TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/26 C3 316752-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C3 316.752-2/2010/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2009, Zahl: 09 13.927-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2009, Zahl: 09 13.927-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Am 16.10.2007 stellte er einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 23.10.2007 und 17.12.2007 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er einen Sport in Indien ausgeübt habe, nämlich das Stoppen von Traktoren. Ein Konkurrent habe ihn seit Anfang 2006 mit dem Umbringen bedroht und ihn auch geschlagen, da dieser nicht so erfolgreich gewesen wäre wie er. Er habe niemals Schwierigkeiten mit der Polizei, dem Militär oder anderen Einrichtungen des indischen Staates gehabt, habe sich wegen der Drohungen jedoch nicht an die Polizei gewandt.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.12.2007, Zahl: 07 09.662-BAG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.12.2007, Zahl: 07 09.662-BAG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.01.2008, GZ: 316.752-1/2E-X/29/08 gemäß § § 3,8,10 AsylG abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.01.2008, GZ: 316.752-1/2E-X/29/08 gemäß Paragraph Paragraph 3,,8,10 AsylG abgewiesen.

Am 4.11.2009 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass er von 2002 bis 2007 Sportler gewesen sei. Als Fluchtgrund gab er an:

"Bevor ich das erste Mal nach Österreich kam (AIS: 0707.09.662) hatte ich eine Affäre mit einem Mädchen namens XXXX. Von diesem Verhältnis hat niemand gewusst. Als ich 2008 nach Indien zurückkehrte, traf ich mich öfters mit meiner Freundin, dadurch erfuhr ihre Familie von diesem Verhältnis. Der Bruder von XXXX und dessen Freunde suchten mich, um mich zu töten. am 05.09.2009 wurde ich von diesen Leuten sogar körperlich attackiert. Ich musste im Krankenhaus behandelt werden. Diesbezüglich lege ich auch ärztliche Atteste bei. Kurz vor meiner Ausreise erfuhr ich, dass meine Freundin schwanger sei. Da habe ich erst recht Angst vor ihrem Bruder und seinen Freunden bekommen. Betreffend meiner Verfolgung lege ich auch zwei eidesstattliche Erklärungen meiner Eltern vor (Kopie liegt bei Akt, Original ist bei Asylwerber)." Bei einer Rückkehr befürchte er in seiner Heimat getötet zu werden."Bevor ich das erste Mal nach Österreich kam (AIS: 0707.09.662) hatte ich eine Affäre mit einem Mädchen namens römisch 40 . Von diesem Verhältnis hat niemand gewusst. Als ich 2008 nach Indien zurückkehrte, traf ich mich öfters mit meiner Freundin, dadurch erfuhr ihre Familie von diesem Verhältnis. Der Bruder von römisch 40 und dessen Freunde suchten mich, um mich zu töten. am 05.09.2009 wurde ich von diesen Leuten sogar körperlich attackiert. Ich musste im Krankenhaus behandelt werden. Diesbezüglich lege ich auch ärztliche Atteste bei. Kurz vor meiner Ausreise erfuhr ich, dass meine Freundin schwanger sei. Da habe ich erst recht Angst vor ihrem Bruder und seinen Freunden bekommen. Betreffend meiner Verfolgung lege ich auch zwei eidesstattliche Erklärungen meiner Eltern vor (Kopie liegt bei Akt, Original ist bei Asylwerber)." Bei einer Rückkehr befürchte er in seiner Heimat getötet zu werden.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.11.2009 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er fühle sich körperlich und geistig dazu in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper, als er zum ersten Mal nach Österreich gekommen sei, abgenommen und nicht mehr zurückgegeben worden. Der Pass sei ihm beim Passamt in Jalandhar im Jahr 2005 ausgestellt worden, und als er zum ersten Mal nach Österreich gekommen sei, abgenommen und nicht mehr zurückgegeben worden. Er sei in Karpurthala im Krankenhaus geboren worden. Er habe keine Angehörigen in Österreich. Auf die Frage:

