TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/3 E10 423069-4/2013

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Veröffentlicht am 03.09.2013
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Spruch

E10 423069-4/2013/11E

E10 423068-4/2013/8E

E10 423067-4/2013/8E

E10 423066-4/2013/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.575-EAST West, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.575-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 38/2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.578-EAST West, zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.578-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 38/2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.577-EAST West, zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.577-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 38/2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.576-EAST West, zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 1304.576-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 38/2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten am 2.5.2011 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten am 2.5.2011 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die volljährigen bP1 und bP4 sind die Eltern der minderjährigen bP2 und bP3.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte bP1 im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, sie hätte in Armenien ein aus 6 Ford Transit bestehendes Taxiunternehmen betrieben. Erstmals wären ihr im Juni 2008 2 Fahrzeuge weggenommen worden, mit den weiteren 4 Fahrzeugen wäre dies Anfang März 2011 der Fall gewesen.

Bei den Personen, die ihr die Fahrzeuge weggenommen hätten, hätte es sich um Mitglieder der Partei HHSCH bzw. der Yerkrapah-Union gehandelt.

Man hätte von ihr wiederholt verlangt, bei der HHSCH mitzuarbeiten, sie hätte sich jedoch geweigert.

Im März 2011 wären die genannten Personen zu ihr gekommen und sie neuerlich zur Mitarbeit und zur Überlassung der Fahrzeuge aufgefordert, um diese bei einen Aufstand gegen den Präsidenten verwenden zu können. Nach der Weigerung von bP1 hierzu hätte man ihr die Fahrzeuge gegen ihren Willen weggenommen.

bP1 leide an Diabetes, wäre deshalb auch in Armenien in Behandlung gewesen jedoch hätte sie trotz der Einhaltung von Diätvorschriften die Krankheit nicht im gewünschten Maße unter Kontrolle bekommen.

Der Umstand, dass bP1 die Fahrzeuge abgenommen worden wären, sei der Anlass, warum er mit der Familie das Land verlassen hätte.

Seit der letzten Präsidentenwahl würden die HHSCH und die Yerkrapah-Union gegen den Präsidenten zusammenarbeiten.

Die bP wären mit einem rumänischen Visum nach Bukarest geflogen, wo sie Asylanträge stellten. Aufgrund der schlechten Bedingungen in Rumänien hätten sich die bP zur Weiterreise entschlossen.

bP1 brachte überdies vor, in Rumänien sie ihr die Behandlung wegen ihrer Zuckerkrankheit verweigert worden. Im Zuge von Konsultationen mit Rumänien stellte sich jedoch heraus, dass bP1 in Rumänien ins Krankenhaus eingeliefert wurde, wo sie ihrerseits vorerst die Kooperation mit den rumänischen Ärzten verweigerte und nicht vom Anfang an eine adäquate Behandlung zuließ. Erst zu einem fortgeschrittenen Zeitpunkt wäre dies der Fall gewesen.

bP2 - bP4 beriefen sich auf die Gründe von bP1.

bP4 brachte hierzu ua. vor, im Jahre 2008 sei bP1 eingeschüchtert und aufgefordert worden, an den Demonstrationen gegen den Präsidenten teilzunehmen. Im Jahr 2011 seien ihm von seinen sieben Fahrzeugen 4 weggenommen worden, die restlichen 3 hätte er vor der Ausreise günstig verkauft.

Auf Befragung beschrieben die bP ihre verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat Armenien.

Die bP brachten weiters vor, in Österreich soziale Kontakte mit anderen Armeniern zu pflegen.

I.1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BAA vom 23.11.2011, Zl. 11 04.259-261-BAL gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BAA vom 23.11.2011, Zl. 11 04.259-261-BAL gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.12.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das Vorbringen von bP1 wiederholt, auf die Verflechtung der Yerkrapah-Union in die Polizei- und Militärstrukturen verwiesen und hieraus der Schluss gezogen, die belangte Behörde sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen. Ebenso wurde auf den Gesundheitszustand von bP1 verwiesen, demzufolge zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre. Hierzu brachte er in der Beschwerdeschrift ergänzend vor, zusätzlich an einer psychischen Erkrankung, an chronischer Gastritis, sowie einer schmerzhaften Blasenauslassstörung zu leiden. Es kämen stets neue Erkrankungen dazu.römisch eins.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.12.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das Vorbringen von bP1 wiederholt, auf die Verflechtung der Yerkrapah-Union in die Polizei- und Militärstrukturen verwiesen und hieraus der Schluss gezogen, die belangte Behörde sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen. Ebenso wurde auf den Gesundheitszustand von bP1 verwiesen, demzufolge zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre. Hierzu brachte er in der Beschwerdeschrift ergänzend vor, zusätzlich an einer psychischen Erkrankung, an chronischer Gastritis, sowie einer schmerzhaften Blasenauslassstörung zu leiden. Es kämen stets neue Erkrankungen dazu.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012 wurden die Beschwerden von bP1 - bP4 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012 wurden die Beschwerden von bP1 - bP4 als unbegründet abgewiesen.

