TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/3 D12 426690-2/2013

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Veröffentlicht am 03.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs3
AsylG 2005 §12a Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Spruch

D12 426690-2/2013/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 13 02.449-EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 13 02.449-EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 4 iVm Abs. 3 AsylG 2005 als unbegründetDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. 1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der minderjährige Beschwerdeführer XXXX, ein georgischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX als Sohn des Beschwerdeführers zu D12 258735-3/2008/15E und der Beschwerdeführerin zu D12 259388-3/2008/12E geboren und stellte am 03.12.2012 vertreten durch seine Mutter als gesetzlichen Vertreter im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch Asylantrag genannt).Der minderjährige Beschwerdeführer römisch 40 , ein georgischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 als Sohn des Beschwerdeführers zu D12 258735-3/2008/15E und der Beschwerdeführerin zu D12 259388-3/2008/12E geboren und stellte am 03.12.2012 vertreten durch seine Mutter als gesetzlichen Vertreter im Rahmen eines Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch Asylantrag genannt).

Hierzu wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers am 11.04.2012 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte im Hinblick auf die Asylgründe ihres Sohnes vor, dass dieser keine eigenen Asylgründe habe. Es würden für ihn die gleichen Gründe wie für die Eltern des Beschwerdeführers gelten.

Mit Bescheid vom 12.04.2012, Fz. 12 01.534-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dieser Bescheid war der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers lt. Aktenvorlage am 16.04.2012 durch Hinterlegung am Postamt (2571 Altenmarkt a.d. Triesting) zugestellt worden. Eine anderweitige Zustellungsvollmacht war im Verfahren nicht vorgelegt worden.Mit Bescheid vom 12.04.2012, Fz. 12 01.534-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid war der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers lt. Aktenvorlage am 16.04.2012 durch Hinterlegung am Postamt (2571 Altenmarkt a.d. Triesting) zugestellt worden. Eine anderweitige Zustellungsvollmacht war im Verfahren nicht vorgelegt worden.

I.2. Gegenständliches Folgeantragsverfahrenrömisch eins.2. Gegenständliches Folgeantragsverfahren

Der Bf. hat am 25.02.2013 vertreten durch seine Mutter, während seiner Anhaltung den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er gab dazu an, er habe keine neuen Flucht- bzw. Asylgründe seine alten seien noch aufrecht.

Der Bf. war am 25.02.2013, 16.30 Uhr, auf Grund eines entsprechenden behördlichen Festnahmeauftrage nach § 74 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 polizeilich festgenommen und über die Gründe der Festnahme belehrt worden. Im Zuge der Amtshandlung wurde dem Bf. bzw. der gesetzlichen Vertreterin mitgeteilt, dass seine Abschiebung nach Georgien für 26.02.2013 vorgesehen ist.Der Bf. war am 25.02.2013, 16.30 Uhr, auf Grund eines entsprechenden behördlichen Festnahmeauftrage nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 polizeilich festgenommen und über die Gründe der Festnahme belehrt worden. Im Zuge der Amtshandlung wurde dem Bf. bzw. der gesetzlichen Vertreterin mitgeteilt, dass seine Abschiebung nach Georgien für 26.02.2013 vorgesehen ist.

Das Bundesasylamt hat mit Mandatsbescheid vom 26.02.2013, Zl. 13 02.449-EAST West, gemäß § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 iVm § 57 Abs 1 AVG 1991 idgF festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegt. Weiters wurde dem Bf. gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 nicht zuerkannt.Das Bundesasylamt hat mit Mandatsbescheid vom 26.02.2013, Zl. 13 02.449-EAST West, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 idgF festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorliegt. Weiters wurde dem Bf. gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 nicht zuerkannt.

Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass sämtliche Voraussetzungen der § 12a Abs. 3 und 4 AsylG vorgelegen seien. So sei der gestellte Antrag als Folgeantrag zu qualifizieren und habe der Beschwerdeführer diesen in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung gestellt, wobei er von einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung betroffen gewesen sei. Die im Vorverfahren ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da der Beschwerdeführer Österreich zwischenzeitlich nicht verlassen habe. Schließlich habe sich auch die objektive Lage in seinem Herkunftsstaat seit der letzten Entscheidung in seinem Verfahren nicht wesentlich geändert.Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass sämtliche Voraussetzungen der Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG vorgelegen seien. So sei der gestellte Antrag als Folgeantrag zu qualifizieren und habe der Beschwerdeführer diesen in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung gestellt, wobei er von einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung betroffen gewesen sei. Die im Vorverfahren ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da der Beschwerdeführer Österreich zwischenzeitlich nicht verlassen habe. Schließlich habe sich auch die objektive Lage in seinem Herkunftsstaat seit der letzten Entscheidung in seinem Verfahren nicht wesentlich geändert.

