RS Vwgh 2005/11/29 2004/12/0074

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §176 Abs3 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §176 Abs4;
BDG 1979 Anl1 Z21.3 idF 1988/148;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 impl;

Rechtssatz

Was den maßgebenden Zeitpunkt betrifft, in dem das Erfordernis nach Z 21.3. lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 vorliegen muss, ist im Hinblick auf die Gestaltung des Umwandlungsverfahrens, wie sie in § 176 Abs. 3 BDG 1979 normiert ist (Einleitung des Verfahrens spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses; "Vorverfahren" im Bereich der Universität, das bis spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Dienstverhältnisses abzuschließen ist; Berechtigung der Behörde, bereits vor Ablauf des zeitlichen befristeten Dienstverhältnisses zu entscheiden) davon auszugehen, dass (auch) diese Voraussetzung zum Zeitpunkt des "regulären" Endes des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses erfüllt sein muss; eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 176 Abs. 4 BDG 1979 hat dabei außer Betracht zu bleiben (so im Ergebnis in Bezug auf das Erfordernis nach Z 21.4. lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 95/12/0342).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120074.X01

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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