TE AsylGH Beschluss 2013/8/21 E10 431313-2/2013

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Veröffentlicht am 21.08.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E10 431313-2/2013/7E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zl. 1217.180-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zl. 1217.180-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.01.2013, Zl. E10 431313-1/2012/8E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 (1) 3 iVm (3) AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.01.2013, Zl. E10 431313-1/2012/8E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, (1) 3 in Verbindung mit (3) AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Die antragstellende Partei ist ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), führt laut eigenen Angaben den Namen XXXX und brachte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz ein.1.1. Die antragstellende Partei ist ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), führt laut eigenen Angaben den Namen römisch 40 und brachte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die antragstellende Partei als Angehöriger der schiitischen Moslems in Pakistan Bedrohungen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war.

1.2. Der unter 1.1. genannte Antrag wurde im Einleitungssatz des gegenständlichen Spruchs genannten Bescheid der belangten Behörde, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).1.2. Der unter 1.1. genannte Antrag wurde im Einleitungssatz des gegenständlichen Spruchs genannten Bescheid der belangten Behörde, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde ging im Wesentlichen davon aus dass die Angehörigen der Schiiten in Pakistan keine Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Ebenso stelle sich das Vorbringen der antragstellenden Partei zu den persönlich erlebten Verfolgungshandlungen als nicht glaubhaft dar.

1.3. Gegen den abweislichen Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

1.4. Nach Einlangen der Beschwerde wurde die antragstellende Partei aufgefordert, ihr Vorbringen zu bescheinigen, was unterblieb. Ebenso wurden der antragstellenden Partei aktualisierte Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht.

1.5. Mit Erkenntnis im Spruch ersichtlichen Erkenntnis des AsylG wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Zustellung des Erkenntnisses: 7.2.2013).

1.6. Im Wesentlichen schloss sich das ho. Gericht in seiner abweislichen Entscheidung den Ausführungen der belangten Behörde an.

Das ho. Gericht stellte ebenso fest, dass es die bP sowohl unterließ, ihre Identität als auch den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt zu bescheinigen.

1.6. Nach Erlassung des im Spruch genannten Erkenntnisses stellte die bP einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 AVG. Im Wesentlichen führte sie aus, sie könne nunmehr Bescheinigungsmittel vorlegen, welche die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens bestätigen. Hierzu legte sie einerseits Berichte allgemeiner Natur vom 22.7. und 2.8.2013, welche sich auf Ereignisse aus diesem Zeitraum beziehen sowie einen vermeintlichen, undatierten, seitens der Sippah e Sahaba verfassten Drohbrief (per E-Mail am 16.7.2013 von einem Bekannten der bP per E-Mail übermittelt; adressiert an XXXX), und eine undatierte Bestätigung einer schiitischen Organisation, wonach die bP (bezeichnet als XXXX, auf dieselbe Weise erhalten am 17.7.2013) in ihrer Herkunftsregion in führender Stellung tätig gewesen wäre und von der Sippah e Sahaba sowie der Sashakr e Jhangvi Drohungen erhalten hätte, vor.1.6. Nach Erlassung des im Spruch genannten Erkenntnisses stellte die bP einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, AVG. Im Wesentlichen führte sie aus, sie könne nunmehr Bescheinigungsmittel vorlegen, welche die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens bestätigen. Hierzu legte sie einerseits Berichte allgemeiner Natur vom 22.7. und 2.8.2013, welche sich auf Ereignisse aus diesem Zeitraum beziehen sowie einen vermeintlichen, undatierten, seitens der Sippah e Sahaba verfassten Drohbrief (per E-Mail am 16.7.2013 von einem Bekannten der bP per E-Mail übermittelt; adressiert an römisch 40 ), und eine undatierte Bestätigung einer schiitischen Organisation, wonach die bP (bezeichnet als römisch 40 , auf dieselbe Weise erhalten am 17.7.2013) in ihrer Herkunftsregion in führender Stellung tätig gewesen wäre und von der Sippah e Sahaba sowie der Sashakr e Jhangvi Drohungen erhalten hätte, vor.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und hat hierbei gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden. Aus einer Zusammenschau in Bezug auf die genannten Bestimmungen ist ersichtlich, dass der AsylGH über die Verfügung der Wiederaufnahme eines von ihm rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu entscheiden hat.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und hat hierbei gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden. Aus einer Zusammenschau in Bezug auf die genannten Bestimmungen ist ersichtlich, dass der AsylGH über die Verfügung der Wiederaufnahme eines von ihm rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu entscheiden hat.

