Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C3 434.800-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2013, Zahl: 13 04.586-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2013, Zahl: 13 04.586-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 10.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 12.04.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer zu seiner eigenen Person an, er sei ledig, seine Muttersprache sei Punjabi, er sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Punjabi. Er habe in Jalandhar von 1998 bis 2006 die Grundschule besucht und sei zuletzt Restaurantbesitzer gewesen. Zu seinen nächsten Angehörigen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater XXXX sei 2012 verstorben und seine Mutter XXXX sei ca. 45 Jahre alt. Sie wohne an derselben Adresse, an der sich auch der Beschwerdeführer zuletzt in der Heimat aufgehalten habe: Dorf XXXX, Distrikt Jalandhar, Punjab, Indien.Dabei gab der Beschwerdeführer zu seiner eigenen Person an, er sei ledig, seine Muttersprache sei Punjabi, er sei Sikh und gehöre zur Volksgruppe der Punjabi. Er habe in Jalandhar von 1998 bis 2006 die Grundschule besucht und sei zuletzt Restaurantbesitzer gewesen. Zu seinen nächsten Angehörigen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater römisch 40 sei 2012 verstorben und seine Mutter römisch 40 sei ca. 45 Jahre alt. Sie wohne an derselben Adresse, an der sich auch der Beschwerdeführer zuletzt in der Heimat aufgehalten habe: Dorf römisch 40 , Distrikt Jalandhar, Punjab, Indien.
Den Entschluss, die Heimat zu verlassen, habe der Beschwerdeführer im Oktober 2012 gefasst. Am 13.11.2012 habe er am Flughafen in New Delhi einen Schlepper getroffen, der ihm einen Reisepass mit einem Visum für die Türkei gegeben habe. Er könne nicht sagen, wo sie dann gelandet seien. Am Flughafen seien sie von einem anderen Schlepper abgeholt und zu einem Quartier gebracht worden, wo der Beschwerdeführer etwa ein Monat lang geblieben sei. Letztlich sei der Beschwerdeführer in Etappen auf dem Landweg bis nach Österreich geschleppt worden. In Wien habe er einen Inder getroffen, der ihm geholfen habe. Er habe ihn mit in seine Wohnung genommen und ihn anschließend zum Bahnhof gebracht, sodass der Beschwerdeführer nun hierher nach Traiskirchen gekommen sei. Die Ausreise nach Österreich habe von 13.11.2012 bis zum 10.04.2013 gedauert. Für die Schleppung habe er 1.000.000,-- indische Rupien bezahlt.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Mein Vater ist nicht mein richtiger Vater, ich wurde, als ich klein war, von ihm adoptiert. Mein Vater ist letztes Jahr gestorben und ich erbte sein Restaurant. Mein Adoptivvater hatte einen Bruder, der ebenfalls Ansprüche auf das Restaurant geltend machte. Ihm war das nicht recht, dass ich das Restaurant erbte. Das Restaurant sollte in der Familie bleiben. Aus diesem Grund bin ich von meinem Onkel und seinen Männern mehrmals zusammengeschlagen worden. Ich wurde unter Druck gesetzt. Aus diesem Grund habe ich das Restaurant verkauft und Indien verlassen. Das sind meine Asylgründe." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer Angst, von seinem Adoptivonkel umgebracht zu werden.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.04.2013 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er sei damit einverstanden, in der Sprache Punjabi einvernommen zu werden. Er fühle sich dazu in der Lage, Angaben zu seinem Verfahren zu machen; er sei gesund. Derzeit lebe der Beschwerdeführer in einer Betreuungsstelle, er besitze nur 20,-- EUR. In Österreich habe er keine Verwandte. Er besuche keine Kurse oder Ausbildungen. Ebenso wenig sei er im Bundesgebiet Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation. Befragt zu etwaigen sozialen Anknüpfungspunkten bzw. zu seinem Tagesablauf, erklärte der Beschwerdeführer, er gehe manchmal spazieren und schlafe viel. Den anwesenden Dolmetscher verstehe er einwandfrei.
Der Beschwerdeführer habe am 13.11.2012 seine Heimat verlassen. Er habe einen Reisepass gehabt, den ihm der Schlepper aber abgenommen habe. Einen Führerschein habe er auch besessen; den habe auch der Schlepper. Zuletzt habe der Beschwerdeführer in der Heimat im Dorf XXXX im Bezirk Jalandhar gelebt. Er sei dort von Geburt an bis zur Ausreise wohnhaft gewesen und habe gemeinsam mit seinen Eltern gelebt. Geschwister habe er keine. Ebenso wenig sei er verheiratet oder habe er Kinder. Momentan seien noch seine Eltern an der Adresse wohnhaft. Im Jänner 2013 habe er zuletzt mit seiner Mutter telefoniert. Es gehe ihr gut.Der Beschwerdeführer habe am 13.11.2012 seine Heimat verlassen. Er habe einen Reisepass gehabt, den ihm der Schlepper aber abgenommen habe. Einen Führerschein habe er auch besessen; den habe auch der Schlepper. Zuletzt habe der Beschwerdeführer in der Heimat im Dorf römisch 40 im Bezirk Jalandhar gelebt. Er sei dort von Geburt an bis zur Ausreise wohnhaft gewesen und habe gemeinsam mit seinen Eltern gelebt. Geschwister habe er keine. Ebenso wenig sei er verheiratet oder habe er Kinder. Momentan seien noch seine Eltern an der Adresse wohnhaft. Im Jänner 2013 habe er zuletzt mit seiner Mutter telefoniert. Es gehe ihr gut.
