Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C3 435.865-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2013, Zahl: 13 06.856-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2013, Zahl: 13 06.856-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 26.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 28.05.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer zu seiner eigenen Person an, er sei in der Stadt XXXX in Indien geboren, sei ledig, seine Muttersprache sei Punjabi, er spreche aber auch Hindi, er sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Punjabi. Er habe in XXXX von 1994 bis 2008 die Grundschule besucht und sei zuletzt Hilfsarbeiter gewesen.Dabei gab der Beschwerdeführer zu seiner eigenen Person an, er sei in der Stadt römisch 40 in Indien geboren, sei ledig, seine Muttersprache sei Punjabi, er spreche aber auch Hindi, er sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Punjabi. Er habe in römisch 40 von 1994 bis 2008 die Grundschule besucht und sei zuletzt Hilfsarbeiter gewesen.
Zu seinen Familienangehörigen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater XXXX sei ca. 60 Jahre alt und seine Mutter XXXX sei ca. 42 Jahre alt. Sein Bruder XXXX sei ca. 20 Jahre alt und seine Schwester XXXX sei ca. 18 Jahre alt. Als letzte Wohnadresse in der Heimat gab der Beschwerdeführer an: XXXX, Stadt XXXX, Distrikt Gurdaspur, Bundesstaat Punjab.Zu seinen Familienangehörigen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater römisch 40 sei ca. 60 Jahre alt und seine Mutter römisch 40 sei ca. 42 Jahre alt. Sein Bruder römisch 40 sei ca. 20 Jahre alt und seine Schwester römisch 40 sei ca. 18 Jahre alt. Als letzte Wohnadresse in der Heimat gab der Beschwerdeführer an: römisch 40 , Stadt römisch 40 , Distrikt Gurdaspur, Bundesstaat Punjab.
Den Entschluss, die Heimat zu verlassen, habe der Beschwerdeführer im März 2013 gefasst. Er sei mit seinem eigenen Reisepass, ausgestellt vom Passamt Jalandhar, und mit einem Visum, das der Schlepper besorgt habe, ausgereist. Am 03.04.2013 sei der Beschwerdeführer schlepperunterstützt von New Delhi nach Moskau geflogen. Am Flughafen sei er von einem weiteren Schlepper abgeholt und in ein Quartier gebracht worden. Dort seien ihm sein Reisepass und sein Handy abgenommen worden. Nach etwa drei Wochen sei er auf dem Landweg in Etappen bis nach Wien gebracht worden. Er sei in der Nähe eines Bahnhofs ausgestiegen, der Schlepper habe ihn zu einem Zug gebracht und er habe ihm den Weg hier her nach Traiskirchen erklärt. Die Ausreise habe insgesamt von 03.04.2013 bis zum 26.05.2013 gedauert. Die Kosten hätten 500.000,-- indische Rupien betragen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich war Mitglied der politischen Partei Kongress und habe bei der Wahlkampagne teilgenommen. Dabei gab es einen Streit mit der gegnerischen Partei Akali Dal, welche die Wahl gewonnen hatte. Ich und mein Freund wurden von der Polizei festgenommen, zusammengeschlagen und für drei Tage eingesperrt. danach wurden wir weiter verfolgt und mit dem Umbringen bedroht. Ich versteckte mich in einer anderen Stadt. Später fuhr ich, dass mein Freund von diesen Parteimitgliedern umgebracht wurde. Ich hatte Angst um mein Leben und deshalb beschloss ich, das Land zu verlassen." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.06.2013 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er sei damit einverstanden, in der Sprache Punjabi einvernommen zu werden. Den Dolmetscher verstehe er sehr gut. Er fühle sich dazu in der Lage, Angaben zu seinem Verfahren zu machen; er sei gesund und nehme keinerlei Medikamente ein. Er habe keinen rechtlichen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten. Die Angaben die er bei der Erstbefragung gemacht habe, seien richtig. Er wolle diesbezüglich nichts hinzufügen oder abändern. Über Aufforderung schrieb der Beschwerdeführer seine persönlichen Daten nieder und gab an, er sei ledig, sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Mataru. Er könne keine Dokumente vorlegen. Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, dass er einen eigenen Reisepass gehabt habe, der ihm vor ca. fünf Jahren beim Passamt in Jalandhar problemlos ausgestellt worden sei. Die Schlepper hätten ihm diesen Pass aber in Moskau abgenommen. Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer letztes Jahr im April [April 2012] getroffen. Sein Ziel sei ein Land in Europa gewesen.
Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe in der Heimat keine strafbaren Handlungen begangen und sei auch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei insofern politisch tätig gewesen, als er ein Mitglied der Kongresspartei gewesen sei und an Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei ein registriertes Mitglied gewesen, und zwar seit 2006. Nachgefragt, wie er die Mitgliedschaft erworben habe, meinte er, schon sein Vater sei bei dieser Partei Mitglied gewesen. Die Frage wurde wiederholt, sodass er dann angab, er sei bereits in der Schule Vorstand gewesen. Noch einmal aufgefordert, konkret anzugeben, wie er die Mitgliedshaft erworben habe, meinte er: "Mein Vater hat mich zum Vorstand in der Schule gemacht. Das ist alles." Die Frage, ob er aus eigenem Antrieb zur Polizei, einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft gegangen sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er sei bei der Polizei gewesen und zwar letztes Jahr, als er einen Streit gehabt habe, im April. Der Grund sei gewesen, dass die Parteien untereinander einen Streit gehabt hätten. Nachgefragt, ob er mit den heimatlichen Behörden Probleme gehabt habe, meinte er, ja, mit der Polizei. Dazu führte er aus: "Als wir Streit mit der gegnerischen Akali Dal hatten, nahm die Polizei unsere Anzeige nicht auf. Das war im April." Er habe sich nicht an eine Oberbehörde gewandt, und zwar deshalb, weil die Kongresspartei nicht so viel Macht habe. Befragt, ob er die Möglichkeit dazu gehabt habe, verneinte er das. Am 26.05.2013 sei der Beschwerdeführer in Österreich eingereist. Er sei ohne Dokumente und ohne Visum nach Österreich gekommen. Seine Einreise sei illegal gewesen.
Über Aufforderung nannte der Beschwerdeführer seine letzte Wohnadresse in der Heimat und gab dazu an, dabei handle es sich um sein Elternhaus und er habe sich dort von Geburt an bis zum Tag seiner Ausreise aufgehalten. Er habe sich dort ununterbrochen gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern aufgehalten. Seine Familie wohne nach wie vor dort. Anschließend wiederholte der Beschwerdeführer die Personendaten seiner Eltern und Geschwister und erklärte, er habe keine weiteren Stiefgeschwister oder Wahlgeschwister. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er habe zwölf Jahre lang die Grundschule besucht. Sonst habe er keine Aus- oder Fortbildungen gemacht. Befragt nach etwaigen Beschäftigungen in der Heimat antwortete der Beschwerdeführer, er habe seinem Vater in der elterlichen Eisenfabrik ausgeholfen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Heimat seien gut gewesen. Grundbesitz habe die Familie keinen. Befragt, wann er Indien verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, er sei am 03.04.2013 von Delhi nach Moskau geflogen und dann auf dem Landweg bis nach Österreich gereist. Er habe zuvor in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. In Österreich habe er keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen. In England lebe ein Onkel väterlicherseits. Die Ausreise aus Indien habe 500.000,-- indische Rupien gekostet. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Ausreise organisiert und finanziert.
Aufgefordert, in allen Einzelheiten und somit konkret und detailgenau Auskunft über seine Fluchtgründe zu geben, brachte der Beschwerdeführer vor: "Bei der letzten Demonstration hatten ich und mein Freund aus XXXX eine handgreifliche Auseinandersetzung mit den anderen. Dadurch entstand eine Feindschaft. Die Gegner ließen uns dann zwei Mal von der Polizei festnehmen. Unsere Familien mussten uns dann immer wieder freikaufen. Dann haben die Gegner meinen Freund durch einen Unfall umgebracht. Danach wollte meine Familie, dass ich Indien verlasse. Das ist alles." Vorgehalten, dass das ein sehr abstraktes Vorbringen sei und er seine Geschichte glaubhaft machen müsse, was nur gelingen könne, wenn er Einzelheiten nenne, meinte der Beschwerdeführer: "Ich habe bereits alles angegeben."Aufgefordert, in allen Einzelheiten und somit konkret und detailgenau Auskunft über seine Fluchtgründe zu geben, brachte der Beschwerdeführer vor: "Bei der letzten Demonstration hatten ich und mein Freund aus römisch 40 eine handgreifliche Auseinandersetzung mit den anderen. Dadurch entstand eine Feindschaft. Die Gegner ließen uns dann zwei Mal von der Polizei festnehmen. Unsere Familien mussten uns dann immer wieder freikaufen. Dann haben die Gegner meinen Freund durch einen Unfall umgebracht. Danach wollte meine Familie, dass ich Indien verlasse. Das ist alles." Vorgehalten, dass das ein sehr abstraktes Vorbringen sei und er seine Geschichte glaubhaft machen müsse, was nur gelingen könne, wenn er Einzelheiten nenne, meinte der Beschwerdeführer: "Ich habe bereits alles angegeben."
