Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D13 418192-2/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über den Antrag des XXXX StA. der Russischen Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, Zl. D13 418192-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 StA. der Russischen Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, Zl. D13 418192-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, Zl. D13 418192-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, Zl. D13 418192-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 17.01.2011 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin XXXX (Zl. D13 418193-1/2011) und den gemeinsamen minderjährigen Söhnen XXXX (Zl. D13 418194-1/2011) und XXXX (Zl. D13 418195-1/2011) sowie seinem Bruder XXXX (Zl. D13 422002-1/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hierzu wurde er am 17.01.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und führte im Wesentlichen aus, dass er Tschetschenien mit seiner Familie und seinem Bruder bereits am XXXX verlassen und sich bis XXXX in XXXX, Inguschetien, aufgehalten habe. Erst dann hätten sie über Moskau die Ausreise nach Österreich angetreten.Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 17.01.2011 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 (Zl. D13 418193-1/2011) und den gemeinsamen minderjährigen Söhnen römisch 40 (Zl. D13 418194-1/2011) und römisch 40 (Zl. D13 418195-1/2011) sowie seinem Bruder römisch 40 (Zl. D13 422002-1/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hierzu wurde er am 17.01.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und führte im Wesentlichen aus, dass er Tschetschenien mit seiner Familie und seinem Bruder bereits am römisch 40 verlassen und sich bis römisch 40 in römisch 40 , Inguschetien, aufgehalten habe. Erst dann hätten sie über Moskau die Ausreise nach Österreich angetreten.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Antragsteller aus, dass maskierte und uniformierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt hätten. Da er nicht wisse, wo sich sein Vater seit dem Jahr 1999 aufhalte, habe er dazu jedoch nichts sagen können. Er wisse nicht einmal, ob sein Vater überhaupt noch lebe. Sein Bruder sei einmal von diesen Leuten mitgenommen worden und hätten sie den Bruder für US$ 10.000 freikaufen müssen. Sie seien mit dem Umbringen bedroht worden. Seither hätten sie Angst um ihr Leben gehabt, weswegen sie aus der Heimat geflüchtet seien. Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben und jenes seiner Familie.
Am 26.01.2011 wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen aus, dass er kein Russisch spreche, da er lediglich zwei Jahre lang die Schule besucht habe. Er habe seine Lebensgefährtin im Jahr 2002 in Georgien nach islamischem Ritus geheiratet. Er habe sich seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 1999 bis zum Jahr 2002 in Georgien aufgehalten, danach sei er wieder zurück nach Tschetschenien gegangen. Sein Vater sei damals nicht mit ihnen nach Georgien gegangen und fehle von diesem seit dem Jahr 1999 jede Spur. Nach der Rückkehr nach Tschetschenien habe er bis zur Flucht am XXXX neuerlich in seinem Elternhaus gelebt. Er befinde sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. In Tschetschenien lebe noch seine Mutter, ein Onkel mütterlicherseits lebe in Russland, eine Tante väterlicherseits lebe in Inguschetien. Sonstige Verwandte habe er nicht. In Inguschetien habe er sich etwa fünf Monate aufgehalten, seine Tante habe dort eine Wohnung gemietet. Danach habe ihnen ein Verwandter, dessen Namen er nicht nennen wolle, nach Moskau und von dort nach Weißrussland geholfen.Am 26.01.2011 wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen aus, dass er kein Russisch spreche, da er lediglich zwei Jahre lang die Schule besucht habe. Er habe seine Lebensgefährtin im Jahr 2002 in Georgien nach islamischem Ritus geheiratet. Er habe sich seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 1999 bis zum Jahr 2002 in Georgien aufgehalten, danach sei er wieder zurück nach Tschetschenien gegangen. Sein Vater sei damals nicht mit ihnen nach Georgien gegangen und fehle von diesem seit dem Jahr 1999 jede Spur. Nach der Rückkehr nach Tschetschenien habe er bis zur Flucht am römisch 40 neuerlich in seinem Elternhaus gelebt. Er befinde sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. In Tschetschenien lebe noch seine Mutter, ein Onkel mütterlicherseits lebe in Russland, eine Tante väterlicherseits lebe in Inguschetien. Sonstige Verwandte habe er nicht. In Inguschetien habe er sich etwa fünf Monate aufgehalten, seine Tante habe dort eine Wohnung gemietet. Danach habe ihnen ein Verwandter, dessen Namen er nicht nennen wolle, nach Moskau und von dort nach Weißrussland geholfen.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Antragsteller aus, dass er Angst vor dem Tod habe, wegen seines Bruders. Sein Bruder sei am XXXX in der Früh verhaftet worden. Sein Bruder habe damals tief geschlafen. Der Antragsteller selbst habe fast nichts gesehen. Jemand - auf Nachfrage Maskierte - habe ihn aus dem Bett geschmissen, er habe jedoch nicht viel mitbekommen, da er geschlafen habe. Er habe nur die Schreie seiner Mutter gehört und habe erst später erfahren, dass sein Bruder mitgenommen worden sei. Die Maskierten hätten nur seinen Bruder gewollt, diese hätten gewusst, dass der Antragsteller sich wegen der Familie nicht verstecke. Auf Nachfrage, wie er wissen könne, dass die Männer maskiert gewesen seien, wenn er nichts mitbekommen habe, führte der Antragsteller aus, dass er, als er aufgewacht sei, die Masken gesehen habe. Außerdem hätten sie zwar die Waffe auf ihn gerichtet, ihm sonst jedoch nichts getan. Seine Frau sei damals in einem anderen Zimmer gewesen, da er im Bett seines Bruders geschlafen habe. Zwischen diesen beiden Zimmern sei das Wohnzimmer. Seine Mutter habe auch in der Wohnung geschlafen, jedoch in einem anderen Zimmer - anschließend an das Zimmer seines Bruders, welches nur durch das Zimmer seines Bruders betreten werden könne. Er wisse nicht, ob die Maskierten auch im Zimmer seiner Mutter gewesen wären, er habe diese nur schreien gehört. Er wisse auch nicht, wie lange die Maskierten da gewesen wären. Diese Männer hätten zu ihm auch nichts gesagt. Er habe nur über die Mutter nachgedacht. Die Männer hätten ihm nur gesagt, dass er am Boden liegen bleiben müsse. Sie hätten Russisch gesprochen. Nachdem die Maskierten mit seinem Bruder gegangen seien, sei er zunächst zu seiner Mutter gegangen, dann zu seiner Frau. Seine Frau habe ihm gesagt, dass einer bei ihr gewesen sei und etwas gesagt habe, sie ihn jedoch nicht verstanden habe. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass sein Bruder mitgenommen worden sei. Auf Nachfrage, weswegen es seine Mutter mitbekommen habe, dass der Bruder mitgenommen worden sei, der Antragsteller jedoch nicht, obwohl er im gleichen Zimmer wie der Bruder geschlafen habe, führte der Antragsteller aus, dass seine Mutter ihm erzählt habe, dass es geklopft habe und sie aufgemacht habe. Sie hätten seinen Bruder dann vom Wohnzimmer aus mitgenommen. Auf Nachfrage, wo sich seine Mutter befunden habe, führte der Antragsteller aus, dass sie im Wohnzimmer gewesen sei. Sie habe zwar in ihrem Zimmer geschlafen, sei zu diesem Zeitpunkt aber im Wohnzimmer gewesen.Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Antragsteller aus, dass er Angst vor dem Tod habe, wegen seines Bruders. Sein Bruder sei am römisch 40 in der Früh verhaftet worden. Sein Bruder habe damals tief geschlafen. Der Antragsteller selbst habe fast nichts gesehen. Jemand - auf Nachfrage Maskierte - habe ihn aus dem Bett geschmissen, er habe jedoch nicht viel mitbekommen, da er geschlafen habe. Er habe nur die Schreie seiner Mutter gehört und habe erst später erfahren, dass sein Bruder mitgenommen worden sei. Die Maskierten hätten nur seinen Bruder gewollt, diese hätten gewusst, dass der Antragsteller sich wegen der Familie nicht verstecke. Auf Nachfrage, wie er wissen könne, dass die Männer maskiert gewesen seien, wenn er nichts mitbekommen habe, führte der Antragsteller aus, dass er, als er aufgewacht sei, die Masken gesehen habe. Außerdem hätten sie zwar die Waffe auf ihn gerichtet, ihm sonst jedoch nichts getan. Seine Frau sei damals in einem anderen Zimmer gewesen, da er im Bett seines Bruders geschlafen habe. Zwischen diesen beiden Zimmern sei das Wohnzimmer. Seine Mutter habe auch in der Wohnung geschlafen, jedoch in einem anderen Zimmer - anschließend an das Zimmer seines Bruders, welches nur durch das Zimmer seines Bruders betreten werden könne. Er wisse nicht, ob die Maskierten auch im Zimmer seiner Mutter gewesen wären, er habe diese nur schreien gehört. Er wisse auch nicht, wie lange die Maskierten da gewesen wären. Diese Männer hätten zu ihm auch nichts gesagt. Er habe nur über die Mutter nachgedacht. Die Männer hätten ihm nur gesagt, dass er am Boden liegen bleiben müsse. Sie hätten Russisch gesprochen. Nachdem die Maskierten mit seinem Bruder gegangen seien, sei er zunächst zu seiner Mutter gegangen, dann zu seiner Frau. Seine Frau habe ihm gesagt, dass einer bei ihr gewesen sei und etwas gesagt habe, sie ihn jedoch nicht verstanden habe. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass sein Bruder mitgenommen worden sei. Auf Nachfrage, weswegen es seine Mutter mitbekommen habe, dass der Bruder mitgenommen worden sei, der Antragsteller jedoch nicht, obwohl er im gleichen Zimmer wie der Bruder geschlafen habe, führte der Antragsteller aus, dass seine Mutter ihm erzählt habe, dass es geklopft habe und sie aufgemacht habe. Sie hätten seinen Bruder dann vom Wohnzimmer aus mitgenommen. Auf Nachfrage, wo sich seine Mutter befunden habe, führte der Antragsteller aus, dass sie im Wohnzimmer gewesen sei. Sie habe zwar in ihrem Zimmer geschlafen, sei zu diesem Zeitpunkt aber im Wohnzimmer gewesen.
