Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C4 436.332-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zahl: 13 06.820-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zahl: 13 06.820-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 25.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei ledig, seine Muttersprache sei Punjabi, er spreche aber auch etwas Englisch und Hindi, er sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Punjabi. Er habe von 1989 bis 2001 in XXXX die Grundschule besucht und sei zuletzt Landwirt gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwei Schwestern, die beide in Indien wohnhaft seien, näheres sei ihm unbekannt. Zuletzt habe der Beschwerdeführer im Dorf XXXX, Distrikt Ludhiana, Bundesstaat Punjab gelebt.Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei ledig, seine Muttersprache sei Punjabi, er spreche aber auch etwas Englisch und Hindi, er sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Punjabi. Er habe von 1989 bis 2001 in römisch 40 die Grundschule besucht und sei zuletzt Landwirt gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwei Schwestern, die beide in Indien wohnhaft seien, näheres sei ihm unbekannt. Zuletzt habe der Beschwerdeführer im Dorf römisch 40 , Distrikt Ludhiana, Bundesstaat Punjab gelebt.
Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer Ende Dezember 2012 gefasst. Er sei am 05.01.2013 von New Delhi aus mit Hilfe eines Schleppers, der nicht an Bord gewesen sei, nach Abu Dhabi geflogen. Anschließend sei ihm nach den Grenzkontrollen von einem unbekannten Schlepper der Reisepass abgenommen worden. Er sei für ca. 14 Tage in einem Schlepperquartier untergebracht worden. Dann sei er von einem anderen Schlepper per Pkw in ein anderes Land gebracht worden und habe dort wieder ca. 14 Tage in einem Schlepperquartier verbracht. Danach habe er in einem anderen Quartier 20 Tage verbracht und in einem wieder anderen Ort sei er etwa einen Monat aufhältig gewesen. Am 24.05.2013 sei er vom Schlepper mit einem Pkw nach Innsbruck in Tirol gebracht worden und sei von dort alleine mit dem Zug nach Wien gefahren. Heute habe er beim Torposten des Asyllagers in Traiskirchen einen Asylantrag gestellt. Während der gesamten Reiseroute sei ein weiterer indischer Staatangehöriger (AIS Zahl im Akt) mit dabei gewesen. Die Reise habe vom 05.01.2013 bis zum 25.05.2013 gedauert. Für die Schleppung habe der Beschwerdeführer 800.000,-- indische Rupien bezahlt.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Es gab zwischen meiner Familie und einer anderen Familie im Dorf einen Grundstücksstreit. Dabei wurden meine Eltern im vergangenen Jahr von dieser Familie bei einem geplanten Unfall getötet. Ich wurde mehrmals von dieser Familie zusammengeschlagen. In weiterer Folge wurde ich mit dem Umbringen bedroht. Aus diesem Grund musste ich mein Heimatland verlassen." Im Falle einer Rückkehr nach Indien habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.06.2013 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er spreche Punjabi und etwas Hindi und sei damit einverstanden, in der Sprache Punjabi einvernommen zu werden. Den Dolmetscher verstehe er sehr gut. Es gehe dem Beschwerdeführer gut, er könne sich auf die Vergangenheit konzentrieren und die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Einen rechtlichen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten habe er nicht. Die persönlichen Daten, die er bei der Erstbefragung angegeben habe, seien richtig. Er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und wolle nichts hinzufügen oder abändern. Über Aufforderung wiederholte der Beschwerdeführer seinen Namen und sein Geburtsdatum und gab an, er sei ledig, indischer Staatsbürger und Jat-Sikh. Dokumente könne er keine vorlegen. Er habe einen Reisepass gehabt, der ihm im Jahr 2012 beim Passamt in Ludhiana problemlos ausgestellt worden sei. Den Pass habe er aber auf der Reise verloren.
In der Heimat sei der Beschwerdeführer weder politisch noch religiös tätig gewesen, noch sei er Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation gewesen. Er habe keine strafbaren Handlungen begangen und sei auch nie erkennungsdienstlich behandelt worden. Ebenso wenig sei er aus eigenem Antrieb jemals zur Polizei, zu Gericht oder zur Staatsanwaltschaft gegangen. Der Beschwerdeführer habe aber Probleme mit der Polizei gehabt, und zwar letztes Jahr. Die Polizei habe eine Anzeige nicht entgegen nehmen wollen. Er sei beim zuständigen Wachzimmer in XXXX gewesen, und zwar im März letzten Jahres.In der Heimat sei der Beschwerdeführer weder politisch noch religiös tätig gewesen, noch sei er Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation gewesen. Er habe keine strafbaren Handlungen begangen und sei auch nie erkennungsdienstlich behandelt worden. Ebenso wenig sei er aus eigenem Antrieb jemals zur Polizei, zu Gericht oder zur Staatsanwaltschaft gegangen. Der Beschwerdeführer habe aber Probleme mit der Polizei gehabt, und zwar letztes Jahr. Die Polizei habe eine Anzeige nicht entgegen nehmen wollen. Er sei beim zuständigen Wachzimmer in römisch 40 gewesen, und zwar im März letzten Jahres.
Aufgefordert, konkrete Zeitangaben zu machen, meinte er: "Ich weiß es nicht." Der Beschwerdeführer habe deshalb Anzeige erstatten wollen, weil jemand seine Eltern durch einen Autounfall umgebracht habe. Die Eltern seien im Mai letzten Jahres umgebracht worden, am 26.05.2012. Sie seien auf einem Motorrad unterwegs gewesen und hätten einen Unfall gehabt. Der Beschwerdeführer sei damals nicht anwesend gewesen. Vorgehalten, woher er dann wisse, dass es sich bei dem Unfall angeblich um Mord gehandelt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass man sich das im Dorf so erzählt habe. Er vermute das, weil ein Autokennzeichen notiert worden sei.
