RS Vwgh 2005/11/29 2004/06/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §833;
ABGB §834;
ABGB §835;
AgrGG Stmk 1985 §4 Abs2 litc;
AgrGG Stmk 1985 §6 Abs5;
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z2;
BauRallg;
FlVfGG §15;
ROG Stmk 1974 §25 Abs4 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sind Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen (Hinweis Gamerith in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch3, 1. Bd., S 1140, Rz 4 zu § 833 ABGB). So fallen bauliche Veränderungen, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen bzw. wichtige Veränderungen baulicher Art bzw. das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung für eine (bereits) erwirkte Veränderung (siehe Gamerith in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch3, 1. Bd., S. 1149 und 1154 f, Rz 1, 6 und 6a und die dort angeführte Judikatur des Obersten Gerichtshofes) nicht in den Bereich der ordentlichen Verwaltung. (Hier: Das Ansuchen auf Errichtung einer Almhütte, die an einer anderen Stelle als die früher bestehende errichtet werden soll, betrifft keine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 zweiter Satz ABGB.)

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Besondere RechtsgebieteBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060119.X05

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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