RS Vwgh 2005/11/29 2004/06/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §833;
ABGB §834;
ABGB §835;
AgrGG Stmk 1985 §4 Abs2 litc;
AgrGG Stmk 1985 §6 Abs5;
BauG Stmk 1995 §19 Z1;
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z2;
BauRallg;
FlVfGG §15;
ROG Stmk 1974 §25 Abs4 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass das vorliegende Bauvorhaben deshalb zur ordentlichen Verwaltung zu zählen sei, weil eine auf dem gegenständlichen Grundstück auf Grund einer Naturkatastrophe untergegangene Almhütte wieder errichtet werden soll. Der Umstand, dass der Raumordnungsgesetzgeber in widmungsrechtlicher Hinsicht gemäß § 25 Abs. 4 Z. 1 Stmk. ROG zulässt, dass bestehende bauliche Anlagen zu land- und forstwirtschaftlichen und auch zu anderen Zwecken im unbedingt notwendigen Ausmaß ersetzt werden dürfen, wenn " - sie infolge eines katastrophenartigen Ereignisses (wie z. B. Elementarereignisse, Brandschaden usw.) untergegangen sind und bei Einbringung des Bauansuchens der Zeitpunkt des Unterganges nicht länger als fünf Jahre zurückliegt ...", ändert an dieser Beurteilung nichts. Es geht auch in diesem Fall um die Neuerrichtung eines Gebäudes, für das eine neue baurechtliche Bewilligung erforderlich ist. Das früher bestandene Gebäude und die dafür erteilte Baubewilligung ist mit dessen Zerstörung untergegangen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Besondere RechtsgebieteBewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060119.X07

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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