Norm
AVG §69 Abs1Spruch
A14 422.167-2/2012/5E
A14 422.166-2/2012/3E
A14 422.169-2/2012/3E
A14 422.168-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 01.12.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vom 29.10.2012:
der XXXX, GZ A14 422.167-1/2011/2E,der römisch 40 , GZ A14 422.167-1/2011/2E,
des XXXX, GZ A14 422.166-1/2011/2E,des römisch 40 , GZ A14 422.166-1/2011/2E,
des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, GZ A14 422.169-1/2011/2E,des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , GZ A14 422.169-1/2011/2E,
des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, GZ A14 422.168-1/2011/2E,des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , GZ A14 422.168-1/2011/2E,
alle StA. von Syrien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt.
Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 01.12.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren werden gem. § 69 Abs.1 Z. 2 AVG BGBl Nr. 51/1991 idgF a b g e w i e s e n.Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 01.12.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren werden gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF a b g e w i e s e n.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheiden vom 10.10.2011, Zl. 11 07.594-BAG betreffend die nunmehrige Erstantragstellerin, Zl. 11 07.595-BAG betreffend den
nunmehrigen Zweitantragsteller, Zl. 11 05.416-BAG betreffend den
nunmehrigen Drittantragsteller sowie Zl. 11 05.417-BAG betreffend den nunmehrigen Viertantragsteller, hat das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers, vom 21.07.2011 sowie des Dritt- und Viertantragstellers vom 04.06.2011 gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und diesen in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und den Genannten in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.nunmehrigen Drittantragsteller sowie Zl. 11 05.417-BAG betreffend den nunmehrigen Viertantragsteller, hat das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers, vom 21.07.2011 sowie des Dritt- und Viertantragstellers vom 04.06.2011 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und diesen in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und den Genannten in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2. Gegen Spruchteil I. dieser Bescheide wurden rechtzeitig Beschwerden eingebracht.2. Gegen Spruchteil römisch eins. dieser Bescheide wurden rechtzeitig Beschwerden eingebracht.
3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.12.2011 wurden die Beschwerden gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.12.2011 wurden die Beschwerden gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 29.10.2012 wurden für die nunmehrigen Antragsteller sowohl ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG als auch - in eventu - ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG gestellt.4. Mit Schreiben vom 29.10.2012 wurden für die nunmehrigen Antragsteller sowohl ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG als auch - in eventu - ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG gestellt.
5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Die Antragsteller führen die im Spruch angeführten Namen, sie sind Staatsangehörige von Syrien, ihre Identität und Staatszugehörigkeit steht aufgrund der Vorlage unbedenklicher Dokumente (Personalausweis, Familienbuch) fest. Die Dritt- und Viertantragsteller reisten am 04.06.2011 illegal in Österreich ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz; die Erstantragstellerin und der Zweitantragsteller folgten am 20.07.2011 und stellten am 21.07.2011 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Die Erstantragstellerin gab in der am 21.07.2011 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen an, sie sei am 15.05.2011 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern mit einem PKW schlepperunterstützt bis zur türkischen Grenze gefahren. In Istanbul seien sie dann über zwei Wochen geblieben, dann hätten sie sich getrennt, da der Schlepper nicht alle auf einmal hätte schleppen können. Sie sei gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX schlepperunterstützt