TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/6 C4 422111-1/2011

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Veröffentlicht am 06.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C4 422.111-1/2011/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.10.2011, Zahl: 11 05.311-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.10.2011, Zahl: 11 05.311-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Die Taliban hätten ihn töten wollen. Sie hätten Minen im Dorf auf dem Weg versteckt gelegt. Er habe der Stadtpolizei, einem Bekannten, diesen Vorfall gemeldet. Deshalb habe er fliehen müssen. Der Beschwerdeführer sei von XXXX nach Kabul und dann von Kabul nach Pakistan mit dem Personenkraftwagen gereist. Das genaue Datum der Ausreise wisse er nicht mehr, aber es dürfte Anfang Jänner 2011 gewesen sein. Von Pakistan sei er zu Fuß und teils mit dem Auto in den Iran gereist. Im Iran habe er sich zwei Tage aufgehalten. Danach sei er mit dem Auto und zu Fuß in die Türkei gereist. Dort habe er sich drei Tage aufgehalten. Von der Türkei sei er mit dem Schiff nach Griechenland gereist. Dort habe er sich zehn Tage lang in Athen aufgehalten. In Patras sei er ca. drei Monate aufhältig gewesen. In Patras habe er sich in einem grünen Kajak, welches auf einem Anhänger geladen gewesen sei, versteckt. Das sei am 29.05.2011 um ca. 19.00 Uhr, gewesen. Der Fahrer habe nicht gewusst, dass er sich im Kajak versteckt habe. Die Fahrt habe bis 31.05.2011 gedauert, der Beschwerdeführer habe sich dann mit Klopfgeräuschen bemerkbar gemacht. Als er aus dem Kajak ausgestiegen sei, sei die Polizei vor ihm gestanden. Sein Onkel habe die Reise von Afghanistan nach Griechenland organisiert. Sein Onkel sei in XXXX wohnhaft. Er habe seinen Onkel gebeten, ihm diese Reise zu organisieren. Kontaktaufnahme sei in XXXX gewesen.Die Taliban hätten ihn töten wollen. Sie hätten Minen im Dorf auf dem Weg versteckt gelegt. Er habe der Stadtpolizei, einem Bekannten, diesen Vorfall gemeldet. Deshalb habe er fliehen müssen. Der Beschwerdeführer sei von römisch 40 nach Kabul und dann von Kabul nach Pakistan mit dem Personenkraftwagen gereist. Das genaue Datum der Ausreise wisse er nicht mehr, aber es dürfte Anfang Jänner 2011 gewesen sein. Von Pakistan sei er zu Fuß und teils mit dem Auto in den Iran gereist. Im Iran habe er sich zwei Tage aufgehalten. Danach sei er mit dem Auto und zu Fuß in die Türkei gereist. Dort habe er sich drei Tage aufgehalten. Von der Türkei sei er mit dem Schiff nach Griechenland gereist. Dort habe er sich zehn Tage lang in Athen aufgehalten. In Patras sei er ca. drei Monate aufhältig gewesen. In Patras habe er sich in einem grünen Kajak, welches auf einem Anhänger geladen gewesen sei, versteckt. Das sei am 29.05.2011 um ca. 19.00 Uhr, gewesen. Der Fahrer habe nicht gewusst, dass er sich im Kajak versteckt habe. Die Fahrt habe bis 31.05.2011 gedauert, der Beschwerdeführer habe sich dann mit Klopfgeräuschen bemerkbar gemacht. Als er aus dem Kajak ausgestiegen sei, sei die Polizei vor ihm gestanden. Sein Onkel habe die Reise von Afghanistan nach Griechenland organisiert. Sein Onkel sei in römisch 40 wohnhaft. Er habe seinen Onkel gebeten, ihm diese Reise zu organisieren. Kontaktaufnahme sei in römisch 40 gewesen.

Er habe sich bereits ca. drei Jahre in London aufgehalten, im Jahr 2010 sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. Er wisse nicht, warum man ihn abgeschoben habe. Nach England wolle er nicht mehr, da er abgeschoben worden sei. Er sei nach England illegal eingereist. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass die Taliban ihn töten würden.

Hinsichtlich seiner Wohnsitzadresse gab der Beschwerdeführer damals zu Protokoll, XXXX, XXXX, Afghanistan. Weiters gab er zu seinen Familienangehörigen an, dass sein Vater verstorben sei, sich seine Mutter, seine Ehegattin, sein Sohn und seine Tochter, sowie eine Schwester und zwei Brüder in Afghanistan aufhielten.Hinsichtlich seiner Wohnsitzadresse gab der Beschwerdeführer damals zu Protokoll, römisch 40 , römisch 40 , Afghanistan. Weiters gab er zu seinen Familienangehörigen an, dass sein Vater verstorben sei, sich seine Mutter, seine Ehegattin, sein Sohn und seine Tochter, sowie eine Schwester und zwei Brüder in Afghanistan aufhielten.

Laut eines Berichtes der britischen Behörden vom 13.07.2011 habe der Beschwerdeführer am 21.10.2007 in Großbritannien einen Asylantrag gestellt, der am 07.01.2008 abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 15.10.2010 nach Afghanistan abgeschoben worden.

Am 22.07.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Hinsichtlich seiner familiären Daten gab der Beschwerdeführer dort zu Protokoll, dass sein Vater verstorben sei, seine Mutter, seine Gattin und seine Kinder, sowie seine Schwester und zwei Brüder sich in XXXX, XXXX, Afghanistan aufhielten. Der Beschwerdeführer habe von 1981 bis 1983 in seiner Heimat die Schule besucht. Von 2010 bis 2011 sei er als selbständiger Lebensmittelhändler tätig gewesen. Befragt, ob er an Krankheiten leide oder Medikamente nehme, antwortete er, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er verfüge über keine Dokumente, zu Hause habe er seine Geburtsurkunde. In seiner Ortschaft hätten die Taliban große Macht und er habe keinerlei Verbindung nach Hause, die Lage dort sei sehr ernst. Er habe vor ca. fünf oder sechs Monaten den Entschluss gefasst, XXXX zu verlassen. Vor seiner Ausreise sei er in XXXX, XXXX, Afghanistan, aufhältig gewesen, er habe dort mit seiner Familie gewohnt. Er habe ein eigenes Lebensmittelgeschäft gehabt. Er habe auch von seinen Feldern gelebt, seine ganze Familie habe davon gelebt. Sein letzter Kontakt zum Heimatland sei gewesen, als er sich in Griechenland befunden habe, da habe er einmal mit seiner Familie telefonisch gesprochen. In seiner Heimat lebten seine Gattin und seine beiden Kinder, außerdem seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester. Er habe in seinem Herkunftsstaat keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen gehabt. Wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit habe er in seinem Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Er sei politisch nicht aktiv gewesen. Er sei nie in Haft gewesen, es habe kein Strafverfahren gegen ihn gegeben und es sei auch nicht nach ihm gefahndet worden.Hinsichtlich seiner familiären Daten gab der Beschwerdeführer dort zu Protokoll, dass sein Vater verstorben sei, seine Mutter, seine Gattin und seine Kinder, sowie seine Schwester und zwei Brüder sich in römisch 40 , römisch 40 , Afghanistan aufhielten. Der Beschwerdeführer habe von 1981 bis 1983 in seiner Heimat die Schule besucht. Von 2010 bis 2011 sei er als selbständiger Lebensmittelhändler tätig gewesen. Befragt, ob er an Krankheiten leide oder Medikamente nehme, antwortete er, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er verfüge über keine Dokumente, zu Hause habe er seine Geburtsurkunde. In seiner Ortschaft hätten die Taliban große Macht und er habe keinerlei Verbindung nach Hause, die Lage dort sei sehr ernst. Er habe vor ca. fünf oder sechs Monaten den Entschluss gefasst, römisch 40 zu verlassen. Vor seiner Ausreise sei er in römisch 40 , römisch 40 , Afghanistan, aufhältig gewesen, er habe dort mit seiner Familie gewohnt. Er habe ein eigenes Lebensmittelgeschäft gehabt. Er habe auch von seinen Feldern gelebt, seine ganze Familie habe davon gelebt. Sein letzter Kontakt zum Heimatland sei gewesen, als er sich in Griechenland befunden habe, da habe er einmal mit seiner Familie telefonisch gesprochen. In seiner Heimat lebten seine Gattin und seine beiden Kinder, außerdem seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester. Er habe in seinem Herkunftsstaat keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen gehabt. Wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit habe er in seinem Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Er sei politisch nicht aktiv gewesen. Er sei nie in Haft gewesen, es habe kein Strafverfahren gegen ihn gegeben und es sei auch nicht nach ihm gefahndet worden.

Befragt, seine Fluchtgründe anzugeben, führte er aus, er habe sein Geschäft in der Ortschaft XXXX gehabt. Das Geschäft sei von seinem Wohnort ca. zehn Kilometer entfernt. Die Taliban hätten die Straße zu seinem Geschäft vermint und der Beschwerdeführer habe einen Freund bei der Polizei gehabt und mit ihm gesprochen. Der Beschwerdeführer habe wegen der Taliban bei ihm eine Beschwerde gemacht, da er täglich hin- und herfahren habe müssen. Das sei für sie und die gesamte Bevölkerung gefährlich gewesen. Die Polizei habe diese Information aufgenommen und die Minen entfernt. Die Taliban hätten gewusst, dass der Beschwerdeführer mit der Polizei gesprochen habe. Eines Tages, als der Beschwerdeführer unterwegs gewesen sei, habe einer seiner engen Freunde gesagt, er soll nicht nach Hause fahren, weil die Taliban sein Haus gestürmt hätten und ihn suchen würden. Deshalb wisse er nicht, was mit seinem Haus passiert sei, denn er habe sofort seine Ortschaft verlassen. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sofort seine Heimat verlassen. Nachgefragt gab er an, dass diese Vorfälle sich vor ca. sechs Monaten ereignet hätten. Befragt, ob eine Rekrutierung seitens der Taliban bezüglich seine Person versucht worden sei, führte er aus, ja, natürlich, aber er wolle nicht mit den Taliban zusammenarbeiten, weil die Taliban seien die Kräfte, welche Afghanistan kaputtmachten. Sie zerstörten die gesamte Infrastruktur und sie wüssten nicht, woher die Taliban unterstützt würden. Er habe nicht in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht, weil die Taliban in ganz Afghanistan Verbindungsleute hätten und das Leben auch in anderen Teilen des Landes nicht möglich sei. Die Taliban seien sehr gefährlich und sie fänden ihn auf irgendeine Art und Weise schon. Beweismittel für sein Vorbringen könne er nicht vorlegen. Die Lage in Afghanistan sei ein Beweis. Die Taliban hätten sein Haus gestürmt und sein Leben sei in Gefahr. Das Mobiltelefon in seiner Ortschaft funktioniere nicht und das sei auch ein Beweis, dass die Taliban das kontrollierten. Er habe sämtliche Gründe, welche ihn veranlasst hätten, gegenständlichen Antrag zu stellen, vollständig geschildert.Befragt, seine Fluchtgründe anzugeben, führte er aus, er habe sein Geschäft in der Ortschaft römisch 40 gehabt. Das Geschäft sei von seinem Wohnort ca. zehn Kilometer entfernt. Die Taliban hätten die Straße zu seinem Geschäft vermint und der Beschwerdeführer habe einen Freund bei der Polizei gehabt und mit ihm gesprochen. Der Beschwerdeführer habe wegen der Taliban bei ihm eine Beschwerde gemacht, da er täglich hin- und herfahren habe müssen. Das sei für sie und die gesamte Bevölkerung gefährlich gewesen. Die Polizei habe diese Information aufgenommen und die Minen entfernt. Die Taliban hätten gewusst, dass der Beschwerdeführer mit der Polizei gesprochen habe. Eines Tages, als der Beschwerdeführer unterwegs gewesen sei, habe einer seiner engen Freunde gesagt, er soll nicht nach Hause fahren, weil die Taliban sein Haus gestürmt hätten und ihn suchen würden. Deshalb wisse er nicht, was mit seinem Haus passiert sei, denn er habe sofort seine Ortschaft verlassen. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sofort seine Heimat verlassen. Nachgefragt gab er an, dass diese Vorfälle sich vor ca. sechs Monaten ereignet hätten. Befragt, ob eine Rekrutierung seitens der Taliban bezüglich seine Person versucht worden sei, führte er aus, ja, natürlich, aber er wolle nicht mit den Taliban zusammenarbeiten, weil die Taliban seien die Kräfte, welche Afghanistan kaputtmachten. Sie zerstörten die gesamte Infrastruktur und sie wüssten nicht, woher die Taliban unterstützt würden. Er habe nicht in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht, weil die Taliban in ganz Afghanistan Verbindungsleute hätten und das Leben auch in anderen Teilen des Landes nicht möglich sei. Die Taliban seien sehr gefährlich und sie fänden ihn auf irgendeine Art und Weise schon. Beweismittel für sein Vorbringen könne er nicht vorlegen. Die Lage in Afghanistan sei ein Beweis. Die Taliban hätten sein Haus gestürmt und sein Leben sei in Gefahr. Das Mobiltelefon in seiner Ortschaft funktioniere nicht und das sei auch ein Beweis, dass die Taliban das kontrollierten. Er habe sämtliche Gründe, welche ihn veranlasst hätten, gegenständlichen Antrag zu stellen, vollständig geschildert.

