Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A1 415.388-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.09.2010, Zl. 08 08.565-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.09.2010, Zl. 08 08.565-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 14.09.2008 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Die niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache erfolgte am selben Tag. Bei dieser gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an:
Sie sei der Volksgruppe der "Reer Hamar" zugehörig und habe ihr Heimatland von Mogadishu aus verlassen und sei am 11.09.2008, schlepperunterstützt, mit dem Flugzeug illegal ausgereist. Sie sei am 13.09.2008 direkt in Wien Schwechat eingereist.
Befragt zum Fluchtgrund, gab die Beschwerdeführerin an, dass "wir" wegen "unserer" Stammeszugehörigkeit in Somalia keine Rechte hätten. Ihr Mann habe als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet, das Geld hätten sie aber immer bei bewaffneten Gruppen abgeliefert. Eines Tages habe er als Träger gearbeitet und habe "die Gruppe" Geld von ihm verlangt, obwohl er keines gehabt habe. Einer der Gruppe habe ihren Mann deswegen auf der Stelle umgebracht. Sie habe danach einen anderen Mann geheiratet und gehofft, dass dieser ihr und den Kindern helfe. Sie habe auch als Verkäuferin zu arbeiten begonnen. Eines Tages sei "mein Kind im Krankenhaus verbrannt worden", nachdem sie es dorthin gebracht habe. Aus diesen Gründen habe sie das Land verlassen wollen. Die Kinder seien bei ihrer Mutter in Mogadishu.
Im Falle der Rückkehr befürchte sie, dass die Gruppe, die ihren Mann umgebracht habe, auch sie töten werde.
Am 18.09.2008 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen folgende Angaben:
Ihr Ehemann und ihre sieben Kinder sowie ihre Mutter würden in Somalia leben.
Sie seien ausgeraubt und enteignet worden und hätten kein Haus mehr zum Schlafen gehabt. Eines Tages habe eine Granate im Haus eingeschlagen. Eines ihrer Kinder sei schwer verletzt worden. Sie seien geflüchtet, ihr Haus sei "einfach nicht mehr da" gewesen. Die Besitzer des Hauses, die ihnen das Haus überlassen hätten, hätten sie beschuldigt, dass sie an der Plünderung schuld seien. Deshalb habe sie das Land verlassen. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, von diesen Hausbesitzern getötet zu werden. Die Frage, ob sie aufgrund ihrer Volksgruppe Probleme gehabt habe, verneinte sie.
Mit der Beschwerdeführerin wurde am 20.01.2009 eine weitere niederschriftliche Einvernahme im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache durch einen Organwalter des Bundesasylamtes durchgeführt. Unter anderem gab sie an, dass sie "viele Probleme" gehabt habe. Ihr Mann sei getötet, ihre Wohnung "verbrannt" worden.
Ihre Wohnung in Mogadishu sei eine Mietwohnung gewesen und habe ihnen (gemeint: der Beschwerdeführerin und ihrer Familie) der Vermieter vorgeworfen, dass sie daran schuld seien, dass die Wohnung "verbrannt" wäre. Der Vermieter habe nach ihr gesucht und sei sie deswegen geflüchtet. Der Vermieter habe behauptet, dass sie den Brand selbst gelegt habe und habe sie daher töten wollen. Die Wohnung sei von einer Rakete getroffen worden. Sie könne sich nicht erinnern, wann das passiert sei. Ihr Kind, neun Jahre alt, habe dabei schwere Verbrennungen erlitten. Sie sei mit ihrem Kind drei Monate im Spital gewesen. Während ihres Krankenhausaufenthaltes habe sie erfahren, dass der Vermieter nach ihr suche. Sie habe dann einen Krankenhausbesucher ihre Geschichte erzählt und dieser habe ihr den Reisepass seiner Frau gegeben und sie aus dem Land gebracht.
Sie könne weder Angaben zu dem Mann machen, der sie nach Österreich gebracht habe, noch wisse sie, wie viel Zeit zwischen der Entlassung ihres Kindes aus dem Krankenhaus und ihrer Ausreise vergangen seien. Sie sei in einem sehr schlechten Zustand gewesen, da ihr Mann getötet worden sei. Sie wisse auch nicht wann und wie ihr Mann getötet worden sei, nur, dass es bei der Arbeit passiert sei. Ihr Mann sei getötet worden, nachdem die Rakete das Haus beschädigt hätte. Genauer befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht wisse, wie viel Zeit zwischen der Tötung ihres Mannes und dem Raketenunfall gelegen sei, aber es sei nach der Entlassung ihres Kindes aus dem Krankenhaus gewesen.