Sein Bruder habe ihm dann erzählt, dass er während seiner Anhaltung gefoltert und beleidigt worden sei. Er habe selbst die Spuren gesehen. Sein Bruder habe blaue Flecken gehabt, wobei der Antragsteller nicht wisse, womit dieser geschlagen worden sei, aber er sei brutal geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe dann um etwa 09.00 Uhr Früh einen Anruf von einem Mann erhalten, welcher ihm mitgeteilt habe, dass sie für die Freilassung seines Bruders US$ 10.000 zahlen müssten, widrigenfalls er umgebracht werde. "Er" hätte ihm gesagt, dass am Abend Leute zum Hof kommen würden, welchen er das Geld übergeben müsse. Sie hätten dann im Laufe des Tages US$ 10.000 aufbringen können und seinen Bruder noch in der Nacht auf den XXXX freikaufen können. US$ 5.000 seien dabei Ersparnisse des Antragstellers gewesen, welche er im Haus versteckt gehabt habe. Die anderen US$ 5.000 habe ihnen jener Verwandte gegeben, der auch ihre Ausreise organisiert habe. Sein Onkel habe ihm das Geld durch einen Mann bringen lassen.Sein Bruder habe ihm dann erzählt, dass er während seiner Anhaltung gefoltert und beleidigt worden sei. Er habe selbst die Spuren gesehen. Sein Bruder habe blaue Flecken gehabt, wobei der Antragsteller nicht wisse, womit dieser geschlagen worden sei, aber er sei brutal geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe dann um etwa 09.00 Uhr Früh einen Anruf von einem Mann erhalten, welcher ihm mitgeteilt habe, dass sie für die Freilassung seines Bruders US$ 10.000 zahlen müssten, widrigenfalls er umgebracht werde. "Er" hätte ihm gesagt, dass am Abend Leute zum Hof kommen würden, welchen er das Geld übergeben müsse. Sie hätten dann im Laufe des Tages US$ 10.000 aufbringen können und seinen Bruder noch in der Nacht auf den römisch 40 freikaufen können. US$ 5.000 seien dabei Ersparnisse des Antragstellers gewesen, welche er im Haus versteckt gehabt habe. Die anderen US$ 5.000 habe ihnen jener Verwandte gegeben, der auch ihre Ausreise organisiert habe. Sein Onkel habe ihm das Geld durch einen Mann bringen lassen.
Seine Ehefrau sei in Georgien geboren, habe nunmehr jedoch die russische Staatsbürgerschaft. Seine Mutter habe dies alles organisiert. Seine Mutter habe ihnen auch die Dokumente und Ausweise zur Ausreise besorgt und wisse er nicht, wie viel diese dafür bezahlt habe. Er wisse auch nicht, wie viel für seine Ausreise bezahlt worden sei. Seine Mutter habe ihnen die Inlandsreisepässe, die beim Schlepper verblieben seien, besorgt. Er habe das einfach nicht selbst gekonnt.
In XXXX habe er sich nur in der von der Tante gemieteten Wohnung aufgehalten. Ganz selten sei er auch bei der Tante gewesen.In römisch 40 habe er sich nur in der von der Tante gemieteten Wohnung aufgehalten. Ganz selten sei er auch bei der Tante gewesen.
Auf Nachfrage, ob er bereits vor der Mitnahme des Bruders Probleme gehabt habe, führte der Antragsteller aus, dass sein Vater spurlos verschwunden sei. Wegen seines Vaters hätten die Behörden immer gefragt, wo er sei. Gefoltert worden sei er aber nicht. Er selbst habe sonst keine Probleme gehabt. Er habe nur wegen seines Bruders an die Flucht gedacht.
Mit Bescheid vom 22.02.2011, Fz: 11 00.517-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass den Angaben des Antragsteller aufgrund seiner vagen und allgemein gehaltenen, aber insbesondere im Widerspruch zu den Ausführungen seiner Lebensgefährtin stehenden Angaben kein Glauben geschenkt werden könne. Der Antragsteller habe insgesamt den Eindruck erweckt, er schildere eine einstudierte Geschichte und sei deutlich geworden, dass er nicht von selbst erlebten Geschehnissen berichte. Der Antragsteller und seine Lebensgefährtin hätten nicht einmal die gemeinsam bewohnte Wohnung ident aufzeichnen oder angeben können, in welchen Räumen seine Mutter und der Bruder geschlafen hätten. Dazu komme die vage Schilderung des Antragstellers über die Mitnahme seines Bruders, mit fortlaufenden Ergänzungen sowie seine unschlüssigen Angaben über seinen Wohnort und seine Verwandten. Es sei offensichtlich gewesen, dass der Antragsteller eine konstruierte Geschichte vorgebracht habe, wobei er durch vage und oberflächliche Angaben offensichtlich versucht habe, Widersprüche zu vermeiden. Er habe in keiner Weise eine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen können und sei offensichtlich, dass niemals nach der Person des Antragstellers gesucht worden sei und er sich auch nie vor seiner Ausreise versteckt halten habe müssen. Für den Antragsteller bestehe in der Russischen Föderation keine asylrelevante Gefährdung.Mit Bescheid vom 22.02.2011, Fz: 11 00.517-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass den Angaben des Antragsteller aufgrund seiner vagen und allgemein gehaltenen, aber insbesondere im Widerspruch zu den Ausführungen seiner Lebensgefährtin stehenden Angaben kein Glauben geschenkt werden könne. Der Antragsteller habe insgesamt den Eindruck erweckt, er schildere eine einstudierte Geschichte und sei deutlich geworden, dass er nicht von selbst erlebten Geschehnissen berichte. Der Antragsteller und seine Lebensgefährtin hätten nicht einmal die gemeinsam bewohnte Wohnung ident aufzeichnen oder angeben können, in welchen Räumen seine Mutter und der Bruder geschlafen hätten. Dazu komme die vage Schilderung des Antragstellers über die Mitnahme seines Bruders, mit fortlaufenden Ergänzungen sowie seine unschlüssigen Angaben über seinen Wohnort und seine Verwandten. Es sei offensichtlich gewesen, dass der Antragsteller eine konstruierte Geschichte vorgebracht habe, wobei er durch vage und oberflächliche Angaben offensichtlich versucht habe, Widersprüche zu vermeiden. Er habe in keiner Weise eine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen können und sei offensichtlich, dass niemals nach der Person des Antragstellers gesucht worden sei und er sich auch nie vor seiner Ausreise versteckt halten habe müssen. Für den Antragsteller bestehe in der Russischen Föderation keine asylrelevante Gefährdung.
Das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe habe sich im gesamten Verfahren nicht ergeben und stelle sich die allgemeine Lage in Tschetschenien und der Russischen Föderation auch nicht derart schlecht dar, dass quasi jedermann im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde.
