Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D18 416884-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2013, Zahl 13 07.725-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2013, Zahl 13 07.725-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die in Österreich geborene Tochter der Beschwerdeführerin zu D18 414684-2/2013 und des ehemaligen Beschwerdeführers zu D18 414681-1/2010. Der Vater als gesetzlicher Vertreter stellte am 25.10.2010 den ersten Antrag auf internationalen Schutz und brachte deren österreichische Geburtsurkunde in Vorlage.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die in Österreich geborene Tochter der Beschwerdeführerin zu D18 414684-2/2013 und des ehemaligen Beschwerdeführers zu D18 414681-1/2010. Der Vater als gesetzlicher Vertreter stellte am 25.10.2010 den ersten Antrag auf internationalen Schutz und brachte deren österreichische Geburtsurkunde in Vorlage.
I.2. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin gab am 18.11.2010 zusammengefasst an, dass er für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Gründe geltend mache und den Antrag stelle, seiner Tochter denselben Schutz zu gewähren, der auch seiner Ehefrau und ihm gewährt werde.römisch eins.2. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin gab am 18.11.2010 zusammengefasst an, dass er für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Gründe geltend mache und den Antrag stelle, seiner Tochter denselben Schutz zu gewähren, der auch seiner Ehefrau und ihm gewährt werde.
I.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26. November 2010, FZ 10 10.021-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ab und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26. November 2010, FZ 10 10.021-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ab und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Fall der Beschwerdeführerin ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliege und hinsichtlich der Begründung auf die Angaben im Asylverfahren der Eltern verwiesen werde.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Fall der Beschwerdeführerin ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vorliege und hinsichtlich der Begründung auf die Angaben im Asylverfahren der Eltern verwiesen werde.
I.5. Am 04.07.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Eltern und der Großmutter, deren ausgewiesener Vertreter sowie einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.römisch eins.5. Am 04.07.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Eltern und der Großmutter, deren ausgewiesener Vertreter sowie einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
I.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2012, GZ: D18 416884-1/2010/10E, wurde die damalige Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2012, GZ: D18 416884-1/2010/10E, wurde die damalige Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Fluchtgründe der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erachtet wurden und deren Antrag auf internationalen Schutz mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention abgewiesen wird. Mangels weiterer Fluchtgründe konnte auch keine Verfolgung der minderjährigen Beschwerdeführerin festgestellt werden. Überdies konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist und ihre Ausweisung nach Usbekistan wurde verfügt.
Das Erkenntnis erwuchs am 31.12.2012 in Rechtskraft.
I.7. Am 10.06.2013 stellte die Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und führte die Mutter im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST OST, am 10.06.2013, zusammengefasst aus, dass sie aufgrund ihrer Krankheit nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könne, weil die Behandlung ihrer Krankheit in Usbekistan nicht möglich sei, ihre Gründe würden auch für ihre in Österreich geborene Tochter gelten. Sie wolle nicht, dass ihre Kinder deshalb diskriminiert würden. Sie habe einen Selbstmordversuch unternommen, um eine Abschiebung zu vermeiden.römisch eins.7. Am 10.06.2013 stellte die Beschwerdeführerin - vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und führte die Mutter im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST OST, am 10.06.2013, zusammengefasst aus, dass sie aufgrund ihrer Krankheit nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könne, weil die Behandlung ihrer Krankheit in Usbekistan nicht möglich sei, ihre Gründe würden auch für ihre in Österreich geborene Tochter gelten. Sie wolle nicht, dass ihre Kinder deshalb diskriminiert würden. Sie habe einen Selbstmordversuch unternommen, um eine Abschiebung zu vermeiden.
Am 14.06.2013 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen.
Auf Vorhalt, dass ihre Fluchtgründe im ersten Verfahren geprüft wurden und im gegenständlichen Verfahren kein veränderter Sachverhalt festgestellt werden konnte, verwies die Mutter darauf, dass sie die Scheidung beantragt habe. Wegen dieser Krankheit sei sie derart verzweifelt, dass sie bereit sei, sich zu erhängen oder mit einem Messer zu erstechen. Ihre ältere Tochter leide ebenfalls sehr darunter, diese habe sich gut integriert, habe viele Freunde und rechne mit einem guten Zeugnis.
Am 25.06.2013 wurden die Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter, ihre Großmutter und ihre Geschwister im Rahmen der Grundversorgung verlegt und ihre Akte von der EAST Ost an die EAST West abgetreten.
Am 08.07.2013 wurde die Beschwerdeführerin bei der Erstaufnahmestelle West in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen. Sie gab im Wesentlichen an, dass ihr Scheidungsverfahren laufe und sie Angst habe, dass ihr Noch-Ehemann an ihr Rache übe, weil er ihr alles heimzahlen werde. In Österreich würden die Frauen beschützt, in Usbekistan jedoch nicht, weil dort die Frau machen müsste, was ihr Ehemann sagt. Sie habe Angst vor ihrem Noch-Ehemann.
