TE AsylGH Beschluss 2013/9/2 C3 436151-1/2013

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Veröffentlicht am 02.09.2013
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Norm

AVG §63 Abs5
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Zl. C3 436.151-1/2013/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richterin Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zahl: 13 04.658-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richterin Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zahl: 13 04.658-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer, ein XXXX Staatsangehöriger, stellte am 11.04.2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein römisch 40 Staatsangehöriger, stellte am 11.04.2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.05.2013, Zahl: 13 04.658-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.05.2013, Zahl: 13 04.658-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer per Post am 27.06.2013 (Poststempel) das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 04.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen:

"In Angelegenheit Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zahl: 13 04.658-BAW, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass sich auf Grund des vom Asylgerichtshof durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben hat, dass Ihre Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde.

Der Bescheid wurde Ihnen am 03.06.2013 durch Hinterlegung am zuständigen Postamt zugestellt. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von zwei Wochen endete mit Ablauf des 17.06.2013.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde von Ihnen per Post am 27.06.2013 (Poststempel) und damit verspätet beim Bundesasylamt eingebracht, weshalb der Asylgerichtshof beabsichtigt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen."

Der Beschwerdeführer gab hiezu mit Schreiben vom 22.07.2013 (Poststempel) eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen darauf hinwies, dass er nicht verstanden habe, was auf dem gelben Zettel (Hinterlegungsanzeige) gestanden sei. Er habe einen Freund gebeten, ihm zu helfen, doch habe dieser Freund den Beschwerdeführer immer wieder vertröstet. Am 19.06. oder am 20.06. sei der Beschwerdeführer zum Postamt gegangen und habe sich den Brief aushändigen lassen. Der Beschwerdeführer sei Analphabet, er habe nicht gewusst, welche Dokumente er von der Behörde am "7.11.11" [wörtlich] erhalten habe und welche Konsequenzen damit verbunden seien. Der Freund des Beschwerdeführers habe ihm geraten, so schnell wie möglich eine Rechtsberatungsstelle aufzusuchen. Erst am 26.06.2013 habe er eine geeignete Beratungsstelle gefunden. Dort sei eine Beschwerde verfasst worden. Der Beschwerdeführer habe die Beraterin aber nicht ausreichend über die Zustellung des Bescheides informieren können, weil er den Briefumschlag verloren habe.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.06.2013 durch Hinterlegung am zuständigen Postamt zugestellt. Der letzte Tag zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zahl: 13 04.658-BAW, wäre daher im gegenständlichen Fall der 17.06.2013 gewesen. Nun wurde die Beschwerde aber erst per Post am 27.06.2013 erhoben, sodass diese verspätet eingebracht worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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