Der Antragsteller verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person. Die Mitglieder seiner Kernfamilie (Lebensgefährtin, Söhne) seien ebenfalls Asylwerber und seien deren Anträge ebenfalls abgewiesen worden, weswegen diese in gleichem Ausmaß wie der Antragsteller von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Antragstellers in Österreich von lediglich einem Monat, könne auch nicht von einer nachhaltigen Integration (Deutschkenntnisse, Mitgliedschaft in einem Verein, Absolvierung von Kursen, private Kontakte) die schwerer als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung wiegen würden ausgegangen werden, weswegen dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben darstelle.Der Antragsteller verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person. Die Mitglieder seiner Kernfamilie (Lebensgefährtin, Söhne) seien ebenfalls Asylwerber und seien deren Anträge ebenfalls abgewiesen worden, weswegen diese in gleichem Ausmaß wie der Antragsteller von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Antragstellers in Österreich von lediglich einem Monat, könne auch nicht von einer nachhaltigen Integration (Deutschkenntnisse, Mitgliedschaft in einem Verein, Absolvierung von Kursen, private Kontakte) die schwerer als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung wiegen würden ausgegangen werden, weswegen dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 08.03.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Soweit ihm das Bundesasylamt vorwerfe, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft und realistisch auszuführen, müsse dem entgegen gehalten werden, dass er keiner konkreten Frage eine Antwort schuldig geblieben sei. Dass seine Erzählung eher nüchtern gestaltet sei, sei in Anbetracht der Situation vor dem Bundesasylamt nachvollziehbar. Zudem sei das Bundesasylamt Ermittlungen schuldig geblieben und seien zu den Ursachen der Verfolgung praktisch keine Erhebungen durchgeführt worden. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes erscheine mit Vorurteilen belastet und nicht ausreichend begründet. Weiters sei auf die schlechte Lage in Tschetschenien zu verweisen und seien er und seine Familie auch deswegen in Gefahr. Seine "Ehefrau" leide seit einigen Monaten unter einem schwachen Herzen und stürze oft. Auch hierzu habe es das Bundesasylamt unterlassen, weitere Ermittlungen durchzuführen. Dadurch würden sich jedoch die Ressourcen seiner Familie zur Bewältigung des Alltags in einem Umfeld wie jenem in Tschetschenien verringern. Auch sei ihre finanzielle Situation aufgrund der Lösegeldzahlung für seinen Bruder ausgesprochen schlecht und würde im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Non-Refoulementverbots bestehen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, GZ. D13 418192-1/2011/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2011, Fz: 11 00.517-BAT, gemäß §§ 3 Abs.1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, GZ. D13 418192-1/2011/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2011, Fz: 11 00.517-BAT, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde Folgendes ausgeführt:
"Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 22.02.2011 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der vagen, oberflächlichen, widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen kann und als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss. Wie das Bundesasylamt in schlüssiger Weise ausgeführt hat, handelt es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt.
Auch der erkennende Senat des Asylgerichthofes muss im Einklang mit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu dem Ergebnis gelangen, dass der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers aufgrund der detailarmen, allgemein gehaltenen sowie in sich widersprüchlichen aber insbesondere im Vergleich zu den Angaben seines Bruders in Widerspruch stehenden Ausführungen keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.
Der Beschwerdeführer hat als seinen einzigen Fluchtgrund geltend gemacht, dass sein Bruder Anfang XXXX einer eintägigen Mitnahme durch maskierte und uniformierte Männer ausgesetzt gewesen und erst nach einer Lösegeldzahlung von US$ 10.000 wieder entlassen worden ist. Aus Angst um das Leben seines Bruders hätten sie alle gemeinsam Tschetschenien verlassen. Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur konkludent geltend gemacht, ausschließlich wegen der (angeblichen) Verfolgung seines Bruders aus Tschetschenien ausgereist zu sein, sondern hat dieser vielmehr ausdrücklich ausgeführt, selbst keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und in Tschetschenien nicht gesucht zu werden (vgl. AS 55 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes) bzw. außer einzelnen Fragen über den Verbleib seines im Jahr 1999 verschwundenen Vaters keinerlei Problemen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. AS 59). Wenn der Beschwerdeführer jedoch ausschließlich wegen der Probleme seines Bruder aus Tschetschenien ausgereist ist, ohne selbst einer Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein, dann ist für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes einerseits nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer überhaupt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat - welchen er mangels Verfolgungsgefahr laut eigenen Angaben offensichtlich nicht benötigt - und er andererseits im Falle der Rückkehr befürchtet, getötet zu werden (vgl. AS 59). Einer solchen Rückkehrbefürchtung entbehrt es laut Angaben des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage. Auch ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verfolgungsgefahr seines Bruders in Tschetschenien einer Bedrohung ausgesetzt ist, da sich dessen Fluchtgeschichte - nicht zuletzt durch die im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers stehenden Angaben - als absolut unglaubwürdige und konstruierte Geschichte erwiesen hat (auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, Zl. D13 422002-1/2011/2E, wird an dieser Stelle verwiesen).Der Beschwerdeführer hat als seinen einzigen Fluchtgrund geltend gemacht, dass sein Bruder Anfang römisch 40 einer eintägigen Mitnahme durch maskierte und uniformierte Männer ausgesetzt gewesen und erst nach einer Lösegeldzahlung von US$ 10.000 wieder entlassen worden ist. Aus Angst um das Leben seines Bruders hätten sie alle gemeinsam Tschetschenien verlassen. Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur konkludent geltend gemacht, ausschließlich wegen der (angeblichen) Verfolgung seines Bruders aus Tschetschenien ausgereist zu sein, sondern hat dieser vielmehr ausdrücklich ausgeführt, selbst keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und in Tschetschenien nicht gesucht zu werden vergleiche AS 55 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes) bzw. außer einzelnen Fragen über den Verbleib seines im Jahr 1999 verschwundenen Vaters keinerlei Problemen ausgesetzt gewesen zu sein vergleiche AS 59). Wenn der Beschwerdeführer jedoch ausschließlich wegen der Probleme seines Bruder aus Tschetschenien ausgereist ist, ohne selbst einer Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein, dann ist für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes einerseits nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer überhaupt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat - welchen er mangels Verfolgungsgefahr laut eigenen Angaben offensichtlich nicht benötigt - und er andererseits im Falle der Rückkehr befürchtet, getötet zu werden vergleiche AS 59). Einer solchen Rückkehrbefürchtung entbehrt es laut Angaben des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage. Auch ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verfolgungsgefahr seines Bruders in Tschetschenien einer Bedrohung ausgesetzt ist, da sich dessen Fluchtgeschichte - nicht zuletzt durch die im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers stehenden Angaben - als absolut unglaubwürdige und konstruierte Geschichte erwiesen hat (auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, Zl. D13 422002-1/2011/2E, wird an dieser Stelle verwiesen).