Nachgefragt, wovon er in seiner Heimat gelebt habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Nach dem Tod meines Vaters habe ich unser Familienrestaurant übernommen und geführt." Die finanzielle Lage sei durchschnittlich gewesen. Der Vater sei im Juli 2012 verstorben. Der Beschwerdeführer habe Ende Juli 2012 das Restaurant übernommen. Es habe drei Angestellte gegeben, die sich die Arbeit aufgeteilt hätten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe nicht im Restaurant gearbeitet. Das Restaurant habe sich im Dorf XXXX auf der XXXX Road befunden. Nachgefragt, was mit dem Restaurant jetzt sei, erklärte der Beschwerdeführer, er habe es vor seiner Ausreise verkauft und zwar an einem Mann namens XXXX. Das sei im Oktober 2012 gewesen. Er habe dafür 1.000.000,-- Indische Rupien bekommen. Nachgefragt, ob er einen Beruf erlernt habe, verneinte der Beschwerdeführer das. Er habe immer bei seinem Vater mitgeholfen.Nachgefragt, wovon er in seiner Heimat gelebt habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Nach dem Tod meines Vaters habe ich unser Familienrestaurant übernommen und geführt." Die finanzielle Lage sei durchschnittlich gewesen. Der Vater sei im Juli 2012 verstorben. Der Beschwerdeführer habe Ende Juli 2012 das Restaurant übernommen. Es habe drei Angestellte gegeben, die sich die Arbeit aufgeteilt hätten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe nicht im Restaurant gearbeitet. Das Restaurant habe sich im Dorf römisch 40 auf der römisch 40 Road befunden. Nachgefragt, was mit dem Restaurant jetzt sei, erklärte der Beschwerdeführer, er habe es vor seiner Ausreise verkauft und zwar an einem Mann namens römisch 40 . Das sei im Oktober 2012 gewesen. Er habe dafür 1.000.000,-- Indische Rupien bekommen. Nachgefragt, ob er einen Beruf erlernt habe, verneinte der Beschwerdeführer das. Er habe immer bei seinem Vater mitgeholfen.
Zur Frage, weshalb er ausgerechnet im November 2012 die Heimat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an: "Meine Onkel väterlicherseits haben mich wegen des Restaurants und dem Grundstück immer wieder belästigt." Sie hätten dies ab dem Tod des Vaters gemacht. Der Vater habe keine Schwierigkeiten mit den Onkeln gehabt; zu ihm hätten sie nichts gesagt. Aufgefordert, von den Problemen mit den Onkeln zu erzählen, schilderte der Beschwerdeführer: "Mein Onkel hat mir gesagt, dass ich ihm das Restaurant geben soll. Mein Onkel hatte auch gute Beziehungen zur Polizei. Er kam mit der Polizei manchmal ins Restaurant, um mich zu belästigen. Ein bis zwei Mal hat er das Inventar des Restaurants zerstört. Ein bis zwei Mal hat er mich durch die Polizei verprügeln lassen. Dann hat mir mein Onkel mit dem Umbringen gedroht und deshalb verkaufte ich das Restaurant."
Befragt nach den Namen seiner Onkeln erklärte der Beschwerdeführer, er habe nur einen und der heiße XXXX. Vorgehalten, warum er dann die ganze Zeit von mehreren Onkeln gesprochen habe, meinte er, das sei so eine Redensart. Nachgefragt, wie viele Geschwister sein Vater nun gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe einen Bruder und zwei Schwestern. Zur Frage, weshalb der Onkel gute Beziehungen zur Polizei gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe Freunde gehabt, die bei der Polizei gewesen seien. Der Onkel sei von Beruf Landwirt.Befragt nach den Namen seiner Onkeln erklärte der Beschwerdeführer, er habe nur einen und der heiße römisch 40 . Vorgehalten, warum er dann die ganze Zeit von mehreren Onkeln gesprochen habe, meinte er, das sei so eine Redensart. Nachgefragt, wie viele Geschwister sein Vater nun gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe einen Bruder und zwei Schwestern. Zur Frage, weshalb der Onkel gute Beziehungen zur Polizei gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe Freunde gehabt, die bei der Polizei gewesen seien. Der Onkel sei von Beruf Landwirt.