Der ausgewiesene Vertreter führte aus, dass sich die familiäre Situation der Mutter sowie die Situation im Heimatland verschlechtert hätten. Sie befinde sich im Scheidungsverfahren und finde nur Unfrieden in der Familie. In Usbekistan sei die Beschwerdeführerin Ausgrenzung und Verachtung ausgesetzt und überdies dem gewalttätigen Nochehemann, der sie verletzen und auch umbringen könnte.
Als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Töchter führte die Beschwerdeführerin aus, sie wolle nicht, dass ihre Töchter dasselbe Schicksal erleiden würden. Alle würden denken, dass ihre gesamte Familie ansteckend sei.
I.8. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2013, Zahl 13 07.725-EAST West, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.06.2013 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (!) ausgewiesen.römisch eins.8. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2013, Zahl 13 07.725-EAST West, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.06.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (!) ausgewiesen.
Zusammengefasst wurde festgestellt, dass sie usbekische Staatsangehörige sei, gesund sei und keine Medikamente benötige. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hätte nicht festgestellt werden können. Die gesetzliche Vertreterin habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Ihr Vater lebe von der Familie getrennt und habe bis dato keinen Folgeantrag gestellt. Die ihre Person treffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens nicht geändert.
Nach Wiedergabe der Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, datiert mit Mai 2013, wurde ausgeführt, dass ein Abgleich mit den diesbezüglichen Feststellungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes keine wesentliche Abweichung ergebe, sodass auch im Bescheid nicht näher darauf eingegangen werden müsse.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergeben würde, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe. Es habe daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Zweitverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden können. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt festgestellt. Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung habe sich ergeben, dass sie im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe. Es hätte daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Zweitverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden können.
Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde festgehalten, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens (31.12.2012) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens (17.08.2013) eine Änderung der Situation ihres Privatlebens lediglich durch die Trennung von ihrem Gatten (!) eingetreten sei, es könne die Ausweisung daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würde.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wurde festgehalten, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens (31.12.2012) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens (17.08.2013) eine Änderung der Situation ihres Privatlebens lediglich durch die Trennung von ihrem Gatten (!) eingetreten sei, es könne die Ausweisung daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würde.
I.9. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 22. August 2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die nunmehr vorliegende fristgerecht am 29. August 2013 durch ihren ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Beschwerde. Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde wird auf das Erkenntnis betreffend die Mutter (Beschwerdeführerin zu D18 414684-2/2013) vom heutigen Tag verwiesen.römisch eins.9. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 22. August 2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die nunmehr vorliegende fristgerecht am 29. August 2013 durch ihren ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Beschwerde. Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde wird auf das Erkenntnis betreffend die Mutter (Beschwerdeführerin zu D18 414684-2/2013) vom heutigen Tag verwiesen.
I.10. Mit Mitteilung vom 03.09.2013 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am selben Tag beim Asylgerichtshof eingelangt ist.römisch eins.10. Mit Mitteilung vom 03.09.2013 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am selben Tag beim Asylgerichtshof eingelangt ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß
§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das gemäß
§ 61 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, von der
nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
II.4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:
wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zu D18 414684-2/2013. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Bescheides anstatt in ihren Herkunftsstaat Usbekistan fälschlicherweise in die Russische Föderation verfügt wurde. Unter Verweis auf die gleichlautende Entscheidung der Mutter vom heutigen Tag ist überdies hervorzuheben, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der Trennung ihrer Eltern eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren dargelegt wurde. Dieser Umstand wurde jedoch völlig unzureichend berücksichtigt und wurde im angefochtenen Bescheid diesbezüglich einzig hinsichtlich Spruchpunkt II im rechtlichen Teil festgehalten, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens (31.12.2012) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens (17.08.2013) eine Änderung der Situation ihres Privatlebens lediglich durch die Trennung von ihrem Gatten (!) (Anmerkung: korrekt durch die Trennung ihrer Eltern) eingetreten sei.Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zu D18 414684-2/2013. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Bescheides anstatt in ihren Herkunftsstaat Usbekistan fälschlicherweise in die Russische Föderation verfügt wurde. Unter Verweis auf die gleichlautende Entscheidung der Mutter vom heutigen Tag ist überdies hervorzuheben, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der Trennung ihrer Eltern eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren dargelegt wurde. Dieser Umstand wurde jedoch völlig unzureichend berücksichtigt und wurde im angefochtenen Bescheid diesbezüglich einzig hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei im rechtlichen Teil festgehalten, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens (31.12.2012) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens (17.08.2013) eine Änderung der Situation ihres Privatlebens lediglich durch die Trennung von ihrem Gatten (!) (Anmerkung: korrekt durch die Trennung ihrer Eltern) eingetreten sei.
Der im Verfahren der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass das Ergebnis der Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin und jenes im Verfahren ihrer Mutter das Gleiche zu sein hat und daher war auch der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid zu beheben.Der im Verfahren der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass das Ergebnis der Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin und jenes im Verfahren ihrer Mutter das Gleiche zu sein hat und daher war auch der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid zu beheben.
II.5. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008).römisch zwei.5. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).
Gegenständliche Beschwerde langte am 03.09.2013 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die gesonderte Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 03.09.2013 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die gesonderte Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
18.09.2013