In diesem Zusammenhang muss insbesondere hervorgehoben werden, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers - sein Bruder sei Opfer einer Mitnahme gewesen und hätten sie deswegen zusammen Tschetschenien verlassen - bereits in ihren Grundzügen widersprüchlich zu den Angaben seines Bruders gewesen ist. So hat der Beschwerdeführer - der bei der Mitnahme seines Bruders nicht nur im Haus anwesend gewesen sein, sondern auch im selben Zimmer wie sein Bruder geschlafen haben will - ausgeführt, dass sein Bruder am XXXX in der Früh mitgenommen worden sei (vgl. AS 49 und 55). Sein Bruder hat hingegen ausgeführt, dass er am XXXX um 23.00 Uhr von maskierten und uniformierten Männern mitgenommen worden sei (vgl. AS 189 und 191 des Verwaltungsaktes zu Zl. D13 422002-1/2011). Weiters hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sein Bruder in der Nacht von XXXX wieder freigelassen worden sei (vgl. AS 49). Der Bruder des Beschwerdeführers hat hingegen ausgeführt, dass er am XXXX in der Nacht freigelassen worden zu sein (vgl. AS 189 des Verwaltungsaktes zu Zl. D13 422002-1/2011). Aus den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers kann somit geschlossen werden, dass dieser von einer 24-stündigen Anhaltung während des XXXX gesprochen hat, die in der Nacht von XXXX beendet wurde. Der Beschwerdeführer hat hingegen von einer Anhaltung seines Bruders über den Tag des XXXX gesprochen. Gerade im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Mitnahme seines Bruders im Haus anwesend gewesen sein und mit diesem sogar in einem Zimmer geschlafen haben will, und in Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht nur maßgeblich um das Aufbringen der Lösegeldsumme gekümmert sondern dieses auch an die Entführer seines Bruders übergeben haben will, hätten die Daten eines so einschneidenden Erlebnisses wie die Mitnahme des Bruders durch uniformierte und maskierte Männer sowohl dem Beschwerdeführer als auch dessen Bruder soweit im Gedächtnis bleiben müssen, dass diese - bei tatsächlichem Erleben der geschilderten Erlebnisse - in fünf bis sieben Monate später erfolgten Einvernahmen nach wie vor in der Lage gewesen hätten sein müssen, diese Mitnahme und Anhaltung im Hinblick auf den Zeitpunkt übereinstimmend zu schildern. Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer und seinem Bruder jedoch nicht möglich gewesen ist, den Zeitpunkt der Mitnahme, die Dauer der Anhaltung und das Datum derselben deckungsgleich vorzubringen, lässt aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes lediglich den Schluss zu, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer und seinem Bruder geltend gemachten Mitnahme und Fluchtgeschichte um ein nicht den Tatsachen entsprechendes Konstrukt handelt.In diesem Zusammenhang muss insbesondere hervorgehoben werden, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers - sein Bruder sei Opfer einer Mitnahme gewesen und hätten sie deswegen zusammen Tschetschenien verlassen - bereits in ihren Grundzügen widersprüchlich zu den Angaben seines Bruders gewesen ist. So hat der Beschwerdeführer - der bei der Mitnahme seines Bruders nicht nur im Haus anwesend gewesen sein, sondern auch im selben Zimmer wie sein Bruder geschlafen haben will - ausgeführt, dass sein Bruder am römisch 40 in der Früh mitgenommen worden sei vergleiche AS 49 und 55). Sein Bruder hat hingegen ausgeführt, dass er am römisch 40 um 23.00 Uhr von maskierten und uniformierten Männern mitgenommen worden sei vergleiche AS 189 und 191 des Verwaltungsaktes zu Zl. D13 422002-1/2011). Weiters hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sein Bruder in der Nacht von römisch 40 wieder freigelassen worden sei vergleiche AS 49). Der Bruder des Beschwerdeführers hat hingegen ausgeführt, dass er am römisch 40 in der Nacht freigelassen worden zu sein vergleiche AS 189 des Verwaltungsaktes zu Zl. D13 422002-1/2011). Aus den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers kann somit geschlossen werden, dass dieser von einer 24-stündigen Anhaltung während des römisch 40 gesprochen hat, die in der Nacht von römisch 40 beendet wurde. Der Beschwerdeführer hat hingegen von einer Anhaltung seines Bruders über den Tag des römisch 40 gesprochen. Gerade im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Mitnahme seines Bruders im Haus anwesend gewesen sein und mit diesem sogar in einem Zimmer geschlafen haben will, und in Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht nur maßgeblich um das Aufbringen der Lösegeldsumme gekümmert sondern dieses auch an die Entführer seines Bruders übergeben haben will, hätten die Daten eines so einschneidenden Erlebnisses wie die Mitnahme des Bruders durch uniformierte und maskierte Männer sowohl dem Beschwerdeführer als auch dessen Bruder soweit im Gedächtnis bleiben müssen, dass diese - bei tatsächlichem Erleben der geschilderten Erlebnisse - in fünf bis sieben Monate später erfolgten Einvernahmen nach wie vor in der Lage gewesen hätten sein müssen, diese Mitnahme und Anhaltung im Hinblick auf den Zeitpunkt übereinstimmend zu schildern. Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer und seinem Bruder jedoch nicht möglich gewesen ist, den Zeitpunkt der Mitnahme, die Dauer der Anhaltung und das Datum derselben deckungsgleich vorzubringen, lässt aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes lediglich den Schluss zu, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer und seinem Bruder geltend gemachten Mitnahme und Fluchtgeschichte um ein nicht den Tatsachen entsprechendes Konstrukt handelt.
Weiters sind die Angaben des Beschwerdeführers auch in sich widersprüchlich gewesen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Ersteinvernahme am 17.01.2011 ausgeführt, dass maskierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt hätten (vgl. AS 25). In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.01.2011 hat der Beschwerdeführer hingegen mit keinem Wort erwähnt, dass ihn die uniformierten und maskierten Männer zum Aufenthaltsort seines Vaters befragt hätten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme ausgeführt, dass die Männer früh am Morgen gekommen seien und er noch tief geschlafen habe. Sie hätten ihn aus dem Bett geschmissen und ihm lediglich zu verstehen gegeben, sich nicht zu bewegen (vgl. AS 55 und 57). Dass die Männer darüber hinaus, mehr mit ihm gesprochen hätten, ist von Seiten des Beschwerdeführers hingegen nicht erwähnt worden.Weiters sind die Angaben des Beschwerdeführers auch in sich widersprüchlich gewesen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Ersteinvernahme am 17.01.2011 ausgeführt, dass maskierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt hätten vergleiche AS 25). In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.01.2011 hat der Beschwerdeführer hingegen mit keinem Wort erwähnt, dass ihn die uniformierten und maskierten Männer zum Aufenthaltsort seines Vaters befragt hätten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme ausgeführt, dass die Männer früh am Morgen gekommen seien und er noch tief geschlafen habe. Sie hätten ihn aus dem Bett geschmissen und ihm lediglich zu verstehen gegeben, sich nicht zu bewegen vergleiche AS 55 und 57). Dass die Männer darüber hinaus, mehr mit ihm gesprochen hätten, ist von Seiten des Beschwerdeführers hingegen nicht erwähnt worden.
Zudem muss in diesem Zusammenhang auch ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, die russische Sprache nicht zu beherrschen (weder in Wort noch in Schrift), die maskierten und uniformierten Männer jedoch Russisch gesprochen hätten (vgl. AS 57). Wie es dem Beschwerdeführer daher möglich gewesen sein soll, den Befehl, auf dem Boden liegen zu bleiben, geschweige denn Fragen zu seinem Vater überhaupt zu verstehen, erschließt sich dem erkennenden Senat in keiner Weise und lässt die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nur neuerlich absolut unglaubwürdig wirken.Zudem muss in diesem Zusammenhang auch ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, die russische Sprache nicht zu beherrschen (weder in Wort noch in Schrift), die maskierten und uniformierten Männer jedoch Russisch gesprochen hätten vergleiche AS 57). Wie es dem Beschwerdeführer daher möglich gewesen sein soll, den Befehl, auf dem Boden liegen zu bleiben, geschweige denn Fragen zu seinem Vater überhaupt zu verstehen, erschließt sich dem erkennenden Senat in keiner Weise und lässt die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nur neuerlich absolut unglaubwürdig wirken.
Unabhängig von den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders, konnten die Angaben des Beschwerdeführers auch in Summe nicht den Eindruck erwecken, dass der Beschwerdeführer hiebei von Selbsterlebten berichtet. Die Angaben des Beschwerdeführers sind in sämtlichen seiner Einvernahmen und auch in der Beschwerde völlig vage, oberflächlich und detailarm geblieben und war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, diese durch persönlich erlebte Einzelheiten nachvollziehbar und anschaulich zu schildern. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage gewesen, seine Fluchtgeschichte aus Eigenem zu berichten, sondern hat es ständiger Nachfragen durch den einvernehmenden Organwalter bedurft, um dem Beschwerdeführer wenige Eckpunkte seiner Fluchtangaben entlocken zu können. Es ist diesem nicht einmal auf konkrete, mehrfache und umfassende Nachfragen durch den einvernehmenden Organwalter möglich gewesen, detaillierte Angaben zu machen, und ist dieser auch nicht dazu in der Lage gewesen, eigenständig eine abgerundete Fluchtgeschichte darzulegen. Vielmehr haben die Nachfragen des einvernehmenden Organwalters beim Beschwerdeführer dazu geführt, dass sich dieser in widersprüchliche oder kurze und unplausible Antworten verstrickt hat. Selbst nach ausführlicher Befragung ist die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers somit ausnehmend widersprüchlich und derart flach und allgemein gehalten geblieben, dass dieser von Seiten des erkennenden Senates schlicht keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.