Nachgefragt, was er unter "Belästigung" verstehe, gab der Beschwerdeführer an: "Er kam ins Restaurant und hat angefangen, wegen des Restaurants zu streiten. Er meinte immer, dass er mehr Recht auf das Restaurant hat als ich." Zur Frage, mit wie vielen Polizisten der Onkel ins Restaurant gekommen sei, führte er aus:
"Manchmal waren es vier oder fünf, manchmal auch mehr. Die Polizisten sagten immer, dass ich auf meinen Onkel hören und das Restaurant auf ihn überschreiben soll." Die Polizisten seien in Zivil gewesen. Die Drohungen seitens des Onkels seien sehr oft gewesen. Immer, wenn er den Beschwerdeführer gesehen habe, habe er gedroht. Das sei ungefähr ein bis zwei Mal in der Wochen gewesen. Auch die Drohungen, dass der Onkel ihn umbringen werde, seien sehr oft ausgesprochen worden.
Die Frage, ob er sich betreffend die Bedrohungen durch den Onkel an die Polizei gewandt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Das nächste Wachzimmer sei in XXXX. Im Juli 2012 sei er bei der Polizei gewesen. Er sei einmal dort gewesen. Die Polizei habe seine Anzeige nicht entgegen genommen. Nachgefragt, warum er glaube, dass das so gewesen sei, antwortete er: "Sie hat mich beschimpft und weggeschickt." Der Beschwerdeführer habe nicht den Versuch unternommen, sich an eine andere Polizeistation zu wenden; es gebe nur das eine zuständige Wachzimmer.Die Frage, ob er sich betreffend die Bedrohungen durch den Onkel an die Polizei gewandt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Das nächste Wachzimmer sei in römisch 40 . Im Juli 2012 sei er bei der Polizei gewesen. Er sei einmal dort gewesen. Die Polizei habe seine Anzeige nicht entgegen genommen. Nachgefragt, warum er glaube, dass das so gewesen sei, antwortete er: "Sie hat mich beschimpft und weggeschickt." Der Beschwerdeführer habe nicht den Versuch unternommen, sich an eine andere Polizeistation zu wenden; es gebe nur das eine zuständige Wachzimmer.
Nachgefragt, wann das gewesen sei, als er von der Polizei verprügelt worden sei, nannte der Beschwerdeführer den Oktober 2012. Er sei einmal verprügelt worden. Aufgefordert, er möge davon erzählen, schilderte der Beschwerdeführer: "Ich war im Restaurant, es war am Abend. Es kamen vier bis fünf uniformierte Polizisten. Sie sagten, dass ich auf das Wachzimmer mitkommen muss, weil ich vorgeladen bin. Ich fuhr mit den Polizisten mit. Am Wachzimmer sagte die Polizei, dass sie mich einsperren will, weil ich nicht auf meinen Onkel höre. Dann wurde ich verprügelt. Danach brachten mich die Polizisten auf einen Bauernhof. Dort wurde ich wieder verprügelt. Dann ließen sie mich gehen. Als ich das meiner Mutter erzählte, fassten wir den Entschluss, dass ich Indien verlasse."
Zur Frage, warum er auf diesen Bauernhof gebracht worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, sein Onkel sei dort gewesen. Der Bauernhof befinde sich in XXXX und gehöre dem Onkel. Der Beschwerdeführer sei verletzt worden. Er habe Verletzungen gehabt, die sehr wehgetan hätten. Er habe Verletzungen am Rücken gehabt. Befragt, ob er in ärztlicher Behandlung gewesen sei, bejahte er das. Er sei bei einem Arzt im XXXX gewesen, und zwar im Oktober 2012. Unmittelbar nach dem Übergriff hätten seine Mitarbeiter ihn zum Arzt gebracht. Der Arzt habe ihn am Fuß genäht. Für den Rücken habe er eine Salbe bekommen. Befragt gab er an, er sei am Fuß verletzt gewesen. Die Verletzung am Fuß sei ihm mit einem Schlagstock zugefügt worden. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein linkes Bein zeigte, wo im Kniebereich eine Narbe ersichtlich war. Danach habe es keine Vorfälle mehr mit dem Onkel und seinen Freunden gegeben.Zur Frage, warum er auf diesen Bauernhof gebracht worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, sein Onkel sei dort gewesen. Der Bauernhof befinde sich in römisch 40 und gehöre dem Onkel. Der Beschwerdeführer sei verletzt worden. Er habe Verletzungen gehabt, die sehr wehgetan hätten. Er habe Verletzungen am Rücken gehabt. Befragt, ob er in ärztlicher Behandlung gewesen sei, bejahte er das. Er sei bei einem Arzt im römisch 40 gewesen, und zwar im Oktober 2012. Unmittelbar nach dem Übergriff hätten seine Mitarbeiter ihn zum Arzt gebracht. Der Arzt habe ihn am Fuß genäht. Für den Rücken habe er eine Salbe bekommen. Befragt gab er an, er sei am Fuß verletzt gewesen. Die Verletzung am Fuß sei ihm mit einem Schlagstock zugefügt worden. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein linkes Bein zeigte, wo im Kniebereich eine Narbe ersichtlich war. Danach habe es keine Vorfälle mehr mit dem Onkel und seinen Freunden gegeben.
