Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A1 409.812-1/2009/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.10.2009, Zl. 09 04.608-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.10.2009, Zl. 09 04.608-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 19.04.2009 internationalen Schutz.
Am 20.04.2009 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für Somalisch erstbefragt und machte dabei folgende Angaben:
Er habe seinen Herkunftsstaat im Juni 2008 per LKW illegal von Mogadishu aus verlassen.
Er habe Angst, von "den Islamisten" getötet zu werden, da er sich nicht bereit erklärt habe, ihnen beizutreten. Er sei von "den Islamisten" auch angeschossen worden. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, von diesen getötet zu werden. Er sei bereits verletzt worden.
Am 12.08.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache statt und gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
In seiner Heimat gebe es keine Sicherheit, deswegen habe er sie verlassen. Er habe Verletzungen am Kopf, am Fuß und am Bauch erlitten. Die Verletzungen hätten ihm Männer der Al-Shaba(a)b zugefügt. Sie hätten von ihm verlangt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe sich geweigert, mit ihnen zusammenzuarbeiten und sei er daher von ihnen verletzt worden. Der Vorfall habe im Jahr 1982 stattgefunden. Anschließend korrigierte sich der Beschwerdeführer und gab er an, dass dies im Jahr 1972 gewesen sei. Dies sei der einzige Vorfall gewesen. Die Frage, ob es zutreffe, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls zehn Jahre alt gewesen sei, verneinte er und gab an, dass er sich an das Jahr nicht erinnern könne. Er sei 30 Jahre alt gewesen als es zu dem Vorfall gekommen sei. Auf Aufforderung, den Vorfall genau zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu keine Angaben machen könne. Der Vorfall habe sich vor seinem Haus ereignet und hätten die Personen gedacht, dass er tot sei und ihn deswegen liegen lassen. Er sei ins Spital gebracht worden und dort wegen der Kopf- und Fußverletzung für zwei Monate geblieben. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise weiterhin an seiner Adresse aufgehalten. Auf Nachfrage, warum der Beschwerdeführer dann nicht im Jahr 2002, unmittelbar nach dem Vorfall, die Flucht ergriffen habe, gab er an, dass er damals kein Geld gehabt habe. Zuvor habe er sein Grundstück noch nicht verkaufen können, da der Wert nicht so hoch gewesen sei. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, in einen anderen Landesteil zu ziehen, weil das Leben dort noch schwerer sei und ihn die extremistische Gruppe überall finden würde. An seiner Adresse habe er sich versteckt gehalten. Er habe das Geld für seine Reise erst auftreiben müssen, deshalb habe er seine Heimat nicht schon früher verlassen.
Mit Bescheid vom 22.10.2009, Zl. 09 04.608-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine bis zum 22.10.2010 befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 AsylG erteilt.Mit Bescheid vom 22.10.2009, Zl. 09 04.608-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine bis zum 22.10.2010 befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsbürger sei und sein Herkunftsland illegal verlassen habe. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder (im Falle der Rückkehr) wäre, wohl aber, dass die allgemeine Lage in Somalia eine Zurück- bzw. Abschiebung unzulässig mache.
Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme die Frage danach, ob er seine Heimat aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen hat, bejaht habe. Zur Befragung rund um die von Beschwerdeführer angegebenen Verletzungen habe er sich bezüglich der zeitlichen Angaben mehrfach widersprochen und hege die Behörde daher Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit.
Selbst wenn der vorgebrachte Sachverhalt aber der Wahrheit entspräche, fehle der zeitliche Konnex zur Ausreise und sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, dessen Bedrohung im Jahr 2002 stattgefunden habe, erst im Jahr 2008 die Flucht ergriffen habe. Daran ändere auch das Argument des Beschwerdeführers, dass er auf einen höheren Verkaufswert seines Grundstückes habe warten müssen, nichts, weil er, wenn er ernsthaft bedroht gewesen wäre, nicht zugewartet hätte.
Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Behörde bloß allgemeine Informationen zu Somalia eingeholt habe, Feststellungen zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers aber verabsäumt habe. Feststellungen zu Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shaba(a)b etwa würden fehlen.Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Behörde bloß allgemeine Informationen zu Somalia eingeholt habe, Feststellungen zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers aber verabsäumt habe. Feststellungen zu Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shaba(a)b etwa würden fehlen.