bis nach Bulgarien gefahren, dort nach der Grenze von der Polizei aufgegriffen worden und in ein Lager gekommen. Sie wären über einen Monat und sieben Tage in Haft bzw. im Lager gewesen. Im Lager hätte man sie zwingen wollen um Asyl anzusuchen. Sie und ihr Sohn hätten dies nicht gewollt und wären sie freigelassen worden. Nach einer Weile wären sie nochmals von der Polizei in XXXX aufgegriffen worden und hätte man ihnen gesagt, wenn sie nicht um Asyl ansuchen würden, müssten sie 6 Monate in Haft bleiben. Sie hätten dann dort um Asyl angesucht und wären freigelassen worden. Vor ca. 4 Tagen. hätten sie wieder den Schlepper getroffen und hätte dieser sie zu einem LKW gebracht, in dem sie sich drei Tage versteckt hätten und nach Österreich gelangt wären. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, ihr Mann wäre Mitglied der "XXXX"-Partei gewesen. Die Geheimpolizei hätte sie, weil sie Kurden wären, immer schlecht behandelt. Als Kurden hätten sie in Syrien keine Rechte. Ihr Mann habe dann die Flucht beschlossen, weil er wegen der Lage in Syrien Angst gehabt hätte. In Syrien herrsche Revolution und hätten die Kurden immer gegen das Regime demonstriert. Andere Gründe habe sie keine.1.2. Die Erstantragstellerin gab in der am 21.07.2011 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen an, sie sei am 15.05.2011 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern mit einem PKW schlepperunterstützt bis zur türkischen Grenze gefahren. In Istanbul seien sie dann über zwei Wochen geblieben, dann hätten sie sich getrennt, da der Schlepper nicht alle auf einmal hätte schleppen können. Sie sei gemeinsam mit ihrem Sohn römisch 40 schlepperunterstützt bis nach Bulgarien gefahren, dort nach der Grenze von der Polizei aufgegriffen worden und in ein Lager gekommen. Sie wären über einen Monat und sieben Tage in Haft bzw. im Lager gewesen. Im Lager hätte man sie zwingen wollen um Asyl anzusuchen. Sie und ihr Sohn hätten dies nicht gewollt und wären sie freigelassen worden. Nach einer Weile wären sie nochmals von der Polizei in römisch 40 aufgegriffen worden und hätte man ihnen gesagt, wenn sie nicht um Asyl ansuchen würden, müssten sie 6 Monate in Haft bleiben. Sie hätten dann dort um Asyl angesucht und wären freigelassen worden. Vor ca. 4 Tagen. hätten sie wieder den Schlepper getroffen und hätte dieser sie zu einem LKW gebracht, in dem sie sich drei Tage versteckt hätten und nach Österreich gelangt wären. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, ihr Mann wäre Mitglied der "XXXX"-Partei gewesen. Die Geheimpolizei hätte sie, weil sie Kurden wären, immer schlecht behandelt. Als Kurden hätten sie in Syrien keine Rechte. Ihr Mann habe dann die Flucht beschlossen, weil er wegen der Lage in Syrien Angst gehabt hätte. In Syrien herrsche Revolution und hätten die Kurden immer gegen das Regime demonstriert. Andere Gründe habe sie keine.
1.3. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz am 04.10.2011 bestätigte die Erstantragstellerin ihre bisherigen Angaben im Verfahren und gab ergänzend an, sie befände sich nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie. Sie nehme Medikamente, um besser schlafen zu können. Ihr Auslandsreisepass sei beim Schlepper geblieben. Sie habe ihr Heimatland zuvor noch nie verlassen. Sie habe in ihrem Heimatland keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt, es sei kein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig. Die Frage, ob sie jemals politisch aktiv gewesen wäre, wurde von ihr verneint. Sie gab an, sie habe sich nicht für Politik interessiert. Ihr Mann sei Maler und Anstreicher, sie hätten auch aus der Landwirtschaft diverse Produkte verkauft. Das Geld für die Ausreise hätten sie selbst erspart. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe, die sie geltend mache. Ihr Mann wäre Mitglied der kurdischen "XXXX"-Partei gewesen. Die derzeitige Lage in Syrien sei wie allgemein in den Medien bekannt, sehr gefährlich. Es herrsche eine bürgerkriegsähnliche Situation. Ihr Mann habe daher beschlossen, dass sie ihr Heimatland verlassen sollen. Sie selbst sei nicht persönlich bedroht, bzw. angegriffen worden. Ihren Ehemann habe sie zuletzt am 25.05.2011 in der Türkei gesehen. Danach hätten sie sich in drei Gruppen getrennt. Sie habe nur einmal mit Hilfe des Schleppers in der Türkei telefoniert. Seither habe sie mit ihrem Ehemann keinen Kontakt mehr. Über Befragung, warum ihre zwei jüngeren Kinder vorerst alleine nach Österreich gereist wären und bereits am 04.