Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2013, FZ. 13 10.506-EASt Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2013, FZ. 13 10.506-EASt Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 20.07.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 20.07.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen.
Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen und der Beschwerde gemäß § 38 Absatz 2 und 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen und der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2 und 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist ausgehend von der Formulierung des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass die genannten Rechte beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist ausgehend von der Formulierung des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass die genannten Rechte beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.
Im vorliegenden Fall kann unter Einbeziehung der gesamten nunmehr vorliegenden Aktenlage ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes und Verfahrensablaufes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
05.09.2013