"Welche privaten Interessen verbinden Sie mit Ihrem Aufenthalt in Österreich?" gab der Beschwerdeführer an, keine. Auf die Frage: "Wie haben Sie während Ihrer Aufenthalte in Österreich Ihren Lebensunterhalt bestritten?" gab der Beschwerdeführer an: "Zurzeit mache ich gar nichts. Zuvor habe ich mir von zu Hause Geld schicken lassen." Er sei von hier nach Italien gefahren und habe dort mit einem Schlepper gesprochen. In Indien habe er dann 300.000 indische Rupien bezahlt. Er habe unter dem Namen XXXX einen Pass erhalten. Mit diesem sei er nach Hause gereist. Am 21.10.2008 sei er mit einem Zug nach Mailand gefahren. In Mailand sei er von einem Schlepper abgeholt worden und mit der indischen Fluglinie nach Delhi geflogen. Dann sei er nach Hause gefahren. Seine Familie habe in Indien für die Rückreise bezahlt. Auf die Frage: "Warum sind Sie nicht mit der Rückkehrhilfe von Österreich nach Indien zurückgekehrt?" gab der Beschwerdeführer an: "Nachdem mein Asylverfahren negativ war, haben mir die Leute Angst gemacht. Sie haben gesagt, dass ich eingesperrt werden würde. Aus Angst bin ich dann mit meinem Schlepper nach Hause gefahren." Zurzeit wohne er in Klagenfurt. Auf die Frage, wo er sich nach seiner Rückkehr nach Indien aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an: "Bei meinem Onkel". Er lebe in Hariyana. Bei seinem Onkel habe er sich ungefähr zwei Monate aufgehalten. Er sei dann in den Punjab nach Hause zu seinen Eltern gefahren. Dort sei er dann ungefähr ein Jahr zu Hause gewesen. Auf die Frage: "Hatten Sie sofort nach der Rückkehr zu Ihren Eltern irgendwelche Probleme?" gab der Beschwerdeführer an: "Nachdem ich zu Hause war, habe ich mich bei den Leuten, mit denen ich Streit hatte, entschuldigt. Sie haben meine Entschuldigung angenommen." Er sei bis zum 20.10.2009 zu Hause geblieben. Zu diesem Zeitpunkt bin ich von zu Hause weggegangen und ausgereist. Auf die Frage, ob er während seines Aufenthaltes bei seinem Onkel in Hariyana irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte dies der Beschwerdeführer. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Ich Nachbarort gibt es eine Person namens XXXX. Ich war vor drei Jahren mit seiner Schwester liiert. Wir haben uns immer heimlich getroffen. Sie war ein großes Mädchen. Ich habe nicht gewusst, dass sie so jung ist. Sie wurde schwanger. Das war am 04.09.2009. Ich wollte mit ihr in die Stadt fahren wegen einer Abtreibung. Irgendwelche Leute haben uns dabei gesehen. Gegen Abend bin ich aus einem Fitnesscenter heraus gekommen. Dort waren dann maskierte und unbekannte Personen. Diese haben mich verprügelt. Irgendwelche anderen Personen haben mich dann in das Krankenhaus gebracht. Die Familie des Mädchens hat alles gewusst. Sie sind dann zu mir nach Hause gekommen und haben alles kaputt geschlagen. Sie haben gedroht, dass sie mich umbringen werden, falls sie mich erwischen, weil ich ihre Ehre verletzt habe. Mich haben die ganzen Leute im Punjab gekannt, weil ich Wrestling betrieben habe. Ich bin dann wieder zu meinem Onkel gefahren und habe ihn um Hilfe gebeten. Er hat dann für mich den Schlepper für meine Ausreise organisiert." Im Punjab sei er als Wrestler tätig gewesen. Auf folgende Frage: "Wie lange waren Sie vor Ihrer erneuten Ausreise aus Indien bei Ihrem Onkel, nachdem Sie wieder von zu Hause weggegangen waren aufhältig?" gab der Beschwerdeführer an: "Ungefähr 20 Tage." Auf die Frage, ob er während seines Aufenthaltes bei seinem Onkel irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte er und fügte hinzu, dass dieser weit weg von seinem Heimatort wohne. Auf die Frage, warum er nicht bei seinem Onkel in Hariyana geblieben sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst gehabt habe, dass sie ihn bei ihrer Suche dort finden könnten. Auf die Frage, warum er sich dann nicht woanders in Indien aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass der Bruder des Mädchens in ganz Indien unterwegs sei. Auf die Frage, wie der Bruder des Mädchens ihn in Indien irgendwo abseits seiner Heimatregion finden könnte, gab der Beschwerdeführer an, dass sie Anzeige gegen ihn erstattet hätten. Er werde auch von der Polizei gesucht. Auf die Frage, wie er von der Polizei gesucht werde, gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei und nach ihm gesucht habe. Sie hätten gesagt, dass gegen ihn eine Anzeige bestehen würde, weil das Mädchen minderjährig sei und er etwas Ungesetzliches getan hätte, weil er sie geschwängert habe. Er wisse nicht, wo die Polizei ihn überall in Indien suche. Aber die Leute würden nach ihm suchen. Von dem Mädchen, das er geschwängert habe, kenne er nur den Vornamen, nämlich sie heiße XXXX. Sie sei 17 Jahre alt. Sie wohne in XXXX. Sein Vater habe dann bei der örtlichen Polizei nachgefragt. Dort hätte man ihm gesagt, dass sie von nichts wüssten. Auf die Frage, bis zu welchem Alter es in Indien verboten sei, mit Männern Geschlechtsverkehr zu haben, meinte er bis 18 Jahre. Die von ihm bei der Erstbefragung vorgelegten Bescheinigungsmittel habe er mit der Post erhalten, an seine Adresse in die XXXX. Bevor er Indien verlassen habe, habe er es seinen Eltern gesagt. Als er wieder in Österreich gewesen sei, sei der Brief da gewesen. Es habe keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben."Welche privaten Interessen verbinden Sie mit Ihrem Aufenthalt in Österreich?" gab der Beschwerdeführer an, keine. Auf die Frage: "Wie haben Sie während Ihrer Aufenthalte in Österreich Ihren Lebensunterhalt bestritten?" gab der Beschwerdeführer an: "Zurzeit mache ich gar nichts. Zuvor habe ich mir von zu Hause Geld schicken lassen." Er sei von hier nach Italien gefahren und habe dort mit einem Schlepper gesprochen. In Indien habe er dann 300.000 indische Rupien bezahlt. Er habe unter dem Namen römisch 40 einen Pass erhalten. Mit diesem sei er nach Hause gereist. Am 21.10.2008 sei er mit einem Zug nach Mailand gefahren. In Mailand sei er von einem Schlepper abgeholt worden und mit der indischen Fluglinie nach Delhi geflogen. Dann sei er nach Hause gefahren. Seine Familie habe in Indien für die Rückreise bezahlt. Auf die Frage: "Warum sind Sie nicht mit der Rückkehrhilfe von Österreich nach Indien zurückgekehrt?" gab der Beschwerdeführer an: "Nachdem mein Asylverfahren negativ war, haben mir die Leute Angst gemacht. Sie haben gesagt, dass ich eingesperrt werden würde. Aus Angst bin ich dann mit meinem Schlepper nach Hause gefahren." Zurzeit wohne er in Klagenfurt. Auf die Frage, wo er sich nach seiner Rückkehr nach Indien aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an: "Bei meinem Onkel". Er lebe in Hariyana. Bei seinem Onkel habe er sich ungefähr zwei Monate aufgehalten. Er sei dann in den Punjab nach Hause zu seinen Eltern gefahren. Dort sei er dann ungefähr ein Jahr zu Hause gewesen. Auf die Frage: "Hatten Sie sofort nach der Rückkehr zu Ihren Eltern irgendwelche Probleme?" gab der Beschwerdeführer an: "Nachdem ich zu Hause war, habe ich mich bei den Leuten, mit denen ich Streit hatte, entschuldigt. Sie haben meine Entschuldigung angenommen." Er sei bis zum 20.10.2009 zu Hause geblieben. Zu diesem Zeitpunkt bin ich von zu Hause weggegangen und ausgereist. Auf die Frage, ob er während seines Aufenthaltes bei seinem Onkel in Hariyana irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte dies der Beschwerdeführer. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Ich Nachbarort gibt es eine Person namens römisch 40 . Ich war vor drei Jahren mit seiner Schwester liiert. Wir haben uns immer heimlich getroffen. Sie war ein großes Mädchen. Ich habe nicht gewusst, dass sie so jung ist. Sie wurde schwanger. Das war am 04.09.2009. Ich wollte mit ihr in die Stadt fahren wegen einer Abtreibung. Irgendwelche Leute haben uns dabei gesehen. Gegen Abend bin ich aus einem Fitnesscenter heraus gekommen. Dort waren dann maskierte und unbekannte Personen. Diese haben mich verprügelt. Irgendwelche anderen Personen haben mich dann in das Krankenhaus gebracht. Die Familie des Mädchens hat alles gewusst. Sie sind dann zu mir nach Hause gekommen und haben alles kaputt geschlagen. Sie haben gedroht, dass sie mich umbringen werden, falls sie mich erwischen, weil ich ihre Ehre verletzt habe. Mich haben die ganzen Leute im Punjab gekannt, weil ich Wrestling betrieben habe. Ich bin dann wieder zu meinem Onkel gefahren und habe ihn um Hilfe gebeten. Er hat dann für mich den Schlepper für meine Ausreise organisiert." Im Punjab sei er als Wrestler tätig gewesen. Auf folgende Frage: "Wie lange waren Sie vor Ihrer erneuten Ausreise aus Indien bei Ihrem Onkel, nachdem Sie wieder von zu Hause weggegangen waren aufhältig?" gab der Beschwerdeführer an: "Ungefähr 20 Tage." Auf die Frage, ob er während seines Aufenthaltes bei seinem Onkel irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte er und fügte hinzu, dass dieser weit weg von seinem Heimatort wohne. Auf die Frage, warum er nicht bei seinem Onkel in Hariyana geblieben sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst gehabt habe, dass sie ihn bei ihrer Suche dort finden könnten. Auf die Frage, warum er sich dann nicht woanders in Indien aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass der Bruder des Mädchens in ganz Indien unterwegs sei. Auf die Frage, wie der Bruder des Mädchens ihn in Indien irgendwo abseits seiner Heimatregion finden könnte, gab der Beschwerdeführer an, dass sie Anzeige gegen ihn erstattet hätten. Er werde auch von der Polizei gesucht. Auf die Frage, wie er von der Polizei gesucht werde, gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei und nach ihm gesucht habe. Sie hätten gesagt, dass gegen ihn eine Anzeige bestehen würde, weil das Mädchen minderjährig sei und er etwas Ungesetzliches getan hätte, weil er sie geschwängert habe. Er wisse nicht, wo die Polizei ihn überall in Indien suche. Aber die Leute würden nach ihm suchen. Von dem Mädchen, das er geschwängert habe, kenne er nur den Vornamen, nämlich sie heiße römisch 40 . Sie sei 17 Jahre alt. Sie wohne in römisch 40 . Sein Vater habe dann bei der örtlichen Polizei nachgefragt. Dort hätte man ihm gesagt, dass sie von nichts wüssten. Auf die Frage, bis zu welchem Alter es in Indien verboten sei, mit Männern Geschlechtsverkehr zu haben, meinte er bis 18 Jahre. Die von ihm bei der Erstbefragung vorgelegten Bescheinigungsmittel habe er mit der Post erhalten, an seine Adresse in die römisch 40 . Bevor er Indien verlassen habe, habe er es seinen Eltern gesagt. Als er wieder in Österreich gewesen sei, sei der Brief da gewesen. Es habe keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.12.2009 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass er keine familiären Bindungen in Österreich und nur ein paar Freunde habe. Er fühle sich gut, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens habe er Angst bekommen. Bekannte hätten ihm gesagt, dass er möglicherweise für einige Monate in das Gefängnis müsse, bis es dann zur Abschiebung komme. Er sei nun deswegen nach Italien gereist und sei schlepperunterstützt gegen Bezahlung von umgerechnet 4.500 Euro zurück nach Indien geflogen. Er habe Österreich Mitte Oktober 2008 verlassen und am 23.10. sei er wieder in Indien gewesen. Seine Eltern hätten das bezahlt. Seine Situation in Indien habe sich mittlerweile auch normalisiert. Seine Eltern hätten sich mit den Personen, mit denen er Probleme gehabt habe, ausgesprochen. Er habe zu Hause nichts mehr zu befürchten. Nach Hinweis, dass er die Möglichkeit gehabt habe, im Wege einer freiwilligen Rückkehr ohne Kosten nach Indien zurückzukehren, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Freunde von Schubhaft geredet hatten und er Angst bekommen habe. Nach seiner Ankunft in Neu Delhi seien sie für einen Tag zu seinem Onkel gefahren und dann sofort weiter zu seiner Familie nach Karpurthala, wo er sich dann etwa zehn Monate aufgehalten habe. Die letzten zwei Monate vor seiner Ausreise habe er sich dann auf Grund der entstandenen Probleme wieder bei seinem Onkel in Hariyana aufgehalten. Er habe Indien aus folgenden Gründen neuerlich verlassen:

"Schon vor meiner ersten Ausreise war ich mit einem Mädchen aus einem Nachbardorf befreundet. Nach meiner Rückkehr haben wir unsere Beziehung wieder aufgenommen. Ich wusste nicht, dass sie noch minderjährig war. Sie wurde dann schwanger, daraufhin wurde ich von ihren Angehörigen mit dem Umbringen bedroht. Deshalb bin ich geflüchtet. Sie hätten mich überall in Indien gefunden. Meine Eltern bestätigten das auch in ihren eidesstattlichen Erklärungen". Weiter führte dieser aus: "Wir haben uns im Dezember 2008 getroffen und die Telefonnummern ausgetauscht. Wir haben dann auch bald Geschlechtsverkehr gehabt und im Februar 2009 hat sie mir dann gesagt, dass sie schwanger ist. Ich sprach dann mit meinen Freunden darüber und so haben auch ihre Angehörigen von ihrer Schwangerschaft erfahren. Daraufhin sind sie wütend geworden und sind zu mir/zu meinen Eltern nach Hause gekommen. Ich war aber nicht anwesend. Sie haben daraufhin die Einrichtung demoliert und auch meine Eltern geschubst. Ich bin dann sofort zu meinem Onkel nach Haryana, der mir dann einen Schlepper besorgt hat. Bei ihm habe ich mich bis zu meiner Ausreise aufgehalten." Auf den Vorhalt, dass er in der Einvernahme vom 16.11.2009 angegeben habe, in den ersten beiden Monaten nach seiner Rückkehr in Indien bei einem Onkel in Haryana aufhältig gewesen zu sein, hingegen heute angegeben habe, die beiden letzten Monate vor seiner Ausreise bei seinem Onkel gewesen zu sein, gab dieser an: "Das muss damals falsch protokolliert worden sein. Was ich heute sage, ist richtig." In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten:

"Vorhalt: In der Einvernahme vom 16.11.2009 geben Sie körperliche Übergriffe durch die Angehörigen Ihrer Freundin, datierend vom 04.09.2009 an. Heute verneinen Sie jegliche persönliche Konfrontation mit diesen Personen. Was stimmt nun?