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, gab die Erstantragstellerin an, sie wären in der Türkei vom Schlepper in drei Gruppen aufgeteilt worden. Sie wäre mit ihrem Sohn XXXX in Bulgarien erwischt worden. Sie hätten sich aber zuvor mit dem Schlepper darauf geeinigt, nach Österreich geschleust zu werden, da sie hier auch Verwandte habe. Die derzeitige Lage in Syrien sei gefährlich. Ihr Mann habe beschlossen, dass sie ausreisen. Befragt zur politischen Tätigkeit ihres Mannes gab diese an, sie frage nicht viel, was er genau tue. Sie wisse nur, dass er sich im Geschäft mit anderen versammelt habe. Sie selbst beschäftige sich nicht mit Politik. Sie hätte alle Fluchtgründe genannt. Es würden noch viele ihrer Angehörigen in Syrien leben. Wenn sie jetzt zurückgeschickt werden würde, würde sie sicher umgebracht werden. In Österreich sei es viel sicherer, sie möchte hier arbeiten und habe hier Verwandte, nämlich einen Onkel, der schon österreichischer Staatsbürger sei, weiters drei Onkel väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits. Sie würden alle schon sehr lange in Österreich leben und großteils schon die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Sie hätte mit diesen telefonischen Kontakt. Die Antragsteller würden in Grundversorgung leben. Ihre Verwandten würden sie auch unterstützen. Über Belehrung, dass sie als gesetzlicher Vertreter für ihre minderjährigen Kinder zu den Asylgründen ihrer Kinder befragt werde, gab sie an, sie möchte nicht, dass ihre Kinder einvernommen werden. Befragt nach den Asylgründen für ihre Kinder gab sie an: "Wir sind eine Familie, meine Angaben gelten auch für meine Kinder. Sie selbst haben keine eigenen Gründe1.3. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz am 04.10.2011 bestätigte die Erstantragstellerin ihre bisherigen Angaben im Verfahren und gab ergänzend an, sie befände sich nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie. Sie nehme Medikamente, um besser schlafen zu können. Ihr Auslandsreisepass sei beim Schlepper geblieben. Sie habe ihr Heimatland zuvor noch nie verlassen. Sie habe in ihrem Heimatland keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt, es sei kein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig. Die Frage, ob sie jemals politisch aktiv gewesen wäre, wurde von ihr verneint. Sie gab an, sie habe sich nicht für Politik interessiert. Ihr Mann sei Maler und Anstreicher, sie hätten auch aus der Landwirtschaft diverse Produkte verkauft. Das Geld für die Ausreise hätten sie selbst erspart. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe, die sie geltend mache. Ihr Mann wäre Mitglied der kurdischen "XXXX"-Partei gewesen. Die derzeitige Lage in Syrien sei wie allgemein in den Medien bekannt, sehr gefährlich. Es herrsche eine bürgerkriegsähnliche Situation. Ihr Mann habe daher beschlossen, dass sie ihr Heimatland verlassen sollen. Sie selbst sei nicht persönlich bedroht, bzw. angegriffen worden. Ihren Ehemann habe sie zuletzt am 25.05.2011 in der Türkei gesehen. Danach hätten sie sich in drei Gruppen getrennt. Sie habe nur einmal mit Hilfe des Schleppers in der Türkei telefoniert. Seither habe sie mit ihrem Ehemann keinen Kontakt mehr. Über Befragung, warum ihre zwei jüngeren Kinder vorerst alleine nach Österreich gereist wären und bereits am 04.