Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C4 418.949-1/2011/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2011, Zahl: 11 01.979-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2011, Zahl: 11 01.979-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Im März 2010 sei er von Kommandanten der Freiheitskämpfer entführt worden. Sie hätten von seiner Familie ein Lösegeld in der Höhe von 50.000 US-Dollar gefordert. Diese Summe habe seine Familie aber nicht aufbringen können. Der Beschwerdeführer sei daher einen Monat in Gefangenschaft gewesen. Er sei schwer gefoltert worden, an seiner rechten Hand sehe man noch die Narben. Nachdem sich die Entführer mit seiner Familie auf eine Lösegeldsumme von 20.000 US-Dollar geeinigt hätten und diese Summe bezahlt worden sei, hätten sie ihn frei gelassen. Vor zwei Monaten sei er von den Taliban entführt und schwer misshandelt worden. Dabei sei sein gesamter Oberkiefer ausgeschlagen worden. Die Taliban hätten ihn gefragt, weshalb er beim Fernsehsender XXXX tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei dort nicht offiziell beschäftigt gewesen, er habe dort lediglich unentgeltlich gearbeitet. Auch sein Vater sei von den Taliban geschlagen worden, als er den Beschwerdeführer habe frei bekommen wollen. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen, sein Vater sei bei den Taliban verblieben. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Er habe Kabul am 23.02.2011 mit einem Flugzeug einer ihm unbekannten Fluglinie verlassen.Im März 2010 sei er von Kommandanten der Freiheitskämpfer entführt worden. Sie hätten von seiner Familie ein Lösegeld in der Höhe von 50.000 US-Dollar gefordert. Diese Summe habe seine Familie aber nicht aufbringen können. Der Beschwerdeführer sei daher einen Monat in Gefangenschaft gewesen. Er sei schwer gefoltert worden, an seiner rechten Hand sehe man noch die Narben. Nachdem sich die Entführer mit seiner Familie auf eine Lösegeldsumme von 20.000 US-Dollar geeinigt hätten und diese Summe bezahlt worden sei, hätten sie ihn frei gelassen. Vor zwei Monaten sei er von den Taliban entführt und schwer misshandelt worden. Dabei sei sein gesamter Oberkiefer ausgeschlagen worden. Die Taliban hätten ihn gefragt, weshalb er beim Fernsehsender römisch 40 tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei dort nicht offiziell beschäftigt gewesen, er habe dort lediglich unentgeltlich gearbeitet. Auch sein Vater sei von den Taliban geschlagen worden, als er den Beschwerdeführer habe frei bekommen wollen. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen, sein Vater sei bei den Taliban verblieben. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Er habe Kabul am 23.02.2011 mit einem Flugzeug einer ihm unbekannten Fluglinie verlassen.
Am 03.03.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Die Angaben, welche er im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinpektion Traiskirchen am 26.02.2011 getätigt habe, seien vollständig und wahrheitsgetreu. In Afghanistan habe er eine Geburtsurkunde und einen Führerschein. Den Ausreiseentschluss habe er vor ca. einem Monat in Kabul gefasst. Unmittelbar vor der Ausreise habe er in Kabul, XXXX, gewohnt. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt zu seinem Heimatland gehabt. Mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen habe er im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Wegen seiner Religion habe er im Herkunftsstaat ebenfalls keine Probleme gehabt. Er sei Paschtune und habe deshalb nie Probleme gehabt. Er sei nie in Haft gewesen, es sei kein Strafverfahren gegen ihn geführt worden, es sei nie nach ihm gefahndet worden. An seiner letzten Wohnadresse habe er einen Monat gewohnt. Das sei ca. eineinhalb Monate vor seiner Flucht gewesen. Befragt nach allen Wohnanschriften in Afghanistan in chronologischer Reihenfolge gab er an, Meydan Wardak, XXXX, sowie in Kabul, XXXX. In Meydan Wardak würde die Familie ca. zehn Hektar an Grundstücken besitzen. Diese würden von ihren Knechten bewirtschaftet. Der Beschwerdeführer habe von 1998 bis 2004 in XXXX die Grundschule und von 2004 bis 2010 ebenfalls in XXXX die Hauptschule besucht. Die finanzielle Situation seiner Familie in Afghanistan sei gut. Von 2009 bis 2010 sei er im afghanischen Fernsehen als männliches Model tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwei Brüder. Er sei standesamtlich verheiratet, die Eheschließung sei im Monat 11 des Jahres 1388 bei ihnen zu Hause in XXXX erfolgt. Er habe keine Kinder. In XXXX lebten weiters zwei Onkel und eine Tante. Der Beschwerdeführer sei gesund, er leide an keinen chronischen Krankheiten. Er habe körperliche Handicaps, seine rechte Hand sei durch Folter bewegungsunfähig. Die Frage nach psychischen Problemen verneinte der Beschwerdeführer. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, er habe im afghanischen Fernsehen gearbeitet. Im März 2010 sei er vom Kommandanten namens XXXX erpresst und entführt worden. Sie hätten Lösegeld für seine Freilassung haben wollen. Er sei eingesperrt und auch gefoltert worden. Sie hätten seinen Vater angerufen und während des Telefonates hätten sie den Beschwerdeführer gefoltert, damit sein Vater nachgebe. Sie hätten 50.000 US-Dollar für seine Freilassung gewollt. Sein Vater habe Geld bezahlt, aber wie viel, wisse der Beschwerdeführer nicht. Dann sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Er sei geflohen, weil er Angst gehabt habe, wieder entführt zu werden. Einen Monat lang sei er bei seinem Onkel in Kabul versteckt geblieben. Der Beschwerdeführer habe aufgehört zu arbeiten und sei nach Meydan zurückgekehrt. Das sei im April 2010 gewesen. Der Beschwerdeführer sei zu Hause gewesen und habe mit seiner Familie gelebt. Im Jänner 2011 sei er von den Taliban entführt worden. Sie hätten ihn gefoltert und ihm mit einer Zange Zähne ausgerissen und einige hätten sie ihm ausgebrochen. Der Beschwerdeführer trage jetzt ein falsches Gebiss. Außerdem hätten sie ihn geschlagen. Sie hätten ihn beschuldigt, für das afghanische Fernsehen zu arbeiten. Sie hätten von ihm wissen wollen, wer ihn zum Fernsehen gebracht habe. Nach zwei Wochen der Folter sei sein Vater zu den Taliban gekommen und hätte mit ihnen verhandelt. Während sein Vater verhandelt hätte, habe der Beschwerdeführer fliehen können. Er sei in Begleitung seiner Mutter zu seinem Onkel nach Kabul gefahren. Dort habe er sein Gebiss erhalten. Er habe Schrauben in den Oberkiefer gesetzt bekommen und darauf seine falschen Zähne. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und er nicht hinausdürfe. Dann sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist. Seine Frau sei bei seinen Eltern geblieben. Er wolle gerne, dass seine Frau nach Österreich komme. Befragt, warum er sich nicht innerhalb seines Herkunftslandes in einer anderen Provinz niedergelassen habe, gab er an, die Taliban hätten ihn überall gefunden, nur nicht in Österreich. In Afghanistan würden ihn viele aus dem Fernsehen kennen und ihn sicher überall erkennen. Videos und Fotos zu seinen Auftritten könne er sich schicken lassen. Im Fall einer Rückkehr würden ihn die Taliban töten. Befragt gab er an, dass seine Familie in seinem Heimatland nichts zu befürchten habe. Er habe sämtliche Gründe, welche ihn veranlasst hätten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, vollständig geschildert.Die Angaben, welche er im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinpektion Traiskirchen am 26.02.2011 getätigt habe, seien vollständig und wahrheitsgetreu. In Afghanistan habe er eine Geburtsurkunde und einen Führerschein. Den Ausreiseentschluss habe er vor ca. einem Monat in Kabul gefasst. Unmittelbar vor der Ausreise habe er in Kabul, römisch 40 , gewohnt. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt zu seinem Heimatland gehabt. Mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen habe er im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Wegen seiner Religion habe er im Herkunftsstaat ebenfalls keine Probleme gehabt. Er sei Paschtune und habe deshalb nie Probleme gehabt. Er sei nie in Haft gewesen, es sei kein Strafverfahren gegen ihn geführt worden, es sei nie nach ihm gefahndet worden. An seiner letzten Wohnadresse habe er einen Monat gewohnt. Das sei ca. eineinhalb Monate vor seiner Flucht gewesen. Befragt nach allen Wohnanschriften in Afghanistan in chronologischer Reihenfolge gab er an, Meydan Wardak, römisch 40 , sowie in Kabul, römisch 40 . In Meydan Wardak würde die Familie ca. zehn Hektar an Grundstücken besitzen. Diese würden von ihren Knechten bewirtschaftet. Der Beschwerdeführer habe von 1998 bis 2004 in römisch 40 die Grundschule und von 2004 bis 2010 ebenfalls in römisch 40 die Hauptschule besucht. Die finanzielle Situation seiner Familie in Afghanistan sei gut. Von 2009 bis 2010 sei er im afghanischen Fernsehen als männliches Model tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwei Brüder. Er sei standesamtlich verheiratet, die Eheschließung sei im Monat 11 des Jahres 1388 bei ihnen zu Hause in römisch 40 erfolgt. Er habe keine Kinder. In römisch 40 lebten weiters zwei Onkel und eine Tante. Der Beschwerdeführer sei gesund, er leide an keinen chronischen Krankheiten. Er habe körperliche Handicaps, seine rechte Hand sei durch Folter bewegungsunfähig. Die Frage nach psychischen Problemen verneinte der Beschwerdeführer. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, er habe im afghanischen Fernsehen gearbeitet. Im März 2010 sei er vom Kommandanten namens römisch 40 erpresst und entführt worden. Sie hätten Lösegeld für seine Freilassung haben wollen. Er sei eingesperrt und auch gefoltert worden. Sie hätten seinen Vater angerufen und während des Telefonates hätten sie den Beschwerdeführer gefoltert, damit sein Vater nachgebe. Sie hätten 50.000 US-Dollar für seine Freilassung gewollt. Sein Vater habe Geld bezahlt, aber wie viel, wisse der Beschwerdeführer nicht. Dann sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Er sei geflohen, weil er Angst gehabt habe, wieder entführt zu werden. Einen Monat lang sei er bei seinem Onkel in Kabul versteckt geblieben. Der Beschwerdeführer habe aufgehört zu arbeiten und sei nach Meydan zurückgekehrt. Das sei im April 2010 gewesen. Der Beschwerdeführer sei zu Hause gewesen und habe mit seiner Familie gelebt. Im Jänner 2011 sei er von den Taliban entführt worden. Sie hätten ihn gefoltert und ihm mit einer Zange Zähne ausgerissen und einige hätten sie ihm ausgebrochen. Der Beschwerdeführer trage jetzt ein falsches Gebiss. Außerdem hätten sie ihn geschlagen. Sie hätten ihn beschuldigt, für das afghanische Fernsehen zu arbeiten. Sie hätten von ihm wissen wollen, wer ihn zum Fernsehen gebracht habe. Nach zwei Wochen der Folter sei sein Vater zu den Taliban gekommen und hätte mit ihnen verhandelt. Während sein Vater verhandelt hätte, habe der Beschwerdeführer fliehen können. Er sei in Begleitung seiner Mutter zu seinem Onkel nach Kabul gefahren. Dort habe er sein Gebiss erhalten. Er habe Schrauben in den Oberkiefer gesetzt bekommen und darauf seine falschen Zähne. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und er nicht hinausdürfe. Dann sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist. Seine Frau sei bei seinen Eltern geblieben. Er wolle gerne, dass seine Frau nach Österreich komme. Befragt, warum er sich nicht innerhalb seines Herkunftslandes in einer anderen Provinz niedergelassen habe, gab er an, die Taliban hätten ihn überall gefunden, nur nicht in Österreich. In Afghanistan würden ihn viele aus dem Fernsehen kennen und ihn sicher überall erkennen. Videos und Fotos zu seinen Auftritten könne er sich schicken lassen. Im Fall einer Rückkehr würden ihn die Taliban töten. Befragt gab er an, dass seine Familie in seinem Heimatland nichts zu befürchten habe. Er habe sämtliche Gründe, welche ihn veranlasst hätten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, vollständig geschildert.