Am 24.05.2013 sei der Beschwerdeführer in Österreich eingereist, und zwar illegal. Er habe in der Heimat keine Möglichkeit gehabt, sich wegen der nicht angenommenen Anzeige an eine Oberbehörde zu wenden. Die Gegner im Dorf hätten ihn bedroht. Nachgefragt, von wem konkret er wann bedroht worden sei, meinte er: "Ein Dorfbewohner namens XXXX hat mir gedroht. Nachdem ich bei der Polizei war, hat er angefangen, mir zu drohen." Aufgefordert, dazu konkrete Angaben zu machen, ergänzte der Beschwerdeführer: "Er hat mir persönlich gesagt, dass, wenn ich wegen einer Anzeige etwas unternehme, würde er mich umbringen. Es war im Juni 2012, konkreter weiß ich es nicht mehr."Am 24.05.2013 sei der Beschwerdeführer in Österreich eingereist, und zwar illegal. Er habe in der Heimat keine Möglichkeit gehabt, sich wegen der nicht angenommenen Anzeige an eine Oberbehörde zu wenden. Die Gegner im Dorf hätten ihn bedroht. Nachgefragt, von wem konkret er wann bedroht worden sei, meinte er: "Ein Dorfbewohner namens römisch 40 hat mir gedroht. Nachdem ich bei der Polizei war, hat er angefangen, mir zu drohen." Aufgefordert, dazu konkrete Angaben zu machen, ergänzte der Beschwerdeführer: "Er hat mir persönlich gesagt, dass, wenn ich wegen einer Anzeige etwas unternehme, würde er mich umbringen. Es war im Juni 2012, konkreter weiß ich es nicht mehr."
Als letzte permanente Wohnadresse in der Heimat nannte der Beschwerdeführer das Dorf XXXX im Bezirk Ludhiana. Er habe dort mit seinen Eltern gelebt. Es handle sich um das Elternhaus und er habe dort ununterbrochen von Geburt bis zum Tag seiner Ausreise gewohnt. Der Beschwerdeführer habe zwei Schwestern, die aber verheiratet seien und bei ihren Männern leben würden. Über Aufforderung gab der Beschwerdeführer die Daten seiner Eltern bekannt und erklärte, zum Zeitpunkt des Todes sei er zu Hause gewesen. Er habe von Burschen aus dem Dorf vom Tod seiner Eltern erfahren. Nachgefragt, woher die Burschen aus dem Dorf davon gewusst hätten, gab er an: "Von Burschen aus dem Dorf." Die Frage wurde wiederholt, sodass der Beschwerdeführer dann meinte: "Die haben es gesehen, die waren unterwegs."Als letzte permanente Wohnadresse in der Heimat nannte der Beschwerdeführer das Dorf römisch 40 im Bezirk Ludhiana. Er habe dort mit seinen Eltern gelebt. Es handle sich um das Elternhaus und er habe dort ununterbrochen von Geburt bis zum Tag seiner Ausreise gewohnt. Der Beschwerdeführer habe zwei Schwestern, die aber verheiratet seien und bei ihren Männern leben würden. Über Aufforderung gab der Beschwerdeführer die Daten seiner Eltern bekannt und erklärte, zum Zeitpunkt des Todes sei er zu Hause gewesen. Er habe von Burschen aus dem Dorf vom Tod seiner Eltern erfahren. Nachgefragt, woher die Burschen aus dem Dorf davon gewusst hätten, gab er an: "Von Burschen aus dem Dorf." Die Frage wurde wiederholt, sodass der Beschwerdeführer dann meinte: "Die haben es gesehen, die waren unterwegs."
Aufgefordert, konkrete Angaben zum Unfallhergang zu machen, schilderte der Beschwerdeführer: "Der Unfall war auf der Straße von XXXX in unser Dorf, da sind sie dann mit dem Motorrad verunglückt."Aufgefordert, konkrete Angaben zum Unfallhergang zu machen, schilderte der Beschwerdeführer: "Der Unfall war auf der Straße von römisch 40 in unser Dorf, da sind sie dann mit dem Motorrad verunglückt."
Nachgefragt, ob das alles sei, was er erzählen könne, bestätigte der Beschwerdeführer, dass er keine weiteren Details angeben könne. Irgendwer habe die Eltern ins Spital gebracht. Aber auf dem Weg dorthin seien sie schon verstorben. Das habe er alles von den Burschen im Dorf erfahren und dann sei er selbst ins Spital gefahren. Er sei am 26.05.2012 ins Spital nach XXXX gefahren. Dort hätten sich seine bereits verstorbenen Eltern befunden.Nachgefragt, ob das alles sei, was er erzählen könne, bestätigte der Beschwerdeführer, dass er keine weiteren Details angeben könne. Irgendwer habe die Eltern ins Spital gebracht. Aber auf dem Weg dorthin seien sie schon verstorben. Das habe er alles von den Burschen im Dorf erfahren und dann sei er selbst ins Spital gefahren. Er sei am 26.05.2012 ins Spital nach römisch 40 gefahren. Dort hätten sich seine bereits verstorbenen Eltern befunden.
Vorgehalten, dass automatisch die Polizei einschreite, wenn Personen in ein Spital eingeliefert würden und ein Verkehrsunfall die Ursache dafür sei, gestand der Beschwerdeführer ein: "Ja, das stimmt. Die Polizei war auch im Spital, aber die Gegner waren so einflussreich, dass sie das Verfahren verhindert haben." Weiter vorgehalten, dass normalerweise die Polizei die Angehörigen von einem Unfall verständige, erklärte der Beschwerdeführer: "Ja, aber ich war schneller dort. Die Burschen sind ja vorbeigefahren und haben das gesehen."
