TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/10 D11 410546-1/2009

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Veröffentlicht am 10.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D11 410546-1/2009/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. November 2009, FZ. 08 12.899-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. November 2009, FZ. 08 12.899-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die in Österreich geborene Tochter des Beschwerdeführers zu D11 256810-0/2008 und der XXXX. Der Vater als gesetzlicher Vertreter stellte am 19.12.2008 einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 und auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens. Dazu legte der gesetzliche Vertreter die Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin vor.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die in Österreich geborene Tochter des Beschwerdeführers zu D11 256810-0/2008 und der römisch 40 . Der Vater als gesetzlicher Vertreter stellte am 19.12.2008 einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 und auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens. Dazu legte der gesetzliche Vertreter die Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin vor.

I.2. Nach Zulassung des Asylverfahrens gab die Mutter der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme am 05.10.2009 an, sie vertrete ihre Tochter im Asylverfahren, diese hätte keine eigenen Fluchtgründe. Ihre Tochter sei gesund.römisch eins.2. Nach Zulassung des Asylverfahrens gab die Mutter der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme am 05.10.2009 an, sie vertrete ihre Tochter im Asylverfahren, diese hätte keine eigenen Fluchtgründe. Ihre Tochter sei gesund.

I.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.11.2009, Zl 08 12.899-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.) und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.11.2009, Zl 08 12.899-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt römisch drei.).

I.4. Gegen diesen Bescheid brachte die minderjährige Beschwerdeführerin - vertreten durch ihren Vater - fristgerecht Beschwerde ein.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid brachte die minderjährige Beschwerdeführerin - vertreten durch ihren Vater - fristgerecht Beschwerde ein.

I.5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.05.2012 wurden dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzlichen Vertreter Berichte zur Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht und er wurde aufgefordert, hinsichtlich dieser Berichte und einer allfälligen Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen binnen 14 Tagen im Rahmen einer Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde er ersucht, allfällige Atteste, Dokumente betreffend Veränderungen im Bereich seines Privat- und Familienlebens sowie Unterlagen seiner Integration beizulegen.römisch eins.5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.05.2012 wurden dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzlichen Vertreter Berichte zur Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht und er wurde aufgefordert, hinsichtlich dieser Berichte und einer allfälligen Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen binnen 14 Tagen im Rahmen einer Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde er ersucht, allfällige Atteste, Dokumente betreffend Veränderungen im Bereich seines Privat- und Familienlebens sowie Unterlagen seiner Integration beizulegen.

I.6. Mit Schriftsatz durch den ausgewiesenen Vertreter vom 18.05.2012 nahm der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin zu seiner persönlichen Situation in Österreich Stellung und verwies ausdrücklich darauf, dass seiner Lebensgefährtin und ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX (der minderjährigen Beschwerdeführerin) von der zuständigen Niederlassungsbehörde am XXXX jeweils ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilt worden sei. Als Beweis dafür legte der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin eine Kopie des Aufenthaltstitels in Kartenform betreffend seine Familienangehörigen vor.römisch eins.6. Mit Schriftsatz durch den ausgewiesenen Vertreter vom 18.05.2012 nahm der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin zu seiner persönlichen Situation in Österreich Stellung und verwies ausdrücklich darauf, dass seiner Lebensgefährtin und ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 (der minderjährigen Beschwerdeführerin) von der zuständigen Niederlassungsbehörde am römisch 40 jeweils ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt worden sei. Als Beweis dafür legte der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin eine Kopie des Aufenthaltstitels in Kartenform betreffend seine Familienangehörigen vor.

I.7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.05.2012 wurde dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin ein weiterer Bericht zur Situation in Nigeria ergänzend zur Kenntnis gebracht und er wurde aufgefordert, hinsichtlich dieses Berichtes und einer allfälligen Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen binnen 14 Tagen im Rahmen einer Stellungnahme abzugeben.römisch eins.7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.05.2012 wurde dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin ein weiterer Bericht zur Situation in Nigeria ergänzend zur Kenntnis gebracht und er wurde aufgefordert, hinsichtlich dieses Berichtes und einer allfälligen Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen binnen 14 Tagen im Rahmen einer Stellungnahme abzugeben.

I.8. Mit Schriftsatz vom 05.06.2012 nahm der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin zu den übermittelten Länderberichten Stellung und verwies auf die zahlreichen Eingaben betreffend seine persönliche Situation in Österreich, die durch Vorlage entsprechender Urkunden und Unterlagen belegt worden sei.römisch eins.8. Mit Schriftsatz vom 05.06.2012 nahm der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin zu den übermittelten Länderberichten Stellung und verwies auf die zahlreichen Eingaben betreffend seine persönliche Situation in Österreich, die durch Vorlage entsprechender Urkunden und Unterlagen belegt worden sei.