Am 06.04.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Befragt, ob er bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien, gab er an, seine Angaben würden stimmen. Befragt, ob er sich psychisch und physisch in der Lage sehe, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, ob er sich in ärztlicher Behandlung befinde bzw. ob er Medikamente nehme, antwortete er, es gehe ihm gut. Befragt nach Dokumenten gab er an, dass sein Onkel mütterlicherseits sie ihm zuschicke. Er meine damit den Führerschein, die Geburtsurkunde und ein paar Fotos vom Fernsehsender, bei welchem er gearbeitet habe. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei oder parteiähnlichen Organisation. Es sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig, er habe in seiner Heimat keine Straftat begangen. Befragt, ob nach ihm gefahndet werde, gab er an, ja, die Polizei suche ihn. Da er entführt worden sei, habe er eine Anzeige erstattet, aber dieser sei die Polizei nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe nichts getan. Nach Klärung des Sachverhalts gebe er nun an, dass er die Frage nicht richtig verstanden habe und eben nicht von der Polizei gesucht werde. Er sei nie in Haft gewesen. Er habe die Schule zwölf Klassen lang besucht. Er habe beim Fernsehen gearbeitet, bei einer Fashion-Show. Diese Tätigkeit habe er von Anfang 1388 bis Ende 1388 durchgeführt. Seine wirtschaftliche Lage in seiner Heimat sei gut bis mittelmäßig gewesen. Als seine Familie in Wardak gewesen sei, hätten sie ein Grundstück besessen. Sie hätten von der Landwirtschaft gelebt. Wardak habe er vor zwei Monaten verlassen. Der Beschwerdeführer habe in Meydan Wardak gelebt. Nur wegen seiner Ausreise sei er nach Kabul zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Dort sei er für zwei Wochen gewesen. In Meydan Wardak habe er im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX gelebt. Dort sei er geboren und aufgewachsen. In seinem Heimatdorf hätten etwa 200 Leute gelebt. Er habe zusammen mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern gelebt. Im Moment wisse er nicht, ob diese Verwandten noch immer an dieser Adresse lebten. Über Vorhalt, dass er im Fragebogen auch angegeben habe, dass seine Frau bei ihnen zu Hause lebe, gab er an, sie lebe auch dort. Befragt, aus welchem Grund er diese nicht zuvor angegeben habe, führte er aus, er habe es vergessen. Er sei seit dem elften Monat des Jahres 1388 verheiratet, den genauen Tag wisse er nicht mehr. Die Zeugen seien sein Onkel mütterlicherseits und sein Vater gewesen. Er kenne das Geburtsdatum seiner Frau nicht genau, sie sei ungefähr 18 Jahre alt. Seine Frau sei seine Cousine väterlicherseits, seine Eltern hätten die Hochzeit arrangiert. In seinem Heimatland lebten weiters drei Onkel mütterlicherseits, zwei seien bereits verstorben. Einer lebe in Kabul. Eine Tante väterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits lebten noch dort. Seitdem der Beschwerdeführer ausgereist sei, habe er keinen Kontakt zu seiner Familie. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, sein Leben sei in Gefahr gewesen, die Taliban seien hinter ihm her gewesen und auch Kommandant XXXX. Der Beschwerdeführer habe beim Fernsehen gearbeitet, beim Sender XXXX. Dieser Kommandant habe ihn entführt. Ca. einen Monat habe er ihn eingesperrt. Er habe ihn sehr viel geschlagen und misshandelt. Er habe seine Familie aufgefordert, Geld zu zahlen. Seine Familie habe dieses Geld nicht besorgen können. Auf Nachfrage gab er an, dass man 50.000 US-Dollar von seiner Familie verlangt habe. Seine Familie habe dies nicht bezahlen können und deswegen sei der Beschwerdeführer misshandelt worden. Dann habe sein Vater mit dem Kommandanten gesprochen und habe ihn gefragt, was passieren würde, wenn er das Geld nicht bezahlen könnte und der Kommandant habe gemeint, dass er den Beschwerdeführer umbringen würde. Deshalb habe sein Vater dieses Geld dann besorgt. Befragt, wie viel Geld der Vater besorgt habe, gab er an, der Beschwerdeführer habe nicht so genau gefragt, er wisse nicht, ob es genau 50.000 US-Dollar gewesen seien oder weniger. Das Geld sei von seinem Onkel mütterlicherseits übergeben worden und so sei der Beschwerdeführer dann freigelassen worden. Dann habe sein Onkel ihn in Kabul in das Spital gebracht. Nachdem er eine Zeitlang im Spital gewesen sei, sei der Beschwerdeführer wieder zurück nach Meydan gegangen. Als er dann in Meydan gewesen sei, hätten ihn die Taliban weiterhin verfolgt, weil er beim Fernsehsender gearbeitet habe. Dann hätten ihn die Taliban irgendwann von zu Hause geholt und ihn mitgenommen zu ihrem Stützpunkt und dort hätten sie ihn sehr geschlagen und misshandelt. Sie hätten ihm mit einer Zange seine Zähne herausgezogen und hätten ihn damit auch sehr verletzt und misshandelt. Sie hätten ihn umbringen wollen. Der Beschwerdeführer sei in XXXX bei ihnen eingesperrt gewesen. Dann sei sein Vater gekommen und sie hätten seinen Vater ebenfalls geschlagen. Sie seien sauer auf ihn gewesen und hätten ihn derart misshandelt und immer gesagt, wie er es wagen könne, bei so einem Fernsehsender zu arbeiten, noch dazu bei einer Fashion-Show. Als sein Vater gekommen sei und sie ihn geschlagen hätten, sei der Beschwerdeführer geflohen und nach Hause gegangen. Als seine Mutter ihn gesehen habe, sei sie schockiert gewesen, weil die Taliban ihn dermaßen zugerichtet hätten. Er sei dann mit seiner Mutter zu seinem Onkel väterlicherseits gegangen, der auch in der Nähe von ihnen wohne. Nach einer Woche sei er dann mit seiner Mutter nach Kabul gegangen. Er sei dann zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen, dieser lebe in XXXX. Sein Onkel habe ihn in das Krankenhaus gebracht und dort sei der Beschwerdeführer eine Zeitlang stationiert gewesen. Als er vom Krankenhaus entlassen worden sei, sei er ungefähr einen Monat bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen, aber dieser habe nicht wollen, dass der Beschwerdeführer noch länger bei ihm bleibe, da er Angst gehabt habe, dass er seinetwegen Schwierigkeiten bekommen würde. Deswegen habe er, ohne dass der Beschwerdeführer davon gewusst hätte, seine Reise organisiert. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr frei bewegen können, er sei immer zu Hause gewesen und ihm sei nichts anderes übrig geblieben, als das anzunehmen, was sein Onkel beschlossen habe. Befragt, wie es zur Entführung durch den Kommandanten gekommen sei, führte der Beschwerdeführer aus, er sei gerade unterwegs nach Hause von seinem Arbeitsplatz gewesen. Er habe gerade seinen Arbeitsplatz verlassen und von dort sei er entführt worden. Sein Arbeitsplatz liege an einer Straße, welche zum Flughafen Kabul führe. Diese heiße XXXX-Straße. Dies sei der Sitz des TV-Senders. Er habe keinen fixen Job gehabt, sondern sei er je nachdem, wie er sich als Model präsentiert habe, bezahlt worden. Er sei quasi nach Leistung bezahlt worden. Befragt, wie viel er im Durchschnitt verdient habe, gab er an, in einem Jahr seien 40.000 Kandidaten dort gewesen und der Beschwerdeführer sei bis zur Stufe 15 gekommen. Befragt, was er dann überhaupt bekommen habe, gab er an, er habe nichts verdient. Befragt nach der Entführung gab er an, er sei vom Sender herausgekommen, er sei nicht alleine gewesen, es seien mehrere Leute gewesen. Der Beschwerdeführer sei zu Fuß unterwegs gewesen und hätte sich ein Taxi nehmen wollen. Plötzlich sei ein Auto vor ihm gestanden und seien vier bewaffnete Leute aus dem Auto ausgestiegen. Sie hätten ihn zu viert in das Auto gepackt, ohne dass irgendetwas gesprochen worden sei, habe man ihn im Auto geschlagen. Der Beschwerdeführer habe versucht zu schreien. Sie hätten ihm gesagt, dass dies nichts bringen würde. Wenn er weiter schreien würde, dann würden sie ihm in den Kopf schießen. Wohin er gebracht worden sei, wisse er nicht. Befragt nach der Freilassung gab er an, dass sein Vater das Geld besorgt habe und sein Onkel das Geld bezahlt habe. Es sei in der Nacht gewesen, der Beschwerdeführer sei sehr verletzt gewesen. Man habe ihn in das Auto gepackt und ihn einfach in einem Wald hinausgeschmissen. Er sei bis in der Früh dort geblieben, weil er nicht gewusst habe, wo er sei. Dann sei er losgegangen und irgendwann sei er zu einer Straße und in ein Dorf gekommen, welches in Richtung XXXX (in Richtung Norden) liege. Er habe dann dort einen alten Mann gesehen und habe ihn gefragt, wie er zu einer richtigen Straße komme und wo er sei. Dieser habe ihm gesagt, dass er sich in XXXX befinde. Der Beschwerdeführer sei dann weitergegangen und habe sich dann ein Taxi genommen und sei zu seinem Onkel gefahren. Befragt, woher der Kommandant gewusst habe, mit wem er Kontakt aufnehmen solle wegen des Lösegeldes, gab er an, der Beschwerdeführer habe ihm die Nummer gegeben und habe der Kommandant vor seinen Augen seine Familie angerufen. Die Geldübergabe habe sein Onkel erledigt, er wisse nicht, wo das vonstatten gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe ihn gefragt, warum er ihn nicht mitgenommen habe, als er das Geld übergeben habe und habe der Onkel geantwortet, dass man den Beschwerdeführer in den Wald gebracht hätte und er nicht gewusst habe, wo der Beschwerdeführer sei. Einen Teil des Geldes habe sein Vater selbst gehabt und einen Teil habe er sich von seinem Onkel mütterlicherseits ausgeborgt. Der Onkel mütterlicherseits arbeite bei Baustellen als Architekt. Befragt, wie er von den Taliban entführt worden sei, gab er an, dass sie ihn von zu Hause abgeholt hätten. Der Beschwerdeführer sei zu Hause gewesen und habe das Haus nicht verlassen. Er habe dies nicht machen können, da in ihrer Gegend nur Taliban gewesen seien. Sie seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten gemeint, dass sie nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Sie hätten ihn gewaltsam von zu Hause mitgenommen und seine Mutter habe geschrien und sie hätten sogar seine Mutter mit einem Gewehrkolben geschlagen. Sie hätten ihn in ein Auto verfrachtet. Sie hätten ihn zum Distrikt XXXX gebracht und hätten ihn gefragt, aus welchem Grund er es gewagt habe, beim Fernsehen zu arbeiten. Ob er die Bräuche in dieser Provinz nicht kenne, dass man so etwas nicht tun könnte. Der Beschwerdeführer habe so getan, als ob er eine andere Person sei. Dann hätten sie aber ein Foto von ihm hergezeigt. Danach hätten sie ihn immer wieder geschlagen. Die Entführung sei glaublich im zehnten Monat im Jahr 1389 gewesen. Sie hätten ihm dann jeden einzelnen Zahn mit einer Zange gezogen oder eingeschlagen. Sie hätten ihn weiterhin misshandelt und geohrfeigt und mit einem Kabel geschlagen. Dadurch, dass er derart viel misshandelt worden sei, sei er soweit gewesen, dass er ihnen gesagt habe, dass sie ihn umbringen sollten. Schließlich hätten sie ihn umbringen wollen. Nach einer Woche habe ihn sein Vater gefunden und dieser sei dann gekommen. Er sei in einem Wald in einem Zimmer gewesen. Sie hätten seinen Vater gefragt, ob er der Vater sei und hätten gemeint, dass er auch den Tod verdient hätte und enthauptet werden müsste, weil er es zugelassen habe, dass der Sohn bei einem Fernsehsender arbeite. Sie hätten seinen Vater geschlagen und währenddessen sei der Beschwerdeführer geflüchtet und nach Hause gegangen. Als sein Vater gekommen sei, sei er einfach, als sie mit ihm beschäftigt gewesen seien, weggelaufen. Er wolle noch anmerken, dass sein Vater die Dorfältesten davon in Kenntnis gesetzt habe und gewollt hätte, dass diese mitkämen. Sie hätten sich geweigert, weil sie derselben Meinung gewesen seien wie die Taliban. Sie hätten dem Beschwerdeführer auch hinterhergeschossen und ihn bei seiner Hand getroffen. Er sei dann direkt zu Hause zu seiner Mutter gegangen. Diese sei mit ihm schnell zu seinem Onkel väterlicherseits gegangen. Dort sei er eine Woche lang gewesen. Seine Mutter sei wieder nach Hause gegangen, weil sie dort zwei jüngere Brüder gehabt habe und diese alleine zu Hause gewesen seien. Sie seien dann nochmals bei ihm zu Hause gewesen und da hätten sie dann seine Mutter misshandelt und geschlagen. Von seinem Vater wüssten sie überhaupt nichts mehr. Woher die Taliban gewusst hätten, wo er wohne, wisse er nicht. Sie hätten sogar ein Foto von ihm gehabt. Über Vorhalt, dass er bis Ende 1388 beim Fernsehsender gearbeitet habe, die Entführung durch die Taliban aber erst im zehnten Monat 1389 stattgefunden habe, gab er an, dass er im ersten Monat 1389 vom Kommandanten entführt worden sei und er einen Monat in Gefangenschaft und dann im Krankenhaus gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei dann zu Hause gewesen, weil er Ruhe gebraucht habe. Er habe auch nicht hinausgehen können, er sei ungefähr sieben Monate nur zu Hause gewesen. Die Reise von Kabul in Richtung Österreich habe sein Onkel mütterlicherseits organisiert. Er sei um 06.00 Uhr in der Früh mit einem Schlepper von seinem Onkel weggegangen. Dieser habe ihn zum Flughafen geführt und von dort sei er weggeflogen. Von Kabul fahre man ungefähr dreieinhalb bis vier Stunden bis zu ihm nach Hause. Der Grund, warum er vom Kommandanten entführt worden sei, sei gewesen, da er ein Paschtune sei und der Kommandant Paschtunen hasse und der Beschwerdeführer auch noch Sunnite sei. Er habe den Kommandanten nicht gekannt. Befragt, wie der Kommandant genau auf ihn gekommen sei, führte er aus, er habe ihn im Fernsehen gesehen. Man habe sich vorstellen und präsentieren müssen. Seine Frau lebe bei seinen Eltern, seitdem sie verheiratet seien. Eine Urkunde über die Hochzeit gebe es nicht. Es sei zu 100 Prozent möglich, dass ihm in seiner Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohten. Er nehme das an, weil sie ihn noch suchen würden. Im Moment würden sie ihn sogar suchen. Er wisse das, weil er seinen Onkel angerufen habe und die Telefonnummer von seiner Familie verlangt habe und sein Onkel gemeint habe, dass er nicht wisse, wo seine Familie sei. Über Vorhalt, dass er sein gesamtes Leben mit seiner Familie zusammen gelebt habe und er nicht die eigene Telefonnummer wissen wolle, gab er an, er habe die Nummer nicht gehabt. Befragt, wann er den Onkel angerufen habe, gab er an, als der Beschwerdeführer in Österreich angekommen sei, da habe er ihn angerufen. Das zweite Mal, als er ihn angerufen habe und nach den Unterlagen verlangt habe, habe er gesagt, er wisse nichts von der Familie des Beschwerdeführers. Befragt, wenn der Onkel nichts von der Familie wisse, wie er dann an die Geburtsurkunde und den Führerschein des Beschwerdeführers komme, gab er an, dadurch, dass er beim Fernsehen gearbeitet habe, hätten diese die Dokumente von ihm verlangt, deswegen habe der Beschwerdeführer die Dokumente bei seinem Onkel in Kabul gehabt. Die Dokumente habe er beim ersten Mal vorweisen müssen, als er sich beim Fernsehen angemeldet habe. Er habe ihnen eine Kopie gegeben, das sei Anfang 1388 gewesen. Über Frage, ob er diese Dokumente diesen langen Zeitraum bei seinem Onkel habe liegen lasse, gab er an, er sei nicht mit dem Auto gefahren, deswegen habe er seinen Führerschein nicht gebraucht. Es sei sehr gefährlich mit dem Auto zu fahren und die Geburtsurkunde habe er auch nicht benötigt. Im Bundesgebiet habe er niemanden und auch keine Beschäftigung. Er sei in der Grundversorgung. Es lebten keine Verwandten im Bundesgebiet. Den aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat stimme er zu.Befragt, ob er bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien, gab er an, seine Angaben würden stimmen. Befragt, ob er sich psychisch und physisch in der Lage sehe, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, ob er sich in ärztlicher Behandlung befinde bzw. ob er Medikamente nehme, antwortete er, es gehe ihm gut. Befragt nach Dokumenten gab er an, dass sein Onkel mütterlicherseits sie ihm zuschicke. Er meine damit den Führerschein, die Geburtsurkunde und ein paar Fotos vom Fernsehsender, bei welchem er gearbeitet habe. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei oder parteiähnlichen Organisation. Es sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig, er habe in seiner Heimat keine Straftat begangen. Befragt, ob nach ihm gefahndet werde, gab er an, ja, die Polizei suche ihn. Da er entführt worden sei, habe er eine Anzeige erstattet, aber dieser sei die Polizei nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe nichts getan. Nach Klärung des Sachverhalts gebe er nun an, dass er die Frage nicht richtig verstanden habe und eben nicht von der Polizei gesucht werde. Er sei nie in Haft gewesen. Er habe die Schule zwölf Klassen lang besucht. Er habe beim Fernsehen gearbeitet, bei einer Fashion-Show. Diese Tätigkeit habe er von Anfang 1388 bis Ende 1388 durchgeführt. Seine wirtschaftliche Lage in seiner Heimat sei gut bis mittelmäßig gewesen. Als seine Familie in Wardak gewesen sei, hätten sie ein Grundstück besessen. Sie hätten von der Landwirtschaft gelebt. Wardak habe er vor zwei Monaten verlassen. Der Beschwerdeführer habe in Meydan Wardak gelebt. Nur wegen seiner Ausreise sei er nach Kabul zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Dort sei er für zwei Wochen gewesen. In Meydan Wardak habe er im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 gelebt. Dort sei er geboren und aufgewachsen. In seinem Heimatdorf hätten etwa 200 Leute gelebt. Er habe zusammen mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern gelebt. Im Moment wisse er nicht, ob diese Verwandten noch immer an dieser Adresse lebten. Über Vorhalt, dass er im Fragebogen auch angegeben habe, dass seine Frau bei ihnen zu Hause lebe, gab er an, sie lebe auch dort. Befragt, aus welchem Grund er diese nicht zuvor angegeben habe, führte er aus, er habe es vergessen. Er sei seit dem elften Monat des Jahres 1388 verheiratet, den genauen Tag wisse er nicht mehr. Die Zeugen seien sein Onkel mütterlicherseits und sein Vater gewesen. Er kenne das Geburtsdatum seiner Frau nicht genau, sie sei ungefähr 18 Jahre alt. Seine Frau sei seine Cousine väterlicherseits, seine Eltern hätten die Hochzeit arrangiert. In seinem Heimatland lebten weiters drei Onkel mütterlicherseits, zwei seien bereits verstorben. Einer lebe in Kabul. Eine Tante väterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits lebten noch dort. Seitdem der Beschwerdeführer ausgereist sei, habe er keinen Kontakt zu seiner Familie. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, sein Leben sei in Gefahr gewesen, die Taliban seien hinter ihm her gewesen und auch Kommandant römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe beim Fernsehen gearbeitet, beim Sender römisch 40 . Dieser Kommandant habe ihn entführt. Ca. einen Monat habe er ihn eingesperrt. Er habe ihn sehr viel geschlagen und misshandelt. Er habe seine Familie aufgefordert, Geld zu zahlen. Seine Familie habe dieses Geld nicht besorgen können. Auf Nachfrage gab er an, dass man 50.000 US-Dollar von seiner Familie verlangt habe. Seine Familie habe dies nicht bezahlen können und deswegen sei der Beschwerdeführer misshandelt worden. Dann habe sein Vater mit dem Kommandanten gesprochen und habe ihn gefragt, was passieren würde, wenn er das Geld nicht bezahlen könnte und der Kommandant habe gemeint, dass er den Beschwerdeführer umbringen würde. Deshalb habe sein Vater dieses Geld dann besorgt. Befragt, wie viel Geld der Vater besorgt habe, gab er an, der Beschwerdeführer habe nicht so genau gefragt, er wisse nicht, ob es genau 50.000 US-Dollar gewesen seien oder weniger. Das Geld sei von seinem Onkel mütterlicherseits übergeben worden und so sei der Beschwerdeführer dann freigelassen worden. Dann habe sein Onkel ihn in Kabul in das Spital gebracht. Nachdem er eine Zeitlang im Spital gewesen sei, sei der Beschwerdeführer wieder zurück nach Meydan gegangen. Als er dann in Meydan gewesen sei, hätten ihn die Taliban weiterhin verfolgt, weil er beim Fernsehsender gearbeitet habe. Dann hätten ihn die Taliban irgendwann von zu Hause geholt und ihn mitgenommen zu ihrem Stützpunkt und dort hätten sie ihn sehr geschlagen und misshandelt. Sie hätten ihm mit einer Zange seine Zähne herausgezogen und hätten ihn damit auch sehr verletzt und misshandelt. Sie hätten ihn umbringen wollen. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 bei ihnen eingesperrt gewesen. Dann sei sein Vater gekommen und sie hätten seinen Vater ebenfalls geschlagen. Sie seien sauer auf ihn gewesen und hätten ihn derart misshandelt und immer gesagt, wie er es wagen könne, bei so einem Fernsehsender zu arbeiten, noch dazu bei einer Fashion-Show. Als sein Vater gekommen sei und sie ihn geschlagen hätten, sei der Beschwerdeführer geflohen und nach Hause gegangen. Als seine Mutter ihn gesehen habe, sei sie schockiert gewesen, weil die Taliban ihn dermaßen zugerichtet hätten. Er sei dann mit seiner Mutter zu seinem Onkel väterlicherseits gegangen, der auch in der Nähe von ihnen wohne. Nach einer Woche sei er dann mit seiner Mutter nach Kabul gegangen. Er sei dann zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen, dieser lebe in römisch 40 . Sein Onkel habe ihn in das Krankenhaus gebracht und dort sei der Beschwerdeführer eine Zeitlang stationiert gewesen. Als er vom Krankenhaus entlassen worden sei, sei er ungefähr einen Monat bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen, aber dieser habe nicht wollen, dass der Beschwerdeführer noch länger bei ihm bleibe, da er Angst gehabt habe, dass er seinetwegen Schwierigkeiten bekommen würde. Deswegen habe er, ohne dass der Beschwerdeführer davon gewusst hätte, seine Reise organisiert. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr frei bewegen können, er sei immer zu Hause gewesen und ihm sei nichts anderes übrig geblieben, als das anzunehmen, was sein Onkel beschlossen habe. Befragt, wie es zur Entführung durch den Kommandanten gekommen sei, führte der Beschwerdeführer aus, er sei gerade unterwegs nach Hause von seinem Arbeitsplatz gewesen. Er habe gerade seinen Arbeitsplatz verlassen und von dort sei er entführt worden. Sein Arbeitsplatz liege an einer Straße, welche zum Flughafen Kabul führe. Diese heiße XXXX-Straße. Dies sei der Sitz des TV-Senders. Er habe keinen fixen Job gehabt, sondern sei er je nachdem, wie er sich als Model präsentiert habe, bezahlt worden. Er sei quasi nach Leistung bezahlt worden. Befragt, wie viel er im Durchschnitt verdient habe, gab er an, in einem Jahr seien 40.000 Kandidaten dort gewesen und der Beschwerdeführer sei bis zur Stufe 15 gekommen. Befragt, was er dann überhaupt bekommen habe, gab er an, er habe nichts verdient. Befragt nach der Entführung gab er an, er sei vom Sender herausgekommen, er sei nicht alleine gewesen, es seien mehrere Leute gewesen. Der Beschwerdeführer sei zu Fuß unterwegs gewesen und hätte sich ein Taxi nehmen wollen. Plötzlich sei ein Auto vor ihm gestanden und seien vier bewaffnete Leute aus dem Auto ausgestiegen. Sie hätten ihn zu viert in das Auto gepackt, ohne dass irgendetwas gesprochen worden sei, habe man ihn im Auto geschlagen. Der Beschwerdeführer habe versucht zu schreien. Sie hätten ihm gesagt, dass dies nichts bringen würde. Wenn er weiter schreien würde, dann würden sie ihm in den Kopf schießen. Wohin er gebracht worden sei, wisse er nicht. Befragt nach der Freilassung gab er an, dass sein Vater das Geld besorgt habe und sein Onkel das Geld bezahlt habe. Es sei in der Nacht gewesen, der Beschwerdeführer sei sehr verletzt gewesen. Man habe ihn in das Auto gepackt und ihn einfach in einem Wald hinausgeschmissen. Er sei bis in der Früh dort geblieben, weil er nicht gewusst habe, wo er sei. Dann sei er losgegangen und irgendwann sei er zu einer Straße und in ein Dorf gekommen, welches in Richtung römisch 40 (in Richtung Norden) liege. Er habe dann dort einen alten Mann gesehen und habe ihn gefragt, wie er zu einer richtigen Straße komme und wo er sei. Dieser habe ihm gesagt, dass er sich in römisch 40 befinde. Der Beschwerdeführer sei dann weitergegangen und habe sich dann ein Taxi genommen und sei zu seinem Onkel gefahren. Befragt, woher der Kommandant gewusst habe, mit wem er Kontakt aufnehmen solle wegen des Lösegeldes, gab er an, der Beschwerdeführer habe ihm die Nummer gegeben und habe der Kommandant vor seinen Augen seine Familie angerufen. Die Geldübergabe habe sein Onkel erledigt, er wisse nicht, wo das vonstatten gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe ihn gefragt, warum er ihn nicht mitgenommen habe, als er das Geld übergeben habe und habe der Onkel geantwortet, dass man den Beschwerdeführer in den Wald gebracht hätte und er nicht gewusst habe, wo der Beschwerdeführer sei. Einen Teil des Geldes habe sein Vater selbst gehabt und einen Teil habe er sich von seinem Onkel mütterlicherseits ausgeborgt. Der Onkel mütterlicherseits arbeite bei Baustellen als Architekt. Befragt, wie er von den Taliban entführt worden sei, gab er an, dass sie ihn von zu Hause abgeholt hätten. Der Beschwerdeführer sei zu Hause gewesen und habe das Haus nicht verlassen. Er habe dies nicht machen können, da in ihrer Gegend nur Taliban gewesen seien. Sie seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten gemeint, dass sie nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Sie hätten ihn gewaltsam von zu Hause mitgenommen und seine Mutter habe geschrien und sie hätten sogar seine Mutter mit einem Gewehrkolben geschlagen. Sie hätten ihn in ein Auto verfrachtet. Sie hätten ihn zum Distrikt römisch 40 gebracht und hätten ihn gefragt, aus welchem Grund er es gewagt habe, beim Fernsehen zu arbeiten. Ob er die Bräuche in dieser Provinz nicht kenne, dass man so etwas nicht tun könnte. Der Beschwerdeführer habe so getan, als ob er eine andere Person sei. Dann hätten sie aber ein Foto von ihm hergezeigt. Danach hätten sie ihn immer wieder geschlagen. Die Entführung sei glaublich im zehnten Monat im Jahr 1389 gewesen. Sie hätten ihm dann jeden einzelnen Zahn mit einer Zange gezogen oder eingeschlagen. Sie hätten ihn weiterhin misshandelt und geohrfeigt und mit einem Kabel geschlagen. Dadurch, dass er derart viel misshandelt worden sei, sei er soweit gewesen, dass er ihnen gesagt habe, dass sie ihn umbringen sollten. Schließlich hätten sie ihn umbringen wollen. Nach einer Woche habe ihn sein Vater gefunden und dieser sei dann gekommen. Er sei in einem Wald in einem Zimmer gewesen. Sie hätten seinen Vater gefragt, ob er der Vater sei und hätten gemeint, dass er auch den Tod verdient hätte und enthauptet werden müsste, weil er es zugelassen habe, dass der Sohn bei einem Fernsehsender arbeite. Sie hätten seinen Vater geschlagen und währenddessen sei der Beschwerdeführer geflüchtet und nach Hause gegangen. Als sein Vater gekommen sei, sei er einfach, als sie mit ihm beschäftigt gewesen seien, weggelaufen. Er wolle noch anmerken, dass sein Vater die Dorfältesten davon in Kenntnis gesetzt habe und gewollt hätte, dass diese mitkämen. Sie hätten sich geweigert, weil sie derselben Meinung gewesen seien wie die Taliban. Sie hätten dem Beschwerdeführer auch hinterhergeschossen und ihn bei seiner Hand getroffen. Er sei dann direkt zu Hause zu seiner Mutter gegangen. Diese sei mit ihm schnell zu seinem Onkel väterlicherseits gegangen. Dort sei er eine Woche lang gewesen. Seine Mutter sei wieder nach Hause gegangen, weil sie dort zwei jüngere Brüder gehabt habe und diese alleine zu Hause gewesen seien. Sie seien dann nochmals bei ihm zu Hause gewesen und da hätten sie dann seine Mutter misshandelt und geschlagen. Von seinem Vater wüssten sie überhaupt nichts mehr. Woher die Taliban gewusst hätten, wo er wohne, wisse er nicht. Sie hätten sogar ein Foto von ihm gehabt. Über Vorhalt, dass er bis Ende 1388 beim Fernsehsender gearbeitet habe, die Entführung durch die Taliban aber erst im zehnten Monat 1389 stattgefunden habe, gab er an, dass er im ersten Monat 1389 vom Kommandanten entführt worden sei und er einen Monat in Gefangenschaft und dann im Krankenhaus gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei dann zu Hause gewesen, weil er Ruhe gebraucht habe. Er habe auch nicht hinausgehen können, er sei ungefähr sieben Monate nur zu Hause gewesen. Die Reise von Kabul in Richtung Österreich habe sein Onkel mütterlicherseits organisiert. Er sei um 06.00 Uhr in der Früh mit einem Schlepper von seinem Onkel weggegangen. Dieser habe ihn zum Flughafen geführt und von dort sei er weggeflogen. Von Kabul fahre man ungefähr dreieinhalb bis vier Stunden bis zu ihm nach Hause. Der Grund, warum er vom Kommandanten entführt worden sei, sei gewesen, da er ein Paschtune sei und der Kommandant Paschtunen hasse und der Beschwerdeführer auch noch Sunnite sei. Er habe den Kommandanten nicht gekannt. Befragt, wie der Kommandant genau auf ihn gekommen sei, führte er aus, er habe ihn im Fernsehen gesehen. Man habe sich vorstellen und präsentieren müssen. Seine Frau lebe bei seinen Eltern, seitdem sie verheiratet seien. Eine Urkunde über die Hochzeit gebe es nicht. Es sei zu 100 Prozent möglich, dass ihm in seiner Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohten. Er nehme das an, weil sie ihn noch suchen würden. Im Moment würden sie ihn sogar suchen. Er wisse das, weil er seinen Onkel angerufen habe und die Telefonnummer von seiner Familie verlangt habe und sein Onkel gemeint habe, dass er nicht wisse, wo seine Familie sei. Über Vorhalt, dass er sein gesamtes Leben mit seiner Familie zusammen gelebt habe und er nicht die eigene Telefonnummer wissen wolle, gab er an, er habe die Nummer nicht gehabt. Befragt, wann er den Onkel angerufen habe, gab er an, als der Beschwerdeführer in Österreich angekommen sei, da habe er ihn angerufen. Das zweite Mal, als er ihn angerufen habe und nach den Unterlagen verlangt habe, habe er gesagt, er wisse nichts von der Familie des Beschwerdeführers. Befragt, wenn der Onkel nichts von der Familie wisse, wie er dann an die Geburtsurkunde und den Führerschein des Beschwerdeführers komme, gab er an, dadurch, dass er beim Fernsehen gearbeitet habe, hätten diese die Dokumente von ihm verlangt, deswegen habe der Beschwerdeführer die Dokumente bei seinem Onkel in Kabul gehabt. Die Dokumente habe er beim ersten Mal vorweisen müssen, als er sich beim Fernsehen angemeldet habe. Er habe ihnen eine Kopie gegeben, das sei Anfang 1388 gewesen. Über Frage, ob er diese Dokumente diesen langen Zeitraum bei seinem Onkel habe liegen lasse, gab er an, er sei nicht mit dem Auto gefahren, deswegen habe er seinen Führerschein nicht gebraucht. Es sei sehr gefährlich mit dem Auto zu fahren und die Geburtsurkunde habe er auch nicht benötigt. Im Bundesgebiet habe er niemanden und auch keine Beschäftigung. Er sei in der Grundversorgung. Es lebten keine Verwandten im Bundesgebiet. Den aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat stimme er zu.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 11.04.2011, Zahl: 11 01.979-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 11.04.2011, Zahl: 11 01.979-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darstellen können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Seinen Ausführungen zufolge habe er von Anfang 1388 bis Ende 1388 bei einer Art Model-Show beim TV-Sender XXXX teilgenommen. Im April 2010 sei er von einem Kommandanten entführt worden. Dort sei er einen Monat in Gefangenschaft gewesen und misshandelt worden. Nach Bezahlung von Lösegeld habe man ihn freigelassen. Jedoch sei er im Dezember 2010 bzw. Jänner 2011 von den Taliban gefangengenommen worden, da er bei dieser TV-Sendung mitgemacht habe. Von diesen sei er ebenfalls misshandelt worden. Sein Vater habe versucht ihn freizubekommen, der Beschwerdeführer habe flüchten können, sei schlussendlich zu seinem Onkel in Kabul gelangt und habe er seine Ausreise organisiert. Hinsichtlich seines Vorbringens zu dieser Entführung durch den Kommandanten sei nicht glaubhaft, dass sich dies so zugetragen habe, wie von ihm dargestellt. Denn in der Erstbefragung habe er angegeben, dass man sich schlussendlich auf 20.000 US-Dollar Lösegeld geeinigt habe. In der Einvernahme vom 03.03.2011 habe er hingegen ausgeführt, dass sein Vater das Geld bezahlt habe, der Beschwerdeführer aber nicht wisse, wie viel dies gewesen sei. In der Einvernahme am 06.04.2011 habe er zunächst angegeben, dass sein Vater nach dem Gespräch mit dem Kommandanten Geld besorgt habe und der Beschwerdeführer auf die Frage, wie viel Geld sein Vater besorgt habe, geantwortet habe, dass er nicht so genau gefragt habe, dass er nicht genau wisse, ob es genau 50.000 US-Dollar gewesen seien oder weniger. Das Geld sei von seinem Onkel mütterlicherseits übergeben worden und der Beschwerdeführer sei danach frei gelassen worden. Hinsichtlich des von ihm vorgebrachten Vorfalls mit dem Kommandanten seien auch die Gründe für die Entführung nicht nachvollziehbar. In der Einvernahme vom 03.03.2011 habe er auf die Frage zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit geantwortet, dass er wegen seiner Religion nie Probleme in Afghanistan gehabt habe, sowie, dass er Paschtune sei und auch deswegen nie Probleme gehabt habe. In der Einvernahme vom 06.04.2011 sei er konkret gefragt worden, was der Grund für die Entführung durch den Kommandanten gewesen sei und habe er ausgeführt, dass dies deswegen geschehen sei, weil der Kommandant Paschtunen gehasst habe und der Beschwerdeführer auch noch Sunnite sei. Diese Angaben seien aber völlig konträr zu jenen der früheren Einvernahme. Bezüglich der Entführung durch die Taliban sei nicht verständlich, dass diese Personen derart lange mit der Entführung zugewartet hätten. Der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben Ende 1388 seine Tätigkeiten im Sender eingestellt. In der Einvernahme vom 03.03.2011 habe er angegeben, dass er nach Beendigung seiner Arbeit in Kabul gelebt habe, dann aber zu seiner Familie zurückgekehrt sei, dies sei im April 2010 gewesen. Von den Taliban sei er hingegen erst im Dezember 2010 bzw. Jänner 2011 entführt worden, somit gut neun Monate nach seiner Rückkehr zu seiner Familie. Noch dazu habe er in seiner Einvernahme vom 06.04.2011 ausgeführt, dass die Taliban zu ihnen gekommen seien und gemeint hätten, dass sie den Beschwerdeführer gesucht hätten. Seinen Angaben zufolge hätten in seinem Dorf gerade einmal 200 Personen gelebt und habe sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im