Ihre Kinder würden jetzt bei ihrer Mutter in Somalia leben, weil sie finanziell nicht in der Lage gewesen sei, diese mitzunehmen. Sie habe sich in keinen anderen Bereich Somalias begeben können, weil sie nichts gehabt habe und nirgendwo habe hingehen können.
Auf Vorhalt, wie es sein könne, dass die Wohnung durch eine Rakete zerstört werde und der Hausbesitzer ihr, der Beschwerdeführerin, dafür die Schuld gebe, gab sie an, dass sie "nicht wisse, warum".
Zwei Jahre nachdem ihr erster Mann verstorben sei, habe sie neuerlich geheiratet. Wie lange das her sei, wisse sie nicht, da sie weder lesen noch schreiben könne.
Auf Vorhalt, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin offensichtlich Jahre zurücklägen, da ihr Kind drei Monate in Spitalsbehandlung und danach ihr Mann verstorben sei, sie weiters zwei Jahre danach geheiratet habe und dann "erst irgendwann" ausgereist sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Angst gehabt hätte, weil der Vermieter der Wohnung immer noch nach ihr gesucht habe.
Auf weiteren Vorhalt, dass es dann nicht sein könne, dass sie den Mann, der sie vom Spital nach Österreich gebracht habe, nicht kenne, wiederholte sie abermals, dass sie sich mit dem Datum überhaupt nicht auskenne.
Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht wisse, wie alt ihr Kind gewesen sei, als es sich verbrannt habe. Heute sei es neun Jahre alt.
Sie habe keine weiteren Gründe geltend zu machen.
In der Anfragebeantwortung vom 08.01.2010 führte die Staatendokumentation (insbesondere) zur Volksgruppe der "Reer Hamar", in der Anfragebeantwortung vom 27.04.2010 zur "Situation von Minderheiten" aus.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 08 08.565-BAG, vom 01.09.2010, zugestellt am 06.09.2010, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, der Beschwerdeführerin aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde eine bis 01.09.2011 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 08 08.565-BAG, vom 01.09.2010, zugestellt am 06.09.2010, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, der Beschwerdeführerin aber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde eine bis 01.09.2011 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführerin somalische Staatsbürgerin sei, nicht jedoch hätte ihre Zugehörigkeit zum Stamm der Reer Hamar festgestellt werden können. Auch sei nicht feststellbar gewesen, dass sie gerade wegen dieser behaupteten Zugehörigkeit zum Stamm der Reer Hamar einer besonderen Verfolgung ausgesetzt sei.
Aus der Länderdokumentation ergebe sich, dass die Lage in Zentral- und Südsomalia, einschließlich der Hauptstadt Mogadishu, besonders kritisch sei. Neben der Gefahr gezielter Mordanschläge und Entführungen sei dort stets mit Anschlägen (ferngesteuerte Sprengsätze, Granatbeschuss u.ä.) und bewaffneten Auseinandersetzungen zu rechnen. Diese würden auch Unbeteiligte in großer Zahl in Mitleidenschaft ziehen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin über die Betroffenheit von Kriegshandlungen im Zusammenhang mit der Zerstörung der Wohnung durch eine Granate und der Verletzung eines Kindes sowie der Tötung des Gatten und den Problemen mit dem Vermieter seien "nur eingeschränkt glaubhaft".
Plausibel sei hingegen, dass die Beschwerdeführerin Somalia aufgrund der allgemein kritischen Situation verlassen habe.
Die Verwaltungsbehörde traf, bezogen auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Volksgruppenzugehörigkeit, folgende Feststellungen:
"Somalis ohne Clan-Anschluss sind die am stärksten Betroffenen von schweren Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der räuberischen Handlungen durch Kriminelle und Milizionäre, sowie wirtschaftliche, politische, kulturelle und soziale Diskriminierung. Zu diesen Gruppen gehören schätzungsweise zwei Millionen Menschen oder etwa ein Drittel der somalischen Bevölkerung und schließen die Benadiri (Rer Hamar) und Bravanese ein.