So hat der Beschwerdeführer - wie oben bereits angemerkt - ausgeführt, mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Zimmer geschlafen zu haben. Dennoch will er vom Hergang der Mitnahme nicht viel mitbekommen haben, sondern erst durch die Schreie seiner Mutter aufgewacht sein. Auf mehrmalige konkrete Nachfrage durch den einvernehmenden Organwalter, hat der Beschwerdeführer nur immer wieder geltend gemacht, geschlafen und nichts mitbekommen zu haben (vgl. AS 55), um in weiterer Folge widersprüchlich dazu geltend zu machen, die maskierten Männer - wie es ihm möglich gewesen sein soll festzustellen, dass diese Männer Masken getragen haben, obwohl er doch nichts mitbekommen haben will, konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären - hätten die Waffe auf ihn gerichtet und ihn angeschrieen sich nicht zu bewegen (vgl. AS 55 und 57). In Summe haben sich die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Mitnahme seines Bruders auf wenige flache und vage Sätze beschränkt. Gerade im Hinblick darauf, dass es sich bei diesem Ereignis um das fluchtauslösende gehandelt haben soll und die Mitnahme des Bruders doch ein sehr einschneidendes Erlebnis darstellen muss, ist für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar, weswegen es dem Beschwerdeführer lediglich in wenigen, allgemein gehaltenen Sätzen möglich gewesen sein will, diese Mitnahme zu beschreiben. Selbst wenn eine solche Mitnahme sehr rasch vonstattengehen sollte, so müsste der Beschwerdeführer zumindest in der Lage gewesen sein, die daran anschließenden Stunden, das bange Warten, den Anruf durch die Entführer, das Aufbringen des Lösegeldes und die Übergabe desselben ausführlich, umfassend, anschaulich, nachvollziehbar und lebensnah zu schildern. Doch auch in dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen jegliche Details schuldig geblieben. Seine Angaben hinsichtlich der an die Mitnahme seines Bruders anschließenden Ereignisse haben sich nur erneut auf wenige vage und oberflächliche Sätze beschränkt, die in keiner Weise das Bild einer selbsterlebten und der Wahrheit entsprechenden Fluchtgeschichte zeichnen konnten.So hat der Beschwerdeführer - wie oben bereits angemerkt - ausgeführt, mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Zimmer geschlafen zu haben. Dennoch will er vom Hergang der Mitnahme nicht viel mitbekommen haben, sondern erst durch die Schreie seiner Mutter aufgewacht sein. Auf mehrmalige konkrete Nachfrage durch den einvernehmenden Organwalter, hat der Beschwerdeführer nur immer wieder geltend gemacht, geschlafen und nichts mitbekommen zu haben vergleiche AS 55), um in weiterer Folge widersprüchlich dazu geltend zu machen, die maskierten Männer - wie es ihm möglich gewesen sein soll festzustellen, dass diese Männer Masken getragen haben, obwohl er doch nichts mitbekommen haben will, konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären - hätten die Waffe auf ihn gerichtet und ihn angeschrieen sich nicht zu bewegen vergleiche AS 55 und 57). In Summe haben sich die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Mitnahme seines Bruders auf wenige flache und vage Sätze beschränkt. Gerade im Hinblick darauf, dass es sich bei diesem Ereignis um das fluchtauslösende gehandelt haben soll und die Mitnahme des Bruders doch ein sehr einschneidendes Erlebnis darstellen muss, ist für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar, weswegen es dem Beschwerdeführer lediglich in wenigen, allgemein gehaltenen Sätzen möglich gewesen sein will, diese Mitnahme zu beschreiben. Selbst wenn eine solche Mitnahme sehr rasch vonstattengehen sollte, so müsste der Beschwerdeführer zumindest in der Lage gewesen sein, die daran anschließenden Stunden, das bange Warten, den Anruf durch die Entführer, das Aufbringen des Lösegeldes und die Übergabe desselben ausführlich, umfassend, anschaulich, nachvollziehbar und lebensnah zu schildern. Doch auch in dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen jegliche Details schuldig geblieben. Seine Angaben hinsichtlich der an die Mitnahme seines Bruders anschließenden Ereignisse haben sich nur erneut auf wenige vage und oberflächliche Sätze beschränkt, die in keiner Weise das Bild einer selbsterlebten und der Wahrheit entsprechenden Fluchtgeschichte zeichnen konnten.
Insbesondere ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen detailliert zu schildern, wie er in der Lage gewesen ist, US$ 10.000 binnen weniger Stunden aufzubringen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich lediglich lapidar in den Raum gestellt, US$ 5.000 selbst angespart zu haben und US$ 5.000 von einem Verwandten, dessen Namen er nicht nennen wolle, erhalten zu haben (vgl. AS 49 und 51). In diesem Zusammenhang ist für den erkennenden Senat jedoch nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, US$ 5.000 anzusparen. Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass er als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig gewesen sei. Nun soll dem Beschwerdeführer an dieser Stelle nicht abgesprochen werden, dass man auch in dieser Branche ausreichend verdienen mag, doch kann dieser Verdienst in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur sich sondern auch seine Lebensgefährtin und seine beiden Söhne zu versorgen gehabt hat, nicht so hoch gewesen sein, dass man daneben noch US$ 5.000 ansparen könnte. Unabhängig davon sind die Angaben des Beschwerdeführers jedoch insbesondere hinsichtlich der restlichen US$ 5.000 derart oberflächlich gewesen, dass der Beschwerdeführer lediglich den Eindruck erwecken konnte, einerseits etwas verschleiern zu wollen und andererseits zu versuchen, sich nicht mit näheren Details in Widersprüche zu verstricken. Hinsichtlich dieser US$ 5.000 hat der Beschwerdeführer lediglich allgemein ausgeführt, diese von einem Verwandten erhalten zu haben. Selbst auf mehrmalige Nachfrage durch den einvernehmenden Organwalter, hat der Beschwerdeführer keine weiteren Details zu diesem Verwandten und dem Erhalt des Geldes preisgeben wollen. Selbst nachdem der einvernehmende Organwalter dem Beschwerdeführer vorgehalten hat, dass er laut eigenen Angaben (vgl. AS 47) - abgesehen von seiner Mutter und seinem Bruder - lediglich über zwei weitere Verwandte, nämlich seine Tante in Inguschetien und seinen Onkel in Moskau - mit welchem er jedoch keinen Kontakt habe - verfügt und daher auf der Hand liege, dass das Geld entweder von seiner Tante oder seinem Onkel stammen müsse, hat der Beschwerdeführer neuerlich ausgeführt, es nicht sagen zu wollen, um letztlich lediglich anzugeben, dass sein Onkel aus Moskau dies über Telefon organisiert habe und ihm das Geld durch einen Mann bringen habe lassen (vgl. AS 53: "Mein Onkel hat mir das durch den Mann bringen lassen." Frage: "Sie haben doch angegeben, dass Sie keinen Kontakt haben." Antwort: "Ich weiß nur, dass er in Moskau ist, ich weiß nicht wo. Das ging übers Telefon."). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst nach massivem Vorhalt gewillt gezeigt hat, etwas näher auszuführen, woher die halbe Lösegeldsumme stammen würde, hat beim erkennenden Senat lediglich den Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer referiert hier nicht über Selbsterlebtes und ein für das eigene Leben und jenes des Bruders äußerst wichtiges Ereignis.Insbesondere ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen detailliert zu schildern, wie er in der Lage gewesen ist, US$ 10.000 binnen weniger Stunden aufzubringen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich lediglich lapidar in den Raum gestellt, US$ 5.000 selbst angespart zu haben und US$ 5.000 von einem Verwandten, dessen Namen er nicht nennen wolle, erhalten zu haben vergleiche AS 49 und 51). In diesem Zusammenhang ist für den erkennenden Senat jedoch nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, US$ 5.000 anzusparen. Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass er als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig gewesen sei. Nun soll dem Beschwerdeführer an dieser Stelle nicht abgesprochen werden, dass man auch in dieser Branche ausreichend verdienen mag, doch kann dieser Verdienst in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur sich sondern auch seine Lebensgefährtin und seine beiden Söhne zu versorgen gehabt hat, nicht so hoch gewesen sein, dass man daneben noch US$ 5.000 ansparen könnte. Unabhängig davon sind die Angaben des Beschwerdeführers jedoch insbesondere hinsichtlich der restlichen US$ 5.000 derart oberflächlich gewesen, dass der Beschwerdeführer lediglich den Eindruck erwecken konnte, einerseits etwas verschleiern zu wollen und andererseits zu versuchen, sich nicht mit näheren Details in Widersprüche zu verstricken. Hinsichtlich dieser US$ 5.000 hat der Beschwerdeführer lediglich allgemein ausgeführt, diese von einem Verwandten erhalten zu haben. Selbst auf mehrmalige Nachfrage durch den einvernehmenden Organwalter, hat der Beschwerdeführer keine weiteren Details zu diesem Verwandten und dem Erhalt des Geldes preisgeben wollen. Selbst nachdem der einvernehmende Organwalter dem Beschwerdeführer vorgehalten hat, dass er laut eigenen Angaben vergleiche AS 47) - abgesehen von seiner Mutter und seinem Bruder - lediglich über zwei weitere Verwandte, nämlich seine Tante in Inguschetien und seinen Onkel in Moskau - mit welchem er jedoch keinen Kontakt habe - verfügt und daher auf der Hand liege, dass das Geld entweder von seiner Tante oder seinem Onkel stammen müsse, hat der Beschwerdeführer neuerlich ausgeführt, es nicht sagen zu wollen, um letztlich lediglich anzugeben, dass sein Onkel aus Moskau dies über Telefon organisiert habe und ihm das Geld durch einen Mann bringen habe lassen vergleiche AS 53: "Mein Onkel hat mir das durch den Mann bringen lassen." Frage: "Sie haben doch angegeben, dass Sie keinen Kontakt haben." Antwort: "Ich weiß nur, dass er in Moskau ist, ich weiß nicht wo. Das ging übers Telefon."). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst nach massivem Vorhalt gewillt gezeigt hat, etwas näher auszuführen, woher die halbe Lösegeldsumme stammen würde, hat beim erkennenden Senat lediglich den Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer referiert hier nicht über Selbsterlebtes und ein für das eigene Leben und jenes des Bruders äußerst wichtiges Ereignis.