Am 26.02.2013 wurde die Abschiebung des Bf. mittels Flugzeug nach Georgien plangemäß durchgeführt.

Mit der am 12.03.2013 bei der EAST West fristgerecht eingelangten Eingabe von XXXX wurde namens des Bf. Vorstellung gegen den oben genannten Mandatsbescheid vom 26.02.2013 erhoben.Mit der am 12.03.2013 bei der EAST West fristgerecht eingelangten Eingabe von römisch 40 wurde namens des Bf. Vorstellung gegen den oben genannten Mandatsbescheid vom 26.02.2013 erhoben.

Begründend wurde gleichlauten für die gesamte Familie ausgeführt, dass das BAA nicht das am 01.04.2014 in Kraft tretenden Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) beachtet habe, welches dem Bf. einen humanitären Aufenthaltstitel ermöglicht hätte. Die seinerzeitige Ausweisung durch den AGH hätte keine Gültigkeit mehr, da sich die Familie bereits weiter integriert habe. Er gehe davon aus, das die Abschiebung im Maßnahmenverfahren vom UVS für rechtswidrig befunden werde, außerdem bestehe gegen das Kind XXXX ein Ausweisungsschutz nach der Unionsbürgerrichtlinie, da sein Onkel mit einer EU-Bürgerin verheiratet sei, dies würde ja auf seine Eltern durchschlagen. Außerdem sei bei der MA 35 die Erteilung von humanitären Aufenthaltsbewilligungen beantrag worden, diese Verfahren seien noch nicht abgeschlossen.Begründend wurde gleichlauten für die gesamte Familie ausgeführt, dass das BAA nicht das am 01.04.2014 in Kraft tretenden Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) beachtet habe, welches dem Bf. einen humanitären Aufenthaltstitel ermöglicht hätte. Die seinerzeitige Ausweisung durch den AGH hätte keine Gültigkeit mehr, da sich die Familie bereits weiter integriert habe. Er gehe davon aus, das die Abschiebung im Maßnahmenverfahren vom UVS für rechtswidrig befunden werde, außerdem bestehe gegen das Kind römisch 40 ein Ausweisungsschutz nach der Unionsbürgerrichtlinie, da sein Onkel mit einer EU-Bürgerin verheiratet sei, dies würde ja auf seine Eltern durchschlagen. Außerdem sei bei der MA 35 die Erteilung von humanitären Aufenthaltsbewilligungen beantrag worden, diese Verfahren seien noch nicht abgeschlossen.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt an den bevollmächtigten Vertreter des Bf. am 13.05.2013 wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegt. Weiters wurde dem Bf. gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 nicht zuerkannt.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt an den bevollmächtigten Vertreter des Bf. am 13.05.2013 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorliegt. Weiters wurde dem Bf. gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 nicht zuerkannt.

Begründet wurde dies wie folgt:

Die Vorbringen des Bf. in der Vorstellung führen allesamt in Leere, da diese nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens seien.

Das BAA habe nach der geltenden Rechtslage zu entscheiden.

Das Vorbringen bzgl. der fortgeschrittenen Integration sei nicht Gegenstand der Prüfung im Mandatsbescheid nach § 12a (4) Z 2 AsylG 2005.Das Vorbringen bzgl. der fortgeschrittenen Integration sei nicht Gegenstand der Prüfung im Mandatsbescheid nach Paragraph 12 a, (4) Ziffer 2, AsylG 2005.

Die vom Bundesasylamt ausgesprochene und vom AGH bestätigte Ausweisung aus dem Erstverfahren sei zum Zeitpunkt der Antragstellung aufrecht.

Aus der Anhaltemeldung der LPD-Wien, könne keine Verletzung von Rechten durch unmittelbare Befehls- oder Zwangsgewalt festgestellt werden.