Die Benadiri sind Stadtmenschen von ostafrikanischer Suaheli-Herkunft. Sie verloren alle ihr Eigentum während des Krieges und der Großteil der Benadiri floh nach Kenia. Die, welche zurückblieben, leben vor allem in den Küstenstädten Mogadischu, Merka und Brava. Die Lage der gebliebenen Benadiri gestaltet sich schwierig, da sie ihre Unternehmen in Anwesenheit der Clan-Milizen nicht wieder aufbauen können. Mit Stand März 2004 haben 90 Prozent der Rer Hamar Bevölkerung Mogadischus die Stadt auf Grund der Folgen des Bürgerkrieges und der mangelnden Sicherheit verlassen. Der Großteil der Rer Hamar, die noch immer in Mogadishu ausharren sind alte Leute, die in Hamar Weyn und Shingani leben, von denen einige gezwungen worden waren, ihre Töchter mit Anhänger der dominierenden Clans zu verheiraten.
Da die Benadiri (Rer Hamar) und Bravanese anfällig sind für Diskriminierung und Ausgrenzung durch die großen Clans und Unter-Clan-Gruppen im gesamten südlichen und zentralen Somalia, ist die interne Verlagerung innerhalb dieser Region keine vernünftige Option."
Zur Sicherheitssituation stellte das Bundesasylamt (unter anderem) folgenden Sachverhalt fest:
"Die Sicherheitslage in Somalia ist sehr schlecht. Die Zahl der Selbstmordattentate nimmt zu. Hiervon ist nicht mehr nur der Süden (einschließlich Großraum Mogadischu) betroffen: Ende Oktober 2008 sind bei koordinierten Bombenanschlägen in Hargeisa (Somaliland) und Bossasso (Puntland) zahlreiche Menschen zu Tode gekommen. Erneute Anschläge nach ähnlichem Muster können keinesfalls ausgeschlossen werden. [...] Die generelle Sicherheitssituation in Somalia bleibt höchst instabil und unvorhersagbar. [...] Angehörige von Minderheiten oder große Clans aus Süd-/Zentralsomalia können sich von einer Umsiedlung nach Somaliland oder Puntland lediglich ein begrenztes Niveau an physischem Schutz erhoffen, [...]."
Mit Schriftsatz vom 02.09.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 03.09.2010, brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Unterlagen vor, dass sie im Juli 2010 von ihrer Mutter telefonisch erfahren habe, dass bewaffnete Männer in ihr Haus eingedrungen seien und ihren Mann getötet hätten. Sie habe zunächst nichts über den Verbleib ihrer sieben Kinder gewusst, im August dann aber erfahren, dass sie am Leben seien. Nach Erhalt der Informationen durch ihre Mutter habe sie einen Selbstmordversuch unternommen und sei in der Landesnervenklinik XXXX stationär behandelt worden. Ein weiteres Mal habe sie nach einem Zusammenbruch am 27.07.2010 im XXXX behandelt werden müssen.Mit Schriftsatz vom 02.09.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 03.09.2010, brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Unterlagen vor, dass sie im Juli 2010 von ihrer Mutter telefonisch erfahren habe, dass bewaffnete Männer in ihr Haus eingedrungen seien und ihren Mann getötet hätten. Sie habe zunächst nichts über den Verbleib ihrer sieben Kinder gewusst, im August dann aber erfahren, dass sie am Leben seien. Nach Erhalt der Informationen durch ihre Mutter habe sie einen Selbstmordversuch unternommen und sei in der Landesnervenklinik römisch 40 stationär behandelt worden. Ein weiteres Mal habe sie nach einem Zusammenbruch am 27.07.2010 im römisch 40 behandelt werden müssen.
Aus dem angeschlossenen Arztbrief vom 14.07.2010 der Landesnervenklinik XXXX ergebe sich eine "akute Belastungsreaktion, Krisenreaktion und ein psychischer Schock".Aus dem angeschlossenen Arztbrief vom 14.07.2010 der Landesnervenklinik römisch 40 ergebe sich eine "akute Belastungsreaktion, Krisenreaktion und ein psychischer Schock".