A: Ein Mal wurde ich geschlagen, das war am 05.09.2009 in Karpurthala.

Vorhalt: Ihren heutigen Angaben nach waren Sie zu diesem Zeitpunkt bereits wieder bei Ihrem Onkel in Haryana.

A: Ich war einmal bei ihm und dann wieder zu Hause.

Vorhalt: In der Einvernahme vom 16.11.2009 gaben Sie an, dass Sie sich am 04.09.2009 mit Ihrer Freundin getroffen haben, um mit ihr in die Stadt zu fahren, zum Zwecke einer Abtreibung(-beratung). Heute geben Sie an, Ihre Freundin, nachdem ihre Verwandten das Haus ihrer Eltern verwüstet haben (wann immer das nun gewesen ist), nicht mehr gesehen zu haben.

A: Ich habe so viele Probleme, ich kann mich nicht erinnern.

Vorhalt: Sie gaben an, sich die letzten beiden Monate vor Ihrer Flucht durchgehend bei Ihrem Onkel in Haryana aufgehalten zu haben.

A: Ich bin etwas nervös.

Vorhalt: Vor fünf Minuten wurden Sie gefragt, ob Sie, nachdem die Familie Ihrer Freundin von ihrer Schwangerschaft erfahren hat, ihre Angehörigen persönlich getroffen haben. Dies haben Sie dezidiert verneint.

A: Ich muss das überhört haben.

Vorhalt: Sie geben an, das Haus Ihrer Eltern wäre im Februar/März 2009 von den Angehörigen Ihrer Freundin verwüstet worden. Die eidesstattliche Erklärung Ihrer Eltern verlegt diesen Vorfall auf den 10.08.2009.

A: Vielleicht habe ich mich getäuscht, vielleicht war es auch am 05. August.

F: Wie kommen Sie jetzt auf den 05. August?

A: Meine Eltern benötigten einige Tage um die Dokumente vorzubereiten. Deswegen weiß ich das.

Vorhalt: Diese Dokumente wurden am 24.10.2009 ausgestellt. Wie passt das wieder zusammen?

A: Ich bin durcheinander, ich weiß es nicht.

Vorhalt: Wir sprechen von Ereignissen, die wenige Monate zurück liegen. Warum sind Sie nicht in der Lage, diese zeitlich zuzuordnen?

A: Ich habe das alles nicht so ernst genommen. Es war mir nicht so wichtig.

Vorhalt: Aber so ernst, dass Sie sich gezwungen sahen, Indien erneut zu verlassen, war die Angelegenheit doch?

A: Ich bin nervös. Ich weiß aber alles.

F: Hätten Sie Ihre Situation nicht durch einen Ortswechsel innerhalb Indiens, etwa in eine der großen städtischen Zentren, völlig entschärfen können?

A: Sie hätten mich überall finden können. Ich möchte auch nicht in einer großen Stadt wohnen.

Vorhalt: Sie sind nicht in der Lage, auch nur einen einzigen der zahlreich aufgetretenen Widersprüche aufzuklären. Ist es nicht vielmehr so, dass Sie nach Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens niemals nach Indien zurückgekehrt sind, sondern vorübergehend in Österreich oder auch im EU-Raum untergetaucht sind?

A: Nein, es ist so, wie ich sage."

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit

Bescheid vom 30.12.2009, Zahl: 09 13.927-BAG, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Bescheid vom 30.12.2009, Zahl: 09 13.927-BAG, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:

"Vorweg ist auszuführen, dass auch eine Bedrohung, die von Drittpersonen/Privaten ausgeht, ihren Ursprung nach in einem der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend aufgezählten Gründen finden muss, um asylrechtlich relevant zu sein. Aus ihren Angaben ergibt sich, dass das behauptete Verfolgungsmotiv im weiteren Sinne Rache, und daher nicht unter den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist. Das mangelnde Vorliegen eines Genfer Flüchtlingskonvention-Motivs schließt daher die Gewährung von Asyl von vornherein aus.

Grundsätzlich konnten Sie der Behörde nicht ausreichend glaubhaft machen, dass Sie sich nach Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens bis zu Ihrer Folgebeantragung, im Zeitraum von August 2008 bis November 2009 tatsächlich wieder in Ihrem Herkunftsstaat aufgehalten haben. Der von Ihnen beschriebene Rückreiseweg, - illegale Reisebewegung zwischen zwei Schengenstaaten, illegale Ausreise am Luftweg aus der Europäischen Union/unter Bezahlung von mehreren tausend Euro an Schlepperlohn, ist schlichtweg nicht glaubhaft. Insbesondere, da Ihnen die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr von Österreich aus, eine in Asylwerberkreisen bestens bekannte Möglichkeit zur Beendigung des Aufenthaltes nach negativem Abschluss des Asylverfahrens jederzeit zur Verfügung gestanden wäre. Daher ist auch Ihre Argumentation der Angst vor Schubhaft (die bei Ihren illegalen Reisebewegungen deutlicher im Raum gestanden ist), nicht schlagend. Die Behörde geht daher davon aus, dass Sie im besagten Zeitraum als U-Boot im EU-Raum aufhältig waren, und daher auch Ihre Fluchtgeschichte nicht den Tatsachen entspricht.

Diese Einschätzungen werden geradezu belegt durch die Oberflächlichkeit und den zahlreichen eklatanten Widersprüchlichkeiten (insbesondere auch zu den vorgelegten Beweismitteln) in Ihrem Vorbringen.

