Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C3 433.745-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, Zahl: 12 16.538-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, Zahl: 12 16.538-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, wurde im Bundesgebiet am 09.11.2012 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, im Zuge derer er sich nicht ausweisen konnte, sodass er festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt wurde. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 12.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer zu seiner eigenen Person an, er sei ledig und habe keine Kinder, seine Muttersprache sei Punjabi, er spreche aber auch Hindi und Englisch, er sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Jat. Er habe in XXXX zwölf Jahre lang die Grundschule besucht, bis zum Jahr 2010. Zuletzt habe er in der Landwirtschaft gearbeitet.Dabei gab der Beschwerdeführer zu seiner eigenen Person an, er sei ledig und habe keine Kinder, seine Muttersprache sei Punjabi, er spreche aber auch Hindi und Englisch, er sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Jat. Er habe in römisch 40 zwölf Jahre lang die Grundschule besucht, bis zum Jahr 2010. Zuletzt habe er in der Landwirtschaft gearbeitet.
Zu seinen nächsten Angehörigen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater XXXX sei etwa 40 Jahre alt und seine Mutter XXXX sei etwa 35 Jahre alt. Der Beschwerdeführer habe einen Bruder namens XXXX, der etwa 12 Jahre alt sei, und eine Schwester namens XXXX, die etwa 17 Jahre alt sei. Die Familie lebe im Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Bundesstaat Punjab. Dort habe sich auch der Beschwerdeführer zuletzt aufgehalten.Zu seinen nächsten Angehörigen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater römisch 40 sei etwa 40 Jahre alt und seine Mutter römisch 40 sei etwa 35 Jahre alt. Der Beschwerdeführer habe einen Bruder namens römisch 40 , der etwa 12 Jahre alt sei, und eine Schwester namens römisch 40 , die etwa 17 Jahre alt sei. Die Familie lebe im Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Bundesstaat Punjab. Dort habe sich auch der Beschwerdeführer zuletzt aufgehalten.
Den Entschluss, die Heimat zu verlassen, habe der Beschwerdeführer am 12.10.2012 gefasst. Er sei an diesem Tag schlepperunterstützt von XXXX nach Moskau geflogen. Der Schlepper habe ihm einen indischen Reisepass besorgt. Der Pass sei auf den Familiennamen XXXX ausgestellt gewesen. Der Beschwerdeführer habe dem Mann auf dem Passfoto ähnlich gesehen. Von Moskau aus sei der Beschwerdeführer in Etappen auf dem Landweg, versteckt in einem Lkw, weitergeschleppt worden. Durch welche Länder der Beschwerdeführer während seiner Reise gefahren sei, könne er nicht angeben. Während der Fahrt sei er nirgends kontrolliert oder festgenommen worden. Am 09.11.2012 habe der Schlepper den Beschwerdeführer in einer unbekannten Stadt aussteigen lassen. Er habe dann einem zufällig vorbeikommenden Inder seine Geschichte erzählt und der Mann habe ihm helfen wollen. Der Inder habe für eine Firma als Paketzusteller gearbeitet und der Beschwerdeführer habe ihm geholfen. Nach zwei Stunden Arbeit seien sie zu dem Mann nach Hause in die Wohnung gefahren. An dieser Wohnadresse sei der Beschwerdeführer dann am Abend von der Polizei festgenommen worden.Den Entschluss, die Heimat zu verlassen, habe der Beschwerdeführer am 12.10.2012 gefasst. Er sei an diesem Tag schlepperunterstützt von römisch 40 nach Moskau geflogen. Der Schlepper habe ihm einen indischen Reisepass besorgt. Der Pass sei auf den Familiennamen römisch 40 ausgestellt gewesen. Der Beschwerdeführer habe dem Mann auf dem Passfoto ähnlich gesehen. Von Moskau aus sei der Beschwerdeführer in Etappen auf dem Landweg, versteckt in einem Lkw, weitergeschleppt worden. Durch welche Länder der Beschwerdeführer während seiner Reise gefahren sei, könne er nicht angeben. Während der Fahrt sei er nirgends kontrolliert oder festgenommen worden. Am 09.11.2012 habe der Schlepper den Beschwerdeführer in einer unbekannten Stadt aussteigen lassen. Er habe dann einem zufällig vorbeikommenden Inder seine Geschichte erzählt und der Mann habe ihm helfen wollen. Der Inder habe für eine Firma als Paketzusteller gearbeitet und der Beschwerdeführer habe ihm geholfen. Nach zwei Stunden Arbeit seien sie zu dem Mann nach Hause in die Wohnung gefahren. An dieser Wohnadresse sei der Beschwerdeführer dann am Abend von der Polizei festgenommen worden.
Weiter heißt es im Protokoll: "Mein Reiseziel war ein unbekanntes europäisches Land. Ich will hier arbeiten. Ich habe gestern hier im Gefängnis Besuch vom Verein für Menschenrechte [bekommen]. Das war Frau XXXX. Sie hat mir gesagt, ich soll um Asyl ansuchen. Sie hat mir auch einen Zettel geschrieben, den ich der Polizei gegeben habe. Ohne ihr Zuraten hätte ich keinen Asylantrag gestellt."Weiter heißt es im Protokoll: "Mein Reiseziel war ein unbekanntes europäisches Land. Ich will hier arbeiten. Ich habe gestern hier im Gefängnis Besuch vom Verein für Menschenrechte [bekommen]. Das war Frau römisch 40 . Sie hat mir gesagt, ich soll um Asyl ansuchen. Sie hat mir auch einen Zettel geschrieben, den ich der Polizei gegeben habe. Ohne ihr Zuraten hätte ich keinen Asylantrag gestellt."