Zur Frage, wie lange er nach dem Übergriff der Beschwerdeführer noch in der Heimat aufhältig gewesen sei, gab er an, 15 bis 20 Tage; er habe diese Tage zu Hause verbracht. Das Restaurant habe der Beschwerdeführer im Oktober 2012 verkauft. Der Onkel habe das sicher erfahren.
Befragt, zu wie vielen Übergriffen es auf seine Person gekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Insgesamt wurde ich vier bis fünf Mal zusammengeschlagen." Der erste Übergriff sei nach dem Tod seines Vaters gewesen, und zwar etwa 15 bis 20 Tage nach seinem Tod. Nachgefragt, was da passiert sei, gab der Beschwerdeführer an, da habe ihn sein Onkel verprügelt, und zwar im Dorf. Aufgefordert, konkretere Angaben zu machen, ergänzte er: "Am Heimweg, ich war am Weg vom Restaurant nach Hause." Weiter nachgefragt, wann der nächste Vorfall gewesen sei, und aufgefordert, davon zu erzählen, meinte der Beschwerdeführer: "Immer, wenn er mich sah, verprügelte er mich."
Von den Freunden des Onkels sei der Beschwerdeführer zwei Mal zusammen geschlagen worden. Befragt, wann das erste und wann das letzte Mal gewesen sei, antwortete er: "Im Oktober 2012."
Aufgefordert, vom zweiten Vorfall mit der Polizei zu erzählen, antwortete er: "Das erste Mal wurde ich im Restaurant verprügelt, das zweite Mal auf der Wache."
Vorgehalten, was er jetzt noch im Falle einer Rückkehr befürchten müsse, wenn er das Restaurant ohnehin schon verkauft habe, erklärte der Beschwerdeführer, er befürchte, dass der Onkel ihn umbringen werde. Nachgefragt, welches Interesse der Onkel noch an ihm haben solle, meinte er, der Onkel sei böse, weil er das Restaurant verkauft habe. Betreffend eine etwaige innerstaatliche Fluchtalternative gab der Beschwerdeführer an, die Polizei könne ihn überall finden. Vorgehalten, warum er erst im November 2012 ausgereist sei, wenn es bereits nach dem Tod des Vaters Probleme gegeben habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe anfangs gedacht, dass der Onkel nachlasse, aber es sei schlimmer geworden. Vorgehalten, weshalb er heute nicht erwähnt habe, dass es sich bei seinem Vater nicht um seinen leiblichen Vater gehandelt habe, meinte der Beschwerdeführer, ja, das sei richtig, er sei adoptiert worden. Noch einmal vorgehalten, warum er das aber nicht erwähnt habe, gab er an: "Ich dachte, ich habe es erwähnt." Sonst wolle er nichts mehr angeben.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass für ihn die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestehe, doch erklärte er dazu: "Nein, das wäre nicht möglich gewesen. Die Polizei kann in ganz Indien jemanden finden." Der Beschwerdeführer habe alles gesagt und wolle nichts mehr hinzufügen. Er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Nach erfolgter Rückübersetzung nahm der Beschwerdeführer keine Änderungen oder Ergänzungen vor.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 17.04.2013, Zahl: 13 04.586-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 17.04.2013, Zahl: 13 04.586-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen aus: Im Asylverfahren sei es nicht ausreichend, dass ein Asylwerber Behauptungen aufstelle, sondern er müsse diese auch glaubhaft machen. Dazu müsse das Vorbringen in gewissem Maße widerspruchsfrei, substantiiert und nachvollziehbar sein, es müssten die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und müsse auch der Asylwerber selbst glaubwürdig auftreten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers habe diesen Anforderungen nicht entsprochen. Er habe einen wenig glaubhaften, kaum engagierten und unsicheren Eindruck hinterlassen. Seine Angaben seien nur nach oftmaligem Nachfragen und auch dann immer nur bruchteilhaft erfolgt. Er sei auch nicht ansatzweise dazu in der Lage gewesen, konkrete Zeitangaben zu machen, was keinesfalls nachvollziehbar sei, zumal davon auszugehen sei, dass eine Person, der derartiges passiert sei und die deswegen sogar die Heimat verlassen habe, mit Sicherheit detailliertere Zeitangaben machen könne. So sei der Beschwerdeführer beispielsweise weder in der Lage gewesen, anzugeben, wann konkret sein Vater verstorben sei, noch, wann er das Restaurant übernommen und verkauft habe. Selbst, bei der Frage, wann es zu den zwei Übergriffen, als er behaupteter Weise von Polizisten zusammen geschlagen worden sei, gekommen sei, habe der Beschwerdeführer keine genauen Zeitangaben machen können, was nicht nachvollziehbar sei, zumal sich diese Vorfälle (auch) unmittelbar vor seiner Ausreise zugetragen hätten. In diesem Zusammenhang sei auch noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer anfangs der Befragung am 17.04.2013 davon gesprochen habe, dass es ein bis zwei Mal zu Übergriffen seitens der Polizei gekommen sei, was (ebenfalls) nicht nachvollziehbar sei, hätte es zwei Vorfälle mit der Polizei gegeben.
