Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
Zl. C2 437558-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Katar, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2013, FZ. 13 09.756-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Katar, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2013, FZ. 13 09.756-EAST West, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 6.7.2012römisch eins.1. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 6.7.2012
i. Der Beschwerdeführer stellte am 6.7.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
ii. Am 6.7.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und - nach Zulassung des Verfahrens am 16.7.2012 - am 9.8.2012 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verwaltungsverfahren an, aus Katar zu stammen, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Moslems anzugehören; sein Vater sei algerischer Staatsangehöriger während seine Mutter die Staatsangehörigkeit von Katar innehabe.
Der Beschwerdeführer sei mit einem französischen Visum über Paris in den Schengenraum eingereist. Er habe in Katar zwar keine Probleme gehabt, es gebe jedoch keine Gerechtigkeit in arabischen Ländern; allerdings habe der Beschwerdeführer, der näher nicht dargestellte Probleme in mehreren Situation erlebt haben will, persönlich nichts erlebt. Ihm gefalle Österreich und wolle er in Österreich bzw. in Europa bleiben. Im Falle seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer nichts zu befürchten. Auch sei der Beschwerdeführer gesund und habe Kontakt mit seiner Familie in Katar; von dieser gebe es nur gute Nachrichten.
iii. Nach Durchführung des dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 6.7.2012 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.9.2012, Fz.: 12 08.375-BAI, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Katar ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und allgemeinen Feststellungen zu Katar wurde begründend ausgeführt, dass die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers nicht feststehen würden. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers könne mangels entsprechenden Vorbringens nicht festgestellt werden und verstoße auch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Katar nicht gegen die relevanten menschenrechtlichen Bestimmungen. Auch sei die Ausweisung des Beschwerdeführers im Lichte seines Privat- und Familienlebens zulässig.
Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung an der Adresse, an der der Beschwerdeführer laut ZMR seit 19.7.2012 gemeldet ist, am 26.9.2012 zugestellt.
iv. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 21.9.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung amtswegig zur Verfügung gestellt.
v. Gegen den unter iii. bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes wurde eine Beschwerde nicht erhoben.
I.2. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 9.7.2013römisch eins.2. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 9.7.2013
i. Am 9.7.2013 wurde vom Beschwerdeführer abermals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
ii. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 9.7.2013 einer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 23.7.2013 sowie - nach erfolgter Rechtsberatung - am 9.8.2013 jeweils einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Nunmehr gab der Beschwerdeführer an, dass er von seinem Vater, einem algerischen Staatsangehörigen, als Kind nach Algerien entführt worden sei. Er wolle aber nicht in Algerien wohnen, sondern in einem Land, in dem Gerechtigkeit herrsche. Der Beschwerdeführer habe nach der negativen Entscheidung seinen Vater ersucht, ihm seine Dokumente zu schicken, damit der Beschwerdeführer nach Katar fahren könne. Das habe der Vater aber nicht gemacht. Der Beschwerdeführer wolle nur "normal" in Österreich leben. Im Falle seiner Rückkehr wisse der Beschwerdeführer nicht, was sein Vater mit ihm machen werde bzw. lebe der Vater in Algerien während die Mutter des Beschwerdeführers in Katar wohnen dürfte. Weiters sei der Beschwerdeführer seit Anfang 2013 krank, leide an sehr hohem Blutdruck und Migräne; hinsichtlich der Migräne befände sich der Beschwerdeführer in medizinischer Behandlung. Der Beschwerdeführer gab auf Rückfrage an, "Katar-Staatsbürger" und in Algerien aufgewachsen zu sein, er könne aber keinen Nachweis vorlegen.
Laut einer im Akt einliegenden Information der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10.7.2013 sei eine Identifizierung durch die Botschaft in Wien negativ verlaufen und gebe es (offenbar bei der Fremdenpolizeibehörde) ein entsprechendes Schreiben der Botschaft. Nunmehr werde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch Algerien versucht.
Laut einem im Akt einliegenden Befundbericht des XXXX vom 15.7.2013 fänden sich beim Beschwerdeführer Rötungen im Ohr und eine schuppige Kopfhaut. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme am 9.8.2013 an, dass er dem Bundesasylamt vor "2 Tagen" Unterlagen des XXXX vorgelegt habe.Laut einem im Akt einliegenden Befundbericht des römisch 40 vom 15.7.2013 fänden sich beim Beschwerdeführer Rötungen im Ohr und eine schuppige Kopfhaut. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme am 9.8.2013 an, dass er dem Bundesasylamt vor "2 Tagen" Unterlagen des römisch 40 vorgelegt habe.
iii. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9.7.2013 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und dieser aus dem Bundesgebiet nach Katar ausgewiesen.iii. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9.7.2013 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und dieser aus dem Bundesgebiet nach Katar ausgewiesen.
Hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass "Abänderungen" zur Person seit dem Vorverfahren nicht gegeben seien. Die Entscheidung in diesem Verfahren sei in Rechtskraft erwachsen, der Beschwerdeführer habe sich seit der Antragstellung im Erstverfahren immer im Bundesgebiet aufgehalten und habe ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden können. Schließlich habe sich auch keine Änderung in der allgemeinen maßgeblichen Lage in Bezug auf Katar ergeben und stehe das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers der Ausweisung nicht entgegen.
iv. Mit am 28.8.2013 beim Bundesasylamt eingelangtem Schriftsatz wurde gegen den gegenständlichen Bescheid Beschwerde erhoben; begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht einverstanden sei, da er wegen familiärer Probleme weder nach Katar noch nach Algerien zurückkehren könne.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9.7.2013 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 22.8.2013 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 28.8.2013, also binnen der Rechtsmittelfrist von einer Woche eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vor, da der gegenständliche Antrag durch das Bundesasylamt zurückgewiesen wurde.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vor, da der gegenständliche Antrag durch das Bundesasylamt zurückgewiesen wurde.
2. Das Bundesasylamt hat im Verfahren über den Antrag vom 6.7.2012 mit Bescheid vom 21.9.2012, Fz.: 12 08.375-BAI, entschieden und den Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Katar ausgewiesen. Die Abweisung des Haupt- und Eventualantrages bezog sich auf Katar und hat (ohne dies ausdrücklich festzustellen) dem Bescheid Katar als Herkunftsstaat unterstellt.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die genannte Entscheidung dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung an der Adresse, an der der Beschwerdeführer laut ZMR seit 19.7.2012 gemeldet ist, am 26.9.2012 zugestellt wurde. Da eine Ortsabwesenheit weder behauptet wurde noch sonst hervorgekommen ist, ist der Bescheid sohin am Ende der Rechtsmittelfrist - also am 10.10.2012 - in Rechtskraft erwachsen.
3. Allerdings bezieht sich die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Hauptantrages gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und hinsichtlich des Eventualantrages gemäß § 8 AsylG 2005 auf den Herkunftsstaat, bezüglich dessen der jeweilige Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen bzw. das Vorliegen einer realer Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention überprüft werden muss (was wiederum, so die Situation im Herkunftsstaat nicht allgemein so schlecht wäre, eine Glaubhaftmachung des realen Risikos einer Verletzung der genannten Normen voraussetzt).3. Allerdings bezieht sich die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Hauptantrages gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und hinsichtlich des Eventualantrages gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 auf den Herkunftsstaat, bezüglich dessen der jeweilige Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen bzw. das Vorliegen einer realer Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention überprüft werden muss (was wiederum, so die Situation im Herkunftsstaat nicht allgemein so schlecht wäre, eine Glaubhaftmachung des realen Risikos einer Verletzung der genannten Normen voraussetzt).
Daher hat das Bundesasylamt den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen oder festzustellen, dass dessen Ermittlung (auf Grund des Verschuldens der jeweiligen antragstellenden Partei) nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist der jeweilige Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Grundlage der Feststellung des Herkunftsstaates ist daher die Feststellung ob und gegebenenfalls welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt. Diese (nachvollziehbare) Feststellung ist die Grundlage jeder asylrechtlichen Entscheidung.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist der jeweilige Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Grundlage der Feststellung des Herkunftsstaates ist daher die Feststellung ob und gegebenenfalls welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt. Diese (nachvollziehbare) Feststellung ist die Grundlage jeder asylrechtlichen Entscheidung.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im (rechtskräftigen) Bescheid vom 21.9.2012 im Anschriftfeld zwar angeführt, dass der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit Katar besäße, jedoch festgestellt, dass "die Identität und Nationalität" des Beschwerdeführers nicht feststehe (siehe S. 8 des Bescheides).