Vorgehalten, dass der Beschwerdeführer einen Reiseweg in der Dauer von etwa acht bis neun Tagen beschrieben habe, wobei er angeblich am 12.10.2012 sein Land verlassen habe und am 09.11.2012 in Österreich eingereist sei, und nachgefragt, wo er die restliche Zeit gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das nicht wisse. Er habe vom Schlepper immer Spritzen bekommen. Ja, er sei einen Monat lang von den unbekannten Schleppern durch Injektionen ruhig gestellt worden. Die Ausreise habe insgesamt etwa einen Monat gedauert. Der Onkel mütterlicherseits habe die Schleppung bezahlt und den Kontakt zum Schlepper hergestellt.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Im Juni oder Juli 2012 habe ich mit der Uni begonnen. Auf dem Unigelände wurde herumgeschossen und gefeiert. Ich war aber nicht dabei, ich war die ganze Zeit in meinem Heimatdorf. Nach drei Tagen ist mein Vater mit einer Verletzung an der rechten Hand nach Hause gekommen. Danach hat mein Vater gemeint, ich soll Indien verlassen, weil die Bürgermeister von XXXX, XXXX und XXXX, von mir verlangen, dass ich mit Drogen handle. Der XXXX war auch bei mir zu Hause und [hat] mir das persönlich gesagt. Sie haben mir auch einen Monatslohn von 10.000,-- indischen Rupien versprochen. Ich wurde nur einmal angesprochen. Nach diesem Gespräch habe ich von beiden Männern nichts mehr gehört und ich bin normal zur Uni gegangen. Ich habe aber nie Drogen oder Waffen verkauft. Meine Familie war wohlhabend und hat mit der Landwirtschaft genug verdient. Ich habe Drogenhandel nicht nötig. Das ist mein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst habe ich keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe."Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Im Juni oder Juli 2012 habe ich mit der Uni begonnen. Auf dem Unigelände wurde herumgeschossen und gefeiert. Ich war aber nicht dabei, ich war die ganze Zeit in meinem Heimatdorf. Nach drei Tagen ist mein Vater mit einer Verletzung an der rechten Hand nach Hause gekommen. Danach hat mein Vater gemeint, ich soll Indien verlassen, weil die Bürgermeister von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , von mir verlangen, dass ich mit Drogen handle. Der römisch 40 war auch bei mir zu Hause und [hat] mir das persönlich gesagt. Sie haben mir auch einen Monatslohn von 10.000,-- indischen Rupien versprochen. Ich wurde nur einmal angesprochen. Nach diesem Gespräch habe ich von beiden Männern nichts mehr gehört und ich bin normal zur Uni gegangen. Ich habe aber nie Drogen oder Waffen verkauft. Meine Familie war wohlhabend und hat mit der Landwirtschaft genug verdient. Ich habe Drogenhandel nicht nötig. Das ist mein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst habe ich keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe."
Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben. Nachgefragt, ob er im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der Beschwerdeführer das. Er habe in seiner Heimat keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.03.2013 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, seine Muttersprache sei Punjabi, er spreche aber auch Hindi und etwas Englisch. Englisch habe er in der Schule gelernt. Er habe zwölf Jahre die Schule in XXXX besucht und abgeschlossen. Befragt meinte der Beschwerdeführer, es gehe ihm gut und er sei gesund. Er habe gegen keine der anwesenden Personen irgendwelche Einwände. Er werde im Verfahren nicht vertreten und habe auch niemandem eine Zustellvollmacht erteilt. Über Aufforderung schrieb der Beschwerdeführer seinen vollständigen Namen, sein Geburtsdatum und den Namen seiner Eltern nieder. Er sei indischer Staatsangehöriger und gehöre - genauso wie seine Eltern - zur Volksgruppe der Jat. Seine Eltern seien noch am Leben und würden nach wie vor zu Hause im Dorf XXXX, Bezirk XXXX leben. Sie hätten dort ein Haus und Land. Der Vater sei Landwirt.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.03.2013 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, seine Muttersprache sei Punjabi, er spreche aber auch Hindi und etwas Englisch. Englisch habe er in der Schule gelernt. Er habe zwölf Jahre die Schule in römisch 40 besucht und abgeschlossen. Befragt meinte der Beschwerdeführer, es gehe ihm gut und er sei gesund. Er habe gegen keine der anwesenden Personen irgendwelche Einwände. Er werde im Verfahren nicht vertreten und habe auch niemandem eine Zustellvollmacht erteilt. Über Aufforderung schrieb der Beschwerdeführer seinen vollständigen Namen, sein Geburtsdatum und den Namen seiner Eltern nieder. Er sei indischer Staatsangehöriger und gehöre - genauso wie seine Eltern - zur Volksgruppe der Jat. Seine Eltern seien noch am Leben und würden nach wie vor zu Hause im Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 leben. Sie hätten dort ein Haus und Land. Der Vater sei Landwirt.
Nachgefragt, ob er irgendwelche Beweismittel oder Dokumente vorlegen könne, verneinte der Beschwerdeführer das. Er habe keine Beweismittel aus Indien. Er habe auch keinen Reisepass gehabt. Er habe vom Schlepper einen gefälschten Reisepass erhalten, den der Schlepper ihm in Moskau wieder abgenommen habe. In Indien habe er nur eine Rationskarte und Schulzeugnisse gehabt. Zuvor sei der Beschwerdeführer noch nie im Ausland gewesen.
Der Beschwerdeführer sei Single und habe keine Kinder. Er habe einen Bruder und eine Schwester. Der Bruder sei zwölf Jahre alt und die Schwester sei 16 oder 17 Jahre alt. Beide seien zu Hause bei den Eltern wohnhaft und würden zur Schule gehen. Sonst lebe niemand im Haus der Eltern. Aber zwei ältere Brüder des Vaters würden mit deren Familien auch im selben Ort wohnen. Auch die Großeltern des Beschwerdeführers seien im selben Ort wohnhaft. In Österreich oder in einem anderen EU Staat habe der Beschwerdeführer keine Verwandte. Sonst lebe noch ein Bruder der Mutter des Beschwerdeführers in XXXX. Zu Österreich habe der Beschwerdeführer keine besondere Bindung, die er anführen könnte. Er habe vor seiner Einreise auch niemanden gekannt, der hier lebe. Nachgefragt, warum er dann in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und nicht in einem anderen Land, in dem er zuvor gewesen sein müsste, erklärte der Beschwerdeführer, er habe keine Ahnung von Europa. Vor seiner Ausreise aus Indien habe er nur gewusst, dass er nach Moskau fliegen werde. Nachgefragt, wer mit dem Schlepper die Modalitäten vereinbart habe, erklärte der Beschwerdeführer, sein Onkel XXXX, der Bruder seiner Mutter, lebe