Aufgefordert, konkret und in allen Details (Vorfälle, Örtlichkeiten, beteiligte Personen, nähere Umstände etc.) zu erzählen, welche Ereignisse für ihn auslösend dafür gewesen seien, dass er die Heimat verlassen habe, wiederholte der Beschwerdeführer: "Der Hauptgrund war der erste handgreifliche Streit, deshalb hatten wir Feindschaft." Weitere Probleme in Indien habe er nicht. Er habe jetzt alle Fluchtgründe angegeben.
Aufgefordert, konkrete Angaben rund um die Kongresspartei zu machen, antwortete der Beschwerdeführer: "Die Kongresspartei hilft uns zum Beispiel bei unserer Fabrik und deshalb waren wir schon immer bei der Kongresspartei. Die Akali Dal unterstützt mehr die Jats."
Nachgefragt bestätigte er, dass das alles sei, was er wisse; mehr wisse er nicht. Die Frage, ob er selbst eine Funktion innerhalb der Partei gehabt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Er sei Vorstand der Jugendlichen gewesen. Sonst habe er keine weiteren Funktionen gehabt. Nachgefragt, wer eigentlich die Feinde gewesen seien, erklärte der Beschwerdeführer, das seien Leute von der Akali Dal. Aufgefordert, konkrete Angaben rund um die Akali Dal zu machen, gab er an: "Die unterstützen die Jats und nicht uns." Ja, das sei alles, was er sagen könne; mehr wisse er nicht.
Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, umgebracht zu werden. Zur Frage, ob er sich jemals an die staatlichen Behörden um Hilfe gewandt habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Wir, gemeint ich und meine Familie, haben versucht, eine Versöhnung herbeizuführen, aber es ist nicht gelungen." Über Wiederholung der Frage erklärte er weiter: "Ja. Wir haben uns an einen Abgeordneten der eigenen Partei gewandt; er hat uns aber gesagt, solange unsere Partei nicht an der Macht ist, kann man gar nichts tun."
Vorgehalten, dass er innerhalb Indiens seinen Wohnsitz verlegen hätte können, um den Problemen zu entgehen, entgegnete der Beschwerdeführer: "Ich war in einer anderen Stadt, in Chandigarh, dort ist aber auch die andere Partei an der Macht." Der Beschwerdeführer sei in Chandigarh gewesen, als sein Freund bei dem Unfall umgebracht worden sei. Er sei 15 bis 20 Tage in Chandigarh gewesen, habe sich versteckt und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern gleich von dort ausgereist. Befragt, ob er seinen Angaben noch etwas hinzufügen wolle, meinte der Beschwerdeführer, seit sein Freund gestorben sei, habe er große Angst in Indien. Er sei letztes Jahr verstorben. Im November oder Dezember, so genau könne der Beschwerdeführer das nicht sagen.
Anschließend wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Indien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Dazu erklärte der Beschwerdeführer: "Nein, danke. Nur die Leute, die an der Macht sind, kommen weiter, andere nicht."
Nachgefragt, welche Zukunftspläne er für seinen Aufenthalt in Österreich habe, meinte der Beschwerdeführer, es gebe noch keine Pläne. Er wisse es noch nicht. Wenn er die geschilderten Probleme in der Heimat nicht hätte, könnte er dort leben. Der Beschwerdeführer spreche nicht Deutsch. Sonst wolle er zu seinem Asylverfahren nichts mehr angeben.
Zur Frage, ob sein Vater ebenfalls Probleme mit der Akali Dal gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, nur ich, weil ich ja gestritten habe." Den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden. Er habe alles umfassend vorgebracht und habe sich während der Einvernahme wohl gefühlt. Nach erfolgter Rückübersetzung nahm der Beschwerdeführer keine Änderungen oder Ergänzungen vor.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.06.2013, Zahl: 13 06.856-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.06.2013, Zahl: 13 06.856-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:
"Vorerst war Ihr Vorbringen in Hinblick auf vorgebrachte antragsrelevante Gründe zu beleuchten. Sie stützten Ihr Vorbringen ausschließlich auf Behauptungen hinsichtlich Problemen mit privaten Dritten im Zusammenhang mit Ihrer Teilnahme an Demonstrationen (im Anschluss wird dargelegt, dass diesen Behauptungen keine Glaubhaftmachung zugesprochen werden konnte) und machten daher kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen. Somit liegt auch bei dessen Wahrheitsunterstellung keine systematische, staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung vor.
