TE Vfgh Erkenntnis 1982/9/30 B531/79

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Veröffentlicht am 30.09.1982
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 9460/1982

Leitsatz

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 2. April 1948, BGBl. 63/1948, betreffend die Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen; Entzug des gesetzlichen Richters im Anlaßfall nach Aufhebung der §§2 und 3 der Verordnung als gesetzwidrig

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Punkt III des Bescheides in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Punkt römisch drei des Bescheides in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird daher insoweit aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik.

Er beantragte mit einer Eingabe vom 5. Juli 1978 die Bewilligung zur räumlichen Erweiterung seines medizinisch-diagnostischen Laboratoriums am Standort Salzburg, R-straße 2.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 1979 erteilte der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die beantragte Bewilligung (Pkt. I dieses Bescheids) und erließ (Pkt. III dieses Bescheids) von Amts wegen gleichzeitig einen Feststellungsbescheid; der Spruch dieses Teiles des Bescheides lautet:Mit Bescheid vom 16. Oktober 1979 erteilte der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die beantragte Bewilligung (Pkt. römisch eins dieses Bescheids) und erließ (Pkt. römisch drei dieses Bescheids) von Amts wegen gleichzeitig einen Feststellungsbescheid; der Spruch dieses Teiles des Bescheides lautet:

"Gleichzeitig wird festgestellt, daß Herr Dr. med. J. G. H. die gemäß §2 der Verordnung, BGBl. Nr. 63/1948, erforderliche vollständige wissenschaftliche Eignung für die geschäftsmäßige Vornahme von zytologischen Untersuchungen nicht besitzt. Er ist demnach nicht berechtigt, zytologische Untersuchungen geschäftsmäßig durchzuführen.""Gleichzeitig wird festgestellt, daß Herr Dr. med. J. G. H. die gemäß §2 der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1948,, erforderliche vollständige wissenschaftliche Eignung für die geschäftsmäßige Vornahme von zytologischen Untersuchungen nicht besitzt. Er ist demnach nicht berechtigt, zytologische Untersuchungen geschäftsmäßig durchzuführen."

2. Gegen diesen Teil des Bescheides richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Aufhebung des Pkt. III des genannten Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.2. Gegen diesen Teil des Bescheides richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Aufhebung des Pkt. römisch drei des genannten Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

II. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim VfGH Bedenken gegen §2 und §3 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 2. April 1948, betreffend die Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen, BGBl. 63/1948, entstanden. Er hat daher beschlossen, diese Verordnungsbestimmungen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.römisch zwei. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim VfGH Bedenken gegen §2 und §3 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 2. April 1948, betreffend die Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen, Bundesgesetzblatt 63 aus 1948,, entstanden. Er hat daher beschlossen, diese Verordnungsbestimmungen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Mit Erk. vom 29. Juni 1982, V5/82, hat der VfGH die genannten Verordnungsstellen gemäß Art139 B-VG aufgehoben, weil sie entgegen dem Gebot des Art18 Abs2 B-VG keine gesetzliche Grundlage hatten, und bestimmt, daß diese Aufhebung mit Ablauf des 31. Mai 1983 in Kraft tritt.

III. 1. Gemäß Art139 Abs6 B-VG sind vom VfGH aufgehobene Bestimmungen einer Verordnung im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid ist somit anhand der Rechtslage zu beurteilen, wie sie sich ohne Bestand der aufgehobenen Verordnungsbestimmungen darstellt (vgl. zB VfSlg. 8689/1979).römisch drei. 1. Gemäß Art139 Abs6 B-VG sind vom VfGH aufgehobene Bestimmungen einer Verordnung im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid ist somit anhand der Rechtslage zu beurteilen, wie sie sich ohne Bestand der aufgehobenen Verordnungsbestimmungen darstellt vergleiche zB VfSlg. 8689/1979).

2. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat seine Zuständigkeit ausschließlich aus der - mit dem genannten Erk. des VfGH aufgehobenen - Regelung des §2 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 2. April 1948, BGBl. 63/1948, bezogen. Der Wegfall der zitierten Verordnungsstellen bedeutet daher für den konkreten Anlaßfall, daß der Bundesminister seine Zuständigkeit zu Unrecht in Anspruch genommen hat, was nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. zB VfSlg. 6212/1970, 7848/1976, 8168/1977) den - durch den angefochtenen Teil des Bescheides in seiner Rechtssphäre berührten - Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.2. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat seine Zuständigkeit ausschließlich aus der - mit dem genannten Erk. des VfGH aufgehobenen - Regelung des §2 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 2. April 1948, Bundesgesetzblatt 63 aus 1948,, bezogen. Der Wegfall der zitierten Verordnungsstellen bedeutet daher für den konkreten Anlaßfall, daß der Bundesminister seine Zuständigkeit zu Unrecht in Anspruch genommen hat, was nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH vergleiche zB VfSlg. 6212/1970, 7848/1976, 8168/1977) den - durch den angefochtenen Teil des Bescheides in seiner Rechtssphäre berührten - Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne daß auf andere Fragen eingegangen zu werden brauchte.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B531.1979

Dokumentnummer

JFT_10179070_79B00531_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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