in XXXX. XXXX sei in der Nähe von Hyderabad, etwa zwei Tagesreisen und eine Nacht mit dem Zug vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt. XXXX habe einen Freund in Moskau und er habe mit dem Schlepper alles ausgemacht. Der Beschwerdeführer sei zehn Tage in XXXX gewesen. Er sei das erste Mal in XXXX gewesen. Wie viel die Schleppung gekostet habe, wisse er nicht. Der Onkel habe ein LKW Unternehmen. Sein Vater habe den Beschwerdeführer zum Onkel geschickt. In Österreich gehe der Beschwerdeführer keiner Arbeit nach. Er halte sich meistens im Sikh Tempel auf. Er wohne bei Landsleuten in einer WG in Wien. Er besuche hier keine Schule, Kurse oder Universität. Aufgewachsen sei der Beschwerdeführer in XXXX. Er habe dort keinen eigenen Wohnsitz gehabt, sondern habe immer im Elternhaus gewohnt. Bis zuletzt habe er in XXXX gelebt, bis er nach XXXX zu seinem Onkel gegangen sei. Die Schule habe der Beschwerdeführer im Jahr 2010 abgeschlossen. Nach Beendigung der Schule habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen.Der Beschwerdeführer sei Single und habe keine Kinder. Er habe einen Bruder und eine Schwester. Der Bruder sei zwölf Jahre alt und die Schwester sei 16 oder 17 Jahre alt. Beide seien zu Hause bei den Eltern wohnhaft und würden zur Schule gehen. Sonst lebe niemand im Haus der Eltern. Aber zwei ältere Brüder des Vaters würden mit deren Familien auch im selben Ort wohnen. Auch die Großeltern des Beschwerdeführers seien im selben Ort wohnhaft. In Österreich oder in einem anderen EU Staat habe der Beschwerdeführer keine Verwandte. Sonst lebe noch ein Bruder der Mutter des Beschwerdeführers in römisch 40 . Zu Österreich habe der Beschwerdeführer keine besondere Bindung, die er anführen könnte. Er habe vor seiner Einreise auch niemanden gekannt, der hier lebe. Nachgefragt, warum er dann in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und nicht in einem anderen Land, in dem er zuvor gewesen sein müsste, erklärte der Beschwerdeführer, er habe keine Ahnung von Europa. Vor seiner Ausreise aus Indien habe er nur gewusst, dass er nach Moskau fliegen werde. Nachgefragt, wer mit dem Schlepper die Modalitäten vereinbart habe, erklärte der Beschwerdeführer, sein Onkel römisch 40 , der Bruder seiner Mutter, lebe in römisch 40 . römisch 40 sei in der Nähe von Hyderabad, etwa zwei Tagesreisen und eine Nacht mit dem Zug vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt. römisch 40 habe einen Freund in Moskau und er habe mit dem Schlepper alles ausgemacht. Der Beschwerdeführer sei zehn Tage in römisch 40 gewesen. Er sei das erste Mal in römisch 40 gewesen. Wie viel die Schleppung gekostet habe, wisse er nicht. Der Onkel habe ein LKW Unternehmen. Sein Vater habe den Beschwerdeführer zum Onkel geschickt. In Österreich gehe der Beschwerdeführer keiner Arbeit nach. Er halte sich meistens im Sikh Tempel auf. Er wohne bei Landsleuten in einer WG in Wien. Er besuche hier keine Schule, Kurse oder Universität. Aufgewachsen sei der Beschwerdeführer in römisch 40 . Er habe dort keinen eigenen Wohnsitz gehabt, sondern habe immer im Elternhaus gewohnt. Bis zuletzt habe er in römisch 40 gelebt, bis er nach römisch 40 zu seinem Onkel gegangen sei. Die Schule habe der Beschwerdeführer im Jahr 2010 abgeschlossen. Nach Beendigung der Schule habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen.
Nachgefragt, ob er mit seiner Familie oder mit anderen Personen in der Heimat Kontakt habe, verneinte der Beschwerdeführer das. Ihm sei es in Moskau nicht gut gegangen. Man habe ihm seine Tasche weggenommen und ihn schlecht behandelt. In der Tasche sei sein Adressbuch gewesen. Er habe bis heute noch keine Verbindung zu seiner Familie aufnehmen können. Er versuche in Wien jemanden zu finden, der aus seiner Gegend stamme, um seine Familie zu erreichen.
Auf die Frage, warum er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, und aufgefordert, möglichst ausführlich zu erzählen, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich habe mit dem College in XXXX im Juni oder Juli 2012 beginnen wollen. Der Bürgermeister von XXXX, XXXX, ist ein guter Freund unserer Familie. Es gibt dann auch einen XXXX, ich weiß, wo er lebt, er ist jedenfalls ein Parlamentsabgeordneter der Akali Dal. XXXX und XXXX sind im Drogengeschäft tätig. XXXX wollte mich überreden, im College Drogen zu verkaufen. Ich habe auch einige Tage lang Drogen im College verkauft. Es handelte sich um Heroin. Ich habe an Studenten verkauft. Kleine Päckchen um 2.500,-- Rupien. Es gab dann am College einen Streit zwischen Studenten. Außer mir haben noch zwei andere Drogen verkauft. Einer der Drogenverkäufer, XXXX, kam bei diesem Streit ums Leben. Ich war an dem Tag, als das passierte, nicht am College sondern zu Hause. Mein Vater kam an diesem Tag nicht nach Hause. Ich habe bei der Polizei in XXXX eine Abgängigkeitsanzeige erstattet. Nach vier oder fünf Tagen kam mein Vater mit gebrochenen Fingern nach Hause. Er erzählte mir nicht, was geschehen war. Er sagte nur zu mir, ich soll schnell verschwinden, sonst werde ich umgebracht. Ich bin dann zu meinem Onkel nach XXXX gefahren."Auf die Frage, warum er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, und aufgefordert, möglichst ausführlich zu erzählen, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich habe mit dem College in römisch 40 im Juni oder Juli 2012 beginnen wollen. Der Bürgermeister von römisch 40 , römisch 40 , ist ein guter Freund unserer Familie. Es gibt dann auch einen römisch 40 , ich weiß, wo er lebt, er ist jedenfalls ein Parlamentsabgeordneter der Akali Dal. römisch 40 und römisch 40 sind im Drogengeschäft tätig. römisch 40 wollte mich überreden, im College Drogen zu verkaufen. Ich habe auch einige Tage lang Drogen im College verkauft. Es handelte sich um Heroin. Ich habe an Studenten verkauft. Kleine Päckchen um 2.500,-- Rupien. Es gab dann am College einen Streit zwischen Studenten. Außer mir haben noch zwei andere Drogen verkauft. Einer der Drogenverkäufer, römisch 40 , kam bei diesem Streit ums Leben. Ich war an dem Tag, als das passierte, nicht am College sondern zu Hause. Mein Vater kam an diesem Tag nicht nach Hause. Ich habe bei der Polizei in römisch 40 eine Abgängigkeitsanzeige erstattet. Nach vier oder fünf Tagen kam mein Vater mit gebrochenen Fingern nach Hause. Er erzählte mir nicht, was geschehen war. Er sagte nur zu mir, ich soll schnell verschwinden, sonst werde ich umgebracht. Ich bin dann zu meinem Onkel nach römisch 40 gefahren."