Ergänzend zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach das ausreisekausale Vorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren sei, wurde vom Asylgerichtshof noch ausgeführt, dass sich das Vorbringen nicht mit der Berichtslage decke, insbesondere würden keinerlei Hinweise auf tatsächlich stattgefundene oder versuchte Aktionen von Yerkrapah und der HHSCH existieren, welche zur einem Staatstreich gegen den armenischen Präsidenten hätten führen sollen und könne auch die von der bP1 behauptete Verbündung von Yerkrapah und der HHSCH gegen den Präsidenten nicht nachvollzogen werden, wenngleich vom erkennenden Gericht nicht verkannt werde, dass sich im Jahre 2008 Mitglieder der Yerkrapah-Union mit der Opposition solidarisch zeigten.

Jeder Lebenserfahrung widersprechend stelle sich auch die Behauptung von bP1 dar, unbekannte Personen wären zu ihr gekommen und hätten bereitwillig ihre Herkunft, sowie ihre Umsturzpläne gegenüber einer Person, welche bereits in der Vergangenheit die Zusammenarbeit verweigert haben sollte, präsentiert, die Fahrzeuge an sich genommen und sich wieder entfernt. Hier ist anzuführen, dass es im Wesen der Sache liegt, dass Putschisten so weit wie möglich anonym und verdeckt operieren und ihr Vorhaben nicht in der beschriebenen Weise einem sich als nicht loyal zeigenden Taxiunternehmer präsentieren. Auch ist nicht ersichtlich, warum die von einem mit beträchtlichem Reichtum ausgestatteten Oligarchen angeführte Yerkrapah-Union auf die Fahrzeuge von bP1 angewiesen sein sollte.

I.2.1. Nach Erlassung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, welche den bP am 18.01.2012 zugestellt wurden, stellten die bP in weiterer Folge einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass sich der Gesundheitszustand der bP1 verschlechtert habe. Der neue Antrag sei gestellt worden, da die medizinische Betreuung in Armenien schlecht sei und nicht der Betreuung in Österreichentspreche. Zudem sei die bP1 nicht in der Lage, in Armenien die Kosten für die medizinische Betreuung zu übernehmen bzw. zu bezahlen.römisch eins.2.1. Nach Erlassung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, welche den bP am 18.01.2012 zugestellt wurden, stellten die bP in weiterer Folge einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass sich der Gesundheitszustand der bP1 verschlechtert habe. Der neue Antrag sei gestellt worden, da die medizinische Betreuung in Armenien schlecht sei und nicht der Betreuung in Österreichentspreche. Zudem sei die bP1 nicht in der Lage, in Armenien die Kosten für die medizinische Betreuung zu übernehmen bzw. zu bezahlen.

I.2.2. Am 30.05.2012 brachten die bP eine Stellungnahme zur medizinischen Versorgung in Armenien ein. Das Gesundheitswesen in Armenien möge zwar in der Theorie funktionieren, der Praxis entspreche dies jedoch nicht. Der äußerst schlechte Gesundheitszustand der bP1 werde durch die bisher vorgelegten Befunde nachgewiesen. Aufgrund der Krankheit und der stark eingeschränkten Sehkraft könne die bP1 den ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben und daher die Familie nicht mehr ernähren.römisch eins.2.2. Am 30.05.2012 brachten die bP eine Stellungnahme zur medizinischen Versorgung in Armenien ein. Das Gesundheitswesen in Armenien möge zwar in der Theorie funktionieren, der Praxis entspreche dies jedoch nicht. Der äußerst schlechte Gesundheitszustand der bP1 werde durch die bisher vorgelegten Befunde nachgewiesen. Aufgrund der Krankheit und der stark eingeschränkten Sehkraft könne die bP1 den ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben und daher die Familie nicht mehr ernähren.

bP2 - bP4 beriefen sich auf die Gründe von bP1.

I.2.3. Die Folgeanträge der bP wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, Zl. 12 05.603-EAST-West, 12 05.609-611 EAST-West gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die bP gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.römisch eins.2.3. Die Folgeanträge der bP wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, Zl. 12 05.603-EAST-West, 12 05.609-611 EAST-West gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die bP gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

Diese Bescheide wurden den bP am 06.06.2012 zugestellt.

