TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/4 A11 431442-1/2012

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Veröffentlicht am 04.09.2013
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Spruch

A11 431.442-1/2012/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA von Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.11.2012, Zahl: 12 12.128-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA von Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.11.2012, Zahl: 12 12.128-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem I. Spruchpunkt behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem römisch eins. Spruchpunkt behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und hat nach seiner Einreise von der Türkei in die EU am 1. oder 2.9.2012 schließlich am 6.9.2012 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Wesentlichen zusammengefasst begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen damit, dass seit einiger Zeit in seinem Heimatland Krieg herrsche und er Angst gehabt habe, dass er zwischen die Fronten geraten könnte, zumal er bereits im Jahr 2004 bei einer Schießerei zwischen der syrischen Armee und kurdischen Demonstranten angeschossen worden sei. Er sei damals in der Menschenmasse dabei gewesen, auf welche die Behörde wahllos geschossen habe. Danach habe er bis zu seiner Ausreise keine Probleme mit den Behörden gehabt. Nachdem er im Juni 2012 auf Anraten seiner Mutter wegen der eskalierenden Kämpfe in Damaskus von Damaskus zu seiner Familie nach XXXX zurückgekehrt sei, habe er gesehen, dass Leute zum Militärdienst eingezogen worden seien, so etwa auch ein Nachbar, der kurze Zeit später getötet worden sei. In letzter Zeit hätten Leute, die zum Miltär einberufen worden seien, keine Ladung mehr erhalten, sondern seien Fahrzeuge mit zivilen Personen gekommen und hätten Leute abgeholt und rekrutiert. Einer seiner Brüder sei aus Syrien geflüchtet und halte sich in Österreich auf. Auf die Frage, warum seine anderen Brüder nicht (auch) geflüchtet seien, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine anderen Brüder in Syrien auch Angst hätten, diese hätten aber kein Geld und seien verheiratet.Im Wesentlichen zusammengefasst begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen damit, dass seit einiger Zeit in seinem Heimatland Krieg herrsche und er Angst gehabt habe, dass er zwischen die Fronten geraten könnte, zumal er bereits im Jahr 2004 bei einer Schießerei zwischen der syrischen Armee und kurdischen Demonstranten angeschossen worden sei. Er sei damals in der Menschenmasse dabei gewesen, auf welche die Behörde wahllos geschossen habe. Danach habe er bis zu seiner Ausreise keine Probleme mit den Behörden gehabt. Nachdem er im Juni 2012 auf Anraten seiner Mutter wegen der eskalierenden Kämpfe in Damaskus von Damaskus zu seiner Familie nach römisch 40 zurückgekehrt sei, habe er gesehen, dass Leute zum Militärdienst eingezogen worden seien, so etwa auch ein Nachbar, der kurze Zeit später getötet worden sei. In letzter Zeit hätten Leute, die zum Miltär einberufen worden seien, keine Ladung mehr erhalten, sondern seien Fahrzeuge mit zivilen Personen gekommen und hätten Leute abgeholt und rekrutiert. Einer seiner Brüder sei aus Syrien geflüchtet und halte sich in Österreich auf. Auf die Frage, warum seine anderen Brüder nicht (auch) geflüchtet seien, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine anderen Brüder in Syrien auch Angst hätten, diese hätten aber kein Geld und seien verheiratet.