Nachgefragt, ob er erfahren habe, warum sein Vater zu ihm gesagt habe, dass er umgebracht werden könnte bzw. was seinem Vater zugestoßen sei, antwortete der Beschwerdeführer, sein Vater habe ihm, bevor er nach XXXX gefahren sei, erzählt, dass Leute von XXXX ihn entführt und zusammengeschlagen hätten. Vorgehalten, dass XXXX doch ein Freund der Familie gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer: "Nach dem Vorfall war es nicht mehr so." Zur Frage, was der geschilderte Vorfall mit dem Vater des Beschwerdeführers zu tun habe, gab er an: "Ich habe mich nach dem Vorfall versteckt und XXXX wollte, dass ich zu ihm komme. Ich habe mich aber versteckt." Vorgehalten, dass er sich doch aber nicht versteckt habe, sondern zur Polizei gegangen sei, entgegnete der Beschwerdeführer: "Ich habe mich nicht vor der Polizei, sondern vor XXXX versteckt." Vorgehalten, dass "zu Hause" wohl kein gutes Versteck gewesen sein könne, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich habe erst nachdem mein Vater nach Hause kam, erfahren, was geschehen ist." Er habe sich deshalb vor XXXX versteckt, weil er keine Drogen mehr verkaufen habe wollen. Nachgefragt, wem er das gesagt habe, meinte der Beschwerdeführer: "Zu XXXX. Ich habe es ihm zehn oder zwölf Tage später gesagt, ich meine, ich habe schon zehn oder zwölf Tage Drogen verkauft und ihm dann gesagt, ich will nicht mehr."Nachgefragt, ob er erfahren habe, warum sein Vater zu ihm gesagt habe, dass er umgebracht werden könnte bzw. was seinem Vater zugestoßen sei, antwortete der Beschwerdeführer, sein Vater habe ihm, bevor er nach römisch 40 gefahren sei, erzählt, dass Leute von römisch 40 ihn entführt und zusammengeschlagen hätten. Vorgehalten, dass römisch 40 doch ein Freund der Familie gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer: "Nach dem Vorfall war es nicht mehr so." Zur Frage, was der geschilderte Vorfall mit dem Vater des Beschwerdeführers zu tun habe, gab er an: "Ich habe mich nach dem Vorfall versteckt und römisch 40 wollte, dass ich zu ihm komme. Ich habe mich aber versteckt." Vorgehalten, dass er sich doch aber nicht versteckt habe, sondern zur Polizei gegangen sei, entgegnete der Beschwerdeführer: "Ich habe mich nicht vor der Polizei, sondern vor römisch 40 versteckt." Vorgehalten, dass "zu Hause" wohl kein gutes Versteck gewesen sein könne, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich habe erst nachdem mein Vater nach Hause kam, erfahren, was geschehen ist." Er habe sich deshalb vor römisch 40 versteckt, weil er keine Drogen mehr verkaufen habe wollen. Nachgefragt, wem er das gesagt habe, meinte der Beschwerdeführer: "Zu römisch 40 . Ich habe es ihm zehn oder zwölf Tage später gesagt, ich meine, ich habe schon zehn oder zwölf Tage Drogen verkauft und ihm dann gesagt, ich will nicht mehr."
Zur Frage, inwiefern der Beschwerdeführer am Drogenverkauf finanziell beteiligt gewesen sei, gab er an, er habe 3.000,-- Rupien pro Tag bekommen. Vorgehalten, dass er bei der Erstbefragung aber angegeben habe, nie Drogen verkauft zu haben, und auch ausgesagt habe, dass er nur einmal von XXXX angesprochen worden sei, und zwar, als diese ihm das Angebot unterbreitet habe, meinte der Beschwerdeführer plötzlich: "Eigentlich habe ich gar keine Drogen verkauft. Ich bin nur beschuldigt worden, mit dem verstorbenen Drogenhändler Drogen verkauft zu haben." Nachgefragt, ob nun also seine eben getätigten Angaben, nämlich dass er Drogen verkauft habe, bzw. die Preisangaben gar nicht stimmen würden, antwortete er: "Ich habe keine Drogen verkauft. Ich bin nur beschuldigt worden."Zur Frage, inwiefern der Beschwerdeführer am Drogenverkauf finanziell beteiligt gewesen sei, gab er an, er habe 3.000,-- Rupien pro Tag bekommen. Vorgehalten, dass er bei der Erstbefragung aber angegeben habe, nie Drogen verkauft zu haben, und auch ausgesagt habe, dass er nur einmal von römisch 40 angesprochen worden sei, und zwar, als diese ihm das Angebot unterbreitet habe, meinte der Beschwerdeführer plötzlich: "Eigentlich habe ich gar keine Drogen verkauft. Ich bin nur beschuldigt worden, mit dem verstorbenen Drogenhändler Drogen verkauft zu haben." Nachgefragt, ob nun also seine eben getätigten Angaben, nämlich dass er Drogen verkauft habe, bzw. die Preisangaben gar nicht stimmen würden, antwortete er: "Ich habe keine Drogen verkauft. Ich bin nur beschuldigt worden."
Auf die Frage, aus welchem konkreten Anlass er nun Indien verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater habe gesagt, er solle aus Indien verschwinden. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer Angst vor XXXX XXXX. Er werde den Beschwerdeführer umbringen lassen. XXXX habe Angst, dass der Beschwerdeführer bei der Polizei angebe, was er wisse. Vorgehalten, warum er nicht bei seinem Onkel im Bundesstaat Andra Pradesh geblieben sei, gab er an: "Ich hätte auch dort gefunden werden können. Egal wo ich in Indien lebe wäre ich in Gefahr. An jedem Ort in Indien könnte XXXX mich finden."Auf die Frage, aus welchem konkreten Anlass er nun Indien verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater habe gesagt, er solle aus Indien verschwinden. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer Angst vor römisch 40 römisch 40 . Er werde den Beschwerdeführer umbringen lassen. römisch 40 habe Angst, dass der Beschwerdeführer bei der Polizei angebe, was er wisse. Vorgehalten, warum er nicht bei seinem Onkel im Bundesstaat Andra Pradesh geblieben sei, gab er an: "Ich hätte auch dort gefunden werden können. Egal wo ich in Indien lebe wäre ich in Gefahr. An jedem Ort in Indien könnte römisch 40 mich finden."
Nachgefragt, seit wann er wisse, dass XXXX im Drogengeschäft sei, meinte der Beschwerdeführer, er habe das im College erfahren, und zwar von anderen Studenten. Vorgehalten, dass dann aber praktisch jeder am College wisse, dass XXXX im Drogengeschäft sei, meinte er:Nachgefragt, seit wann er wisse, dass römisch 40 im Drogengeschäft sei, meinte der Beschwerdeführer, er habe das im College erfahren, und zwar von anderen Studenten. Vorgehalten, dass dann aber praktisch jeder am College wisse, dass römisch 40 im Drogengeschäft sei, meinte er:
"Ich weiß es nicht. Aber ich habe Angst vor XXXX.""Ich weiß es nicht. Aber ich habe Angst vor römisch 40 ."
Weitere Gründe für das Stellen des Asylantrages gebe es nicht. Mit den Behörden des Heimatlandes, beispielsweise mit der Polizei oder einem Gericht, habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt. Er habe auch nicht vergessen, etwas vorzubringen. Bei der Einvernahme sei alles in Ordnung gewesen. Er habe alles angegeben, was wichtig sei. Den Dolmetscher habe er sehr gut verstanden.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.03.2013, Zahl: 12 16.538-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.03.2013, Zahl: 12 16.538-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen aus: Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis dato weder Beweismittel zum Nachweis der Identität, noch zu den Sachverhalten, auf die er seinen Asylantrag stütze, beigebracht habe. Es sei logistisch problemlos auf vielerlei Weise möglich (Handy, e-mail, facebook, Fax, Skype) einen Kontakt nach Indien herzustellen, so man dies wolle. Dass der Beschwerdeführer bis dato noch nicht einmal Nachweise zu seiner Identität erbracht habe, lasse bereits den Verdacht entstehen, dass er vordergründig gar nicht daran interessiert sei, ernsthaft ein Asylverfahren zu betreiben. Diese Schlussfolgerung werde im konkreten Fall dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer, wie aus der Niederschrift vom 13.12.2012 im Zuge der Asylantragstellung deutlich hervorgehe, augenscheinlich erst von einer Vertreterin des Vereins für Menschenrechte dazu angeregt worden sei, überhaupt einen Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt in Haft befunden, aufgrund seiner Festnahme wegen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet. Augenscheinlich habe der Beschwerdeführer sich erst danach eine Fluchtgeschichte zurechtgelegt, die er dann im Verlauf der Einvernahmen vollkommen widersprüchlich dargestellt habe.