I.2.4. Gegen oben angeführte Bescheide des Bundesasylamtes brachten die bP mit Schriftsatz vom 12.06.2012 fristgerecht Beschwerde ein.römisch eins.2.4. Gegen oben angeführte Bescheide des Bundesasylamtes brachten die bP mit Schriftsatz vom 12.06.2012 fristgerecht Beschwerde ein.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung, wonach die bP1 an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide, den von ihr vorgelegten Befunden widerspreche und daher unrichtig sei. Auch indiziere der Herzinfarkt eine weitere Verschlechterung und lebensgefährdende Veränderung seiner körperlichen Verfassung, weshalb sich auch diesbezüglich der Sachverhalt entscheidend geändert habe. Auch sei eine ausreichende Behandelbarkeit in Armenien nicht gegeben.

I.2.5. Mit ho. Erkenntnissen vom 20.06.2012 wurde den Beschwerden gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.römisch eins.2.5. Mit ho. Erkenntnissen vom 20.06.2012 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

I.2.6. Im fortgesetzten Verfahren wurde vom Bundesasylamt eine Befundinterpretation betreffend die gesundheitliche Situation von bP1 eingeholt, sowie die bP neuerlich einvernommen.römisch eins.2.6. Im fortgesetzten Verfahren wurde vom Bundesasylamt eine Befundinterpretation betreffend die gesundheitliche Situation von bP1 eingeholt, sowie die bP neuerlich einvernommen.

Dabei gab bP1 an, dass sie sich bereits in Armenien in ärztlicher Behandlung befunden habe. Die Behandlung dort sei jedoch nicht so gut wie in Österreich gewesen. Die Behandlung sei leistbar gewesen, jedoch habe sich die Sehkraft zusehendes verschlechtert.

Vor der Ausreise sei die bP1 Eigentümer eine s Busunternehmens gewesen. Gemeinsam mit bP4 (Ehegattin) würde bP1 es schaffen, das Unternehmen weiterzuführen, sofern die der Gesundheitszustand zulasse.

Die im Rahmen des Erstverfahrens behaupteten Probleme mit den Yerkrapah bzw. der HHSCH würden nicht stimmen, dies habe bP1 erfunden.

Sie sei hier, weil ein Leben in Armenien aufgrund der fortschreitenden Erkrankung zu schwer geworden sei, sie habe wirtschaftlich nicht mehr weiter gewusst.

I.2.7. Mit den im Spruch ersichtlichen Bescheiden wurden die (Folge)Anträge der bP gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2.7. Mit den im Spruch ersichtlichen Bescheiden wurden die (Folge)Anträge der bP gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.2.8. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 06.11.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.römisch eins.2.8. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 06.11.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde bP1 aufgrund der Erkrankungen, die im Heimatland wegen mangelnder medizinischer Versorgung nicht ausreichen behandelbar seien, jedenfalls zumindest subsidiären Schutz zuerkennen müssen.

I.2.9. Mit ho. Erkenntnissen vom 22.11.2012 wurde Spruchpunkt IV der Bescheide des Bundesasylamtes gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.römisch eins.2.9. Mit ho. Erkenntnissen vom 22.11.2012 wurde Spruchpunkt römisch vier der Bescheide des Bundesasylamtes gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.

I.2.10. In weiterer Folge wurden die in Punkt I.2.8. genannten Beschwerden gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2.10. In weiterer Folge wurden die in Punkt römisch eins.2.8. genannten Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.2.11. Am 10.4.2013 stellten die bP1 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. bP1 berief sich neuerlich auf ihren Gesundheitszustand und gab insbesondere an, sich zum einen eine adäquate Behandlung in Armenien nicht leisten zu können. Auch stünde Insulin nicht im ausreichenden Maße zur Verfügung.römisch eins.2.11. Am 10.4.2013 stellten die bP1 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. bP1 berief sich neuerlich auf ihren Gesundheitszustand und gab insbesondere an, sich zum einen eine adäquate Behandlung in Armenien nicht leisten zu können. Auch stünde Insulin nicht im ausreichenden Maße zur Verfügung.

Die bP1 legte neue medizinische Unterlagen vor.

Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte die bP1 einen USB-Stick und eine DVD vor, worauf sich nach ihren Angaben ein Interview vom März 2013 mit dem armenischen Gesundheitsminister befindet, wonach dieser einräume, dass in Armenien nur 1/3 des benötigten Insulin zur Verfügung stünde.

bP2 - bP4 beriefen sich im Familienverfahren auf die Familieneigenschaft mit bzw. die Gründe der bP1.