April 2010 nur zu Hause aufgehalten, da in seiner Gegend nur Taliban gewesen seien. Wenn dies den Tatsachen entspreche, sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund man derart lange gebraucht habe, den Beschwerdeführer zu finden. Noch dazu habe er angegeben, dass man sich in der Show habe vorstellen müssen und wäre es umso leichter gewesen, ihn zu finden. Widersprüchlich seien auch seine Aussagen in Bezug auf eine Gefährdung seiner Familie. In der Einvernahme vom 03.03.2011 sei ihm die Frage gestellt worden, ob seine Familie in Afghanistan nichts zu befürchten habe und sei diese Frage von ihm verneint worden. In der Einvernahme vom 06.04.2011 habe er aber ausgeführt, dass die Taliban, nachdem der Beschwerdeführer bereits bei seinem Onkel väterlicherseits gewesen sei, noch einmal zu ihnen nach Hause gekommen sei und seine Mutter misshandelt und geschlagen habe. Des Weiteren habe er auch gemeint, dass sich sein Vater nach wie vor bei den Taliban aufhalte. Ebenso sei verwunderlich, dass ihn seine Feinde sogar im Moment suchen sollten, aber wie könnte der Beschwerdeführer darüber Bescheid wissen, wenn sein Onkel keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. In der Einvernahme vom 03.03.2011 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Vater nach zwei Wochen zu den Taliban gekommen sei und mit ihnen verhandelt habe. Während er verhandelt habe, habe der Beschwerdeführer fliehen können. Mit keinem Wort habe er erwähnt, dass man ihm nachgeschossen habe oder dass sein Vater geschlagen worden sei. Letztendlich sei der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme gefragt worden, ob man ihm ausreichend Zeit eingeräumt habe, seine Angaben vollständig und so ausführlich zu schildern, wie er es habe machen wollen und sei dies von ihm bejaht worden. In der Einvernahme vom 06.04.2011 habe er zunächst angegeben, dass sein Vater eine Woche nach der Entführung bei den Taliban aufgetaucht sei und sei auch sein Vater geschlagen worden. Den Umstand, dass sein Vater geschlagen worden sei, habe der Beschwerdeführer ebenfalls in der Erstbefragung angegeben. Während sein Vater geschlagen worden sei, sei der Beschwerdeführer geflohen und nach Hause gegangen. Der Beschwerdeführer sei in der Folge gefragt worden, wie er nun habe fliehen können und habe er bei der Beantwortung dieser Frage auch angeführt, dass man ihm hinterhergeschossen habe und man ihn bei der Hand getroffen habe. Dieser Umstand sei von ihm in keiner früheren Einvernahme erwähnt worden. In Anbetracht der obigen Ausführungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Furcht glaubhaft gemacht habe.Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darstellen können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Seinen Ausführungen zufolge habe er von Anfang 1388 bis Ende 1388 bei einer Art Model-Show beim TV-Sender römisch 40 teilgenommen. Im April 2010 sei er von einem Kommandanten entführt worden. Dort sei er einen Monat in Gefangenschaft gewesen und misshandelt worden. Nach Bezahlung von Lösegeld habe man ihn freigelassen. Jedoch sei er im Dezember 2010 bzw. Jänner 2011 von den Taliban gefangengenommen worden, da er bei dieser TV-Sendung mitgemacht habe. Von diesen sei er ebenfalls misshandelt worden. Sein Vater habe versucht ihn freizubekommen, der Beschwerdeführer habe flüchten können, sei schlussendlich zu seinem Onkel in Kabul gelangt und habe er seine Ausreise organisiert. Hinsichtlich seines Vorbringens zu dieser Entführung durch den Kommandanten sei nicht glaubhaft, dass sich dies so zugetragen habe, wie von ihm dargestellt. Denn in der Erstbefragung habe er angegeben, dass man sich schlussendlich auf 20.000 US-Dollar Lösegeld geeinigt habe. In der Einvernahme vom 03.03.2011 habe er hingegen ausgeführt, dass sein Vater das Geld bezahlt habe, der Beschwerdeführer aber nicht wisse, wie viel dies gewesen sei. In der Einvernahme am 06.04.2011 habe er zunächst angegeben, dass sein Vater nach dem Gespräch mit dem Kommandanten Geld besorgt habe und der Beschwerdeführer auf die Frage, wie viel Geld sein Vater besorgt habe, geantwortet habe, dass er nicht so genau gefragt habe, dass er nicht genau wisse, ob es genau 50.000 US-Dollar gewesen seien oder weniger. Das Geld sei von seinem Onkel mütterlicherseits übergeben worden und der Beschwerdeführer sei danach frei gelassen worden. Hinsichtlich des von ihm vorgebrachten Vorfalls mit dem Kommandanten seien auch die Gründe für die Entführung nicht nachvollziehbar. In der Einvernahme vom 03.03.2011 habe er auf die Frage zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit geantwortet, dass er wegen seiner Religion nie Probleme in Afghanistan gehabt habe, sowie, dass er Paschtune sei und auch deswegen nie Probleme gehabt habe. In der Einvernahme vom 06.04.2011 sei er konkret gefragt worden, was der Grund für die Entführung durch den Kommandanten gewesen sei und habe er ausgeführt, dass dies deswegen geschehen sei, weil der Kommandant Paschtunen gehasst habe und der Beschwerdeführer auch noch Sunnite sei. Diese Angaben seien aber völlig konträr zu jenen der früheren Einvernahme. Bezüglich der Entführung durch die Taliban sei nicht verständlich, dass diese Personen derart lange mit der Entführung zugewartet hätten. Der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben Ende 1388 seine Tätigkeiten im Sender eingestellt. In der Einvernahme vom 03.03.2011 habe er angegeben, dass er nach Beendigung seiner Arbeit in Kabul gelebt habe, dann aber zu seiner Familie zurückgekehrt sei, dies sei im April 2010 gewesen. Von den Taliban sei er hingegen erst im Dezember 2010 bzw. Jänner 2011 entführt worden, somit gut neun Monate nach seiner Rückkehr zu seiner Familie. Noch dazu habe er in seiner Einvernahme vom 06.04.2011 ausgeführt, dass die Taliban zu ihnen gekommen seien und gemeint hätten, dass sie den Beschwerdeführer gesucht hätten. Seinen Angaben zufolge hätten in seinem Dorf gerade einmal 200 Personen gelebt und habe sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im April 2010 nur zu Hause aufgehalten, da in seiner Gegend nur Taliban gewesen seien. Wenn dies den Tatsachen entspreche, sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund man derart lange gebraucht habe, den Beschwerdeführer zu finden. Noch dazu habe er angegeben, dass man sich in der Show habe vorstellen müssen und wäre es umso leichter gewesen, ihn zu finden. Widersprüchlich seien auch seine Aussagen in Bezug auf eine Gefährdung seiner Familie. In der Einvernahme vom 03.03.2011 sei ihm die Frage gestellt worden, ob seine Familie in Afghanistan nichts zu befürchten habe und sei diese Frage von ihm verneint worden. In der Einvernahme vom 06.04.2011 habe er aber ausgeführt, dass die Taliban, nachdem der Beschwerdeführer bereits bei seinem Onkel väterlicherseits gewesen sei, noch einmal zu ihnen nach Hause gekommen sei und seine Mutter misshandelt und geschlagen habe. Des Weiteren habe er auch gemeint, dass sich sein Vater nach wie vor bei den Taliban aufhalte. Ebenso sei verwunderlich, dass ihn seine Feinde sogar im Moment suchen sollten, aber wie könnte der Beschwerdeführer darüber Bescheid wissen, wenn sein Onkel keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. In der Einvernahme vom 03.03.2011 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Vater nach zwei Wochen zu den Taliban gekommen sei und mit ihnen verhandelt habe. Während er verhandelt habe, habe der Beschwerdeführer fliehen können. Mit keinem Wort habe er erwähnt, dass man ihm nachgeschossen habe oder dass sein Vater geschlagen worden sei. Letztendlich sei der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme gefragt worden, ob man ihm ausreichend Zeit eingeräumt habe, seine Angaben vollständig und so ausführlich zu schildern, wie er es habe machen wollen und sei dies von ihm bejaht worden. In der Einvernahme vom 06.04.2011 habe er zunächst angegeben, dass sein Vater eine Woche nach der Entführung bei den Taliban aufgetaucht sei und sei auch sein Vater geschlagen worden. Den Umstand, dass sein Vater geschlagen worden sei, habe der Beschwerdeführer ebenfalls in der Erstbefragung angegeben. Während sein Vater geschlagen worden sei, sei der Beschwerdeführer geflohen und nach Hause gegangen. Der Beschwerdeführer sei in der Folge gefragt worden, wie er nun habe fliehen können und habe er bei der Beantwortung dieser Frage auch angeführt, dass man ihm hinterhergeschossen habe und man ihn bei der Hand getroffen habe. Dieser Umstand sei von ihm in keiner früheren Einvernahme erwähnt worden. In Anbetracht der obigen Ausführungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Furcht glaubhaft gemacht habe.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Diese Beurteilung ergebe sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht, die nicht nur seine individuelle Situation, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat, sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtige, deren Fluchtgründe mit dem Beschwerdeführer vergleichbar seien. Auch eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur auch nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden. Zwar dürfe nicht übersehen werden, dass in seinem Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen nicht ausgeschlossen werden könnten. Doch erfolgten diese nicht in einer Weise, dass durch deren Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen habe. Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände seien nicht hervorgekommen.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Diese Beurteilung ergebe sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht, die nicht nur seine individuelle Situation, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat, sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtige, deren Fluchtgründe mit dem Beschwerdeführer vergleichbar seien. Auch eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur auch nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden. Zwar dürfe nicht übersehen werden, dass in seinem Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen nicht ausgeschlossen werden könnten. Doch erfolgten diese nicht in einer Weise, dass durch deren Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen habe. Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände seien nicht hervorgekommen.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Damit sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stelle nämlich die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar. Auf Grund der in Afghanistan lebenden Familie seien familiäre Anknüpfungspunkte gegeben. Weiters sei festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen weder ergebe, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung eine Verfolgung zur Folge habe, noch dass in Afghanistan eine Situation vorherrsche, in welcher die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Es könnte unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Afghanistan nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit im Fall einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr im Hinblick auf die innerhalb der Provinzen sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation auch zumutbar. So gingen auch aus der vorliegenden Staatendokumentation keine Hinweise hervor, die auf eine ernsthafte Gefahr seines Lebens im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes hinwiesen. Es hätten sich auch aus der Anfragebeantwortung und den anderen Unterlagen der Staatendokumentation keine Anhaltspunkte ergeben, wonach er nicht bei seiner Familie oder allenfalls bei seinem Onkel mütterlicherseits bzw. allein in Kabul, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert habe, leben könnte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geriete.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Damit sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stelle nämlich die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar. Auf Grund der in Afghanistan lebenden Familie seien familiäre Anknüpfungspunkte gegeben. Weiters sei festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen weder ergebe, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung eine Verfolgung zur Folge habe, noch dass in Afghanistan eine Situation vorherrsche, in welcher die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Es könnte unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Afghanistan nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit im Fall einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr im Hinblick auf die innerhalb der Provinzen sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation auch zumutbar. So gingen auch aus der vorliegenden Staatendokumentation keine Hinweise hervor, die auf eine ernsthafte Gefahr seines Lebens im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes hinwiesen. Es hätten sich auch aus der Anfragebeantwortung und den anderen Unterlagen der Staatendokumentation keine Anhaltspunkte ergeben, wonach er nicht bei seiner Familie oder allenfalls bei seinem Onkel mütterlicherseits bzw. allein in Kabul, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert habe, leben könnte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geriete.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe und auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen lebe. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention nicht festgestellt werden. Hinsichtlich des Privatlebens führte das Bundesasylamt eine Abwägung durch, wonach die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich, ohne die Möglichkeit diesen nach den niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zu legalisieren, die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüberstünden. Den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen komme besondere Bedeutung zu. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die zu seinen Gunsten sprechen würden. Im Zuge einer individuellen Abwägung sei festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könnte. Die Ausweisung aus Österreich sei zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention genannten Ziele dringend geboten.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe und auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen lebe. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention nicht festgestellt werden. Hinsichtlich des Privatlebens führte das Bundesasylamt eine Abwägung durch, wonach die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich, ohne die Möglichkeit diesen nach den niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zu legalisieren, die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüberstünden. Den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen komme besondere Bedeutung zu. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die zu seinen Gunsten sprechen würden. Im Zuge einer individuellen Abwägung sei festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könnte. Die Ausweisung aus Österreich sei zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention genannten Ziele dringend geboten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Entgegen der Ansicht der bescheiderlassenden Behörde erfülle er die Voraussetzungen, Asyl gewährt zu erhalten. Die Behörde hätte ihm bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes Asyl gewähren müssen und feststellen müssen, dass seine Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 Asylgesetz nicht zulässig sei. Mit einer Ausweisung würde zudem in sein durch Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Sein weiterer Verbleib in Österreich gefährde das öffentliche Interesse in keiner Weise und stelle keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen dar. In Anbetracht der konkreten Umstände seines Falles hätte die im Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nicht zu seinem Nachteil ausfallen dürfen. Der von der Behörde vorgenommene Eingriff in das Privatleben sei unter den gegebenen Umständen keineswegs zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention genannten Ziele dringend geboten.Entgegen der Ansicht der bescheiderlassenden Behörde erfülle er die Voraussetzungen, Asyl gewährt zu erhalten. Die Behörde hätte ihm bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes Asyl gewähren müssen und feststellen müssen, dass seine Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß Paragraph 8, Asylgesetz nicht zulässig sei. Mit einer Ausweisung würde zudem in sein durch Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Sein weiterer Verbleib in Österreich gefährde das öffentliche Interesse in keiner Weise und stelle keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen dar. In Anbetracht der konkreten Umstände seines Falles hätte die im Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nicht zu seinem Nachteil ausfallen dürfen. Der von der Behörde vorgenommene Eingriff in das Privatleben sei unter den gegebenen Umständen keineswegs zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention genannten Ziele dringend geboten.
