TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/29 C3 421577-1/2011

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Veröffentlicht am 29.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C3 421.577-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. der VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2011, Zahl: 11 08.060-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2011, Zahl: 11 08.060-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, wurde am 28.07.2011 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung in einem japanischen Restaurant in St. Pölten betreten und vorläufig festgenommen. Aus dem Stande der Schubhaft stellte er am 29.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde der Beschwerdeführer am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Dabei nannte der Beschwerdeführer die Namen und Geburtsdaten seiner Eltern sowie seines Bruders. Weiter gab er an, er sei mit XXXX verheiratet, sie sei am XXXX geboren und arbeite in Shanghai, Bezirk XXXX. Der Beschwerdeführer habe zuletzt in der Heimat in der Provinz XXXX, Stadt XXXX, Kreis XXXX gelebt. Er sei von seinem Heimatort aus mit dem Zug nach Peking gefahren und sei am 17.06.2011 von dort mit dem Flugzeug nach Moskau und anschließend direkt nach Wien geflogen. Am 20.06.2011 sei er in Wien angekommen. Den Schlepper habe er über eine Zeitungsanzeige in seiner Stadt gefunden. Für die Schleppung habe der Beschwerdeführer 90.000,-- RMB bezahlt (ca. 900 bis 1.000,-- EUR).Dabei nannte der Beschwerdeführer die Namen und Geburtsdaten seiner Eltern sowie seines Bruders. Weiter gab er an, er sei mit römisch 40 verheiratet, sie sei am römisch 40 geboren und arbeite in Shanghai, Bezirk römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe zuletzt in der Heimat in der Provinz römisch 40 , Stadt römisch 40 , Kreis römisch 40 gelebt. Er sei von seinem Heimatort aus mit dem Zug nach Peking gefahren und sei am 17.06.2011 von dort mit dem Flugzeug nach Moskau und anschließend direkt nach Wien geflogen. Am 20.06.2011 sei er in Wien angekommen. Den Schlepper habe er über eine Zeitungsanzeige in seiner Stadt gefunden. Für die Schleppung habe der Beschwerdeführer 90.000,-- RMB bezahlt (ca. 900 bis 1.000,-- EUR).

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich habe meine Felder bestellt. Der lokale Bürgermeister (Name: XXXX) hat aber am 30.04.2011 meine Felder verunreinigt. Meine Felder waren nicht mehr zu bewirtschaften. Daraufhin habe ich den Bürgermeister angezeigt. Er wurde auch verurteilt und kam in Haft. Er war zwei Wochen eingesperrt. Als er dann entlassen wurde, drohte er mir mit dem Tod. Deshalb bin ich geflüchtet." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass der Bürgermeister ihn umbringe oder umbringen lasse. Er wisse, dass ihm etwas Schlimmes passieren werde, wenn er wieder nach Hause komme. Es könne sein, dass er getötet werde. Diese Dinge seien in China nicht ausgeschlossen.Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich habe meine Felder bestellt. Der lokale Bürgermeister (Name: römisch 40 ) hat aber am 30.04.2011 meine Felder verunreinigt. Meine Felder waren nicht mehr zu bewirtschaften. Daraufhin habe ich den Bürgermeister angezeigt. Er wurde auch verurteilt und kam in Haft. Er war zwei Wochen eingesperrt. Als er dann entlassen wurde, drohte er mir mit dem Tod. Deshalb bin ich geflüchtet." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass der Bürgermeister ihn umbringe oder umbringen lasse. Er wisse, dass ihm etwas Schlimmes passieren werde, wenn er wieder nach Hause komme. Es könne sein, dass er getötet werde. Diese Dinge seien in China nicht ausgeschlossen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.09.2011 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er sei dazu in der Lage, sich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Es gehe ihm gut und die Dolmetscherin verstehe er sehr gut. Nachgefragt gab er seine Personendaten bekannt und erklärte, er sei verheiratet und sei konfessionslos. Die von ihm erteilte Vollmacht im Verfahren sei noch aufrecht. Es gebe keine Personendokumente oder Beweismittel, die er vorlegen könne. Weiter nachgefragt nannte der Beschwerdeführer die Namen und Geburtsdaten seiner Eltern und erklärte, die Eltern würden sich bei einer Tante, bei einer Schwester des Vaters, aufhalten. Befragt nach dem Namen seiner Gattin und dazu, ob er Kinder habe, nannte er als Namen seiner Gattin XXXX, geb. XXXX. Er habe von seinem Vater telefonisch erfahren, dass seine Gattin ebenfalls nach Österreich ausgereist sei und sich im Bundesgebiet aufhalte. Sie hätten einander aber bisher noch nicht gefunden und keinen Kontakt gehabt. Er habe einen Sohn namens XXXX, geb. XXXX. Der Sohn halte sich nach wie vor in der Heimat im Kreis XXXX auf. Aufgefordert, konkret anzugeben, wo der Sohn lebe, meinte der Beschwerdeführer:Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.09.2011 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er sei dazu in der Lage, sich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Es gehe ihm gut und die Dolmetscherin verstehe er sehr gut. Nachgefragt gab er seine Personendaten bekannt und erklärte, er sei verheiratet und sei konfessionslos. Die von ihm erteilte Vollmacht im Verfahren sei noch aufrecht. Es gebe keine Personendokumente oder Beweismittel, die er vorlegen könne. Weiter nachgefragt nannte der Beschwerdeführer die Namen und Geburtsdaten seiner Eltern und erklärte, die Eltern würden sich bei einer Tante, bei einer Schwester des Vaters, aufhalten. Befragt nach dem Namen seiner Gattin und dazu, ob er Kinder habe, nannte er als Namen seiner Gattin römisch 40 , geb. römisch 40 . Er habe von seinem Vater telefonisch erfahren, dass seine Gattin ebenfalls nach Österreich ausgereist sei und sich im Bundesgebiet aufhalte. Sie hätten einander aber bisher noch nicht gefunden und keinen Kontakt gehabt. Er habe einen Sohn namens römisch 40 , geb. römisch 40 . Der Sohn halte sich nach wie vor in der Heimat im Kreis römisch 40 auf. Aufgefordert, konkret anzugeben, wo der Sohn lebe, meinte der Beschwerdeführer:

"Im Kreis XXXX, da haben wir früher gewohnt, ich hatte Probleme mit dem Bürgermeister. Das Haus wurde sichergestellt." Die Frage wurde wiederholt, sodass er schließlich erklärte, der Sohn halte sich bei einem Verwandten im Kreis XXXX auf. Der Beschwerdeführer nannte sodann seine letzte Wohnanschrift in der Heimat und erklärte, er habe sich dort von Geburt an bis zum 11.06.2011, den Tag seiner Ausreise, aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe auch einen Bruder, der sich derzeit in Guangdong aufhalte."Im Kreis römisch 40 , da haben wir früher gewohnt, ich hatte Probleme mit dem Bürgermeister. Das Haus wurde sichergestellt." Die Frage wurde wiederholt, sodass er schließlich erklärte, der Sohn halte sich bei einem Verwandten im Kreis römisch 40 auf. Der Beschwerdeführer nannte sodann seine letzte Wohnanschrift in der Heimat und erklärte, er habe sich dort von Geburt an bis zum 11.06.2011, den Tag seiner Ausreise, aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe auch einen Bruder, der sich derzeit in Guangdong aufhalte.

Nachgefragt, wann er zuletzt Kontakt mit Angehörigen aus der Heimat gehabt habe, schilderte der Beschwerdeführer: "Am 2. oder 3. September 2011 hat mich mein Vater angerufen. Mein Vater hat mir erzählt, dass mich der Dorfvorsteher beim Gericht angezeigt hat, und dass er, der Dorfvorsteher, nicht mein Feld verschmutzt hat. Weiters hat mir mein Vater erzählt, dass er (gemeint der Dorfvorsteher) nunmehr eine Entschädigung von uns für seine U-Haft verlangt. Vom Gericht wurde ich zur Verhandlung geladen und hätte dort persönlich erscheinen müssen. Ich wurde auch von der behördlichen Versiegelung des Hauses verständigt. Der Dorfvorsteher hat alle Leute im Dorf bestochen. Meine Frau wollte dagegen etwas unternehmen und war bei der Beschwerdestelle, weshalb der Dorfvorsteher namens XXXX die Mafia zu Hilfe geholt hat. Der Dorfvorsteher hat Beziehungen zu Behörden und deshalb wurde die Sache irgendwie so hingelegt und es ging nichts weiter."Nachgefragt, wann er zuletzt Kontakt mit Angehörigen aus der Heimat gehabt habe, schilderte der Beschwerdeführer: "Am 2. oder 3. September 2011 hat mich mein Vater angerufen. Mein Vater hat mir erzählt, dass mich der Dorfvorsteher beim Gericht angezeigt hat, und dass er, der Dorfvorsteher, nicht mein Feld verschmutzt hat. Weiters hat mir mein Vater erzählt, dass er (gemeint der Dorfvorsteher) nunmehr eine Entschädigung von uns für seine U-Haft verlangt. Vom Gericht wurde ich zur Verhandlung geladen und hätte dort persönlich erscheinen müssen. Ich wurde auch von der behördlichen Versiegelung des Hauses verständigt. Der Dorfvorsteher hat alle Leute im Dorf bestochen. Meine Frau wollte dagegen etwas unternehmen und war bei der Beschwerdestelle, weshalb der Dorfvorsteher namens römisch 40 die Mafia zu Hilfe geholt hat. Der Dorfvorsteher hat Beziehungen zu Behörden und deshalb wurde die Sache irgendwie so hingelegt und es ging nichts weiter."

Zu seiner Schulbildung gab der Beschwerdeführer an, er habe fünf Jahre die Grundschule und drei Jahre die Hauptschule in XXXX besucht. Von seinem 27. Lebensjahr an bis zu seiner Ausreise sei er als Landwirt tätig gewesen.Zu seiner Schulbildung gab der Beschwerdeführer an, er habe fünf Jahre die Grundschule und drei Jahre die Hauptschule in römisch 40 besucht. Von seinem 27. Lebensjahr an bis zu seiner Ausreise sei er als Landwirt tätig gewesen.

Nachgefragt, ob er jemals Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Früher nicht." Aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, ergänzte er: "Ich habe mich im März 2011 wegen der Verschmutzung des Wassers auf meinen Feldern bei der Umweltbehörde und bei der Polizei beschwert." Weiter nachgefragt, wann konkret das gewesen sei und welche Anschrift die Behörde gehabt habe, bei der er gewesen sei, meinte er, er habe die Unterlagen nicht mit. Alles sei in China. Er wisse es nicht. Er wisse es nur so ungefähr. Nachgefragt, ob das alles sei, was er hinsichtlich der Beschwerden erzählen könne, ergänzte der Beschwerdeführer: "Mitte März 2011 habe ich mich bei der Umweltbehörde im Kreis XXXX, XXXX, die Nummer weiß ich nicht mehr, beschwert und Ende März 2011 bei der Polizei im Kreis XXXX, XXXX, die Nummer weiß ich nicht mehr." Noch einmal aufgefordert, konkrete Angaben zur Umweltbehörde zu machen, meinte er: "Umweltbehörde des Kreises XXXX der Stadt XXXX, XXXX (Nummer weiß ich nicht), Abteilung Überwachung und Kontrolle, XXXX."Nachgefragt, ob er jemals Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Früher nicht." Aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, ergänzte er: "Ich habe mich im März 2011 wegen der Verschmutzung des Wassers auf meinen Feldern bei der Umweltbehörde und bei der Polizei beschwert." Weiter nachgefragt, wann konkret das gewesen sei und welche Anschrift die Behörde gehabt habe, bei der er gewesen sei, meinte er, er habe die Unterlagen nicht mit. Alles sei in China. Er wisse es nicht. Er wisse es nur so ungefähr. Nachgefragt, ob das alles sei, was er hinsichtlich der Beschwerden erzählen könne, ergänzte der Beschwerdeführer: "Mitte März 2011 habe ich mich bei der Umweltbehörde im Kreis römisch 40 , römisch 40 , die Nummer weiß ich nicht mehr, beschwert und Ende März 2011 bei der Polizei im Kreis römisch 40 , römisch 40 , die Nummer weiß ich nicht mehr." Noch einmal aufgefordert, konkrete Angaben zur Umweltbehörde zu machen, meinte er: "Umweltbehörde des Kreises römisch 40 der Stadt römisch 40 , römisch 40 (Nummer weiß ich nicht), Abteilung Überwachung und Kontrolle, römisch 40 ."

Auf die Frage, wie er sich beschwert habe und was geschehen sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Er (gemeint XXXX) hat mir gesagt, er wird der Sache nachgehen. Ich habe mich mündlich beschwert. Nachgefragt über die näheren Umstände der Beschwerde gebe ich an, dass der zuständige Beamte über den Dorfvorsteher deswegen einige Male eine Geldstrafe verhängt hat." Bei der Umweltbehörde habe sich der Beschwerdeführer ein einziges Mal beschwert, und zwar im März 2011. Auch bei der Polizei sei der Beschwerdeführer nur einmal gewesen. Dann meinte er weiter: "Die Umweltbehörde hat nichts gemacht, deswegen war ich bei der Polizei. Ich habe bei der Polizei den Dorfvorsteher angezeigt." Nachgefragt, wie die Polizei reagiert habe, gab er an: "Die Polizei hat den Dorfvorsteher in Untersuchungshaft genommen. Der Dorfvorsteher hat die Polizisten jedoch bestochen und deswegen wurde er wieder freigelassen." Gegen den Dorfsteher habe es aber weder eine Gerichtsverhandlung noch eine Anzeige bei Gericht gegeben.Auf die Frage, wie er sich beschwert habe und was geschehen sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Er (gemeint römisch 40 ) hat mir gesagt, er wird der Sache nachgehen. Ich habe mich mündlich beschwert. Nachgefragt über die näheren Umstände der Beschwerde gebe ich an, dass der zuständige Beamte über den Dorfvorsteher deswegen einige Male eine Geldstrafe verhängt hat." Bei der Umweltbehörde habe sich der Beschwerdeführer ein einziges Mal beschwert, und zwar im März 2011. Auch bei der Polizei sei der Beschwerdeführer nur einmal gewesen. Dann meinte er weiter: "Die Umweltbehörde hat nichts gemacht, deswegen war ich bei der Polizei. Ich habe bei der Polizei den Dorfvorsteher angezeigt." Nachgefragt, wie die Polizei reagiert habe, gab er an: "Die Polizei hat den Dorfvorsteher in Untersuchungshaft genommen. Der Dorfvorsteher hat die Polizisten jedoch bestochen und deswegen wurde er wieder freigelassen." Gegen den Dorfsteher habe es aber weder eine Gerichtsverhandlung noch eine Anzeige bei Gericht gegeben.

Nachgefragt, in welchem konkreten Zeitraum sich der Dorfvorsteher in Untersuchungshaft befunden habe, erklärte der Beschwerdeführer, das sei nicht länger als ein Monat gewesen. Aufgefordert, konkret zu antworten, ergänzte er: "Es war im April 2011. Daran kann ich mich nicht mehr erinnern, ich weiß es nicht." Auf die Frage, woher er wisse, dass die Polizisten bestochen worden seien, und, dass keine Anzeige bei Gericht erfolgt sei, gab der Beschwerdeführer an, das sei typisch bei Chinesen. Er wisse das nicht, er vermute das.

Der Beschwerdeführer habe in der Heimat keine strafbaren Handlungen begangen. Es liege gegen ihn ein Haftbefehl vor; vor der Ausreise sei das jedoch noch nicht so gewesen. Nachgefragt, welcher strafbaren Handlung er bezichtigt worden sei, sodass es nun einen Haftbefehl gebe, erklärte er: "Der Dorfvorsteher hat mich angezeigt, dass ich eine wortwörtliche Missanzeige gegen ihn erstattet habe. Deswegen werde ich jetzt vom Gericht gesucht." Der Beschwerdeführer wurde sodann noch einmal darauf hingewiesen, dass er verpflichtend die Wahrheit angeben möge, sodass er meinte: "Ja, ja, bei uns in China ist das so. Ich sage die Wahrheit."

Vorgehalten, dass seine bisherigen Angaben widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien, sowie, dass es unlogisch sei, dass der Dorfvorsteher mehrere Geldstrafen erhalten habe und andererseits nun ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer bestehe, weil er gegen den Dorfvorsteher Anzeige erstattet habe, erklärte der Beschwerdeführer:

"Einmal hat er (der Dorfvorsteher) eine Geldstrafe bekommen, er hat mit der Verschmutzung aber weiter gemacht." Der Vater habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er gesucht werde. Nachgefragt, woher der Vater das wisse, meinte er: "Er (mein Vater) hat eine Ladung zu Gericht erhalten. AW gibt nunmehr an, dass die Ladung an seine Person gerichtet wurde. Alle waren zu Hause, meine Frau hat die Ladung auch gesehen." Der Vater habe die Ladung im Juli entgegen genommen; wann genau, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer sei zum Volksgericht des Kreises XXXX geladen worden. Befragt, wann die Verhandlung gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer: "Das hat man mir nicht gesagt, ich bin ja sowieso nicht da." Der Beschwerdeführer habe in der Heimat weder eine rechtsfreundliche Vertretung noch eine Oberbehörde aufgesucht. Er habe das deshalb nicht gemacht, weil viele Sachen in China eigentlich nicht gingen. Man müsse Beziehungen haben, um etwas zu erreichen."Einmal hat er (der Dorfvorsteher) eine Geldstrafe bekommen, er hat mit der Verschmutzung aber weiter gemacht." Der Vater habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er gesucht werde. Nachgefragt, woher der Vater das wisse, meinte er: "Er (mein Vater) hat eine Ladung zu Gericht erhalten. AW gibt nunmehr an, dass die Ladung an seine Person gerichtet wurde. Alle waren zu Hause, meine Frau hat die Ladung auch gesehen." Der Vater habe die Ladung im Juli entgegen genommen; wann genau, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer sei zum Volksgericht des Kreises römisch 40 geladen worden. Befragt, wann die Verhandlung gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer: "Das hat man mir nicht gesagt, ich bin ja sowieso nicht da." Der Beschwerdeführer habe in der Heimat weder eine rechtsfreundliche Vertretung noch eine Oberbehörde aufgesucht. Er habe das deshalb nicht gemacht, weil viele Sachen in China eigentlich nicht gingen. Man müsse Beziehungen haben, um etwas zu erreichen.

Der Beschwerdeführer sei gesund; er nehme keine Medikamente.

Befragt, wann er seine Heimatstadt verlassen habe, gab er an: "Am

11. bin ich in Peking angekommen." Die Frage wurde wiederholt, sodass er nun meinte: "Am 17.6.2011 bin ich mit einem Flugzeug von Peking nach Moskau geflogen, drei Tage dort geblieben und dann von Moskau nach Wien mit einem Direktflug [geflogen], wo ich am 20.06.2011 in Wien angekommen bin." Am 11.06.2011 sei er von seiner heimatlichen Wohnanschrift aus mit dem Zug nach Peking gefahren. Nachgefragt bestätigte er, die Dolmetscherin gut zu verstehen. Er sei illegal mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Es sei dies seine erste Ausreise aus China. Die Schlepperkosten hätten 90.000,-- RMB betragen. 30.000,-- RMB habe er von seinem Vater erhalten und den Rest habe ihm der Vater in Form eines Kredites von privaten Leuten beschafft. Um die Ausreise habe der Beschwerdeführer sich selbst gekümmert und den Kontakt zum Schlepper hergestellt.

In Österreich habe der Beschwerdeführer weder Familie noch Angehörige noch Verwandte. Er lebe hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er spreche nicht Deutsch. In China sei der Beschwerdeführer weder religiös noch politisch tätig gewesen, noch sei er Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation gewesen. Befragt, ob er sich jemals von sich aus an eine Sicherheitsdienststelle, ein Gericht oder an die Staatsanwaltschaft gewandt habe, bejahte der Beschwerdeführer das. Wie erwähnt sei er im März 2011 einmal bei der Polizei und einmal bei der Umweltbehörde gewesen. In Österreich lebe der Beschwerdeführer von Gelegenheitsarbeiten bei Landsleuten. Außerhalb von China habe er keine Verwandte, Angehörige oder Familie. Befragt zu seinem Umfeld und Alltag in Österreich, schilderte der Beschwerdeführer: "Ich habe chinesische Bekannte, in meiner Freizeit mache ich nichts Besonderes. Zu Österreichern habe ich keine Kontakte, da ich ja nicht Deutsch kann. Befragt gebe ich an, dass ich weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation in Österreich bin."

Aufgefordert, seine konkret und detailgenau Fluchtgründe zu nennen, brachte der Beschwerdeführer vor: "Der Dorfvorsteher hat eine Anzeige gegen mich erstattet, weil ich angeblich eine Missanzeige gegen ihn erstattet habe. Er hat Mafiosi zu Hilfe genommen. Deswegen musste ich mich überall versteckt halten. Letztendlich habe ich Kontakt zu einem Schlepper hergestellt um auszureisen. Das ist mein Fluchtgrund." Befragt, wann genau der Dorfvorsteher Anzeige erstattet habe, meinte der Beschwerdeführer, das sei gewesen, als er erfahren habe, dass der Beschwerdeführer China verlassen habe. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe; das sei alles. Nachgefragt, ob er persönlich seitens privater Dritter oder seitens staatlicher Stellen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer das, und zwar nachdem er Anzeige erstattet habe, nachdem er den Dorfvorsteher angezeigt habe. Aufgefordert, detailliert diese Vorfälle zu schildern, meinte er: "Ab Mai 2011 waren Mafiosi bei mir. Einige Male waren sie bei uns. Ich habe gehört, die suchen nach mir, und deshalb habe ich mein Zuhause verlassen." Nachgefragt, wie oft und wann genau er persönlich bedroht worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, die Zeiten könne er nicht mehr angeben. Als die Mafiosi zu Hause gewesen seien, sei er ja schon weg gewesen. Aufgefordert, ein konkretes Vorbringen zu erstatten, und nachgefragt, ob er nun persönlich verfolgt worden sei, gestand er ein: "Nein, persönlich wurde ich niemals bedroht."

Befragt, ob er ausschließlich in der VR China verfolgt werde, bejahte er das. Zur Frage, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, gab er an: "Ich weiß es nicht."

Dem Beschwerdeführer wurde anschließend die Möglichkeit gegeben, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen, worauf er jedoch verzichtete. Die Dolmetscherin habe er gut verstanden und er sei während der Einvernahme gut behandelt worden.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.09.2011, Zahl: 11 08.060-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.09.2011, Zahl: 11 08.060-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen aus: Niederschriftlich sei es dem Beschwerdeführer beim Bundesasylamt nicht gelungen, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen darzulegen. Insbesondere habe er sein Vorbringen auch widersprüchlich dargestellt und er sei in persönlicher Hinsicht als höchst unglaubwürdig in Erscheinung getreten.

Bezüglich seiner Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer in den Einvernahmen beim Bundesasylamt zusammengefasst dargelegt Probleme im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Landwirt behauptet.

Anlässlich der Ersteinvernahme habe der Beschwerdeführer am 29.07.2011 in einer völlig abstrakten Weise angegeben, dass seine Felder durch den lokalen Bürgermeister am 30.04.2011 verunreinigt worden seien, sodass er diese nicht mehr bewirtschaften habe können. Daraufhin habe er den Bürgermeister angezeigt und dieser sei verurteilt worden und zwei Wochen inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung sei der Beschwerdeführer vom Bürgermeister mit dem Tode bedroht worden und er habe sich daraufhin zur Ausreise aus der VR China entschlossen.

Im völligen Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer jedoch in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 07.09.2011 nunmehr angegeben, dass der Dorfvorsteher das Wasser, mit dem der Beschwerdeführer seine Felder bewässert habe, verschmutzt habe, und habe er weiters behauptet, dass er sich daraufhin im März 2011 bei der Umweltbehörde beschwert und bei den heimatlichen Sicherheitsbehörden eine Anzeige gegen den Dorfvorsteher erstattet habe.

In Anbetracht des engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Ausreise aus der VR China und den genannten Einvernahmen ließen sich solch massiv widersprüchliche Angaben nicht nachvollziehen und könne daher davon ausgegangen werden, dass es sich um eine gedankliche Konstruktion handle.

Dass dies tatsächlich so sei, zeige sich auch in der widersprüchlichen Vorbringenserstattung im Zusammenhang mit den Geschehnissen rund um die behauptete Anzeige sowie rund um die angeblichen Verfolgungshandlungen.

Niederschriftlich habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 29.07.2011 angegeben, dass er gegen den Bürgermeister eine Anzeige erstattet habe und dieser sei verurteilt worden. Weiters habe er behauptet, dass der Bürgermeister zwei Wochen in Haft genommen worden sei. Im krassen Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer jedoch beim Bundesasylamt, am 07.09.2011 nunmehr wiederum behauptet, dass der Dorfvorsteher von den heimatlichen Sicherheitsbehörden in Untersuchungshaft genommen und aufgrund der Bestechung von Polizisten freigelassen worden sei. Konkret nachgefragt habe er sowohl eine erfolgte Anzeige bei Gericht als auch eine Gerichtsverhandlung negiert.

Einerseits habe der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vom 07.09.2011 behauptet, dass der Dorfvorsteher von der Umweltbehörde zur Bezahlung mehrerer Geldstrafen verurteilt worden sei, andererseits habe er im Laufe der Niederschrift wiederum in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise angegeben, die Umweltbehörde habe nicht reagiert und habe nichts unternommen, sodass der Beschwerdeführer sich an die Polizei gewandt und Anzeige erstattet habe.

Der Vollständigkeit halber sei weiters festzuhalten, dass auch die Angaben, wonach der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 07.09.2011 im Zuge der eigenen Darstellung der Fluchtgründe behauptet habe, dass der Dorfvorsteher gegen ihn eine Anzeige wegen "Missanzeige" erstattet habe und Mafiosi zu Hilfe genommen habe, sodass der Beschwerdeführer daraufhin aus Furcht vor Verfolgung aus der VR China ausgereist sei, ebenfalls nicht nachvollziehbar und glaubhaft seinen, zumal der Beschwerdeführer an anderer Stelle wiederum den Zeitpunkt der Anzeigenerstattung des Dorfvorstehers wortwörtlich mit "nachdem er erfahren hat, dass ich China verlassen habe" bekannt gegeben habe.

Abschließend werde bemerkt, dass der Beschwerdeführer ebenso widersprüchliche Angaben hinsichtlich behaupteter Verfolgungshandlungen in der VR China getätigt habe.

In der Einvernahme vom 07.09.2011 habe der Beschwerdeführer behauptet, dass ab Mai 2011 mehrmals Mafiosi bei ihm zu Hause gewesen seien, um ihn zu suchen. Er habe davon Kenntnis erlangt und deshalb sein Zuhause verlassen und habe sich überall versteckt gehalten.

Im völligen Widerspruch dazu habe er aber im Zuge der Aufnahme der eigenen Daten zur Person angegeben, dass er sich bis zum Tag seiner Ausreise aus der VR China (11.06.2011) an der heimatlichen Wohnanschrift aufgehalten habe.

Aufgrund der genannten Umstände sei dem Beschwerdeführer jegliche Glaubwürdigkeit und den behaupteten Fluchtgründen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall erachte die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall erachte die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.

Im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens habe unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände ebenfalls kein Hinweis darauf gefunden werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in die VR China einer in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gefahr ausgesetzt werde.

Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche; somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Antragstellers in die VR China entgegenstehenden Gründe erkannt werden.Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche; somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Antragstellers in die VR China entgegenstehenden Gründe erkannt werden.

Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre und soziale Beziehungen im Heimatland sowie über Schulbildung und Arbeitserfahrung. Er sei gesund und in einem arbeitsfähigen Alter. Es sei ihm zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern.

Wenngleich in VR China eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK indiziere, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden könne.Wenngleich in VR China eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indiziere, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden könne.

Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten würden dabei auch Tätigkeiten gehören, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, die nicht bestimmten Berufsbildern entsprechend seien, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern würden, und Tätigkeiten, die nur zeitweise etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden könnten, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfänden. Kriminelle Aktivitäten seien hier ausdrücklich nicht gemeint. Es sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in der VR China den Lebensunterhalt zu sichern.

Der Beschwerdeführer habe schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könne.Der Beschwerdeführer habe schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könne.

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie.

Entsprechend den eigenen Behauptungen verfüge der Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen iSd Art. 8 EMRK. Es sei daher davon auszugehen, dass er in Österreich kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK führe.Entsprechend den eigenen Behauptungen verfüge der Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen iSd Artikel 8, EMRK. Es sei daher davon auszugehen, dass er in Österreich kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führe.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EGMR Brüggemann u. Scheuten).

Bezüglich des Privatlebens des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er - wie bereits erwähnt - alleine in Österreich lebe. Insbesondere sei darauf zu verweisen, dass er in Österreich bloß Bekanntschaften zu Landsleuten pflege und erst seit einem relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig sei. Er spreche nicht Deutsch, pflege keine Freundschaften und gehe keiner legalen Beschäftigung nach, sondern finanziere sich seinen Lebensunterhalt durch illegale Beschäftigung bei Landsleuten.

Unbeschadet der tatsächlichen Aufenthaltsdauer in Österreich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich auch ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK führe und stelle die gegenständliche Ausweisung auch einen Eingriff in sein Privatleben dar. Es sei daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge. Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.Unbeschadet der tatsächlichen Aufenthaltsdauer in Österreich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich auch ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führe und stelle die gegenständliche Ausweisung auch einen Eingriff in sein Privatleben dar. Es sei daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolge. Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.

Es sei festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers im Sinne der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesen einen gewichtigen Stellenwert in der vorzunehmenden Abwägung einnehme. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit einem relativ kurzen Zeitraum in Österreich auf und es sei sein bisheriger Aufenthalt durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert gewesen.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich im Lebensalltag bis dato keine maßgeblichen Integrationsschritte gesetzt und in seiner niederschriftlichen Einvernahme auch nicht geltend gemacht. Bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung seien auch keine entsprechenden Nachweise, wie z.B. Deutschkenntnisse mit entsprechenden Bescheinigungsmitteln, in Vorlage gebracht worden. Laut seinen eigenen niederschriftlichen Angaben vom 07.09.2011 gehe der Beschwerdeführer Gelegenheitsarbeiten bei Landsleuten nach. Er verfüge über keine Arbeitsgenehmigung. Aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse sowie mangelnden Berufsausbildung könne davon ausgegangen werden, dass er künftig am Arbeitsmarkt [in Österreich] benachteiligt sein werde. Der Beschwerdeführer habe keine nennenswerten sozialen Kontakte geltend gemacht und nehme am gesellschaftlichen Leben in Österreich nicht teil, zumal er über keine Deutschkenntnisse verfüge. Er sei in Österreich weder Mitglied in einem Verein, noch in einer Organisation. Er betätige sich im Bundesgebiet auch in keiner Weise, sodass eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet [nicht] festgestellt werden habe können. Der Beschwerdeführer sei - in Bezug auf sein Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und habe hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte, verfüge aber nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen im Heimatland, sodass nicht davon auszugehen sei, dass er im Herkunftsstaat besondere Schwierigkeiten bei der Rückkehr erfahren werde.

Obwohl der Beschwerdeführer in Österreich weder strafrechtlich verurteilt, noch gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, so sei er doch illegal in Österreich eingereist und verfüge er über keinen auf einen anderen als [auf] dem Asylgesetz beruhenden Aufenthaltstitel.

Eine Prüfung habe keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gebracht. Könnte sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, so liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider.

Die Behörde sei der Ansicht, dass die geforderten Voraussetzungen, welche eine Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, im konkreten Fall nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Es könne im speziellen Fall auch nicht erkannt werden, dass er in beliebiger Weise in der österreichischen Gesellschaft eingewachsen und verankert sei bzw. seine privaten Bindungen dergestalt seien, dass deren Veränderung für ihn nachhaltige Folgen habe.

Angesichts von Sprachkenntnissen der Sprache des Herkunftsstaates sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat besondere Schwierigkeiten bei der Rückkehr erfahren werde. Dass nach wie vor Bindungen zum Herkunftsstaat bestünden, zeige sich auch im Umstand, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor über Familienangehörige im Heimatland verfüge und mit diesen in Kontakt stehe.

Grundsätzlich sei anzumerken, dass der Aufenthalt aufgrund der Asylantragstellung vorläufig sei. Der Ausgang des Asylverfahrens sei somit offen. Unter dem Aspekt dieser Unsicherheit sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, dazu beizutragen, sein Leben so zu gestalten, dass keine nachhaltige Verankerung im Inland herbeigeführt und eine allfällige Verankerung im Herkunftsstaat nicht gelöst werde und somit an der Beseitigung von eventuellen Ausreisehindernissen mitzuwirken. Die Behörde gehe auch davon aus, dass ein solches Bemühen wegen Vorliegens dringender humanitärer oder persönlicher Gründe nicht immer möglich sei.

Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des o.a. und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des o.a. und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.

Im Übrigen sei nach der jüngeren EGMR Judikatur eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne (vgl. NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom 08. April 2008 - Nr. 21878/06).Im Übrigen sei nach der jüngeren EGMR Judikatur eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne vergleiche NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom 08. April 2008 - Nr. 21878/06).

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 23.09.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Ausgeführt wurde, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. In der Folge wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers in groben Zügen wiederholt und festgehalten, er sei auf Grund der Schwierigkeiten, die er in der Heimat gehabt habe, geflüchtet.

Im angefochtenen Bescheid werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei und widersprüchliche Angaben gemacht habe. Dies sei unrichtig. Der Beschwerdeführer habe sein Asylvorbringen genauestens und detailliert vorgebracht. Es hätte ihm Glauben geschenkt und Asyl gewährt werden müssen.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Lage in China auseinanderzusetzen.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen geführt und keine ausreichenden Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer angeführten tatsächlichen Bedrohung getroffen habe. Die Behörde treffe zwar umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, jedoch werde im Einzelnen nicht auf die Asylgründe im konkreten Fall eingegangen, wie z.B.: "Es hätten genaue Recherchen bezüglich des Bürgermeisters gemacht werden sollen. Es hätte bei der Polizei geprüft werden müssen, welche Anzeigen gegen wen und wann getätigt wurden. Es hätte ein Polizeiprotokoll beigeschafft werden müssen."

Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers und den zu beantwortenden Fragen zu befassen.

Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen.Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen.

Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.

Der Asylgerichtshof bestellt mit Beschluss vom 10.10.2011, Zahl: C3 421.577-1/2011/2Z, für den Beschwerdeführer einen Rechtsberater.

Am 07.03.2013 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:

"VR: Wie heißen Ihre Eltern und wann sind diese geboren?

BF: Mein Vater heißt XXXX, er ist am XXXX geboren. Meine Mutter heißt XXXX. Sie ist am XXXX geboren.BF: Mein Vater heißt römisch 40 , er ist am römisch 40 geboren. Meine Mutter heißt römisch 40 . Sie ist am römisch 40 geboren.

VR: Wo hält sich derzeit Ihre Gattin auf?

BF: Sie hat erzählt, dass sie ebenfalls in Wien ist.

VR: Wann hat sie das erzählt?

BF: Sie ist 2012 gekommen.

VR: Wo lebt sie?

BF: Wir leben nicht zusammen.

VR: Warum nicht?

BF: Es gibt keinen Platz.

VR: Wo genau hält sich Ihre Gattin auf und wie heißt diese?

BF: Ich kann ihre Adresse nicht angeben. Sie heißt XXXX. Sie ist am XXXX geboren.BF: Ich kann ihre Adresse nicht angeben. Sie heißt römisch 40 . Sie ist am römisch 40 geboren.

BR: Haben Sie Ihre Gattin nicht gefragt, wo sie sich aufhält?Bundesrat:, Haben Sie Ihre Gattin nicht gefragt, wo sie sich aufhält?

BF: Sie lebt in Salzburg. Die genaue Adresse kann ich nicht angeben, da ich der deutschen Sprache nicht mächtig bin. Wir haben manchmal miteinander telefoniert.

BR: Jetzt nicht mehr?Bundesrat:, Jetzt nicht mehr?

BF: Manchmal, nicht sehr oft.

BR: Wie lautet die Telefonnummer Ihrer Gattin?Bundesrat:, Wie lautet die Telefonnummer Ihrer Gattin?

BF sieht am Handy nach.

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Ihrer n.E vom 29.07.2011 gaben Sie einen anderen Vornamen Ihrer Ehefrau an.

BF: Aus welchem Grund soll das anders sein?

VR: Im Protokoll ist das anders geschrieben.

BF: Es gibt nur einen Vornamen.

VR: XXXX nannten Sie beim BAA als Vornamen. Das Protokoll wurde Ihnen auch rückübersetzt.VR: römisch 40 nannten Sie beim BAA als Vornamen. Das Protokoll wurde Ihnen auch rückübersetzt.

BF: Ich habe immer diesen Vornamen angegeben. Der Dolmetscher hat vielleicht damals falsch übersetzt.

VR: Warum haben Sie erst den Asylantrag gestellt, als Sie bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem Restaurant kontrolliert und festgenommen wurden?

BF: Ich war damals noch nicht lang in Österreich. Ich habe mich nicht ausgekannt. Der Schlepper hat erzählt, dass ich mich an Chinesen wenden sollte.

VR: Bitte schildern Sie den Fluchtgrund.

BF: Was in China passiert ist?

VR: Ja, bitte erzählen Sie mit möglichst vielen Details.

BF: Es hat sich alles in meiner Heimatprovinz XXXX, Kreisstadt XXXX, ereignet. Ich war damals Bauer und habe Gemüse angebaut. Dann wurde im Dorf eine Fabrik errichtet, die Baustoffe herstellte. Wo ich Gemüse anbaute, das lag direkt an der Grenze zu dieser Fabrik. Die Emissionen dieser Fabrik verschmutzten sehr meinen Gemüseanbau. Mein Gemüse im Glashaus wurde so verschmutzt, sodass ich sehr große Verluste hinnehmen musste. Diese Fabrik wurde damals errichtet unter der Unterstützung des Dorfvorstehers. Ich habe dann diese Fabrik beim Umweltbüro und bei der Polizei angezeigt. Ich habe auch den Dorfvorsteher angezeigt. Dieser hieß XXXX. Die Polizei orderte dann die Beschlagnahme der Fabrik an. Sie nahm auch den Dorfvorsteher in Haft. Die Vorgeschichte war, weil sich der Dorfvorsteher geweigert hat, mir eine Entschädigung zu bezahlen.BF: Es hat sich alles in meiner Heimatprovinz römisch 40 , Kreisstadt römisch 40 , ereignet. Ich war damals Bauer und habe Gemüse angebaut. Dann wurde im Dorf eine Fabrik errichtet, die Baustoffe herstellte. Wo ich Gemüse anbaute, das lag direkt an der Grenze zu dieser Fabrik. Die Emissionen dieser Fabrik verschmutzten sehr meinen Gemüseanbau. Mein Gemüse im Glashaus wurde so verschmutzt, sodass ich sehr große Verluste hinnehmen musste. Diese Fabrik wurde damals errichtet unter der Unterstützung des Dorfvorstehers. Ich habe dann diese Fabrik beim Umweltbüro und bei der Polizei angezeigt. Ich habe auch den Dorfvorsteher angezeigt. Dieser hieß römisch 40 . Die Polizei orderte dann die Beschlagnahme der Fabrik an. Sie nahm auch den Dorfvorsteher in Haft. Die Vorgeschichte war, weil sich der Dorfvorsteher geweigert hat, mir eine Entschädigung zu bezahlen.

VR: Wann wurde diese Fabrik errichtet?

BF: Es liegt schon sehr lange zurück. Diese muss schon vor langer Zeit errichtet worden sein, daran kann ich mich nicht mehr genau erinnern.

VR: Wenn Sie sagen, dass die Fabriksemissionen Ihren Gemüseanbau verschmutzten, müssen Sie das wissen. Wann wurden die Felder verschmutzt und wann wurde die Fabrik errichtet?

BF: Im Jahr 2010 begann die Verschmutzung meiner Felder durch die Emission.

VR: Begann 2010 die Verschmutzung Ihrer Felder?

BF: Ja.

VR erinnert den BF an die Wahrheit.

BR: Wann wurde die Fabrik errichtet?Bundesrat:, Wann wurde die Fabrik errichtet?

BF: Schon vor sehr langer Zeit. Ich kann das Datum nicht nennen.

BR: Hat es die Fabrik schon gegeben, als Sie Ihre Felder bestellt haben?Bundesrat:, Hat es die Fabrik schon gegeben, als Sie Ihre Felder bestellt haben?

BF: Ja.

VR: Weder in Ihrer n.E vom 29.07.2011, noch in der vom 07.09.2011, noch in Ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 23.09.2011 erwähnten Sie eine Fabrik, welche Ihr Grundstück verunreinigen würde. Weiters gaben Sie im Gegenteil in Ihrer gesamten BAA-Einvernahme immer an, dass die Verschmutzung Ihrer Felder um einige Zeit erst später stattfand. Nehmen Sie bitte dazu Stellung.

BF: Wann soll ich die Berufung verfasst haben?

VR: Am 23.09.2011 sagten Sie nie, dass Ihr Grundstück eine Fabrik verunreinigt hätte.

BF: Es wurde damals irgendwie verdreht.

VR: Weder in Ihren Einvernahmen, noch in der Beschwerde war von einer Fabrik die Rede. Die Verunreinigung stimmt auch nicht mit dem Datum überein.

BF: Das kann ich mir auch nicht erklären. Ich habe immer von diesen Problemen erzählt, als ich beim BAA war.

VR: Das haben Sie ganz anders erzählt. Bitte nehmen Sie auch betreffend des Vorhalts des Datums, dass die Verunreinigung nicht schon 2010 begonnen hat, Stellung.

BF: 2010 habe ich mit dem Gemüseanbau begonnen. Der Vorfall hat sich auch in diesem Jahr ereignet.

VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Ihre Felder am 30.04.2011 verunreinigt worden sind und danach nicht mehr zu bewirtschaften gewesen sei.

BF: Ich habe angegeben, 2010 habe ich mit dem Gemüseanbau begonnen. Die Verunreinigung ist erst 2011 eingetreten.

VR: Zuvor wurden Sie gefragt, wann Ihre Felder verunreinigt wurden. Sie sagten, dass es 2010 war, wo Sie mit dem Gemüseanbau begonnen hätten.

BF: Sie haben damals gefragt, wann die Fabrik errichtet wurde und wann ich mit dem Gemüseanbau begonnen habe.

VR: Wen haben Sie wann angezeigt?

BF: 2011 war das. Ich habe den Dorfvorsteher angezeigt.

VR: Sonst noch jemanden?

BF: Nein. Nur ihn.

VR: Sie haben zuvor gesagt: "Ich habe dann diese Fabrik beim Umweltbüro und bei der Polizei angezeigt".

BF: Ich wollte sagen, dass diese Fabrik von Dorfvorsteher errichtet wurde bzw. er sich daran beteiligt hat.

VR: Wann genau und bei wem und wo haben Sie den Dorfvorsteher angezeigt?

BF: Beim Umweltbüro und bei der Polizei habe ich ihn angezeigt. Ich meine in meiner Heimatstadt.

BR: Woher haben Sie gewusst, dass es das Umweltbüro gibt und wo dieses gelegen ist?Bundesrat:, Woher haben Sie gewusst, dass es das Umweltbüro gibt und wo dieses gelegen ist?

BF: Ich komme von dieser Kreisstadt. Es hängt immer ein Schild an diesem Haus.

BR: Dann müssen Sie die Adresse wissen.Bundesrat:, Dann müssen Sie die Adresse wissen.

BF: Ich bin von dieser kleinen Kreisstadt und es gibt ein Umweltbüro.

BR: Wann sind Sie dorthin gegangen und mit wem haben Sie dort gesprochen?Bundesrat:, Wann sind Sie dorthin gegangen und mit wem haben Sie dort gesprochen?

BF: Mit solchen Menschen hatte ich nicht sehr oft zu tun. Ich kann mich nicht mehr erinnern, mit wem ich gesprochen habe. Das war 2011 als ich dorthin gegangen bin.

VR: Wann genau 2011 war das?

BF: denkt nach.

BF: Ich glaube, dass es im Mai 2011 war.

VR: Wie viel Zeit lag zwischen dem Besuch beim Umweltbüro und der Polizei?

BF: Es waren einige Tage. Ich bin zu verschiedenen Ämtern gegangen. Als man sich nicht um meine Angelegenheit kümmerte, ging ich zu einer anderen Behörde.

VR: Zu welchen Ämtern sind Sie gegangen und was wollten Sie dort machen, sich beschweren oder eine Anzeige erstatten?

BF: Zuerst bin ich zum Umweltbüro gegangen. Als ich dort keine Reaktion erhielt und man mir sagte, dass ich zur Polizei gehen sollte, ging ich zur Polizei.

BR: Gerade vorhin haben Sie von verschiedenen Ämtern gesprochen.Bundesrat:, Gerade vorhin haben Sie von verschiedenen Ämtern gesprochen.

BF: Ja. Ich bin überall hingegangen, zu den zuständigen Behörden, vor allem zur Polizei und zum Umweltbüro.

VR: Welche und wie viele Behörden waren das?

BF: Woran ich mich erinnern kann: Vor allem das Umweltbüro, die Polizei und die Volksanwaltschaft.

VR: Zuvor haben Sie gesagt, dass einige Tage zwischen dem Besuch des Umweltbüros und der Polizei lagen.

BF: Ich meine einige Tage.

VR: Wie viele Tage waren das genau?

BF: Ich meine, dass es etwa eine Woche war.

VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie lediglich zu zwei Stellen gegangen wären und sich beschwert hätten, dass dies nicht im Mai 2011 gewesen wäre, dass zwischen den zwei Besuchen ca. zwei Wochen lagen, sowie konnten Sie auch den Namen des zuständigen Beamten und den Namen der Abteilung der Umweltbehörde nennen. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.

BF: Bei der damaligen Einvernahme lagen nur ein paar Monate dazwischen. Als das Ganze passiert war, konnte ich mich besser erinnern. Inzwischen ist mehr als ein Jahr vergangen. Ich lebe im Ausland und es sind so viele Dinge passiert.

VR: Sie sind zur Polizei gegangen, was haben Sie dort gemacht, was ist in weiterer Folge passiert?

BF: Ich bin sehr verwirrt. Ich habe den Dorfvorsteher angezeigt, dieser wurde dann in Haft genommen. Da er jemanden bestochen hat, kam er wieder frei.

VR: Wie lange war dieser in Haft?

BF: Nur ein paar Tage, drei bis vier Tage, so schätze ich.

VR: Hat es eine Gerichtsverhandlung gegeben?

BF: Nein. Das Gericht meint, dass diese Sache eigentlich eine Verwaltungssache ist und dass das keine Strafsache ist.

VR: In Ihrer n.E vom 29.07.2011 gaben Sie an, dass der Dorfvorsteher verurteilt worden sei und zwei Wochen in Haft gewesen sei. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.

BF: Ich glaube, dass er eine Woche inhaftiert war. In meiner Erinnerung war es ganz kurz.

VR: In Ihrer n.E vom 07.09.2011 sprachen Sie nur von Untersuchungshaft. Der Zeitraum, wo der Dorfvorsteher in Untersuchungshaft war, war damals ein Monat.

BF: Nachdem ich nach Österreich gekommen bin, denke ich selten über die Vergangenheit nach.

VR: So gravierende Dinge muss man sich merken können.

BF: Jeder Richter hat immer andere Fragen gestellt. Die Fragen sind auch jedes Mal anders formuliert worden.

VR: Was hat der Dorfvorsteher nach seiner Haftentlassung gemacht?

BF: Dann begann er, Rache an mir zu nehmen. Er begann dann auch, meine Familie zu belästigen und meiner Familie zu drohen. Er war wie die Mafia.

VR: Wann ist etwas vorgefallen? Was passierte genau?

BF: Diese Menschen sind wie Banditen.

VR: Was hat dieser Dorfvorsteher gemacht? Bitte schildern Sie nicht allgemein, antworten Sie konkret auf die Fragen.

BF: Ich denke nicht gerne an diese Ereignisse in der Vergangenheit.

VR: In welcher Form hat jemand Rache an Ihnen genommen und was ist passiert?

BF: Sie kamen immer zu Hause nach mir.

VR: Wer kam wann und wie oft?

BF: Jedes Mal kam der Dorfvorsteher und führte die Leute an.

VR: Wann war das, wie oft, was haben diese Leute gemacht?

BF: Sie kamen mehrmals, sie zerrten die Menschen hin- und her und beschädigten die Gegenstände.

VR fordert den BF auf, konkret zu schildern, was vorgefallen ist.

BF: Die Gebrauchsgegenstände zu Hause,... Meine Eltern haben sich

dann nicht mehr getraut, zu Hause zu leben, sie sind dann zu meiner Tante geflüchtet.

VR: Wann war das? Vor oder nach Ihrer Ausreise?

BF: Vor meiner Ausreise im Mai ist das alles passiert.

VR: Wie oft ist der Dorfvorsteher zu Ihnen nach Hause gekommen?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich konnte das alles nicht mehr ertragen. Daher geriet ich in einen Konflikt mit ihm, ich schlug mich mit ihm.

VR erinnert den BF wieder an die Wahrheit.

BF: Die Art und Weise, wie die Richter die Fragen stellten,....

VR: Sie haben diese gesamten Vorfälle, die Sie nun erwähnt hätten, mit keinem Wort beim BAA, noch in der Beschwerde erwähnt.

BF: Diese Beschwerde hat der Vertreter verfasst.

VR: Ihre zwei Einvernahmen stimmen auch nicht überein.

BF: Der Dolmetscher von damals hat sich nicht ausgekannt. Die Dolmetscherin konnte auf Chinesisch nicht mit mir kommunizieren.

VR: Beide Protokolle vom BAA wurden vom Dolmetscher rückübersetzt und Sie hätten die Möglichkeit gehabt, etwaige Fehler zu monieren.

VR: Sie haben beim BAA angegeben, dass Sie die Dolmetscherin sowohl vom Inhalt, als auch von der Sprache her gut verstanden haben. Sie haben geantwortet: "Ja, danke".

BF: Ich hatte damals Angst und war nervös. Ich habe mich nicht ausgekannt und habe unterschrieben.

VR: Ist nach Ihrer Ausreise etwas in China passiert?

BF: Meine Eltern sind zu meiner Tante gezogen. Wir haben ganz selten Kontakt.

VR: Außer, dass Ihre Eltern zu Ihrer Tante gezogen sind, ist nichts vorgefallen, was Sie betreffen könnte?

BF: Ich bin dann hierher gekommen.

VR: Haben Sie keinen Kontakt nach Ihrer Ausreise zu Ihren Eltern gehabt?

BF: Ganz selten zu den Feiertagen.

BR: Was haben die Eltern erzählt?Bundesrat:, Was haben die Eltern erzählt?

BF: Dass ich gut auf mich aufpassen solle und auf die Gesundheit achten sollte.

VR: Sonst haben die Eltern nichts erzählt?

BF: Sie gehen auch selten weg.

VR: Vor dem BAA gaben Sie sehr wohl Ereignisse an, die gravierend sind und nach Ihrer Ausreise vorgefallen sind.

BF: Ich glaube, dass die Leute immer noch meine Familienangehörigen aufgesucht und sie belästigt haben.

VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Ihnen Ihr Vater erzählt hätte, dass Sie vom Gericht zu einer Verhandlung erscheinen sollten und dies persönlich und dass das Haus behördlich versiegelt worden sei.

BF: schweigt.

VR: Liegt gegen Sie ein Haftbefehl vor?

BF: Ich glaube, dass solch ein Haftbefehl besteht. Ich bin bereits ausgereist.

VR: Gibt es nun einen Haftbefehl oder nicht?

BF: Ich stehe nur in telefonischem Kontakt zu meinen Eltern, ich glaube, dass es einen Haftbefehl gibt.

BR: Wieso glauben Sie das?Bundesrat:, Wieso glauben Sie das?

BF: Das wurde irgendwo zugestellt.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich bzw. eine Lebensgefährtin?

BF: Nein.

VR: Sie haben gesagt, Sie hätten Ihre Ehegattin in Österreich?

BF: Sie ist zu mir gekommen. Sie hat sich Sorgen um mich gemacht. Meine Gattin ist in Österreich.

VR: Gehen Sie einer legalen Arbeit nach?

BF: Nein. Ich habe keine Aufenthaltsbewilligung. Niemand gibt mir einen legalen Aufenthaltstitel.

VR: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Chinesen mit österreichischer Staatsbürgerschaft.

VR: Gehen Sie in einen Verein? Betätigen Sie sich sozial?

BF: Ich gehe öfters in 1100 Wien in einen Verein, wo man uns polizeilich meldet. Dort werden Lebensmittel und Gemüse zur Verfügung gestellt.

Erörtert und zum Akt genommen wird:

o) Allgemeiner Vorhalt - China (Beilage A)

o) Auswärtiges Amt (Beilage B)

VR: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

BF: Diesmal habe ich sie gut verstanden."

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China. Er stellte am 27.07.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Eltern des Beschwerdeführers sowie sein Bruder und sein Sohn leben in der Heimat. Dass sich die Gattin des Beschwerdeführers in Österreich aufhält, konnte nicht festgestellt werden. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer österreichische Freunde mit chinesischer Abstammung. Deutsch spricht er nicht.

Zu China:

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr

aus.

Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.

Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.

Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.

Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

Seit dem 22. Juli 1999 ist die synkretistische Falun Gong-Bewegung des in den USA lebenden Gründers Li Hongzhi verboten. Sie vereinigt buddhistische und taoistische Elemente mit der in China verbreiteten meditativen Atemtechnik des Qigong. Das Verbot betrifft nicht Qigong. Nach dem "International Religious Freedom"-Bericht 2007 des US Außenministeriums praktizieren nach zuverlässigen Schätzungen zufolge auch heute noch Hunderttausende im privaten Rahmen Falun Gong.

Die Führung empfindet es als Bedrohung, dass diese Bewegung innerhalb kurzer Zeit und außerhalb staatlicher Kontrolle Menschenmassen mobilisieren kann. Nach den im Juni 2001 in Kraft getretenen "Richtlinien des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft zum gesetzlichen Vorgehen gegen Sekten und ketzerische Organisationen" gilt die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten als "staatsfeindliches Verbrechen".

Wer Falun Gong öffentlich oder auch in Gruppen Gleichgesinnter praktiziert, kann in der VR China festgenommen und, sofern er sich nicht - aus Sicht der chinesischen Sicherheitsbehörden - glaubwürdig von der Bewegung distanziert, ohne Gerichtsverfahren in ein Umerziehungslager überstellt werden. Der Gruppierung wird eine große Zahl staatsgefährdender Delikte sowie anderer Straftaten vorgeworfen. Teilweise werden auch lediglich praktizierende einfache Anhänger diesen Maßnahmen unterworfen. In Fällen "glaubwürdiger Reue und Einsicht" kann nach einem Aufenthalt in einem Umerziehungslager der "Umerziehungserfolg" festgestellt werden. Die betreffenden Personen werden dann in das Privatleben entlassen. Eine fortgesetzte Beobachtung durch die Sicherheitsbehörden ist jedoch zu unterstellen. Gelegentlich werden von den Sicherheitsbehörden auch Beweise der neuen Gesinnung, wie öffentliche Reuebekundungen in den Medien, verlangt. Allerdings fallen die Maßnahmen der Sicherheitsbehörden regional unterschiedlich aus. Bedienstete des öffentlichen Dienstes und dem Staat nahe stehender sog. Arbeitseinheiten bzw. Unternehmen müssen von ihren Mitarbeitern eine Erklärung verlangen, dass sie keine Anhänger der Falun Gong-Bewegung sind.

Bisher kam es zu Festnahmen von über tausend Falun Gong-Anhängern. Zahlreiche ihrer Führer wurden landesweit zu Haftstrafen verurteilt. Auch über Verhaftungen ohne Verurteilung oder Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wurde von Menschenrechtsorganisationen berichtet. Einzelne Todesfälle wurden von den Provinzbehörden zum Teil bestätigt, Vorwürfe von Folter und Misshandlungen, die zum Tode geführt hätten, aber zurückgewiesen. Wiederholt wurden Selbstmord, Verweigerung der medizinischen Behandlung oder Unfälle als Erklärung herangezogen.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch von dem Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll stellt eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

Schon das Bundesasylamt hielt in seiner schlüssigen Beweiswürdigung - wie bereits oben dargelegt - gut nachvollziehbar fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich war, weshalb das Vorbringen als unglaubwürdig zu erachten war. Zwar berief sich der Beschwerdeführer durchgehend darauf, dass seine Felder verschmutzt worden seien, weshalb er in Konflikt mit dem Dorfvorsteher geraten sei, weil er sich gegen diese Beeinträchtigungen wehren habe wollen, doch traten in fast allen wesentlichen Punkten Widersprüche auf. Auf die oben angeführte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich verwiesen.

Wiederholend darf ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung etwa angab, er habe den Bürgermeister angezeigt, der daraufhin verurteilt und zwei Wochen inhaftiert worden sei, wohingegen er beim Bundesasylamt im völligen Widerspruch zu seinen ursprünglichen Aussagen meinte, der Dorfvorsteher sei nur in Untersuchungshaft gekommen und sei durch Bestechung wieder freigelassen worden, wobei keine Anzeige bei Gericht und auch keine Gerichtsverhandlung stattgefunden habe. Somit stellte der Beschwerdeführer sein Vorbringen bei der Erstbefragung anders dar als vor dem Bundesasylamt.

Doch auch die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt waren für sich alleine betrachtet nicht schlüssig, zumal hier ebenfalls Widersprüche auftraten. So meinte der Beschwerdeführer zu Beginn, er sei bei der Umweltbehörde gewesen und der zuständige Beamte habe den Dorfvorsteher zu mehreren Geldstrafen verurteilt, wohingegen er an einer anderen Stelle der Einvernahme behauptete, die Umweltbehörde sei nicht tätig geworden, weshalb er sich an die Polizei gewandt habe. Will man den Aussagen folgen, dass der Dorfvorsteher ohnehin mehrere Geldstrafen - oder wie an einer anderen Stelle behauptet, zumindest eine Geldstrafe - bezahlen habe müssen, so lässt sich auch nicht nachvollziehen, aus welchem Grund es dem Dorfvorsteher möglich gewesen sein sollte, gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen "Missanzeige" zu erstatten. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer sei von Mafiosi verfolgt worden, lässt sich nicht nachvollziehen. Einerseits erklärte der Beschwerdeführer zu Beginn, er habe sich an der Heimatadresse von Geburt an bis zu seiner Ausreise aufgehalten, sodass seine dazu divergierenden Aussagen, wonach er sich am Ende überall versteckt gehalten habe, jedenfalls nicht erklärlich sind. Andererseits traten auch zeitlichen Ungereimtheiten auf, wenn der Beschwerdeführer meinte, der Dorfvorsteher habe gegen ihn Anzeige wegen "Missanzeige" erstattet und habe sich auch Mafiosi zu Hilfe geholt, die den Beschwerdeführer bedroht hätten, dann jedoch im völligen Widerspruch dazu erklärte, die Anzeige wegen "Missanzeige" sei erst gegen ihn erstattet worden, als er die Heimat bereits verlassen habe.

Die eben angeführten Widersprüche lassen sich vor allem vor dem Hintergrund, dass die Befragungen des Beschwerdeführers Ende Juli bzw. Anfang September 2011, also nur kurze Zeit nach den angeblichen Ereignissen, welche sich im März 2011 zugetragen hätten, stattgefunden haben, nicht nachvollziehen. Hätte der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Vorfälle tatsächlich selbst erlebt, so hätte er darüber auch schlüssig und einheitlich berichten können. Dass der Beschwerdeführer nicht bei der Wahrheit blieb, sondern im Gegenteil eine konstruierte Geschichte zum Besten gab, wurde auch vor dem Asylgerichtshof deutlich.

So schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erstmals, dass der Dorfvorsteher eine Fabrik errichtet habe, deren Emissionen den Gemüseanbau des Beschwerdeführers verschmutzt hätten, wobei es die Fabrik schon lange gegeben habe und die Verschmutzung 2010 begonnen habe. Diese Fabrik wurde von ihm zuvor jedoch noch nie erwähnt. Vor dem Bundesasylamt war nur von der Verschmutzung des Wassers auf den Feldern die Rede, nicht jedoch, wie es zu dieser Verschmutzung gekommen sei. Auch der Zeitpunkt der Beeinträchtigungen stimmte nicht überein, wenn der Beschwerdeführer in der Erstbefragung dezidiert angab, am 30.04.2011 seien seine Felder verschmutzt worden, wohingegen er vor dem Asylgerichtshof angab, die Beeinträchtigungen hätten schon im Jahr 2010 begonnen. Über Vorhalt versuchte der Beschwerdeführer seine Aussagen dahingehend abzuändern, dass er nunmehr meinte, er habe 2010 mit dem Gemüseanbau begonnen und die Verschmutzung sei erst im Jahr 2011 gewesen, doch kann dieser Aussage nicht gefolgt werden, zumal sie im Widerspruch zu seinen unmittelbar davor getätigten Angaben steht.

Betreffend die angeblichen Beschwerden, die der Beschwerdeführer in der Sache unternommen habe, blieb er vor dem Asylgerichtshof durchwegs vage. So meinte er zuerst, er sei beim Umweltbüro und der Polizei gewesen, wobei er weder die Adresse nennen konnte, noch wusste, mit wem er gesprochen habe, und gab später an, er sei zu verschiedenen Ämtern gegangen. Vor dem Bundesasylamt wusste er jedoch noch, wer sein Ansprechpartner gewesen sei. Letztlich nannte der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof zusätzlich zur Umweltbehörde und der Polizei plötzlich auch noch die Volksanwaltschaft, die er zuvor im Verfahren noch nie erwähnt hatte.

Auch betreffend die angeblichen Sanktionen, die gegen den Dorfvorsteher gesetzt worden seien, traten weitere Widersprüche auf. So waren schon die Aussagen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht einheitlich, wenn der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung von einer Verurteilung zu einer zweiwöchigen Haft sprach, wohingegen vor dem Bundesasylamt von keiner Verurteilung, keiner Gerichtsverhandlung, sondern nur von Geldstrafen und von einer einmonatigen Untersuchungshaft die Rede war. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wiederum sprach der Beschwerdeführer davon, dass der Dorfvorsteher nur ein paar Tage lang, also geschätzt drei bis vier Tage, in Haft gewesen sei. Gerichtsverhandlung habe es keine gegeben, weil die Angelegenheit eine Verwaltungssache gewesen sei. Über Vorhalt der Ungereimtheiten versuchte der Beschwerdeführer sich dadurch zu rechtfertigen, dass mittlerweile Zeit vergangen sei und er selten über die Vergangenheit nachdenke, sowie, dass die Einvernehmenden jedes Mal andere Fragen stellen würden. Dazu ist jedoch zu sagen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Erlebtes aus der eigenen Erinnerung abrufen können müsste, und zwar unabhängig davon, wie die Fragen nun konkret formuliert sind, sodass jedenfalls immer ein gleichlautender Bericht zustande kommen müsste. Dies war jedoch eindeutig nicht der Fall.

Zur behaupteten Bedrohung durch den Dorfvorsteher bzw. durch Mafiosi waren die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt schon nicht schlüssig. Dies änderte sich auch vor dem Asylgerichtshof nicht. Hier sprach der Beschwerdeführer plötzlich davon, dass der Dorfvorsteher die Mafiosi angeführt habe und jedes Mal mitgekommen sei, wenn sie beim Beschwerdeführer zu Hause vorbeigeschaut hätten. Aus Angst seien sogar die Eltern des Beschwerdeführers geflüchtet, wovon zuvor noch nie die Rede war. Der Beschwerdeführer war zudem nicht dazu in der Lage, auch nur einen einzigen Vorfall konkret zu beschreiben, sodass nur angenommen werden kann, dass derartige Vorfälle in Wahrheit nie stattgefunden haben.

Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass es eventuell zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen sei, weshalb es nun Ungereimtheiten gebe, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer zuvor selbst über Nachfrage nie bemängelte, dass er die herangezogenen Dolmetscher etwa nicht verstehen würde. Sowohl das Protokoll der Erstbefragung als auch das der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurden ihm rückübersetzt und bestätigte er deren Richtigkeit mit seiner eigenen Unterschrift.

Gegen Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob sich nach seiner Ausreise in der Heimat noch wesentliche Ereignisse ergeben hätten, doch verneinte er das mit dem lapidaren Hinweis, dass er selten Kontakt zu den Eltern habe. Er glaube nur, dass die Leute immer noch die Familie belästigen würden, und, dass es eventuell einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Diese vagen Ausführungen stehen jedoch im Widerspruch zu den Behauptungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, wo er dezidiert von einem Haftbefehl sprach und auch überzeugt davon erzählte, dass der Vater ihm nach der Ausreise aus der Heimat am Telefon von einer gerichtlichen Ladung sowie von der behördlichen Versieglung des Hauses des Beschwerdeführers berichtet habe. Somit wurde einmal mehr deutlich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers ein reines Konstrukt darstellt, dessen Inhalt er sich im Detail nicht merken konnte, weshalb vom Beschwerdeführer immer wieder mehrere Varianten einer grob konstruierten Geschichte in den Raum gestellt wurden.

Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu den Daten seiner Gattin verschiedenen Vornamen nannte, was nicht zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit beitragen kann. Außerdem stellte er seinen Antrag auf internationalen Schutz auch nicht aus freien Stücken, sondern erst, als er im Bundesgebiet bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten und in Schubhaft genommen wurde, sodass davon auszugehen ist, dass die Gründe seiner Ausreise in Wahrheit asylfremde Motive sind, andernfalls hätte er sich unmittelbar nach der Einreise aus eigenem unter den Schutz der österreichischen Behörden gestellt.

Insgesamt betrachtet war das Vorbringen des Beschwerdeführers derart oberflächlich und widersprüchlich, dass nur von seiner Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden kann. Dem Beschwerdeführer ist es im Verfahren nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in der Heimat glaubhaft zu machen.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Aus der allgemeinen Situation ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Aus der allgemeinen Situation ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.

Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, der Lebensstandard der Bevölkerung im Allgemeinen kontinuierlich ansteigt, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Der Beschwerdeführer verfügt seinen eigenen Angaben nach über Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und war es ihm auch vor seiner Ausreise möglich, seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Es besteht somit kein Anhaltspunkt dafür, dass ihm die Sicherung seines Unterhaltes im Falle einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte, zumal der Beschwerdeführer als gesunder und arbeitsfähiger junger Mann Arbeiten annehmen und damit Geld verdienen kann. Zudem halten sich seine Eltern sowie sein Bruder weiterhin in der Heimat auf, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass er hier völlig auf sich alleine gestellt wäre. Insgesamt betrachtet ist es daher nicht ausreichend wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer ein Leben in seiner Heimat nicht mehr möglich wäre. Schwierige Lebensbedingungen genügen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Zu seiner Behauptung, seine Gattin halte sich im Bundesgebiet auf, muss festgehalten werden, dass dies nicht festgestellt werden konnte. Es wurde Einsicht ins zentrale Melderegister genommen, doch liegt zu den von ihm angegebenen (verschiedenen) Daten keine Meldeauskunft vor. Auch der Beschwerdeführer selbst wusste zu deren angeblichen Aufenthalt nichts Näheres zu berichten, sodass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass er mit seiner Gattin im Bundesgebiet in umfassender Lebensgemeinschaft steht.Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Zu seiner Behauptung, seine Gattin halte sich im Bundesgebiet auf, muss festgehalten werden, dass dies nicht festgestellt werden konnte. Es wurde Einsicht ins zentrale Melderegister genommen, doch liegt zu den von ihm angegebenen (verschiedenen) Daten keine Meldeauskunft vor. Auch der Beschwerdeführer selbst wusste zu deren angeblichen Aufenthalt nichts Näheres zu berichten, sodass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass er mit seiner Gattin im Bundesgebiet in umfassender Lebensgemeinschaft steht.

Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit Juli 2011 (Antragstellung) im österreichischen Bundesgebiet auf. Er spricht nicht Deutsch und bewegte sich seinen eigenen Angaben nach in der chinesischen Community, wo er auch österreichische Freunde chinesischer Abstammung hat, doch kann daraus noch keine fortgeschrittenen Integration oder Verfestigung im Bundesgebiet abgeleitet werden, die besonders schützenswert wäre. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Er besucht weder einen Verein noch sonstige soziale Einrichtungen. Seine Eltern sowie sein Bruder und sein Sohn halten sich nach wie vor in der Heimat auf. Wo sich seine Gattin aufhält, lässt sich nicht feststellen. Zudem verliert der Beschwerdeführer mit Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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