TE AsylGH Beschluss 2013/8/26 E4 436819-1/2013

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Veröffentlicht am 26.08.2013
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Norm

AVG §63 Abs5
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E4 436.819-1/2013-6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 12 14.146-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 12 14.146-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz BF) stellte am 07.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge seiner Erstbefragung am selben Tag bei der PI Traiskirchen an, aus den palästinensischen Autonomiegebieten (Gazastreifen) zu stammen und seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da in seinem Land Krieg sei und er auch Probleme mit der Hamas habe.

Im Rückkehrfall befürchte er, getötet zu werden.

2. Am 19.03.2013 wurde der BF vor dem BAA einvernommen.

Der BF gab an, Anfang Oktober 2011 habe ihn ein Fatah-Angehöriger aufgefordert, Flugzettel für diese Organisation zu kopieren, was er auch getan habe, woraufhin er von der Hamas telefonisch aufgefordert worden sei, seine Aktivitäten einzustellen, andernfalls er in seiner Firma gekündigt werde; er sei folglich entlassen worden. Während seines Aufenthaltes bei seiner Schwester sei ihm von seiner Mutter mitgeteilt worden, dass Leute nach ihm gefragt hätten; zwei Tage danach seien Bewaffnete zu seiner Mutter gekommen und hätten die Computer seiner Brüder mitgenommen; sie hätten der Mutter auch gesagt, dass er sich stellen müsse, andernfalls die Computer einbehalten werden würden und damit dem BF Schaden zugefügt werden würde. Am Markt seien der BF und sein Bruder von Bewaffneten attackiert worden und habe man sie in ein Auto zerren wollen; sein Bruder habe einen Angreifer schwer verletzt, doch hätten sie entkommen können. Daraufhin sei der Vater des BF mitgenommen worden und diesem mitgeteilt worden, dass er darunter leiden würde, wenn sich der BF nicht stelle, woraufhin sein Vater die Ausreise des BF organisiert habe.

3. Mit Bescheid vom 09.07.2013, 12 14.146-BAE wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gaza abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs.1 Z2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gaza ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 09.07.2013, 12 14.146-BAE wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gaza abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Z2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gaza ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Verfahrensanordnung gem. § 63 Abs. 2 AVG desselben Datums wurde dem BF gem. § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gem. Paragraph 63, Absatz 2, AVG desselben Datums wurde dem BF gem. Paragraph 66, Absatz eins, AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Dieser Bescheid wurde dem BF am 10.07.2013 rechtswirksam zugestellt (Übernahmebestätigung vom BF persönlich unterfertigt, AS 209).

Die zweiwöchige Beschwerdefrist begann sohin mit Zustellung des Bescheides am 10.07.2013 zu laufen und endete am 24.07.2013.

5. Mit Schriftsatz vom 25.07.2013, wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, GZ 12 14.146-BAE Beschwerde erhoben (AS 215). Lt. Poststempel auf dem beiliegenden Kuvert (AS 233) wurde der gegenständliche Rechtsmittelschriftsatz am 25.07.2013 zur Post gegeben und langte am 26.07.2013 beim Bundesasylamt ein.

6. Am 01.08.2013 langte hg. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF ein, welcher gem. § 6 AVG an das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, weitergeleitet wurde.6. Am 01.08.2013 langte hg. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF ein, welcher gem. Paragraph 6, AVG an das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, weitergeleitet wurde.

7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 05.08.2013, zugestellt am 08.08.2013, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens seitens des Asylgerichtshofes in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zur Frage der seitens des erkennenden Senates als verspätet erscheinenden Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin dem BF dargelegt.7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 05.08.2013, zugestellt am 08.08.2013, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens seitens des Asylgerichtshofes in Wahrung des Parteieingehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens zur Frage der seitens des erkennenden Senates als verspätet erscheinenden Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin dem BF dargelegt.

8. Am 09.08.2013 langte hg. eine Stellungnahme des BF ein und erklärte dieser darin, der Rechtsberater sei vom 11.07.2013 als ersten Tag der Frist ausgegangen. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung und der Abwesenheit des arabischen Dolmetschers habe die Beschwerde nicht sofort verfasst werden können.

Falls der erste Tag der Rechtsmittelfrist doch der 10.07.2013 gewesen sein sollte, stelle er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG, den der BF in weiterer Folge näher begründete.Falls der erste Tag der Rechtsmittelfrist doch der 10.07.2013 gewesen sein sollte, stelle er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG, den der BF in weiterer Folge näher begründete.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 07.10.2012 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß §§ 60 Abs. 3 und 14, 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005, nach § 68 AVG und über Entscheidung nach § 12a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraphen 60, Absatz 3 und 14, 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005, nach Paragraph 68, AVG und über Entscheidung nach Paragraph 12 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Im gegenständlichen Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt, sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt, sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 22 Abs 10 AsylG verkürzt sich die Beschwerdefrist gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung auf eine Woche. Da im gegebenen Fall eine abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes vorliegt, ist von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist auszugehen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG verkürzt sich die Beschwerdefrist gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung auf eine Woche. Da im gegebenen Fall eine abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes vorliegt, ist von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist auszugehen.

2. Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG I BGBL. Nr. 200/1982 i.d.g.F. ist dem Empfänger das Dokument grundsätzlich an der Abgabestelle (§ 2 Z 4 ZustellG) zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Gemäß § 21 ZustellG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.2. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG römisch eins BGBL. Nr. 200 aus 1982, i.d.g.F. ist dem Empfänger das Dokument grundsätzlich an der Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG) zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Gemäß Paragraph 21, ZustellG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

Die Zustellung ist gemäß § 22 Abs. 1 ZustellG vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist der Behörde unverzüglich zu übersenden (§ 22 Abs. 2 ZustellG).Die Zustellung ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZustellG vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist der Behörde unverzüglich zu übersenden (Paragraph 22, Absatz 2, ZustellG).

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdebehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdebehörde hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdebehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdebehörde hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

3. Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der in der Darlegung des maßgebenden Sachverhaltes dargelegten Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.07.2013 an den Beschwerdeführer, welcher den Bescheid des BAA am 10.07.2013 persönlich übernommen hat (Übernahmebestätigung AS 209), bereits am 24.07.2013, 24:00 Uhr abgelaufen.

Die am 25.07.2013 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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