Darüber hinaus ist es Ihnen auch nicht gelungen, ein glaubhaftes Vorbringen zu Ihren Fluchtgründen zu erstatten. Sie haben Ihr Vorbringen äußerst vage und unkonkret sowie widersprüchlich dargestellt, des Weiteren konnten Ihre Angaben über Ihr fluchtbegründendes Vorbringen nicht logisch nachvollzogen werden und musste Ihrem Vorbringen auch die Plausibilität versagt werden.
Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt/Außenstelle Traiskirchen am 05.06.2013 haben Sie zuvor behauptet jahrelang registriertes Mitglied der Kongresspartei gewesen zu sein. Bei eigener Darstellung der Fluchtgründe gaben Sie an, dass Sie im Zuge der letzten Demonstration gemeinsam mit Ihrem Freund aus XXXX eine handgreifliche Auseinandersetzung mit den anderen hatten. Dadurch hätte sich eine Feindschaft entwickelt und wären Sie zwei Mal durch Ihre Gegnern von der Polizei festgenommen worden. Ihre Familien hätten Sie jedes Mal freikaufen müssen. Ihr Freund wäre durch einen von den Gegnern verursachten Unfall umgebracht worden. Daraufhin hätte Ihre Familie gewollt dass Sie das Land verlassen.Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt/Außenstelle Traiskirchen am 05.06.2013 haben Sie zuvor behauptet jahrelang registriertes Mitglied der Kongresspartei gewesen zu sein. Bei eigener Darstellung der Fluchtgründe gaben Sie an, dass Sie im Zuge der letzten Demonstration gemeinsam mit Ihrem Freund aus römisch 40 eine handgreifliche Auseinandersetzung mit den anderen hatten. Dadurch hätte sich eine Feindschaft entwickelt und wären Sie zwei Mal durch Ihre Gegnern von der Polizei festgenommen worden. Ihre Familien hätten Sie jedes Mal freikaufen müssen. Ihr Freund wäre durch einen von den Gegnern verursachten Unfall umgebracht worden. Daraufhin hätte Ihre Familie gewollt dass Sie das Land verlassen.
Zusammengefasst ist zu Ihrer Art und Weise der eigenen Darstellung der Fluchtgründe festzuhalten, dass Sie sich auf das Aufstellen von höchst vagen Behauptungen beschränkt haben. Sie behaupten Probleme wegen Ihrer Teilnahme an Demonstrationen mit Gegnern und wären sowohl Sie als auch Ihr Freund daraufhin zwei Mal von der Polizei festgenommen und gegen Bezahlung wieder freigelassen worden. Weiters gaben Sie noch die Ermordung Ihres Freundes durch Ihre Gegner bekannt, ohne zu Ihren Behauptungen konkret nachvollziehbare Vorfallszeiten- oder Orte zu nennen sowie substantiierte Angaben rund um Ihre Verfolger sowie die konkreten Vorfallshandlungen zu nennen.
Konkret nachgefragt bzgl. Ihrer Fluchtgründe bzw. aufgefordert konkrete Fluchtgründe zu benennen und Einzelheiten und Details anzuführen, haben Sie bloß wortwörtlich angegeben: "Ich habe bereits alles gesagt."
Abermals aufgefordert Ihre Fluchtgründe im Detail, konkret zu nennen und konkrete Angaben in Bezug auf Vorfallszeiten, Vorfallsörtlichkeiten, beteiligte Personen, konkrete Umstände usw. zu tätigen, haben Sie lediglich lapidar wortwörtlich behauptet: "Der Hauptgrund war der erste handgreifliche Streit, deshalb hatten wir Feindschaft."
Ihr gesamtes Vorbringen wurde äußerst vage und pauschal gehalten. Aufgrund dessen kann es auch nicht Aufgabe der Behörde sein, Ihre vagen Andeutungen insoweit durch Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einem konkreten, schlüssigen asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen.
Es ist nämlich nicht Aufgabe der Behörde durch ständiges Nachfragen zu einem nachvollziehbaren und konkreten Sachverhalt zu gelangen. Es ist die Aufgabe eines Antragstellers seine Fluchtgründe ausführlich und konkret zu schildern und ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten.
Ihr Verhalten, nämlich für die Dauer des Verfahrens durchwegs inhaltsleer und oberflächlich von Ihren Fluchtgründen, bzw. von den fluchtauslösenden Vorgängen zu berichten, entspricht nicht den Erfahrungen erkennender Behörde im Umgang mit Personen die tatsächlich in deren Leben einschneidende Erlebnisse durchlebten; zeigt sich doch, dass diese Personen sehr wohl konkret, nachvollziehbar und detailreich sowie widerspruchsfrei von einschneidenden Vorgängen und Erlebnissen zu berichten wissen. Dies trifft jedoch auf Sie und Ihr Vorbringen keinesfalls zu.