Gegen oa. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht am 21.05.2013 eingelangte Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des Bf. an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Begründend wurde für die gesamte Familie ausgeführt, dass eine aufrechte Ausweisung gemäß § 12a Abs 3 Z 1 AsylG nicht mehr bestanden habe. Dem mj. XXXX komme ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zu und habe seine Ausweisung (Anmerkung vom 12.04.2012, zur Fz. 12 01.534-BAL) ihre Wirksamkeit verloren. Verwiesen wird auf die EK des VwGH vom 13.12.2012; 2011/21/0144, sowie auf das EK des AGH vom 03.12.2012 zur Zl A5 252.005-2/2012/3E.Begründend wurde für die gesamte Familie ausgeführt, dass eine aufrechte Ausweisung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG nicht mehr bestanden habe. Dem mj. römisch 40 komme ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zu und habe seine Ausweisung (Anmerkung vom 12.04.2012, zur Fz. 12 01.534-BAL) ihre Wirksamkeit verloren. Verwiesen wird auf die EK des VwGH vom 13.12.2012; 2011/21/0144, sowie auf das EK des AGH vom 03.12.2012 zur Zl A5 252.005-2/2012/3E.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 24.05.2013 unvollständig (ohne Bescheid) vom Bundesasylamt vorgelegt, sodass der Akt retourniert werden musst und erst am 31.05.2013 vollständig einlangte.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat D12 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat D12 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

III.2 Abweisung der Beschwerderömisch drei.2 Abweisung der Beschwerde

1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idF FrÄG 2011 lautet:1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 lautet:

"§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

kein Fall des § 39 Abs. 2 vorliegt undkein Fall des Paragraph 39, Absatz 2, vorliegt und

eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) undder Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und

darüber hinaus

sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, odergegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 oder 3 FPG iVm § 39 Abs. 2 Z 1 FPG angehalten wird.der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oderder Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz."(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz."

2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor.

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht begründet:

3.1. Im gegenständlichen Fall lagen sämtliche Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 vor:3.1. Im gegenständlichen Fall lagen sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 vor:

Der Bf. hat vertreten durch seine Mutter den gegenständlichen Folgeantrag am 25.02.2013 und somit innerhalb der gemäß § 12a Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehenen Frist von 18 Tagen vor dem mit 26.02.2013 festgelegten Abschiebetermin gestellt. Wie sich aus der schriftlichen Meldung des Landespolizeikommandos Wien an das Bundesasylamt vom 25.02.2013 ergibt (siehe Verwaltungsakt des BAA, AS 17), hat der Bf. den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) am 25.02.2013 um 18.30 Uhr im Stande der Anhaltung im PAZ gestellt.Der Bf. hat vertreten durch seine Mutter den gegenständlichen Folgeantrag am 25.02.2013 und somit innerhalb der gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehenen Frist von 18 Tagen vor dem mit 26.02.2013 festgelegten Abschiebetermin gestellt. Wie sich aus der schriftlichen Meldung des Landespolizeikommandos Wien an das Bundesasylamt vom 25.02.2013 ergibt (siehe Verwaltungsakt des BAA, AS 17), hat der Bf. den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) am 25.02.2013 um 18.30 Uhr im Stande der Anhaltung im PAZ gestellt.

Die im vorangegangenen Verfahren mit Bescheid des BAA vom 12.04.2012, zur Fz. 12 01.534-BAL rechtskräftig ausgesprochene Ausweisung (es wurde keine Beschwerde erhoben) war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 25.02.2013 nach wie vor aufrecht, zumal der Bf. bis dahin Österreich nicht verlassen hatte.

Der Bf. wurde weiters am 25.02.2013 um 16.30 Uhr, und somit vor dem Antragszeitpunkt am 25.02.2013 um 18.30, nachweislich über den Abschiebetermin 26.02.2013 informiert.

Weiters erfolgte die Antragstellung während seiner Anhaltung im PAZ nach der am 25.02.2013 erfolgten Festnahme gemäß § 74 Abs. 2 Z 3Weiters erfolgte die Antragstellung während seiner Anhaltung im PAZ nach der am 25.02.2013 erfolgten Festnahme gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3

FPG.