In seinem handschriftlichen Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Leben in Afghanistan seitens der Taliban und seitens des Kommandanten XXXX in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer sei von ihnen misshandelt und verletzt worden. Sie hätten ihm sogar seine Zähne herausgezogen. Sie hätten ihm vorgeworfen und ihn gefragt, warum er für die Fernsehstation XXXX arbeite. Die Angaben, welche er bei seiner Einvernahme bezüglich seiner Tätigkeit als Model angeführt habe, entsprächen der Wahrheit. Man könne sich dies betreffend in Afghanistan informieren. Obwohl er bei seiner Einvernahme angegeben habe, im Besitz von Dokumenten zu sein und zur Beschaffung dieser um ein paar Tage Frist ersucht habe, habe er, bevor diese Dokumente angekommen seien, einen negativen Asylbescheid erhalten. Im Bescheid werde ausgeführt, dass seine Identität nicht festgestellt werde und seine Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Obwohl er die Adresse und auch die Adresse seines Onkels bekannt gegeben habe, habe man ihm nicht geglaubt. Wie bereits ausgeführt, würden seine Angaben stimmen und er könne auch Dokumente vorlegen. Wäre er aus Afghanistan nicht geflohen, hätte man ihn geköpft.In seinem handschriftlichen Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Leben in Afghanistan seitens der Taliban und seitens des Kommandanten römisch 40 in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer sei von ihnen misshandelt und verletzt worden. Sie hätten ihm sogar seine Zähne herausgezogen. Sie hätten ihm vorgeworfen und ihn gefragt, warum er für die Fernsehstation römisch 40 arbeite. Die Angaben, welche er bei seiner Einvernahme bezüglich seiner Tätigkeit als Model angeführt habe, entsprächen der Wahrheit. Man könne sich dies betreffend in Afghanistan informieren. Obwohl er bei seiner Einvernahme angegeben habe, im Besitz von Dokumenten zu sein und zur Beschaffung dieser um ein paar Tage Frist ersucht habe, habe er, bevor diese Dokumente angekommen seien, einen negativen Asylbescheid erhalten. Im Bescheid werde ausgeführt, dass seine Identität nicht festgestellt werde und seine Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Obwohl er die Adresse und auch die Adresse seines Onkels bekannt gegeben habe, habe man ihm nicht geglaubt. Wie bereits ausgeführt, würden seine Angaben stimmen und er könne auch Dokumente vorlegen. Wäre er aus Afghanistan nicht geflohen, hätte man ihn geköpft.
Am 19.06.2013 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche
Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
VR: Erzählen Sie mir bitte, was Sie bewogen hat Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Alles begann damit, dass ich beim Militär war, dort kam es zu Schwierigkeiten, sodass ein Kommandant namens XXXX mich verhaften ließ und ich einen Monat lang in Haft war. Sie verlangten dann von meiner Familie Geld, damit sie mich wieder frei lassen.BF: Alles begann damit, dass ich beim Militär war, dort kam es zu Schwierigkeiten, sodass ein Kommandant namens römisch 40 mich verhaften ließ und ich einen Monat lang in Haft war. Sie verlangten dann von meiner Familie Geld, damit sie mich wieder frei lassen.
VR: Sie waren beim Militär?
BF: Nein, ich habe beim Rundfunk gearbeitet. Eines Tages auf dem Heimweg wurde ich von bewaffneten Militärangehörigen bzw. Sicherheitsleuten angehalten und auf Befehl des Kommandanten verhaftet.
VR: Erzählen Sie bitte weiter!
BF: Sie verlangten also ungefähr 50.000 US Dollar von meiner Familie um mich wieder frei zu lassen. Es wurden mir Verletzungen während der Haftzeit zugefügt, die Folgen einer Verletzung sind nach wie vor an meinem rechten Handgelenk ersichtlich. Meine Familie bezahlte schließlich diese Summe und ich wurde nach einem Monat frei gelassen.
VR: Ihre Familie hat 50.000 US Dollar bezahlt?
BF: Ich weiß es nicht genau wie viel sie bezahlt haben. Ich wurde in einem Wald frei gelassen und musste die ganze Nacht dort verbringen, erst am nächsten Morgen konnte ich den Weg nach Hause finden. Ich ging dann zu meinem Onkel mütterlicherseits. Mein Onkel brachte mich sofort in ein Krankenhaus, ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wie lang der Aufenthalt in diesem Krankenhaus gedauert hat. Es wird aber ungefähr einen Monat lang gewesen sein. Dort wurden meine Verletzungen behandelt. Nach diesem Monat verließ ich also meinen Onkel und machte mich auf den Weg nach Meydan - Wardak und lebte dort bei meiner Familie ca. 7 bis 8 Monate. Ich hatte große Angst raus zu gehen und verbrachte die meiste Zeit zu Hause. Schließlich im 10. Monat des Jahres 1389 = Dezember/Jänner 2010/2011, nein ich glaube es war im Jahre 1388 im 10. Monat bekam ich dann Probleme mit den Taliban. Sie drangen bei uns zu Hause ein und holten mich. Ich hatte mich ja zu Hause versteckt, sie nahmen mich mit und hielten mich eine Woche lang fest. In dieser einen Woche wurde ich immer wieder zusammengeschlagen, sodass meine Zähne am Oberkiefer alle gebrochen waren. Nach einer Woche kam mein Vater und auch mit ihm gerieten sie in eine Auseinandersetzung. So gelang es mir von dort zu flüchten. Ich rannte einfach los und sie begannen auf mich zu schießen. Ich wurde an der rechten Hand am Zeigefinger getroffen und verletzt. Dennoch konnte ich mich nach Hause bringen, als meine Mutter sah, was passiert war, brachte sie mich sofort zu meinem Onkel väterlicherseits. Nach einem Monat Aufenthalt bei meinem Onkel ging ich gemeinsam mit meiner Mutter nach Kabul.BF: Ich weiß es nicht genau wie viel sie bezahlt haben. Ich wurde in einem Wald frei gelassen und musste die ganze Nacht dort verbringen, erst am nächsten Morgen konnte ich den Weg nach Hause finden. Ich ging dann zu meinem Onkel mütterlicherseits. Mein Onkel brachte mich sofort in ein Krankenhaus, ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wie lang der Aufenthalt in diesem Krankenhaus gedauert hat. Es wird aber ungefähr einen Monat lang gewesen sein. Dort wurden meine Verletzungen behandelt. Nach diesem Monat verließ ich also meinen Onkel und machte mich auf den Weg nach Meydan - Wardak und lebte dort bei meiner Familie ca. 7 bis 8 Monate. Ich hatte große Angst raus zu gehen und verbrachte die meiste Zeit zu Hause. Schließlich im 10. Monat des Jahres 1389 = Dezember/Jänner 2010 aus 2011,, nein ich glaube es war im Jahre 1388 im 10. Monat bekam ich dann Probleme mit den Taliban. Sie drangen bei uns zu Hause ein und holten mich. Ich hatte mich ja zu Hause versteckt, sie nahmen mich mit und hielten mich eine Woche lang fest. In dieser einen Woche wurde ich immer wieder zusammengeschlagen, sodass meine Zähne am Oberkiefer alle gebrochen waren. Nach einer Woche kam mein Vater und auch mit ihm gerieten sie in eine Auseinandersetzung. So gelang es mir von dort zu flüchten. Ich rannte einfach los und sie begannen auf mich zu schießen. Ich wurde an der rechten Hand am Zeigefinger getroffen und verletzt. Dennoch konnte ich mich nach Hause bringen, als meine Mutter sah, was passiert war, brachte sie mich sofort zu meinem Onkel väterlicherseits. Nach einem Monat Aufenthalt bei meinem Onkel ging ich gemeinsam mit meiner Mutter nach Kabul.
VR: Einen Monat waren Sie bei Ihrem Onkel väterlicherseits?
BF: Ja, ca. einen Monat. Dort wurde ich dann ärztlich versorgt, meine Wunden wurden behandelt und meine Zähne wurden wieder hergerichtet. Mein Onkel mütterlicherseits sagte mir dann, es sei nicht mehr möglich für mich in Afghanistan bei meiner Familie zu bleiben, denn mein Leben sei in Gefahr. So nahm er alles was ich hatte und organisierte meine Ausreise.
VR: Haben Sie aus Ihrer Sicht jetzt alles erzählt?
BF: Ja, alles was mir passiert ist.
VR: Wie lange waren Sie bei Ihrem Onkel mütterlicherseits bevor Sie ausgereist sind?
BF: Bevor ich Afghanistan verließ, verbrachte ich ca. einen Monat bei meinem Onkel mütterlicherseits.
VR: Habe ich Sie richtig verstanden, bevor Sie ausgereist sind waren Sie einen Monat bei Ihrem Onkel väterlicherseits und danach einen Monat bei Ihrem Onkel mütterlicherseits?
BF: Nein, nachdem ich den Taliban entflohen war, ging ich zu meinem Onkel väterlicherseits und war ungefähr eine Woche bei ihm, er lebte auch in Meydan - Wardak und danach ging ich mit meiner Mutter nach Kabul zu meinem Onkel mütterlicherseits. Dort war ich ca. einen Monat.
VR: Ich habe Sie vorhin ausdrücklich gefragt, wie lange waren Sie bei Ihrem Onkel väterlicherseits, nachdem Sie von sich aus gesagt hatten, dass Sie dort ca. einen Monat gewesen seien, und Sie antworteten, ja ca. einen Monat?
BF: Nein, ich sagte ca. eine Woche bei meinem Onkel väterlicherseits und ca. einen Monat bei meinem Onkel mütterlicherseits.
VR: Nein, das ist nicht korrekt!
BF: Ich glaube nicht, ich war auf jeden Fall eine Woche bei meinem Onkel väterlicherseits und ca. einen Monat bei meinem Onkel mütterlicherseits.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ich besuche einen Deutschkurs, kann aber noch recht wenig Deutsch also ich bin sicher nicht perfekt in Deutsch.
VR: Verstehen Sie uns wenn wir hier sprechen?
BF: Ja, ein bisschen.
VR: Meine Dolmetscherin verstehen Sie gut?
BF: Ja, gut.
VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Afghanistan?
BF: Es ist recht schwer mit meiner Familie Kontakt aufzunehmen, meistens werde ich von ihnen kontaktiert. Meine Frau und meine Mutter, meine zwei Brüder und mein Vater leben noch in Afghanistan. Mein Vater wurde im Krieg verletzt und prinzipiell ist er auf Grund dieser Ereignisse psychisch sehr angeschlagen.
VR: Wann haben Sie zuletzt mit Ihrem Vater gesprochen?
BF: Ich kann mich mit meinem Vater nicht unterhalten, er erkennt mich nicht mehr. Ich spreche nur mit meiner Mutter, die nach Kabul um mich von dort anzurufen.
VR: Wo genau hält sich Ihre Familie auf?
BF: Sie sind in Meydan - Wardak im Heimatdorf.
VR: Wie heißt das Heimatdorf?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Seit wann ist Ihr Vater wieder zu Hause?
BF: Nach diesen Ereignissen mit den Taliban, als man ihm übel zugerichtet hatte, ist er zu Hause.
VR: Seit wann war das und wie lange war Ihr Vater weg?
BF: Als dieser Vorfall mit den Taliban vorbei war und ich mit meiner Mutter nach Kabul ging, wusste ich lange Zeit nichts mehr von meinem Vater. Auch lange, nachdem ich das Land verlassen hatte, rief mich zwar meine Mutter immer an und ich sprach mit ihr, aber ich erfuhr erst viel später, dass er zurück war und dass es ihm sehr schlecht ging. Er erkennt Familienmitglieder nicht wieder und ist sehr angeschlagen. Ich glaube, dass er ca. ein bis zwei Monate nach diesem Vorfall wieder nach Hause gekommen war, aber genau weiß ich es nicht.
VR: Wann hat Ihnen Ihre Mutter das erzählt?
BF: Lange Zeit dachte ich, dass mein Vater gestorben sei. Meine Mutter erzählte mir nichts von seiner Rückkehr und seinen jetzigen Zustand, weil sie mich nicht belasten wollte. Schließlich vor 5 oder 6 Monaten erfuhr ich von ihr über seine Rückkehr und seinen gesundheitlichen Zustand. Sie sagte, er ist nicht mehr er selbst, er erkennt niemanden wieder und kann sich an vieles nicht erinnern und aus diesem Grund kann ich mich auch nicht mit ihm unterhalten.
VR: Sie haben vorher gesagt, mein Vater wurde im Krieg verletzt und auf Grund dessen ist er psychisch sehr angeschlagen, was meinen Sie damit?
BF: Damit meinte ich, dass nachdem ich den Taliban entfliehen konnte, sie ihn übel zugerichtet hatten. Es ist wie ein Gefecht sie haben ihm vorgehalten, er sei daran schuld was mit mir passiert war und er war in ihrer Hand und wurde von ihnen gefoltert und geschlagen.
VR: Warum haben Sie bei der ersten Einvernahme ausgesagt, dass 20.000 Dollar Lösegeld bezahlt wurden?
BF: Ich habe nur eine ungefähre Summe angeben können, ich glaube ungefähr 50.000 aber die genaue Summe weiß ich nicht.
VR: Haben Sie Ihren Vater nicht gefragt?
BF: Ich habe ihn sogar mehrmals danach gefragt, er wollte mir nie sagen, wie viel er zahlen musste. Er sagte immer nur, wichtig ist, dass mein Leben gerettet wurde.
VR: Wer hat das Lösegeld übergeben?
BF: Mein Onkel mütterlicherseits.
VR: Schildern Sie mir einmal die Entführung, wie ist das vor sich gegangen mit diesen Kommandanten?
BF: Ich stand gerade am Straßenrand und wollte mir ein Taxi nehmen um nach Hause zu fahren. Ich wartete also auf eine Gelegenheit mitfahren zu können, als plötzlich ein Auto vor mir stehen blieb und 4 bewaffnete Männer ausstiegen, sie packten mich mit Gewalt und warfen mich in das Auto. Ich schrie und tobte und versuchte um Hilfe zu rufen, sie schlugen auf mich ein und bedrohten mich mit ihren Waffen. Sie sagten wenn ich nicht schweigen würde, würden sie mich noch in diesem Auto umbringen. Auf diese Art wurde ich entführt.
VR: Wann ereignete sich diese Entführung?
BF: Es war gegen Ende des Jahres 1388.
VR: Warum sind Sie entführt worden?
BF: Ich arbeitete beim Fernsehen und schaffte es in einer Fashion Show den 15. Platz zu erreichen, es war wie ein Wettbewerb ich gewann an Popularität und war daraufhin sehr beliebt. Der besagte Kommandant ist ein Jahad Kommandant und daher war er nicht sehr angetan von dieser ansteigenden Popularität.
VR: Was ist ein Jahad?
BF: Ich weiß nicht, wie ich es beschreiben soll, er ist ein Mujahed und gehört den Jahad an. Das geht Hand in Hand.