Die erkennende Behörde gelangt somit in einer Gesamtschau zu dem Schluss, dass der maßgebliche, Ihr Fluchtvorbringen betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht sondern ein oberflächlich einstudiertes wahrheitswidriges Konstrukt ist.
Dass Sie tatsächlich niemals und zu keinem Zeitpunkt Bedrohungen jedweder Art aufgrund der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen als angebliches Mitglied der Kongresspartei zu gewärtigen hatten, ergibt sich aufgrund Ihres Unvermögens konkrete und substantiierte Auskünfte rund um Ihre angebliche Mitgliedschaft bei der Kongresspartei, die Kongresspartei sowie die gegnerische Partei Akali Dal zu tätigen.
Konkret nach Ihrem Wissen rund um die Kongresspartei (Gründungszeitpunkt, bekannte Persönlichkeiten, Gründungsmitglieder, Parteiziele, Parteistrukturen, Parteiprogramm etc. etc.), deren jahrelanges Mitglied Sie angeblich gewesen wären und an deren Demonstrationen Sie wie behauptet teilgenommen hätten, befragt, gaben Sie in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise wortwörtlich bloß an: "Die Kongresspartei hilft uns zum Beispiel bei unserer Fabrik und deshalb waren wir schon immer bei der Kongresspartei. Die Akali Dal unterstützt mehr die Jats" und haben Sie letztendlich selbstredend eingestanden nicht mehr zu wissen.
Konkret nach Ihrem Wissen rund um die Akali Dal (Gründungszeitpunkt, bekannte Persönlichkeiten, Gründungsmitglieder, Parteiziele, Parteistrukturen, Parteiprogramm etc. etc.), mit deren Mitglieder bzw. Anhänger sich wegen eines Streits anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration eine Feindschaft ergeben hätte und welche Sie ungerechtfertigter Weise mehrmals von der Polizei festnehmen hätten lassen und Ihren Freund sogar umgebracht hätten, befragt, gaben Sie in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise ebenso wortwörtlich bloß an: "Die unterstützen die Jats und nicht uns" und haben Sie ebenso letztendlich selbstredend eingestanden nicht mehr zu wissen.
Personen, welche jedoch tatsächlich jahrelang Mitglied einer Partei sind und aktiv an Demonstrationen teilnehmen und in der Folge von politischen Gegnern anderer Parteien Verfolgung ausgesetzt sind und deren Freund von diesen Feinden getötet wird, sodass Sie sich letztendlich gezwungen sehen Ihr Heimatland zu verlassen, sind jedoch jederzeit in der Lage, konkrete und substantiierte Auskünfte sowohl zur eigenen als auch zur gegnerischen Partei zu tätigen. Dazu waren Sie jedoch in keiner Weise in der Lage und zeigt dies, dass Sie sich tatsächlich zu keinem Zeitpunkt mit dem Auslöser Ihrer Flucht, nämlich der politischen Landschaft in Ihrem Heimatland auseinandergesetzt haben. Tatsächlich Verfolgte hätten dies sicher getan!
In einer Gesamtschau betrachtet gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen und der amtswegigen Ermittlungen, insbesondere auf Grund Ihres Vorbringens, zu dem Schluss kommt, dass der maßgebende und von Ihnen behauptete und den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht.
Dass dies tatsächlich so ist, zeigt sich ebenso in Ihren Angaben zu Ihrem letzten Aufenthaltsort vor Ihrer Ausreise.
Im Zuge der Aufnahme der Daten zur eigenen Person (letzte permanente Wohnanschrift) gaben Sie an, dass Sie von Geburt bis zum Tag der Ausreise ununterbrochen an der elterlichen Wohnanschrift aufhältig gewesen wären.
Im krassen Widerspruch dazu behaupteten Sie jedoch im Laufe der Einvernahme nunmehr wiederum, dass Sie sich nach der Ermordung Ihres Freundes nach Chandigarh begeben und dort bis zum Tag der Ausreise versteckt gehalten hätten.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben im gesamten Verfahren ergibt sich, dass Sie trotz zahlreicher Gelegenheiten nicht imstande waren, eine wie auch immer geartete Verfolgung glaubhaft zu machen. Es konnte somit weder eine konkret gegen Sie gerichtete Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen.