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 08 08.565-BAG, vom 01.09.2010, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.09.2010 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I und verwies darauf, dass sie bezichtigt worden sei, an der Zerstörung eines durch eine Rakete niedergebrannten Wohnhauses schuldig zu sein. Sie gehöre der Minderheitengruppe der "Reer Hamar" an und sei diesbezüglich in ihrer Heimat mit massiven Problemen konfrontiert. Mitglieder dieser Minderheit seien traditionell Opfer von Diskriminierungen. Zudem seien - so gehe es auch aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hervor - Frauen in ihren Rechten stark eingeschränkt, wären Opfer von Vergewaltigungen, seien von kommerziellen Berufen ausgeschlossen, und wären von Zwangsheirat, häuslicher Gewalt und Genitalverstümmelung betroffen. Dies decke sich damit, dass auch UNHCR Frauen und Mädchen als besonders gefährdet ansehe.Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 08 08.565-BAG, vom 01.09.2010, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.09.2010 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und verwies darauf, dass sie bezichtigt worden sei, an der Zerstörung eines durch eine Rakete niedergebrannten Wohnhauses schuldig zu sein. Sie gehöre der Minderheitengruppe der "Reer Hamar" an und sei diesbezüglich in ihrer Heimat mit massiven Problemen konfrontiert. Mitglieder dieser Minderheit seien traditionell Opfer von Diskriminierungen. Zudem seien - so gehe es auch aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hervor - Frauen in ihren Rechten stark eingeschränkt, wären Opfer von Vergewaltigungen, seien von kommerziellen Berufen ausgeschlossen, und wären von Zwangsheirat, häuslicher Gewalt und Genitalverstümmelung betroffen. Dies decke sich damit, dass auch UNHCR Frauen und Mädchen als besonders gefährdet ansehe.
Auf Grund der Änderung der Geschäftsverteilung 2013 wurde die Rechtssache mit Verfügung vom 02.01.2013 der Gerichtsabteilung A7 abgenommen und der (nunmehr zuständigen) Gerichtsabteilung A1 (neu) zugeteilt.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Im gegenständlichen Verfahren ist die Durchführung/Wiederholung einer Verhandlung/Einvernahme aufgrund des Vorliegens mehrerer wesentlicher Mängel des Bescheides der Verwaltungsbehörde im Sinne des §66 Abs 2 AVG unabdingbar:Im gegenständlichen Verfahren ist die Durchführung/Wiederholung einer Verhandlung/Einvernahme aufgrund des Vorliegens mehrerer wesentlicher Mängel des Bescheides der Verwaltungsbehörde im Sinne des §66 Absatz 2, AVG unabdingbar:
Zunächst geht das Bundesasylamt in seiner Entscheidung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Zugehörigkeit zum Stamm der "Reer Hamar" nicht habe glaubhaft machen können, da "Beweismittel dazu, ausgenommen Ihr Vorbringen, fehlen" würden.
Diese Beweiswürdigung erscheint vor dem Hintergrund des in §46 AVG normierten Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel - "Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist." - als unzureichend: Das Bundesasylamt hätte die Beschwerdeführerin zum diesbezüglichen (im Verfahren wesentlichen) Vorbringensteil in Ermangelung irgendwelcher Urkunden näher befragen müssen und darauf aufbauend ihre entsprechenden Antworten einer Glaubwürdigkeitsprüfung (Widerspruchsfreiheit, Plausibilität, persönlicher Eindruck) zuführen müssen.
Dies gerade vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt selbst getroffenen Länderfeststellungen zur Diskriminierung von Minderheiten ganz allgemein und der Volksgruppe der "Reer Hamar" im Besonderen, auch wenn die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 18.09.2010 die Frage, ob sie aufgrund ihrer Volksgruppe Probleme gehabt habe, verneinte.
Die Unterlassung dieser Vorgangsweise belastet sohin den Bescheid der Verwaltungsbehörde mit einem wesentlichen Verfahrensmangel, welcher nur durch die neuerliche Einvernahme/Verhandlung, in der die Beschwerdeführerin entsprechend befragt wird, behoben werden kann.