So ist zum Gravierendsten der geschilderten Begebenheiten (der Übergriff der Verwandten Ihrer Freundin auf Ihr Elternhaus) folgendes festzustellen:

Sie geben an, dieser Vorfall hätte sich im Februar/März 2009 ereignet, unmittelbar nachdem die Angehörigen Ihrer Freundin von Ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangt hätten. In der Eidesstattlichen Erklärung Ihrer Eltern ist dieser Vorfall jedoch mit 10.08.2009 datiert. Diese Diskrepanz vorgehalten, korrigieren Sie dann Ihre Aussage dahingehend, dass Sie den Vorfall auf den 05.08.2009 verlegen - vorgehalten, dass auch hier wieder keine Übereinstimmung vorliegt, argumentieren Sie damit, dass Ihre Eltern einige Tage zur Ausstellung dieser Dokumente benötigt hätten. Weiters vorgehalten, dass die Eidesstattlichen Erklärungen am 24.10.2009 ausgestellt wurden, bricht Ihre holprige Argumentationslinie dann endgültig in sich zusammen und Sie ziehen

sich auf die sattsam bekannte Position des - ... Ich bin

durcheinander, ich bin nervös - durch die sich sehr viele Einvernahmen im Asylverfahren auszeichnen, zurück. Da keine Übereinstimmung zwischen Ihren Aussagen und den vorgelegten Beweismitteln vorliegt, sind diese daher als bloße Gefälligkeitsausstellungen zu qualifizieren. Diese Bewertung vermag auch der vorgelegte Zahnarztbefund nicht in Frage zu stellen. Ergänzenderweise bleibt auch auszuführen, dass Sie auch unterschiedliche Angaben zu Ihren Aufenthaltsorten und Aufenthaltszeiten in Indien, sowie über die Zeiten des Kontaktes zu Ihrer Freundin und deren Verwandten machen. Alles Realkennzeichen dafür, dass die behaupteten Geschehnisse eine (schlecht) konstruierte Geschichte, ausschließlich der Asylerlangung dienend, sind - insbesondere wenn man auch die Zeitnähe der geschilderten Geschehnisse (nur wenige Monate zurückliegend) mitberücksichtigt.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt weiter aus:Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt weiter aus:

"Nach seiner Rückkehr sei es ihm jedenfalls zumutbar, durch eigene Arbeit oder auch durch Zuwendung von dritter Seite - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - das für seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Zu zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, die keinen standardisierten Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern. Ergänzenderweise sei anzuführen, dass die von ihm vor seiner Flucht ausgeübte Tätigkeit zum Lebenserwerb (Schausteller) nicht zwingend auf seinen unmittelbaren Herkunftsort beschränkt sei, sondern im gesamten Staatsgebiet ausgeübt werden könne."

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt weiters aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht habe, er halte sich weiters erst seit Anfang November 2009, somit zwei Monate, in Österreich auf. Seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet werde, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, als zu gering betrachtet, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung liegen würde, ausgehen zu können.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt weiters aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht habe, er halte sich weiters erst seit Anfang November 2009, somit zwei Monate, in Österreich auf. Seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet werde, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, als zu gering betrachtet, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung liegen würde, ausgehen zu können.

Am 22.2.2013 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig wie folgt eine Beschwerde:

"Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, GZ 09 13.927-BAG vom - eingelangt - 07.01.2010 bei DDr. Schulter - wurde der Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz abgewiesen, ebenso der Antrag bezüglich der Zuerkennung des subsidiären Schutzberechtigten und wurde der Betroffene unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten und werden als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Vorab wird gerügt, dass ein länderkundliches Sachverständigen-Gutachten betreffend den Beschwerdeführer nicht eingeholt wurde und wird die Einholung eines solchen ausdrücklich beantragt. Mangels Vorliegens der inhaltlichen Entscheidung und auf Grund der kurzfristigen Betrauung der nunmehr ausgewiesenen Kanzlei, bleibt eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerdeschrift bzw. im Zuge einer anzuberaumenden, mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausdrücklich vorbehalten."

Mit Bescheid vom 1.3.2010, 09. 13.927/1-BAG gab das Bundesasylamt dem Antrag auf Widereinsetzung statt.

Am 27.02.2013 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

"VR: Wie heißen Ihre Eltern und wie alt sind diese?

BF: Mein Vater heißt XXXX und ist ca. 60 und 65 Jahre alt. Sein Geburtsdatum weiß ich nicht. Meine Mutter heißt XXXX und ist ebenfalls zwischen 60 und 65 Jahren.BF: Mein Vater heißt römisch 40 und ist ca. 60 und 65 Jahre alt. Sein Geburtsdatum weiß ich nicht. Meine Mutter heißt römisch 40 und ist ebenfalls zwischen 60 und 65 Jahren.

BR: Sind die Eltern gleich alt?Bundesrat:, Sind die Eltern gleich alt?

BF. Ja.

VR: Warum gaben Sie dann bei der nE. Am 10.11.2009 an, dass ein Elternteil älter wäre?

BF: Sie haben natürlich nicht dasselbe Geburtsdatum einer ist etwas älter und der andere etwas jünger.

VR: Welcher Elternteil ist ums wie viel älter als der andere Elternteil?

BF: Das weiß ich nicht, ich muss anrufen und nachfragen, ich weiß deren Geburtsdaten nicht.

VR: Vor dem BAA konnten Sie das sehr wohl angeben?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

VR: Wer außer Ihren Eltern lebt noch in Indien?

BF: Meine Großmutter, meine Schwester. Und mein Bruder lebt in Österreich.

VR: Wie heißt Ihr Bruder und seit wann lebt er in Österreich?

BF: Mein Bruder heißt XXXX und lebt ca. 10 Jahre in Österreich. Zurzeit ist er in Indien. Ich habe auch noch einen zweiten Bruder in Indien.BF: Mein Bruder heißt römisch 40 und lebt ca. 10 Jahre in Österreich. Zurzeit ist er in Indien. Ich habe auch noch einen zweiten Bruder in Indien.

VR: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Bruder?

BF: Er hat einen 10 jährigen Aufenthaltstitel aufgrund seiner Eheschließung.

VR: Warum haben Sie das beim BAA nicht angegeben, Sie gaben an, dass er in Indien lebt?

BF: Ich wurde danach nicht gefragt.

VR: Sie wurden vom BAA sehr wohl gefragt, wer sich im Heimatland aufhält. Weiters wurden Sie sogar bei der Einvernahme betreffend Ihres ersten Asylverfahrens ausdrücklich gefragt, ob Sie Verwandte im Bereich der EU, Norwegen oder Island hätten bzw. wo sich Ihre Familienmitglieder aufhalten. Da haben Sie mit keinem Wort erwähnt, dass Sie einen Bruder hätten, der in Österreich lebt.

BF: Ich hatte damals Angst, dass mein Bruder vielleicht Probleme bekommt und habe ihm deswegen nicht erwähnt. Außerdem haben mit meine Freunde geraten, nicht viel über mich zu erzählen.

VR: Wie heißt dann der zweite Bruder der sich in Indien aufhält?

BF: Er heißt XXXX und wir nennen ihn auch XXXX.BF: Er heißt römisch 40 und wir nennen ihn auch römisch 40 .

VR: Wie alt ist der XXXX und wie alt ist der XXXX?VR: Wie alt ist der römisch 40 und wie alt ist der XXXX?