Das Bundesasylamt hat sodann mit Bescheid vom 26.11.2012 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch im Hinblick auf das Bürgerkriegsgeschehen in Syrien den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.11.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat sodann mit Bescheid vom 26.11.2012 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch im Hinblick auf das Bürgerkriegsgeschehen in Syrien den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.11.2013 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Abweisung des Asylantrages im engeren Sinne) hat die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. der erstinstanzlichen Entscheidung sind in Rechtskraft erwachsen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides (Abweisung des Asylantrages im engeren Sinne) hat die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung sind in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer rügt zum einen, dass das Bundesasylamt veraltete Länderberichte zum Bürgerkriegsgeschehen in Syrien herangezogen habe, und zum anderen, dass er seine Zwangsrekrutierung zum Militär befürchte. Der Asylgerichtshof habe vor Zwangsrekrutierung geflohenen Syrern bereits Asyl gewährt, wie etwa in der Entscheidung vom 11.10.2012, Zl. A2 427.385-1/2012. Dazu komme, dass er durch seine Flucht im Falle seiner Rückkehr staatliche Verfolgung zu erleiden hätte.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Das Bundesasylamt hat sich einerseits zu Recht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, dass er aufgrund der generellen Bürgerkriegssituation sein Heimatland verlassen habe, und diesbezüglich zutreffend (sinngemäß) ausgeführt, dass vor seiner Ausreise eine zielgerichtete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die staatlichen Behörden im Heimatland nicht erkannt werden kann, zumal der Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Jahr 2004 persönlich völlig unbehelligt vom syrischen Sicherheitsapparat in Syrien gelebt hat Die vom Beschwerdeführer befürchtete Rekrutierung zum Militärdienst in der Form, dass keine Ladungen zur Einberufung erfolgen, sondern dass "Fahrzeuge mit Personen in Zivil kommen und Leute abholen", wobei er selbst von Derartigem nicht betroffen gewesen ist, indiziert ebenfalls keine zielgerichtete Verfolgung seiner Person bzw. dass er bereits ins Blickfeld der Behörden geraten wäre. Insofern unterscheidet sich der Fall des Beschwerdeführers von jenem, den er in der Beschwerde ins Treffen führt und dabei einwendet, dass in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, Zl. A2 427.385-1/2012, vor Zwangsrekrutierung geflohenen Syrern bereits Asyl gewährt worden sei. Der zitierten Entscheidung lag nämlich der Sachverhalt zugrunde, dass bereits eine die Person des Antragstellers betreffende, zielgerichtete Einberufung zum Militärdienst erfolgt war, sodass der Antragsteller konkret ins Blickfeld der Behörden geraten war und daher mit Sanktionen rechnen musste.

Das Bundesasylamt hat andererseits jedoch im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers getroffen. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der (notorisch unter dem Regime Assads diskriminierten, wenngleich auch nicht generell verfolgten) kurdischen Volksgruppe, sodass im Falle des Hinzutretens gefährdungserhöhender Umstände seine Flüchtlingseigenschaft nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.

In casu wurde der sowohl im Heimatland als auch nachfolgend in Wien (exil-)politisch aktive Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX, XXXX., mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.4.2011, Zl. 265.327-0/2008/22E, in Österreich als Flüchtling anerkannt. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde vormals von Beamten der syrischen Botschaft in Wien vorgeworfen, das Ansehen Syriens geschädigt zu haben.In casu wurde der sowohl im Heimatland als auch nachfolgend in Wien (exil-)politisch aktive Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 , römisch 40 ., mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.4.2011, Zl. 265.327-0/2008/22E, in Österreich als Flüchtling anerkannt. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde vormals von Beamten der syrischen Botschaft in Wien vorgeworfen, das Ansehen Syriens geschädigt zu haben.

Es ist amtsbekannt, dass Rückkehrer bei ihrer Einreise nach Syrien von den Sicherheitsbehörden regelmäßig über politische Aktivitäten von Landsleuten befragt werden. So hat der Asylgerichtshof bereits wiederholt, etwa im Erkenntnis vom 24.5.2012, zl. A11 418.135-1/2011/16E, u.a. auszugsweise Nachstehendes ausgeführt:

"Die syrische Regierung schreckt im Kampf gegen die Proteste auch nicht mehr davor zurück, Familienmitglieder zu verschleppen und Angehörige im Ausland zu drangsalieren und zu bespitzeln. Laut einem Bericht von Amnesty International lasse die syrische Regierung Landsleute, die im Ausland leben und sich für Reformen in Syrien einsetzen, gezielt beobachten und bedrohen. Solche Exil-Syrer würden von Botschaftsangehörigen bei Protesten gefilmt oder direkt durch Telefonanrufe, E-Mails oder Facebook-Botschaften unter Druck gesetzt. Oft würden dann Familienangehörige in Syrien festgenommen, geschlagen oder sogar gefoltert. So wird etwa ein Fall aus Deutschland berichtet, in dem sich eine Syrerin für die Demokratiebewegung in ihrem Heimatland engagiert habe, woraufhin Mitglieder des politischen Geheimdienstes zu ihren Angehörigen gekommen seien und diese über ihre Aktivitäten befragt hätten. Desgleichen wird ein weiterer Fall eines jungen Mannes aus Deutschland geschildert, dessen Bruder, der selbst nicht politisch aktiv gewesen sei, für mehr als einen Monat im Gefängnis des Geheimdienstes festgehalten, gefoltert und über die Aktivitäten seines Bruders befragt worden sei. Laut dem Bericht von Amnesty umspanne der lange Arm des syrischen Geheimdienstes mit Hilfe der Botschaften praktisch die ganze Welt. Amnesty dokumentiere 30 ähnliche Fälle aus Frankreich, Spanien, Groß Britannien, Schweden und auch aus Nord- und Südamerika.

(taz - zusammengefasster Artikel der deutschen Tageszeitung (taz) vom 06.10.2011, Internetauszug)

[...]