Dem Beschwerdeführer wurden sodann mehrere Fragen gestellt, sodass er angab, der Mörder der Eltern sei XXXX. Er wohne im Dorf und gehöre zur Akali Dal. Er sei Großgrundbesitzer. Das sei alles, was er über den Gegner wisse. XXXX habe die Eltern des Beschwerdeführers wegen eines Grundstücksstreites getötet. Der Streit bestehe seit zwei bis drei Jahren. Es gehe um das Grundstück der Familie. Es sei drei Kila groß. Das Grundstück grenze an ein Grundstück von XXXX und er habe es ihnen wegnehmen wolle. Das Grundstück sei auf den Namen seines Vaters im Grundbuch eingetragen. XXXX habe es ihnen gewaltsam wegnehmen wollen. Er sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe gesagt, man solle ihm das Land geben.Dem Beschwerdeführer wurden sodann mehrere Fragen gestellt, sodass er angab, der Mörder der Eltern sei römisch 40 . Er wohne im Dorf und gehöre zur Akali Dal. Er sei Großgrundbesitzer. Das sei alles, was er über den Gegner wisse. römisch 40 habe die Eltern des Beschwerdeführers wegen eines Grundstücksstreites getötet. Der Streit bestehe seit zwei bis drei Jahren. Es gehe um das Grundstück der Familie. Es sei drei Kila groß. Das Grundstück grenze an ein Grundstück von römisch 40 und er habe es ihnen wegnehmen wolle. Das Grundstück sei auf den Namen seines Vaters im Grundbuch eingetragen. römisch 40 habe es ihnen gewaltsam wegnehmen wollen. Er sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe gesagt, man solle ihm das Land geben.
Der Beschwerdeführer habe keine Wahlgeschwister oder Stiefgeschwister. Er sei ledig und habe keine Kinder und keine Sorgepflichten. Er habe zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und sonst keine weitere Aus- oder Fortbildungen gemacht. In Indien habe er auf der Landwirtschaft seines Vaters mitgeholfen. Die Familie habe drei Kila Grundbesitz; das Grundstück liege jetzt einfach brach.
Im Jänner 2013 sei der Beschwerdeführer von New Delhi nach Abu Dhabi geflogen und sei dann mit dem Schiff und auf dem Landweg hierher nach Österreich gekommen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Familie oder Verwandte. Es gebe auch keine Familienangehörigen irgendwo anders außerhalb von Indien. Für die Ausreise habe er 80.000,-- indische Rupien bezahlt. Befragt, wie er diesen Betrag aufgebracht habe, gab er an, das Geld sei auf dem Konto seines Vaters gewesen, es sei ein Familienkonto gewesen und er habe auch abheben können.
Aufgefordert, in allen Einzelheiten, somit konkret und detailgenau Auskunft über seine Fluchtgründe zu geben, brachte der Beschwerdeführer vor: "Weil der XXXX mir mit dem Umbringen gedroht hat. Zwei bis drei Mal hat er mich auch verprügelt. Deshalb habe ich aus Angst Indien verlassen." Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass dies bloß ein sehr abstraktes Vorbringen sei, sodass er ergänzte: "Er droht mir direkt, dass wenn ich ihm das Grundstück nicht gebe, er mich umbringen wird." Welche Einlegezahl bzw. registrierte Nummer das Grundstück im Grundbuch aufweise, wisse der Beschwerdeführer nicht. Noch einmal aufgefordert, in allen Details von den fluchtauslösenden Ereignissen zu erzählen, meinte er: "Ich wurde mit dem Umbringen bedroht."Aufgefordert, in allen Einzelheiten, somit konkret und detailgenau Auskunft über seine Fluchtgründe zu geben, brachte der Beschwerdeführer vor: "Weil der römisch 40 mir mit dem Umbringen gedroht hat. Zwei bis drei Mal hat er mich auch verprügelt. Deshalb habe ich aus Angst Indien verlassen." Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass dies bloß ein sehr abstraktes Vorbringen sei, sodass er ergänzte: "Er droht mir direkt, dass wenn ich ihm das Grundstück nicht gebe, er mich umbringen wird." Welche Einlegezahl bzw. registrierte Nummer das Grundstück im Grundbuch aufweise, wisse der Beschwerdeführer nicht. Noch einmal aufgefordert, in allen Details von den fluchtauslösenden Ereignissen zu erzählen, meinte er: "Ich wurde mit dem Umbringen bedroht."
Sonstige Probleme habe der Beschwerdeführer nicht. Er habe nun alle seine Fluchtgründe angegeben. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, umgebracht zu werden. Befragt, ob er sich jemals um Hilfe an die staatlichen Behörden gewandt habe, verneinte der Beschwerdeführer das. Die Akali Dal sei an der Macht und helfe ihnen nicht. Vorgehalten, dass er sich innerhalb der Heimat an einem anderen Ort hätte niederlassen können, um den Problemen zu entgehen, gab der Beschwerdeführer an: "Die hätten mich sicher in ganz Indien gefunden." Befragt nach dem Wert des Grundstückes antwortete der Beschwerdeführer, ein Kila Grund sei etwa drei Millionen indische Rupien wert. Sonst wolle er seinen Angaben nichts mehr hinzufügen.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer durch den Dolmetscher die Länderfeststellungen zu Indien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, worauf er jedoch verzichtete und angab, in Indien gebe es viel Korruption und keine Unterstützung. Sonst wolle er nichts mehr angeben. Befragt nach seinen Zukunftsplänen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er werde sich langsam eine Arbeit suchen. Wenn er die geschilderten Probleme in Indien nicht hätte, könnte er dort leben. Deutsch spreche der Beschwerdeführer nicht. Den anwesenden Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden. Er sei während der Einvernahme auch gut behandelt worden.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.06.2013, Zahl: 13 06.820-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.06.2013, Zahl: 13 06.820-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus: Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen ausschließlich auf Behauptungen hinsichtlich Problemen mit privaten Dritten im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten gestützt (im Anschluss werde dargelegt, dass diesen Behauptungen keine Glaubhaftmachung zugesprochen werden könne) und habe daher kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen erstattet. Somit liege auch bei dessen Wahrheitsunterstellung keine systematische, staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung vor.
Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, ein glaubhaftes Vorbringen zu seinen Fluchtgründen zu erstatten. Er habe sein Vorbringen äußerst vage und unkonkret sowie widersprüchlich dargestellt, des Weiteren hätten seine Angaben über das fluchtbegründende Vorbringen nicht logisch nachvollzogen werden können und es habe seinem Vorbringen auch die Plausibilität versagt werden müssen.
Bei eigener Darstellung der Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.06.2013 höchst vage und abstrakt bloß lapidar wortwörtlich behauptet: "Weil der XXXX mir mit dem Umbringen gedroht hat. Zwei bis drei Mal hat er mich auch verprügelt. Deshalb habe ich aus Angst Indien verlassen."Bei eigener Darstellung der Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.06.2013 höchst vage und abstrakt bloß lapidar wortwörtlich behauptet: "Weil der römisch 40 mir mit dem Umbringen gedroht hat. Zwei bis drei Mal hat er mich auch verprügelt. Deshalb habe ich aus Angst Indien verlassen."
Aufgefordert, ein konkret nachvollziehbares Vorbringen zu seinen Fluchtgründen zu erstatten, habe er erneut lediglich wortwörtlich angegeben: "Er drohte mir direkt, dass wenn ich ihm das Grundstück nicht gebe, er mich umbringen wird." Nach nochmaliger konkreter Aufforderung, seine Fluchtgründe im Detail zu nennen und konkrete Angaben hinsichtlich Vorfallszeiten, Vorfallsörtlichkeiten, beteiligter Personen, konkreter Umstände etc. zu geben, habe er bloß lapidar wiederholt: "Ich wurde mit dem Umbringen bedroht."
Im Hinblick darauf, dass entsprechend der Amtserfahrung davon auszugehen sei, dass tatsächlich verfolgte Personen primär das tatsächlich Erlebte (insb. bei negativen Erlebnissen wie beispielsweise bei Eingriffen in die eigene persönliche Integrität) zu allererst und vorrangig darlegen würden, sei im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gerade das nicht getan habe, sondern sich ausschließlich auf das Aufstellen von vagen und unkonkreten Behauptungen beschränkt habe. Er sei auch nach mehrmaliger konkreter Nachfrage nicht in der Lage gewesen, sein Vorbringen im Hinblick auf Vorfallsorte, Vorfallszeiten oder genauen Hergang zu präzisieren, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich bei seinem Gesamtvorbringen um eine ausschließliche gedankliche Konstruktion handle.
Dass dies tatsächlich so sei, zeige sich ebenso im Unvermögen des Beschwerdeführers - trotz seiner Behauptung, wonach seine Eltern Todesopfer eines absichtlich herbeigeführten Unfalls im Zusammenhang mit jahrelangen Grundstücksstreitigkeiten mit einer Familie aus dem Dorf geworden seien, und, wonach er noch dazu mit seinen Familienangehörigen im selben Haushalt gelebt habe - konkrete und substantiierte Angaben zu den behaupteten Grundstücksstreitigkeiten sowie zu dem behaupteten Ableben der Eltern zu tätigen.
Konkret nach den Gründen des Streits befragt, habe er lediglich vage und abstrakt angegeben, der Streit sei wegen eines Grundstückes entstanden. Sein Vater sei im Grundbuch als Besitzer und Eigentümer eines drei Kila großen Grundstückes eingetragen und es habe ein Mann namens XXXX dieses Grundstück dem Vater wegnehmen wollen. Konkret nachgefragt, wie XXXX die Entwendung des Grundstückes habe anstellen sollen, habe der Beschwerdeführer in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise bloß lapidar angegeben: "Gewaltsam". Abermals nachgefragt habe er bloß wortwörtlich behauptet: "Er kam zu uns nach Hause und hat gesagt, gebt mir das Land". Nach dem Eintrag des Grundstücks hinsichtlich der Einlegezahl bzw. der Nummer der Registrierung befragt, habe er angegeben, über keine diesbezüglichen Kenntnisse zu verfügen.Konkret nach den Gründen des Streits befragt, habe er lediglich vage und abstrakt angegeben, der Streit sei wegen eines Grundstückes entstanden. Sein Vater sei im Grundbuch als Besitzer und Eigentümer eines drei Kila großen Grundstückes eingetragen und es habe ein Mann namens römisch 40 dieses Grundstück dem Vater wegnehmen wollen. Konkret nachgefragt, wie römisch 40 die Entwendung des Grundstückes habe anstellen sollen, habe der Beschwerdeführer in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise bloß lapidar angegeben: "Gewaltsam". Abermals nachgefragt habe er bloß wortwörtlich behauptet: "Er kam zu uns nach Hause und hat gesagt, gebt mir das Land". Nach dem Eintrag des Grundstücks hinsichtlich der Einlegezahl bzw. der Nummer der Registrierung befragt, habe er angegeben, über keine diesbezüglichen Kenntnisse zu verfügen.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer keinerlei substantiierte und detaillierte Auskünfte rund um die Person von XXXX und dessen familiärem Umfeld tätigen können und sei dies umso bemerkenswerter, zumal der Beschwerdeführer behauptet habe, dass es sich hierbei um einen Mann aus seinem Dorf handle, welcher aufgrund eines Grundstücksstreites zuvor bereits die Eltern bei einem Verkehrsunfall gewaltsam getötet habe und von dem er in weiterer Folge mehrmals verprügelt und mit dem Tode bedroht worden sei, sodass er in der Folge Indien habe verlassen müssen.Des Weiteren habe der Beschwerdeführer keinerlei substantiierte und detaillierte Auskünfte rund um die Person von römisch 40 und dessen familiärem Umfeld tätigen können und sei dies umso bemerkenswerter, zumal der Beschwerdeführer behauptet habe, dass es sich hierbei um einen Mann aus seinem Dorf handle, welcher aufgrund eines Grundstücksstreites zuvor bereits die Eltern bei einem Verkehrsunfall gewaltsam getötet habe und von dem er in weiterer Folge mehrmals verprügelt und mit dem Tode bedroht worden sei, sodass er in der Folge Indien habe verlassen müssen.