Am 12.10.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er sei in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, er habe keine physischen oder psychischen Probleme. Er habe keine Krankheiten. Er habe keinerlei Dokumente. Er könne sich an seine bisherigen Einvernahmen erinnern, seine Angaben seien vollständig, er habe damals alles gesagt, mehr habe er selbst nicht dazu anzuführen. Er habe die Wahrheit gesagt, andere Gründe gebe es nicht. Der Beschwerdeführer sei in XXXX im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Moslem. Er habe ca. sieben Jahre die Schule besucht. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Seine Frau sei Hausfrau, seine Kinder seien noch klein. Sie hätten in einem kleinen Haus in XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer habe ca. ein Jahr vor seiner Ausreise ein Lebensmittelgeschäft gehabt, damit habe er seine Familie ernähren können. Er habe im Monat zwischen 5.000 und 6.000 Afghani verdient. Davor sei er drei Jahre, von ca. 2007 bis 2010, in England gewesen und sei er danach nach Afghanistan abgeschoben worden. Danach habe er das Geschäft gehabt. Vor seiner Ausreise nach England habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe noch. Er habe noch eine Schwester und zwei Brüder. Seine Mutter und Geschwister lebten alle im Dorf XXXX. Seine Brüder würden in der Landwirtschaft arbeiten, seine Schwester und seine Mutter seien Hausfrauen. Seine Mutter lebe bei den Brüdern. Früher hätten sie alle zusammen gelebt. Nachdem der Beschwerdeführer ausgereist sei, hätten sich seine Familie und seine Frau getrennt. Seine Familie habe gesagt, dass der Beschwerdeführer Probleme verursacht habe und sie seine Frau und Kinder nicht übernehmen könnten. Der Beschwerdeführer habe vor ca. 14 Jahren in XXXX geheiratet. Seine Frau sei ca. 26 Jahre alt. Von seinen Kindern gebe es eine Geburtsurkunde, die Dokumente habe seine Frau. Seine Frau und seine Kinder lebten immer noch in XXXX in XXXX. Seine Familie sei auf sich alleine gestellt, wie sie jetzt durchkämen, wisse er nicht. Er habe Kontakt zu seiner Familie, er habe mit ihnen bis jetzt zweimal Kontakt aufnehmen können. Er habe telefonischen Kontakt gehabt, er habe seine Frau auf deren Handy angerufen. Seine Familie sei auf sich alleine gestellt. Es sei dort schwierig, ohne einen erwachsenen Mann an ihrer Seite. Seine Familie wohne noch immer in dem Haus, wo sie gelebt hätten. Seine Schwiegereltern lebten noch. Seine Frau habe auch noch Geschwister, alle lebten im Dorf. Sie würden in der Landwirtschaft arbeiten. Der Beschwerdeführer sei vor ca. acht Monaten aus Afghanistan ausgereist. Er sei von Afghanistan nach Pakistan und dann über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. In Griechenland sei er dann drei Monate aufhältig gewesen. Sein Onkel mütterlicherseits habe seine Ausreise finanziert. Er schätze, dass dieser 10.000 bis 12.000 Euro bezahlt habe. Er wisse aber nicht genau, was er bezahlt habe. Das Geld müsse er zurückzahlen, das werde er auch machen, aber er könne jetzt noch nicht sagen, wann ihm das möglich sei. Befragt, was der konkrete Grund gewesen sei, warum er die Heimat verlassen habe, gab er an, ihr Dorf stehe unter dem Einfluss der Taliban. Als er sich auf den Weg zu seiner Arbeit gemacht habe, habe er festgestellt, dass dieser Weg vermint gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei dann über einen anderen Weg zu der Verwaltungsbehörde gegangen und habe über diese Minen die Behörde informiert. Er habe das deswegen gemacht, weil dieser Weg öffentlich benutzt werde. Die Behörde habe versucht, das Minenfeld zu räumen. Als der Beschwerdeführer am Abend auf dem Nachhauseweg gewesen sei, sei er von einem Dorfbewohner unterwegs gewarnt worden. Er habe zu ihm gesagt, dass die Taliban ihr Haus umzingelt hätten und ihn suchen würden, weil sie erfahren hätten, dass er die Behörden informiert habe. Er sei dann direkt nach Kabul zu seinem Onkel gefahren und habe ihm davon erzählt. Darauf habe er seine Reise organisiert und ihm geraten, das Land zu verlassen. So habe er Afghanistan verlassen. Die Taliban verminten die Wege und Felder ohne Rücksicht auf die Zivilbevölkerung. Er habe alles erzählt, er habe keine weiteren Gründe vorzubringen. Seit seiner Rückkehr nach Afghanistan von England bis zu seiner Ausreise habe er das Geschäft gehabt. Ein genaues Datum könne er nicht angeben. Das Geschäft sei von seinem Haus ca. zehn Kilometer entfernt. Der Beschwerdeführer sei zu Fuß hin- und hergegangen, manchmal sei er mit dem Taxi gefahren. Er habe in der Früh die Beobachtung gemacht, dass es auf dem Weg Minen gebe, er könne kein genaues Datum sagen. Es sei vor ca. acht oder neun Monaten gewesen. Dorfbewohner hätten diese Stelle mit Plastikbändern markiert. Die Minen seien in der Nacht zuvor eingegraben worden, die Dorfbewohner hätten dann in der Früh diese Stelle markiert. Er nehme an, dass die Dorfbewohner das gesehen hätten. Das hätten jedenfalls die Leute gesagt. Der Beschwerdeführer sei dann zur Gemeindeverwaltung gegangen, dort habe er einen Polizisten gekannt. Er habe diesem erzählt, dass der Weg vermint sei. Die Polizei habe dann diese Mine entsorgt. Befragt, woher er das wisse, gab er an, er sei nicht mehr dagewesen, aber das müssten sie so gemacht haben. Befragt, wo er gewesen sei, gab er an, er sei dann direkt nach Kabul gegangen. Nachgefragt gab er an, ja, am gleichen Tag, die Taliban hätten ihn zu Hause erwartet. Sie hätten ihn sofort getötet. Befragt, warum er nicht zu dem Polizisten gegangen sei, den er gekannt habe, antwortete er, warum solle er zu ihm gehen. Über Vorhalt, dass er erzählt habe, dass die Taliban sein Haus umzingelt hätten, das wäre doch für die Polizei interessant, gab er an, ja, das wäre für die Polizei sicher interessant gewesen, aber er habe Angst gehabt, deshalb sei er nach Kabul zu seinem Onkel gefahren, weil die Taliban ihn sicher getötet hätten. Er wisse nicht, woher die Taliban wüssten, dass der Beschwerdeführer das der Polizei erzählt habe, er könne dazu nichts sagen. Ein Freund habe ihm gesagt, dass die Taliban sein Haus umzingelt hätten. Dieser sei aus dem Dorf gekommen. Befragt, warum er nicht abgewartet habe, was passiert, gab er an, er habe das nicht riskieren können, wenn sie ihn erwischt hätten, dann wäre es zu spät gewesen. Befragt gab er an, dass er zwei Nächte in Kabul gewesen sei. Er sei dort bei seinem Onkel gewesen. Der Onkel wohne dort in einem gemieteten Haus. Er sei Gemüse- und Obstverkäufer, davon lebe er. In Kabul sei er nicht geblieben, weil es dort genauso gefährlich sei wie überall in Afghanistan. In Kabul habe er keine Probleme gehabt, er sei nicht lange dort gewesen. Er sei nicht einfach woanders in Afghanistan hingezogen, da die Taliban überall seien. Befragt gab er an, dass er noch Cousins und Cousinen in Afghanistan habe. Sie lebten auch im Dorf. Nur sein Onkel lebe in Kabul. Ihn selbst habe niemand auf diese Gelegenheit angesprochen, diese Gelegenheit habe es nicht gegeben. Die Taliban würden ihn kennen und auch wiedererkennen. Über Vorhalt, dass er bei der Befragung bei der Erstaufnahmestelle angegeben habe, dass die Taliban sein Haus gestürmt hätten, heute habe er erzählt, dass man das Haus umzingelt hätte, führte er aus, dass das für ihn das Gleiche sei. Über Vorhalt, dass er bei der Erstaufnahmestelle angegeben habe, dass ein Freund ihm das eines Tages gesagt habe, heute er aber behauptet habe, dass das am gleichen Tag gewesen sei, wo er die Meldung bei der Polizei getätigt habe, gab er an, das sei am gleichen Tag gewesen, er bleibe bei seinen heutigen Aussagen. Er ersuche hier um Schutz und Asyl und wolle, dass seine Probleme berücksichtigt würden. Auch seine Familie sei dort in einer schwierigen Lage. Er würde gerne auch seine Familie hierher holen und in Sicherheit bringen. Sie hätten im Leben nur Probleme gehabt. Er wolle, dass seine Kinder in Sicherheit und Frieden leben könnten. In seiner Heimat werde er von keiner Behörde gesucht, er sei nie in Haft gewesen. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei nie Mitglied einer Partei gewesen. Er sei von staatlicher Seite niemals wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Wegen seiner Rasse oder Religion sei er nicht verfolgt worden. Von Seiten des Staates habe er nie irgendwelche Probleme gehabt. Es habe nie Übergriffe auf ihn gegeben, er sei auch nie misshandelt worden. Zu ihm persönlich sei auch nie jemand gekommen. Er sei nie persönlich bedroht worden. Mit den Behörden hätte er im Fall einer Rückkehr keine Probleme. Er habe nur Probleme mit den Taliban, nicht mit der Regierung. In ihrer Provinz hätten die Taliban das Sagen. Im Fall einer Rückkehr würden ihn die Taliban sofort töten. Er habe sie verraten, das werde von denen mit dem Tod bestraft. Der Beschwerdeführer kenne die allgemeine Situation in seiner Heimat, er verzichte darauf, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Im Bundesgebiet lebe er in einer Flüchtlingsunterkunft, er habe selbst kein Geld und benötige Unterstützung. Bis jetzt habe er keinen Deutschkurs besucht, er sei auch bei keinem Verein oder einer Organisation. Er habe keine nahen Bindungen zu Österreich, er habe im Bundesgebiet keine Verwandten oder Familienangehörige. Befragt, ob er noch etwas zu seinem Asylverfahren vorbringen wolle, gab er an, er wolle noch erwähnen, dass er sich um seine Familie große Sorgen mache, weil diese dort auf sich allein gestellt sei. Das belaste ihn sehr, er habe deshalb auch Schlafprobleme. Sonst habe er nichts mehr zu sagen. Nachgefragt gab er an, dass er die Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen, was ihm wichtig gewesen sei. Er habe nichts mehr zu sagen.Er sei in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, er habe keine physischen oder psychischen Probleme. Er habe keine Krankheiten. Er habe keinerlei Dokumente. Er könne sich an seine bisherigen Einvernahmen erinnern, seine Angaben seien vollständig, er habe damals alles gesagt, mehr habe er selbst nicht dazu anzuführen. Er habe die Wahrheit gesagt, andere Gründe gebe es nicht. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Moslem. Er habe ca. sieben Jahre die Schule besucht. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Seine Frau sei Hausfrau, seine Kinder seien noch klein. Sie hätten in einem kleinen Haus in römisch 40 gelebt. Der Beschwerdeführer habe ca. ein Jahr vor seiner Ausreise ein Lebensmittelgeschäft gehabt, damit habe er seine Familie ernähren können. Er habe im Monat zwischen 5.000 und 6.000 Afghani verdient. Davor sei er drei Jahre, von ca. 2007 bis 2010, in England gewesen und sei er danach nach Afghanistan abgeschoben worden. Danach habe er das Geschäft gehabt. Vor seiner Ausreise nach England habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe noch. Er habe noch eine Schwester und zwei Brüder. Seine Mutter und Geschwister lebten alle im Dorf römisch 40 . Seine Brüder würden in der Landwirtschaft arbeiten, seine Schwester und seine Mutter seien Hausfrauen. Seine Mutter lebe bei den Brüdern. Früher hätten sie alle zusammen gelebt. Nachdem der Beschwerdeführer ausgereist sei, hätten sich seine Familie und seine Frau getrennt. Seine Familie habe gesagt, dass der Beschwerdeführer Probleme verursacht habe und sie seine Frau und Kinder nicht übernehmen könnten. Der Beschwerdeführer habe vor ca. 14 Jahren in römisch 40 geheiratet. Seine Frau sei ca. 26 Jahre alt. Von seinen Kindern gebe es eine Geburtsurkunde, die Dokumente habe seine Frau. Seine Frau und seine Kinder lebten immer noch in römisch 40 in römisch 40 . Seine Familie sei auf sich alleine gestellt, wie sie jetzt durchkämen, wisse er nicht. Er habe Kontakt zu seiner Familie, er habe mit ihnen bis jetzt zweimal Kontakt aufnehmen können. Er habe telefonischen Kontakt gehabt, er habe seine Frau auf deren Handy angerufen. Seine Familie sei auf sich alleine gestellt. Es sei dort schwierig, ohne einen erwachsenen Mann an ihrer Seite. Seine Familie wohne noch immer in dem Haus, wo sie gelebt hätten. Seine Schwiegereltern lebten noch. Seine Frau habe auch noch Geschwister, alle lebten im Dorf. Sie würden in der Landwirtschaft arbeiten. Der Beschwerdeführer sei vor ca. acht Monaten aus Afghanistan ausgereist. Er sei von Afghanistan nach Pakistan und dann über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. In Griechenland sei er dann drei Monate aufhältig gewesen. Sein Onkel mütterlicherseits habe seine Ausreise finanziert. Er schätze, dass dieser 10.000 bis 12.000 Euro bezahlt habe. Er wisse aber nicht genau, was er bezahlt habe. Das Geld müsse er zurückzahlen, das werde er auch machen, aber er könne jetzt noch nicht sagen, wann ihm das möglich sei. Befragt, was der konkrete Grund gewesen sei, warum er die Heimat verlassen habe, gab er an, ihr Dorf stehe unter dem Einfluss der Taliban. Als er sich auf den Weg zu seiner Arbeit gemacht habe, habe er festgestellt, dass dieser Weg vermint gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei dann über einen anderen Weg zu der Verwaltungsbehörde gegangen und habe über diese Minen die Behörde informiert. Er habe das deswegen gemacht, weil dieser Weg öffentlich benutzt werde. Die Behörde habe versucht, das Minenfeld zu räumen. Als der Beschwerdeführer am Abend auf dem Nachhauseweg gewesen sei, sei er von einem Dorfbewohner unterwegs gewarnt worden. Er habe zu ihm gesagt, dass die Taliban ihr Haus umzingelt hätten und ihn suchen würden, weil sie erfahren hätten, dass er die Behörden informiert habe. Er sei dann direkt nach Kabul zu seinem Onkel gefahren und habe ihm davon erzählt. Darauf habe er seine Reise organisiert und ihm geraten, das Land zu verlassen. So habe er Afghanistan verlassen. Die Taliban verminten die Wege und Felder ohne Rücksicht auf die Zivilbevölkerung. Er habe alles erzählt, er habe keine weiteren Gründe vorzubringen. Seit seiner Rückkehr nach Afghanistan von England bis zu seiner Ausreise habe er das Geschäft gehabt. Ein genaues Datum könne er nicht angeben. Das Geschäft sei von seinem Haus ca. zehn Kilometer entfernt. Der Beschwerdeführer sei zu Fuß hin- und hergegangen, manchmal sei er mit dem Taxi gefahren. Er habe in der Früh die Beobachtung gemacht, dass es auf dem Weg Minen gebe, er könne kein genaues Datum sagen. Es sei vor ca. acht oder neun Monaten gewesen. Dorfbewohner hätten diese Stelle mit Plastikbändern markiert. Die Minen seien in der Nacht zuvor eingegraben worden, die Dorfbewohner hätten dann in der Früh diese Stelle markiert. Er nehme an, dass die Dorfbewohner das gesehen hätten. Das hätten jedenfalls die Leute gesagt. Der Beschwerdeführer sei dann zur Gemeindeverwaltung gegangen, dort habe er einen Polizisten gekannt. Er habe diesem erzählt, dass der Weg vermint sei. Die Polizei habe dann diese Mine entsorgt. Befragt, woher er das wisse, gab er an, er sei nicht mehr dagewesen, aber das müssten sie so gemacht haben. Befragt, wo er gewesen sei, gab er an, er sei dann direkt nach Kabul gegangen. Nachgefragt gab er an, ja, am gleichen Tag, die Taliban hätten ihn zu Hause erwartet. Sie hätten ihn sofort getötet. Befragt, warum er nicht zu dem Polizisten gegangen sei, den er gekannt habe, antwortete er, warum solle er zu ihm gehen. Über Vorhalt, dass er erzählt habe, dass die Taliban sein Haus umzingelt hätten, das wäre doch für die Polizei interessant, gab er an, ja, das wäre für die Polizei sicher interessant gewesen, aber er habe Angst gehabt, deshalb sei er nach Kabul zu seinem Onkel gefahren, weil die Taliban ihn sicher getötet hätten. Er wisse nicht, woher die Taliban wüssten, dass der Beschwerdeführer das der Polizei erzählt habe, er könne dazu nichts sagen. Ein Freund habe ihm gesagt, dass die Taliban sein Haus umzingelt hätten. Dieser sei aus dem Dorf gekommen. Befragt, warum er nicht abgewartet habe, was passiert, gab er an, er habe das nicht riskieren können, wenn sie ihn erwischt hätten, dann wäre es zu spät gewesen. Befragt gab er an, dass er zwei Nächte in Kabul gewesen sei. Er sei dort bei seinem Onkel gewesen. Der Onkel wohne dort in einem gemieteten Haus. Er sei Gemüse- und Obstverkäufer, davon lebe er. In Kabul sei er nicht geblieben, weil es dort genauso gefährlich sei wie überall in Afghanistan. In Kabul habe er keine Probleme gehabt, er sei nicht lange dort gewesen. Er sei nicht einfach woanders in Afghanistan hingezogen, da die Taliban überall seien. Befragt gab er an, dass er noch Cousins und Cousinen in Afghanistan habe. Sie lebten auch im Dorf. Nur sein Onkel lebe in Kabul. Ihn selbst habe niemand auf diese Gelegenheit angesprochen, diese Gelegenheit habe es nicht gegeben. Die Taliban würden ihn kennen und auch wiedererkennen. Über Vorhalt, dass er bei der Befragung bei der Erstaufnahmestelle angegeben habe, dass die Taliban sein Haus gestürmt hätten, heute habe er erzählt, dass man das Haus umzingelt hätte, führte er aus, dass das für ihn das Gleiche sei. Über Vorhalt, dass er bei der Erstaufnahmestelle angegeben habe, dass ein Freund ihm das eines Tages gesagt habe, heute er aber behauptet habe, dass das am gleichen Tag gewesen sei, wo er die Meldung bei der Polizei getätigt habe, gab er an, das sei am gleichen Tag gewesen, er bleibe bei seinen heutigen Aussagen. Er ersuche hier um Schutz und Asyl und wolle, dass seine Probleme berücksichtigt würden. Auch seine Familie sei dort in einer schwierigen Lage. Er würde gerne auch seine Familie hierher holen und in Sicherheit bringen. Sie hätten im Leben nur Probleme gehabt. Er wolle, dass seine Kinder in Sicherheit und Frieden leben könnten. In seiner Heimat werde er von keiner Behörde gesucht, er sei nie in Haft gewesen. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei nie Mitglied einer Partei gewesen. Er sei von staatlicher Seite niemals wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Wegen seiner Rasse oder Religion sei er nicht verfolgt worden. Von Seiten des Staates habe er nie irgendwelche Probleme gehabt. Es habe nie Übergriffe auf ihn gegeben, er sei auch nie misshandelt worden. Zu ihm persönlich sei auch nie jemand gekommen. Er sei nie persönlich bedroht worden. Mit den Behörden hätte er im Fall einer Rückkehr keine Probleme. Er habe nur Probleme mit den Taliban, nicht mit der Regierung. In ihrer Provinz hätten die Taliban das Sagen. Im Fall einer Rückkehr würden ihn die Taliban sofort töten. Er habe sie verraten, das werde von denen mit dem Tod bestraft. Der Beschwerdeführer kenne die allgemeine Situation in seiner Heimat, er verzichte darauf, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Im Bundesgebiet lebe er in einer Flüchtlingsunterkunft, er habe selbst kein Geld und benötige Unterstützung. Bis jetzt habe er keinen Deutschkurs besucht, er sei auch bei keinem Verein oder einer Organisation. Er habe keine nahen Bindungen zu Österreich, er habe im Bundesgebiet keine Verwandten oder Familienangehörige. Befragt, ob er noch etwas zu seinem Asylverfahren vorbringen wolle, gab er an, er wolle noch erwähnen, dass er sich um seine Familie große Sorgen mache, weil diese dort auf sich allein gestellt sei. Das belaste ihn sehr, er habe deshalb auch Schlafprobleme. Sonst habe er nichts mehr zu sagen. Nachgefragt gab er an, dass er die Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen, was ihm wichtig gewesen sei. Er habe nichts mehr zu sagen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.10.2011, Zahl: 11 05.311-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.10.2011, Zahl: 11 05.311-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise er eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht habe glaubwürdig darlegen können. Der Beschwerdeführer habe weder vermocht anzugeben, wann er die von ihm behauptete Beobachtung gemacht habe, noch, was konkret passiert sei. Er habe auch nicht darzulegen vermocht, wie die Taliban erfahren hätten, dass er diese Meldung gemacht habe. Nachdem er behauptet hätte, dass die Dorfbewohner die Stelle markiert hätten, hätte jeder diese Meldung machen und für die Entsorgung der Mine sorgen können. Er habe auch nicht anzugeben vermocht, woher die Dorfbewohner gewusst hätten, dass er von den Taliban gesucht werden würde. Zudem seien die von ihm dargestellten Ereignisse unterschiedlich dargestellt worden. Vor dem Bundesasylamt habe er behauptet, dass man sein Haus umzingelt habe, vor der Erstaufnahmestelle habe er im Widerspruch dazu gesprochen, dass man sein Haus gestürmt habe. Weiters habe er vor dem Bundesasylamt erklärt, dass ihm der Freund am gleichen Tag gesagt habe, dass er von den Taliban gesucht werden würde. Vor der Erstaufnahmestelle habe er dazu gemeint, dass eines Tages, als er unterwegs gewesen wäre, ein Freund gesagt habe, dass die Taliban sein Haus gestürmt hätten und ihn suchen würden. Was sich genau ereignet habe und wann sich diese Vorfälle abgespielt hätten, habe er nicht zu sagen vermocht, er habe nur erklärt, dass nichts mehr vorgefallen sei. Eine detaillierte Beschreibung der aufgestellten Bedrohungssituationen habe er nicht darzulegen vermocht. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft vorbringen können, dass sich diese von ihm behaupteten Begebenheiten tatsächlich ereignet hätten. Seine Erklärungen hätten sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen beschränkt.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvetion taxativ aufgezählt, ebenso wenig habe glaubhaft zu machen vermocht, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sein Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde, könnte es nicht asylrelevant sein. Bei seinem Vorbringen handle es sich nämlich um Privatpersonen und nicht um eine staatliche Angelegenheit. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dartun können, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - dies im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan - eine Schutzgewährung vor Übergriffen nunmehr seitens der Sicherheitsbehörden aus asylrelevantem Grund verwehrt würde. Es könne aber generell nicht von Behörden verlangt werden, präventiv vor allen nur erdenklichen Unglücksfällen auch tatsächlich zu schützen.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvetion taxativ aufgezählt, ebenso wenig habe glaubhaft zu machen vermocht, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sein Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde, könnte es nicht asylrelevant sein. Bei seinem Vorbringen handle es sich nämlich um Privatpersonen und nicht um eine staatliche Angelegenheit. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dartun können, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - dies im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan - eine Schutzgewährung vor Übergriffen nunmehr seitens der Sicherheitsbehörden aus asylrelevantem Grund verwehrt würde. Es könne aber generell nicht von Behörden verlangt werden, präventiv vor allen nur erdenklichen Unglücksfällen auch tatsächlich zu schützen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erörtert, eine konkrete, auf ihn bezogene Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention nicht habe glaubhaft geltend machen können. Da die von ihm dargelegten Befürchtungen jeder konkreten Untermauerung entbehrten bzw. er im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht habe glaubhaft darlegen können, dass konkret er selbst, auf Grund in seiner Person gelegener Merkmale einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt wäre, sei es der erkennenden Behörde verwehrt, eine Bedrohungssituation festzustellen. Weder aus seinen Angaben zu den Asylgründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsland maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung seiner Person im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention erscheinen zu lassen. Trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, der sich in Afghanistan aufhalte, schon allein auf Grund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befindet. Es werde von der Behörde nicht verkannt, dass es in Afghanistan zu Menschenrechtsverletzungen komme, doch sei auch die Bevölkerungsanzahl Afghanistans in Betracht zu ziehen, sodass sich die Anzahl der berichteten Menschenrechtsverletzungen durchaus relativiere und hieraus keineswegs ein Hinweis auf eine permanente Gefahr abgeleitet werden könne. Es könne insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer, einem erwerbsfähigen, erwachsenen, gesunden Mann, der zudem in Afghanistan über ein soziales Netz verfüge, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention überschritten würde. Jedenfalls könnte er sich in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volkszugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe. Es gebe keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe oder Diskriminierungen in dem von der Übergangsregierung mit Hilfe der ISAF kontrollierten Kabul. Im gegenständlichen Fall könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan ebenso wie vor dem Verlassen seines Heimatstaates im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde, mit der die elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer im gleichen Umfang - gesichert seien. Dass der Beschwerdeführer über eine unzureichende Versorgung verfügen würde, habe er jedoch nicht behauptet und auch sonst nicht darauf hingewiesen, dass auf Grund der derzeitigen allgemeinen Versorgungssituation in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich oder zumutbar wäre. Zusammenfassend sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, welche dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikels 3 Europäische Menschenrechtskonvention darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes ergeben.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch zwei. aus, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erörtert, eine konkrete, auf ihn bezogene Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention nicht habe glaubhaft geltend machen können. Da die von ihm dargelegten Befürchtungen jeder konkreten Untermauerung entbehrten bzw. er im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht habe glaubhaft darlegen können, dass konkret er selbst, auf Grund in seiner Person gelegener Merkmale einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt wäre, sei es der erkennenden Behörde verwehrt, eine Bedrohungssituation festzustellen. Weder aus seinen Angaben zu den Asylgründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsland maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung seiner Person im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention erscheinen zu lassen. Trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, der sich in Afghanistan aufhalte, schon allein auf Grund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befindet. Es werde von der Behörde nicht verkannt, dass es in Afghanistan zu Menschenrechtsverletzungen komme, doch sei auch die Bevölkerungsanzahl Afghanistans in Betracht zu ziehen, sodass sich die Anzahl der berichteten Menschenrechtsverletzungen durchaus relativiere und hieraus keineswegs ein Hinweis auf eine permanente Gefahr abgeleitet werden könne. Es könne insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer, einem erwerbsfähigen, erwachsenen, gesunden Mann, der zudem in Afghanistan über ein soziales Netz verfüge, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention überschritten würde. Jedenfalls könnte er sich in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volkszugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe. Es gebe keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe oder Diskriminierungen in dem von der Übergangsregierung mit Hilfe der ISAF kontrollierten Kabul. Im gegenständlichen Fall könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan ebenso wie vor dem Verlassen seines Heimatstaates im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde, mit der die elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer im gleichen Umfang - gesichert seien. Dass der Beschwerdeführer über eine unzureichende Versorgung verfügen würde, habe er jedoch nicht behauptet und auch sonst nicht darauf hingewiesen, dass auf Grund der derzeitigen allgemeinen Versorgungssituation in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich oder zumutbar wäre. Zusammenfassend sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, welche dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikels 3 Europäische Menschenrechtskonvention darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes ergeben.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass in seinem Fall kein Familienbezug in Österreich vorliege. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestünden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte und könne somit das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikels 8 Europäische Menschenrechtskonvention nicht festgestellt werden. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. In seinem Fall hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien solche auch von ihm nicht behauptet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte oder sonstiger Begründungen ein schützenswertes Privatleben somit nicht entstanden sei. Dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Einreise im Mai 2011 nach illegaler Einreise und auf Grund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylrecht hier in Österreich aufhalte, sei letztlich weniger Gewicht beizumessen, als den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme. Auf Grund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung des in Artikel 8 Absatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention genannten Zieles gerechtfertigt sei. Die Behörde sehe sich außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu seinen Gunsten anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, dass in seinem Fall kein Familienbezug in Österreich vorliege. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestünden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte und könne somit das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikels 8 Europäische Menschenrechtskonvention nicht festgestellt werden. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. In seinem Fall hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien solche auch von ihm nicht behauptet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte oder sonstiger Begründungen ein schützenswertes Privatleben somit nicht entstanden sei. Dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Einreise im Mai 2011 nach illegaler Einreise und auf Grund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylrecht hier in Österreich aufhalte, sei letztlich weniger Gewicht beizumessen, als den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme. Auf Grund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung des in Artikel 8 Absatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention genannten Zieles gerechtfertigt sei. Die Behörde sehe sich außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu seinen Gunsten anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Die Taliban hätten den Beschwerdeführer verfolgt, sie hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Sie hätten den Weg vor seinem Geschäft vermint, der öffentlich benutzt worden sei. Als der Beschwerdeführer dies der Behörde mitgeteilt habe, hätten die Taliban vermutet, dass der Beschwerdeführer für die Regierung arbeite. Daraufhin hätten sie sein Haus gestürmt und den Beschwerdeführer gesucht, wie ihm ein Freund berichtet habe. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Er sei geflüchtet, weil er in dieser Situation keinen Ausweg mehr gewusst habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde ihm den Asylstatus zuerkannt oder in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Auch eine nicht staatliche Verfolgung könne unter gewissen Voraussetzungen asylrelevant sein, nämlich dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Im Ergebnis komme es letztlich darauf an, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines asylrelevante Intensität erreichenden Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