Isoliert betrachtet würde es Ihrem Vorbringen weiters auch allein deshalb an jeglicher Asylrelevanz mangeln, weil Sie ausschließlich eine - unglaubhafte - Verfolgung durch Privatpersonen und somit kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen vorgebracht haben und sich aus Ihrem Vorbringen kein Anknüpfungspunkt zu den in der GFK genannten Asylgründen entnehmen lässt und Sie daher auch damit keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht haben.
Sie vermochten nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können, zudem Ihnen zugemutet werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist Ihnen im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und Ihrer Bildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seit z.B. Hilfsorganisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie ein junger erwachsener Mann mit familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat sind, und an keinen behandlungsbedürftigen, lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Sie konnten Ihre schlepperunterstützte Ausreise mit Hilfe Ihres Vaters aus Indien finanzieren. Es ist Ihnen aufgrund Ihres Alters und Gesundheitszustandes möglich - wenn auch auf niedrigerem Niveau - in Indien zumindest durch einfache Arbeit Ihr nötiges Einkommen zu erzielen, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Es ist Ihnen daher entsprechend den getroffenen Feststellungen auch möglich und zumutbar erforderlichenfalls auch außerhalb Ihres Heimatdorfes bei Ihren weiteren Angehörigen das notwendige Einkommen zur Finanzierung Ihres Lebensunterhaltes zu erzielen.
Zudem haben Sie durch Ihr aufgezeigtes Verhalten, nämlich sich alleine den Unwägbarkeiten einer Reise nach Europa auszusetzen und sich in einen fremden Kulturkreis mit nicht geläufiger Sprach etc. zu begeben, dass Sie sehr wohl in der Lage sind auch ohne familiären Rückhalt Ihr Leben zu bewältigen.
Auch wäre - isoliert betrachtet - die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative entsprechend der getroffenen Feststellungen gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass Sie sich etwa nicht durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten ein zumindest notdürftiges Auskommen sichern könnten. Die Behörde verkennt jedoch nicht, dass diese Option angesichts der wirtschaftlich teils unbefriedigenden Lage in Indien mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet ist, die in Summe aber nicht als unüberwindbare Hürde angesehen werden können, somit von der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen ist."
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) unter anderem aus, im gegenständlichen Fall würden im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers im angeführten. Umfang als gänzlich unwahr erachtet, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) unter anderem aus, im gegenständlichen Fall würden im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers im angeführten. Umfang als gänzlich unwahr erachtet, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Selbst wenn man aber dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben schenken wollte, käme eine Gewährung internationalen Schutzes nicht in Betracht, da ihm die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung gestanden sei und auch im Falle der Rückkehr stehen würde. Der Beschwerdeführer hätte sich durch Übersiedlung in einen anderen Teil Indiens ohne Schwierigkeiten der ohnehin nur in den Raum gestellten Gefahr entziehen können.
Folge man den Angaben des Beschwerdeführers, dann sei auch davon auszugehen, dass er die finanziellen Mittel habe, um sich an einem anderen Ort in Indien eine neue Existenz aufzubauen, zumal ihm doch eine für indische Verhältnisse große Geldsumme für die Reise zur Verfügung gestanden sei, umso mehr bekannter Maßen die mittels Schlepperhilfe durchgeführte Reise erhebliche Kosten verursache.
Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, gebe es in Indien die Möglichkeit der Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative und sei diese für den Beschwerdeführer insofern möglich und zumutbar gewesen, als er doch von Seiten des Staates nichts zu befürchten habe.
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.
Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie oben unter Spruchpunkt I.) angeführt, habe den Angaben des Beschwerdeführers keine Gefährdungslage seiner Person entnommen werden können. Eine aktuelle Bedrohung der Person des Beschwerdeführers im gesamten Herkunftsland habe daher nicht erkannt werden können.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie oben unter Spruchpunkt römisch eins.) angeführt, habe den Angaben des Beschwerdeführers keine Gefährdungslage seiner Person entnommen werden können. Eine aktuelle Bedrohung der Person des Beschwerdeführers im gesamten Herkunftsland habe daher nicht erkannt werden können.
Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und gebe es dafür auch keine Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer könne im Herkunftsland auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, weiters sei er ein erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er sei erwerbsfähig und könne auch im Falle einer Rückkehr nach Indien einer Arbeit nachgehen. Es sei kein offensichtlicher Grund erkennbar, dass er nicht u.U. auch in einem anderen Teil Indiens ein zumutbares Auskommen etwa durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten finden könne.
Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass vor dem Hintergrund der Angaben und der getroffenen, unbedenklichen Feststellungen zu Indien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Indien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt unter anderem aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt unter anderem aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet, weshalb kein Eingriff in Art. 8 EMRK vorliege.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet, weshalb kein Eingriff in Artikel 8, EMRK vorliege.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EGMR Brüggemann u. Scheuten).
Es sei die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers, Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten würden, zu verhindern (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Dem Beschwerdeführer habe daher bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sein könne. Könnte sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, so liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider.
Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.
Der Beschwerdeführer besuche keine Kurse, keine Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen und er habe auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich. Er befinde sich erst seit wenigen Tagen in Österreich.
Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen könnten. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.
Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer am 20.06.2013 das Rechtsmittel der Beschwerde. Aus der Übersetzung seiner handschriftlichen Ausführungen lässt sich Folgendes entnehmen:
"Ich bin einer großen Gefahr in Indien ausgesetzt, deshalb bin [ich] hier hergekommen. In Indien bin ich ein Mitglied der Kongresspartei gewesen, und ich bin auch auf Demonstrationen des Kongresses gegangen. Ich bin gegen die Akalis gewesen. Einmal bin ich auf einer Demonstration gewesen. Es sind die Leute der gegnerischen Partei auch dort gewesen. Es ist wegen irgendeines Gesprächspunktes zwischen uns zu mehreren Handgreiflichkeiten gekommen. Ich habe meine Hand gegen de[n] Vorsteher der Akali Partei erhoben (Anmerkung: Ohrfeige bzw. geschlagen). Das war mein größter Fehler gewesen und deswegen musste ich mein Land verlassen. Jetzt ist deren Partei an der Macht. Deren Partei hat gegen mich Angriffe durchführen lassen. Als wir daraufhin zur Polizei gegangen sind, um Hilfe zu holen, ist die Polizei gegen uns vorgegangen und hat angefangen, uns zu bedrohen. Wann immer ich irgendwohin außer Haus gegangen bin, hat die Polizei mich mitgenommen. Einen meiner Freunde, der auch zusammen mit mir in der Partei ein Mitglied gewesen war, haben sie in einem Unfall töten lassen. Sie haben auch mich immer wieder angerufen und deshalb haben mich meine Familienangehörigen nach Chandigarh geschickt. Ihre Leute haben mich dort auch gesehen und ich bin auch von dort weggegangen. Dann haben ich und meine Familienangehörige[n] entschieden, dass ich mein Leben nur damit schützen kann, indem ich das Land verlasse. Meine Partei hat mir auch nicht geholfen. Ich bin am 03.04.2013 aus Delhi nach Moskau gekommen. Ich bin aus Moskau mit großen Schwierigkeiten hier hergekommen. Die Schlepper haben mir auch mein Handy und mein Geld weggenommen. Ich bin am 26.05.2013 nach Österreich gekommen. Ich habe in Indien viel gelitten und mein Leben war in Indien gefährdet gewesen. Bitte gewähren Sie mir hier Asyl."
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, BensaidGemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid
v. United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Schon das Bundesasylamt zeigte in seiner Beweiswürdigung - wie oben bereits dargelegt - gut nachvollziehbar auf, dass dem Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt werden konnte, da er im Laufe des Verfahrens bei der Erstattung seines Vorbringens lediglich allgemein gehaltene und oberflächliche Angaben machte, die nicht dazu geeignet waren, sein Vorbringen für einen Außenstehenden greifbar zu machen. Da der Beschwerdeführer in der freien Erzählung seiner Ausreisegründe sehr abstrakt blieb und nicht mehr anzugeben wusste, als dass er als Mitglied der Kongresspartei in Handgreiflichkeiten mit Anhängern der Akali Dal geraten sei, weshalb seine Gegner ihn von der Polizei einsperren hätten lassen, wurde er mehrmals dazu aufgefordert, weitere Details anzugeben. Doch selbst über Nachfrage konnte er nicht beschreiben, wie es zu den Handgreiflichkeiten gekommen sei bzw. auf welcher Demonstration er überhaupt gewesen sei. Er meinte nur, dass er bereits alles gesagt habe. Der Beschwerdeführer nannte somit keinen konkreten Vorfallszeitpunkt - April letzten Jahres nur ist eine sehr vage Auskunft - und konnte auch den Handlungsablauf der Demonstration bzw. der Handgreiflichkeiten bzw. den weiteren Verlauf der Ereignisse nicht schildern. Seiner Erzählung mangelte es an jeglichen genauen Zeit- und Ortsangaben. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen behaupteten Inhaftierungen machen, da er es nicht für nötig hielt, wenigstens diesbezüglich ins Detail zu gehen. Nicht einmal den Todeszeitpunkt seines Freundes konnte der Beschwerdeführer konkret angeben, sondern meinte er dazu nur, der Freund sei im November oder im Dezember letzten Jahres [2012] verstorben. Es ist aber nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer hier nicht angeben konnte, wann nun sein Freund verstorben sei, zumal das ein sehr einschneidendes Erlebnis gewesen sein müsste, da der Beschwerdeführer auch aussagte, seit dem Tod des Freundes habe er in Indien in großer Angst gelebt.
Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers war klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die von ihm in den Raum gestellten Geschehnisse ganz offensichtlich nicht aus seiner eigenen Erinnerung abrief, sondern im Gegenteil eine eingelernte Geschichte vortrug, andernfalls hätte er von sich aus umfassender und schlüssiger von den angeblichen Problemen berichten können.
Zu seinen angeblichen Feinden konnte der Beschwerdeführer auch keinerlei Auskünfte geben. Er wusste nur, dass es sich um Mitglieder der Akali Dal gehandelt habe, doch nannte er weder konkrete Namen zu seinen Verfolgern, noch konnte er zur gegnerischen Partei Auskunft geben. Die Angaben, die der Beschwerdeführer über Nachfrage zu den beiden politischen Parteien tätigte, ließen klar erkennen, dass der Beschwerdeführer sich in Wahrheit niemals ernsthaft mit Politik auseinander gesetzt hatte, andernfalls hätte er über die politischen Ziele und Ansichten der beiden Parteien nähere Auskünfte geben können. Da die Aussagen des Beschwerdeführers rund um die behaupteten Handgreiflichkeiten und den darauffolgenden Tod seines Freundes nicht glaubhaft waren, konnte aber auch der damit in Zusammenhang stehenden Aussage, dass die Polizei dem Beschwerdeführer nicht helfen habe wollen, keine Glaubwürdigkeit zukommen. Auch dazu konnte der Beschwerdeführer im Übrigen keine konkreten Aussagen tätigen. Hätte der Beschwerdeführer in der Heimat wirklich Probleme gehabt, hätte er darüber auch umfassend berichten können.
Richtiger Weise hielt das Bundesasylamt auch fest, dass der Beschwerdeführer ursprünglich bei der Frage nach seiner letzten Wohnadresse in der Heimat angegeben hatte, bis zu seiner Ausreise im Elternhaus gelebt zu haben, während er später behauptete, er sei zuerst nach Chandigarh geflüchtet und habe sich dort versteckt, wobei er letztlich von dort die Ausreise angetreten habe. Hätte sich der Beschwerdeführer in der Heimat aber tatsächlich verstecken müsse, so hätte er dies mit Sicherheit schon zu Beginn bei der entsprechenden Frage angegeben.
Letztlich konnte auch aus der Beschwerdeschrift nichts für den Beschwerdeführer gewonnen werden, da sich den handschriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers nur eine grobe Zusammenfassung seines Vorbringens entnehmen lässt, ohne jedoch diesbezüglich konkreter zu werden. Den völlig richtigen Ausführungen des Bundesasylamtes, denen sich der Asylgerichtshof vollinhaltlich anschließt, wurde jedenfalls nicht ausreichend entgegengetreten.
Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers somit derart oberflächlich, sodass keinesfalls davon ausgegangen werden könnte, sein Vorbringen zu einer Bedrohungssituation entspreche den Tatsachen.
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.
Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen und nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen ergibt sich, wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt sich nämlich, dass bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer. Selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ist ein unbehelligtes Leben in anderen Gebieten Indiens möglich. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Indiens von seinem Gegnern, nämlich von privaten Personen - im konkreten Fall von nicht näher beschriebenen Leuten der Akali Dal - gefunden würde, wenn dies nicht einmal den indischen Behörden möglich ist.
Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).
Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien zudem nach seinen eigenen Angaben über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich zumindest über seine Eltern und Geschwister. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer wäre völlig auf sich alleine gestellt und geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht.Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien zudem nach seinen eigenen Angaben über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich zumindest über seine Eltern und Geschwister. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer wäre völlig auf sich alleine gestellt und geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in Indien auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor.
Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers führte schon das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung durch und kam zu dem richtigen Ergebnis, dass die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers führte schon das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung durch und kam zu dem richtigen Ergebnis, dass die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist.
Der Beschwerdeführer hält sich erst wenige Monate im Bundesgebiet auf und es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass er hier auf besondere Weise intergiert wäre. Er spricht nicht Deutsch und brachte selbst keinerlei schützenswerte private Interessen vor. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Indien sprächen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
11.09.2013