Des Weiteren sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen, konkrete Vorfallszeitpunkte sowie Vorfallsörtlichkeiten und nähere Umstände hinsichtlich der behaupteten persönlichen Verfolgungshandlungen durch XXXX zu tätigen.Des Weiteren sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen, konkrete Vorfallszeitpunkte sowie Vorfallsörtlichkeiten und nähere Umstände hinsichtlich der behaupteten persönlichen Verfolgungshandlungen durch römisch 40 zu tätigen.
Personen, deren engste Familienangehörige (Eltern) aufgrund einer jahrelang bestehenden Feindschaft wegen eines Grundstückstreites vom Streitgegner ermordet worden seien, seien sehr wohl in der Lage, konkrete und substantiierte Auskünfte rund um die Hintergründe des Streits sowie der Person des Streitgegners und der eigenen Betroffenheit zu tätigen. Dazu sei der Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise in der Lage gewesen und zeige dies, dass der Beschwerdeführer sich weder vor noch nach seiner Flucht mit dem Auslöser der Flucht, nämlich den Grundstücksstreitigkeiten sowie der damit im Zusammenhang stehenden Ermordung seiner nächsten Anverwandten, tatsächlich auseinandergesetzt habe. Tatsächlich Verfolgte hätten dies jedoch getan.
In einer Gesamtschau betrachtet gelange die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen und der amtswegigen Ermittlungen, insbesondere auf Grund des Vorbringens, zu dem Schluss komme, dass der maßgebende und vom Beschwerdeführer behauptete, den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben im gesamten Verfahren ergebe sich, dass der Beschwerdeführer trotz zahlreicher Gelegenheiten nicht imstande gewesen sei, eine wie auch immer geartete Verfolgung glaubhaft zu machen. Es habe somit weder eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung festgestellt werden können, noch seien im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen ließen.
Isoliert betrachtet mangle es dem Vorbringen des Beschwerdeführers weiters auch allein deshalb an jeglicher Asylrelevanz, weil der Beschwerdeführer ausschließlich eine - unglaubhafte - Verfolgung durch Privatpersonen und somit kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen vorgebracht habe und sich aus dem Vorbringen kein Anknüpfungspunkt zu den in der GFK genannten Asylgründen entnehmen lasse, sodass der Beschwerdeführer daher auch damit keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe.
Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr habe, weil ihm zugemutet werden könne, dass er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne; zudem könne ihm zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei ihm im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und seiner Bildung nicht entsprechenden Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite z.B. Hilfsorganisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.
Da dem Beschwerdeführer wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, er ein junger, erwachsener Mann mit familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat sei, und an keinen behandlungsbedürftigen, lebensbedrohlichen Erkrankungen leide, gehe die erkennende Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahr drohe, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertige.
Der Beschwerdeführer habe seine schlepperunterstützte Ausreise aus Indien finanzieren können. Es sei ihm aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes möglich - wenn auch auf niedrigerem Niveau - in Indien zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen zu erzielen, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Es sei dem Beschwerdeführer daher entsprechend den getroffenen Feststellungen auch möglich und zumutbar, erforderlichenfalls auch außerhalb seines Heimatdorfes bei seinen weiteren Angehörigen das notwendige Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu erzielen.
Zudem habe der Beschwerdeführer durch sein aufgezeigtes Verhalten, nämlich sich alleine den Unwägbarkeiten einer Reise nach Europa auszusetzen und sich in einen fremden Kulturkreis mit nicht geläufiger Sprache etc. zu begeben, gezeigt, dass er sehr wohl in der Lage sei, auch ohne familiären Rückhalt sein Leben zu bewältigen.
Auch sei - isoliert betrachtet - die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative entsprechend der getroffenen Feststellungen gegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich etwa nicht durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten ein zumindest notdürftiges Auskommen sichern könnte. Die Behörde verkenne jedoch nicht, dass diese Option angesichts der wirtschaftlich teils unbefriedigenden Lage in Indien mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet sei, die in Summe aber nicht als unüberwindbare Hürde angesehen werden könnten, womit von der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) unter anderem aus, im vorliegenden Fall würden im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als nicht glaubhaft erachtet, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) unter anderem aus, im vorliegenden Fall würden im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als nicht glaubhaft erachtet, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen.
Selbst wenn man aber dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben schenken könnte, käme eine Gewährung internationalen Schutzes nicht in Betracht, da ihm die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung gestanden sei und auch im Falle der Rückkehr stünde. Der Beschwerdeführer hätte sich durch Übersiedlung in einen anderen Teil Indiens ohne Schwierigkeiten der ohnehin nur in den Raum gestellten Gefahr entziehen können.
Folge man den Angaben des Beschwerdeführers, dann sei auch davon auszugehen, dass er die finanziellen Mittel (gehabt) habe, um sich an einem anderen Ort in Indien eine neue Existenz aufzubauen, zumal ihm doch eine für indische Verhältnisse große Geldsumme für die Reise zur Verfügung gestanden haben müsse, umso mehr bekannter Maßen die mittels Schlepperhilfe durchgeführte Reise erhebliche Kosten verursache.
Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, gebe es in Indien die Möglichkeit der Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative und sei diese für den Beschwerdeführer insofern möglich und zumutbar, als er doch von Seiten des Staates nichts zu befürchten (gehabt) habe.
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen könne.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen könne.
Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie oben unter Spruchpunkt I.) angeführt, habe den Angaben des Beschwerdeführers keine Gefährdungslage seiner Person entnommen werden können. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im gesamten Herkunftsland habe daher nicht erkannt werden können.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie oben unter Spruchpunkt römisch eins.) angeführt, habe den Angaben des Beschwerdeführers keine Gefährdungslage seiner Person entnommen werden können. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im gesamten Herkunftsland habe daher nicht erkannt werden können.
Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und es lägen dafür auch keine Anhaltspunkte vor.
Der Beschwerdeführer könne im Herkunftsland auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, weiters sei er ein erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er sei erwerbsfähig und könne auch im Falle einer Rückkehr nach Indien einer Arbeit nachgehen. Es sei kein offensichtlicher Grund erkennbar, dass der Beschwerdeführer nicht u.U. auch in einem anderen Teil Indiens ein zumutbares Auskommen etwa durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten finden könne.
Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers und der getroffenen, unbedenklichen Feststellungen zu Indien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Indien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könne.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könne.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörigen und Verwandten im Bundesgebiet, weshalb kein Eingriff in Art. 8 EMRK vorliege.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörigen und Verwandten im Bundesgebiet, weshalb kein Eingriff in Artikel 8, EMRK vorliege.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EGMR Brüggemann u. Scheuten).
Es sei die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers, Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhielten, zu verhindern (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Dem Beschwerdeführer habe daher bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein Vorübergehender sein könne. Könnte sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, so liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider.
Der Beschwerdeführer besuche keine Kurse, keine Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen und habe auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich. Er befinde sich erst seit wenigen Tagen in Österreich.
Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.
Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine Hinweise gefunden worden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine Hinweise gefunden worden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 05.07.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und erklärte, der Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht voll und ganz nachgekommen und habe die an ihn gerichteten Fragen detailliert beantwortet. Es seien offensichtlich keine weiteren amtswegigen Ermittlungen angestellt worden. Die Eltern des Beschwerdeführers seien wegen Grundstücksstreitigkeiten umgebracht worden. Deswegen werde auch der Beschwerdeführer massiv bedroht, damit er das Grundstück einem Mitarbeiter der Regierung, der sehr mächtig sei, übertrage.
Das Bundesasylamt sei seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der Streit mit XXXX und die Umstände des Todes der Eltern des Beschwerdeführers seien im Herkunftsort des Beschwerdeführers sicher bekannt und es hätte das diesbezügliche Vorbringen sehr leicht durch einen Vertrauensanwalt vor Ort verifiziert werden können. Die belangte Behörde habe dies jedoch unterlassen.Das Bundesasylamt sei seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der Streit mit römisch 40 und die Umstände des Todes der Eltern des Beschwerdeführers seien im Herkunftsort des Beschwerdeführers sicher bekannt und es hätte das diesbezügliche Vorbringen sehr leicht durch einen Vertrauensanwalt vor Ort verifiziert werden können. Die belangte Behörde habe dies jedoch unterlassen.
Genauso wenig habe die belangte Behörde den verfahrensrechtlichen Grundsatz beachtet, der es dem Beschwerdeführer garantiere, dass für diesen günstige Umstände im gleichen Maße in die Entscheidung der Behörden fließen müssten wie ungünstige. Diesen Anforderungen habe die Erstbehörde nicht genügt und es sei das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet.
Die belangte Behörde habe auch einen unzulässigen Maßstab an die Glaubhaftmachung des Vorbringens angelegt. Sie habe offensichtlich eine Beweislastumkehr vorgenommen. Es scheine nicht mehr eine Frage der Glaubhaftmachung zu sein, sondern es werde von der Behörde vielmehr ein absoluter Beweis gefordert. Wie bereits ausgeführt habe die Behörde es zudem unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens zu überprüfen.
Es sollte amtsbekannt sein, dass die indischen Polizeibehörden sehr korrupt seien und ein mächtiger Großgrundbesitzer, welcher als direkter Mitarbeiter des Gouverneurs beschäftigt sei, seine Interessen durchsetzen könne wie er wolle. Hätte sich die Beschwerdeführer an eine Oberbehörde gewandt, wäre seine Bedrohung nur noch größer geworden, als sie es zum Fluchtzeitpunkt ohnehin schon gewesen sei, ohne dass es eine Garantie gegeben hätte, dass XXXX nicht auch schon dort seine Beziehungen hätte spielen lassen. Die fehlende Kenntnis des Beschwerdeführers über die Einlagezahl seines Grundstückes im Grundbuch könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, da fast niemand eine solche Information auswendig kenne.Es sollte amtsbekannt sein, dass die indischen Polizeibehörden sehr korrupt seien und ein mächtiger Großgrundbesitzer, welcher als direkter Mitarbeiter des Gouverneurs beschäftigt sei, seine Interessen durchsetzen könne wie er wolle. Hätte sich die Beschwerdeführer an eine Oberbehörde gewandt, wäre seine Bedrohung nur noch größer geworden, als sie es zum Fluchtzeitpunkt ohnehin schon gewesen sei, ohne dass es eine Garantie gegeben hätte, dass römisch 40 nicht auch schon dort seine Beziehungen hätte spielen lassen. Die fehlende Kenntnis des Beschwerdeführers über die Einlagezahl seines Grundstückes im Grundbuch könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, da fast niemand eine solche Information auswendig kenne.