Für die erkennende Behörde sei auch in keiner Weise glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor solcher seine Heimat verlassen habe. Hätten sämtliche Vorfälle mit dem Onkel auch nur annähernd eine Furcht vor (weiterer) Verfolgung in ihm hervorgerufen, so hätte er sich wesentlich früher an einen Ort/in ein Gebiet begeben, in dem er vor seinem Onkel sicher gewesen wäre. Es könne nämlich in keiner Weise nachvollzogen werden, dass sich jemand noch monatelang im Einflussbereich seiner angeblichen Verfolger aufhalte, wenn diese tatsächlich Furcht vor weiteren Übergriffen hervorgerufen hätten. Dass der Beschwerdeführer bis November 2011 in der Heimat, ja sogar an seiner Wohnadresse verblieben sei, deute nur daraufhin, dass für ihn selbst keine derart gravierende Gefahr zu erkennen gewesen sei.
Fest stehe, dass der Beschwerdeführer eine Narbe am linken Bein (Kniebereich) habe, es sei aber aufgrund obiger Ausführungen davon auszugehen, dass diese Verletzung und die daraus resultierende Narbe nicht auf die Art und Weise wie er es behauptet habe entstanden sei.
Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben das (behauptete) Streitgut verkauft, weshalb keinesfalls davon auszugehen sei, dass zum jetzigen Zeitpunkt irgendjemand noch Interesse an seiner Person habe.
Nicht glaubhaft sei weiters, dass die Furcht vor dem Onkel und dessen Komplizen den Beschwerdeführer tatsächlich dazu gebracht habe, auf einen anderen Kontinent zu flüchten, zumal ihm doch klar gewesen sein müsste, dass er sich durch Übersiedlung in einen anderen Teil seines riesigen Heimatlandes den etwaigen Übergriffen dieser Personen entziehen hätten können. Die Behörde gehe davon aus, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst gewesen sei, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, sich anderswo in Sicherheit zu bringen. Nach Ansicht der Behörde habe der Beschwerdeführer mit allen Mitteln irgendeine Begründung zu liefern versucht, weshalb gerade er eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Anspruch nehmen hätte können. Völlig unglaubwürdig sei, dass er in einem derart riesigen Land von Privatpersonen gefunden werde könne.
Insgesamt betrachtet sei der Beschwerdeführer aus obigen Gründen nicht in der Lage gewesen, glaubhaft zu machen, dass er sein Heimatland aufgrund der von ihm behaupteten Gründe verlassen habe. Die Gründe für seine Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation, gelegen haben, eine Verfolgung im Sinne der GFK habe jedenfalls nicht glaubhaft dargelegt werden können.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) unter anderem aus, es sei eine der wesentlichen Voraussetzungen des Asylgesetzes, dass Antragsteller ihre Fluchtgründe glaubhaft machten, was dem Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht gelungen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, glaubhaft zu machen, in Indien einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen zu sein bzw. zukünftig mit einer solchen zu rechnen zu haben. Die Furcht müsse nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden (VwGH 21.9.1988, 87/01/0343; 9.11.1988, 88/01/0233), was ihm allerdings nicht gelungen sei.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) unter anderem aus, es sei eine der wesentlichen Voraussetzungen des Asylgesetzes, dass Antragsteller ihre Fluchtgründe glaubhaft machten, was dem Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht gelungen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, glaubhaft zu machen, in Indien einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen zu sein bzw. zukünftig mit einer solchen zu rechnen zu haben. Die Furcht müsse nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden (VwGH 21.9.1988, 87/01/0343; 9.11.1988, 88/01/0233), was ihm allerdings nicht gelungen sei.
Selbst für den Fall, dass man den Angaben des Beschwerdeführers Glauben geschenkt hätte, könne dies aus folgenden Gründen nicht zur Gewährung internationalen Schutzes führen:
Im gegenständlichen Fall könne es daher aufgrund der obigen Ausführungen weder zu einer Gewährung internationalen Schutzes, noch zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen.
Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt worden sei, habe der Beschwerdeführer keine Gefährdungslage bezogen auf seine Person glaubhaft machen können. Für den Fall, dass man seinem Vorbringen Glauben geschenkt hätte, wäre ihm die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung gestanden.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, wie schon in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt worden sei, habe der Beschwerdeführer keine Gefährdungslage bezogen auf seine Person glaubhaft machen können. Für den Fall, dass man seinem Vorbringen Glauben geschenkt hätte, wäre ihm die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung gestanden.
Es hätten seitens der Behörde keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf Indien festgestellt werden können, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei.Es hätten seitens der Behörde keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf Indien festgestellt werden können, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei.
Es sei auch jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als völlig gesunder Erwachsener die Möglichkeit habe, im Fall einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wie es ihm ja auch vor der Ausreise gelungen sei. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Indien einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sei.
Es bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer sei war daher aus den oben genannten Gründen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.Es bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer sei war daher aus den oben genannten Gründen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt unter anderem aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt unter anderem aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EGMR Brüggemann u. Scheuten). Der Beschwerdeführer sei im April 2013 erstmals in Österreich in Erscheinung getreten. Er sei illegal in Österreich eingereist. Er regele seien Aufenthalt ausschließlich im Rahmen des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Er spreche nicht Deutsch. Er besuche keinerlei Kurse oder Ausbildungen. Er sei nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen/Gruppierungen. Er habe keine Bindungen zu Österreich.
Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.
Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit sehr kurzer Zeit im Bundesgebiet und regle seinen Aufenthalt ausschließlich im Rahmen des Asylverfahrens. Bei der Antragstellung habe ihm klar gewesen sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sein könne.
Es sei die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers, Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten würden, zu verhindern (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien habe keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gebracht. Könnte sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der des Beschwerdeführers erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, so liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider.
Aus dem erst kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich könne eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat, dh. zu Österreich, keinesfalls abgeleitet werden. Nach Ansicht der Behörde seien keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht. Weder spreche der Beschwerdeführer Deutsch, noch gebe es sonstige Bindungen an Österreich.
Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich in der Kürze seines Aufenthaltes hier in Österreich im Hinblick auf Kultur, Tradition und Sprache derart von seinem Herkunftsland entfernt habe, dass die Bindung an Österreich stärker sei, als jene an Indien, wo der Beschwerdeführer zweifelsohne über familiäre und private Bindungen verfüge.
Insgesamt betrachtet gelange die Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK nicht ungerechtfertigt verletzt werde.Insgesamt betrachtet gelange die Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK nicht ungerechtfertigt verletzt werde.
Es gebe daher keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstünden.Es gebe daher keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstünden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 02.05.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde in vollem Umfang wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung angefochten. In der Folge wurde der bisherige Verfahrensgang grob zusammengefasst und festgehalten: Konkret habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er von einem Onkel im Hinblick auf die Besitzverhältnisse eines Grundstückes und eines Restaurants angefeindet worden sei. Darüber hinaus habe die Polizei ihn nicht nur schikaniert, sondern auch in einer Polizeistation misshandelt. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht an eine andere Polizei- oder Behördenstelle habe wenden können. Der Beschwerdeführer habe Verletzungen davongetragen, die vernarbt noch immer sichtbar seien. Es werde aus dem Vorbringen offensichtlich, dass die Feinde des Beschwerdeführers gute Verbindungen zu einflussreichen Stellen hätten; somit komme eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht.
Die belangte Behörde könne die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht widerlegen und habe nicht einmal den konkreten Versuch in diese Richtung unternommen. Abstrakt werde behauptet, der Beschwerdeführer habe nicht genügend berichtet. Bei Durchsicht des Einvernahmeprotokolls erweise sich diese Meinung des Bundesasylamtes als aktenwidrig. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer alle Fragen beantworten können und sei bereit gewesen, aus Eigenem umfassende Erklärungen zu geben. Mangel an Mitwirkung könne ihm nicht vorgeworfen werden. Für den Fall, dass die belangte Behörde noch nicht von seiner Glaubwürdigkeit überzeugt gewesen sei, hätte sie einfach weiterfragen müssen. Die Behörde sei zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Fallbezogene Recherchen habe das Bundesasylamt nicht durchgeführt, weder zum Vorbringen noch zum Punkt der konkret behaupteten nicht existierenden innerstaatlichen Fluchtalternative.
Die einzige Einvernahme des Beschwerdeführers habe am 17.04.2013 stattgefunden. Am selben Tag sei der gegenständliche Bescheid verfasst worden, der dem Beschwerdeführer in den Morgenstunden des 18.04.2013 ausgefolgt worden sei. Schon aufgrund der zeitlichen Abstände könne ausgeschlossen werden, dass sich das zur Entscheidung berufene Organ der belangten Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich inhaltlich auseinandergesetzt habe.
Insgesamt habe die belangte Behörde eindeutig Begründungen verwendet, denen jeglicher Begründungswert fehle. Dem persönlichen Vorbringend des Beschwerdeführers, wonach unter anderem keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden sei, sei das Bundesasylamt nicht qualifiziert entgegen getreten. Der bekämpfte Bescheid enthalte ausschließlich allgemeine Länderfeststellungen ohne Bezug zum persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine fachlich qualifizierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Punkten des Vorbringens des Beschwerdeführers habe beim Bundesasylamt nie stattgefunden.
Ohne irgendein Eingehen auf die persönliche Situation werde der Beschwerdeführer allenfalls auf eine innerstaatliche Fluchtalternative und auf Arbeitsmöglichkeiten in Indien verwiesen; freilich ohne jegliche Angaben dazu, warum ihm das persönlich möglich sei. Dass die abstrakt behaupteten Arbeitsmöglichkeiten dem Beschwerdeführer die Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse ermöglichen könnten, werde vom bekämpften Bescheid nicht einmal behauptet. Ob durch eine Erwerbstätigkeit eine lebensbedrohliche oder unmenschliche Situation abgewendet werden könne, werde gar nicht thematisiert.
Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, zu den Länderfeststellungen und zur Meinung des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Bezüglich der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme sei der Beschwerdeführer nicht einmal hingewiesen worden.