Mit Schriftsatz vom 30.11.2011 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück und verwies betreffend Spruchpunkt II. auf die allgemeine schlechte Lage in Afghanistan.Mit Schriftsatz vom 30.11.2011 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück und verwies betreffend Spruchpunkt römisch zwei. auf die allgemeine schlechte Lage in Afghanistan.

Mit Schriftsatz vom 11.06.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Familie mittlerweile nach Pakistan geflüchtet sei, dort aber unter sehr schwierigen Bedingungen leben müsse und er sich sehr große Sorgen um die Sicherheit seiner Familie mache. Verwiesen wurde auf ein Gutachten in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach nur Personen mit einer Fachausbildung eine Rückkehr nach Afghanistan möglich sei, da nur solche Personen in der Lage seien, wirtschaftlich Fuß zu fassen. Angesprochen auf anderslautende Berichte habe der Gutachter gemeint, dass diese nicht die tatsächliche Situation widerspiegelten. Vor wenigen Wochen habe auch der Leiter des IOM-Büros in Wien anlässlich einer Veranstaltung in Wien die Ansicht geäußert, dass die IOM keine wirksame Rückkehrhilfe leisten könnte und auf Grund der hohen Wohnkosten in Kabul eine Ansiedlung der Rückkehrer in Kabul nicht möglich sei. Das IOM wisse nicht wohin mit den Leuten.