Die Wendung "bereits festgelegter Abschiebetermin" ist so zu verstehen, dass die zuständige Behörde gegen den Fremden eine Außerlandesbringung bereits fixiert hat und sich dies auch hinreichend konkret manifestiert hat und dokumentiert ist. Dabei ist insbesondere an eine bereits erfolgte Flugbuchung, die Anforderung exekutiver Begleitkräfte, die Aufnahme des Fremden in eine Liste für einen bereits organisierten Flug- oder Bus-Charter oder ähnliches zu denken. Nicht notwendig ist allerdings, dass sämtliche formale Hindernisse, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, bereits ausgeräumt sind. So wird es beispielsweise nicht notwendig sein, dass der Fremde bereits erfolgreich einer Flugtauglichkeitsuntersuchung unterzogen wurde. In Ausnahmefällen wird auch das Fehlen eines Heimreisezertifikats nicht hinderlich sein, wenn dieses bereits beantragt wurde und damit zu rechnen ist, dass es noch vor dem Abschiebetermin ausgestellt wird (siehe ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, zu § 12a). Die für 26.02.2013 geplante Abschiebung des Bf. auf dem Luftweg stand zum Zeitpunkt, als dieser den gegenständlichen Folgeantrag stellte, bereits fest.Die Wendung "bereits festgelegter Abschiebetermin" ist so zu verstehen, dass die zuständige Behörde gegen den Fremden eine Außerlandesbringung bereits fixiert hat und sich dies auch hinreichend konkret manifestiert hat und dokumentiert ist. Dabei ist insbesondere an eine bereits erfolgte Flugbuchung, die Anforderung exekutiver Begleitkräfte, die Aufnahme des Fremden in eine Liste für einen bereits organisierten Flug- oder Bus-Charter oder ähnliches zu denken. Nicht notwendig ist allerdings, dass sämtliche formale Hindernisse, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, bereits ausgeräumt sind. So wird es beispielsweise nicht notwendig sein, dass der Fremde bereits erfolgreich einer Flugtauglichkeitsuntersuchung unterzogen wurde. In Ausnahmefällen wird auch das Fehlen eines Heimreisezertifikats nicht hinderlich sein, wenn dieses bereits beantragt wurde und damit zu rechnen ist, dass es noch vor dem Abschiebetermin ausgestellt wird (siehe ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, zu Paragraph 12 a,). Die für 26.02.2013 geplante Abschiebung des Bf. auf dem Luftweg stand zum Zeitpunkt, als dieser den gegenständlichen Folgeantrag stellte, bereits fest.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Bf. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein faktischer Abschiebeschutz kraft Gesetzes nicht zukam.

3.2. Des Weiteren lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 4 vor:3.2. Des Weiteren lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, vor:

Da der Bf. den gegenständlichen Folgeantrag vertreten durch seine Mutter am 25.02.2013 und somit innerhalb eines Zeitraums von zwei Tagen vor dem mit 26.02.2013 festgelegten Abschiebetermin gestellt hat, konnte die belangte Behörde die Prüfung der Voraussetzungen für die allfällige Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht auf die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 beschränken. Die belangte Behörde ist in der Folge unter Berücksichtigung der von ihr herangezogenen Informationen über die aktuelle Lage in Georgien, die im angefochtenen Bescheid angeführt sind, auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich seit der letzten Entscheidung (rechtskräftig mit 16.05.2012) die objektive Situation im Herkunftsstaat des Bf. - Georgien nicht entscheidungsrelevant geändert hat. Diese herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen liegen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei in der vorliegenden Beschwerde der Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte nicht substantiiert widerlegt wurde.Da der Bf. den gegenständlichen Folgeantrag vertreten durch seine Mutter am 25.02.2013 und somit innerhalb eines Zeitraums von zwei Tagen vor dem mit 26.02.2013 festgelegten Abschiebetermin gestellt hat, konnte die belangte Behörde die Prüfung der Voraussetzungen für die allfällige Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht auf die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 beschränken. Die belangte Behörde ist in der Folge unter Berücksichtigung der von ihr herangezogenen Informationen über die aktuelle Lage in Georgien, die im angefochtenen Bescheid angeführt sind, auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich seit der letzten Entscheidung (rechtskräftig mit 16.05.2012) die objektive Situation im Herkunftsstaat des Bf. - Georgien nicht entscheidungsrelevant geändert hat. Diese herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen liegen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei in der vorliegenden Beschwerde der Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte nicht substantiiert widerlegt wurde.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine aufrechte Ausweisung gemäß § 12a Abs 3 Z 1 AsylG nicht mehr bestanden habe bzw. dem mj. XXXX ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukomme und seine Ausweisung (Anmerkung vom 12.04.2012, zur Fz. 12 01.534-BAL) ihre Wirksamkeit verloren habe. Verwiesen wurde auf die EK des VwGH vom 13.12.2012; 2011/21/0144, sowie auf das EK des AGH vom 03.12.2012 zur Zl. A5 252.005-2/2012/3E, ist dem entgegenzuhalten, das dem mj. Bf. kein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukommt, wenn dies so wäre, hätte er ja schon längst ein solches bei der zuständigen Behörde beantragt, da ja das EK des AGH betreffend des Onkels (XXXX, in dem dessen Ausweisung Auf Dauer für unzulässig erklärt wurde) zur Zl. D12 404271-1/2009/10E vom 09.05.2011 datiert und somit vor der Ausweisungsentscheidung (hinsichtlich des mj. Bf.) des BAA liegt. Gegen diese Ausweisungsentscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine aufrechte Ausweisung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG nicht mehr bestanden habe bzw. dem mj. römisch 40 ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukomme und seine Ausweisung (Anmerkung vom 12.04.2012, zur Fz. 12 01.534-BAL) ihre Wirksamkeit verloren habe. Verwiesen wurde auf die EK des VwGH vom 13.12.2012; 2011/21/0144, sowie auf das EK des AGH vom 03.12.2012 zur Zl. A5 252.005-2/2012/3E, ist dem entgegenzuhalten, das dem mj. Bf. kein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukommt, wenn dies so wäre, hätte er ja schon längst ein solches bei der zuständigen Behörde beantragt, da ja das EK des AGH betreffend des Onkels (römisch 40 , in dem dessen Ausweisung Auf Dauer für unzulässig erklärt wurde) zur Zl. D12 404271-1/2009/10E vom 09.05.2011 datiert und somit vor der Ausweisungsentscheidung (hinsichtlich des mj. Bf.) des BAA liegt. Gegen diese Ausweisungsentscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Was den Verweis auf das EK des VwGH vom 13.12.2012; 2011/21/0144, betrifft ist dies nicht als Vergleichsfall heranzuziehen, da es in diesem Fall um eine Ausweisungsentscheidung nach dem § 53 Abs. 1 FPG 2005 eines Bf. handelt, welcher eine österreichische Stang. heiraten wollte und mit dieser drei gemeinsame Kinder hat und nicht um eine Entscheidung gemäß § 12a Abs 3 iVm Abs 4 AsylG 2005.Was den Verweis auf das EK des VwGH vom 13.12.2012; 2011/21/0144, betrifft ist dies nicht als Vergleichsfall heranzuziehen, da es in diesem Fall um eine Ausweisungsentscheidung nach dem Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 eines Bf. handelt, welcher eine österreichische Stang. heiraten wollte und mit dieser drei gemeinsame Kinder hat und nicht um eine Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005.

Zum ebenfalls vorgebrachten EK des AGH vom 03.12.2012 zur Zl. A5 252.005-2/2012/3E, ist zu sagen, dass in diesem Fall der bekämpfte Bescheid nach § 12a Abs. 4 u 3 AsylG 2005 behoben wurde, da keine aufrechte Ausweisung mehr vorlag, da die 18-monatige Frist wegen einer Ausreise bereits abgelaufen war, was aber im gegenständlichen Fall nicht vorliegt.Zum ebenfalls vorgebrachten EK des AGH vom 03.12.2012 zur Zl. A5 252.005-2/2012/3E, ist zu sagen, dass in diesem Fall der bekämpfte Bescheid nach Paragraph 12 a, Absatz 4, u 3 AsylG 2005 behoben wurde, da keine aufrechte Ausweisung mehr vorlag, da die 18-monatige Frist wegen einer Ausreise bereits abgelaufen war, was aber im gegenständlichen Fall nicht vorliegt.

In der vorliegenden Beschwerde wurde im Übrigen auch nicht näher dargelegt, worin das Vorbringen des Bf. über eine neue aktuelle Gefährdung im Fall der Rückkehr nach Georgien konkret bestehen würde.

Im gegenständlichen Fall hätte sogar eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterbleiben können, dies wäre im Hinblick auf die Regelung des § 19 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005, wonach in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben kann, gerechtfertigt und daher zulässig gewesen.Im gegenständlichen Fall hätte sogar eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterbleiben können, dies wäre im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005, wonach in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben kann, gerechtfertigt und daher zulässig gewesen.

4. Da im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, war die Beschwerde gemäß § 12a Abs. 4 iVm. Abs. 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.4. Da im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, war die Beschwerde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Abschiebungsnähe, aufrechte Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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