Da die belanget Behörde zu grundlegendsten Punkten keine Erhebungen und keine Feststellungen getroffen habe und keine tatsächliche Beweiswürdigung erkennbar sei, scheine die Zurückverweisung zu einem nochmaligen Rechtsgang an das Bundesasylamt unvermeidlich.
In Bezug auf die Ausweisung habe sich die belangte Behörde mit generellen und allgemein gehaltenen Ausführungen begnügt. Dass ein Asylwerber einige Tage nach der Ankunft in Österreich in Bundesbetreuung sei und noch keine besonderen Bindungen aufbauen habe können, sei nicht ungewöhnlich. Der Beschwerdeführer höchstpersönlich sei jedoch ein arbeitsamer und gesetzestreuer Mensch, der hier in Österreich bereit sei, jede ehrliche Arbeit anzunehmen. Durch sein freundliches Wesen und seine geschickte Art, sich Fertigkeiten anzueignen, sei er auch für Organisationen von Bedeutung, die auf Freiwilligenarbeit angewiesen seien. Personen wie den Beschwerdeführer benötige die Republik Österreich dringend. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer zwingend auszuweisen wäre.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, BensaidGemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid
v. United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Schon das Bundesasylamt zeigte in seiner Beweiswürdigung - wie oben bereits dargelegt - gut nachvollziehbar auf, dass dem Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt werden kann, da er im Laufe des Verfahrens bei der Erstattung seines Vorbringens durchwegs oberflächlich blieb und keine Details nennen konnte, die dazu geeignet gewesen wären, sein Vorbringen zu untermauern. Richtig hielt das Bundesasylamt fest, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner freien Erzählung sehr kurz fasste und er die übrigen Aussagen erst über mehrmalige Nachfrage und auch dann nur bruchstückhaft tätigte. Aus seinem Verhalten war klar zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse nicht aus seiner eigenen Erinnerung abrief, sondern seine Erzählung im Gegenteil erst über Nachfrage weiter ausbaute. Hätte er tatsächlich in der Heimat Probleme mit seinem Onkel bzw. mit der Polizei gehabt, so wäre er dazu in der Lage gewesen von sich aus ein umfassendes und chronologisch schlüssiges Vorbringen zu erstatten.
Dem Bundesasylamt ist auch darin beizupflichten, dass nicht nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund der Beschwerdeführer keine konkreten Zeitangaben machen konnte, wenn die von ihm behaupteten Ereignisse doch unmittelbar vor seiner Ausreise stattgefunden hätten. So gab er vage an, der Vater sei im Juli 2012 verstorben, Ende Juli 2012 habe der Beschwerdeführer das Restaurant übernommen, er sei einmal im Oktober 2012 von der Polizei verprügelt worden, er sei zwei Mal von den Freunden seines Onkels zusammengeschlagen worden, wobei das erste und das zweite Mal im Oktober 2012 gewesen seien und er habe im Oktober 2012 dann das Restaurant verkauft. Dadurch, dass der Beschwerdeführer aber immer nur von Oktober 2012 sprach, blieb völlig offen, welches Ereignis nun wann stattgefunden habe bzw. ob es sich um verschiedene oder doch teilweise um dieselben Ereignisse gehandelt habe, zumal die Freunde des Onkels ja angeblich bei der Polizei gewesen seien. Wie bereits erwähnt müsste ihm das aber erinnerlich sein, wenn er doch angeblich wegen den Übergriffen auf seine Personen ausgereist sei. Dass er nicht einmal das konkrete Sterbedatum des Vaters angeben konnte, lässt sich ebenso wenig nachvollziehen, zumal dies ein einschneidendes Ereignis gewesen sein müsste.
Betreffend die behaupteten Übergriffe auf seine Person traten in der Erzählung des Beschwerdeführers Ungereimtheiten auf. So gab er im Rahmen der Erstbefragung vage an, er sei mehrmals zusammengeschlagen worden, und zwar von seinem Onkel und seinen Männern. Vor dem Bundesasylamt erklärte er zu Beginn, ein bis zwei Mal habe der Onkel das Inventar des Restaurants zerstört und ein bis zwei Mal habe der Onkel ihn durch die Polizei verprügeln lassen. Später erklärte er in derselben Einvernahme über Nachfrage, er sei einmal von der Polizei verprügelt worden und zwar im Oktober 2012 ("Sie gaben vorhin an, dass Sie seitens der Polizei verprügelt wurden. Wann kam es dazu?" - "Es war im Oktober 2012. Befragt, ich wurde einmal verprügelt."). Dann wiederum, als er aufgefordert wurde, genauer von den Vorfällen mit der Polizei zu erzählen, erklärte er: "Das erste Mal wurde ich im Restaurant verprügelt, das zweite Mal auf der Wache." Somit war der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage, sich festzulegen, wie oft er nun angeblich von der Polizei geschlagen worden sei, womit einmal mehr deutlich wurde, dass er hier eine erfundene Geschichte zum Besten gab. Weiters gab der Beschwerdeführer einerseits über Nachfrage an, die Polizisten seien immer in Zivil in sein Restaurant gekommen, andererseits schilderte er an einer anderen Stelle der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch, die Polizisten seien uniformiert gewesen.