Mit Schriftsatz vom 18.09.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, worin er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Der Beschwerdeführer sei für die Behörde nicht glaubhaft gewesen, weil er nicht gewusst habe, warum die Taliban sogleich von seiner Meldung bei der Polizei Kenntnis hätten erlangen können. Der Beschwerdeführer könne nur Mutmaßungen anstellen und denke, da die Polizei bei ihnen ziemlich korrupt sei und ihre Verbindungen zu den Taliban habe. Ohne gefestigtes soziales Netzwerk, in dem sich erwachsene Männer traditionell um den Schutz der anderen Familienmitglieder kümmerten, sei man den Übergriffen, vor allem der Taliban, hilflos ausgeliefert. Sein Vater sei schon einige Jahre tot. Schon auf Grund der Tätigkeiten als Verkäufer in seinem Lebensmittelgeschäft (auch deutsche Soldaten gehörten zu seinen Kunden) sei der Beschwerdeführer von den Taliban als Unterstützer des Feindes eingestuft worden. Auch habe der Beschwerdeführer Rekrutierungen von Seiten der Taliban immer erfolgreich abgewehrt, da er nach dem Tod des Vaters selbst für den Unterhalt seiner Familie habe sorgen müssen und als Familienvater nicht an der Seite der Taliban habe kämpfen können und wollen. Als die Straße vor seinem Geschäft in XXXX über Nacht von den Taliban vermint worden sei, Bewohner des Dorfes hätten dies beobachtet und die verminten Stellen mit Plastikbändern gekennzeichnet, habe er dies einem Bekannten bei der Polizei gemeldet, um das Schlimmste zu verhindern. Da diese Straße häufig von den amerikanischen Soldaten benutzt worden sei, hätten die Taliban durch die Verminung mit dem Tod vieler ihrer Feinde gerechnet. Aber durch seine Anzeige bei der Polizei seien die Minen entfernt und den Taliban ein "Strich durch ihre Rechnung" gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe durch diese Aktion wohl nicht sehr überlegt gehandelt. Er habe nicht gewollt, dass dieser Weg vor seinem Geschäft durch Minen nicht mehr passierbar sei. Es wäre nicht nur für die Vorbeikommenden und für ihn selbst lebensgefährlich geworden, sondern hätte auch das Aus für sein Geschäft bedeutet. Niemand hätte mehr in seinem Geschäft eingekauft, das wäre sein finanzieller Ruin gewesen. Er habe sich doch gerade nach England seine neue Existenz aufgebaut. Aber als Verräter sei er ohne weitere Schutzmechanismen für die Taliban jederzeit greifbar und bevorzugtes Ziel. Seine Familie sei von den Taliban bedroht worden, als sie nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Der Beschwerdeführer sei auf dem Nachhauseweg von einem Freund gewarnt worden und habe so den Taliban entkommen und mit Hilfe seines Onkels fliehen können. Seine Kernfamilie (Mutter, Brüder und Schwestern) hätten sich danach von ihm distanziert und sich von seiner Frau und seinen Kindern getrennt. Der Beschwerdeführer hätte sie durch seine Aktion in eine für sie viel zu gefährliche Situation gebracht. Er hoffe, dass seine Frau und die Kinder von den Schwiegereltern unterstützt wurden. Eine Frau ohne männlichen Schutz in Afghanistan sei in einer äußerst schwierigen Lage. Die Taliban würden noch nach ihm suchen. In den letzten Monaten sei der telefonische Kontakt zu seiner Frau leider abgebrochen. Er wisse nicht, was aus ihr und den Kindern geworden sei. Er habe in Afghanistan kein soziales Netzwerk mehr und als Verräter könne er dort nicht mehr leben. Der Staat sei leider immer noch nicht in der Lage, den Einzelnen vor Übergriffen der Taliban zu schützen. So sei die Gefahr, in Afghanistan Opfer von Gewalt zu werden, doch unangemessen hoch. Die steigende Anzahl an sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und zum Teil spektakulären Anschlägen wiesen darauf hin, dass die Lage weit davon entfernt sei, sich zu entspannen. Dass nach außen hin eine Beruhigung der Lage propagiert werde, sei im Hinblick auf den geplanten Abzug der ausländischen Truppen bis 2014 verständlich. Würde man die sich abzeichnende Situation und die derzeitige Lage in das rechte Licht stellen, wäre ein Abzug der Truppen bis 2014 absolut undenkbar, wobei es sich erst in Zukunft zeigen würde, ob der Einsatz ein Erfolg gewesen sei oder nicht. Wie sich aus den meisten Berichten unabhängiger Medien ergebe, befürchteten die meisten Afghanen nach Rückzug der internationalen Eingreifer berechtigterweise ein Wiedererstarken der Taliban und den Rückfall in einen Bürgerkrieg. In der Folge verwies der Beschwerdeführer auf eine Vielzahl von Berichten. Die unsichere Lage in seinem Heimatland sei für jeden greifbar. Niemand, der in Afghanistan lebe, habe das Sicherheitsgefühl und die Überzeugung, die die Regierung und andere offizielle Stellen zu vermitteln versuchten. Bereits bei der Einvernahme habe er angegeben, dass seine Familie ohne weitere Unterstützung durch andere Familienmitglieder leben müsse und der Hauptversorger, sein Vater, schon einige Zeit tot sei. Seine Frau werde in der Gesellschaft als alleinstehende Frau mit Kindern nicht akzeptiert und seine Brüder und sein Onkel könnten ihnen auch keinen Schutz vor Übergriffen bieten. Sie wollten sich auch nicht durch die Unterstützung eines Verräters in Gefahr bringen. Eine neue Existenz in einem anderen Gebiet von Afghanistan aufzubauen, wie etwa in Kabul, sei aus seiner Sicht gänzlich undenkbar. Es fehle in seinem Fall jegliches soziale Netzwerk an anderen Orten. Der Verweis auf völlig überforderte und in Mitteln begrenzte Hilfsorganisationen sei nicht geeignet, eine Zumutbarkeit der Rückkehr zu begründen. Zum Problem der Ansiedlung in Kabul sei anzuführen, dass dort die Mieten und Lebenshaltungskosten westliche Höhen erreicht hätten, dies, obwohl es schwer sei, angemessene Arbeit mit ausreichender Entlohnung zu finden. Mit der Ausführung von Hilfsarbeiten sei es schier unmöglich, die anfallenden Kosten auch nur teilweise abzudecken. Soziale Absicherungen gebe es außerhalb des Familienverbandes keine, weshalb davon auszugehen sei, dass im Fall des Versuchs der Ansiedlung in Kabul, einer zum Bersten volle Stadt, in der Kriminalität und terroristische Übergriffe die Regel seien, sehr wohl zu erwarten sei, dass er über kurz oder lang in eine ausweglose Situation geraten könnte. In der Folge wird auf weitere Berichte verwiesen.Der Beschwerdeführer sei für die Behörde nicht glaubhaft gewesen, weil er nicht gewusst habe, warum die Taliban sogleich von seiner Meldung bei der Polizei Kenntnis hätten erlangen können. Der Beschwerdeführer könne nur Mutmaßungen anstellen und denke, da die Polizei bei ihnen ziemlich korrupt sei und ihre Verbindungen zu den Taliban habe. Ohne gefestigtes soziales Netzwerk, in dem sich erwachsene Männer traditionell um den Schutz der anderen Familienmitglieder kümmerten, sei man den Übergriffen, vor allem der Taliban, hilflos ausgeliefert. Sein Vater sei schon einige Jahre tot. Schon auf Grund der Tätigkeiten als Verkäufer in seinem Lebensmittelgeschäft (auch deutsche Soldaten gehörten zu seinen Kunden) sei der Beschwerdeführer von den Taliban als Unterstützer des Feindes eingestuft worden. Auch habe der Beschwerdeführer Rekrutierungen von Seiten der Taliban immer erfolgreich abgewehrt, da er nach dem Tod des Vaters selbst für den Unterhalt seiner Familie habe sorgen müssen und als Familienvater nicht an der Seite der Taliban habe kämpfen können und wollen. Als die Straße vor seinem Geschäft in römisch 40 über Nacht von den Taliban vermint worden sei, Bewohner des Dorfes hätten dies beobachtet und die verminten Stellen mit Plastikbändern gekennzeichnet, habe er dies einem Bekannten bei der Polizei gemeldet, um das Schlimmste zu verhindern. Da diese Straße häufig von den amerikanischen Soldaten benutzt worden sei, hätten die Taliban durch die Verminung mit dem Tod vieler ihrer Feinde gerechnet. Aber durch seine Anzeige bei der Polizei seien die Minen entfernt und den Taliban ein "Strich durch ihre Rechnung" gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe durch diese Aktion wohl nicht sehr überlegt gehandelt. Er habe nicht gewollt, dass dieser Weg vor seinem Geschäft durch Minen nicht mehr passierbar sei. Es wäre nicht nur für die Vorbeikommenden und für ihn selbst lebensgefährlich geworden, sondern hätte auch das Aus für sein Geschäft bedeutet. Niemand hätte mehr in seinem Geschäft eingekauft, das wäre sein finanzieller Ruin gewesen. Er habe sich doch gerade nach England seine neue Existenz aufgebaut. Aber als Verräter sei er ohne weitere Schutzmechanismen für die Taliban jederzeit greifbar und bevorzugtes Ziel. Seine Familie sei von den Taliban bedroht worden, als sie nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Der Beschwerdeführer sei auf dem Nachhauseweg von einem Freund gewarnt worden und habe so den Taliban entkommen und mit Hilfe seines Onkels fliehen können. Seine Kernfamilie (Mutter, Brüder und Schwestern) hätten sich danach von ihm distanziert und sich von seiner Frau und seinen Kindern getrennt. Der Beschwerdeführer hätte sie durch seine Aktion in eine für sie viel zu gefährliche Situation gebracht. Er hoffe, dass seine Frau und die Kinder von den Schwiegereltern unterstützt wurden. Eine Frau ohne männlichen Schutz in Afghanistan sei in einer äußerst schwierigen Lage. Die Taliban würden noch nach ihm suchen. In den letzten Monaten sei der telefonische Kontakt zu seiner Frau leider abgebrochen. Er wisse nicht, was aus ihr und den Kindern geworden sei. Er habe in Afghanistan kein soziales Netzwerk mehr und als Verräter könne er dort nicht mehr leben. Der Staat sei leider immer noch nicht in der Lage, den Einzelnen vor Übergriffen der Taliban zu schützen. So sei die Gefahr, in Afghanistan Opfer von Gewalt zu werden, doch unangemessen hoch. Die steigende Anzahl an sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und zum Teil spektakulären Anschlägen wiesen darauf hin, dass die Lage weit davon entfernt sei, sich zu entspannen. Dass nach außen hin eine Beruhigung der Lage propagiert werde, sei im Hinblick auf den geplanten Abzug der ausländischen Truppen bis 2014 verständlich. Würde man die sich abzeichnende Situation und die derzeitige Lage in das rechte Licht stellen, wäre ein Abzug der Truppen bis 2014 absolut undenkbar, wobei es sich erst in Zukunft zeigen würde, ob der Einsatz ein Erfolg gewesen sei oder nicht. Wie sich aus den meisten Berichten unabhängiger Medien ergebe, befürchteten die meisten Afghanen nach Rückzug der internationalen Eingreifer berechtigterweise ein Wiedererstarken der Taliban und den Rückfall in einen Bürgerkrieg. In der Folge verwies der Beschwerdeführer auf eine Vielzahl von Berichten. Die unsichere Lage in seinem Heimatland sei für jeden greifbar. Niemand, der in Afghanistan lebe, habe das Sicherheitsgefühl und die Überzeugung, die die Regierung und andere offizielle Stellen zu vermitteln versuchten. Bereits bei der Einvernahme habe er angegeben, dass seine Familie ohne weitere Unterstützung durch andere Familienmitglieder leben müsse und der Hauptversorger, sein Vater, schon einige Zeit tot sei. Seine Frau werde in der Gesellschaft als alleinstehende Frau mit Kindern nicht akzeptiert und seine Brüder und sein Onkel könnten ihnen auch keinen Schutz vor Übergriffen bieten. Sie wollten sich auch nicht durch die Unterstützung eines Verräters in Gefahr bringen. Eine neue Existenz in einem anderen Gebiet von Afghanistan aufzubauen, wie etwa in Kabul, sei aus seiner Sicht gänzlich undenkbar. Es fehle in seinem Fall jegliches soziale Netzwerk an anderen Orten. Der Verweis auf völlig überforderte und in Mitteln begrenzte Hilfsorganisationen sei nicht geeignet, eine Zumutbarkeit der Rückkehr zu begründen. Zum Problem der Ansiedlung in Kabul sei anzuführen, dass dort die Mieten und Lebenshaltungskosten westliche Höhen erreicht hätten, dies, obwohl es schwer sei, angemessene Arbeit mit ausreichender Entlohnung zu finden. Mit der Ausführung von Hilfsarbeiten sei es schier unmöglich, die anfallenden Kosten auch nur teilweise abzudecken. Soziale Absicherungen gebe es außerhalb des Familienverbandes keine, weshalb davon auszugehen sei, dass im Fall des Versuchs der Ansiedlung in Kabul, einer zum Bersten volle Stadt, in der Kriminalität und terroristische Übergriffe die Regel seien, sehr wohl zu erwarten sei, dass er über kurz oder lang in eine ausweglose Situation geraten könnte. In der Folge wird auf weitere Berichte verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 17.10.2012 teilte der Beschwerdeführer neuerlich mit, dass seine Ehefrau zusammen mit den zwei kleinen Kindern von XXXX nach Pakistan geflohen sei, nachdem die Taliban seine Familie aus seinem Familienhaus vertrieben hätten und alle Wertsachen an sich genommen hätten. Der gesamte Ort XXXX XXXX werde von den Taliban kontrolliert und wäre dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Heimatort unmöglich.Mit Schriftsatz vom 17.10.2012 teilte der Beschwerdeführer neuerlich mit, dass seine Ehefrau zusammen mit den zwei kleinen Kindern von römisch 40 nach Pakistan geflohen sei, nachdem die Taliban seine Familie aus seinem Familienhaus vertrieben hätten und alle Wertsachen an sich genommen hätten. Der gesamte Ort römisch 40 römisch 40 werde von den Taliban kontrolliert und wäre dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Heimatort unmöglich.

Am 09.07.2013 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche

Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

VR: Sind Sie weiterhin vertreten?

BF: Ja, ich bin weiherhin durch meine Anwälte vertreten.

VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?

BF: Ich habe in Afghanistan im Distrikt ein kleines Geschäft betrieben. Es war dort eine Hauptstraße, diese Straße wurde nicht nur von Amerikaner und Kräften der NATO benutzt, sondern auch von Zivilisten. Die Taliban haben dort Minen platziert. Eines Tages, als ich in der Früh ins Geschäft gehen wollte, habe ich gesehen, dass die Dorfbewohner dort ein rotes Tuch hingehängt hatten. Das war das Zeichen dafür, dass da Minen sind. Ich ging zur Distriktsbehörde und habe dort einem Freund von mir namens XXXX, dieser ist Polizist, erzählt, dass dort Minen sind. Ob die Polizei dann die Minen entschärft hat oder nicht, weiß ich nicht, davon habe ich nichts mehr erfahren. Aber die Taliban erfuhren davon, dass ich derjenige war, der die Polizei alarmiert hat. So kam ich auf ihre Liste. Sie haben mich als Spion auf der Liste eingetragen. Ein anderer Freund von mir teilte mir mit, dass ich nicht nach Hause gehen sollte, weil die Taliban unser Haus belagert hatten, und dass ich fliehen sollte. Ich flüchtete dann nach Pakistan. Dann hat mein Onkel mütterlicherseits für mich einen Schlepper organisiert. Bezahlt hat er dafür 12.000 US-Dollar. Ich fuhr dann weiter in den Iran.BF: Ich habe in Afghanistan im Distrikt ein kleines Geschäft betrieben. Es war dort eine Hauptstraße, diese Straße wurde nicht nur von Amerikaner und Kräften der NATO benutzt, sondern auch von Zivilisten. Die Taliban haben dort Minen platziert. Eines Tages, als ich in der Früh ins Geschäft gehen wollte, habe ich gesehen, dass die Dorfbewohner dort ein rotes Tuch hingehängt hatten. Das war das Zeichen dafür, dass da Minen sind. Ich ging zur Distriktsbehörde und habe dort einem Freund von mir namens römisch 40 , dieser ist Polizist, erzählt, dass dort Minen sind. Ob die Polizei dann die Minen entschärft hat oder nicht, weiß ich nicht, davon habe ich nichts mehr erfahren. Aber die Taliban erfuhren davon, dass ich derjenige war, der die Polizei alarmiert hat. So kam ich auf ihre Liste. Sie haben mich als Spion auf der Liste eingetragen. Ein anderer Freund von mir teilte mir mit, dass ich nicht nach Hause gehen sollte, weil die Taliban unser Haus belagert hatten, und dass ich fliehen sollte. Ich flüchtete dann nach Pakistan. Dann hat mein Onkel mütterlicherseits für mich einen Schlepper organisiert. Bezahlt hat er dafür 12.000 US-Dollar. Ich fuhr dann weiter in den Iran.

VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Afghanistan?

BF: Meine Eltern leben in Afghanistan, meine Frau und meine 2 Kinder leben im Moment in Pakistan. Die Taliban haben auch mein Grundstück in ihren Besitz gebracht.

VR: Was ist mit Geschwistern?

BF: Ich habe eine Schwester und 2 Brüder. Sie leben auch dort. Aber die Taliban haben ja mit ihnen nichts zu tun. Sie haben nur mit mir und meiner Familie Probleme.

VR: Wo leben Ihr Vater und Ihre Mutter?

BF: In der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX.BF: In der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 .

VR: Wie alt ist Ihr Vater?

BF: Ca. 57 oder 58 Jahre.

VR: Haben Sie Kontakt mit Ihrem Vater?

BF: Nein, mein Vater redet nicht mehr mit mir. Er macht mir Vorwürfe und sagt, dass ich diese Probleme selbst verursacht hatte, ich sollte mich heraushalten.

VR: Sie haben bereits einmal in Großbritannien einen Asylantrag gestellt?

BF: Ja, schon. Ich wurde nach Afghanistan abgeschoben und verbrachte ca. ein Jahr in Afghanistan. Dann kam ich nach Europa.

VR: Wie alt sind Ihre Kinder?

BF: Meine Tochter ist ca. 10 Jahre alt und mein Sohn ca. 8 Jahre.

VR: Können Sie da die Geburtsdaten nennen?

BF: Nein, im Moment fallen mir diese nicht ein. Vielleicht wissen Sie, dass man in Afghanistan die Geburtsdaten nicht aufschreibt. Wenn Afghanistan so ein fortgeschrittenes Land wäre, wären die Afghanen nicht hier. Wenn die Mädchen dort eine Schule besuchen, werden sie mit Säure attackiert.

VR: Beim BAA haben Sie ausgesagt, Ihre Tochter wäre 2007 geboren und Ihr Sohn 2009. Da haben Sie noch Geburtsjahre nennen können.

BF: Nein, das habe ich, glaube ich, nicht. Ich weiß es nicht. Aber meine Tochter ist jetzt 10 Jahre alt. In Afghanistan ist jetzt das Jahr 1392, es gibt ja einen Zeitunterschied.

VR: Warum sind Sie eigentlich ursprünglich ausgereist, und zwar nach Großbritannien?

BF: Auch damals hatte ich mit den Taliban Probleme. Damals wohnte ich in XXXX.BF: Auch damals hatte ich mit den Taliban Probleme. Damals wohnte ich in römisch 40 .

VR: Wieso wohnten Sie damals in XXXX?

BF: Auch in XXXX haben wir Grundstücke und auch in XXXX.BF: Auch in römisch 40 haben wir Grundstücke und auch in römisch 40 .

VR: Was hatten Sie damals für Probleme in XXXX?

BF: Wissen Sie, auch damals war ich mit den Taten der Taliban nicht einverstanden. Sie haben auch damals Minen platziert oder Mädchen, die die Schule besuchen wollten, mit Säure übergossen. Ich kann deren Gesetze nicht akzeptieren, ich habe eine große Feindschaft mit ihnen.

VR: Das ist ein bisschen allgemein gehalten.

BF: Ich hatte Probleme mit ihnen, weil sie Burschen und Mädchen, die eine Schule besuchen wollten, getötet haben. Das konnte ich nicht akzeptieren.

VR: Das sagt ja noch nicht, dass Sie ein konkretes Problem hatten. Das ist sehr allgemein gehalten.

BF: Sie haben auch damals Minen platziert und Menschen getötet, das war ein Problem für mich.

VR: Wie heißt der Freund, der Sie gewarnt hat?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Wie noch?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Wann hat er Sie gewarnt?

BF: Als ich auf dem Weg nach Hause war, da hat er mich gewarnt und mich informiert, dass unser Haus von Taliban umstellt ist.

VR: In welchem zeitlichen Zusammenhang steht das, "als Sie auf dem Weg nach Hause waren"?

BF: Am 31.05.2011 war ich hier in Österreich und wurde von der Polizei aufgegriffen. Davor war ich ca. 3 Monate in Griechenland und meine Reise von Afghanistan bis Griechenland dauerte auch einen Monat. Wenn man das insgesamt nimmt, war das vor ca. 2 1/2 Jahren.

VR: Wie viel Zeit ist vergangen, als Sie in Afghanistan bei der Polizei waren und Sie Ihr Freund gewarnt hat?

BF: Am gleichen Tag, ich war dann im Geschäft und als ich dann wieder nach Hause unterwegs war, wurde ich von meinem Freund gewarnt.

VR: Warum haben Sie bei der Einvernahme vor dem BAA am 22.07.2011 noch ausgesagt, nach der Erzählung, dass Sie bei der Polizei waren und die Minen entfernt wurden, dass Sie eines Tages auf dem Weg nach Hause von Ihrem Freund gewarnt worden wären, dies also einige Zeit später gewesen sein müsste und nicht am gleichen Tag?

BF: Nein, gemeint habe ich auch schon damals denselben Tag. Es kann sein, dass der Dolmetscher das verkehrt übersetzt hat. Es gibt viele Dolmetscher, die anderes übersetzen.

VR: Was für ein Geschäft hatten Sie?

BF: Ein kleines Lebensmittelgeschäft.

VR: Als Sie von England zurückgekehrt sind, da haben Sie unmittelbar darauf schon das Geschäft betrieben?

BF: Ja, zu diesem Zeitpunkt waren wir dann in XXXX und in diesem einen Jahr, das ich in Afghanistan verbracht habe, habe ich dieses Geschäft betrieben.BF: Ja, zu diesem Zeitpunkt waren wir dann in römisch 40 und in diesem einen Jahr, das ich in Afghanistan verbracht habe, habe ich dieses Geschäft betrieben.

VR: Wie war es möglich, problemlos nach Hause zurückzukehren? Sie haben doch behauptet, Sie hatten Probleme mit den Taliban und wären deshalb nach Großbritannien gegangen?

BF: Die Taliban sind nicht immer an einem Ort. Sie sind dann eine Zeit lang in Pakistan und werden trainiert oder dann monatelang im Iran. Aber sie kennen ihre Feinde. Und wenn man einmal auf ihrer Liste ist, dann ist das dann egal, ob sie dich nach einem Jahr erwischen oder nach 2 oder 3 Jahren. Sie töten dich.

VR: Wohin sind Sie eigentlich von England abgeschoben worden und wie sind Sie dann nach Afghanistan verbracht worden?

BF: Ich wurde nach Aserbaidschan gebracht und von dort nach Afghanistan.

VR: Wohin in Afghanistan?

BF: Nach Kabul, und von dort bin ich dann nach XXXX gefahren.BF: Nach Kabul, und von dort bin ich dann nach römisch 40 gefahren.

VR: War das ein Problem?

BF: Nein, auf dem Weg nach XXXX nicht. Dann verbrachte ich in weiterer Folge ein Jahr in XXXX und am Ende habe ich dann das genannte Problem mit den Taliban bekommen und musste fliehen.BF: Nein, auf dem Weg nach römisch 40 nicht. Dann verbrachte ich in weiterer Folge ein Jahr in römisch 40 und am Ende habe ich dann das genannte Problem mit den Taliban bekommen und musste fliehen.

VR: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Wie ich Ihnen vorher erzählt haben, vor ca. 29 Monaten, glaube ich, habe ich Afghanistan verlassen. Ich war einen Monat von Afghanistan nach Griechenland unterwegs, dann hielt ich mich ca. 3 Monate in Griechenland auf und am 31.05.2011 kam ich nach Österreich.

VR: Können Sie ein Datum nennen, wann Sie von England nach Afghanistan abgeschoben wurden?

BF: Ich wurde im Jahr 2010 nach Afghanistan abgeschoben, wann genau, weiß ich nicht.

VR: Laut den englischen Behörden im Oktober 2010. Da hätten Sie sich nur ca. 3 Monate in Afghanistan aufgehalten.

BF: Nein, ich war ein Jahr lang in Afghanistan. In welchem Monat genau ich abgeschoben wurde, weiß ich nicht, aber ich war ein Jahr lang in Afghanistan.

VR: Am 15.10.2010?

BF: Kann sein, mein Kopf funktioniert nicht mehr ganz gut. Ich habe weder meine Familie hier noch eine Arbeit, noch sonst eine Beschäftigung. Viele Menschen sind hier drogenabhängig geworden, aus Kummer und Leid.

VR: Beim BAA haben Sie ausgesagt, dass Ihr Vater verstorben sei?

BF: Nein, das habe ich nicht.

VR: Doch, das haben Sie schon?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Diese Minen, von denen Sie gesprochen haben, wo wurden diese gelegt auf dem Weg von Ihrem Heimatdorf zu Ihrem Geschäft?

BF: In der Nähe von unserem Dorf XXXX. Wenn man zu einer großen Straße kommt und diese ist auch nicht asphaltiert, es ist eine einfache, große Straße.BF: In der Nähe von unserem Dorf römisch 40 . Wenn man zu einer großen Straße kommt und diese ist auch nicht asphaltiert, es ist eine einfache, große Straße.

VR: In Ihrer Stellungnahme vom 18.09.2012 sprechen Sie davon, dass "die Straße von meinem Geschäft in XXXX über Nacht vermint" worden wäre? Sie schreiben so, als ob das direkt von Ihrem Geschäft gewesen wäre?VR: In Ihrer Stellungnahme vom 18.09.2012 sprechen Sie davon, dass "die Straße von meinem Geschäft in römisch 40 über Nacht vermint" worden wäre? Sie schreiben so, als ob das direkt von Ihrem Geschäft gewesen wäre?

BF: Ja, das können Sie auch in der Landkarte dann anschauen. Mein Geschäft war im Distriktszentrum und da ist dort eine Kreuzung. Wenn man die Straße geradeaus fährt, fährt man nach XXXX, so habe ich das gemeint. Aber die Minen waren nicht in der Nähe meines Geschäfts, sondern weit weg platziert.BF: Ja, das können Sie auch in der Landkarte dann anschauen. Mein Geschäft war im Distriktszentrum und da ist dort eine Kreuzung. Wenn man die Straße geradeaus fährt, fährt man nach römisch 40 , so habe ich das gemeint. Aber die Minen waren nicht in der Nähe meines Geschäfts, sondern weit weg platziert.

VR: Wann haben Sie erfahren, dass Ihre Familie in Pakistan ist?

BF: Vor ca. einem Jahr.

VR: Haben Sie Kontakt mit ihrer Familie in Pakistan?

BF: Ja.

VR: Sie haben einen Onkel in Kabul?

BF: Ja, einen Onkel väterlicherseits. Mein Onkel mütterlicherseits lebt in Pakistan.

VR: Seit wann lebt Ihr Onkel mütterlicherseits in Pakistan?

BF: Seit längerer Zeit. Seit knapp 40 Jahren herrscht in Afghanistan Krieg. Viele sind nach Pakistan, in den Iran oder nach Europa geflohen.

VR: Wovon lebt Ihr Onkel in Kabul?

BF: Er ist Arbeiter. In Afghanistan muss man mit der Mafia arbeiten, um zu überleben, oder man muss Bestechungsgeld annehmen, um gut zu leben. Mein Onkel ist Arbeiter, er tut sich schwer, für die Kosten seiner Familie aufzukommen.

VR: Was verstehen Sie unter Arbeiter, was arbeitet er?

BF: Er ist Tischler.

VR: Hat er ein eigenes Geschäft?

BF: Ja.

VR: Wie lange haben Sie sich in Kabul aufgehalten?

BF: Ich glaube, 2 oder 3 Nächte.

VR: Da waren Sie bei Ihrem Onkel?

BF: Ja.

VR: Geht Ihr Onkel sonst noch irgendeiner Tätigkeit nach, außer der Tischlerei?

BF: Es kann sein, dass er jetzt nebenbei etwas anderes auch macht, also nach meiner Ausreise, aber genau weiß ich es nicht.

VR: Hat Ihr Onkel ein eigenes Haus?

BF: Früher hatte er in einem Miethaus gelebt, jetzt habe ich gehört, dass er sich ein Haus gekauft hat.

VR: Könnten Sie mit Ihrer Familie nicht auch in Kabul leben, mit der Unterstützung Ihres Onkels?

BF: Nein, es wäre überhaupt nicht möglich, ich bin auf der Liste dieser Mafia, also nein, der Taliban, der Taliban sowohl in Pakistan, im Iran als auch in Afghanistan. Wenn man einmal auf diese schwarze Liste kommt, wird man getötet, egal wann. Sie beschuldigen mich, Spion der Regierung zu sein.

VR: Warum haben Sie beim BAA angegeben, dass Ihr Onkel Gemüse- und Obstverkäufer wäre?

BF: Ja, seine Söhne betreiben so ein Geschäft. Er ist auch Lehrer, er kann vieles machen.

VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Ich mache mir wirklich viele Sorgen wegen meiner Familie. Ich kann am Tag nicht einmal 3 bis 4 Stunden schlafen. Ich nehme viele Medikamente ein, diese schmecken mir auch nicht und ich schäme mich auch so sehr dafür. Meistens nehme ich Schlaftabletten ein. Wie Sie vielleicht wissen, können die Frauen bei uns nicht arbeiten und ich will auch nicht, dass andere Menschen ein Leben lang für meine Kinder und meine Frau sorgen. Ich möchte auch, dass meine Kinder eine Schule besuchen. Bei uns ist es so, dass in der Familie nur der Mann arbeitet und 20 andere Familienmitglieder leben davon. Frauen dürfen nicht arbeiten. Wenn ich dort keine Probleme hätte, wäre ich wirklich nicht da. Ich hätte es nicht nötig gehabt, hier zu sitzen.

VR: Stehen Sie derzeit in medizinischer Behandlung?

BF: Ja, in XXXX gehe ich zu einer Psychologin, im Monat 2 Mal. Sie redet mit mir, aber das hilft mir nichts. Mein Wunsch ist nur, dass ich meine Kinder und meine Ehefrau hier bei mir habe und dass meine Kinder hier eine Schule besuchen und ich sie unterstütze und für sie arbeite. Sonst brauche ich nichts.BF: Ja, in römisch 40 gehe ich zu einer Psychologin, im Monat 2 Mal. Sie redet mit mir, aber das hilft mir nichts. Mein Wunsch ist nur, dass ich meine Kinder und meine Ehefrau hier bei mir habe und dass meine Kinder hier eine Schule besuchen und ich sie unterstütze und für sie arbeite. Sonst brauche ich nichts.

VR: Sie haben von Medikamenten gesprochen, wer hat Ihnen diese Medikamente verschrieben?