So habe der Beschwerdeführer etwa im Rahmen der Erstbefragung unmissverständlich angegeben, nie Drogen oder Waffen verkauft zu haben. Seine Familie sei wohlhabend und er habe es gar nicht nötig gehabt, in den Drogenhandel einzusteigen. Er habe Indien verlassen, nachdem er vom Bürgermeister und einer anderen Person überredet hätte werden sollen, Drogen zu verkaufen und er das eben keinesfalls gewollt habe. Vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer dann allerdings am 01.03.2013 angegeben, dass er in seinem College Drogen verkauft habe. Es habe sich um Heroinpäckchen gehandelt, die er um je 2.500,-- Rupien an Studenten verkauft habe. Ca. zwölf Tage lang habe er mit Heroin gehandelt. Doch selbst diese neue Version des Vorbringens habe ein Ablaufdatum gehabt, denn noch innerhalb ein und derselben Befragung habe der Beschwerdeführer auf Vorhalt der widersprüchlichen Erstangaben unvermittelt angegeben, nun doch keine Drogen verkauft zu haben, sondern nur beschuldigt worden zu sein, dass er Drogen verkauft habe. Zuvor habe er noch angegeben, 3.000,-- Rupien pro Tag als Entlohnung für seine Deals erhalten zu haben. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer im Übrigen noch von einem Monatslohn von 10.000,-- Rupien gesprochen. Verworren und unzusammenhängend habe der Beschwerdeführer noch als Zusatzszenarien in den Raum gestellt, dass an einem Tag im Sommer 2012 ein anderer Drogenhändler (zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer noch einer von drei Drogenhändlern an der Uni gewesen) an der Universität bei einem Streit ums Leben gekommen sei, und, dass der Vater des Beschwerdeführers drei Tage lang abgängig gewesen sei, nachdem er zuvor im Auftrag des Bürgermeisters entführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe aber mit dem Tod des Drogenhändlers nichts zu tun gehabt und sei dies auch von niemandem behauptet worden. Die Hintergründe der Entführung des Vaters seien ebenso im Dunkeln geblieben wie der angebliche Tod des Drogenhändlers. Schablonenhaft, interaktions- und substanzarm habe der Beschwerdeführer noch angefügt, wie er danach auf Anraten seines Vaters Indien verlassen habe.
Im Ergebnis sei festzustellen, dass es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse um ein wirres, durchwegs unbewiesenes und eklatant widersprüchliches Gedankengebäude handle, welches augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit des Lebens des Beschwerdeführers habe. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtszenarien offensichtlich aus dem Stehgreif konstruiert habe. Er habe sich missbräuchlich des Asylverfahrens bedient, um auf diese Weise fremdenpolizeiliche Maßnahmen, die ansonsten aufgrund des illegalen Aufenthaltes in Österreich geboten wären, zu verhindern bzw. zu verzögern.
Der Form halber sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn ihm im Heimatort Verfolgung durch Private, in seinem Fall durch den Bürgermeister des Dorfes und dessen Komplizen - drohen sollte, in der Lage sei, vor dieser Verfolgung zu fliehen. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Asylwerber nach § 11 Abs. 1 AsylG dann offen, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschten, Schutz gewährleistet werden könne und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes auch zugemutet werden könne. Schutz sei gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen könne und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben seien. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei, sei nach § 11 Ab. 2 AsylG auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Der Form halber sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn ihm im Heimatort Verfolgung durch Private, in seinem Fall durch den Bürgermeister des Dorfes und dessen Komplizen - drohen sollte, in der Lage sei, vor dieser Verfolgung zu fliehen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Asylwerber nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG dann offen, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschten, Schutz gewährleistet werden könne und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes auch zugemutet werden könne. Schutz sei gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen könne und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben seien. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei, sei nach Paragraph 11, Ab. 2 AsylG auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Dem Beschwerdeführer stünde eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dies ergebe sich aus der einheitlichen Berichtslage. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, nicht von der Polizei gesucht zu werden, sodass er in jedem Fall unbehelligt nach Indien einreisen könne. Durch das Fehlen eines Meldewesens und einer Ausweispflicht sei schon die Polizei in Indien kaum in der Lage, Personen, die untertauchen würden, zu finden. Umso weniger bestehe eine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer von einer Privatperson gefunden werden könne, wenn er innerhalb Indiens seinen Wohnsitz verlege. Da der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei und auch auf die Unterstützung seiner Familie zählen könne, wäre es ihm daher auch zumutbar, sich einer allfälligen Verfolgung durch Dritte durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zu entziehen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse die Verfolgung bzw. die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestehen, was auf den gegenständlichen Fall nicht zutreffe. Es liege daher kein Sachverhalt vor, welcher gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl oder gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könne. Der Beschwerdeführer habe keine objektivierbare Anhaltspunkte vorgebracht, die in seinem Fall zu einer anderen Annahme führen hätte können.Dem Beschwerdeführer stünde eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dies ergebe sich aus der einheitlichen Berichtslage. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, nicht von der Polizei gesucht zu werden, sodass er in jedem Fall unbehelligt nach Indien einreisen könne. Durch das Fehlen eines Meldewesens und einer Ausweispflicht sei schon die Polizei in Indien kaum in der Lage, Personen, die untertauchen würden, zu finden. Umso weniger bestehe eine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer von einer Privatperson gefunden werden könne, wenn er innerhalb Indiens seinen Wohnsitz verlege. Da der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei und auch auf die Unterstützung seiner Familie zählen könne, wäre es ihm daher auch zumutbar, sich einer allfälligen Verfolgung durch Dritte durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zu entziehen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse die Verfolgung bzw. die objektiv begründete Furcht vor einer solchen im gesamten Staatsgebiet eines Asylwerbers bestehen, was auf den gegenständlichen Fall nicht zutreffe. Es liege daher kein Sachverhalt vor, welcher gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl oder gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könne. Der Beschwerdeführer habe keine objektivierbare Anhaltspunkte vorgebracht, die in seinem Fall zu einer anderen Annahme führen hätte können.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) unter anderem aus, im gegenständlichen Fall seien im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr zu erachten, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) unter anderem aus, im gegenständlichen Fall seien im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr zu erachten, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).
Da auch sonst nichts zu erkennen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall - etwa aus Gründen von persönlichen Merkmalen des Beschwerdeführers - hindeute, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne.
Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers werde ausgeführt, dass abgewiesene Asylwerber aus Indien im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten hätten. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 57 Abs. 1 FrG unzulässig machen könnten.Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers werde ausgeführt, dass abgewiesene Asylwerber aus Indien im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten hätten. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig machen könnten.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger, massenhafter Menschrechtsverletzungen (iSd. VfSig. 13897/1004, 14.119/1995) herrsche. Somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Indien entgegenstehende Gründe erkennbar.Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger, massenhafter Menschrechtsverletzungen (iSd. VfSig. 13897/1004, 14.119 aus 1995,) herrsche. Somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Indien entgegenstehende Gründe erkennbar.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt unter anderem aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt unter anderem aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich einen Eingriff in sein Familienleben darstellen könnte, habe sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben. Entsprechend seiner eigenen Angaben verfüge der Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Beziehungen im Sinne des Art. 8 EMRK. Es könne daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich einen Eingriff in sein Familienleben darstellen könnte, habe sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben. Entsprechend seiner eigenen Angaben verfüge der Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Beziehungen im Sinne des Artikel 8, EMRK. Es könne daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EGMR Brüggemann u. Scheuten).
Aus einer Gesamtbetrachtung der Situation des Beschwerdeführers stelle sich sein Privatleben wie folgt dar: Der Beschwerdeführer halte sich erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich auf. Den überwiegenden Teil seines Lebens habe er in seiner Heimat Indien verbracht. Er gehe in Österreich keiner geregelten legalen Arbeit nach. Er verfüge kaum ausreichend über Mittel, seinen Unterhalt und seine soziale Versorgung dauerhaft zu sichern.
Demgegenüber stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln würden, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).Demgegenüber stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln würden, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).
Der Beschwerdeführer sei illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern nach Österreich eingereist. Der Aufenthalt von Fremden werde grundsätzlich im FrG geregelt und dürfe nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen könne. Die unbefugte Einreise bzw. Aufenthaltnahme stelle nach Judikatur des VwGH nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Die Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention dürften nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln, insbesondere das Gebot der Auslandsantragstellung, zu umgehen (vgl. VwGH 9.8.2000, 2000/19/0043).Der Beschwerdeführer sei illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern nach Österreich eingereist. Der Aufenthalt von Fremden werde grundsätzlich im FrG geregelt und dürfe nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen könne. Die unbefugte Einreise bzw. Aufenthaltnahme stelle nach Judikatur des VwGH nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Die Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention dürften nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln, insbesondere das Gebot der Auslandsantragstellung, zu umgehen vergleiche VwGH 9.8.2000, 2000/19/0043).
Ein Eingriff ins Privatleben des Beschwerdeführers sei nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens unter Bedachtnahme seiner Angaben nicht größer als bei jedem anderen Fremden, der sich rechtswidrig in Österreich aufhalte. Andernfalls könnte Österreich keine rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden ausweisen (vgl. auch UBAS 301.115-C2-E1-XIII/66/06 vom 18.01.2007).Ein Eingriff ins Privatleben des Beschwerdeführers sei nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens unter Bedachtnahme seiner Angaben nicht größer als bei jedem anderen Fremden, der sich rechtswidrig in Österreich aufhalte. Andernfalls könnte Österreich keine rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden ausweisen vergleiche auch UBAS 301.115-C2-E1-XIII/66/06 vom 18.01.2007).
Die Behörde sei der Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die erforderlichen Voraussetzungen, welche eine Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nicht vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.03.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte als "Sachverhalt" aus: "Ich lebte in XXXX im Bezirk XXXX im indischen Bundesstaat Punjab. XXXX, der Bürgermeister von XXXX, und XXXX, ein Freund meiner Familie, und XXXX, ein Parlamentsabgeordneter der Akali Dal Partei sind Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, welche Drogen verkauft. XXXX verlangte von mir, dass ich im College Drogen verkaufen solle. Ich habe mich jedoch geweigert, Drogen zu verkaufen. Als an meinem College ein anderer Drogenhändler ermordet wurde, suchten plötzlich XXXX, der nun auch meinen Vater entführt und geschlagen hatte, und die Polizei nach mir. Ich wurde von der Polizei festgenommen, einen Tag angehalten und geschlagen. Die Polizei warf mir vor, am College Drogen verkauft zu haben und an der Ermordung des Dealers beteiligt gewesen zu sein. Die Polizei ließ mich nach einem Tag frei, als meine Familie Schmiergeld bezahlt hatte. Ich werde dies mit einer Anzeigebestätigung der Polizei beweisen. Ich versuche mir diese aus Indien schicken zu lassen und beantrage, mir zur Vorlage dieser Urkunde eine Frist von einem Monat einzuräumen. Da die Polizei danach wieder nach mir suchte und mich die Mitglieder der kriminellen Vereinigung weiterhin suchten, floh ich aus Indien."Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.03.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte als "Sachverhalt" aus: "Ich lebte in römisch 40 im Bezirk römisch 40 im indischen Bundesstaat Punjab. römisch 40 , der Bürgermeister von römisch 40 , und römisch 40 , ein Freund meiner Familie, und römisch 40 , ein Parlamentsabgeordneter der Akali Dal Partei sind Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, welche Drogen verkauft. römisch 40 verlangte von mir, dass ich im College Drogen verkaufen solle. Ich habe mich jedoch geweigert, Drogen zu verkaufen. Als an meinem College ein anderer Drogenhändler ermordet wurde, suchten plötzlich römisch 40 , der nun auch meinen Vater entführt und geschlagen hatte, und die Polizei nach mir. Ich wurde von der Polizei festgenommen, einen Tag angehalten und geschlagen. Die Polizei warf mir vor, am College Drogen verkauft zu haben und an der Ermordung des Dealers beteiligt gewesen zu sein. Die Polizei ließ mich nach einem Tag frei, als meine Familie Schmiergeld bezahlt hatte. Ich werde dies mit einer Anzeigebestätigung der Polizei beweisen. Ich versuche mir diese aus Indien schicken zu lassen und beantrage, mir zur Vorlage dieser Urkunde eine Frist von einem Monat einzuräumen. Da die Polizei danach wieder nach mir suchte und mich die Mitglieder der kriminellen Vereinigung weiterhin suchten, floh ich aus Indien."
Da das Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Glaubwürdigkeit erfülle, sei es der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Das Bundesasylamt halte dem Beschwerdeführer vor, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, da er nicht von der Polizei gesucht werde. Er werde jedoch durch die oben angeführte Anzeigebestätigung beweisen können, dass die Polizei in Indien nach ihm suche. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer somit nicht offen. Er werde jedoch nicht nur vom indischen Staat, sondern auch von Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung gesucht. Da er von den indischen Behörden gesucht werde, könne er nicht um Schutz in seinem Herkunftsstaat ansuchen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, BensaidGemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid
v. United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Schon das Bundesasylamt zeigte in seiner Beweiswürdigung - wie oben bereits dargelegt - gut nachvollziehbar auf, dass dem Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt werden kann, da er sich im Laufe des Verfahrens bei der Erstattung seines Vorbringens in grobe Widersprüche verstrickte, die einzig und alleine den Schluss zulassen, dass er vor den österreichischen Behörden eine erfundene Geschichte zum Besten gab, die er in Wahrheit niemals selbst erlebt hat. Auf die umfassende Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich verwiesen.
Wiederholend darf ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung in den Raum stellte, der Bürgermeister XXXX und ein gewisser XXXX hätten von ihm verlangt, dass er Drogen verkaufe, doch habe er das nie getan. Für den Verkauf von Drogen habe man ihm einen Monatslohn von 10.000,-- Rupien versprochen, doch komme er aus einer wohlhabenden Familie und habe das Geld nicht nötig gehabt (vgl. "Ich habe aber nie Drogen oder Waffen verkauft. (...) Ich habe Drogenhandel nicht nötig.").Wiederholend darf ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung in den Raum stellte, der Bürgermeister römisch 40 und ein gewisser römisch 40 hätten von ihm verlangt, dass er Drogen verkaufe, doch habe er das nie getan. Für den Verkauf von Drogen habe man ihm einen Monatslohn von 10.000,-- Rupien versprochen, doch komme er aus einer wohlhabenden Familie und habe das Geld nicht nötig gehabt vergleiche "Ich habe aber nie Drogen oder Waffen verkauft. (...) Ich habe Drogenhandel nicht nötig.").
Im völligen Widerspruch dazu erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt jedoch zu Beginn der Einvernahme, dass er sehr wohl ins Drogengeschäft involviert gewesen sei. Erstaunlicher Weise nannte er dazu auch vermeintliche Details und gab an, er habe zehn oder zwölf Tage lang mit Heroin gedealt, das er in Päckchen für je 2.500,-- Rupien verkauft habe (vgl. "Ich habe auch einige Tage lang Drogen im College verkauft. Es handelte sich um Heroin. Ich habe an Studenten verkauft. Kleine Päckchen um 2.500,-- Rupien. (...) Ich habe schon zehn oder zwölf Tage Drogen verkauft und ihm dann gesagt, ich will nicht mehr.") Er selbst sei insofern finanziell beteiligt gewesen, als er 3.000,-- Rupien pro Tag erhalten habe.Im völligen Widerspruch dazu erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt jedoch zu Beginn der Einvernahme, dass er sehr wohl ins Drogengeschäft involviert gewesen sei. Erstaunlicher Weise nannte er dazu auch vermeintliche Details und gab an, er habe zehn oder zwölf Tage lang mit Heroin gedealt, das er in Päckchen für je 2.500,-- Rupien verkauft habe vergleiche "Ich habe auch einige Tage lang Drogen im College verkauft. Es handelte sich um Heroin. Ich habe an Studenten verkauft. Kleine Päckchen um 2.500,-- Rupien. (...) Ich habe schon zehn oder zwölf Tage Drogen verkauft und ihm dann gesagt, ich will nicht mehr.") Er selbst sei insofern finanziell beteiligt gewesen, als er 3.000,-- Rupien pro Tag erhalten habe.
Somit konnte der Beschwerdeführer nicht einmal die grundlegenden Eckpfeiler seiner Geschichte gleichlautend angeben, zumal es einen wesentlichen Unterschied macht, ob er nur dazu aufgefordert worden sei, Drogen zu verkaufen, oder aber, ob er das tatsächlich auch getan hat. Auch die angebliche Bezahlung für das Dealen variierte in eklatanter Weise. Dem Beschwerdeführer wurden seine widersprüchlichen Angaben vorgehalten, sodass er plötzlich vor dem Bundesasylamt meinte, er habe doch keine Drogen verkauft, er sei nur beschuldigt worden, das zu tun (vgl. "Ich habe keine Drogen verkauft. Ich bin nur beschuldigt worden."). Damit lieferte er aber eine weitere gänzlich neue Variante der Geschichte, zumal er bei der Erstbefragung auch nur davon sprach, dass man ihn als Dealer habe anwerben wollen, nicht aber, dass er des Drogenverkaufs beschuldigt worden sei.Somit konnte der Beschwerdeführer nicht einmal die grundlegenden Eckpfeiler seiner Geschichte gleichlautend angeben, zumal es einen wesentlichen Unterschied macht, ob er nur dazu aufgefordert worden sei, Drogen zu verkaufen, oder aber, ob er das tatsächlich auch getan hat. Auch die angebliche Bezahlung für das Dealen variierte in eklatanter Weise. Dem Beschwerdeführer wurden seine widersprüchlichen Angaben vorgehalten, sodass er plötzlich vor dem Bundesasylamt meinte, er habe doch keine Drogen verkauft, er sei nur beschuldigt worden, das zu tun vergleiche "Ich habe keine Drogen verkauft. Ich bin nur beschuldigt worden."). Damit lieferte er aber eine weitere gänzlich neue Variante der Geschichte, zumal er bei der Erstbefragung auch nur davon sprach, dass man ihn als Dealer habe anwerben wollen, nicht aber, dass er des Drogenverkaufs beschuldigt worden sei.
Richtig hielt das Bundesasylamt zudem fest, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zusätzlich noch in den Raum stellte, ein anderer Drogenverkäufer, der ebenfalls am College gedealt habe, sei ermordet worden, wohingegen davon in der Erstbefragung noch nicht die Rede war. Dass der Beschwerdeführer selbst etwas mit dem Mord zu tun gehabt habe oder etwa des Mordes beschuldigt worden sei, wurde von ihm nicht behauptet. Im Gegenteil führte er aus, dass er an dem Tag gar nicht am College gewesen sei. Inwiefern der Vater des Beschwerdeführers, der angeblich entführt und geschlagen worden sei, in die ganze Sache involviert gewesen sei, blieb im Laufe der bruchstückhaften Erzählung völlig offen.
Es kann dem Bundesasylamt somit nur darin beigepflichtet werden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich aus dem Stegreif eine frei erfundene Geschichte erzählte, deren Inhalt er sich nicht ausreichend merken konnte, weshalb er dazu gezwungen war, die Erzählung über Vorhalt weiterzuentwickeln bzw. völlig auszutauschen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keineswegs aus freien Stücken einen Asylantrag stellte, sondern erst, als er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen wurde. Auch im Stande der Schubhaft hatte er nicht von sich aus das Bedürfnis, um internationalen Schutz anzusuchen, sondern tat dies erst, nachdem ihm von einer Mitarbeiterin des Vereins Menschenrechte der entsprechende Ratschlag gegeben wurde (vgl. "Mein Reiseziel war ein unbekanntes europäisches Land. Ich will hier arbeiten. Ich habe gestern hier im Gefängnis Besuch vom Verein für Menschenrechte [bekommen]. Das war Frau XXXX. Sie hat mir gesagt, ich soll um Asyl ansuchen. Sie hat mir auch einen Zettel geschrieben, den ich der Polizei gegeben habe. Ohne ihr Zuraten hätte ich keinen Asylantrag gestellt."). Aus dem Vermerk im Protokoll der Erstbefragung ist somit klar ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer in Wahrheit asylfremde Motive ausschlaggebend für seine Ausreise aus Indien waren, weshalb seine persönliche Glaubwürdigkeit auch von daher stark gemindert war.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keineswegs aus freien Stücken einen Asylantrag stellte, sondern erst, als er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen wurde. Auch im Stande der Schubhaft hatte er nicht von sich aus das Bedürfnis, um internationalen Schutz anzusuchen, sondern tat dies erst, nachdem ihm von einer Mitarbeiterin des Vereins Menschenrechte der entsprechende Ratschlag gegeben wurde vergleiche "Mein Reiseziel war ein unbekanntes europäisches Land. Ich will hier arbeiten. Ich habe gestern hier im Gefängnis Besuch vom Verein für Menschenrechte [bekommen]. Das war Frau römisch 40 . Sie hat mir gesagt, ich soll um Asyl ansuchen. Sie hat mir auch einen Zettel geschrieben, den ich der Polizei gegeben habe. Ohne ihr Zuraten hätte ich keinen Asylantrag gestellt."). Aus dem Vermerk im Protokoll der Erstbefragung ist somit klar ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer in Wahrheit asylfremde Motive ausschlaggebend für seine Ausreise aus Indien waren, weshalb seine persönliche Glaubwürdigkeit auch von daher stark gemindert war.
Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers somit derart widersprüchlich und unplausibel, sodass keinesfalls davon ausgegangen werden könnte, sein Vorbringen zu einer Bedrohungssituation entspreche den Tatsachen.
Den eben aufgezeigten eklatanten Widersprüchen wurde letztlich auch in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten, sondern wurde hier nur versucht, die verschiedenen Varianten des Vorbringens miteinander zu kombinieren, wobei dadurch eine völlig neue Geschichte entstand. Plötzlich war nämlich wieder davon die Rede, dass der Beschwerdeführer keine Drogen verkauft habe, dass er dafür jedoch des Mordes an einem anderen Drogendealer beschuldigt worden sei, weshalb er angeblich auch von den indischen Behörden gesucht werde. In der Beschwerdeschrift war unter der Überschrift "Sachverhalt" erstmals und völlig überraschend davon zu lesen, dass der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen worden sei. Man habe ihn einen Tag lang angehalten und geschlagen, bis die Familie Schmiergeld für seine Entlassung gezahlt habe. Offensichtlich wurde hier versucht, einen Konnex zum Handeln staatlicher Organe zu konstruieren, doch widerspricht diese Schilderung eindeutig den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, der durchgehend gleichlautend zu Protokoll gab, dass er nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe (vgl. Erstbefragung: "Nein, in meiner Heimat habe ich keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei."; EV vom 01.03.2013: "Ich habe mich nicht vor der Polizei, sondern vor XXXX versteckt.", "Gibt es noch weitere Gründe für das Stellen Ihres Antrages?" - "Nein.", "Hatten Sie mit den Behörden im Heimatland Probleme z.B. mit der Polizei oder dem Gericht?" - "Nein."). Von daher ist für den Beschwerdeführer aus den Ausführungen in der Beschwerde nichts zu gewinnen.Den eben aufgezeigten eklatanten Widersprüchen wurde letztlich auch in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten, sondern wurde hier nur versucht, die verschiedenen Varianten des Vorbringens miteinander zu kombinieren, wobei dadurch eine völlig neue Geschichte entstand. Plötzlich war nämlich wieder davon die Rede, dass der Beschwerdeführer keine Drogen verkauft habe, dass er dafür jedoch des Mordes an einem anderen Drogendealer beschuldigt worden sei, weshalb er angeblich auch von den indischen Behörden gesucht werde. In der Beschwerdeschrift war unter der Überschrift "Sachverhalt" erstmals und völlig überraschend davon zu lesen, dass der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen worden sei. Man habe ihn einen Tag lang angehalten und geschlagen, bis die Familie Schmiergeld für seine Entlassung gezahlt habe. Offensichtlich wurde hier versucht, einen Konnex zum Handeln staatlicher Organe zu konstruieren, doch widerspricht diese Schilderung eindeutig den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, der durchgehend gleichlautend zu Protokoll gab, dass er nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe vergleiche Erstbefragung: "Nein, in meiner Heimat habe ich keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei."; EV vom 01.03.2013: "Ich habe mich nicht vor der Polizei, sondern vor römisch 40 versteckt.", "Gibt es noch weitere Gründe für das Stellen Ihres Antrages?" - "Nein.", "Hatten Sie mit den Behörden im Heimatland Probleme z.B. mit der Polizei oder dem Gericht?" - "Nein."). Von daher ist für den Beschwerdeführer aus den Ausführungen in der Beschwerde nichts zu gewinnen.
Soweit in der Beschwerde auch noch behauptet wird, die polizeiliche Verfolgung des Beschwerdeführers könne durch eine "Anzeigebestätigung" bewiesen werden, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst über Nachfrage dezidiert angab, er könne keinerlei Beweismittel vorlegen, da er in Indien nur eine Rationskarte und Schulzeugnisse besessen habe, sodass die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt nicht mit dem Inhalt der Beschwerdeschrift übereinstimmen und nicht ersichtlich ist, woher er plötzlich eine "Anzeigenbestätigung" haben sollte, wenn er das Vorliegen von etwaigen Beweismitteln verneinte und selbst auch nie davon sprach, angezeigt worden zu sein.
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.
Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen und nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen ergibt sich, wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt sich nämlich, dass bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer. Selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ist ein unbehelligtes Leben in anderen Gebieten Indiens möglich. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Indiens von privaten Personen gefunden würde, wenn dies nicht einmal den indischen Behörden möglich ist.
Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).
Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien zudem nach seinen eigenen Angaben über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich über seine Eltern, seine Geschwister sowie weitere Verwandte. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer wäre völlig auf sich alleine gestellt und geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht.Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien zudem nach seinen eigenen Angaben über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich über seine Eltern, seine Geschwister sowie weitere Verwandte. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer wäre völlig auf sich alleine gestellt und geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in Indien auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist.
Mit Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht. Demnach liegt kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor.
Aufgrund des sehr kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass durch die Ausweisung das Privatleben des Beschwerdeführers in relevanter Weise berührt wäre. Die Ausweisung ist aber jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa das Sprechen der deutschen Sprache, das Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger sehr kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Aufgrund des sehr kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass durch die Ausweisung das Privatleben des Beschwerdeführers in relevanter Weise berührt wäre. Die Ausweisung ist aber jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa das Sprechen der deutschen Sprache, das Nachgehen einer legalen, geregelten Arbeit oder soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger sehr kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Indien sprächen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
11.09.2013