Auch die behaupteten Übergriffe seitens des Onkels konnte er nicht derart schildern, dass sie für einen Außenstehenden greifbar gewesen wären. So konnte er nicht mehr berichten, als dass die Drohungen des Onkels sehr oft gewesen seien, und zwar immer, wenn er ihn gesehen habe, also ein bis zwei Mal in der Woche. Auch die Drohungen, dass er ihn umbringen werde, seien sehr oft gewesen. Einerseits erklärte der Beschwerdeführer, er sei insgesamt vier bis fünf Mal zusammen geschlagen worden - wobei er ja angeblich ein bis zwei Mal von der Polizei verprügelt worden sei - andererseits schilderte er, der Onkel habe ihn immer verprügelt, wenn er ihn gesehen habe. Somit lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht entnehmen, wie viele Vorfälle es nun konkret mit dem Onkel gegeben habe.
Betreffend die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich angeblich an die Polizei gewandt, die ihm jedoch nicht geholfen habe, ist festzuhalten, dass sich diese Aussage ebenso wenig chronologisch einordnen lässt, wie seine übrigen Behauptungen. So erklärte er nämlich über Nachfrage vage, er habe sich betreffend die Übergriffe seitens des Onkels und seitens dessen Freunde, die ja angeblich bei der Polizei gewesen seien, im Juli 2012 an die Polizei gewandt. Dazu im Widerspruch meinte er aber an einer anderen Stelle der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, er sei überhaupt erst im Oktober 2012 von den Freunden bei der Polizei verprügelt worden, sodass es nicht schlüssig ist, warum er sich schon im Juli beschweren hätte sollen. Bestenfalls hätte er sich im Juli also nur über angebliche Bedrohungen seitens des Onkels beschweren können. Genaueres dazu schilderte er nicht.
Insgesamt betrachtet lassen sich sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht schlüssig nachvollziehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war derart widersprüchlich und unplausibel, sodass keinesfalls davon ausgegangen werden konnte, sein Vorbringen zu einer Bedrohungssituation entspreche den Tatsachen.
Den eben aufgezeigten Widersprüchen wurde letztlich auch in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten bzw. wurde auch dort kein schlüssiger Ablauf der behaupteten Ereignisse dargelegt. Der Behauptung in der Beschwerde, die Erstbehörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hätte eben weiterfragen müssen, wenn es den maßgeblichen Sachverhalt als noch nicht ausreichend erforscht angesehen hätte, ist entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zahlreiche Fragen gestellt wurden, um ihn dazu anzuleiten, sein Vorbringen zu vervollständigen und plausibel zu machen, doch lieferte er - wie bereits mehrfach erwähnt - lediglich bruchstückhafte, vage und teils widersprüchliche Antworten. Dem Bundesasylamt kann somit nicht vorgeworfen werden, dass es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht inhaltlich auseinander gesetzt hätte. Insofern ist es aber auch ohne Belang, ob der negative Bescheid des Bundesasylamtes nun schon am Tag nach der Einvernahme erlassen wurde, da aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers eine weitere Ermittlungstätigkeit jedenfalls nicht angezeigt war. Es liegt nämlich am Beschwerdeführer, sein Vorbringen in einer Art und Weise zu erstatten, dass es für einen Außenstehenden nachvollzogen werden kann, was dem Beschwerdeführer nicht gelang.
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.
Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen und nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen ergibt sich, wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt sich nämlich, dass bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer. Selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ist ein unbehelligtes Leben in anderen Gebieten Indiens möglich. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Indiens gefunden würde, da dies nicht einmal den indischen Behörden möglich ist.
Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).Da es nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimat gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).
Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1 Milliarde Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien zudem nach seinen eigenen Angaben über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich zumindest über seine Mutter. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer wäre völlig auf sich alleine gestellt und geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht.Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung, sodass ihm schon von daher - wie bereits oben zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt - in Indien eine Existenzsicherung möglich ist. Er verfügt in Indien zudem nach seinen eigenen Angaben über soziale Anknüpfungspunkte, nämlich zumindest über seine Mutter. Es kann also auch insofern nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer wäre völlig auf sich alleine gestellt und geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände alleine genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in Indien auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor.
Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers führte schon das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung durch und kam zu dem richtigen Ergebnis, dass die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers führte schon das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung durch und kam zu dem richtigen Ergebnis, dass die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist.
Der Beschwerdeführer hält sich erst wenige Monate im Bundesgebiet auf und es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass er hier auf besondere Weise intergiert wäre. So befindet sich der Beschwerdeführer in Bundesbetreuung, spricht nicht Deutsch und brachte selbst keinerlei schützenswerte private Interessen vor. Dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet - gewillt sei, jegliche ehrliche Arbeit anzunehmen und ein gesetzestreuer und arbeitsamer Mensch mit einem freundlichen Wesen sei, spricht aber noch nicht für eine gelungene Integration. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Indien sprächen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
11.09.2013