I.2.12. Mit im Spruch genannten Bescheid vom 13.6.2013 wurde der gegenständliche Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen. Gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 wurden die bP in die Republik Armenien ausgewiesen.römisch eins.2.12. Mit im Spruch genannten Bescheid vom 13.6.2013 wurde der gegenständliche Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, wurden die bP in die Republik Armenien ausgewiesen.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich sowohl in Bezug auf den unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer der GFK, noch in Bezug auf den Unter § 8 AsylG bzw. Art. 3 EMRK zu subsumierenden Sachverhalt relevante Neuerungen ergeben hätten und daher der Grundsatz des ne bis in idem einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegen stünde.Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich sowohl in Bezug auf den unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der GFK, noch in Bezug auf den Unter Paragraph 8, AsylG bzw. Artikel 3, EMRK zu subsumierenden Sachverhalt relevante Neuerungen ergeben hätten und daher der Grundsatz des ne bis in idem einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegen stünde.

Insbesondere in Bezug auf den Gesundheitszustand der bP1 ging die belangte Behörde offensichtlich davon aus, dass sich keine relevante Änderung ergeben hätte. In Bezug auf die Behandelbarkeit von Diabetes bzw. Erhaltbarkeit von Insulin berief sich die belangte Behörde primär auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 10.4.2012, sowie unterstützend auf aktuellere Quellen, welchen jedoch keine konkreten Angaben über die Verfügbarkeit von Insulin in quantitativer Hinsicht entnommen werden kann.

Die seitens der bP1 vorgelegten Datenträger wurden insofern zur Kenntnis genommen, als dass sie als "CD und USB-Stick bezüglich medizinsicher Behandlung in Armenien" unter den vorgelegten Bescheinigungsmitteln aufgezählt wurde.

Eine Auswertung des Inhaltes der seitens der vorgelegten DVD und des UBS-Sticks erfolgte nicht.

Ebenso erfolgte keine Befundinterpretation in Bezug auf die neu vorgelegten ärztlichen Bescheinigungsmittel ob bzw. inwieweit sich hieraus ein neu zu beurteilender Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand der bP1 ergibt.

I.2.13. Gegen die oa. Bescheide wurden Beschwerden eingebracht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf bP1 aufgrund ihres Gesundheitszustandes einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte darstellen würden.römisch eins.2.13. Gegen die oa. Bescheide wurden Beschwerden eingebracht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf bP1 aufgrund ihres Gesundheitszustandes einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte darstellen würden.

I.2.14. Mit ho. Beschluss vom 3.7.2013 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.2.14. Mit ho. Beschluss vom 3.7.2013 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.2.15. Im Rahmen einer Einsichtnahme in die fremdenpolizeiliche Akte waren keine konkreten Schritte ersichtlich, welche auf die seitens des ho. Gerichts wiederholt verfügte Ausweisung abgezielt hätten.römisch eins.2.15. Im Rahmen einer Einsichtnahme in die fremdenpolizeiliche Akte waren keine konkreten Schritte ersichtlich, welche auf die seitens des ho. Gerichts wiederholt verfügte Ausweisung abgezielt hätten.

I.2.16. In Bezug auf den Verfahrensgang und das Vorbringen im Detail wird auf den außer Zweifel und seitens der Parteien nicht beanstandeten Akteninhalt verwiesen.römisch eins.2.16. In Bezug auf den Verfahrensgang und das Vorbringen im Detail wird auf den außer Zweifel und seitens der Parteien nicht beanstandeten Akteninhalt verwiesen.

I.3. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.3. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.3.1. Die Beschwerdeführenden Parteienrömisch eins.3.1. Die Beschwerdeführenden Parteien

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Armenisch Apostolischen Christentums bekennen.

Die männliche bP1 und weibliche bP4 sind verheiratet und die leiblichen Eltern der minderjährigen und sich noch nicht im schulpflichtigen Alter befindlichen bP2 und bP3.

bP1 leidet ua. an Diabetes. Sie legt Bescheinigungsmittel vor, welche laut ihren Angaben mit den Feststellungen der belangten Behörde zur Verfügbarkeit von Insulin in Armenien in Widerspruch stehen, bzw. darüber hinausgehen und sich zum Teil auch aktueller darstellen als die Feststellungen der belangten Behörde. Der Inhalt dieser Bescheinigungsmittel wurde seitens der belangten Behörde im Verfahren nicht berücksichtigt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der

Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des

Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständ-lichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.

II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

Abs. 3 und 4 leg. cit. lauten:Absatz 3 und 4 leg. cit. lauten:

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

...