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, gab die Erstantragstellerin an, sie wären in der Türkei vom Schlepper in drei Gruppen aufgeteilt worden. Sie wäre mit ihrem Sohn römisch 40 in Bulgarien erwischt worden. Sie hätten sich aber zuvor mit dem Schlepper darauf geeinigt, nach Österreich geschleust zu werden, da sie hier auch Verwandte habe. Die derzeitige Lage in Syrien sei gefährlich. Ihr Mann habe beschlossen, dass sie ausreisen. Befragt zur politischen Tätigkeit ihres Mannes gab diese an, sie frage nicht viel, was er genau tue. Sie wisse nur, dass er sich im Geschäft mit anderen versammelt habe. Sie selbst beschäftige sich nicht mit Politik. Sie hätte alle Fluchtgründe genannt. Es würden noch viele ihrer Angehörigen in Syrien leben. Wenn sie jetzt zurückgeschickt werden würde, würde sie sicher umgebracht werden. In Österreich sei es viel sicherer, sie möchte hier arbeiten und habe hier Verwandte, nämlich einen Onkel, der schon österreichischer Staatsbürger sei, weiters drei Onkel väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits. Sie würden alle schon sehr lange in Österreich leben und großteils schon die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Sie hätte mit diesen telefonischen Kontakt. Die Antragsteller würden in Grundversorgung leben. Ihre Verwandten würden sie auch unterstützen. Über Belehrung, dass sie als gesetzlicher Vertreter für ihre minderjährigen Kinder zu den Asylgründen ihrer Kinder befragt werde, gab sie an, sie möchte nicht, dass ihre Kinder einvernommen werden. Befragt nach den Asylgründen für ihre Kinder gab sie an: "Wir sind eine Familie, meine Angaben gelten auch für meine Kinder. Sie selbst haben keine eigenen Gründe
2. Die belangte Behörde wies die gegenständlichen Anträge der Antragsteller auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheiden vom 10.10.2011 ab. Hiebei führte die erstinstanzliche Behörde insbesondere aus, die Erstantragstellerin habe für sich und ihre minderjährigen Kinder keine asylrelevanten Gründe behauptet. Die Antragsteller hätten Syrien wegen der allgemeinen Bürgerkriegssituation verlassen. Es könne nicht festgestellt werden, dass diesen in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - drohe. Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.2. Die belangte Behörde wies die gegenständlichen Anträge der Antragsteller auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheiden vom 10.10.2011 ab. Hiebei führte die erstinstanzliche Behörde insbesondere aus, die Erstantragstellerin habe für sich und ihre minderjährigen Kinder keine asylrelevanten Gründe behauptet. Die Antragsteller hätten Syrien wegen der allgemeinen Bürgerkriegssituation verlassen. Es könne nicht festgestellt werden, dass diesen in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - drohe. Es liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass den Antragstellern im Familienverfahren der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei; Syrien befände sich klar in einem internen Krisenzustand.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass den Antragstellern im Familienverfahren der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei; Syrien befände sich klar in einem internen Krisenzustand.
In Spruchpunkt III. wurde den Antrtagstellern eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.In Spruchpunkt römisch drei. wurde den Antrtagstellern eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt.
3. Die Antragsteller erhoben gegen Spruchpunkt I. der Bescheide fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt:3. Die Antragsteller erhoben gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt:
"Wie bereits im Rahmen der Einvernahme meiner Kinder bzw. meiner Person vorgebracht, war mein Ehemann ein Mitglied der nicht zugelassenen kurdischen XXXX-Partei und für diese auch aktiv tätig. In diesem Zusammenhang stand er auch im Blickwinkel des Geheimdienstes und wurde von diesem kontrolliert. Weiters möchte ich vorbringen, dass ich gemeinsam mit meinem Mann und unseren Kindern im Mai 2011 an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Im Zuge dieser Demonstration wurden meine Kinder und ich festgenommen und wurden für die Dauer von einer Woche inhaftiert. Aufgrund der politischen und regimekritischen Aktivitäten unserer Familie waren wir zur Flucht aus unserem Heimatland gezwungen, um unser Leben in Sicherheit zu bringen. Von meinem Schwiegervater erhielt ich die telefonische Information, dass mein Mann und ich während unserer Abwesenheit (nach unserer Flucht aus Syrien) von einem Gericht zu einer Haftstrafe von 3 Jahren bzw. unsere Kinder zu einer Haftstrafe von 3 Monaten verurteilt wurden.