2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Auch wenn in § 61 (3) AsylG eine Entscheidung gem. § 69 (1) AsylG nicht genannt ist, ist hieraus aus teleologischen Erwägungen nicht per se abzuleiten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens stets vom Senat zu verfügen ist, sondern ist aufgrund systematischer Überlegungen davon auszugehen, dass die amtswegige Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu verfügen ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens inhaltlich verfügte.Auch wenn in Paragraph 61, (3) AsylG eine Entscheidung gem. Paragraph 69, (1) AsylG nicht genannt ist, ist hieraus aus teleologischen Erwägungen nicht per se abzuleiten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens stets vom Senat zu verfügen ist, sondern ist aufgrund systematischer Überlegungen davon auszugehen, dass die amtswegige Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu verfügen ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens inhaltlich verfügte.

Im gegenständlichen Verfahren wurde das Verfahren durch einen Senat des AsylGH inhaltlich rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die amtswegige Wiederaufnahme ebenfalls vom Senat zu verfügen ist.

3. Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF lautet:Paragraph 69, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."

Im gegenständlichen Fall ist zu den Berichten allgemeiner Natur festzuhalten, dass diese nach dem Rechtkräftigen Abschluss des gegenständlichen Asylverfahrens entstanden und somit nicht geeignet sind einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 69 Abs. 1, insbes. Z 3 leg. cit darstellen können.Im gegenständlichen Fall ist zu den Berichten allgemeiner Natur festzuhalten, dass diese nach dem Rechtkräftigen Abschluss des gegenständlichen Asylverfahrens entstanden und somit nicht geeignet sind einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins,, insbes. Ziffer 3, leg. cit darstellen können.

Zu den sonstigen Bescheinigungsmitteln wird abgesehen von dem Umstand, dass sich aus dem Antrag der antragstellenden Partei nicht eruieren lässt, wann diese entstanden sind, bzw. der fehlenden konkreten Angaben, warum die bP die vermeintlich sie betreffenden Bescheinigungsmitteln ohne ihr Verschulden nicht zu einem früheren Zeitpunkt vorlegen konnte und warum sich in den sie betreffenden Bescheinigungsmitteln im Vergleich zu ihren Angaben im Verfahren nicht identische Personaldaten der bP befinden, ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei nach wie vor ihre Identität nicht bescheinigte. Es ist daher nicht feststellbar, dass die im Drohbrief der Sippah e Sahaba bzw. in der Bestätigung der genannten Organisation genannte Person tatsächlich die antragstellende Partei oder eine sonstige, von der Person des Antragstellers verschiedene Person ist. Die Bescheinigungsmittels sind daher nicht geeignet, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen (§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG).Zu den sonstigen Bescheinigungsmitteln wird abgesehen von dem Umstand, dass sich aus dem Antrag der antragstellenden Partei nicht eruieren lässt, wann diese entstanden sind, bzw. der fehlenden konkreten Angaben, warum die bP die vermeintlich sie betreffenden Bescheinigungsmitteln ohne ihr Verschulden nicht zu einem früheren Zeitpunkt vorlegen konnte und warum sich in den sie betreffenden Bescheinigungsmitteln im Vergleich zu ihren Angaben im Verfahren nicht identische Personaldaten der bP befinden, ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei nach wie vor ihre Identität nicht bescheinigte. Es ist daher nicht feststellbar, dass die im Drohbrief der Sippah e Sahaba bzw. in der Bestätigung der genannten Organisation genannte Person tatsächlich die antragstellende Partei oder eine sonstige, von der Person des Antragstellers verschiedene Person ist. Die Bescheinigungsmittels sind daher nicht geeignet, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG).

Da auch die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 1 bzw. 3 AVG nicht vorliegen, war der Antrag abzuweisen.Da auch die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 3 AVG nicht vorliegen, war der Antrag abzuweisen.

Ein Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 4 AsylG iVm § 67d Abs. 4 AVG unterblieben.Ein Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterblieben.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Identität, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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