BF: Der XXXX ist ca. 5 Jahre älter als ich und der XXXX ist 2 Jahre jünger als ich. Der XXXX wurde von meinen Eltern adoptiert und ist nicht mein leiblicher Bruder.BF: Der römisch 40 ist ca. 5 Jahre älter als ich und der römisch 40 ist 2 Jahre jünger als ich. Der römisch 40 wurde von meinen Eltern adoptiert und ist nicht mein leiblicher Bruder.

VR: Warum haben Sie nie diesen zweiten Bruder erwähnt?

BF: Ich wurde nicht gefragt.

VR erinnert den BF an die Wahrheit und hält ihm die Einvernahmen des BAA vor.

BF: Ich habe ihn aus Angst nicht erwähnt. Damals hatte ich große Angst.

VR: Diese Angaben machen überhaupt keinen Sinn, dass Sie einen Bruder erwähnen und den anderen nicht.

BF: Aus Angst habe ich das nicht erwähnt, die Leute haben mich verängstigt und sie haben gesagt, ich soll nicht viel erwähnen.

VR: Welchen Beruf haben Sie in Indien von wann bis wann ausgeübt?

BF: Nach Abschluss meiner 12. Klasse habe ich Automechaniker gelernt, das war eine fünf Jährige Ausbildung. Danach habe ich in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Ich war auch ein Boxer aber bis zu meiner Ausreise war ich in der elterlichen Landwirtschaft tätig.

VR: Wie viel Jahre sind Sie in die Schule gegangen bevor Sie mit der Ausbildung angefangen haben?

BF: Früher habe ich 10 Jahre gesagt, aber eigentlich bin ich 12 Jahre in die Schule gegangen. Ich kann Ihnen auch Beweise bezüglich meiner Schulausbildung schicken lassen.

VR: Was meinen Sie mit ich war auch ein Boxer?

BF: Das war mein Hobby und ich war 2 Jahre ein Boxer.

VR: Haben Sie als Boxer als Schwergewichtsboxer gekämpft?

BF: Nein ich war in der Leichtgewichtsklasse.

VR: Das haben Sie aber nur Hobbymäßig gemacht?. Vor dem BAA haben Sie nämlich gänzlich ganz was anderes angegeben! Sie gaben bei Ihrem ersten Asylverfahren an, dass Sie 5 Jahre lang eine gänzlich andere Sportart ausgeübt hätten und mit keinem Wort auch erwähnt, dass Sie in der Landwirtschaft tätig waren bzw. Automechaniker gelernt hätten.

BF: Ja Sie haben Recht, ich war kein Boxer das habe ich irrtümlich gesagt, ich war ein Wrestler gemacht. Ich habe einen fahrenden Traktor zum Stillstand gebracht. Ich bin auf Dorffesten aufgetreten.

VR erinnert den BF an die Wahrheit. Warum haben Sie dieses Mal Indien verlassen?

BF: Ich hatte eine Liebesbeziehung mit einem Mädchen und ich habe nicht gewusst wie alt sie war. Sie wurde von mir schwanger und ihre Familie und Verwandten haben mich bedroht und verfolgt. Deswegen musste ich fliehen.

VR: Erzählen Sie mir dies genauer?

BF: Wir beide waren in derselben Schule das war die XXXX School. Dort hat dann unsere Beziehung begonnen. Dann ist meine Freundin schwanger geworden und ihre Familie hat dies herausgefunden. Danach haben sie mir Probleme gemacht und ich bin geflüchtet.BF: Wir beide waren in derselben Schule das war die römisch 40 School. Dort hat dann unsere Beziehung begonnen. Dann ist meine Freundin schwanger geworden und ihre Familie hat dies herausgefunden. Danach haben sie mir Probleme gemacht und ich bin geflüchtet.

VR: Von wann bis wann sind Sie in diese XXXX School gegangen?VR: Von wann bis wann sind Sie in diese römisch 40 School gegangen?

BF: Ich bin in diese Schule bis in die 10. Klasse gegangen und dann war ich in der 11. Klasse in einer anderen Schule und in der 12. Klasse bin ich wieder in diese Schule gegangen.

VR: Sind Sie mit dem Mädchen in die gleiche Klasse gegangen?

BF: Nur in der 12. Klasse bin ich mit ihr in die gleiche Klasse gegangen aber wir haben uns erst 5 Jahre später verliebt.

VR: In welchem Jahr haben Sie die 12. Klasse abgeschlossen?

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

VR: Sie müssen doch wissen wann Sie die Schule abgeschlossen haben?

BF. Ich war 18 oder 19 Jahre alt als ich die 12. Klasse abgeschlossen habe.

VR: Wann haben Sie sich in das Mädchen verliebt?

BF: Als ich 2008 von Österreich zurück nach Indien gegangen bin, habe ich mich in sie verliebt.

VR: Davor waren sie einfach Bekannte und hatten keine nähere Beziehung miteinander?

BF: Davor waren wir lediglich Bekannte.

VR: Wie alt ist dieses Mädchen, wo lebt sie und wie alt ist sie?

BF: Ich kenne sie nur unter den Namen XXXX ihren richtigen Namen kenne ich nicht und sie lebt in XXXX und ich weiß nicht wie alt sie ist.BF: Ich kenne sie nur unter den Namen römisch 40 ihren richtigen Namen kenne ich nicht und sie lebt in römisch 40 und ich weiß nicht wie alt sie ist.

VR: Wieso können Sie ihr Alter nicht angeben Sie sind doch zusammen mit ihr in die 12. Klasse gegangen und da wird es doch nicht so einen großen Altersunterschied geben?

BF. Ein zehnjähriger kann heute auch in die 12. Klasse gehen wie ein neunzehnjähriger.

BF muss lachen.

VR: Sie müssen ja selbst über Ihre eigenen Angaben lachen!

BF: In Indien ist alles möglich. Jemand der in der 8. Klasse sitzengeblieben ist kann direkt in die 10. Klasse gehen.

VR: Vor dem BAA konnte Sie noch das genaue Alter Ihrer angeblichen Freundin angeben?

BF: Damals habe ich gesagt, sie war 16 oder 17 Jahre alt.

VR. Heute können Sie das nicht angeben?

BF. Vor 5 Jahren war die Einvernahme. Ich glaube sie ist heute ca. 20 Jahre alt.

VR: Vor dem BAA gaben Sie auch noch im Gegensatz zu heute an, dass Sie bereits bevor Sie das erste Mal nach Österreich gekommen sind, schon mit dem Mädchen eine Affäre gehabt haben?