Der Beschwerdeführer habe in seinen Einvernahmen mehrmals auf die ihm zugefügten Verletzungen verwiesen und habe die Behörde ihn nicht ausführlich genug zur Entstehungsweise dieser Verletzungen befragt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihm "die Verletzungen an Bein, Kopf und Bauch mittels einer AK 47 durch Schläge bzw. einen Schuss von den zwei Mitgliedern der Al-Shaba(a)b" zugefügt worden seien. Er beantrage eine fachärztliche Untersuchung zum Beweis der Entstehungsweise der Verletzungen.
Dass dem Beschwerdeführer die von der Behörde herangezogenen Länderberichte im Laufe des Verfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, stelle einen weiteren wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Die vom Beschwerdeführer getätigten, unmöglichen Zeitangaben sprechen - entgegen der Ansicht der Behörde - nicht für eine konstruierte Fluchtgeschichte, sondern seien vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Somalia nur ein Jahr lang die Schule besucht habe, zu sehen. Außerdem sei er bei der Einvernahme in keiner guten physischen und psychischen Verfassung gewesen, habe aufgrund seiner Kopfverletzung unter starken Schmerzen gelitten und wäre ihm aufgrund einer Gallenblasenentzündung eine Operation bevorgestanden.
Der besagte Vorfall habe sich erst im März 2008 ereignet und seien sohin die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer sein Land früher hätte verlassen müssen, obsolet. Zum Zeitpunkt des Vorfalles habe sich der Beschwerdeführer in seiner Wohnung in Mogadishu im Bezirk XXXX befunden. Seine Familie habe bereits geschlafen, als zwei Männer der Al-Shaba(a)b an seine Türe geklopft und den Beschwerdeführer aufgefordert hätten, für sie zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe dies verneint und seien ihm deswegen Verletzungen zugefügt worden.Der besagte Vorfall habe sich erst im März 2008 ereignet und seien sohin die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer sein Land früher hätte verlassen müssen, obsolet. Zum Zeitpunkt des Vorfalles habe sich der Beschwerdeführer in seiner Wohnung in Mogadishu im Bezirk römisch 40 befunden. Seine Familie habe bereits geschlafen, als zwei Männer der Al-Shaba(a)b an seine Türe geklopft und den Beschwerdeführer aufgefordert hätten, für sie zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe dies verneint und seien ihm deswegen Verletzungen zugefügt worden.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
In Bezug auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund sind dem Bundesasylamt Verfahrensmängel unterlaufen, welche die Durchführung/Wiederholung einer Verhandlung/Einvernahme notwendig erscheinen lassen:
Zutreffend moniert der Beschwerdeführer, dass das Bundesasylamt in seinem Bescheid bloß allgemeine Feststellungen zur Lage in Somalia trifft, sich aber zu keinem Zeitpunkt mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Problematik auseinandersetzt. So enthält der Bescheid der Verwaltungsbehörde keine entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Rekrutierungspraxis der Al-Shaba(a)b und den von ihr ausgehenden Gefahren im Falle der Weigerung, sich dieser Gruppierung anzuschließen. Die Ermittlung dieser Umstände wäre aber notwendig gewesen um das Vorbringen des Beschwerdeführers - im Lichte der Länderinformationen - umfassend auf seine Plausibilität beurteilen zu können. Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar
Der Aktenlage ist überdies nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Länderinformationen vorgehalten wurden und ihm das Recht auf Parteiengehör eingeräumt wurde. Dies stellt einen weiteren wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Im zweiten Rechtsgang hat das Bundesasylamt
umfassende Ermittlungen, die islamische Gruppierung der Al-Shaba(a)b betreffend, unter dem Gesichtspunkt des aktuellen Einflussbereiches dieser Gruppierung und darauf aufbauend der Konsequenzen, welche Personen, die für die Regierung eintreten, vonseiten der Al-Shabaab zu gewärtigen haben, anzustellen, und in weiterer Folge - nach Einräumung von Parteiengehör - Länderfeststellungen zu treffen;
in Bezug auf das Fluchtvorbringen unter dem Aspekt der Plausibilität eine fundierte Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dem Bescheid des folgenden Rechtsganges zugrunde zu legen.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
04.09.2013