TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/28 A1 415343-1/2010

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Veröffentlicht am 28.08.2013
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Spruch

A1 415.343-1/2010/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.08.2010 Zl. 09 07.985-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.08.2010 Zl. 09 07.985-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 07.07.2009 internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für Somalisch erfolgte am selben Tag. Bei dieser Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er gehöre einer Minderheit in Somalia an und herrsche dauernd Krieg. Außerdem habe er gesundheitliche Probleme. Er könne in Somalia kein normales Leben führen. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Am 12.05.2010 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:

Er habe als Agent für die Regierung gearbeitet habe. Er habe einen Mann verraten, der für die Al-Shaba(a)b gearbeitet habe. Dieser Mann sei dann festgenommen worden und werde der Beschwerdeführer deshalb von Al-Shaba(a)b gesucht. Am 26. oder 27.03.2009 seien Mitglieder der Al-Shaba(a)b zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen.

Zuvor sei die Tochter dieses Mannes mit mehreren Frauen und einem kleinen Mädchen gekommen. Sie hätten seine Mutter schlagen wollen. Am nächsten Tag seien dann Mitglieder der Al-Shaba(a)b gekommen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht zu Hause gewesen, aber seine Mutter, seine Frau und drei seiner fünf Geschwister. Es seien etwa 16 Leute der Al-Shaba(a)b Gruppierung gekommen, hätten seine Mutter gefesselt und die Wohnung nach dem Beschwerdeführer durchsucht. Sie seien dann gegangen, weil er nicht zu Hause gewesen sei. Als er erfahren habe, dass sie da gewesen seien, habe er die Flucht ergriffen. Seither hätten sie nochmals, am 07.08.2009, die Wohnung nach ihm durchsucht.

Seine Mutter, sein Vater und seine Geschwister hätten sich dann irgendwo in der Stadt versteckt. Seit Jänner würden sie nicht wissen, wo sich sein Vater aufhalte. Der Beschwerdeführer habe noch Kontakt zu seiner Schwester und habe diese den Kontakt zur Mutter hergestellt. Wo die anderen Geschwister leben würden, wisse er nicht. Seine Schwester lebe in Mogadishu, seine Mutter außerhalb in einem Vorort von Mogadishu, und würden sich auch die anderen Geschwister bei ihr aufhalten. Der Beschwerdeführer selbst habe in XXXX, Bezirk XXXX in Mogadishu, zusammen mit den Eltern, seiner Frau und seinen Geschwistern gelebt. Aber jetzt seien alle geflüchtet.Seine Mutter, sein Vater und seine Geschwister hätten sich dann irgendwo in der Stadt versteckt. Seit Jänner würden sie nicht wissen, wo sich sein Vater aufhalte. Der Beschwerdeführer habe noch Kontakt zu seiner Schwester und habe diese den Kontakt zur Mutter hergestellt. Wo die anderen Geschwister leben würden, wisse er nicht. Seine Schwester lebe in Mogadishu, seine Mutter außerhalb in einem Vorort von Mogadishu, und würden sich auch die anderen Geschwister bei ihr aufhalten. Der Beschwerdeführer selbst habe in römisch 40 , Bezirk römisch 40 in Mogadishu, zusammen mit den Eltern, seiner Frau und seinen Geschwistern gelebt. Aber jetzt seien alle geflüchtet.

Auf Nachfrage, warum der Beschwerdeführer nicht - wie seine Mutter - in der Nähe des früheren Wohnsitzes leben könne, gab er an, dass die Al-Shaba(a)b nach ihm suche. Die Person, die er verraten habe, habe für die Al-Shaba(a)b gearbeitet. Dieser habe junge Leute angeworben. Diese Person sei aus seiner näheren Umgebung, etwa 1 km entfernt, gewesen und habe der Beschwerdeführer seinem Onkel davon erzählt. Sein Onkel habe ganz in der Nähe, auf einer Polizeistation, gearbeitet. Was mit dem Verhafteten passiert sei, wisse der Beschwerdeführer nicht.

Befragt, ob Al-Shaba(a)b nur nach dem Beschwerdeführer suche, weil er diese Person verraten habe, gab er an, dass diese glauben würden, dass jeder, der mit der Regierung arbeite, kein Moslem sei.

Der Beschwerdeführer legte verschiedene Dokumente, unter anderem eine Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX, lautend auf XXXX in Mogadishu, samt Übersetzungsurkunde im Anhang vor und gab dazu an, dass seine Mutter ihm diese per DHL geschickt habe.Der Beschwerdeführer legte verschiedene Dokumente, unter anderem eine Geburtsurkunde, ausgestellt am römisch 40 , lautend auf römisch 40 in Mogadishu, samt Übersetzungsurkunde im Anhang vor und gab dazu an, dass seine Mutter ihm diese per DHL geschickt habe.