Ein weiterer Fall betrifft einen staatenlosen Kurden aus al-Hasaka. Dieser wurde im Jahr 2001 nach seiner Einreise in Syrien für neunundzwanzig Tage verhaftet und zwei mal täglich durch den Geheimdienst Verhören unterzogen, während derer er immer wieder gefoltert wurde. Dem Inhaftierten wurden die Namen von angeblichen Teilnehmern regimekritischer Demonstrationen in der Bundesrepublik genannt, die er bestätigen sollte.

Ein dritter Fall betrifft einen Kurden aus al-Qataniya, der zuvor in Minden lebte. Dieser wurde vom syrischen Geheimdienst verhaftet, als er im Juli 2002 die Grenze von Nusseibin (Türkei) nach al-Qamischli überqueren wollte. Er war insgesamt vier Tage in Haft, während derer er gefoltert und mehrfach nach Teilnehmern von regimekritischen Demonstrationen in der Bundesrepublik Deutschland befragt wurde. Nachdem er erklärte, herzkrank zu sei, wurde die Folter eingestellt. Nach der Zahlung hoher Bestechungsgelder durch seine Verwandten wurde er schließlich freigelassen. Bis Ende September 2002 befand er sich noch immer in Syrien, da ihm die Ausreise verweigert wurde. Er musste sich täglich beim Geheimdienst melden.

(Anfragebeantwortung des EZKS (Europäisches Zentrum für kurdische Studien), Berlin, vom 17.10.2011, insbesondere zur Frage der Rückkehrgefährdung von einfachen Demonstrationsteilnehmern an exilpolitischen Demonstrationen.

[ ... ]

Behandlung bei Rückkehr und Fahndungslisten:

Nadim Houry, leitender Forscher bei Human Rights Watch, Beirut, gab an, dass zurückgekehrte abgewiesene AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien höchstwahrscheinlich festgenommen werden, wenn auch nicht notwendigerweise für einen langen Zeitraum. Es wurde hinzugefügt, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Person während ihrer ersten Festnahme misshandelt wird und dies bin hin zu Folter gehen kann, wenn anzunehmen ist, dass die Person etwas weiß, das für den Sicherheitsdienst von Interesse ist. Was mit einer zurückgekehrten Person passiert, hängt davon ab, was in der Akte steht (falls es eine gibt) oder ob die Sicherheitsdienste glauben, was die zurückgekehrte Person ihnen erzählt. ....

(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation,

DIS - Danish Immigration Service - Documentation and Project Division: Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien - Bericht zu einer gemeinsamen Fact-Finding- Mission des Danish Immigration Service (DIS) und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus (Syrien), Beirut (Libanon) und Erbil und Dohuk (Region Kurdistan- Irak) 21. Jänner bis 8. Februar 2010, Mai 2010, S. 63-64)"

Im vorliegenden Fall könnten somit gefährdungserhöhende Umstände für den Beschwerdeführer gegeben sein. Es wird nicht verkannt, dass die politischen Aktivitäten seines Bruders ihm vor seiner Ausreise aus Syrien offensichtlich nicht zum Nachteil gereicht und keine behördlichen Sanktionen für ihn gezeitigt haben, doch mag sich die Situation für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien allenfalls anders darstellen, da er im Zuge der Einreisekontrollen, die ihn Syrien amtsbekanntermaßen effektiv sind, jedenfalls ins Blickfeld der Geheimdienste geraten würde.

Ohne erstinstanzliche Feststellungen zur generellen Rückkehrgefährdung von Kurden, und insbesondere von jenen, deren Familienangehörige als politisch missliebige Personen bekannt sind bzw. sein können, und konkreten Feststellungen zur diesbezüglichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen Bruder erscheint eine abschließende Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht möglich. Somit ergibt sich insgesamt, dass der Sachverhalt zum Themenkreis der Rückkehrgefährdung und der Behandlung des Beschwerdeführers bei seiner Einreise nach Syrien mangelhaft iSd § 66 Abs. 2 AVG geblieben ist.Ohne erstinstanzliche Feststellungen zur generellen Rückkehrgefährdung von Kurden, und insbesondere von jenen, deren Familienangehörige als politisch missliebige Personen bekannt sind bzw. sein können, und konkreten Feststellungen zur diesbezüglichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen Bruder erscheint eine abschließende Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht möglich. Somit ergibt sich insgesamt, dass der Sachverhalt zum Themenkreis der Rückkehrgefährdung und der Behandlung des Beschwerdeführers bei seiner Einreise nach Syrien mangelhaft iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG geblieben ist.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Volksgruppenzugehörigkeit, Zwangsrekrutierung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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