TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/27 C1 436371-1/2013

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Veröffentlicht am 27.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

Zl. C1 436371-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.6.2013, Zl. 13 04.863-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.6.2013, Zl. 13 04.863-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers, vertreten durch seine Mutter, vom 16.4.2013 bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.6.2014 erteilt.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers, vertreten durch seine Mutter, vom 16.4.2013 bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.6.2014 erteilt.

Gegen Spruchpunkt I des Bescheides wurde rechtzeitig über die gesetzliche Vertreterin Beschwerde erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides wurde rechtzeitig über die gesetzliche Vertreterin Beschwerde erhoben.

Festgestellt wird, dass der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei minderjährigen Geschwistern legal am 11.4.2013 ins österreichische Bundesgebiet eingereist ist und die Mutter als gesetzliche Vertreterin für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Der Vater des Beschwerdeführers ist seit zumindest 2009 in Österreich aufhältig und wurde ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.9.2010 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter des Beschwerdeführers und seiner Geschwister wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.6.2013 abgewiesen; es wurde ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.Die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter des Beschwerdeführers und seiner Geschwister wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.6.2013 abgewiesen; es wurde ihnen jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.

Die dagegen eingebrachten Rechtsmittel sind ebenfalls beim Asylgerichtshof anhängig.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

Die beschwerdeführende Partei ist der minderjährige Sohn der XXXX geboren, sohin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Der deren Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom XXXX, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Die beschwerdeführende Partei ist der minderjährige Sohn der römisch 40 geboren, sohin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Der deren Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom römisch 40 , gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen; aus diesem Grund ist auch der im Spruch bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen; aus diesem Grund ist auch der im Spruch bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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