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) ...

Aufgrund der zitierten Gesetzesbestimmung war in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des AsylGH durch den erkennenden Einzelrichter zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

II.2.4.1. § 41 Abs. 3 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet:

"In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.""In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Im gegenständlichen Fall setzte sich die belangte Behörde nicht im erforderlichen Ausmaß mit dem Inhalt des seitens der bP1 vorgelegten USB-Stick bzw. der vorgelegten DVD auseinander und setzte sich mit dem darauf befindlichen Inhalt iVm der aktuellen Berichtslage zur Erhaltbarkeit von Insulin nicht auseinander. Ebenso traf sie in weiterer Folge keine sich aus einer Abwägung der seitens der bP1 vorgelegten Bescheinigungsmittel in Verbindung mit den seitens der belangten Behörde amtswegig herbeizuschaffenden aktuellen Berichte individuelle Feststellungen in Bezug auf die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit seitens der bP1 vorzufindenden Behandlungsmöglichkeiten in Armenien und führte nicht aus, ob sich aus den so zu treffenden Feststellungen ein neuer Sachverhalt Bezug auf den Gesundheitszustand der bP1 ergibt oder eine Entschiedene Sache im Lichte des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.Im gegenständlichen Fall setzte sich die belangte Behörde nicht im erforderlichen Ausmaß mit dem Inhalt des seitens der bP1 vorgelegten USB-Stick bzw. der vorgelegten DVD auseinander und setzte sich mit dem darauf befindlichen Inhalt in Verbindung mit der aktuellen Berichtslage zur Erhaltbarkeit von Insulin nicht auseinander. Ebenso traf sie in weiterer Folge keine sich aus einer Abwägung der seitens der bP1 vorgelegten Bescheinigungsmittel in Verbindung mit den seitens der belangten Behörde amtswegig herbeizuschaffenden aktuellen Berichte individuelle Feststellungen in Bezug auf die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit seitens der bP1 vorzufindenden Behandlungsmöglichkeiten in Armenien und führte nicht aus, ob sich aus den so zu treffenden Feststellungen ein neuer Sachverhalt Bezug auf den Gesundheitszustand der bP1 ergibt oder eine Entschiedene Sache im Lichte des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt.

Ebenso ergibt sich aus der Aktenlage nicht aufgrund welcher Erkenntnisse bzw. aufgrund welchen medizinischen Fachwissens seitens der belangten Behörde bzw. sonstiger, ohne ein solches Fachwissen mögliche Schlussfolgerungen diese zur Erkenntnis gelangte, dass sich aus den neu vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmitteln keine Hinweise auf eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes der bP ergab.

Die belangte Behörde wird die oben beschriebenen unterlassenen Ermittlungsschritte nachzuholen haben. Aufgrund des Ergebnisses dieser Ermittlungen wird sie zu beurteilen haben, ob tatsächlich von einer bereits entschiedenen Sache auszugehen und der Antrag zurückzuweisen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird sie sich im Rahmen einer individuellen Subsumtion des festgestellten Gesundheitszustandes der bP1 unter Art. 3 EMRK vor dem Hintergrund der festgestellten Behandlungsmöglichkeiten bei inhaltlicher Berücksichtigung auch der seitens der bP1 vorgelegten Bescheinigungsmittel mit dessen rechtlichen Beachtlichkeit im Rahmen des Spruchpunktes II des in diesem Fall zu erlassenden Bescheides auseinanderzusetzen haben.Die belangte Behörde wird die oben beschriebenen unterlassenen Ermittlungsschritte nachzuholen haben. Aufgrund des Ergebnisses dieser Ermittlungen wird sie zu beurteilen haben, ob tatsächlich von einer bereits entschiedenen Sache auszugehen und der Antrag zurückzuweisen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird sie sich im Rahmen einer individuellen Subsumtion des festgestellten Gesundheitszustandes der bP1 unter Artikel 3, EMRK vor dem Hintergrund der festgestellten Behandlungsmöglichkeiten bei inhaltlicher Berücksichtigung auch der seitens der bP1 vorgelegten Bescheinigungsmittel mit dessen rechtlichen Beachtlichkeit im Rahmen des Spruchpunktes römisch zwei des in diesem Fall zu erlassenden Bescheides auseinanderzusetzen haben.

II.2.4.2. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG wurde mit im Akt ersichtlichen und bereits genannten Beschluss getroffen.römisch zwei.2.4.2. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG wurde mit im Akt ersichtlichen und bereits genannten Beschluss getroffen.

II.2.4.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werdenrömisch zwei.2.4.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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