Diese Feststellung ist zwar hinsichtlich der Nationalität nicht nachvollziehbar begründet (im Bescheid wird diesbezüglich begründend lediglich ausgeführt: "Hinsichtlich Ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen."), jedoch Teil des rechtskräftigen Bescheides und durch den entsprechenden Verweis im Bescheid vom 22.8.2013 (aus den Feststellungen zur Person:
"Abänderungen zu ihrer Person seit dem oa. Vorverfahren sind nicht gegeben") Teil der zu überprüfenden Entscheidung des Bundesasylamtes. Daran ändert auch nichts, dass im Adressfeld wieder als Staatsangehörigkeit Katar angeführt ist. Es ist also nicht nachvollziehbar, welche Staatsangehörigkeit das Bundesasylamt dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde legt und somit ist auch nicht nachvollziehbar, ob das Bundesasylamt seine Prüfung auf den richtigen Herkunftsstaat bezieht; wäre allerdings im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen, dass nicht Katar sondern etwa Algerien der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wäre, läge auch keine res iudicata vor, da sich dann die Entscheidung im Erstverfahren auf einen andern Prüfungsgegenstand - nämlich die Verfolgung bzw. Gefährdung des Beschwerdeführers in Katar - beziehen würde und wäre ein inhaltliches Verfahren zu führen.
Darüber hinaus ist auch anzuführen, dass eine allfällige Feststellung, der Beschwerdeführer besäße die Staatsangehörigkeit von Katar nicht vom (bisherigen) Ergebnis des Ermittlungsverfahrens getragen werden würde. Dies deshalb, da sich diese Feststellung lediglich auf Angaben des Beschwerdeführers stützen würde; die Botschaft von Katar in Wien hat laut einer im Akt einliegenden Information der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10.7.2013 eine Identifizierung des Beschwerdeführers abgelehnt.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers besäße dieser zwar die Staatsangehörigkeit von Katar, jedoch ist er bisher daran gescheitert, dies zu belegen oder zu beweisen. Allerdings sei der Vater des Beschwerdeführers nach dessen Angaben algerischer Staatsangehöriger, lediglich die Mutter des Beschwerdeführers besäße die Staatsangehörigkeit von Katar.
Die Staatsangehörigkeit Katars ergibt sich durch das Gesetz #2 von 1961, geändert durch das Gesetz #19 von 1963 und das Gesetz #17 von 1966. Nach diesem Gesetz wird die Staatsangehörigkeit von Katar nicht durch die Geburt in Katar sondern (unter anderem) durch die Abstammung vom Vater (und nicht von der Mutter) erworben. Dass dem Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit verliehen wurde, hat dieser nicht angegeben.
Daher werden weitere Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers notwendig sein, um dessen Staatsangehörigkeit, dessen Staatenlosigkeit oder die Unmöglichkeit, die Staatsangehörigkeit festzustellen, feststellen zu können. Im letzten Falle wäre der Antrag in der Hauptsache abzuweisen - glaubhafte Ausführungen zum Herkunftsstaat sind Teil der im Lichte des § 3 AsylG 2005 glaubhaft zu machenden Tatsachen - und hinsichtlich des Eventualantrages und der Ausweisung nach § 8 Abs. 5 AsylG 2005 vorzugehen.Daher werden weitere Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers notwendig sein, um dessen Staatsangehörigkeit, dessen Staatenlosigkeit oder die Unmöglichkeit, die Staatsangehörigkeit festzustellen, feststellen zu können. Im letzten Falle wäre der Antrag in der Hauptsache abzuweisen - glaubhafte Ausführungen zum Herkunftsstaat sind Teil der im Lichte des Paragraph 3, AsylG 2005 glaubhaft zu machenden Tatsachen - und hinsichtlich des Eventualantrages und der Ausweisung nach Paragraph 8, Absatz 5, AsylG 2005 vorzugehen.
4. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden; allerdings ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden; allerdings ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
5. Da durch die Behebung des Spruchpunktes I. des gegenständlichen Bescheides die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung durch das Bundesasylamt wegfallen und sich diese darüber hinaus - von den Fällen des § 8 Abs. 5 AsylG 2005 abgesehen - immer nur auf den Herkunftsstaat beziehen darf, ist auch Spruchpunkt II des gegenständlichen Bescheides aufzuheben.5. Da durch die Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des gegenständlichen Bescheides die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung durch das Bundesasylamt wegfallen und sich diese darüber hinaus - von den Fällen des Paragraph 8, Absatz 5, AsylG 2005 abgesehen - immer nur auf den Herkunftsstaat beziehen darf, ist auch Spruchpunkt römisch zwei des gegenständlichen Bescheides aufzuheben.
6. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
01.10.2013