BF: Aber sie ist erst später schwanger geworden. Vorher waren wir nur befreundet. Ich bin wegen der Schwangerschaft geflüchtet das war mein Hauptgrund.

VR: Wann wurde sie schwanger?

BF: Als ich von hier zurückgegangen bin, ich weiß das Datum nicht.

VR: Heute können Sie ja überhaupt keine konkreten Daten angeben?

BF: Ich weiß nichts mehr, wenn ich die Wahrheit sage, glauben Sie mir nicht.

VR: Sie haben sich in schon so viele Widersprüche verstrickt!

BF: Wenn ich gewusst hätte, dass Sie mich alte Sachen fragen, hätte ich mir die alten Protokolle durchgelesen und gelernt.

VR: Ich habe Sie gerade nach Ihrer Fluchtgeschichte im zweiten Verfahren gefragt und zwar wann die Freundin schwanger wurde?

BF: Ca. eineinhalb Monate nach meiner Ankunft in Indien ist sie schwanger geworden und danach haben ihre Eltern das herausgefunden.

VR: Wo haben Sie das Mädchen zum ersten Mal getroffen?

BF: Wir haben uns an mehreren Orten getroffen in unserem Distrikt z. B. auch bei ihr zu Hause.

VR: In Ihrer n.E. vom 16.11.2009 gaben Sie an, dass Sie die ersten zwei Monate nach Ihrer Ankunft bei Ihrem Onkel in Haryana verbracht hätten und erst dann in den Punjab gefahren seien. Weiters gaben Sie an, dass Ihre Freundin am 04.09.2009 schwanger geworden wäre bzw. gaben Sie an, dass Sie am 23.10.2008 nach Delhi zurückgekehrt wären?

BF: Ich kann mich an keine Daten mehr erinnern. Ich habe Ihnen alle ca. Daten genannt.

VR: Es macht einen Unterschied, wenn man vom Datum Oktober 2008 ausgeht oder ob Ihre Freundin im September 2009 schwanger wurde!

BF: Sie ist innerhalb von zwei Monaten schwanger geworden, was kann ich dafür.

BF muss lachen.

VR: Haben Sie hier in Österreich Verwandte?

BF: Mein Bruder XXXX.BF: Mein Bruder römisch 40 .

VR: Lebt Ihr Bruder mit Ihnen zusammen?

BF: Wir leben seit 2009 in der gleichen Wohnung in der XXXX Klagenfurt.BF: Wir leben seit 2009 in der gleichen Wohnung in der römisch 40 Klagenfurt.

VR: Gehen Sie einer Arbeit nach?

BF. Ja ein wenig. Ich arbeite bei der Firma XXXX und liefere die Zeitungen. Ich habe keine Arbeitserlaubnis aber ich möchte keine Sozialhilfe und deswegen verdiene ich mir mein Geld selbst. Davon finanziere ich meinen Lebensunterhalt. Ich mache diese Tätigkeit seit 2009.BF. Ja ein wenig. Ich arbeite bei der Firma römisch 40 und liefere die Zeitungen. Ich habe keine Arbeitserlaubnis aber ich möchte keine Sozialhilfe und deswegen verdiene ich mir mein Geld selbst. Davon finanziere ich meinen Lebensunterhalt. Ich mache diese Tätigkeit seit 2009.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: A little bit.

VR: Das war aber die englische Sprache?

BF: Deutsch auch ein bisschen.

VR: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?

BF. Ja ich habe die A2 Prüfung gemacht. Die Unterlagen habe ich jedoch zu Haue.

VR: Haben Sie eine Lebensgefährtin hier?

BF. Nein.

VR: Gehen Sie in einen Verein oder in eine soziale Einrichtung?

BF. Nein. Ich bitte Sie, in Indien Erhebungen durchzuführen bevor Sie zu einem Ergebnis kommen.

Erörtert und zum Akt genommen wird Beilage A (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes. Beilage B (Indien allgemeiner Vorhalt), und Beilage C und D (Gutachten betreffend die innerstaatliche Fluchtalternative).

VR: Sie hätten die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

BF: Warum haben Sie mir das nicht vorher gesagt, ich lebe schon seit 5 Jahren hier. Wenn ich einen negativen Bescheid erhalte, fliege ich sofort nach Indien zurück aber dann müssen Sie für mein Leben garantieren. Mein Vater hat so viel Geld, dass ich in Indien nicht arbeiten müsste aber wenn mir etwas passiert, dann sterben meine Eltern mit mir."

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er ist ledig. Seine Eltern, seine Schwester und ein Bruder sowie seine Großmutter halten sich in Indien auf. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer einen Bruder. Der Beschwerdeführer spricht ein wenig Deutsch und liefert Zeitungen aus.

Zu Indien:

Indien ist ein demokratischer und mit Einschränkungen gut funktionierender Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist im Wesentlichen frei. Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen.

Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der schwächsten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt.

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistung des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich.

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Sicherheitslage im Punjab

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens.

Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren.

In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten (2011 bis heute: 0; 2010: 2 Sicherheitskräfte, 2 Terroristen; 2008 und 2009: 0)

Zur politischen Lage im Bundesstaat Punjab

Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongress-Partei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen. Prakash Singh Badal (SAD) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Congress-Party).

Im Wahlkampf hatte die SAD-BJP-Koalition versprochen, die Preise für Grundnahrungsmittel zu senken. Wichtige Themen waren außerdem Bildung und Arbeitsplätze. Die staatlichen Schulen sind in einem sehr schlechten Zustand, sodass alle, die es sich leisten können, ihre Kinder auf Privatschulen schicken. Die Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung steigt stark an. Tausende versuchen ihr Glück im Ausland und viele werden dabei betrogen.

(Punkte 2.1 und 3.3 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Es ist prinzipiell nicht auszuschließen, dass nicht-staatliche Organisationen über die logistischen Fähigkeiten verfügen könnten, Personen (die z.B. die Zusammenarbeit mit Terroristen verweigern oder politische Gegner) auch überregional zu verfolgen. Allerdings sind in den vorliegenden Dokumenten keine derartigen Fälle erwähnt.

Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.

(Punkt 4.2 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Es existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.

Diese Suchliste findet auch bei der Grenzkontrolle und den für Reisen von und nach Europa am meisten frequentierten Flughäfen in Neu Delhi, Mumbai (Bombay), Kalkutta und Chennai (Madras) Anwendung.