Bezüglich der Glaubwürdigkeit, dass derartiges Vorgehen der Sicherheitskräfte in der momentan nach wie vor vorherrschenden Demonstrationsbewegung an der Tagesordnung steht verweise ich auf die Feststellungen auf Seite 8 des gegenständlichen Bescheides. Es kam und kommt zu "massiven Verhaftungswellen" und zum Verschwinden von Personen. Nach wie vor kommt es zu äußert brutalen Niederschlagungen der Proteste und Kundgebungen.
Bei einer Festnahme und Inhaftierung fürchte ich die Bedrohung meines Leib und Lebens."
4. Mit Erkenntnis vom 01.12.2011 wurden die Beschwerden vom Asylgerichtshof gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die 1.BF weder für sich noch für ihre mj. Kinder ein Vorbringen erstattet habe, aus dem ableitbar wäre, dass sie aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ihr Heimatland verlassen hätte. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer ihr Heimatland aufgrund der allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Situation verlassen. Dieser Umstand stelle jedoch für sich alleine - nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH- keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention dar.4. Mit Erkenntnis vom 01.12.2011 wurden die Beschwerden vom Asylgerichtshof gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die 1.BF weder für sich noch für ihre mj. Kinder ein Vorbringen erstattet habe, aus dem ableitbar wäre, dass sie aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ihr Heimatland verlassen hätte. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer ihr Heimatland aufgrund der allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Situation verlassen. Dieser Umstand stelle jedoch für sich alleine - nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH- keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention dar.
5. Am 29.10.2012 brachten die nunmehrigen Wiederaufnahmewerber gegenständliche Anträge, konkret Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG, in eventu Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG beim Bundesasylamt ein, welche in der Folge an den Asylgerichtshof übermittelt wurden.5. Am 29.10.2012 brachten die nunmehrigen Wiederaufnahmewerber gegenständliche Anträge, konkret Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG, in eventu Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG beim Bundesasylamt ein, welche in der Folge an den Asylgerichtshof übermittelt wurden.
Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstantragstellerin ihre Heimat aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Ehemannes verlassen habe und gegen sie ein strafrechtliches Verfahren wegen des Tatbestandes der Verheimlichung von Informationen eingeleitet worden sei. Erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens habe sie die Gerichtsurteile vom 20.10.2011 aus Syrien von ihrem Onkel erhalten und diese umgehend einer Übersetzungsfirma gegeben. Die Urteilsfällung habe jedenfalls zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als das Verfahren der Erstantragstellerin noch beim Asylgerichtshof anhängig gewesen sei. Obgleich dieser die konkreten Gründe der Verurteilung nicht bekannt seien, sei anzunehmen, dass es sich hierbei um eine politisch motivierte Verurteilung handelt, die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des Ehegatten in der XXXX-Partei stünde. Das übersetzte Dokument sei der Erstantragstellerin am 15.10.2012 zugekommen und habe diese innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 2 Wochen fristgerecht gehandelt.