Das Bundesasylamt veranlasste mit Schreiben vom 19.05.2010 eine Untersuchung dieser Urkunden.

Laut urkundentechnischem Untersuchungsbericht vom 20.08.2010 sei in sämtlichen Fällen eine Beurteilung aufgrund des fehlenden Informations- und Vergleichsmaterials nicht möglich. Hinweise auf Fälschungsmerkmale hätten sich aber keine ergeben.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 09 07.985-BAG, vom 30.08.2010 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab, erkannte dem Beschwerdeführer aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine bis zum 30.08.2001 befristete Aufenthaltsberechtigung.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 09 07.985-BAG, vom 30.08.2010 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab, erkannte dem Beschwerdeführer aber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine bis zum 30.08.2001 befristete Aufenthaltsberechtigung.

Das Bundesasylamt stellte aufgrund des sprachlichen Hintergrundes fest, dass der Beschwerdeführer aus der Region Mogadishu stamme. Nicht festgestellt werden könne hingegen die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Zugehörigkeit zum Stamm der Shiikhal. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen Bekanntgabe des Namens einer Person an seinen Onkel und damit an die Polizei - um dessen Verhaftung zu ermöglichen - Verfolgung zu befürchten habe. Plausibel sei hingegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen kritischen Situation und der schlechten medizinischen Versorgungslage beschlossen habe, seinen Herkunftsstaat zu verlassen.

Beweiswürdigend führte die Behörde hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe, "neben ihren niederschriftlichen Angaben durch keinerlei sonstige Beweismittel gestützt" seien. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer zunächst als Agent der Regierung bezeichnet, dies später aber wieder abgeschwächt.

Gegen Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides, Zl. 09 07.985-BAG, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass die Behörde nur unvollständige Länderfeststellungen getroffen und es unterlassen habe, hinsichtlich des konkreten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu recherchieren und auf Struktur und Vorgehensweise der Al-Shaba(a)b einzugehen.Gegen Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Bescheides, Zl. 09 07.985-BAG, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass die Behörde nur unvollständige Länderfeststellungen getroffen und es unterlassen habe, hinsichtlich des konkreten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu recherchieren und auf Struktur und Vorgehensweise der Al-Shaba(a)b einzugehen.

Da der Beschwerdeführer die Identität eines Mitgliedes der Al-Shaba(a)b an die Polizei und somit an die Übergangsregierung verraten habe, sei er akut gefährdet. In Regionen, die von der Al-Shaba(a)b kontrolliert werden, würden selbst einfache Regelverstöße drakonisch bestraft werden. Schwerste Menschenrechtsverletzungen wie Amputationen, Steinigung, Auspeitschungen, etc. würde regelmäßig und oftmals ohne vorangegangenen Prozess als Strafen vollzogen werden. Auch Menschen, die unter Verdacht stünden, quasi als Spione für die Regierung bzw. gegen die Al-Shaba(a)b zu arbeiten, hätten derartige Strafen zu befürchten. Das Bundesasylamt habe es verabsäumt, den Beschwerdeführer ausführlich zu den Umständen der Denunziation und den Geschehnissen zu befragen.

Die Behörde habe dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Urkundenprüfung eingeräumt und daher das Parteiengehör verletzt. Auch sei aus der Niederschrift der am 12.05.2010 durchgeführten Einvernahme nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Länderberichte zur Kenntnis gebracht worden wären.

Die Beweiswürdigung der Behörde sei mangelhaft, weil sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit ohne nachvollziehbare Begründung abspreche.

Hinsichtlich des Vorhaltes, dass sich der Beschwerdeführer als Agent der Regierung bezeichnet und dies nachher wieder abgeschwächt habe, sei darauf hingewiesen, dass er keinen offiziellen Auftrag der Regierung erhalten habe und lediglich seinen Onkel als Quasi- Agent der Regierung bezeichnet habe. Der Beschwerdeführer hätte durch die bewusste Anzeige eines Mitglieds der Al-Shaba(a)b, der junge Männer rekrutierte, die Regierung unterstützen wollen, da er den terroristischen Aktivitäten der Al-Shaba(a)b ablehnend gegenüber stehe.

Es sei zu gezielten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer gekommen und seien 16 Männer der Al-Shaba(a)b in sein Haus eingedrungen, hätten seine Familie bedroht und nach dem Beschwerdeführer gesucht. Sie seien auch nach der Flucht des Beschwerdeführers, im August 2009, nochmals in das ehemalige Haus des Beschwerdeführers eingedrungen um ihn zu suchen.

Mit Schriftsatz vom 10.04.2012 zeigte der Beschwerdeführer das Vollmachtverhältnis zu seinem Rechtsvertreter an und beantragte die Durchführung einer Verhandlung.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer in Entsprechung seines am 19.10.2012 gestellten Antrages ein Rechtsberater beigegeben.

Aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde die Rechtssache am 02.01.2013 der Gerichtsabteilung A7 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung A1 neu zugeteilt.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs. 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs. 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs. 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Im gegenständlichen Verfahren sind dem Bundesasylamt mehrere Verfahrensfehler unterlaufen, welche die Durchführung/Wiederholung einer Verhandlung/Einvernahme (neuerlich) notwendig machen:

Zunächst leidet der angefochtene Bescheid an schwerwiegenden Begründungsmängeln:

Die Beweiswürdigung, das Fluchtvorbringen im Zusammenhang mit der ins Treffen geführten Gruppierung der Al-Shabaab betreffend, erscheint vor dem Hintergrund des in §46 AVG normierten Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel - "Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist." - als unzureichend:

Der Bescheid der Verwaltungsbehörde lässt jegliche Glaubwürdigkeitsprüfung (vor dem Hintergrund der Kriterien der Widerspruchsfreiheit, Plausibilität und des persönlichen Eindruckes) vermissen, beschränkt sich bloß auf die pauschalen Ausführungen, dass die "genannten Fluchtgründe neben ihren niederschriftlichen Angaben durch keinerlei sonstige Beweismittel gestützt" seien und hebt lediglich hervor, dass sich der Beschwerdeführer zunächst als Agent der Regierung bezeichnet, dies aber später wieder abgeschwächt habe.

Eine weitere Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer Vorgebrachten unterlässt die Behörde jedoch vollends.

Die von der Verwaltungsbehörde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vorgenommene unzureichende Beweiswürdigung, das Fluchtvorbringen betreffend, belastet daher den hier angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Mangel.

Als unzureichend stellt sich auch die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der von ihm in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde dar, was einen weiteren wesentlichen Verfahrensmangel darstellt. Vor dem Hintergrund des Asylverfahrens als Bescheinungsverfahren kann die Negativfeststellung der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der vorgebrachten Identität nicht aus der Aktenlage abgeleitet werden, zumal sich entsprechend dem Untersuchungsergebnis "keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben".

Dem Beschwerdeführer wäre gerade in diesem Zusammenhang Parteiengehör einzuräumen gewesen, was nach der Aktenlage - wie vom Beschwerdeführer gerügt - offensichtlich nicht erfolgte. Auch dies bildet einen Verfahrensmangel, der sich im Bescheid der Verwaltungsbehörde als Begründungsmangel manifestiert.

Die mangelnde Ermittlungstätigkeit der Verwaltungsbehörde, die islamische Gruppierung der Al-Shaba(a)b betreffend, stellt einen zusätzlichen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

So beinhaltet der hier angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde keine entscheidungsrelevanten (Länder)feststellungen zur Gruppierung der Al-Shaba(a)b und der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Problematik: Das Bundesasylamt hat keinerlei Recherchen angestellt, welche Konsequenzen Personen, die aus Sicht der Al-Shaba(a)b für die Regierung eintreten, vonseiten dieser Gruppierung zu gewärtigen haben.

Im speziellen Fall des Beschwerdeführers kommt dieser Frage (nach allfälligen Konsequenzen) insofern besondere Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer eine namentlich genannte Person, die neue Mitglieder für die Al-Shaba(a)b anzuwerben versuchte, seinem auf einer Polizeistation tätigen Onkel behauptetermaßen nannte und es infolgedessen zu einer Verurteilung dieses Mannes gekommen sei. Vor dem Hintergrund der in der Beschwerde zum Zeitpunkt des hier angefochtenen Bescheides bestehenden und (teilweise daraus) zitierten Länderdokumentationsmaterials, wonach "Unterstützer oder

auch nur vermeintliche Unterstützer von TFG,... in Süd- und

Zentralsomalia an Leib und Leben bedroht" seien, ist daher die genaue Durchleuchtung dieses Problemfeldes unabdingbar.

Mit den wesentlich zu allgemein gehaltenen Länderfeststellungen und der unzureichenden Auseinandersetzung in der Begründung (im Kontext mit dem entsprechenden Vorbringensteil) ist den Erfordernissen eines mängelfreien Verfahrens keinesfalls Genüge getan.

Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang

den urkundentechnischem Untersuchungsbericht vom 20.08.2010 dem Beschwerdeführer vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen;

umfassende Ermittlungen, die islamische Gruppierung der Al-Shaba(a)b betreffend, unter dem Gesichtspunkt des aktuellen Einflussbereiches dieser Gruppierung und darauf aufbauend der Konsequenzen, welche Personen, die für die Regierung eintreten, vonseiten der Al-Shabaab zu gewärtigen haben, anzustellen, und in weiterer Folge - nach Einräumung von Parteiengehör - Länderfeststellungen zu treffen;

in Bezug auf das Fluchtvorbringen unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung dem Bescheid des zweiten Rechtsganges zugrundezulegen.

Schlagworte

Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Identität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Urkunde

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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