Zwar haftet im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringensteil dem Verfahren kein Mangel an unzureichender Ermittlungstätigkeit an - die Beschwerdeführerin wurde hierzu mehrfach ausführlich befragt - die darauf aufbauende Beweiswürdigung im Rahmen des hier angefochtenen Bescheides jedoch leidet ebenso - wie der Begründungsabschnitt, die Volksgruppenzugehörigkeit betreffend - an einer unzureichenden -infolge mangelnder Nachvollziehbarkeit unschlüssigen - Beweiswürdigung:
Der Bescheid der Verwaltungsbehörde lässt jegliche Glaubwürdigkeitsprüfung (vor dem Hintergrund der Kriterien der Widerspruchsfreiheit, Plausibilität und des persönlichen Eindruckes) vermissen und beschränkt sich zunächst auf die bloß pauschalen Ausführungen "Die von ihnen genannten Fluchtgründe sind neben ihren niederschriftlichen Angaben durch keinerlei sonstige Beweismittel gestützt". Aus diesen ist aber einerseits das Ergebnis einer "eingeschränkten" Glaubhaftigkeit an sich nicht ableitbar, andererseits - selbst wenn man eine solche (gemeint: "eingeschränkte" Glaubhaftigkeit) begrifflich bejahen würde - nichts gewonnen, da gerade auch dann offen bliebe, welche Vorbringensteile die Verwaltungsbehörde für wahr (als Sachverhalt) annimmt und welche nicht - die "Eingeschränktheit" erscheint sohin zu undifferenziert.
Auch mit dem bloßen Hinweis (Hervorhebung durch den Senat), Ihr Vorbringen über Betroffenheit durch Kriegshandlungen die Zerstörung der Wohnung durch eine Granate, die Verletzung eines Kindes, die Tötung des Gatten und die Probleme mit dem Vermieter weise zeitliche Widersprüche auf [...] vermag die Verwaltungsbehörde dem Erfordernis einer umfassenden Beweiswürdigung nicht zu entsprechen, da das Bundesasylamt dazu nicht weiter (nachvollziehbar und schlüssig) ausführt.
Die von der Verwaltungsbehörde aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin vorgenommene unzureichende Beweiswürdigung, das Fluchtvorbringen betreffend, belastet daher den hier angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Mangel.
Da die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.09.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 03.09.2010, also vor Zustellung des hier angefochtenen Bescheides am 06.09.2010, noch mehrere Vorbringen erstattete, nämlich die Ermordung ihres zweiten Gatten und die daraus resultierende psychische Belastungsreaktion, hätte das Bundesasylamt diese mitberücksichtigen müssen; auch diese Unterlassung bedeutet einen wesentlichen Verfahrensmangel. Gerade die im Zusammenhang mit der vorgebrachten Ermordung von der Landesnervenklinik XXXX unter anderem diagnostizierte "Kriegsneurose" könnten die von der Verwaltungsbehörde angenommenen, aber nicht näher ausgeführten zeitlichen Widersprüche relativieren und die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen lassen. Unabdingbar erscheint daher die nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin auch, um einen umfassenden persönlichen Eindruck zu gewinnen.Da die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.09.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 03.09.2010, also vor Zustellung des hier angefochtenen Bescheides am 06.09.2010, noch mehrere Vorbringen erstattete, nämlich die Ermordung ihres zweiten Gatten und die daraus resultierende psychische Belastungsreaktion, hätte das Bundesasylamt diese mitberücksichtigen müssen; auch diese Unterlassung bedeutet einen wesentlichen Verfahrensmangel. Gerade die im Zusammenhang mit der vorgebrachten Ermordung von der Landesnervenklinik römisch 40 unter anderem diagnostizierte "Kriegsneurose" könnten die von der Verwaltungsbehörde angenommenen, aber nicht näher ausgeführten zeitlichen Widersprüche relativieren und die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen lassen. Unabdingbar erscheint daher die nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin auch, um einen umfassenden persönlichen Eindruck zu gewinnen.
Da die Mangelhaftigkeit sohin tatbestandsmäßig im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist, war der Bescheid der Verwaltungsbehörde hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und "die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen.Da die Mangelhaftigkeit sohin tatbestandsmäßig im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist, war der Bescheid der Verwaltungsbehörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und "die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren hat daher die Verwaltungsbehörde
die Beschwerdeführerin zum (im Verfahren wesentlichen) Vorbringensteil der Volksgruppenzugehörigkeit (auch und aufgrund der Ermangelung an Urkunden) näher zu befragen;
und
darauf aufbauend ihre entsprechenden Antworten einer umfassenden Glaubwürdigkeitsprüfung (unter den Aspekten der Widerspruchsfreiheit, Plausibilität und des persönlichen Eindruckes) zuzuführen;
das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nach neuerlicher ausführlicher Befragung zur Gewinnung eines persönlichen Eindruckes unter Einbeziehung der bei der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen neu zu beurteilen, erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen ob und inwieweit derartige psychische Krankheitsbilder allfällig auftretende Widersprüche erklärbar erscheinen lassen.
Schlagworte
Befragung, Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
02.09.2013