Sollte die Frist zur Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme bereits mit Erhalt der Unterlagen aus Syrien und nicht mit dem Datum der Übersetzung (15.10.2012) begonnen haben, so werde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG gestellt, der jedenfalls rechtzeitig sei. Der Grund für die Versäumung der Frist würde in einem unabwendbaren Ereignis, nämlich in der Rechtsunkenntnis der 1.BF, liegen. Diesbezüglich wurde angeführt, die 1.BF sei davon ausgegangen, dass die Vorlage von Dokumenten nur in der jeweiligen Amtssprache, somit im gegenständlichen Fall in deutscher Sprache, sinnvoll sei. Umgehend nach Übersetzung des Urteils sei die 1.BF in der Beratungsstelle des Vereins XXXX am 15.10.2012 vorstellig geworden, wo sie über die 2-Wochen-Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme informiert worden sei.Sollte die Frist zur Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme bereits mit Erhalt der Unterlagen aus Syrien und nicht mit dem Datum der Übersetzung (15.10.2012) begonnen haben, so werde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG gestellt, der jedenfalls rechtzeitig sei. Der Grund für die Versäumung der Frist würde in einem unabwendbaren Ereignis, nämlich in der Rechtsunkenntnis der 1.BF, liegen. Diesbezüglich wurde angeführt, die 1.BF sei davon ausgegangen, dass die Vorlage von Dokumenten nur in der jeweiligen Amtssprache, somit im gegenständlichen Fall in deutscher Sprache, sinnvoll sei. Umgehend nach Übersetzung des Urteils sei die 1.BF in der Beratungsstelle des Vereins römisch 40 am 15.10.2012 vorstellig geworden, wo sie über die 2-Wochen-Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme informiert worden sei.
Mit diesem Schriftsatz wurden gleichzeitig vorgelegt:
eine Kopie einer beglaubigten Übersetzung aus dem Arabischen eines "Auszuges aus einem Urteil der Staatsanwaltschaft in XXXX" im Umfang von einer Seite;
eine Kopie eines einseitigen, in arabischer Sprache verfassten Schreibens sowie
eine Kopie einer beglaubigten Übersetzung aus dem Arabischen einer "Ladung an den Beklagten".
6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 21.05.2013 wurde die Erstantragstellerin aufgefordert, die Originaldokumente aus Syrien binnen 14 Tagen vorzulegen.
7. Mit Schreiben vom 06.06.2013 wurde der Antrag auf eine Fristverlängerung zur Beschaffung der Originaldokumente aus Syrien gestellt. Bis dato wurden die Originaldokumente dem erkennenden Gericht nicht vorgelegt.
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
5. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
6. Die Bestimmung des § 69 AVG zur Wiederaufnahme eines Verfahrens lautet:6. Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG zur Wiederaufnahme eines Verfahrens lautet:
§ 69 (1) AVG: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig istParagraph 69, (1) AVG: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten
anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
7. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht "geltend gemacht" werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Mit dem "Abschluss" des wiederaufzunehmenden Verfahrens ist bei einer Wiederaufnahme auf Antrag der Partei der Eintritt durch formellen Rechtskraft gemeint, weil die Partei ihr vorher bekannt gewordene Tatsachen oder Beweise noch im Rechtsmittelweg geltend machen kann (vgl. VwGH 16.02.1994, 90/13/003; 27.02.1995, 90/10/0137; 24.04.2007, 2005/11/0127).7. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht "geltend gemacht" werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Mit dem "Abschluss" des wiederaufzunehmenden Verfahrens ist bei einer Wiederaufnahme auf Antrag der Partei der Eintritt durch formellen Rechtskraft gemeint, weil die Partei ihr vorher bekannt gewordene Tatsachen oder Beweise noch im Rechtsmittelweg geltend machen kann vergleiche VwGH 16.02.1994, 90/13/003; 27.02.1995, 90/10/0137; 24.04.2007, 2005/11/0127).
In casu berufen sich die Antragsteller bei ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf eine angeblich erfolgte strafrechtliche Verurteilung der Erstantragstellerin zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren durch ein Gericht in Syrien. Die Erstantragstellerin beruft sich darauf, dass ihr das Urteil vom 20.10.2011 erst zum "jetzigen Zeitpunkt" durch einen Onkel zugekommen wäre und sie dieses in der Folge übersetzen hätte lassen.
Hierbei wird von Seiten der Antragsteller jedoch übersehen, dass die nunmehr ins Treffen geführte Verurteilung zu einer Haftstrafe von 3 Jahren durch ein Gericht in Syrien der Erstantragstellerin bereits zumindest im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Beschwerde, nämlich am 21.10.2011 bekannt war. Sie bringt dies, wie oben dargelegt, selbst in ihrer Beschwerde auch vor (siehe Punkt II.3. dieses Erkenntnisses). Sie war somit bereits im anhängigen Beschwerdeverfahren in Kenntnis des nunmehr geltend gemachten Sachverhaltes und wäre es an ihr gelegen, darzulegen, aus welchen Gründen das in der Beschwerde erstattete neue Vorbringen erst zu diesem Zeitpunkt erstattet werden könne und aus welchen Gründen es nicht dem Neuerungsverbot unterliege. Darüber hinaus wäre es ihr freigestanden, die im Anschluss ergangene Entscheidung des Asylgerichtshofs beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.Hierbei wird von Seiten der Antragsteller jedoch übersehen, dass die nunmehr ins Treffen geführte Verurteilung zu einer Haftstrafe von 3 Jahren durch ein Gericht in Syrien der Erstantragstellerin bereits zumindest im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Beschwerde, nämlich am 21.10.2011 bekannt war. Sie bringt dies, wie oben dargelegt, selbst in ihrer Beschwerde auch vor (siehe Punkt römisch zwei.3. dieses Erkenntnisses). Sie war somit bereits im anhängigen Beschwerdeverfahren in Kenntnis des nunmehr geltend gemachten Sachverhaltes und wäre es an ihr gelegen, darzulegen, aus welchen Gründen das in der Beschwerde erstattete neue Vorbringen erst zu diesem Zeitpunkt erstattet werden könne und aus welchen Gründen es nicht dem Neuerungsverbot unterliege. Darüber hinaus wäre es ihr freigestanden, die im Anschluss ergangene Entscheidung des Asylgerichtshofs beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient die Wiederaufnahme nach § 69 Abs.1 Z.2 AVG nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 29.11.1994„ 94/20/0077, 16.11.2004, 2000/17/0022, VwGH 16.2.1994, 90/13/0002, VwGH 27.7.2001, 2000/07/0240).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient die Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 29.11.1994„ 94/20/0077, 16.11.2004, 2000/17/0022, VwGH 16.2.1994, 90/13/0002, VwGH 27.7.2001, 2000/07/0240).
Da sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass die nunmehr geltend gemachte Verurteilung der Erstantragstellerin dieser bereits zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens beim Asylgerichtshof bekannt war, fehlt es an einer der grundlegenden Voraussetzungen für die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme, weshalb dem Antrag keine Folge zu geben war.
8. Ergänzend darf vorgebracht werden, dass die angeblich der Erstantragstellerin zugekommenen Urkunden, welche im Schriftsatz als "beiliegende Gerichtsurteile vom 20.10.2011 aus Syrien" bezeichnet werden, dem Gericht trotz Aufforderung und Fristerstreckung nicht im Original vorgelegt wurden.
Da die Antragsteller sohin trotz Aufforderung nicht in der Lage waren, die Urkunden, auf die sie sich in ihrem Antrag berufen und die sie laut Antrag auch seit beinahe einem Jahr in Händen haben, dem Gericht vollständig und im Original auch tatsächlich vorzulegen, wäre der gegenständliche Antrag in der dem Gericht vorliegenden Form auch bei Bejahung seiner Zulässigkeit nicht geeignet gewesen, eine anders lautende Entscheidung herbei zu führen.
9. Da es wie dargelegt bereits an einer inhaltlichen Voraussetzung zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme fehlt und die zeitgerechte Einbringung desselben in casu gar nicht zu prüfen ist, war in logischer Konsequenz hierzu auf den nur eventualiter eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht näher einzugehen.
Schlagworte
Beweise, Neuerungsverbot, Rechtskraft, Urkunde, Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
10.09.2013