Norm
AVG §68 Abs2Spruch
GZ. B10 401.832-1/2008/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2008, Zahl: 07 10.069-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2008, Zahl: 07 10.069-BAW, zu Recht erkannt:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2008, Zl. B10 401.832-1/2008/2E, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2008, Zl. B10 401.832-1/2008/2E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2008 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2008 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.
Mit Zustellverfügung vom 10.10.2008 wurde die Zustellung dieses Erkenntnisses an das zuständige Bundesasylamt per Telefax sowie an den Beschwerdeführer per RSa verfügt. Die Ausfertigung an das Bundesasylamt wurde am 13.10.2008 mittels Telefax rechtswirksam zugestellt. Ein Nachweis einer Zustellung an den Beschwerdeführer (Rückschein) langte beim Asylgerichtshof nicht ein.
Nach erfolgter Zustellverfügung und Erlassung des Erkenntnisses an das Bundesasylamt langten ergänzende Stellungnahmen des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein.
Nach zweimaliger Urgenz des Asylgerichtshofes beim zuständigen Postamt wurde von diesen mitgeteilt, dass sich der Zusteller an den Zustellvorgang nicht mehr erinnern könne. Ebenso wisse er nicht, ob die Sendung vielleicht hinterlegt worden sei. Eine diesbezügliche Nachschau blieb ergebnislos.
Der Beschwerdeführer sprach am 27.06.2013 bei Asylgerichtshof vor und wurde ihm eine Ausfertigung des Erkenntnisses ausgefolgt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder
soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheidesoweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Es kann im gegenständlichen Fall mangels Zustellnachweises nicht festgestellt werden, ob die Ausfertigung des Erkenntnisses des Asylgerichtshof vom 10.10.2008 dem Beschwerdeführer im Oktober 2008 tatsächlich rechtswirksam zugestellt wurde oder nicht. Letztendlich erfolgte aber spätestens mit der persönlichen Ausfolgung einer Ausfertigung am 27.06.2013 an den Beschwerdeführer eine rechtswirksame Zustellung.
Dem Beschwerdeführer selbst sind aus dem Erkenntnis vom 10.10.2008 keine Rechte erwachsen, da damit seine Beschwerde abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen.Dem Beschwerdeführer selbst sind aus dem Erkenntnis vom 10.10.2008 keine Rechte erwachsen, da damit seine Beschwerde abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen.
Um die Möglichkeit zu eröffnen, dass die nach der Zustellverfügung vom 10.10.2008 eingebrachten Stellungnahmen des Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof berücksichtigt werden können und ein neues Erkenntnis erlassen werden kann, ist das Erkenntnis vom 10.10.2008 aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Dafür bietet § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG die Handhabe.Um die Möglichkeit zu eröffnen, dass die nach der Zustellverfügung vom 10.10.2008 eingebrachten Stellungnahmen des Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof berücksichtigt werden können und ein neues Erkenntnis erlassen werden kann, ist das Erkenntnis vom 10.10.2008 aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Dafür bietet Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Handhabe.
Schlagworte
Amtswegigkeit, Behebung der EntscheidungZuletzt aktualisiert am
11.10.2013