Auch hinsichtlich des Ablaufes der Lösegeldforderung und der Lösegeldübergabe ist es dem Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise gelungen, ein nachvollziehbares und abgerundetes Bild zu zeichnen. Zum besseren Verständnis wird die diesbezügliche Textpassage hier wörtlich wiedergegeben (vgl. AS 53):Auch hinsichtlich des Ablaufes der Lösegeldforderung und der Lösegeldübergabe ist es dem Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise gelungen, ein nachvollziehbares und abgerundetes Bild zu zeichnen. Zum besseren Verständnis wird die diesbezügliche Textpassage hier wörtlich wiedergegeben vergleiche AS 53):
Frage: "Wohin haben sie die 5.000 Dollar gebracht?"
Antwort: "Ich habe das Geld bezahl an die Leute bezahlt, die meine Leute freilassen müssen."
Frage: "Schildern Sie mir den genauen Ablauf."
Antwort: "An diesem Tag, um 09.00 Uhr, hat mich jemand angerufen. Er hat mir am Telefon gesagt, ¿Wenn du nicht die Leiche von deinem Bruder sehen willst, musst du 10.000 Dollar zahlen.' Er sagte mir, dass am Abend Leute zum Hof kommen werden, denen ich dann das Geld geben muss. Danach habe ich den Verwandten angerufen und gesagt, dass ich noch 5.000 Dollar brauche. Dann schickte mit der Verwandte jemanden, der mir die 5.000 Dollar brachte."
Weitere, über diese vage und kurze Erzählung hinausgehende Angaben über die Übergabe des Geldes, wie viele Leute das Geld übernommen hätten, ob der Bruder dann direkt übergeben worden sei oder Ähnliches, sind von Seiten des Beschwerdeführers jedoch weder in dieser Einvernahme noch in seiner Beschwerde, in welcher er genügend Zeit und Raum gehabt hätte, seine Fluchtgeschichte noch einmal detailliert und umfassend zu schildern, vorgebracht worden. Nur neuerlich kann somit ausgeführt werden, dass ein derart oberflächliches Vorbringen beim erkennenden Senat nicht den Eindruck einer der Wahrheit entsprechenden Fluchtgeschichte erwecken konnte.
Unabhängig von den oberflächlichen und vagen Angaben des Beschwerdeführers, ist jedoch das Grundvorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders an sich für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht schlüssig, weswegen gerade der Bruder des Beschwerdeführers - nicht aber dieser selbst - in Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt sein sollte, obwohl sich dieser in den Jahren 1999 bis 2009 nur äußerst sporadisch in Tschetschenien aufgehalten haben will und es ihm auch danach möglich gewesen ist, in Tschetschenien völlig unbehelligt zu leben. Der Bruder des Beschwerdeführers ist zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges ein Jahr alt gewesen, zu Beginn des zweiten Krieges ist er einerseits sechs Jahre alt gewesen und hat sich andererseits während dieses zweiten Krieges - gemeinsam mit dem Beschwerdeführer - in Georgien und danach in Inguschetien aufgehalten. Für den erkennenden Senat erscheint es somit völlig unplausibel, dass der Bruder des Beschwerdeführers einer politischen Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden ausgesetzt sein soll, da dieser aufgrund seines Alters während beider Kriege und seiner Ortsabwesenheit für die tschetschenischen Behörden von keinerlei Interesse sein kann.
In diesem Zusammenhang ist aber insbesondere nicht nachvollziehbar, weswegen der Bruder des Beschwerdeführers - der wie eben ausgeführt, während der beiden Kriege zwischen einem und neun Jahre alt gewesen ist - nicht jedoch der um zehn Jahre ältere Beschwerdeführer - welcher aufgrund seines Alters und seiner (bis auf die Jahr 1999 bis 2002) Anwesenheit in Tschetschenien eine viel größere Bedrohung darstellen müsste - ins Blickfeld der tschetschenischen Behörden geraten sein soll. Diesbezüglich ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weswegen lediglich der Bruder des Beschwerdeführers am XXXX von den maskierten, uniformierten Männern mitgenommen worden sein soll, der ebenfalls anwesende Beschwerdeführer hingegen von der Mitnahme verschont geblieben ist. Dies ist insbesondere in zweierlei Hinsicht nicht nachvollziehbar: Hätte es sich bei den uniformierten und maskierten Männern um Angehörige der tschetschenischen Behörden gehandelt und hätten diese - so wie vom Bruder des Beschwerdeführers in dessen Beschwerde ausgeführt (vgl. AS 365 des Verwaltungsaktes zu Zl. D13 422002-1/2011) - tatsächlich Informationen über den Vater des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen wollen, so wäre wohl davon auszugehen, dass diese sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Bruder mitgenommen hätten, da wohl von Seiten der Sicherheitsbehörden auch vom Beschwerdeführer Aufklärung über den Verbleib des Vaters und dessen Tätigkeit zu erwarten gewesen wäre. Hätte es sich bei den maskierten und uniformierten Männern "lediglich" um Kriminelle gehandelt - wie vom Bruder des Beschwerdeführers in dessen Einvernahme am 03.05.2011 eingeräumt (vgl. AS 193 des Verwaltungsaktes zu Zl. D13 422002-1/2011) -, welchen es ausschließlich um das Erzielen einer Lösegeldsumme gegangen ist, so hätten diese wohl sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Bruder mitgenommen, da man für zwei Inhaftierte jedenfalls eine höhere Lösgeldsumme verlangen und auch erhalten könnte, als für eine Person. In Summe konnte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darlegen, weswegen lediglich die Person seines Bruders jedoch nicht er selbst einer Verfolgung in Tschetschenien - aus welchem Grund auch immer - ausgesetzt sein soll. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zeigt diese massive Unplausibilität nur neuerlich auf, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in Tschetschenien keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sind.In diesem Zusammenhang ist aber insbesondere nicht nachvollziehbar, weswegen der Bruder des Beschwerdeführers - der wie eben ausgeführt, während der beiden Kriege zwischen einem und neun Jahre alt gewesen ist - nicht jedoch der um zehn Jahre ältere Beschwerdeführer - welcher aufgrund seines Alters und seiner (bis auf die Jahr 1999 bis 2002) Anwesenheit in Tschetschenien eine viel größere Bedrohung darstellen müsste - ins Blickfeld der tschetschenischen Behörden geraten sein soll. Diesbezüglich ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weswegen lediglich der Bruder des Beschwerdeführers am römisch 40 von den maskierten, uniformierten Männern mitgenommen worden sein soll, der ebenfalls anwesende Beschwerdeführer hingegen von der Mitnahme verschont geblieben ist. Dies ist insbesondere in zweierlei Hinsicht nicht nachvollziehbar: Hätte es sich bei den uniformierten und maskierten Männern um Angehörige der tschetschenischen Behörden gehandelt und hätten diese - so wie vom Bruder des Beschwerdeführers in dessen Beschwerde ausgeführt vergleiche AS 365 des Verwaltungsaktes zu Zl. D13 422002-1/2011) - tatsächlich Informationen über den Vater des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen wollen, so wäre wohl davon auszugehen, dass diese sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Bruder mitgenommen hätten, da wohl von Seiten der Sicherheitsbehörden auch vom Beschwerdeführer Aufklärung über den Verbleib des Vaters und dessen Tätigkeit zu erwarten gewesen wäre. Hätte es sich bei den maskierten und uniformierten Männern "lediglich" um Kriminelle gehandelt - wie vom Bruder des Beschwerdeführers in dessen Einvernahme am 03.05.2011 eingeräumt vergleiche AS 193 des Verwaltungsaktes zu Zl. D13 422002-1/2011) -, welchen es ausschließlich um das Erzielen einer Lösegeldsumme gegangen ist, so hätten diese wohl sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Bruder mitgenommen, da man für zwei Inhaftierte jedenfalls eine höhere Lösgeldsumme verlangen und auch erhalten könnte, als für eine Person. In Summe konnte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darlegen, weswegen lediglich die Person seines Bruders jedoch nicht er selbst einer Verfolgung in Tschetschenien - aus welchem Grund auch immer - ausgesetzt sein soll. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zeigt diese massive Unplausibilität nur neuerlich auf, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in Tschetschenien keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sind.
