RS Vwgh 2005/11/29 2005/12/0226

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BDG 1979 §72 Abs1 Z2;
BDG 1979 §72 Abs1 Z3 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §72 Abs2 idF 2003/I/130;
BEinstG §14 Abs1;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall war zu prüfen, ob sich im "Besitze eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes" im Sinne des § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 auch eine Person befinden kann, deren Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach § 14 Abs. 2 BEinstG abgewiesen wurde, weil der Grad der Behinderung unter 50 v.H. liegt: Der Beschwerdeführer (Beamte) hat auf der Grundlage des abweisenden Bescheides nach § 14 Abs. 2 BEinstG auch keinen Anspruch auf eine (weitere) Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach § 72 Abs. 2 BDG 1979. An diesem Ergebnis würde es auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer bereits infolge Bezugs einer Rente nach der Z. 2 zu dem in § 72 Abs. 1 BDG 1979 begünstigten Personenkreis zählte. Eine (weitere) Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach § 72 Abs. 2 BDG 1979 kann nämlich, wie die Systematik des § 72 BDG 1979 zeigt, nur von einem Rechtsakt ausgelöst werden, der bereits geeignet war, die Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach § 72 Abs. 1 BDG 1979 zu bewirken. Dies ist bei dem in Rede stehenden abweisenden Bescheid nach § 14 Abs. 2 BEinstG jedoch nicht der Fall (Näheres im Erkenntnis).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120226.X02

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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