VR: Wie lange wurden Sie damals festgehalten?
BF: Einen Monat.
VR: Wann wurden Sie von den Taliban festgenommen?
BF: Nachdem ich frei gekommen war, wurde ich ca. 10 Monate später von den Taliban entführt.
VR: Wie lange waren Sie bei den Taliban?
BF: Ca. eine Woche.
VR: Warum haben Sie beim BAA dann angegeben und zwar am 03.03.2011, dass Sie 2 Wochen bei den Taliban gewesen seien?
BF: Nein, ich war eine Woche genau bei den Taliban.
VR: Gerade haben Sie aber selbst gesagt, dass Sie ca. eine Woche bei den Taliban gewesen wären, jetzt sagen Sie genau eine Woche?
BF: Wenn ich sage ca. eine Woche, dann geht es um einen Tag auf und ab, es waren definitiv keine 2 Wochen.
VR: Wann haben Sie geheiratet?
BF: 1388.
VR: Können Sie das auch genauer sagen?
BF: Im 11. Monat 1388.
VR: Genauer können Sie es nicht sagen?
BF: Das genaue Datum weiß ich nicht genau, Jänner, Februar 2010.
VR: Seit wann telefonieren Sie mit Ihrer Mutter?
BF: Ungefähr ein Jahr nachdem ich bereits hier war sprach ich wieder mit meiner Mutter. Davor hatte ich Kontakt zu meinem Onkel mütterlicherseits und fragte immer wieder nach meiner Familie. Das letzte Mal sprach ich vor ungefähr 5 Monaten mit meiner Mutter.
VR: Wie haben Sie Kontakt zum Onkel aufgenommen?
BF: Ich sprach zwei Mal mit meinem Onkel mütterlicherseits. Einmal rief ich ihn von Traiskirchen aus an und das zweite Mal als ich bereits in der Pension war.
VR: Warum haben Sie Ihren Onkel und nicht Ihre Familie angerufen?
BF: Es ist schwer meine Familie anzurufen. Die Telefonleitungen in dieser Gegend funktionieren nicht sehr gut, man kann ein Mobiltelefon in dieser Gegend kaum erreichen.
VR: Die Telefonnummer Ihrer Familie haben Sie gewusst?
BF: Ja, aber ich hatte auch die Telefonnummer von meinem Onkel.
VR: Warum haben Sie beim BAA ausgesagt, dass Sie Ihren Onkel angerufen haben und die Telefonnummer Ihrer Familie verlangt haben?
BF: Ich hatte zu diesem Zeitpunkt keine Telefonnummer meiner Familie daher fragte ich meinen Onkel und er übermittelte mir über ein EM System im Yahoo Messenger die Telefonnummer meiner Familie.
VR: Warum hatten Sie damals die Telefonnummer Ihrer Familie nicht, hatten Sie diese nicht gekannt?
BF: Ich hatte nur Kontakt zu meinem Onkel, die Telefonnummer von meiner Familie kannte ich nicht auswendig, diese war seinerzeit auf meinem Mobiltelefon gespeichert, aus diesem Grund wusste ich sie nicht und musste meinen Onkel darum bitten sie mir zu geben.
VR: Welcher Volksgruppe gehörte dieser Kommandant an, der Sie entführt hat?
BF: Ich weiß nicht genau welcher Volksgruppe er angehörte, er ist jedenfalls kein Paschtune, er ist Schiite.
VR: Warum haben Sie beim BAA am 03.03.2011 ausgesagt, auf die Frage, ob Ihre Familie im Heimatland etwas zu befürchten hätte, nein?
BF: Meine Familie hatte im Grund nur durch mich alles erlitten. Wenn ich nicht da bin, hat meine Familie nichts besonderes zu befürchten. Man kann ihnen nicht mehr antun, mein Vater wurde ja schon so geschädigt, dass er mittlerweile auf die bereits erwähnte Art krank wurde.
VR: Hatte Ihre Mutter jemals Probleme?
BF: Probleme mit wem?
VR: Das möchte ich von Ihnen hören?
BF: Nein, soweit ich weiß nicht.
VR: Ist Ihre Mutter jemals misshandelt worden?
BF: Ja einmal als die Taliban mich holten, haben sie im Zuge meiner Entführung auch meine Mutter geschlagen.
VR: Danach nicht mehr?
BF. Nein.
VR: Warum haben Sie dann beim BAA ausgesagt, dass die Taliban danach nochmals zu Ihnen nach Hause gekommen wären und Ihre Mutter misshandelt hätten?
BF: Ja, sie waren auch danach wieder da und haben sie misshandelt. Für mich ist die Misshandlung meiner Mutter bei meiner Entführung sowie die Misshandlung danach ein Ereignis.
VR: Ihr Onkel mütterlicherseits lebt weiterhin in Kabul?
BF: Ja, er lebt weiterhin in Kabul.
VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
BF: Es geht mir gut.
VR: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?
BF: Nein.
VR: Sie gehen einer Arbeit nach?
BF: Nein, ich besuche nur einen Deutschkurs.
VR: Haben Sie österreichische Freunde?
BF: Ja, ich habe einige österreichische Freunde.
VR: Wer ist das und wie heißen diese?
BF: Veronika, Marcel, hauptsächlich diese zwei, dann gibt es noch Bekannte von diesen, die ich auch kenne, aber mit den ersteren bin ich in näherem Kontakt.
BR: Woher kennen Sie diese beiden Personen?Bundesrat:, Woher kennen Sie diese beiden Personen?
BF: Ja, diese zwei habe ich im Deutschkurs kennengelernt, sie unterrichten beide und sind mittlerweile gute Freunde.
BFV legt Urkunden betreffend die Integration des BF vor (Beilage 1).
VR: Erzählen Sie uns bitte nochmals auf welche Art und Weise Sie beim ersten Vorfall misshandelt wurden?
BF: Sie haben immer wieder auf mich eingeschlagen im Gesicht und am Körper, teilweise prügelten sie mit ihren Waffen auf mich ein. Sie schnitten mir sogar mit einem Messer die Ader durch, von daher habe ich auch noch eine Narbe am rechten Handgelenk.
BR: Schildern Sie etwas detailreicher was wurde gesprochen?Bundesrat:, Schildern Sie etwas detailreicher was wurde gesprochen?
BF: Sie hatten absolut keinen Respekt vor einen Menschen im Grunde behandelten sie mich sehr würdelos. Sie sagten, sie wollen Geld haben es drehte sich eigentlich nur darum Geld zu bekommen. Als ich alles mit meiner Familie verzögert hatte, wurden sie mir gegenüber immer gewalttätiger, bis sie das Geld bekommen hatten.
BR: Schildern Sie uns bitte die Situation, sodass wir uns ein Bild davon machen können, wie viel Personen waren anwesend, wo hielten Sie sich auf was wurde gesprochen etc.?Bundesrat:, Schildern Sie uns bitte die Situation, sodass wir uns ein Bild davon machen können, wie viel Personen waren anwesend, wo hielten Sie sich auf was wurde gesprochen etc.?
BF: Ich befand mich in einem kleinen Raum und sie hatten mich an einem Stuhl gefesselt. Mindestens drei oder vier Leute schlugen von allen Richtungen auf mich ein, sie prügelten mit allem, was sie gerade griffbereit hatten, oder mit bloßen Händen auf mich ein. So behandelt man nicht einmal Tiere, ich wüsste nicht wie ich Ihnen das genauer schildern soll.
BR: Z.B. wie lange sind Sie auf diesem Sessel gesessen, haben Sie was zu essen bekommen etc.?Bundesrat:, Z.B. wie lange sind Sie auf diesem Sessel gesessen, haben Sie was zu essen bekommen etc.?
BF: Ich befand mich die ganze Zeit in diesem Raum und ich wurde täglich von ihnen misshandelt, von ihnen geschlagen. Sie brachten mir etwas zu essen aber in meinem Zustand war das letzte, was ich wollte, etwas zu essen und schon gar nicht was man mir vorlegte. Es war täglich das selbe Prozedere.
VR: Sie haben nichts gegessen?
BF: Natürlich habe ich auch gegessen, aber es war mehr schon eine Art Überleben, sie brachten mir einmal am Tag bzw. eigentlich als es schon dunkel wurde etwas zu essen. Hätte ich gar nichts gegessen, hätte ich die Zeit wohl nicht überlebt.
VR: Wie war das bei den Taliban?
BF: Bei den Taliban war alles noch um ein vielfaches schlimmer, sie waren wie wilde Tiere die man auf eine Beute los lässt. Es reichte ihnen nicht mich täglich bis auf das Äußerste zu schlagen. Sie zogen mir die Zähne mit einer Zange aus dem Kiefer. Ich wüsste nicht wie ich in Worte fassen soll, was ich da erlebt habe.
VR: Wie viele Personen waren damals bei den Taliban, als Sie festgehalten wurden anwesend?
BF: Es waren mindestens 4 manchmal 5 oder 6 Männer. Während sie mich immer wieder zusammen schlugen fragten sie mich, was ich mir dabei gedacht habe bzw. woher ich den Mut aufgebracht hatte, diesem Beruf nachzugehen, ich sei doch Paschtune und das sei eine Schande.
VR: Wie hat der Kommandant mit Ihrer Familie Kontakt aufgenommen?
BF: Sie wollten die Telefonnummer und bekamen sie von mir.
VR: Das hat funktioniert?
BF: Nachdem sie nach mehreren Versuchen keinen Kontakt herstellen konnten, war ich dann gezwungen ihnen die Telefonnummer meines Onkels mütterlicherseits zu geben.
VR: Schildern Sie das weiter!
BF: Sie kontaktierten meinen Onkel wie gesagt, ich weiß nicht genau welche Summe sie verlangt hatten, mein Onkel hatte mit meinem Vater alles besprochen und alles organisiert und gemeinsam hatten sie das Geld beschafft. Schließlich war es gelungen den Entführern das Geld zu übergeben. Sie ließen mich mitten in der Nacht im Wald laufen und so gelang es mir am nächsten Tag nach Hause zu gehen.
VR: Wo im Wald haben Sie sich da befunden, in welcher Gegend hat man Sie frei gelassen?
BF: Als es wieder Morgen war und ich einen alten Mann gesehen hatte lief ich zu ihm und fragte, wo ich überhaupt war und ob er den Namen dieser Gegend wüsste. Wir befanden uns in XXXX.BF: Als es wieder Morgen war und ich einen alten Mann gesehen hatte lief ich zu ihm und fragte, wo ich überhaupt war und ob er den Namen dieser Gegend wüsste. Wir befanden uns in römisch 40 .
VR: Warum haben Sie beim BAA ausgesagt, dass der Kommandant mit Ihrem Vater Kontakt aufgenommen hätte und jetzt sagen Sie mit Ihrem Onkel?
BF: Einmal war es ihnen gelungen mit meinem Vater zu sprechen und danach war der Kontakt zu meinem Onkel möglich. Mein Onkel und mein Vater konnten gemeinsam das Geld und die Übergabe organisieren.
Erörtert und zum Akt genommen werden ein allgemeiner Vorhalt (Beilage A), ein Länderinformationsblatt (Beilage B), ein Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (Beilage C), zwei Berichte aus der Staatendokumentation (Beilagen B und E), sowie zwei Berichte von ANSO (Beilagen F und G).
BFV ersucht um eine Frist für eine Stellungnahme von zwei Wochen.
Der Beschwerdeführer gab eine Stellungnahme ab, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Zu bemerken sei, dass er einerseits auf Grund persönlicher Verfolgung aus Afghanistan habe flüchten müssen. Diese Verfolgung sei schon wegen der ihm durch das Militär und die Taliban zugefügten Verletzungen glaubhaft bzw. sei auch der Grund der Verfolgung, Teilnahme als männliches Model an einer Fashion-Show im Fernsehen, nachvollziehbar. Andererseits werde er - hauptsächlich durch die stärker werdenden Taliban - zusätzlich noch wegen seiner Abstammung bzw. des schiitischen Glaubens verfolgt. Damit sei ihm jedenfalls die Rückkehr nach Afghanistan nicht zuzumuten, denn die Heimatprovinz Wardak stehe, wie auch andere Provinzen, mittlerweile unter Taliban-Einfluss. Dies mache sich unter anderem durch Schulschließungen bemerkbar. Nunmehr erhielten die Taliban auch Hilfe aus Pakistan. Daraus folge, dass ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zuzumuten sei. Dem könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass sein Onkel in Kabul lebe. Denn abgesehen davon, dass er beide Verfolgergruppen - die Armee und die Taliban - fürchten müsse bzw. die Taliban auch in Kabul stärker würden, könne eine innerstaatliche Fluchtalternative dem Asylbegehren nicht entgegenstehen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Wardak, Distrikt: XXXX, dem Dorf XXXX. Von Anfang des Jahres 1388 (21. März 2009) bis Ende 1388 (20. März 2010) nahm der Beschwerdeführer beim Fernsehsender XXXX an einer Fashion-Show teil. In seinem Heimatort XXXX halten sich seine Eltern, seine zwei Brüder, sowie mehrere Onkel auf. In Kabul, in XXXX, XXXX, hält sich ein Onkel mütterlicherseits auf, der dort als Architekt tätig ist. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige. Er besucht Deutschkurse, kann aber noch recht wenig Deutsch sprechen, er versteht bereits ein bisschen Deutsch. Er hat zwei österreichische Freunde gefunden, mit denen er in näherem Kontakt steht. Einer Arbeit geht der Beschwerdeführer nicht nach.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Wardak, Distrikt: römisch 40 , dem Dorf römisch 40 . Von Anfang des Jahres 1388 (21. März 2009) bis Ende 1388 (20. März 2010) nahm der Beschwerdeführer beim Fernsehsender römisch 40 an einer Fashion-Show teil. In seinem Heimatort römisch 40 halten sich seine Eltern, seine zwei Brüder, sowie mehrere Onkel auf. In Kabul, in römisch 40 , römisch 40 , hält sich ein Onkel mütterlicherseits auf, der dort als Architekt tätig ist. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige. Er besucht Deutschkurse, kann aber noch recht wenig Deutsch sprechen, er versteht bereits ein bisschen Deutsch. Er hat zwei österreichische Freunde gefunden, mit denen er in näherem Kontakt steht. Einer Arbeit geht der Beschwerdeführer nicht nach.
Zu Afghanistan:
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen. Etwa die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen.
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor.
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden am 5. April 2014 stattfinden. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen.
(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013)vergleiche, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013)
Sicherheitslage:
Die Anzahl der verübten Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 sind im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen. Angesichts der Stabilität der saisonalen Konflikttrends (geringe Konfliktintensität im Winter und starker Anstieg im Sommer) ist davon auszugehen, dass die erneute Eskalation des Konflikts während der gesamten Saison anhält. Die Anzahl der Angriffe bestätigen, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Vielmehr handelte es sich um eine operationelle Pause, die möglicherweise durch den strengen Winter 2011/12 bedingt war und mittlerweile beendet wurde. Bewaffnete Oppositionsgruppen greifen weiterhin zunehmend afghanische Ziele an. So haben in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 insgesamt 73 Prozent aller von den bewaffneten Oppositionsgruppen verursachten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf afghanische Sicherheitskräfte abgezielt. Weitere 10 Prozent zielten auf ZivilistInnen, die mit der Regierung in Verbindung standen bzw. denen eine solche Verbindung vorgeworfen wurde.
(ANSO, 1. Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S.9)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die derzeit bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind die verbreitete Gewalt durch bewaffnete aufständische Gruppen und der daraus resultierenden Tötung von Zivilisten. Grobe Menschenrechtsverletzungen werden durch die Ausübung von Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte begangen. Gewaltanwendungen und gesellschaftliche Diskriminierungen von Frauen und Mädchen sind ebenfalls ein großes Problem.
Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf Kabul und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht.
Nichtregierungsorganisationen spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen. Der Einfluss der Zivilgesellschaft auf die Regierung wächst. Dazu hat auch die Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Vertreter in die Afghanistan-Konferenz in Bonn 2011 sowie das im Vorfeld der Konferenz abgehaltene Forum der Zivilgesellschaft beigetragen. Der afghanischen Öffentlichkeit wurde hiermit verdeutlicht, dass die Zivilgesellschaft als unabhängiger Akteur zur Einflussnahme auf die Regierung fähig ist.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung (Art. 34) verankert, wobei auch hier ein allgemeiner Islamvorbehalt (s.o. I.1.) gilt. In der Praxis sind sie - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 25 private Fernsehsender in Kabul und ca. zehn weitere in den Provinzen. Die Hauptstadt zählt rund 25 Radiosender, hinzu kommen dutzende Radiostationen in anderen Regionen des Landes. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt - obgleich die Auflagezahlen selbst einflussreicher Zeitungen immer noch recht gering sind.Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung (Artikel 34,) verankert, wobei auch hier ein allgemeiner Islamvorbehalt (s.o. römisch eins.1.) gilt. In der Praxis sind sie - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 25 private Fernsehsender in Kabul und ca. zehn weitere in den Provinzen. Die Hauptstadt zählt rund 25 Radiosender, hinzu kommen dutzende Radiostationen in anderen Regionen des Landes. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt - obgleich die Auflagezahlen selbst einflussreicher Zeitungen immer noch recht gering sind.
Die politische Ausrichtung der Medien ist weit gefächert. Sie reicht von westlich orientierten, regierungskritischen Sendern und Zeitungen bis hin zu solchen Unternehmen, die von lokalen Machthabern für die eigene Propaganda genutzt werden. Trotz sehr positiver Tendenzen im Vergleich zur Situation vor 2002 berichten NROs und Journalistenverbände immer wieder von Einschüchterungen gegenüber Journalistinnen und Journalisten von Seiten der Regierung, lokaler Machthaber und den Aufständischen - bis hin zu Todesdrohungen. Der Druck auf die Medien führt zum Teil zu einer Selbstzensur. Das Mediengesetz von 2009 lässt Raum für politische Einflussnahme der Regierung auf die Medien.
Gemäß Art. 45 können Sendungen, die "unislamisch" sind, verboten werden. Die Entscheidung liegt laut Gesetz bei der Mass Media Commission. In der Realität wurden entsprechende Verbote jedoch vom Kabinett ausgesprochen. Eine Neufassung des Mediengesetzes wird angestrebt. Wann dies jedoch tatsächlich der Fall sein wird, ist derzeit nicht abzusehen.Gemäß Artikel 45, können Sendungen, die "unislamisch" sind, verboten werden. Die Entscheidung liegt laut Gesetz bei der Mass Media Commission. In der Realität wurden entsprechende Verbote jedoch vom Kabinett ausgesprochen. Eine Neufassung des Mediengesetzes wird angestrebt. Wann dies jedoch tatsächlich der Fall sein wird, ist derzeit nicht abzusehen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, vor allem um gegen soziale Missstände (z.B. Korruption), gegen die Ergebnisse der Parlamentswahlen vom September 2010 oder die Tötung von afghanischen Zivilisten durch NATO-Truppen zu protestieren, aber auch zu politisch-religiösen Themen sowie zu ethnischen Konflikten. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. So führte z.B. ein Protestmarsch am gegen eine angekündigte Koran-Verbrennung in den USA zu einem tödlichen Angriff auf den United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) in Mazar-e Sharif, bei dem sieben internationale VN-Mitarbeiter und Wachmänner ums Leben kamen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 13.04.2013)
Religionsfreiheit:
Die Verfassung besagt, dass der Islam die "Religion des Staates" ist und das kein Gesetz im Widerspruch zu den Überzeugungen der heiligen Religion des Islam stehen darf.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Artikel 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger andere Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen.
Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 16; U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012, S.1)
Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 1990er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen wird wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani und andere). Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, da sie in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kutschis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 16)
Justiz:
Neben der afghanischen Verfassung basiert der Justizaufbau auf vier weiteren Gesetzen. Auf dieser Grundlage verpflichtet sich der afghanische Staat, mit internationaler Unterstützung ein Justizwesen zu etablieren, das im Einklang mit islamischen Grundsätzen, internationalen Normen, rechtsstaatlichen Verfahren und afghanischen Rechtstraditionen steht. Diesen Bestrebungen steht die Herausforderung konkurrierender Rechtssysteme entgegen. Denn die afghanische Rechtswirklichkeit ist neben dem staatlichen Rechtssystem auch von Urteilen durch traditionelle Rechtssprecher sowie durch Aufständische, meist Taliban, geprägt. Es mangelt an ausreichender fachlicher Qualifikation der juristischen Funktionsträger, an technischer Ausstattung und an Infrastruktur. Die Konkurrenz der drei parallel existierenden Rechtssysteme im Land äußert sich in der begrenzten Wirksamkeit der Reformen des staatlichen Justizsektors. Die Neubesetzung des Obersten Gerichts im Jahre 2006 stellte einen wichtigen, ersten Baustein auf dem Weg zur grundlegenden Reform des Justizwesens dar. Mit der Ernennung eines Generalstaatsanwalts im September 2006 verfügt Afghanistan nun über einen kompletten Satz von Verfassungsorganen. Trotz bestehender Defizite konnte das Engagement internationaler Akteure, afghanischer Nichtregierungsorganisationen und insbesondere einzelner Persönlichkeiten in der Justiz seit 2007 einen weichenstellenden Beitrag zur Verbesserung rechtsstaatlichen Handelns in Afghanistan leisten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011)
Sicherheitsbehörden:
Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufwuchs afghanischer Sicherheitskräfte. Diese sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Der ISAF-Einsatz wird entsprechend den Beschlüssen des NATO-Gipfels von Lissabon 2012 zum Jahresende 2014 enden. Die Sicherheit in Afghanistan wird inzwischen zunehmend professioneller durch Afghanistan National Security Forces (ANSF) gewährleistet. Sie haben ihre wachsende Selbstständigkeit und Operationskompetenz inzwischen häufig unter Beweis gestellt. Mit der dritten Übergabephase im Mai 2012 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte die Verantwortung über mittlerweile 75 Prozent der Bevölkerung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S.11 und 12; vgl. Human Right Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012; vgl. Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012, S.8; APA, Obama begrüßt Ausweitung von Kontrolle durch afghanische Kräfte, vom 14.05.2012)(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S.11 und 12; vergleiche Human Right Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012; vergleiche Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012, S.8; APA, Obama begrüßt Ausweitung von Kontrolle durch afghanische Kräfte, vom 14.05.2012)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.
Präsident Karzai verkündete in den vergangenen Jahren wiederholt zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen. Strafgefangene, die für terroristische Aktivitäten und Kapitalverbrechen verurteilt wurden, sind in der Regel hiervon ausgenommen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S.18)
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Die Todesstrafe ist im afghanischen Recht für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (z.B. Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit). Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gerichtshof getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Eine Kommission prüft alle Fälle, bevor diese dem Präsidenten zur Entscheidung vorgelegt werden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 24; Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012)
Grundversorgung:
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35)
Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)
Medizinische Versorgung:
Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.
Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der
Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.
Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:
· Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal
· Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen
· Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten
· Trainingskurse für medizinisches Personal
· Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur
Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen
· Geburtshilfekurse
Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.15)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück.
(UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und 411)
Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern.
(BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen vorbehalten bleiben.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.16)
Echte Dokumente unwahren Inhalts
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30)
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Talibanherrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.
Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm im Berichtszeitraum im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den letztjährigen Trend fort. In den Herbst- und Wintermonaten war eine weitere wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte weiter geschwächt werden. Gleichzeitig wurde die Übernahme der Sicherheitsverantwortung durch afghanische Sicherheitskräfte im Rahmen der Transition auf 80% der Landesfläche ausgedehnt. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben.
Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln will. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten.
Die innenpolitische Entwicklung wurde im Berichtszeitraum von einem umfangreichen Wechsel der Regierungsmitglieder geprägt, insbesondere in den Sicherheitsressorts und in der Provinzverwaltung. StP Karzai tauschte - ausgelöst durch ein parlamentarisches Misstrauensvotum - den Innen- und Verteidigungsminister, zudem wurden die Leitung des Geheimdienstes und zehn Provinzgouverneure ausgewechselt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Ein mangelhaftes staatliches Gewaltmonopol, willkürliche Entscheidungsprozesse und unzureichende personelle Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin die effektive Ausübung der Staatsgewalt. Auch Korruption und Patronagewirtschaft hemmen die zivile Entwicklung Afghanistans.
Afghanistan ist dabei, seine Demokratie mit einer Stärkung der staatlichen Institutionen und einer Reform des Wahlrechts zu festigen. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist aber noch nicht erreicht.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.
Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
Kabul kann über den Luftweg aus Deutschland relativ unkompliziert angeflogen werden, beispielsweise mit Umsteigemöglichkeiten in Istanbul, Dubai, Abu Dhabi, Bahrain, Neu Delhi oder Islamabad. Masar-e-Sharif wird derzeit ein Mal wöchentlich von Teheran und zwei Mal pro Woche von Mashhad aus angeflogen.
(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)
Generell ist die Sicherheitslage in urbanen Gebieten im Vergleich zu ländlichen Gegenden gut. Außerhalb von Kabul City gibt es jedoch einige Gebiete innerhalb der Provinz Kabul die Taliban-Präsenz aufweisen. Am stärksten ist diese im Distrikt Surubi. Es wird geschätzt, dass sieben bis zehn kleinere Gruppen (5-10 Mann stark) in diesem Distrikt aktiv sind.
In Kabul kam es im Februar 2012 zu tagelangen Protesten gegen eine angebliche Koranverbrennung am Militärstützpunkt in Bagram. Dabei starben mindestens zwei Demonstranten.38 Am 25.2. wurden zwei Angehörige des US-Militärs im afghanischen Innenministerium erschossen. Die Taliban bekannten sich zu der Tötung und brachten sie in Zusammenhang mit den Koranverbrennungen.
Trotz dieser Zwischenfälle funktioniert die Polizei in Kabul Stadt vergleichsweise gut. Dies sieht man auch an den regelmäßigen Berichten über vereitelte Anschläge. So wurden im März 2012 zum Beispiel insgesamt 18 Personen verhaftet und Sprengstoffwesten beschlagnahmt. Angeblich waren Anschläge auf Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums geplant. Im April wurden weitere fünf Personen verhaftet und 10 Tonnen Sprengstoff beschlagnahmt. Damit hätten in Kabul Anschläge verübt werden sollen. Dieser Aufgriff stand im Zusammenhang mit einer Anschlagswelle die Afghanistan am 15.4.2012 erschüttert. In mehreren Städten kam es zu Angriffen auf Einrichtungen der Regierung und der internationalen Präsenz. In Kabul wurden dabei das Parlament, mehrere ausländische Botschaften und das ISAF- Hauptquartier angegriffen. In Kabul alleine wurden dabei 47 Menschen getötet und 65 verletzt. Im Mai 2012 wurde das von vielen Ausländern bewohnte Gästehaus "Green Village" angegriffen. Den Sicherheitskräften gelang es jedoch die Angreifer zu überwältigen. Bei dem Angriff wurden mindestens sieben Personen getötet und weitere 17 verletzt.
Das Spogmai Hotel am Lake Qargha im Distrikt Paghman wurde in der Nacht vom 21. auf den 22. Juni 2012 von insgesamt sieben bewaffneten Aufständischen gestürmt, darunter auch zwei Selbstmordattentäter. Die Aufständischen töteten drei Wachen und exekutierten dann über ein Dutzend Männer, die im Hotel eine Hochzeit feierten. Sie übernahmen die Kontrolle über das Hotel und nahmen ca. 60 Geiseln. Am Morgen gelang es 21 Geiseln über den See zu fliehen, wobei eine weitere Person starb. Im Laufe des Vormittags gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Lage unter Kontrolle zu bringen.
Nach ISAF-Angaben fanden im Zeitraum Juli 2011-Juli 2012 im Gebiet des RC-C nur 1% aller AOG-Angriffe statt, laut ANSO waren es im ersten Halbjahr 2012 sogar nur 0,56 Prozent. ANSO verzeichnete für die Provinz Kabul für das Jahr 2011 einen Rückgang der AOG-Angriffe um 24 Prozent auf 115. Im ersten Halbjahr 2012 kam es zu einem weiteren Rückgang um 51 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum auf insgesamt 26 AOG-Angriffe in der Provinz Kabul.
Wie bereits erwähnt gelang es den afghanischen Sicherheitsbehörden immer wieder Anschläge zu vereiteln. Die dominierende Rolle der afghanischen Sicherheitskräfte spiegelt sich auch in einer Tabelle zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen für das erste Halbjahr 2012 von ANSO wider (vgl.: Tabelle 2). 78 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle wurden von den afghanischen Sicherheitskräften initiiert. Dies ist der höchste Wert in ganz Afghanistan. Die AOG sind nach dieser Tabelle nur für 6 Prozent verantwortlich und 13 Prozent wurden von kriminellen Gruppen verursacht. Obwohl es den afghanischen Sicherheitskräften in den letzten Jahren gelungen ist die Zahl der Anschläge in Kabul zu reduzieren, gelingt es den AOG immer wieder spektakuläre Angriffe auf Ziele in Kabul durchzuführen. So wurden alleine im ersten Halbjahr 2012 drei komplexe Angriffe in Kabul verübt. Zwei davon trafen in Kabul City die internationale Präsenz (Green Village, ISAF-HQ und Botschaften) sowie Einrichtungen der afghanischen Regierung (Parlament). Der dritte Angriff galt einer Hochzeit in einem in der Nähe von Kabul City gelegenen Hotel.Wie bereits erwähnt gelang es den afghanischen Sicherheitsbehörden immer wieder Anschläge zu vereiteln. Die dominierende Rolle der afghanischen Sicherheitskräfte spiegelt sich auch in einer Tabelle zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen für das erste Halbjahr 2012 von ANSO wider vergleiche, Tabelle 2). 78 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle wurden von den afghanischen Sicherheitskräften initiiert. Dies ist der höchste Wert in ganz Afghanistan. Die AOG sind nach dieser Tabelle nur für 6 Prozent verantwortlich und 13 Prozent wurden von kriminellen Gruppen verursacht. Obwohl es den afghanischen Sicherheitskräften in den letzten Jahren gelungen ist die Zahl der Anschläge in Kabul zu reduzieren, gelingt es den AOG immer wieder spektakuläre Angriffe auf Ziele in Kabul durchzuführen. So wurden alleine im ersten Halbjahr 2012 drei komplexe Angriffe in Kabul verübt. Zwei davon trafen in Kabul City die internationale Präsenz (Green Village, ISAF-HQ und Botschaften) sowie Einrichtungen der afghanischen Regierung (Parlament). Der dritte Angriff galt einer Hochzeit in einem in der Nähe von Kabul City gelegenen Hotel.
Die Stadt Kabul stellt mit seiner Bedeutung als Sitz der afghanischen Regierung und vieler ausländischer Organisationen ein für die AOG besonders reizvolles Ziel dar. Der Propagandaapparat der Taliban konzentriert sich auf das Thema "Sicherheitslage" und die Unfähigkeit der afghanischen Regierung Anschläge zu verhindern. Untermauert wird diese Argumentationslinie durch komplexe Angriffe unter anderem auf Kabul. Ist die Stadt weitgehend unter Kontrolle der afghanischen Regierung, so ist der Einfluss der aufständischen Gruppen außerhalb der Stadt Kabul ungleich größer. Trotz allem hält sich das Gewaltniveau im Vergleich zu anderen Provinzen in Grenzen. In der Provinz Kabul ereignen sich - laut ISAF - nur ein Prozent aller AOG-Angriffe, obwohl ca. 15 Prozent der Bevölkerung in der Provinz leben. Außerdem zeigen die afghanischen Sicherheitskräfte eine große Präsenz und weisen auch Erfolge in der Bekämpfung der aufständischen bzw. terroristischen Gruppierungen auf.