I.9. Aufgrund der Geschäftsverteilung 2013 wurde diese Rechtssache abgenommen und der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung mit 02.01.2013 neu zugeteilt.römisch eins.9. Aufgrund der Geschäftsverteilung 2013 wurde diese Rechtssache abgenommen und der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung mit 02.01.2013 neu zugeteilt.

I.10. Am 20.02.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an welcher der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin, seine ausgewiesene Vertreterin sowie die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als Zeugin teilnahmen. Das Bundesasylamt blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern.römisch eins.10. Am 20.02.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an welcher der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin, seine ausgewiesene Vertreterin sowie die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als Zeugin teilnahmen. Das Bundesasylamt blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern.

Zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung zog der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin für sich und seine Tochter (die minderjährige Beschwerdeführerin) die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. (Asyl und Refoulement betreffend) des angefochtenen Bescheides vom 25.11.2009, FZ. 08 12.899-BAG, zurück, betonte jedoch, die Beschwerde gegen Spruchpunkt III (Ausweisung) werde nach wie vor aufrecht gehalten. Es folgte zusätzlich eine Manuduktion durch den vorsitzenden Richter die Rechtfolgen betreffend, wonach Spruchpunkte I und II des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen seien.Zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung zog der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin für sich und seine Tochter (die minderjährige Beschwerdeführerin) die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Asyl und Refoulement betreffend) des angefochtenen Bescheides vom 25.11.2009, FZ. 08 12.899-BAG, zurück, betonte jedoch, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei (Ausweisung) werde nach wie vor aufrecht gehalten. Es folgte zusätzlich eine Manuduktion durch den vorsitzenden Richter die Rechtfolgen betreffend, wonach Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen seien.

I.11. In dem vom Asylgerichtshof abgefragten Auszug aus dem Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres scheint hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel XXXX und die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus), ausgestellt am XXXX durch das XXXX, gültig bis XXXX, auf.römisch eins.11. In dem vom Asylgerichtshof abgefragten Auszug aus dem Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres scheint hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel römisch 40 und die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus), ausgestellt am römisch 40 durch das römisch 40 , gültig bis römisch 40 , auf.

II. Der Asylgerichtshof hat über die gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den die Person der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, den Akt der mj. Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof samt den vorgelegten Schriftstücken und Dokumenten sowie durch die durch den entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes durchgeführte Beschwerdeverhandlung. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, führt die im Spruch genannte Identität. Sie wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 19.12.2008 - vertreten durch ihren Vater - einen Antrag auf internationalen Schutz.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, führt die im Spruch genannte Identität. Sie wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte am 19.12.2008 - vertreten durch ihren Vater - einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde über Antrag - abgeleitet vom Aufenthaltstitel ihrer Mutter (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus) - vom XXXX eine vom XXXX bis XXXX gültige Aufenthaltskarte ausgestellt (XXXX; Rot-Weiß-Rot-Karte Plus).Der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde über Antrag - abgeleitet vom Aufenthaltstitel ihrer Mutter (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus) - vom römisch 40 eine vom römisch 40 bis römisch 40 gültige Aufenthaltskarte ausgestellt (römisch 40 ; Rot-Weiß-Rot-Karte Plus).

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.römisch drei.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

III.2. Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte am 19.12.2008 durch ihren gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch drei.2. Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte am 19.12.2008 durch ihren gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, idgF, ist § 10 AsylG 2005 auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997 als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, idgF, eine Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 mit Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat als Abweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, idgF, ist Paragraph 10, AsylG 2005 auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997 als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, idgF, eine Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 mit Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat als Abweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Die minderjährige Beschwerdeführerin zog durch ihren gesetzlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2013 ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.11.2009, Zl. 08 12.899-BAG, zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen. Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Beschwerde gegen die Ausweisung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides. Gemäß obigen Ausführungen ist die vorliegende Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach dem Regelungsregime des § 10 AsylG 2005, idgF, zu beurteilen.Die minderjährige Beschwerdeführerin zog durch ihren gesetzlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2013 ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.11.2009, Zl. 08 12.899-BAG, zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen. Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Beschwerde gegen die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheides. Gemäß obigen Ausführungen ist die vorliegende Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nach dem Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005, idgF, zu beurteilen.

III.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.römisch drei.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Art. 8 EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Artikel 8, EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Da der minderjährigen Beschwerdeführerin (wie oben dargelegt) ein nicht auf asylgesetzliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, erweist sich ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig. Aus diesen Gründen war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, ohne dass ein Ausspruch gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 zu fassen war.Da der minderjährigen Beschwerdeführerin (wie oben dargelegt) ein nicht auf asylgesetzliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, erweist sich ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig. Aus diesen Gründen war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, ohne dass ein Ausspruch gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 zu fassen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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