(Punkt 6. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Indien ist mit 1,13 Milliarden Einwohnern der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung.

(Seite 19 Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.

Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.

(Punkt 8. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den jeweiligen angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

Schon das Bundesasylamt legte in seiner schlüssigen Beweiswürdigung - wie oben angeführt - gut nachvollziehbar dar, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch im zweiten Asylverfahren, aufgrund der eklatanten Widersprüche kein Glauben geschenkt werden kann.

Auf die oben angeführte Beweiswürdigung sei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich hingewiesen - und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof eindeutig bestätigt.

So ergaben sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof weitere Widersprüche, wenn der Beschwerdeführer beispielsweise nicht gleichlautend angeben konnte, wie viele Brüder er habe, wie lange er in die Schule gegangen sei, welchen Sport und welchen Beruf er ausgeübt habe. Während der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren angab, dass er nur einen Bruder habe, und dieser in Indien lebe, er 10 Jahre in die Schule gegangen sei und er in Indien mit seiner eigenen Körperkraft Traktoren aufgehalten habe und dies von 2002 bis 2007 gemacht habe, gab er im zweiten Asylverfahren etwas gänzlich anderes an: In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab dieser nun an, 12 Jahre die Schule besucht und anschließend noch eine 5 jährige Ausbildung zum Automechaniker gemacht zu haben und zwei Jahre lang als Hobby in der Leichtgewichtsklasse geboxt zu haben. In der Einvernahme am 16.11.2009 gab er wiederum an, dass alle Leute im Punjab ihn gekannt hätten, weil er als Wrestler tätig gewesen sei. Weiter gab er vor dem Asylgerichtshof an, dass er einen Bruder in Österreich und einen in Indien habe. Er konnte auch nicht gleichlautend angeben, wann er die angebliche Affäre mit dem Mädchen gehabt hat. Vor dem Asylgerichtshof gab dieser an, dass er erst als er 2008 von Österreich nach Indien zurückgekehrt sei, sich in das Mädchen verliebt habe und sie davor lediglich Bekannte gewesen seien, hingegen vor dem Bundesasylamt gab dieser an, dass er bereits bevor er das erste Mal nach Österreich gekommen sei, eine Affäre mit diesem Mädchen gehabt habe. Auch den Zeitpunkt, wann das Mädchen schwanger geworden sei, konnte er nicht gleichlautend angeben. Während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass ca. eineinhalb Monate nach seiner Ankunft in Indien sie schwanger geworden sei (Ankunft am 23.10.2008), hingegen vor dem Bundesasylamt sprach er vom 4.9.2009. Über Vorhalt dieser eklatanten Widersprüche erklärte der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof u.a.: "Wenn ich gewusst hätte, dass sie mich alte Sachen fragen, hätte ich mir die alten Protokolle durchgelesen und gelernt." Die gravierenden Widersprüche in seinen Angaben lassen klar erkennen, dass er sein Vorbringen keineswegs aus der eigenen Erinnerung abrief, sondern im Gegenteil eine konstruierte Geschichte zum Besten gab, die er sich offensichtlich nicht gut genug eingeprägt hatte.

Insgesamt betrachtet war das Vorbringen des Beschwerdeführers in allen wesentlichen Punkten widersprüchlich, sodass nur der Schluss gezogen werden kann, dass sein Vorbringen zu einer Bedrohungssituation in der Heimat nicht den Tatsachen entspricht.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist und dort bereits jahrelang gearbeitet hat, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, der auch im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgeht, sodass es ihm ebenso zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte, da seine Eltern, seine Schwester, ein Bruder und seine Großmutter in der Heimat aufhältig sind, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist und dort bereits jahrelang gearbeitet hat, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, der auch im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgeht, sodass es ihm ebenso zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte, da seine Eltern, seine Schwester, ein Bruder und seine Großmutter in der Heimat aufhältig sind, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer gab zwar an, einen Bruder in Österreich zu haben und mit diesem zusammen zu wohnen, doch ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt. Die derzeitige gemeinsame Unterkunftnahme stellt einen Akt der unter derart nahen Angehörigen üblichen Unterstützung im Alltagsleben dar, bildet jedoch keinen Hinweis auf eine besonders hervorgehobene Beziehungsintensität. Der Beschwerdeführer hat auch nicht angegeben, dass er in Österreich familienähnliche Beziehungen zu sonstigen Personen begründet hat. Zudem bestehen durch den Aufenthalt zahlreicher Verwandter in Indien (etwa die Eltern, die Großmutter, die Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers) weiterhin ausgeprägte Bindungen zum Herkunftsstaat.Der Beschwerdeführer gab zwar an, einen Bruder in Österreich zu haben und mit diesem zusammen zu wohnen, doch ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt. Die derzeitige gemeinsame Unterkunftnahme stellt einen Akt der unter derart nahen Angehörigen üblichen Unterstützung im Alltagsleben dar, bildet jedoch keinen Hinweis auf eine besonders hervorgehobene Beziehungsintensität. Der Beschwerdeführer hat auch nicht angegeben, dass er in Österreich familienähnliche Beziehungen zu sonstigen Personen begründet hat. Zudem bestehen durch den Aufenthalt zahlreicher Verwandter in Indien (etwa die Eltern, die Großmutter, die Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers) weiterhin ausgeprägte Bindungen zum Herkunftsstaat.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Beschwerdeführer gab zu seiner beruflichen Integration zwar an, in Österreich seit mehreren Jahren ohne Arbeitserlaubnis als Zeitungszusteller zu arbeiten, doch ist insgesamt auch bei erlaubter Beschäftigung jedenfalls keine derartige Integration im Bundesgebiet abzuleiten, die eine Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig machen würde. Der Beschwerdeführer hält sich zwar bereits mehrere Jahre im Bundesgebiet auf, spricht jedoch nur wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer gab an, einen Deutschkurs besucht zu haben, legt jedoch keine entsprechende Bestätigung vor. Eine sonstige Integrationsverfestigung, wie etwa den Besuch von Vereinen oder sozialen Einrichtungen, brachte er nicht vor. Der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zudem noch dadurch gemindert, dass er sich bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützt. Somit verlieren aber auch seine privaten Bindungen - etwa zu seinen Arbeitskollegen - an Gewicht, zumal er diese jedenfalls zu einem Zeitpunkt einging, als ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst war und er nicht davon ausgehen durfte, derartige Beziehungen nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens weiterführen zu können.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb die Ausweisung aus dem Bundesgebiet gerechtfertigt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten