TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/30 A1 409820-1/2009

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Veröffentlicht am 30.08.2013
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Spruch

A1 409.820-1/2009/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Filzwieser als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, Zl. 09 04.326-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Filzwieser als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, Zl. 09 04.326-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 12.04.2009 die Gewährung internationalen Schutzes. Am selben Tag erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache die niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Bei dieser Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Den Herkunftsstaat habe er illegal am 18.06.2007 von Mogadishu aus mit einem LKW verlassen. Er habe sein Land verlassen, weil in Somalia derzeit "die Islamisten" herrschen würden. Sie wären im Februar 2007 in der Nacht in "ihr" Haus gestürmt. Seine zwei Brüder seien damals gestorben. Sie seien erschossen worden. Auch auf den Beschwerdeführer sei geschossen worden. Er sei nur am Leben, weil sie gedacht hätten, dass der Beschwerdeführer tot sei. Er habe sich damals unter dem Bett versteckt. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Am 17.04.2009 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme machte er folgende Angaben:

Er habe Somalia am 15.06.2008 illegal verlassen. Er habe sein Heimatland verlassen, weil seine Brüder getötet und er dabei schwer verletzt worden sei. Der Vorfall habe sich im März 2007 ereignet. Er befürchte, dass er bei seiner Rückkehr getötet werden könnte. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Die Spuren der Verletzungen seien noch sichtbar.

Am 04.06.2009 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme machte er folgende Angaben:

Ergänzend wolle er zu seinem Fluchtgrund anführen, dass er in Somalia ein Geschäft gehabt habe. Er habe Kosmetika verkauft. Es habe ihm und seinen Brüdern gehört. Es hätten vor allem "Menschen der islamischen Gruppe" bei ihnen eingekauft. Die Soldaten Äthiopiens, welche in Somalia stationiert seien, hätten behauptet, dass der Beschwerdeführer und seine Brüder zur islamischen Gruppe dazugehören würden. Folglich seien sie attackiert worden. Der Beschwerdeführer sei verletzt worden. Er habe viel Blut verloren. Die Soldaten hätten gedacht, dass er gestorben sei. Seine Brüder seien bei diesem Vorfall ums Leben gekommen. Deshalb habe er flüchten müssen. Auf Nachfrage gab er an, dass er nicht wisse, wann der Vorfall gewesen sei. Er glaube, dass dies zwei Jahre her sei. Er sei sich aber nicht sicher. Er sehe den Vorfall wie einen Film vor sich. Im Falle der Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden.

Laut Bericht der psychiatrischen Ambulanz des Krankenhauses XXXX vom 04.09.2009 leidet der Beschwerdeführer unter einer "Anpassungsstörung".Laut Bericht der psychiatrischen Ambulanz des Krankenhauses römisch 40 vom 04.09.2009 leidet der Beschwerdeführer unter einer "Anpassungsstörung".

Eine weitere Einvernahme fand am 14.09.2009 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er sich wegen Schlafstörungen in XXXX in Behandlung befinde und diverse Medikamente nehme.Eine weitere Einvernahme fand am 14.09.2009 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er sich wegen Schlafstörungen in römisch 40 in Behandlung befinde und diverse Medikamente nehme.

Zum Ausreisegrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Oktober 2007 in seinem Geschäft in Mogadishu gewesen sei. Es seien bewaffnete Mitglieder der Regierung von Adulahi Yusuf gekommen und hätten den Beschwerdeführer beschuldigt, dass er mit der radikal islamischen Gruppe al Shabaab zusammenarbeite. Er sei von diesen Personen bedroht worden. Der Beschwerdeführer hätte entweder eine Strafe bezahlen oder mit den Personen mitgehen sollen. Aus diesem Grund habe er sofort 30.000 somalische Schilling an die Regierungspersonen bezahlt. Da der Beschwerdeführer das Geld bezahlt habe, seien die Personen zunächst weggegangen und am nächsten Tag zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, der sich dort gemeinsam mit seinen beiden Brüdern aufgehalten habe. Die bewaffneten Männer hätten geklopft und seinen Bruder erschossen, als dieser dir Tür aufgemacht habe. Sein anderer Bruder und der Beschwerdeführer hätten, nachgesehen was passiert sei. Dabei sei auch dieser Bruder erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe flüchten wollen, sei aber angeschossen und verletzt worden. Die Männer hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer tot sei und hätten daher das Haus verlassen. Seine Mutter und Schwester hätten ihn zu Hause gefunden und ihn ins Krankenhaus gebracht. Er habe sich etwa eine Woche im Krankenhaus aufgehalten, sei aber von dort geflüchtet, da er Angst gehabt habe. Er habe mit seiner gesamten Familie Mogadishu verlassen und seien sie nach XXXX gegangen. Dort sei er gesundgepflegt worden. Von dort sei er für zwei Monate nach XXXX gegangen, dann aber wieder nach XXXX zurückgekehrt. Dies sei der Grund, warum er Somalia verlassen habe.Zum Ausreisegrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Oktober 2007 in seinem Geschäft in Mogadishu gewesen sei. Es seien bewaffnete Mitglieder der Regierung von Adulahi Yusuf gekommen und hätten den Beschwerdeführer beschuldigt, dass er mit der radikal islamischen Gruppe al Shabaab zusammenarbeite. Er sei von diesen Personen bedroht worden. Der Beschwerdeführer hätte entweder eine Strafe bezahlen oder mit den Personen mitgehen sollen. Aus diesem Grund habe er sofort 30.000 somalische Schilling an die Regierungspersonen bezahlt. Da der Beschwerdeführer das Geld bezahlt habe, seien die Personen zunächst weggegangen und am nächsten Tag zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, der sich dort gemeinsam mit seinen beiden Brüdern aufgehalten habe. Die bewaffneten Männer hätten geklopft und seinen Bruder erschossen, als dieser dir Tür aufgemacht habe. Sein anderer Bruder und der Beschwerdeführer hätten, nachgesehen was passiert sei. Dabei sei auch dieser Bruder erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe flüchten wollen, sei aber angeschossen und verletzt worden. Die Männer hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer tot sei und hätten daher das Haus verlassen. Seine Mutter und Schwester hätten ihn zu Hause gefunden und ihn ins Krankenhaus gebracht. Er habe sich etwa eine Woche im Krankenhaus aufgehalten, sei aber von dort geflüchtet, da er Angst gehabt habe. Er habe mit seiner gesamten Familie Mogadishu verlassen und seien sie nach römisch 40 gegangen. Dort sei er gesundgepflegt worden. Von dort sei er für zwei Monate nach römisch 40 gegangen, dann aber wieder nach römisch 40 zurückgekehrt. Dies sei der Grund, warum er Somalia verlassen habe.

Auf Nachfrage gab er an, dass seine beiden Brüder von Regierungspersonen erschossen worden seien. Die Personen hätten Militäruniformen angehabt. Die Personen, die ins Geschäft des Beschwerdeführers gekommen seien, hätten somalisch gesprochen und wären somalische Staatsangehörige gewesen. Bezüglich des Vorfalls mit seinen Brüdern wisse er nicht genau, ob diese alle somalische Staatsangehörige waren oder auch äthiopische Soldaten dabei gewesen seien. Auf Nachfrage wiederholte der Beschwerdeführer, dass der Vorfall im Oktober 2007 bei ihm zu Hause stattgefunden habe.

Befragt, warum seine Brüder erschossen wurden, gab er an, dass der Beschwerdeführer beschuldigt worden sei, ein Mitarbeiter der Al Shabaab zu sein. Der Beschwerdeführer mutmaßte, dass vielleicht jemand gesehen habe, dass Angehörige der Al Shabaab bei ihm im Geschäft eingekauft hätten. Auch seine Brüder hätten "Geschäfte bei ihm am Markt gehabt".

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben habe, dass sich der Vorfall im Februar 2007 ereignet habe, sagte er, dass er bei der Polizei keine Angaben bezüglich des Datums gemacht habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Polizei angegeben habe, dass es sich bei dem verübten Anschlag um Islamisten gehandelt habe, den bei der Erstaufnahmestelle getätigten Angaben nach um äthiopische Soldaten und es sich seiner nunmehrigen Darstellung nach um somalische Soldaten gehandelt habe, gab er an, dass er vielleicht falsch verstanden worden sei. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er unter dem Bett gelegen habe als auf ihn geschossen wurde. Er sei unter dem Bett hervorgeholt und mit einem Messer am Rücken verletzt worden. Er sei an beiden Beinen und an der Hand angeschossen worden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in einer früheren Einvernahme angegeben habe, dass das Geschäft dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Brüdern gehöre, er nun aber angegeben habe, dass ihm das Geschäft alleine gehört habe, gab der Beschwerdeführer erneut an, dass er sich an seine früher gemachten Angaben nicht erinnern könne, da er Angst gehabt habe. Befragt, warum er seine Heimat nicht schon früher verlassen habe, sagt er, dass er sich zuerst habe verstecken wollen, dann aber erfahren habe, dass nach ihm gesucht werde und er deshalb geflüchtet sei. Die Mitglieder der Regierung hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der Al Shabaab sei. Auf Nachfrage, warum sie den Beschwerdeführer gesucht haben sollten, weil sie ihn doch für tot geglaubt hätten, gab er an, dass er von den Nachbarn verraten worden sei. Seine Nachbarn hätten gesehen, dass der Beschwerdeführer ins Krankenhaus gebracht worden sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, Zl. 09 04.326-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine bis zum 21.10.2010 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, Zl. 09 04.326-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine bis zum 21.10.2010 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zuerkannt.

Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger sei. Er habe in Mogadishu als selbständiger Verkäufer in einer Parfümerie gearbeitet. Seine Ehegattin, seine Eltern und vier Schwestern würden sich noch in Somalia aufhalten. Dass der Beschwerdeführer in Somalia einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, habe die Behörde nicht feststellen können. Aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage, sei seine Abschiebung nach Somalia aber nicht zulässig.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten bei den Einvernahmen ergeben hätten, da der Beschwerdeführer einmal die Islamisten, ein anderes Mal äthiopische Soldaten, dann wiederum Regierungsmitglieder für den Angriff auf ihn bzw. den Tod seiner Brüder verantwortlich gemacht habe. Zudem habe der Beschwerdeführer den Vorfall zeitlich unterschiedlich datiert, einmal mit Februar 2007, dann habe er Oktober 2007 angegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides und führte im Wesentlichen begründend aus:Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides und führte im Wesentlichen begründend aus:

Die Behörde hätte durch gezieltes Befragen etwaige Unklarheiten bzw. "Widersprüche oder Missverständnisse" von Amts wegen aufzuklären gehabt. Die Behörde habe das Parteiengehör verletzt, da sie dem Beschwerdeführer die dem Bescheid zugrunde liegenden Länderberichte nicht zur Kenntnis gebracht habe. Nur in diesem Fall hätte der Beschwerdeführer anmerken können, dass die Feststellungen unvollständig seien und nicht auf sein Vorbringen eingehen würden. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte würden "nur am Rande auf das Verhältnis zwischen Regierungstruppen, äthiopischen Soldaten und al-Shabaab eingehen". Es komme immer wieder zu Übergriffen von TFG und ENDF auf Personen, die beschuldigt werden, mit der al-Shabaab zu kooperieren/sympathisieren. Außerdem stelle es - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - keinen Widerspruch dar, dass die Brüder des Beschwerdeführers "von Regierungstruppen (TFG) respektive von äthiopischen Soldaten (ENDF) getötet" worden seien, da diese gemeinsam operieren würden. Der Beschwerdeführer brachte dazu auch einen Bericht in Vorlage. Den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Datums der Ermordung seiner Brüder bzw. der Aussage des Beschwerdeführers, dass es sich bei den Mördern seiner Brüder um Islamisten gehandelt habe, sei nur "geringe Bedeutung beizumessen" und hätte die Behörde den medizinischen Bericht des Krankenhauses XXXX in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen gehabt. Beim Beschwerdeführer sei eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden und habe er daher seine Fluchtgründe nicht immer geordnet darlegen können.Die Behörde hätte durch gezieltes Befragen etwaige Unklarheiten bzw. "Widersprüche oder Missverständnisse" von Amts wegen aufzuklären gehabt. Die Behörde habe das Parteiengehör verletzt, da sie dem Beschwerdeführer die dem Bescheid zugrunde liegenden Länderberichte nicht zur Kenntnis gebracht habe. Nur in diesem Fall hätte der Beschwerdeführer anmerken können, dass die Feststellungen unvollständig seien und nicht auf sein Vorbringen eingehen würden. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte würden "nur am Rande auf das Verhältnis zwischen Regierungstruppen, äthiopischen Soldaten und al-Shabaab eingehen". Es komme immer wieder zu Übergriffen von TFG und ENDF auf Personen, die beschuldigt werden, mit der al-Shabaab zu kooperieren/sympathisieren. Außerdem stelle es - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - keinen Widerspruch dar, dass die Brüder des Beschwerdeführers "von Regierungstruppen (TFG) respektive von äthiopischen Soldaten (ENDF) getötet" worden seien, da diese gemeinsam operieren würden. Der Beschwerdeführer brachte dazu auch einen Bericht in Vorlage. Den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Datums der Ermordung seiner Brüder bzw. der Aussage des Beschwerdeführers, dass es sich bei den Mördern seiner Brüder um Islamisten gehandelt habe, sei nur "geringe Bedeutung beizumessen" und hätte die Behörde den medizinischen Bericht des Krankenhauses römisch 40 in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen gehabt. Beim Beschwerdeführer sei eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden und habe er daher seine Fluchtgründe nicht immer geordnet darlegen können.

Mit Verfügung vom 02.01.2013 wurde die gegenständliche Rechtssache aufgrund der Geschäftsverteilung 2013 der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Gerichtsabteilung A7 abgenommen und der Gerichtsabteilung A1 neu zugeteilt.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 144/2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs. 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit, und keine sich aus § 42 Abs. 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit, und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zlen. 2002/20/0315, 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zlen. 2002/20/0315, 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.

In Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl 2005/20/0459, hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.In Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl 2005/20/0459, hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.

Im gegenständlichen Verfahren liegen mehrere Verfahrensmängel vor, welche die Durchführung/Wiederholung einer Verhandlung/Einvernahme unabdingbar erscheinen lassen:

Zutreffend moniert der Beschwerdeführer, dass das Bundesasylamt in seinem Bescheid bloß allgemeine Feststellungen zur Lage in Somalia trifft, sich aber zu keinem Zeitpunkt mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Problematik auseinandersetzt. So enthält der Bescheid der Verwaltungsbehörde keine entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Rekrutierungspraxis der Al-Shaba(a)b und den von ihr ausgehenden Gefahren im Falle der Weigerung, sich dieser Gruppierung anzuschließen. Die Ermittlung dieser Umstände wäre aber notwendig gewesen um das Vorbringen des Beschwerdeführers - im Lichte der Länderinformationen - umfassend auf seine Plausibilität beurteilen zu können. Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar

Auch im Zusammenhang mit der von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen Glaubwürdigkeitsprüfung, das Fluchtvorbringen betreffend, zeigt die Beschwerde einen wesentlichen Begründungsmangel auf.

Das Bundesasylamt hat zwar - zutreffend - Widersprüche aufgezeigt, lässt aber jegliche Auseinandersetzung mit der von der Psychiatrischen Ambulanz des Krankenhauses XXXX am 04.09.2009 diagnostizierten "Anpassungsstörung" vermissen. Die Verwaltungsbehörde hat es sohin unterlassen, zu überprüfen, inwieweit die bestehende Anpassungsstörung das Aussageverhalten beeinflusst habe könnte.Das Bundesasylamt hat zwar - zutreffend - Widersprüche aufgezeigt, lässt aber jegliche Auseinandersetzung mit der von der Psychiatrischen Ambulanz des Krankenhauses römisch 40 am 04.09.2009 diagnostizierten "Anpassungsstörung" vermissen. Die Verwaltungsbehörde hat es sohin unterlassen, zu überprüfen, inwieweit die bestehende Anpassungsstörung das Aussageverhalten beeinflusst habe könnte.

Gerade weil die Aussagen des Beschwerdeführers divergieren, hätte also die Behörde - um einer fundierten Beweiswürdigung Genüge zu tun - auf den psychisch labilen Zustand des Beschwerdeführers eingehen müssen.

Im zweiten Rechtsgang hat das Bundesasylamt

umfassende Ermittlungen, die islamische Gruppierung der Al-Shaba(a)b betreffend, unter dem Gesichtspunkt des aktuellen Einflussbereiches dieser Gruppierung und darauf aufbauend der Konsequenzen, welche Personen, die sich weigern, für diese Gruppierung zu arbeiten, anzustellen und in weiterer Folge - nach Einräumung von Parteiengehör - Länderfeststellungen zu treffen;

in Bezug auf das Fluchtvorbringen eine fundierte Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung des (aktuellen) psychischen Zustandes des Beschwerdeführers dem Bescheid des folgenden Rechtsganges zugrunde zu legen.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, Zwangsrekrutierung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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