BF: Ich gehe zu einem Arzt und sage ihm, dass ich nicht schlafen kann. Der Arzt meinte, dass er mir nur Medikamente verschreiben kann, sonst könnte er für mich nichts tun, weder meine Frau und Kinder herholen, noch sonst etwas.

VR: Haben Sie Befunde mit?

BF: Ja, im Zimmer habe ich ein paar Unterlagen, auch Bestätigungen über einen Deutschkurs und Arbeitsbestätigungen. Ich habe sie nicht mitgenommen. Ich wusste das nicht, sonst hätte ich sie mitgenommen. Ich schäme mich so sehr, jedes Mal zum Arzt zu gehen und ihm zu sagen, dass ich wieder nicht schlafen kann. Ich schäme mich auch dafür, dass ich vom österreichischen Staat 240 Euro im Monat bekomme. Wenn ich mit diesem Geld etwas kaufe, kommt es mir manchmal vor, als würde ich Gift zu mir nehmen. Ich möchte selbst für mich sorgen. Dann würde ich auch die Probleme mit dem Schlafen nicht haben.

VR: Welche Medikamente nehmen Sie?

BF: Schlaftabletten und auch gegen Kopfschmerzen.

VR: Wie heißen die Medikamente?

BF: Wie sie heißen weiß ich nicht.

VR: Wie heißt der Arzt, der sie Ihnen verschreibt?

BF: Dr. XXXX (phonetisch) und Dr. XXXX.BF: Dr. römisch 40 (phonetisch) und Dr. römisch 40 .

VR: Haben Sie noch Probleme mit Ihrer Haut?

BF: Nein, sonst habe ich keine gesundheitlichen Probleme. Nur wegen meiner Familie mache ich mir Sorgen und kann nicht schlafen. Vor kurzem hatte ich auch einen Radunfall und habe mich auch ein bisschen am Unterarm verletzt. Ich bin wirklich arbeitsfähig und kann alles machen, wenn ich dürfte. Dass ich so vom Staat finanziell unterstützt werde, das gefällt mir gar nicht, dass ich für Nichtstun Geld bekomme, das ist für mich wie Gift. Ich wünsche mir, dass ich eines Tages viel arbeite und das Geld dann wieder dem Staat auf den Tisch lege und sage, dass ich es nicht brauche.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ja, schon, so ca. 20%. Ich kann lesen und schreiben in Deutsch, aber da ich mit deutschsprachigen Personen wenig in Kontakt bin, ist es schwer, mehr zu lernen. Ich bin dem österreichischen Staat sehr dankbar, ich werde hier gut behandelt und besuche auch 3 Tage in der Woche einen Deutschkurs. Ab und zu bekomme ich auch eine Arbeit in der Gemeinde.

VR: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?

BF: Nein.

VR: Gehen Sie einer Arbeit nach?

BF: Ja, ich bekomme ca. 80 Stunden Arbeit im Monat von der Gemeinde und verdiene in der Stunde 3 Euro. Diese Arbeit bekomme ich ab und zu, wenn ich sie habe, fühle ich mir sehr wohl.

VR: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Nein, nur von der Begrüßung her. Ich wohne in einem Heim. Dort leben nicht viele Österreicher. Als Asylwerber wird man auch nicht besonders gut behandelt von anderen. Aber in jedem Land gibt es gute und schlechte Leute.

BR: Wie viele Cousins haben Sie in Ihrem Heimatland und wo leben diese?Bundesrat:, Wie viele Cousins haben Sie in Ihrem Heimatland und wo leben diese?

BF: Ich habe 4 Cousins väterlicherseits und alle 4 leben in XXXX. Ich habe 3 Cousins mütterlicherseits. Ich habe eigentlich viele Cousins und auch viele Onkel mütterlicherseits. Ich habe eine große Familie, die Verwandten meiner Mutter nenne ich auch Onkel mütterlicherseits.BF: Ich habe 4 Cousins väterlicherseits und alle 4 leben in römisch 40 . Ich habe 3 Cousins mütterlicherseits. Ich habe eigentlich viele Cousins und auch viele Onkel mütterlicherseits. Ich habe eine große Familie, die Verwandten meiner Mutter nenne ich auch Onkel mütterlicherseits.

BR: Wo leben Ihre ganzen Onkel? Und wie viele sind das?Bundesrat:, Wo leben Ihre ganzen Onkel? Und wie viele sind das?

BF: Ich habe 2 Onkel mütterlicherseits, davon lebt einer in Pakistan und einer in Afghanistan, in XXXX. Ich habe auch 2 Onkel väterlicherseits, diese leben auch beide in XXXX.BF: Ich habe 2 Onkel mütterlicherseits, davon lebt einer in Pakistan und einer in Afghanistan, in römisch 40 . Ich habe auch 2 Onkel väterlicherseits, diese leben auch beide in römisch 40 .

BR: Was ist mit dem Onkel in Kabul?Bundesrat:, Was ist mit dem Onkel in Kabul?

BF: Er ist auch mein Onkel väterlicherseits, aber er ist mein Halbonkel väterlicherseits.

BR: Wieso Halbonkel, erklären Sie das bitte näher.Bundesrat:, Wieso Halbonkel, erklären Sie das bitte näher.

BF: D.h. dass mein Großvater 2 Frauen hatte, der Onkel in Kabul ist von einer anderen Mutter.

VR unterbricht die Verhandlung für 10 Minuten.

Erörtert und zum Akt genommen werden ein Bericht Afghanistan Allgemeiner Vorhalt (Beilage A), ein Bericht des Deutschen AA (Beilage B), ein Bericht von IOM (Beilage C), ein Bericht aus der Staatendokumentation (Beilage D), 2 Berichte von ANSO (Beilagen E und F), Feststellungen des BAA (Beilage G), sowie ein Auszug aus einem Bericht des Deutschen AA (Beilage H).

BF dazu: Nicht einmal für die Sicherheit Karzais ist dort jetzt gesorgt. Vor ca. 15 Tagen wurde er von den Taliban angegriffen. Wenn Sie jetzt Afghanen nach Afghanistan abschieben, dann sind das Ihre Regierung und Ihre Gesetze, aber die Lage ist dort schlecht.

VR erteilt dem BF eine Frist von 14 Tagen für die Erstellung einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme, was die allgemeine Lage betrifft und auch was Ihren gesundheitlichen Zustand betrifft.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge Urkunden betreffend seine Integration vor, sowie ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und verwies darauf, dass auch der Beschwerdeführer keine innerstaatliche Schutzalternative in Kabul mangels Anknüpfungspunkten und keine Rückkehrmöglichkeit nach XXXX, XXXX, trotz Anknüpfungspunkten mangels Sicherheit habe.Der Beschwerdeführer legte in der Folge Urkunden betreffend seine Integration vor, sowie ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und verwies darauf, dass auch der Beschwerdeführer keine innerstaatliche Schutzalternative in Kabul mangels Anknüpfungspunkten und keine Rückkehrmöglichkeit nach römisch 40 , römisch 40 , trotz Anknüpfungspunkten mangels Sicherheit habe.

Mit Schriftsatz vom 03.09.2013 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er stamme aus XXXX aus dem Bezirk XXXX. Seine Ehefrau habe vor ca. 14 Monaten das Haus der Familie mit den Kindern in Richtung Pakistan verlassen. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit, in dieses Haus zurückzukehren, da dieses nunmehr von Mitgliedern der Taliban bewohnt werde. Der Beschwerdeführer habe zwar einen Onkel in Kabul gehabt, zu dem er aber zuletzt im Jahre 2010 Kontakt gehabt habe. Der Onkel sei 2010 verheiratet gewesen und habe drei Kinder gehabt. Er habe in einer Wohnung mit zwei Zimmern gelebt, die Lebensverhältnisse seien sehr beengt gewesen. Seine Ehefrau wäre vor 14 Monaten nicht nach Pakistan geflohen, wenn sie der Onkel hätte aufnehmen können. Der Onkel wäre nicht in der Lage, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen. Die internationalen Schutztruppen würden 2014 Afghanistan zum Großteil verlassen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Sicherheitslage verschlechtere. Der Beschwerdeführer stehe in ständiger Behandlung, er müsse XXXX an Medikamenten einnehmen. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten.Er stamme aus römisch 40 aus dem Bezirk römisch 40 . Seine Ehefrau habe vor ca. 14 Monaten das Haus der Familie mit den Kindern in Richtung Pakistan verlassen. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit, in dieses Haus zurückzukehren, da dieses nunmehr von Mitgliedern der Taliban bewohnt werde. Der Beschwerdeführer habe zwar einen Onkel in Kabul gehabt, zu dem er aber zuletzt im Jahre 2010 Kontakt gehabt habe. Der Onkel sei 2010 verheiratet gewesen und habe drei Kinder gehabt. Er habe in einer Wohnung mit zwei Zimmern gelebt, die Lebensverhältnisse seien sehr beengt gewesen. Seine Ehefrau wäre vor 14 Monaten nicht nach Pakistan geflohen, wenn sie der Onkel hätte aufnehmen können. Der Onkel wäre nicht in der Lage, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen. Die internationalen Schutztruppen würden 2014 Afghanistan zum Großteil verlassen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Sicherheitslage verschlechtere. Der Beschwerdeführer stehe in ständiger Behandlung, er müsse römisch 40 an Medikamenten einnehmen. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Afghanistan lebte der Beschwerdeführer zuletzt gemeinsam mit seiner Familie im Dorf XXXX, Distrikt: XXXX, Provinz: XXXX. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige. Er bemüht sich Deutsch zu erlernen, spricht aber erst wenig Deutsch. Österreichische Freunde hat der Beschwerdeführer nicht. Im Jahr 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Gemeinde XXXX bei verschiedenen Arbeiten eingesetzt. Seit 05.04.2012 verrichtet der Beschwerdeführer im Ausmaß von maximal 80 Stunden monatlich für das Flüchtlingsheim XXXX gemeinnützige Arbeiten. Ebenso wurde der Beschwerdeführer in XXXX bei Hilfsarbeiten eingesetzt. Er hat weiters beim Verein XXXX als gemeinnütziger Mitarbeiter mitgewirkt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Afghanistan lebte der Beschwerdeführer zuletzt gemeinsam mit seiner Familie im Dorf römisch 40 , Distrikt: römisch 40 , Provinz: römisch 40 . Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige. Er bemüht sich Deutsch zu erlernen, spricht aber erst wenig Deutsch. Österreichische Freunde hat der Beschwerdeführer nicht. Im Jahr 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Gemeinde römisch 40 bei verschiedenen Arbeiten eingesetzt. Seit 05.04.2012 verrichtet der Beschwerdeführer im Ausmaß von maximal 80 Stunden monatlich für das Flüchtlingsheim römisch 40 gemeinnützige Arbeiten. Ebenso wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 bei Hilfsarbeiten eingesetzt. Er hat weiters beim Verein römisch 40 als gemeinnütziger Mitarbeiter mitgewirkt.

Der Beschwerdeführer steht wegen einer schweren depressiven Verstimmung in psychotherapeutischer Behandlung.

Zu Afghanistan:

Überblick über die politische Lage:

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor.

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden am 5. April 2014 stattfinden. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen.

(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013)vergleiche, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013)

Sicherheitslage:

Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm im Zeitraum vom Februar 2012 bis Februar 2013 leicht ab. Allerdings ist die Anzahl der verübten Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen. Die Anzahl der Angriffe bestätigen, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Bewaffnete Oppositionsgruppen greifen weiterhin zunehmend afghanische Ziele an. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben.

(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; vgl.: ANSO, 1. Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S.9)vergleiche, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; vergleiche, ANSO, 1. Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S.9)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf Kabul und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht.

Nichtregierungsorganisationen spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen. Der Einfluss der Zivilgesellschaft auf die Regierung wächst. Dazu hat auch die Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Vertreter in die Afghanistan-Konferenz in Bonn 2011 sowie das im Vorfeld der Konferenz abgehaltene Forum der Zivilgesellschaft beigetragen. Der afghanischen Öffentlichkeit wurde hiermit verdeutlicht, dass die Zivilgesellschaft als unabhängiger Akteur zur Einflussnahme auf die Regierung fähig ist.

(vgl.: United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S.9 und 10)vergleiche, United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S.9 und 10)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.Die afghanische Verfassung garantiert in Artikel 34, Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.

Staatlichen Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.

Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.

Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zur Zeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.

Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.Die afghanische Verfassung erlaubt in Artikel 35, die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 13.04.2013)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Artikel 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger andere Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen.

Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 10; U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012, S.1)

Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 1990er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen wird wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani und andere). Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, da sie in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kutschis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 16)

Justiz:

Neben der afghanischen Verfassung basiert der Justizaufbau auf vier weiteren Gesetzen. Auf dieser Grundlage verpflichtet sich der afghanische Staat, mit internationaler Unterstützung ein Justizwesen zu etablieren, das im Einklang mit islamischen Grundsätzen, internationalen Normen, rechtsstaatlichen Verfahren und afghanischen Rechtstraditionen steht. Diesen Bestrebungen steht die Herausforderung konkurrierender Rechtssysteme entgegen. Denn die afghanische Rechtswirklichkeit ist neben dem staatlichen Rechtssystem auch von Urteilen durch traditionelle Rechtssprecher sowie durch Aufständische, meist Taliban, geprägt. Es mangelt an ausreichender fachlicher Qualifikation der juristischen Funktionsträger, an technischer Ausstattung und an Infrastruktur. Die Konkurrenz der drei parallel existierenden Rechtssysteme im Land äußert sich in der begrenzten Wirksamkeit der Reformen des staatlichen Justizsektors. Die Neubesetzung des Obersten Gerichts im Jahre 2006 stellte einen wichtigen, ersten Baustein auf dem Weg zur grundlegenden Reform des Justizwesens dar. Mit der Ernennung eines Generalstaatsanwalts im September 2006 verfügt Afghanistan nun über einen kompletten Satz von Verfassungsorganen. Trotz bestehender Defizite konnte das Engagement internationaler Akteure, afghanischer Nichtregierungsorganisationen und insbesondere einzelner Persönlichkeiten in der Justiz seit 2007 einen weichenstellenden Beitrag zur Verbesserung rechtsstaatlichen Handelns in Afghanistan leisten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011)

Sicherheitsbehörden:

Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufwuchs afghanischer Sicherheitskräfte. Der ISAF-Einsatz wird entsprechend den Beschlüssen des NATO-Gipfels von Lissabon 2012 zum Jahresende 2014 enden. Am 18. Juni 2013 wurde die Übernahme der Sicherheitsverantwortung durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte für ganz Afghanistan verkündet.

(APA, Karzai verkündet Übernahme gesamter Sicherheitsverantwortung, vom 18.06.2013; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 11; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012, S.8)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.11)

Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21.05.2013)(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.16; vergleiche, Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21.05.2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.18)

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)

Medizinische Versorgung:

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.

Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.

Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:

· Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal

· Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen

· Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten

· Trainingskurse für medizinisches Personal

· Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur

Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen

· Geburtshilfekurse

Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.15)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück.

(UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und 411)

Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern.

(BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen vorbehalten bleiben.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.16)

Echte Dokumente unwahren Inhalts

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30)

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Talibanherrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.

Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm im Berichtszeitraum im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den letztjährigen Trend fort. In den Herbst- und Wintermonaten war eine weitere wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte weiter geschwächt werden. Gleichzeitig wurde die Übernahme der Sicherheitsverantwortung durch afghanische Sicherheitskräfte im Rahmen der Transition auf 80% der Landesfläche ausgedehnt. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben.

Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln will. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten.

Die innenpolitische Entwicklung wurde im Berichtszeitraum von einem umfangreichen Wechsel der Regierungsmitglieder geprägt, insbesondere in den Sicherheitsressorts und in der Provinzverwaltung. StP Karzai tauschte - ausgelöst durch ein parlamentarisches Misstrauensvotum - den Innen- und Verteidigungsminister, zudem wurden die Leitung des Geheimdienstes und zehn Provinzgouverneure ausgewechselt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Ein mangelhaftes staatliches Gewaltmonopol, willkürliche Entscheidungsprozesse und unzureichende personelle Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin die effektive Ausübung der Staatsgewalt. Auch Korruption und Patronagewirtschaft hemmen die zivile Entwicklung Afghanistans.

Afghanistan ist dabei, seine Demokratie mit einer Stärkung der staatlichen Institutionen und einer Reform des Wahlrechts zu festigen. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist aber noch nicht erreicht.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

Kabul kann über den Luftweg aus Deutschland relativ unkompliziert angeflogen werden, beispielsweise mit Umsteigemöglichkeiten in Istanbul, Dubai, Abu Dhabi, Bahrain, Neu Delhi oder Islamabad. Masar-e-Sharif wird derzeit ein Mal wöchentlich von Teheran und zwei Mal pro Woche von Mashhad aus angeflogen.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Die Sicherheitslage in Kabul wird von der Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) als verhältnismäßig gut eingestuft. Es kommt bisweilen zu Anschlägen durch aufständische Gruppen, jedoch gehen die Menschen im Allgemeinen ohne Sicherheitsbedenken ihrem Alltag nach. (AREU Mai 2011) Das USDOS berichtete indes, dass Kabul im Jahr 2012 weiterhin ein zentrales Ziel von Anschlägen war. (USDOS April 2013) Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR) zudem, dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben. (IWPR April 2012)

Die Sicherheitslage in Kabul ist im Vergleich zu anderen Landesteilen relativ stabil. Neben einigen anderen Gebieten in Afghanistan funktioniert die Arbeit der Nationalpolizei bezüglich eines sicheren Umfeldes recht gut. Die größte Herausforderung für die Polizei bestehe derzeit im präventiven Bereich. Laut UNHCR kann Kabul eine Option für Sicherheit für Personen sein, die vor einer Konfliktsituation fliehen. Jedoch bleibt die Einschränkung bestehen, die sich auf das Profil der jeweiligen Person und die Art des Konflikts richtet. Die sicherere Lage in Kabul liegt vor allem auch darin, dass die Polizeikräfte hier besser ausgebildet sind als im Rest des Landes. Dennoch kommt es auch hier immer wieder zu spektakulären Anschlägen, wobei insbesondere internationale Einrichtungen und hochrangige Personen betroffen sind. Es ist heutzutage einfacher im Großstadtgewirr als Person unterzutauchen und ein unauffälliges Leben zu führen, die Anonymität einer Großstadt ist in solchen Fällen sehr dienlich. Das größte Sicherheitsrisiko in Kabul gehe eher von Kriminellen aus als von den Taliban selbst. (Danish Immigration Service März 2012)

Fühlt sich eine Person in Kabul aus welchem Grund auch immer bedroht, kommt es eher selten vor, dass in solchen Fällen die Polizei zu Hilfe gerufen wird bzw. sich die Leute an diese wenden. Das Vertrauen in die Sicherheitskräfte ist seitens der Bevölkerung aufgrund der weit verbreiteten Korruption gering, wobei diese in den Städten eher noch höher anzusetzen ist als am Land. Schutz vor Verfolgung und dgl. bieten vielmehr die vorhandenen sozialen Strukturen, Einrichtung wie der Rat der Älteren (shuras/jirgas), die in jedem Bezirk die Aufrechterhaltung der Ordnung eher gewährleisten können als die Polizei. Übereinstimmend wird von vielen Organisationen berichtet, dass die Taliban in Kabul kein/kaum Interesse an der Verfolgung sog. "low profile"-Personen haben, da dies u.a. ihre logistischen und personellen Kapazitäten überfordern würde. (Danish Immigration Service März 2012)

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini Jänner 2013)

Die afghanische Regierung, mit Unterstützung der ISAF, kontrolliert die meisten afghanischen Städte, die einzige wirkliche Ausnahme ist Kandahar. In den Städten werden die Regierungsaktivitäten besser überwacht, der Mediensektor ist sehr aktiv, wenn auch nicht ganz frei, und einige zivilgesellschaftliche Organisationen kontrollieren die Regierungsaktivitäten. Auch tribale und Gemeinschaftsstrukturen fungieren in den Städten teilweise als zivilgesellschaftliche Akteure. (Landinfo September 2011)

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA (~Afghan National Army - afghanisches Armee)-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen. (AA Jänner 2012)

Im Jahr 2012 kam es immer wieder zu spektakulären Angriffen in Kabul. Ziele waren Botschaften, NATO Basen, das Parlament sowie Regierungsgebäude, aber auch Hotelanlagen. Dabei wurden auch immer wieder Zivilisten Opfer der Anschläge. (Guardian April 2012 / AAN April 2012 / ANSO Juni 2012)

In den letzten Monaten gelangen auch immer wieder komplexe Angriffe auf das Stadtzentrum. Dabei wurden vor allem die internationale Präsenz und Einrichtungen des afghanischen Staates ins Visier genommen. Trotz dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe bleibt die Sicherheitslage relativ stabil. Insgesamt gingen die Angriffe der bewaffneten Regierungsfeindlichen Gruppen (AOG) bereits im Jahr 2011 zurück. Im ersten Halbjahr 2012 gab es erneut einen Rückgang der Angriffe. Bemerkenswert ist außerdem, dass in einer Aufstellung von ANSO (Afghanistan NGO Safety Office) zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen für das erste Halbjahr 2012 fast 80 Prozent der Vorfälle von den afghanischen Sicherheitskräften initiiert wurden. Das bedeutet, dass diese eine sehr aktive Rolle in der Provinz einnehmen. Kabul hat hier den höchsten Wert aller afghanischen Provinzen. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Polizei in Kabul vergleichsweise gut funktioniert. (BAA-Analyse Oktober 2012)

Hochrangige Vertreter der Regierung und der afghanischen Sicherheitskräfte sind im gesamten Land einem realen Risiko ausgesetzt, von Aufständischen bedroht zu werden. Niederrangige Vertreter sind in von der Regierung kontrollierten Gebieten einem geringen Risiko ausgesetzt, sofern es keine spezifischen Gründe gibt, die das Risiko erhöhen. Personen, die für das internationale Militär arbeiten, sind im gesamten Land einer Bedrohung ausgesetzt, aber in Kabul City ist dieses Risiko geringer. Die Gefahr für Mitarbeiter von NGOs, zum Ziel der Aufständischen zu werden, geht zurück, hängt aber von spezifischen Faktoren (wird die NGO durch Gelder aus den USA, Großbritannien oder Indien finanziert?) ab. Außerdem ist das Risiko in ländlichen Gebieten höher als in urbanen. (EASO Dezember 2012)

In Kabul - wie auch in weiten Teilen des Nordens und Westens Afghanistans - ist die Präsenz der Taliban geringer und deren Möglichkeiten Informationen zu sammeln beschränkt. In Gebieten mit großer Taliban-Präsenz werden auch untergeordnete Ziele angegriffen, in Gebieten, in denen sie nicht die Macht haben, beschränken sich die Taliban aber auf wichtige Ziele. Es gibt keine Berichte über Tötungen von low-profile-Mitarbeitern der Regierung aus diesen Gebieten. (Landinfo September 2011)

Verschiedene Faktoren beeinflussen die Möglichkeiten von IDP's sich in Kabul niederzulassen, u.a. deren persönlichen Ressourcen, deren Netzwerk in der Stadt und Jobaussichten. Ziemlich schwierig ist es auch dann, wenn jemand keine Familie oder Verwandte in der Stadt hat. Grundsätzlich spielen auch hier kulturelle Faktoren eine starke Rolle. Sozialen Schutz und Unterstützung sucht man ausschließlich bei der eigenen ethnischen Gemeinschaft. Solche Unterstützungsmechanismen sind für ein Leben in Kabul und anderen Regionen essentiell. Ohne soziale Netzwerke, ethnische Gemeinschaften und erweiterte Familienbande ist ein Auskommen in der Stadt sehr schwierig, zumal von staatlicher Seite keine diesbezüglichen Unterstützungsleistungen gewährt werden. Diese sozialen Netze sind in der afghanischen Kultur durchgängig (die meisten Menschen in Afghanistan leben innerhalb der eigenen Gemeinschaft "community") und sorgen in diesem Sinne in hohem Maße u. a. für die Wohnungs-, Nahrungs-, und Jobvermittlung. Dabei ist die Situation für alleinstehende Frauen oder nur von Frauen geführte Haushalte wesentlich schwieriger als für alleinstehende Männer. Neuankömmlinge in Kabul werden also durch die jeweils eigenen ethnischen Gruppen in hohem Maße relativ rasch in die neue Umgebung integriert und diese können auch für entsprechenden Schutz vor Verfolgung bzw. Bedrohung sorgen. (Danish Immigration Service März 2012)

Kabul stößt inzwischen an seine administrativen Grenzen aufgrund des enormen Zuzugs von Bevölkerungsteilen in den letzten Jahren, die sich aufgrund von Naturkatastrophen anderen Landesteilen und der allgemeinen Sicherheitslage in Kabul ein besseres Leben versprechen. Viele kommen allerdings auch nach Kabul allein wegen der allgemein besseren Versorgungslage hinsichtlich Gesundheit, Arbeit und Sicherheit. Trotz der enormen internationalen Unterstützung beim Wiederaufbau bzw. Ausbau der Infrastruktur bleibt das tägliche Leben in der Stadt hart. So ist z.B. Nahrung und Wohnen in Kabul wesentlich teurer als in anderen afghanischen Städten, darüber hinaus steigt der Bedarf an Jobs und Wohnungen, den die Stadt mittlerweile nicht mehr befriedigen kann. (Danish Immigration Service März 2012)

In von der Regierung kontrollierten Gebieten hat sich der Zugang zur medizinischen Versorgung verbessert. Laut offiziellen Daten hatten 2001 nur 9 Prozent der Bevölkerung Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, hingegen am Ende der Dekade waren es mindestens 65 Prozent der Bevölkerung. (AI Oktober 2011)

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in

den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern. (IOM Oktober 2012)

In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus. (BAA Dezember 2010)

(Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)

Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force- Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus.

Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S. 12 und 13)

(Beilage H zum Verhandlungsprotokoll)

