Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 09 11.930-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 09 11.930-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 29.9.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 29.9.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d.
§ 2 Absatz 1 Z 13 AsylG. Bei der Ersteinvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.09.2009 brachte er vor, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen wäre. Die ganze Familie sei vor einem Beamten in XXXX geflüchtet, da dieser Geld von ihnen verlangt habe.Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG. Bei der Ersteinvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.09.2009 brachte er vor, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen wäre. Die ganze Familie sei vor einem Beamten in römisch 40 geflüchtet, da dieser Geld von ihnen verlangt habe.
2. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers am 11.11.2009 niederschriftlich einvernommen. Er gab an, am XXXX geboren worden zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Sein Vater wäre Mujaheddin gewesen und hätte mit der Waffe gekämpft, bis die Taliban die Macht an sich gerissen hätten. Eines Nachts wäre es in der Provinz zu Schießereien gekommen. Sein Vater sei erregt nach Hause gekommen, in der Folge seien sämtliche Männer der Gegend eingefangen und hinter Gitter gebracht worden. Da die Leute den Namen des Vaters angegeben hätten, seien er und der Vater inhaftiert worden. In der Haft sei der Vater brutal gefoltert worden, weil die Taliban vermutet hätten, dass er Waffen versteckt habe. Nach der Bezahlung von 50.000 USD wären sie freigelassen worden. Nach dem Abzug der Taliban wäre die Familie durch die ehemaligen Befehlsnehmer des Vaters erpresst worden. Diese hätten Waffen oder Geld gewollt. Trotzdem sie sich gewehrt hätten, sei sein Bruder entführt und gefoltert worden. Erst nach Bezahlung von 30.000 USD wäre der Bruder schwer verletzt frei gekommen. Nachdem versucht worden sei, die Tochter des Bruders zu entführen, hätte sich die Familie entschlossen, das Heimatland zu verlassen. Ein längeres Bleiben sei nicht mehr möglich gewesen, da sie entweder ihm oder seiner Familie etwas angetan hätten.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers am 11.11.2009 niederschriftlich einvernommen. Er gab an, am römisch 40 geboren worden zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Sein Vater wäre Mujaheddin gewesen und hätte mit der Waffe gekämpft, bis die Taliban die Macht an sich gerissen hätten. Eines Nachts wäre es in der Provinz zu Schießereien gekommen. Sein Vater sei erregt nach Hause gekommen, in der Folge seien sämtliche Männer der Gegend eingefangen und hinter Gitter gebracht worden. Da die Leute den Namen des Vaters angegeben hätten, seien er und der Vater inhaftiert worden. In der Haft sei der Vater brutal gefoltert worden, weil die Taliban vermutet hätten, dass er Waffen versteckt habe. Nach der Bezahlung von 50.000 USD wären sie freigelassen worden. Nach dem Abzug der Taliban wäre die Familie durch die ehemaligen Befehlsnehmer des Vaters erpresst worden. Diese hätten Waffen oder Geld gewollt. Trotzdem sie sich gewehrt hätten, sei sein Bruder entführt und gefoltert worden. Erst nach Bezahlung von 30.000 USD wäre der Bruder schwer verletzt frei gekommen. Nachdem versucht worden sei, die Tochter des Bruders zu entführen, hätte sich die Familie entschlossen, das Heimatland zu verlassen. Ein längeres Bleiben sei nicht mehr möglich gewesen, da sie entweder ihm oder seiner Familie etwas angetan hätten.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 09 11.930-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass den behaupteten Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde, da die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, nicht plausibel, völlig unkonkret und nicht nachvollziehbar gewesen seien.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 09 11.930-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass den behaupteten Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde, da die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, nicht plausibel, völlig unkonkret und nicht nachvollziehbar gewesen seien.
4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 21.05.2010 fristgerecht und zulässig Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit der Entscheidung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter und mangelnder Sachverhaltsdarstellung sowie unrichtiger Beweiswürdigung.
5. In der am 24.07.2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde auch die Ehegattin des Beschwerdeführers insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan befragt.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf ein Eingehen auf seine Fluchtgründe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. Er reiste am 27.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte der XXXX, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 413.432-1/2010, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte der römisch 40 , der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 413.432-1/2010, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 2 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer ist der Gatte der XXXX, Zl. C20 413.432-1/2010. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der Gatte der römisch 40 , Zl. C20 413.432-1/2010. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.
Im vorliegenden Fall wurde der Gattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Gattin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der Gattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Gattin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Gattin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Gattin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
09.09.2013