Abschließend muss im Fall des Beschwerdeführers zudem ausgeführt werden, dass diesem selbst im Falle einer Gefährdung in Tschetschenien - von welcher der erkennende Senat nicht einmal ansatzweise ausgeht - eine innerstaatliche Fluchtalternative in Inguschetien zur Verfügung gestanden wäre. Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Familie im XXXX zunächst nach Inguschetien "geflohen", wo ihnen ihre Tante eine Wohnung angemietet hat. Weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder konnten von in dieser Zeit vorgefallenen Ereignissen berichten, die eine auch in XXXX bestehende Verfolgung begründen hätten können. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich lediglich geltend machen können, dass sie dort auch "das Problem" hätten (vgl. AS 59) und er immer nur in der Wohnung geblieben sei (vgl. AS 57). Diese lapidar in den Raum gestellten "Erklärungen" des Beschwerdeführers einer nicht vorhandenen Fluchtalternative in Inguschetien, sind jedoch in keiner Weise dazu geeignet gewesen, nachvollziehbar zu begründen, weswegen dem Beschwerdeführer und seiner Familie ein Leben in Inguschetien nicht möglich gewesen wäre bzw. ist.Abschließend muss im Fall des Beschwerdeführers zudem ausgeführt werden, dass diesem selbst im Falle einer Gefährdung in Tschetschenien - von welcher der erkennende Senat nicht einmal ansatzweise ausgeht - eine innerstaatliche Fluchtalternative in Inguschetien zur Verfügung gestanden wäre. Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Familie im römisch 40 zunächst nach Inguschetien "geflohen", wo ihnen ihre Tante eine Wohnung angemietet hat. Weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder konnten von in dieser Zeit vorgefallenen Ereignissen berichten, die eine auch in römisch 40 bestehende Verfolgung begründen hätten können. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich lediglich geltend machen können, dass sie dort auch "das Problem" hätten vergleiche AS 59) und er immer nur in der Wohnung geblieben sei vergleiche AS 57). Diese lapidar in den Raum gestellten "Erklärungen" des Beschwerdeführers einer nicht vorhandenen Fluchtalternative in Inguschetien, sind jedoch in keiner Weise dazu geeignet gewesen, nachvollziehbar zu begründen, weswegen dem Beschwerdeführer und seiner Familie ein Leben in Inguschetien nicht möglich gewesen wäre bzw. ist.
Zusammenfassend muss der erkennende Senat des Asylgerichtshofes daher zu dem Schluss kommen, dass den Fluchtangaben des Beschwerdeführers aufgrund seiner oberflächlichen, vagen, detailarmen und im Widerspruch zu den Angaben seines Bruder stehenden Ausführungen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen ist. Dem Beschwerdeführer ist es mit seinen Angaben somit in keinerlei Hinsicht gelungen, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt (gewesen) zu sein (Dies insbesondere auch deswegen, da der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich ausgeführt hat, in Tschetschenien niemals eine Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein). Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss und der Beschwerdeführer die Russische Föderation allein wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen kann vom erkennenden Senat daher lediglich als eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt gewertet werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeschrift konnte der schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nichts in glaubwürdiger Weise entgegen setzen.
Das Bundesasylamt ist daher zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen."
Dieses Erkenntnis wurde gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG ohne vorausgehenden Zustellversuch am 14.03.2012 hinterlegt und gilt gemäß § 23 Abs. 4 ZustellG mit diesem Tag als zugestellt. Das Erkenntnis erwuchs damit in Rechtskraft.Dieses Erkenntnis wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG ohne vorausgehenden Zustellversuch am 14.03.2012 hinterlegt und gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustellG mit diesem Tag als zugestellt. Das Erkenntnis erwuchs damit in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 06.07.2012 stellte der Antragsteller bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter beim Bundesasylamt gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG und führte aus, der Antragsteller sei nunmehr (seit 29.06.2012) in den Besitz der beiliegenden Haftbefehle gekommen, aus denen hervorgehe, dass seine Verfolgungssituation keine fingierte, sondern eine äußerst reale und gefährliche sei. Diese Dokumente habe er im bisherigen Verfahren nicht verwenden können, da er nicht in deren Besitz gewesen sei.Mit Schreiben vom 06.07.2012 stellte der Antragsteller bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter beim Bundesasylamt gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG und führte aus, der Antragsteller sei nunmehr (seit 29.06.2012) in den Besitz der beiliegenden Haftbefehle gekommen, aus denen hervorgehe, dass seine Verfolgungssituation keine fingierte, sondern eine äußerst reale und gefährliche sei. Diese Dokumente habe er im bisherigen Verfahren nicht verwenden können, da er nicht in deren Besitz gewesen sei.
Der Antragsteller legte dem Wiederaufnahmeantrag folgende Beweismittel bei:
Beschluss über die Fahndung nach dem Verdächtigen (Beschuldigten)
XXXX;römisch 40 ;
Ladung zur Einvernahme als Verdächtiger vom XXXX, adressiert anLadung zur Einvernahme als Verdächtiger vom römisch 40 , adressiert an
XXXX;römisch 40 ;
Ladung zur Einvernahme als Verdächtiger vom XXXX, adressiert anLadung zur Einvernahme als Verdächtiger vom römisch 40 , adressiert an
XXXX.römisch 40 .
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 09.07.2012 wurde der Antragsteller aufgefordert, die Originale der vorgelegten Haftbefehle sowie den Nachweis über deren Herkunft binnen einer Woche an Erhalt dieses Schreibens vorzulegen.
Mit Schreiben vom 16.07.2012 übermittelte der Antragsteller die Originale der Haftbefehle und teilte ergänzend mit, dass der Bruder der Mutter, XXXX, die Originale mit einer Zugbegleiterin von Moskau nach Kiew und dann von Kiew nach Wien transportieren habe lassen.Mit Schreiben vom 16.07.2012 übermittelte der Antragsteller die Originale der Haftbefehle und teilte ergänzend mit, dass der Bruder der Mutter, römisch 40 , die Originale mit einer Zugbegleiterin von Moskau nach Kiew und dann von Kiew nach Wien transportieren habe lassen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
II.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:römisch zwei.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:
In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, GZ. D13 418192-1/2011/2E, über den Antrag auf internationalen Schutz stand dem Antragsteller jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Ausgehend von der Behauptung, dass dem Antragsteller mit 29.06.2012 die vorgelegten Beweismittel zugegangen sind und er erst mit diesem Zeitpunkt von diesen Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 06.07.2012 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd. § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen. Es wird davon ausgegangen, dass der Antrag rechtzeitig innerhalb der Frist von 2 Wochen gestellt wurde.Ausgehend von der Behauptung, dass dem Antragsteller mit 29.06.2012 die vorgelegten Beweismittel zugegangen sind und er erst mit diesem Zeitpunkt von diesen Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 06.07.2012 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd. Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen. Es wird davon ausgegangen, dass der Antrag rechtzeitig innerhalb der Frist von 2 Wochen gestellt wurde.
II.3 Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:römisch zwei.3 Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:
Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die vom ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte er - wie bereits oben dargestellt wurde - einen Beschluss über die Fahndung nach dem Verdächtigen (Beschuldigten) XXXX, also dem Vater des Beschwerdeführers, in einer Strafsache vom XXXX vor. Weiters legte er jeweils eine Ladung zur Einvernahme als Verdächtiger vom XXXX, adressiert an den Beschwerdeführer bzw. seinen Bruder, XXXX, vor. Diese Beweismittel würden darlegen, dass nach wie vor Verfolgungshandlungen gegen den Antragsteller gesetzt werden würden. Die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsbehauptung sei im Vorverfahren vom Asylgerichtshof hingegen verneint worden.Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die vom ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte er - wie bereits oben dargestellt wurde - einen Beschluss über die Fahndung nach dem Verdächtigen (Beschuldigten) römisch 40 , also dem Vater des Beschwerdeführers, in einer Strafsache vom römisch 40 vor. Weiters legte er jeweils eine Ladung zur Einvernahme als Verdächtiger vom römisch 40 , adressiert an den Beschwerdeführer bzw. seinen Bruder, römisch 40 , vor. Diese Beweismittel würden darlegen, dass nach wie vor Verfolgungshandlungen gegen den Antragsteller gesetzt werden würden. Die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsbehauptung sei im Vorverfahren vom Asylgerichtshof hingegen verneint worden.
"Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).""Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195)."
Sowohl der Fahndungsbeschluss als auch die zwei Ladungen erfüllen grundsätzlich - klammert man die Frage nach deren Echtheit bzw. Richtigkeit aus - den ao. Begriff der "nova reperta" und stellen somit grundsätzlich einen tauglichen Wideraufnahmegrund dar.
Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe des bisher rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrages des Antragstellers nicht auf.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe des bisher rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrages des Antragstellers nicht auf.