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den angeführten Quellen, die eine Vielzahl von verschiedensten Berichten verarbeiteten, sodass davon auszugehen ist, dass sich daraus ein ausgewogenes Bild der Lage in Afghanistan ergibt. Entgegen den Ausführungen in den Schriftsätzen des Beschwerdeführers besteht kein Zweifel, dass die Berichte ein authentisches Bild der Lage in Afghanistan zeichnen. Es wurde den in das Verfahren eingeführten Berichten zudem nicht in konkreter Weise entgegen getreten.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete individuelle Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, und ist diese Würdigung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchwegs bestätigt worden. Es zeigte sich nämlich in eindeutiger Weise, dass der Beschwerdeführer schon bei seinen persönlichen Angaben nicht bei der Wahrheit geblieben ist, hatte er doch im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt behauptet, dass sein Vater verstorben sei, weiters behauptete er dies auch noch in seiner Beschwerdeergänzung mehrmals, wogegen er vor dem Asylgerichtshof plötzlich angab, dass sein Vater ca. 57 oder 58 Jahre alt sei, er mit diesem nicht in Kontakt stehe, da sein Vater nicht mehr mit ihm rede, er mache ihm Vorwürfe und sage, dass der Beschwerdeführer dieses Problem selbst verursacht habe, der Beschwerdeführer sollte ihn heraushalten. Schon dadurch erweist sich, dass der Beschwerdeführer in seinen Angaben nicht bei der Wahrheit geblieben ist, wodurch seine persönliche Glaubwürdigkeit stark erschüttert ist. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer immer zu Protokoll, dass er nach seiner Rückkehr von England ca. ein Jahr lang ein Lebensmittelgeschäft geführt habe, doch kann dies ebenfalls nicht den Tatsachen entsprechen, da sich aus dem Bericht der britischen Behörden ergibt, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2010 nach Afghanistan abgeschoben wurde, und hatte der Beschwerdeführer immer behauptet, Anfang 2011 sein Heimatland wiederum verlassen zu haben, sodass er lediglich ca. drei Monate in seinem Heimatland verblieben wäre, bis er dieses wieder Richtung Europa verlassen hätte. Der Beschwerdeführer kann auch betreffend seine erste Ausreise kein konkretes Ereignis nennen, auf Grund dessen er selbst in das Blickfeld der Taliban geraten sei, sondern gab nur allgemeine Umstände an, wie, dass auch damals Minen platziert worden seien oder Mädchen, welche die Schule hätten besuchen wollen, mit Säure übergossen worden wären. Ein konkretes Problem, wo er selbst involviert gewesen wäre, ergibt sich daraus aber nicht, woran sich ebenfalls erweist, dass der Beschwerdeführer keineswegs in das Blickfeld der Taliban geraten ist. Weiters behauptete der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, dass sein Onkel, welcher in Kabul lebe, ein Gemüse- und Obstverkäufer wäre, wogegen er beim Asylgerichtshof behauptete, dass dieser Onkel Tischler sei. Über nähere Nachfragen beim Asylgerichtshof, ob sein Onkel noch sonst irgendeiner Tätigkeit außer der Tischlerei nachgehe, gab er an, es könne sein, dass er jetzt nebenbei etwas anderes auch mache, also nach seiner Ausreise, aber genau wisse er es nicht, gibt also keineswegs zu Protokoll, dass sein Onkel Gemüse- und Obstverkäufer wäre, wie er das noch beim Bundesasylamt behauptete. Erst über entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer dann an, dass seine Söhne ein Geschäft betreffend Gemüse- und Obstverkauf betrieben, der Onkel auch Lehrer sei, wobei aber nicht nachvollzogen werden kann, warum der Beschwerdeführer dies nicht bereits zu Protokoll gab, als er nach weiteren Tätigkeiten seines Onkels gefragt wurde, und erklärt dies auch nicht, warum er beim Bundesasylamt nur angab, dass sein Onkel Gemüse- und Obstverkäufer sei. Wenn der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 03.09.2013 behauptete, dass die Lebensverhältnisse beim Onkel beengt gewesen seien, sein Onkel nicht in der Lage wäre, ihn bei sich aufzunehmen, so ist dem entgegen zu halten, dass er im Zuge der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aussagte, dass er gehört habe, dass sich sein Onkel ein Haus gekauft habe. Zutreffend zeigte schon das Bundesasylamt auf, dass der Beschwerdeführer am 22.07.2011 noch ausgesagt hatte, dass er bei der Polizei gewesen sei und die Minen entfernt worden seien, dass er eines Tages auf dem Weg nach Hause von seinem Freund gewarnt worden wäre, wogegen er in weiterer Folge beim Bundesasylamt und auch beim Asylgerichtshof behauptete, dass er bei der Polizei gewesen sei und noch am gleichen Tag von einem Freund gewarnt worden sei, dass die Taliban bei ihm zu Hause erschienen seien. Überdies sprach er am 22.07.2011 noch davon, dass die Minen entfernt worden seien, er beim Bundesasylamt am 12.10.2011 dies ebenfalls noch behauptete, dann aber über Nachfragen, woher er das wisse, angab, er sei nicht mehr dagewesen, aber das müssten sie so gemacht haben, zu Protokoll gab. Beim Asylgerichtshof gab er dann von sich aus zu Protokoll, dass er nicht wisse, ob die Polizei dann die Minen entschärft habe oder nicht, was er aber bereits beim Bundesasylamt von sich aus hätte zu Protokoll geben müssen, wenn dies tatsächlich so gewesen sei, wogegen er aussagte, dass die Polizei die Minen entsorgt habe, obwohl er dies tatsächlich gar nicht wisse. In seiner Stellungnahme vom 18.09.2012 sprach der Beschwerdeführer davon, dass "die Straße vor seinem Geschäft in XXXX über Nacht von den Taliban vermint" worden sei, er daher sein Geschäft nicht hätte weiterführen können, auf Grund dieser Minen, wogegen er beim Asylgerichtshof über entsprechenden Vorhalt ausführte, dass die Minen nicht in der Nähe seines Geschäfts gewesen wären, sondern weit weg platziert. Zuvor schon führte er beim Asylgerichtshof aus, dass die Minen in der Nähe ihres Dorfes XXXX gelegt worden seien, sodass die diesbezüglichen Aussagen in der Stellungnahme und beim Asylgerichtshof nicht miteinander in Einklang zu bringen sind.So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, und ist diese Würdigung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchwegs bestätigt worden. Es zeigte sich nämlich in eindeutiger Weise, dass der Beschwerdeführer schon bei seinen persönlichen Angaben nicht bei der Wahrheit geblieben ist, hatte er doch im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt behauptet, dass sein Vater verstorben sei, weiters behauptete er dies auch noch in seiner Beschwerdeergänzung mehrmals, wogegen er vor dem Asylgerichtshof plötzlich angab, dass sein Vater ca. 57 oder 58 Jahre alt sei, er mit diesem nicht in Kontakt stehe, da sein Vater nicht mehr mit ihm rede, er mache ihm Vorwürfe und sage, dass der Beschwerdeführer dieses Problem selbst verursacht habe, der Beschwerdeführer sollte ihn heraushalten. Schon dadurch erweist sich, dass der Beschwerdeführer in seinen Angaben nicht bei der Wahrheit geblieben ist, wodurch seine persönliche Glaubwürdigkeit stark erschüttert ist. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer immer zu Protokoll, dass er nach seiner Rückkehr von England ca. ein Jahr lang ein Lebensmittelgeschäft geführt habe, doch kann dies ebenfalls nicht den Tatsachen entsprechen, da sich aus dem Bericht der britischen Behörden ergibt, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2010 nach Afghanistan abgeschoben wurde, und hatte der Beschwerdeführer immer behauptet, Anfang 2011 sein Heimatland wiederum verlassen zu haben, sodass er lediglich ca. drei Monate in seinem Heimatland verblieben wäre, bis er dieses wieder Richtung Europa verlassen hätte. Der Beschwerdeführer kann auch betreffend seine erste Ausreise kein konkretes Ereignis nennen, auf Grund dessen er selbst in das Blickfeld der Taliban geraten sei, sondern gab nur allgemeine Umstände an, wie, dass auch damals Minen platziert worden seien oder Mädchen, welche die Schule hätten besuchen wollen, mit Säure übergossen worden wären. Ein konkretes Problem, wo er selbst involviert gewesen wäre, ergibt sich daraus aber nicht, woran sich ebenfalls erweist, dass der Beschwerdeführer keineswegs in das Blickfeld der Taliban geraten ist. Weiters behauptete der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, dass sein Onkel, welcher in Kabul lebe, ein Gemüse- und Obstverkäufer wäre, wogegen er beim Asylgerichtshof behauptete, dass dieser Onkel Tischler sei. Über nähere Nachfragen beim Asylgerichtshof, ob sein Onkel noch sonst irgendeiner Tätigkeit außer der Tischlerei nachgehe, gab er an, es könne sein, dass er jetzt nebenbei etwas anderes auch mache, also nach seiner Ausreise, aber genau wisse er es nicht, gibt also keineswegs zu Protokoll, dass sein Onkel Gemüse- und Obstverkäufer wäre, wie er das noch beim Bundesasylamt behauptete. Erst über entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer dann an, dass seine Söhne ein Geschäft betreffend Gemüse- und Obstverkauf betrieben, der Onkel auch Lehrer sei, wobei aber nicht nachvollzogen werden kann, warum der Beschwerdeführer dies nicht bereits zu Protokoll gab, als er nach weiteren Tätigkeiten seines Onkels gefragt wurde, und erklärt dies auch nicht, warum er beim Bundesasylamt nur angab, dass sein Onkel Gemüse- und Obstverkäufer sei. Wenn der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 03.09.2013 behauptete, dass die Lebensverhältnisse beim Onkel beengt gewesen seien, sein Onkel nicht in der Lage wäre, ihn bei sich aufzunehmen, so ist dem entgegen zu halten, dass er im Zuge der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aussagte, dass er gehört habe, dass sich sein Onkel ein Haus gekauft habe. Zutreffend zeigte schon das Bundesasylamt auf, dass der Beschwerdeführer am 22.07.2011 noch ausgesagt hatte, dass er bei der Polizei gewesen sei und die Minen entfernt worden seien, dass er eines Tages auf dem Weg nach Hause von seinem Freund gewarnt worden wäre, wogegen er in weiterer Folge beim Bundesasylamt und auch beim Asylgerichtshof behauptete, dass er bei der Polizei gewesen sei und noch am gleichen Tag von einem Freund gewarnt worden sei, dass die Taliban bei ihm zu Hause erschienen seien. Überdies sprach er am 22.07.2011 noch davon, dass die Minen entfernt worden seien, er beim Bundesasylamt am 12.10.2011 dies ebenfalls noch behauptete, dann aber über Nachfragen, woher er das wisse, angab, er sei nicht mehr dagewesen, aber das müssten sie so gemacht haben, zu Protokoll gab. Beim Asylgerichtshof gab er dann von sich aus zu Protokoll, dass er nicht wisse, ob die Polizei dann die Minen entschärft habe oder nicht, was er aber bereits beim Bundesasylamt von sich aus hätte zu Protokoll geben müssen, wenn dies tatsächlich so gewesen sei, wogegen er aussagte, dass die Polizei die Minen entsorgt habe, obwohl er dies tatsächlich gar nicht wisse. In seiner Stellungnahme vom 18.09.2012 sprach der Beschwerdeführer davon, dass "die Straße vor seinem Geschäft in römisch 40 über Nacht von den Taliban vermint" worden sei, er daher sein Geschäft nicht hätte weiterführen können, auf Grund dieser Minen, wogegen er beim Asylgerichtshof über entsprechenden Vorhalt ausführte, dass die Minen nicht in der Nähe seines Geschäfts gewesen wären, sondern weit weg platziert. Zuvor schon führte er beim Asylgerichtshof aus, dass die Minen in der Nähe ihres Dorfes römisch 40 gelegt worden seien, sodass die diesbezüglichen Aussagen in der Stellungnahme und beim Asylgerichtshof nicht miteinander in Einklang zu bringen sind.

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls grob widersprüchlich, weshalb einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine relevante Verfolgungsgefahr.

Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

So gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Paschtunen an sowie ist sunnitischen Bekenntnisses, für die sich aus den Feststellungen keine generelle Verfolgungsgefahr ergibt, ist doch die größte Volksgruppe in Afghanistan jene der Paschtunen und sind die allermeisten Afghanen sunnitischen Bekenntnisses.

Zudem hat der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen selbst immer wieder betont, dass er auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses in Afghanistan nie Probleme gehabt habe, wie er auch seitens der staatlichen Behörde nie Probleme gehabt habe.

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Feststellungen, sowie den Beilagen E und F zum Verhandlungsprotokoll, dass die internationalen Kräfte in den Regionen XXXX und XXXX die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen, wie den Distrikten XXXX verdrängt hat. So ergibt sich etwa aus Beilage E zum Verhandlungsprotokoll, dass von regierungsfeindlichen Kräften initiierte Vorfälle in XXXX gegen Null tendierten. Von daher kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage nicht in seine Heimatprovinz zurückkehren könnte, wie er dies nach seiner Abschiebung durch die britischen Behörden bereits einmal getan hatte. Der Beschwerdeführer verfügt dort über ein großes soziales Netzwerk, weshalb nicht erkannt werden kann, dass er dort in eine ausweglose Lage geriete. Es steht ihm aber nicht nur der Weg über Kabul in seine Heimatprovinz offen, sondern auch über Mazar-e Sharif, welches über einen Flughafen verfügt und in der benachbarten Provinz Balkh liegt. Hinzuweisen ist weiters, dass Nord-Afghanistan weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle verzeichnet, woran sich ebenfalls erweist, dass die Sicherheitssituation nicht derart labil ist, dass der Beschwerdeführer nicht in seine Heimatprovinz zurückkehren könnte.Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Feststellungen, sowie den Beilagen E und F zum Verhandlungsprotokoll, dass die internationalen Kräfte in den Regionen römisch 40 und römisch 40 die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen, wie den Distrikten römisch 40 verdrängt hat. So ergibt sich etwa aus Beilage E zum Verhandlungsprotokoll, dass von regierungsfeindlichen Kräften initiierte Vorfälle in römisch 40 gegen Null tendierten. Von daher kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage nicht in seine Heimatprovinz zurückkehren könnte, wie er dies nach seiner Abschiebung durch die britischen Behörden bereits einmal getan hatte. Der Beschwerdeführer verfügt dort über ein großes soziales Netzwerk, weshalb nicht erkannt werden kann, dass er dort in eine ausweglose Lage geriete. Es steht ihm aber nicht nur der Weg über Kabul in seine Heimatprovinz offen, sondern auch über Mazar-e Sharif, welches über einen Flughafen verfügt und in der benachbarten Provinz Balkh liegt. Hinzuweisen ist weiters, dass Nord-Afghanistan weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle verzeichnet, woran sich ebenfalls erweist, dass die Sicherheitssituation nicht derart labil ist, dass der Beschwerdeführer nicht in seine Heimatprovinz zurückkehren könnte.

Für den Beschwerdeführer besteht aber auch eine zumutbare Ausweichmöglichkeit nach Kabul, da der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul hat, sein Halbonkel und dessen Söhne halten sich dort auf, nach den Angaben beim Asylgerichtshof betreibt der Halbonkel eine Tischlerei, die Söhne ein Geschäft betreffend Gemüse- und Obstverkauf, weiters sei der Halbonkel auch Lehrer und habe sich zuletzt ein Haus gekauft, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei seinen Verwandten in Kabul Aufnahme findet, wie er eine solche nach seinen Angaben wenige Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul bei seinem Onkel bereits gefunden hatte. Betreffend die Sicherheitslage in Kabul ist auf die Feststellungen zu verweisen, wonach diese als verhältnismäßig gut eingestuft wird, es komme bisweilen zu Anschlägen durch aufständische Gruppen, jedoch gingen die Menschen im Allgemeinen ohne Sicherheitsbedenken ihrem Alltag nach. Laut UNHCR könne Kabul eine Option für Sicherheit für Personen sein, welche vor einer Konfliktsituation fliehen, jedoch bliebe die Einschränkung bestehen, welche sich auf das Profil der jeweiligen Person und die Art des Konflikts richte, doch ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass eine individuelle Gefährdungssituation auf Grund des unglaubwürdigen Sachvortrages des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, sodass sich demnach jedenfalls eine Ausweichmöglichkeit für den Beschwerdeführer nach Kabul ergibt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass übereinstimmend von vielen Organisationen berichtet wird, dass die Taliban in Kabul kein bzw. kaum Interesse an der Verfolgung sogenannter "Low-Profile-Personen" hätten, da dies unter anderem ihre logistischen und personellen Kapazitäten überfordern würde. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Polizei in Kabul vergleichsweise gut funktioniert, sodass insgesamt betrachtet, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Kabul in relevanter Weise bedroht wäre. Hinsichtlich der schwierigen Versorgungslage in Kabul ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein soziales Netzwerk verfügt, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht Gefahr liefe, in eine lebensbedrohliche Notlage zu geraten.

Der Beschwerdeführer leidet zwar unter einer schweren depressiven Verstimmung, doch ist darauf hinzuweisen, dass er selbst nach seinen Angaben in seinem Heimatort über den Rückhalt seiner Eltern und Geschwister verfügt, der Beschwerdeführer auch in Kabul über ein soziales Netzwerk verfügt, überdies in Kabul die beste medizinische Versorgung in Afghanistan gegeben ist, er im Zuge der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aussagte, dass der Halbonkel eine Tischlerei betreibe, dessen Söhne Gemüse- und Obstverkäufer wären, der Halbonkel auch als Lehrer arbeiten könne, und der Beschwerdeführer gehört habe, dass sich sein Halbonkel ein Haus gekauft habe, weshalb dem Beschwerdeführer mit Unterstützung seiner Verwandten ein Zugang zur medizinischen Versorgung in Kabul möglich sein müsste, sodass schon von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete auf Grund seiner psychischen Probleme in eine lebensbedrohliche Notlage.

Zudem ist im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Judikatur des EGMR hinzuweisen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 (St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.Zudem ist im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Judikatur des EGMR hinzuweisen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 (St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen.

Der EGMR hat (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem der nachfolgend zitierten Fälle eine derart außergewöhnliche Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Der EGMR hat (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem der nachfolgend zitierten Fälle eine derart außergewöhnliche Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Im gegenständlichen Fall sind die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin zwar vorbrachte, in psychotherapeutischer Behandlung wegen einer schweren depressiven Verstimmung zu stehen, Schlaftabletten und Tabletten gegen Kopfschmerzen zu nehmen, weitere schwerwiegender Erkrankungen in seiner Stellungnahme aber nicht geltend machte, nicht zu erkennen.

Auch in der Rechtsprechung des EGMR wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden - im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch die Abschiebung einer Frau nach Afghanistan - festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde müsse der Gerichtshof unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin klären, ob ein solches Vorgehen Artikel 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Er habe dazu die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden (EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23.505/09, Rz. 52; aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles gelangte der Gerichtshof letztlich zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von

Artikel 3 EMRK begründen würde). Der EGMR hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits eine Verletzung des Artikels 3 EMRK bedeuten würde (Urteil vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; Urteil vom 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55). Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.

Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Beschwerdeführer bemüht sich zwar Deutsch zu erlernen, spricht aber erst wenig Deutsch, er verrichtet immer wieder gemeinnützige Tätigkeiten, doch ist die Integration noch nicht soweit fortgeschritten, wenn man bedenkt, dass er sich erst etwas mehr als zwei Jahre im Bundesgebiet aufhält, wogegen er viele Jahre in seiner Heimat verbracht hat, er keine österreichischen Freunde gefunden hat, wogegen sich viele Familienangehörige in seiner Heimat aufhalten. Weiters ist der noch relativ kurze Aufenthalt des Beschwerdeführers dadurch gemindert, dass sich dieser bloß auf einen letztlich unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte. Insofern durfte der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen, dass er im Bundesgebiet gewonnene Bindungen, welche überdies, wie oben ausgeführt, bislang gering sind, wird aufrechterhalten können.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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