Die Argumente der Erstbehörde seien rein spekulativ. Bei objektiver und lebensnaher Betrachtung sei die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers glaubhaft. Ihm sei internationaler Schutz zu gewähren. Es mache nämlich keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten habe, oder, ob ihm dieser Nachteil durch eine Verfolgung von dritter Seite drohe, die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden könne.
Zu Spruchpunkt II.) wurde festgehalten, dem Beschwerdeführer drohe bei seiner Rückkehr in die Heimat eine neuerliche Verfolgung und da er nicht mehr in seinen Herkunftsort zurückkehren könne, drohe ihm auch der Entzug jeglicher Lebensgrundlage.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) wurde festgehalten, dem Beschwerdeführer drohe bei seiner Rückkehr in die Heimat eine neuerliche Verfolgung und da er nicht mehr in seinen Herkunftsort zurückkehren könne, drohe ihm auch der Entzug jeglicher Lebensgrundlage.
Zur Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten, lerne Deutsch und versuche, soweit sein psychischer Zustand es zulasse, sich zu integrieren. Es werde ausdrücklich die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen beantragt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Schon das Bundesasylamt hielt in seiner Beweiswürdigung - wie oben dargelegt - völlig zu Recht fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu vage und oberflächlich gehalten war, als dass daraus eine konkrete, gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Motiven hätte abgeleitet werden können. In wenigen Stehsätzen sprach der Beschwerdeführer davon, dass es Grundstücksstreitigkeiten gegeben habe und er mit dem Umbringen bedroht worden sei, doch war er nicht dazu in der Lage, diese behaupteten Probleme greifbar zu machen und in einer Art und Weise zu schildern, aus der man hätte schließen können, dass er diese Streitigkeiten tatsächlich selbst erlebt hat. Auf die oben angeführte schlüssige und umfassende Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich verwiesen.
Wiederholend darf ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vage meinte: "Es gab zwischen meiner Familie und einer anderen Familie im Dorf einen Grundstücksstreit. Dabei wurden meine Eltern im vergangenen Jahr von dieser Familie bei einem geplanten Unfall getötet. Ich wurde mehrmals von dieser Familie zusammengeschlagen. In weiterer Folge wurde ich mit dem Umbringen bedroht. Aus diesem Grund musste ich mein Heimatland verlassen." In seiner freien Schilderung der Fluchtgründe blieb der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ebenfalls oberflächlich und gab äußerst knapp an: "Weil der XXXX mir mit dem Umbringen gedroht hat. Zwei bis drei Mal hat er mich auch verprügelt. Deshalb habe ich aus Angst Indien verlassen." Auch über Aufforderung, konkreter zu schildern, konnte er nicht mehr angeben als: "Er droht mir direkt, dass wenn ich ihm das Grundstück nicht gebe, er mich umbringen wird." bzw. "Ich wurde mit dem Umbringen bedroht."Wiederholend darf ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vage meinte: "Es gab zwischen meiner Familie und einer anderen Familie im Dorf einen Grundstücksstreit. Dabei wurden meine Eltern im vergangenen Jahr von dieser Familie bei einem geplanten Unfall getötet. Ich wurde mehrmals von dieser Familie zusammengeschlagen. In weiterer Folge wurde ich mit dem Umbringen bedroht. Aus diesem Grund musste ich mein Heimatland verlassen." In seiner freien Schilderung der Fluchtgründe blieb der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ebenfalls oberflächlich und gab äußerst knapp an: "Weil der römisch 40 mir mit dem Umbringen gedroht hat. Zwei bis drei Mal hat er mich auch verprügelt. Deshalb habe ich aus Angst Indien verlassen." Auch über Aufforderung, konkreter zu schildern, konnte er nicht mehr angeben als: "Er droht mir direkt, dass wenn ich ihm das Grundstück nicht gebe, er mich umbringen wird." bzw. "Ich wurde mit dem Umbringen bedroht."
In der Erzählung des Beschwerdeführers fehlten - abgesehen vom behaupteten Sterbedatum seiner Eltern - konkrete Zeit- und Ortsangaben und der Beschwerdeführer war selbst über mehrmalige Nachfrage nicht dazu in der Lage, auch nur einen einzigen Vorfall näher zu beschreiben. Über den Tod der Eltern wusste er nur vom Hörensagen zu berichten und auch der Verdacht, dass es sich beim angeblichen Unfall um einen Mord gehandelt habe, stützte sich lediglich auf die vage Aussage, dass man sich das eben im Dorf so erzählt habe.
Ursprünglich berief sich der Beschwerdeführer vage darauf, von einer "anderen Familie" bedroht worden zu sein, dann sprach er davon, dass XXXX sein Gegner gewesen sei, doch blieben seine Ausführungen auch zu dessen Person oberflächlich. Er gab lediglich an, der Mann sei ein Großgrundbesitzer aus seinem Dorf und gehöre zur Akali Dal, mehr wisse er nicht. Wenn in der Beschwerde dazu erstmals behauptet wird, XXXX sei ein "Mitarbeiter der Regierung, der sehr mächtig ist" bzw. "ein mächtiger Großgrundbesitzer, welcher als direkter Mitarbeiter des Gouverneurs beschäftigt ist", so ist dazu festzuhalten, dass hier offenbar versucht wurde, dem Vorbringen eine politische Komponente hinzuzufügen, die der Beschwerdeführer selbst vor dem Bundesasylamt jedoch nicht ins Treffen geführt hatte. Wäre sein Gegner beispielsweise tatsächlich direkter Mitarbeiter des Gouverneurs gewesen, so hätte der Beschwerdeführer das - wenn schon nicht von sich aus dann doch spätestens über Nachfrage - angeben können, was er jedoch nicht gemacht hatte.Ursprünglich berief sich der Beschwerdeführer vage darauf, von einer "anderen Familie" bedroht worden zu sein, dann sprach er davon, dass römisch 40 sein Gegner gewesen sei, doch blieben seine Ausführungen auch zu dessen Person oberflächlich. Er gab lediglich an, der Mann sei ein Großgrundbesitzer aus seinem Dorf und gehöre zur Akali Dal, mehr wisse er nicht. Wenn in der Beschwerde dazu erstmals behauptet wird, römisch 40 sei ein "Mitarbeiter der Regierung, der sehr mächtig ist" bzw. "ein mächtiger Großgrundbesitzer, welcher als direkter Mitarbeiter des Gouverneurs beschäftigt ist", so ist dazu festzuhalten, dass hier offenbar versucht wurde, dem Vorbringen eine politische Komponente hinzuzufügen, die der Beschwerdeführer selbst vor dem Bundesasylamt jedoch nicht ins Treffen geführt hatte. Wäre sein Gegner beispielsweise tatsächlich direkter Mitarbeiter des Gouverneurs gewesen, so hätte der Beschwerdeführer das - wenn schon nicht von sich aus dann doch spätestens über Nachfrage - angeben können, was er jedoch nicht gemacht hatte.