Aus heutiger Sicht bleibt festzuhalten, dass die Polizei und Verwaltung vergleichsweise gut funktionieren.
Kabul verfügt über insgesamt 28 Krankenhäuser und über 300 weitere Kliniken. Die Ausstattung der Krankenhäuser ist vergleichsweise gut. Außerhalb von Kabul City ist die Versorgung jedoch schlechter. Der bessere Zugang zur medizinischen Versorgung und die Hoffnung auf eine bessere Zukunft ist auch der Grund für viele Binnenflüchtlinge in Kabul zu bleiben. Die medizinische Versorgung in Kabul ist - laut UNHCR - die beste im gesamten Land. Laut den Daten der afghanischen Regierung gibt es in der Provinz Kabul über 3000 Apotheken geben.
Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen.
(Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete individuelle Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglich oben zusammengefassten Ausführungen des Bundesasylamtes wird ausdrücklich hingewiesen, und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchwegs bestätigt. So wies schon das Bundesasylamt zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, dass man sich hinsichtlich des Lösegeldes in Zusammenhang mit der ersten Entführung schlussendlich auf 20.000 US-Dollar geeinigt habe, wohingegen er am 03.03.2011 ausführte, dass sein Vater das Geld bezahlt habe, er aber nicht wisse, wie viel dies gewesen sei, am 06.04.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater nach dem Gespräch mit dem Kommandanten Geld besorgt habe und antwortete er auf die Frage, wie viel Geld sein Vater besorgt habe, dass er nicht so genau gefragt habe, dass er nicht genau wisse, ob es genau 50.000 US-Dollar gewesen seien oder weniger. Beim Asylgerichtshof wiederum gab er zu Protokoll, dass die Entführer ungefähr 50.000 US-Dollar von seiner Familie verlangt hätten, seine Familie schließlich diese Summe bezahlt habe und er nach einem Monat frei gelassen worden sei, über Nachfrage, ob seine Familie 50.000 US-Dollar bezahlt habe, gab er dann an, er wisse es nicht genau, wie viel sie bezahlt habe. Über Vorhalt seiner ersten Aussage, wonach 20.000 Dollar Lösegeld bezahlt worden sei, gab er beim Asylgerichtshof an, er habe nur eine ungefähre Summe angeben können, er glaube ungefähr 50.000 Dollar, aber die genaue Summe wisse er nicht, um über weitere Nachfrage, ob er seinen Vater nicht gefragt habe, anzugeben, er habe ihn sogar mehrmals danach gefragt, der Vater habe ihm nie sagen wollen, wie viel er habe zahlen müssen. Demgegenüber gab er aber beim Bundesasylamt am 06.04.2011 noch betreffend das Lösegeld, welches bezahlt worden sei, an, dass der Beschwerdeführer nicht so genau gefragt habe, er nicht genau wisse, ob es genau 50.000 Dollar gewesen seien oder weniger. Er gab also beim Asylgerichtshof über Nachfrage an, dass er sogar mehrmals danach gefragt habe, laut Aussage beim Bundesasylamt am 06.04.2011 hätte er aber nicht so genau gefragt.
Betreffend die Kontaktaufnahme hinsichtlich des ersten Vorfalles sprach er beim Bundesasylamt noch davon, dass die Entführer den Vater angerufen hätten, während des Telefonates hätten sie den Beschwerdeführer gefoltert, damit sein Vater nachgebe, dies gab er am 03.03.2011 zu Protokoll, am 06.04.2011 behauptete er zunächst, dass seine Familie dies nicht habe bezahlen können und deswegen sei der Beschwerdeführer misshandelt worden, dann habe sein Vater mit dem Kommandanten gesprochen und habe ihn gefragt, was passieren würde, wenn er das Geld nicht bezahlen könnte und habe der Kommandant gemeint, dass er ihn umbringen würde, an anderer Stelle gab der Beschwerdeführer nachgefragt an, dass der Beschwerdeführer dem Kommandanten die Nummer gegeben habe und dieser vor den Augen des Beschwerdeführers die Familie des Beschwerdeführers angerufen habe. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer über Nachfrage beim Asylgerichtshof zu Protokoll, dass der Kommandant die Telefonnummer hätte haben wollen und sie vom Beschwerdeführer bekommen habe, über Nachfrage, ob das funktioniert habe, gab er dann an, nachdem sie nach mehreren Versuchen keinen Kontakt hätten herstellen können, sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, ihnen die Telefonnummer seines Onkels mütterlicherseits zu geben, sodass der Beschwerdeführer plötzlich davon spricht, dass nicht mit dem Vater telefonisch der Kontakt hergestellt worden sei, sondern mit dem Onkel, was er beim Bundesasylamt nie behauptete. Schließlich sagte er beim Asylgerichtshof über entsprechenden Vorhalt dann wiederum aus, dass es ihnen einmal möglich gewesen sei, mit seinem Vater zu sprechen und danach sei der Kontakt zu seinem Onkel möglich gewesen. All diese Aussagen sind jedoch nicht miteinander in Einklang zu bringen.
Zutreffend wies das Bundesasylamt auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 03.03.2011 zu Protokoll gab, dass seine Familie in Afghanistan nichts zu befürchten habe, wogegen er am 06.04.2011 angab, dass die Taliban noch einmal bei ihnen zu Hause gewesen seien und seine Mutter misshandelt und geschlagen hätten. Demgegenüber gab er wiederum beim Asylgerichtshof auf die Frage, ob seine Mutter jemals Probleme gehabt habe, an, nein, soweit er wisse nicht, über Nachfrage, ob seine Mutter jemals misshandelt worden sei, behauptete er dann, ja, einmal, als die Taliban ihn geholt hätten, hätten sie im Zuge seiner Entführung auch seine Mutter geschlagen, die Nachfrage einer weiteren Misshandlung seiner Mutter verneinte er, wogegen er jedoch beim Bundesasylamt ausführte, dass die Taliban nochmals bei ihm zu Hause gewesen wären und seine Mutter misshandelt hätten. Über entsprechenden Vorhalt beim Asylgerichtshof behauptete der Beschwerdeführer dann auch plötzlich wieder, dass die Taliban danach wieder dagewesen seien und seine Mutter misshandelt hätten.
Weiters wies auch schon das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 03.03.2011 angegeben hatte, wegen seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit in Afghanistan keine Probleme gehabt zu haben, wogegen er am 06.04.2011 behauptete, dass die Entführung durch den Kommandanten deswegen geschehen sei, da der Beschwerdeführer Paschtune sei, der Kommandant Paschtunen gehasst habe und der Beschwerdeführer auch noch Sunnite sei. In seiner Stellungnahme zur Verhandlung beim Asylgerichtshof behauptete dann der Beschwerdeführer plötzlich, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich durch die stärker werdenden Taliban zusätzlich noch wegen seiner Abstammung bzw. des schiitischen Glaubens verfolgt werde, was mit seinen Angaben vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof nicht in Einklang zu bringen ist, behauptete der Beschwerdeführer doch immer Sunnite zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören, aus denen sich die Taliban hauptsächlich rekrutieren, der Beschwerdeführer wie ausgeführt beim Bundesasylamt angab, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt zu haben und zudem die paschtunische Volksgruppe die Mehrheit in Afghanistan stellt, eine generelle Verfolgung dieser Volksgruppe sich den Feststellungen zur allgemeinen Situation nicht entnehmen lässt. Beim Asylgerichtshof sprach der Beschwerdeführer demgegenüber als Grund für die Entführung durch den Kommandanten nicht seine Volks- und Religionszugehörigkeit an, sondern nannte hiefür seine Popularität aufgrund der Teilnahme an einer Fernsehshow.
Behauptete der Beschwerdeführer am 03.03.2011, dass nach zwei Wochen der Folter der Vater zu den Taliban gekommen sei, wogegen er am 06.04.2011 behauptete, dass der Vater nach einer Woche bei den Taliban gewesen sei. Ebenso behauptete er beim Asylgerichtshof, dass er ca. eine Woche bei den Taliban gewesen sei, über entsprechenden Vorhalt seiner Aussage vom 03.03.2011 gab er an, nein, er sei genau eine Woche bei den Taliban gewesen, über Vorhalt, dass er zuvor ausgesagt habe, dass er ca. eine Woche bei den Taliban gewesen sei, gab er an, wenn er sage ca. eine Woche, dann gehe es um einen Tag auf oder ab, es seien definitiv keine zwei Wochen gewesen, doch erklärt dies alles nicht, weshalb er am 03.03.2011 noch behauptete, zwei Wochen bei den Taliban festgehalten worden zu sein. All diese durchwegs gravierenden Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zeigen auf, dass der Beschwerdeführer bei seinen Angaben nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Dementsprechend kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer jemals, sei es durch den besagten Kommandanten oder durch die Taliban, entführt worden wäre.
Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers derart widersprüchlich, sodass der Schluss nahe liegt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet Afghanistans Verfolgung zu fürchten habe.
So gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Paschtunen an, sowie ist sunnitischen Bekenntnisses, für die sich aus den Feststellungen keine generelle Verfolgungsgefahr ergibt, ist doch die größte Volksgruppe in Afghanistan jene der Paschtunen und sind die allermeisten Afghanen sunnitischen Bekenntnisses. Es wird nicht verkannt, dass sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an der besagten Fernseh-Show teilgenommen hat, ein gefahrenerhöhendes Element ergibt, doch kann dennoch bei einem Aufenthalt in Kabul nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre. Hinsichtlich einer Gefährdung in Kabul ist festzuhalten, dass sich aus den Feststellungen ergibt, dass betreffend Kabul die Sicherheitslage relativ stabil bleibt, in einer Aufstellung von ANSO zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen für das erste Halbjahr 2012 fast 80 Prozent der Vorfälle von den afghanischen Sicherheitskräften initiiert wurden, was bedeutet, dass diese eine sehr aktive Rolle in der Provinz einnehmen, die Polizei in Kabul vergleichsweise gut funktioniert, weiters gingen die Angriffe der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen bereits im Jahr 2011 zurück, im ersten Halbjahr 2012 gab es erneut einen Rückgang der Angriffe, wobei vor allem die internationale Präsenz und Einrichtungen des afghanischen Staates seitens der regierungsfeindlichen Gruppen in das Visier genommen wurden, woraus sich ableiten lässt, dass für den Beschwerdeführer, der keine politische oder sicherheitsrelevante Tätigkeit selbst wahrgenommen hat, keine derart hervorgehobene Gefährdung in Kabul besteht, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dort relevanten Repressionen ausgesetzt wäre. Wenn in der Stellungnahme zur Verhandlung behauptet wird, dass die Taliban auch in Kabul stärker würden, so ist dem entgegen zu halten, dass demselben Bericht die obigen Ausführungen zu entnehmen sind, wonach die regierungsfeindlichen Kräfte in Kabul nur für sechs Prozent der sicherheitsrelevanten Vorfälle verantwortlich sind, hingegen 80 Prozent der Vorfälle von den afghanischen Sicherheitskräften initiiert wurden.
Für den Beschwerdeführer besteht daher eine Ausweichmöglichkeit nach Kabul, und ist ihm eine solche auch zumutbar, da der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul hat, sein Onkel mütterlicherseits hält sich dort auf, der als Architekt tätig ist, und hat sich der Beschwerdeführer selbst bereits längere Zeit in Kabul aufgehalten, der Sender, bei dem er an der Fernseh-Show teilgenommen hat, ist in Kabul situiert, sodass es ihm möglich und zumutbar ist, seinen Aufenthalt in Kabul zu nehmen. Dies zeigt sich auch schon an dem Umstand, dass der Beschwerdeführer behauptete, dass er betreffend seine Zähne in Kabul medizinische Versorgung erlangen konnte, was aufzeigt, dass entsprechende finanzielle Ressourcen seitens der Familie des Beschwerdeführers gegeben sind, die dem Beschwerdeführer auch in Hinkunft ein Auskommen in Kabul ermöglichen sollten.
Insgesamt betrachtet ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Kabul nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt wäre und ihm ein Ausweichen nach Kabul, wo er nach seinen eigenen Angaben bereits ca. ein Jahr lang tätig war, im Hinblick auf finanziell gut gestellte familiäre Anknüpfungspunkte durchwegs zumutbar ist.
Auch in der Rechtsprechung des EGMR wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden - im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch die Abschiebung einer Frau nach Afghanistan - festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde müsse der Gerichtshof unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin klären, ob ein solches Vorgehen Artikel 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Er habe dazu die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden (EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23.505/09, Rz. 52; aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles gelangte der Gerichtshof letztlich zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von
Artikel 3 EMRK begründen würde). Der EGMR hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits eine Verletzung des Artikels 3 EMRK bedeuten würde (Urteil vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; Urteil vom 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55). Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie bereits unter Spruchpunkt I. dargelegt, besteht für den Beschwerdeführer jedenfalls eine Ausweichmöglichkeit nach Kabul, wo eine ausreichend wahrscheinliche Gefährdung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden kann, und ist dem Beschwerdeführer auch ein Ausweichen nach Kabul zumutbar, auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird verwiesen, weshalb auch die Gewährung eines subsidiären Schutzes nicht in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Umstände geltend gemacht, wonach er etwa krank wäre und wurde bereits oben dargestellt, dass er in Kabul durch familiäre Unterstützung das zum Leben Notwendige erlangen kann, sodass auch insofern keine Anhaltspunkte bestehen, wonach der Beschwerdeführer im Sinne des § 8 Asylgesetz in Kabul bedroht wäre. Schwierige Lebensumstände genügen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes jedoch nicht.Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. dargelegt, besteht für den Beschwerdeführer jedenfalls eine Ausweichmöglichkeit nach Kabul, wo eine ausreichend wahrscheinliche Gefährdung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden kann, und ist dem Beschwerdeführer auch ein Ausweichen nach Kabul zumutbar, auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird verwiesen, weshalb auch die Gewährung eines subsidiären Schutzes nicht in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Umstände geltend gemacht, wonach er etwa krank wäre und wurde bereits oben dargestellt, dass er in Kabul durch familiäre Unterstützung das zum Leben Notwendige erlangen kann, sodass auch insofern keine Anhaltspunkte bestehen, wonach der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 8, Asylgesetz in Kabul bedroht wäre. Schwierige Lebensumstände genügen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes jedoch nicht.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Der Beschwerdeführer spricht zwar mittlerweile etwas Deutsch, er hat zwei Freunde und auch noch einige Bekannte gefunden, er nimmt an Deutschkursen teil, doch lässt sich daraus noch nicht eine ausreichende Integration ableiten, hält sich der Beschwerdeführer doch erst wenige Jahre im Bundesgebiet auf, wogegen er sein gesamtes übriges Leben in seiner Heimat in Afghanistan verbracht hat. Hinzu kommt, dass sämtliche seiner Familienangehörigen in Afghanistan leben. Weiters ist der noch relativ kurze Aufenthalt des Beschwerdeführers auch dadurch gemindert, dass sich dieser bloß auf einen letztlich unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte. Er durfte daher nicht damit rechnen, im Bundesgebiet eingegangene Bindungen, die zudem auch noch nicht schwer wiegen, aufrechterhalten zu können.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
01.10.2013