Begründet wurde das rechtskräftig negative Erkenntnis des Asylgerichtshofes damit, dass der Fluchtgeschichte des Antragstellers aufgrund der detailarmen, allgemein gehaltenen sowie in sich widersprüchlichen, aber insbesondere im Vergleich zu den Angaben des Bruders in massivem Widerspruch stehenden Ausführungen keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann. Der Antragsteller hat als seinen einzigen Fluchtgrund geltend gemacht, dass sein Bruder Anfang XXXX einer eintägigen Mitnahme durch maskierte und uniformierte Männer ausgesetzt gewesen und erst nach einer Lösegeldzahlung von mehreren tausend US-Dollar wieder freigelassen worden sei. Aus Angst um den Bruder haben alle gemeinsam Tschetschenien verlassen. Der Antragsteller hat somit im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren ausdrücklich geltend gemacht, selbst keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und in Tschetschenien nicht gesucht zu werden bzw. außer einzelnen Fragen über den Verbleib seines im Jahr 1999 verschwundenen Vaters keinerlei Problemen ausgesetzt gewesen zu sein.Begründet wurde das rechtskräftig negative Erkenntnis des Asylgerichtshofes damit, dass der Fluchtgeschichte des Antragstellers aufgrund der detailarmen, allgemein gehaltenen sowie in sich widersprüchlichen, aber insbesondere im Vergleich zu den Angaben des Bruders in massivem Widerspruch stehenden Ausführungen keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann. Der Antragsteller hat als seinen einzigen Fluchtgrund geltend gemacht, dass sein Bruder Anfang römisch 40 einer eintägigen Mitnahme durch maskierte und uniformierte Männer ausgesetzt gewesen und erst nach einer Lösegeldzahlung von mehreren tausend US-Dollar wieder freigelassen worden sei. Aus Angst um den Bruder haben alle gemeinsam Tschetschenien verlassen. Der Antragsteller hat somit im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren ausdrücklich geltend gemacht, selbst keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und in Tschetschenien nicht gesucht zu werden bzw. außer einzelnen Fragen über den Verbleib seines im Jahr 1999 verschwundenen Vaters keinerlei Problemen ausgesetzt gewesen zu sein.
Es muss daher als völlig unglaubwürdig gewertet werden, dass der Antragsteller nunmehr eine Ladung zur Einvernahme als Verdächtiger vorlegt, wo er doch im vorangegangenen Verfahren immer davon gesprochen hat, dass er selbst keiner Verfolgung ausgesetzt war, sondern nur sein Bruder Probleme gehabt habe. Es erscheint völlig unlogisch, warum die russischen Behörden den Antragsteller im XXXX zu einer Einvernahme als Verdächtiger laden sollten, wo sie ihm doch im Zuge der Festnahme des Bruders im XXXX habhaft werden hätten können. Der Antragsteller gab im vorangegangenen Verfahren nämlich an, zum Zeitpunkt der Festnahme des Bruders gemeinsam mit diesem in einem Raum geschlafen zu haben. Der erkennende Senat bemängelte bereits im Erkenntnis vom 20.02.2012, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Bruder des Antragstellers von den maskierten Männer mitgenommen worden sein soll, der ebenfalls anwesende Antragsteller hingegen von der Mitnahme verschont geblieben sei. Da der Antragsteller die Mitnahme seines Bruders - insbesondere im Verhältnis zu den Angaben des Bruders - außerdem derart widersprüchlich geschildert hat, wurde dem gesamten diesbezüglichen Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt und sind daher auch die nunmehr vorgelegten Ladungen nicht geeignet, das damalige Vorbringen zu untermauern.Es muss daher als völlig unglaubwürdig gewertet werden, dass der Antragsteller nunmehr eine Ladung zur Einvernahme als Verdächtiger vorlegt, wo er doch im vorangegangenen Verfahren immer davon gesprochen hat, dass er selbst keiner Verfolgung ausgesetzt war, sondern nur sein Bruder Probleme gehabt habe. Es erscheint völlig unlogisch, warum die russischen Behörden den Antragsteller im römisch 40 zu einer Einvernahme als Verdächtiger laden sollten, wo sie ihm doch im Zuge der Festnahme des Bruders im römisch 40 habhaft werden hätten können. Der Antragsteller gab im vorangegangenen Verfahren nämlich an, zum Zeitpunkt der Festnahme des Bruders gemeinsam mit diesem in einem Raum geschlafen zu haben. Der erkennende Senat bemängelte bereits im Erkenntnis vom 20.02.2012, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Bruder des Antragstellers von den maskierten Männer mitgenommen worden sein soll, der ebenfalls anwesende Antragsteller hingegen von der Mitnahme verschont geblieben sei. Da der Antragsteller die Mitnahme seines Bruders - insbesondere im Verhältnis zu den Angaben des Bruders - außerdem derart widersprüchlich geschildert hat, wurde dem gesamten diesbezüglichen Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt und sind daher auch die nunmehr vorgelegten Ladungen nicht geeignet, das damalige Vorbringen zu untermauern.
Was den vorgelegten Fahndungsbeschluss betreffend den Vater des Antragstellers vom XXXX angeht, so ist dieses Schreiben - ohne auf die Echtheit oder Richtigkeit dieses Beweismittels einzugehen - jedenfalls nicht geeignet, "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid" herbeizuführen. Der Antragsteller hat bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht, dass sein Vater seit 1999 verschwunden sei und er außer einzelnen Fragen über den Verbleib seines verschwundenen Vaters keinerlei Problemen ausgesetzt gewesen sei. Dass der Antragsteller tatsächlich von russischen Behörden nach seinem Vater befragt worden sei, wurde allerdings aufgrund von widersprüchlichen Angaben des Antragstellers als nicht glaubwürdig erachtet. Insofern kann auch der vorgelegte Beschluss aus dem Jahr XXXX keinesfalls glaubhaft machen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2011 irgendwelche asylrelevanten Probleme aufgrund seines verschwundenen Vaters zu befürchten hatte.Was den vorgelegten Fahndungsbeschluss betreffend den Vater des Antragstellers vom römisch 40 angeht, so ist dieses Schreiben - ohne auf die Echtheit oder Richtigkeit dieses Beweismittels einzugehen - jedenfalls nicht geeignet, "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid" herbeizuführen. Der Antragsteller hat bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht, dass sein Vater seit 1999 verschwunden sei und er außer einzelnen Fragen über den Verbleib seines verschwundenen Vaters keinerlei Problemen ausgesetzt gewesen sei. Dass der Antragsteller tatsächlich von russischen Behörden nach seinem Vater befragt worden sei, wurde allerdings aufgrund von widersprüchlichen Angaben des Antragstellers als nicht glaubwürdig erachtet. Insofern kann auch der vorgelegte Beschluss aus dem Jahr römisch 40 keinesfalls glaubhaft machen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2011 irgendwelche asylrelevanten Probleme aufgrund seines verschwundenen Vaters zu befürchten hatte.
Aufgrund der außergewöhnlich massiv zutage getretenen Widersprüche im Erstverfahren können daher die vorgelegten Ladungen und der Beschluss - unabhängig davon, ob die Beweismittel echt und richtig sind - keine Grundlage für die Wiederaufnahme sein.
Bestärkt wird der erkennende Senat in dieser Annahme durch die problematische Form der Übermittlung der Ladungen. Der Antragsteller gab mit Schreiben vom 16.07.2012 an, dass der Bruder seiner Mutter die Originale der Beweismittel mit einer Zugbegleiterin von Moskau über Kiew nach Wien transportieren habe lassen. Es entzieht sich jeglicher Logik, dass man derart brisante Materialien durch eine Zugbegleiterin nach Europa bringen lässt.
Schließlich weist der erkennende Senat noch einmal darauf hin, dass im Wiederaufnahmeantrag die Ladungen und der Beschluss ausdrücklich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verfolgungsbehauptung des Antragstellers genannt werden. Über das Vorbringen des Antragstellers wurde jedoch bereits in dessen Asylverfahren umfassend und abschließend dargelegt, dass den Verfolgungsbehauptungen des Antragstellers jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war.
Unter Berücksichtigung aller angeführten Überlegungen geht der Asylgerichtshof weiterhin von der Feststellung aus, dass die Verfolgungsbehauptung des Antragstellers aus den bereits im Erkenntnis vom 20.02.2012 dargestellten Plausibilitätserwägungen heraus der erforderlichen Glaubwürdigkeit gänzlich entbehrt.
Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und war folgerichtig das Begehren des Antragstellers abzuweisen.Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und war folgerichtig das Begehren des Antragstellers abzuweisen.
Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 20.02.2012 zu Zl. D13 418192-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Schlagworte
Beweise, Glaubwürdigkeit, Ladungen, Wiederaufnahme, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
05.09.2013