Zu den behaupteten Übergriffen auf seine Person ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht konkret schildern konnte, wann, wie oft, wo und unter welchen Umständen er geschlagen oder bedroht worden sei. Allein die Aussage, er sei "mehrmals" bzw. "zwei bis drei Mal" verprügelt worden, kann nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen, da doch von ihm erwartet werden darf, dass er sich merken kann, ob es nun zu zwei oder doch zu drei oder überhaupt zu mehrmaligen Übergriffen gekommen sei, vorausgesetzt, er hat Derartiges tatsächlich selbst erlebt. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich jemals Probleme in Bezug auf ein Grundstück gehabt und im Zusammenhang damit Repressionen erlitten, hätte er mit Sicherheit angeben können, wie diese Vorfälle konkret abgelaufen seien. Aus seiner oberflächliche Darstellung war jedoch klar ersichtlich, dass er sich einer zurechtgelegten Geschichte bediente, die er in Wahrheit nie selbst erlebt hat.
Dem Beschwerdeführer wurden insgesamt seitens des Bundesasylamtes zahlreiche Fragen gestellt, um darauf hinzuwirken, dass er den Sachverhalt vervollständigen möge, doch war er auch bei der Beantwortung der Fragen nicht dazu in der Lage, Details zu nennen, die dazu geeignet gewesen wären, das Vorbringen zu untermauern. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen stets nur mit wenigen Worten beantwortete und von sich aus nicht mehr erzählte, als unbedingt nötig, entstand der Eindruck, dass er sein Vorbringen über Nachfrage erst weiterentwickelte, nicht jedoch, dass er dies etwa aus seiner eigenen Erinnerung abrufen konnte. Somit ist aber auch aus der Rüge in der Beschwerde, wonach das Bundesasylamt kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt habe, nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes eine Vielzahl an Fragen gestellt, die er jedoch nicht ausreichend beantworten konnte, sodass eine darüber hinausgehende Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt war. Es liegt nämlich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - am Beschwerdeführer, von sich aus ein schlüssiges und umfassendes Vorbringen zu erstatten.
Insgesamt betrachtet war das Vorbringen des Beschwerdeführers somit derart vage und oberflächlich, dass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, er habe die vorgebrachten Ereignisse tatsächlich selbst erlebt.
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.
Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers aber folgen wollte, so wäre für ihn in Bezug auf die Zuerkennung von Asyl nichts zu gewinnen, da er sich im gesamten Verfahren ausschließlich auf Probleme mit einer Privatperson stützte, wobei diese Probleme in keinerlei Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen stehen, sondern nur daher rühren, dass der genannte Großgrundbesitzer sich offenbar unrechtmäßig bereichern habe wollen, womit aber keine Asylrelevanz zu erkennen ist.
Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen ergibt sich zudem - wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt - dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist deshalb von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer. Umso mehr muss das für eine rein private Verfolgung gelten.
Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).
Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Aufgrund seiner unglaubwürdigen Angaben ist nicht davon auszugehen, dass seine Eltern bei einem fingierten Verkehrsunfall ums Leben gekommen sind. Zumindest verfügt der Beschwerdeführer in Indien jedenfalls über zwei Schwestern und deren Familien, sodass soziale Anknüpfungspunkte in der Heimat gegeben sind. Von daher wäre er im Falle einer Rückkehr in die Heimat keineswegs völlig auf sich alleine gestellt. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht.Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Aufgrund seiner unglaubwürdigen Angaben ist nicht davon auszugehen, dass seine Eltern bei einem fingierten Verkehrsunfall ums Leben gekommen sind. Zumindest verfügt der Beschwerdeführer in Indien jedenfalls über zwei Schwestern und deren Familien, sodass soziale Anknüpfungspunkte in der Heimat gegeben sind. Von daher wäre er im Falle einer Rückkehr in die Heimat keineswegs völlig auf sich alleine gestellt. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in Indien auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist.
Mit Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor.
Aufgrund des sehr kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass durch die Ausweisung das Privatleben des Beschwerdeführers in relevanter Weise berührt wäre. Zum Privatleben wurde in der Beschwerde nämlich kein substantielles Vorbringen erstattet, wenn es dort nur völlig vage heißt, der Beschwerdeführer lerne Deutsch und versuche sich, soweit es sein psychischer Zustand erlaube, zu integrieren, ohne dies näher auszuführen oder entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Die Ausweisung ist zudem jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa das Sprechen der deutschen Sprache, das Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger sehr kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Die Ausweisung ist zudem jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa das Sprechen der deutschen Sprache, das Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger sehr kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Indien sprächen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, GFK, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
05.09.2013