TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/10 A1 405897-1/2009

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Veröffentlicht am 10.09.2013
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Spruch

A1 405.897-1/2009/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine Amann als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, Zl. 07 05.795-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine Amann als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, Zl. 07 05.795-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 25.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache.

Bei dieser gab er, zum Fluchtgrund befragt, im Wesentlichen an, dass er aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit (Bantu) gezwungen worden sei, sich dem Militär anzuschließen. Da er sich geweigert habe, dies zu tun, sei er ins Gefängnis "gesteckt" worden. Dies wäre ihm bei Zugehörigkeit zu einer anderen Volksgruppe nicht passiert. Am 09.06.2007 sei er von einem Nachbarn für 1.000 Dollar freigekauft worden.

Am 29.06.2007 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache statt. Bei dieser gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei von der somalischen Regierung aufgefordert worden, sich dem Militär anzuschließen. Das habe er nicht gewollt, weil er ein kleines Geschäft geführt habe. Er hätte dem Militär beitreten müssen, da er zur Volksgruppe der Bantu gehöre. Dies passiere nur, wenn man "den Bantu" angehöre. "Die Bantu" seien eine Minderheit und wäre es üblich, diese aufzufordern, dem Militär beizutreten. Er sei für acht Tage gefangen genommen worden, weil er sich geweigert habe, sich dem Militär anzuschließen. Bei der Festnahme sei auch sein Geschäft geplündert worden.

Am 13.05.2008 wurde mit dem Beschwerdeführer zwecks Erstellung eines Sprachanalysegutachtens durch das Institut SPRAKAB ein Gespräch mit einem Sprachexperten durchgeführt.

Das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene und am 15.05.2008 erstellte Sprachgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine Variante des Somalischen spreche, die "offensichtlich Südsomalia" zuzuordnen sei. Das Gutachten bescheinigt dem Beschwerdeführer "gute allgemeine Ortskenntnisse zu der Gegend, aus der er seinen eigenen Angaben nach kommt" - der Beschwerdeführers hatte angegeben, dass er in XXXX geboren und in einem Stadtteil von Mogadishu aufgewachsen sei und jenem Clan angehöre, der auch "Somali-Bantu" genannt werde. Das Gutachten kam in Bezug auf die vom Beschwerdeführer gegebenen Antworten zum Schluss: "Er erzählt natürlich und antwortet spontan auf die ihm gestellten Fragen".Das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene und am 15.05.2008 erstellte Sprachgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine Variante des Somalischen spreche, die "offensichtlich Südsomalia" zuzuordnen sei. Das Gutachten bescheinigt dem Beschwerdeführer "gute allgemeine Ortskenntnisse zu der Gegend, aus der er seinen eigenen Angaben nach kommt" - der Beschwerdeführers hatte angegeben, dass er in römisch 40 geboren und in einem Stadtteil von Mogadishu aufgewachsen sei und jenem Clan angehöre, der auch "Somali-Bantu" genannt werde. Das Gutachten kam in Bezug auf die vom Beschwerdeführer gegebenen Antworten zum Schluss: "Er erzählt natürlich und antwortet spontan auf die ihm gestellten Fragen".

Eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit seines Rechtsvertreters fand am 17.10.2008 statt. Bei dieser Einvernahme führte er im Wesentlichen Folgendes aus:

Er gehöre dem Stamm der Bantu an. Er spreche die Sprache der Bantu nicht, da er in Mogadishu aufgewachsen sei. Die somalische Armee habe gegen die Islamisten gekämpft, aber zu wenig Leute gehabt. Es habe Freiwillige der großen Stämme gegeben. Leute von kleineren Stämmen wie den Bantu seien zum Armeebeitritt gezwungen worden. Leute der Regierung hätten im Geschäft des Beschwerdeführers eingekauft und ihn mehrmals angesprochen. Am 29.05.2007 seien dann vier Soldaten gekommen und hätten den Beschwerdeführer festgenommen, weil er nicht freiwillig der Armee beitreten habe wollen. Er sei dann in die "XXXX", den Sitz der somalischen Regierung, gebracht und gefoltert worden. Er hätte ihnen auch gesagt, dass er kleine Kinder habe und seine Familie ohne ihn nicht leben könne. Seine Frau, seine Kinder und seine Eltern seien von der Arbeit des Beschwerdeführers abhängig gewesen. Er sei dann acht Tage im Gefängnis gewesen, bevor er freigekauft worden sei. Er habe nicht die Möglichkeit, in ein anderes Gebiet in Somalia zu ziehen, weil in Somalia Krieg herrsche und sein Stamm nicht überall willkommen sei. Befragt, ob der Beschwerdeführer nachweisen könne, dass er Bantu sei, gab er an, dass mit ihm eine Sprachanalyse durchgeführt worden sei und diese vielleicht ergeben habe, dass er der Volksgruppe der Bantu angehöre. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer vom einschreitenden Organwalter der Verwaltungsbehörde mitgeteilt, dass die Sprachanalyse "von der Herkunft her in Ordnung sei", aber nicht ergeben habe, dass er Bantu sei. Auf Nachfrage, was genau passiert sei, als der Beschwerdeführer gefoltert worden sei, führte dieser aus, dass er gefesselt und kaltes Wasser über ihn gegossen worden sei. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er gemeinsam mit zehn Personen in einer Zelle eingesperrt gewesen sei. Die anderen Personen hätten sich - ebenso wie der Beschwerdeführer - geweigert, den Militärdienst anzutreten. Ob die anderen Personen auch der Gruppe der Bantu zugehörig gewesen wären, könne er nicht sagen, da er sie nicht danach gefragt habe. Auf die Frage, woher die Soldaten gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer dem Stamm der Bantu angehöre, gab er an, dass er am Markt einen kleinen Stand gehabt habe und dort jeder wisse, welchem Stamm jemand angehöre.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, Zahl 07 05.795-BAG, wies die Verwaltungsbehörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab (= Spruchteil I), sprach aber aus, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 AsylG leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.03.2010 (= Spruchteil III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2009, Zahl 07 05.795-BAG, wies die Verwaltungsbehörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab (= Spruchteil römisch eins), sprach aber aus, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.03.2010 (= Spruchteil römisch drei).

Unter anderem traf das Bundesasylamt folgende Länderfeststellungen zu Somalia (Hervorhebungen durch den Senat):

Die humanitäre Lage bleibt nicht zuletzt aufgrund der prekären Sicherheitslage desaströs. [...] In Mogadishu werden ganze Stadtviertel aufgrund der Clan-Zugehörigkeit systematisch "entvölkert". Auch die Behinderung von Hilfsorganisationen scheint mit System zu geschehen, man spricht sogar von "ethnischer Säuberung".

[...]

In Zentral- und Südsomalia gab es weder rechtsstaatliche Verhältnisse noch eine Justiz, die internationalen Standards entsprach. [...] Nach 2006 und mit dem Ende der UIC Herrschaft eskalierte wieder die Gewalt. Mehrere tausend Personen wurden ohne jeglichen Prozess von Milizen und Polizei verhaftet.

[...]

Extralegale Tötungen sowie willkürliche Verhaftungen durch Milizen und Banden sind unter den chaotischen und weitgehend rechtsfreien Bedingungen im Bürgerkriegsland Somalia weit verbreitet.

[...]

Die Sicherheitslage ist in Süd- und Zentralsomalia weiterhin prekär.

[...]

Die Sicherheitskräfte waren generell ineffektiv, schlecht bezahlt und korrupt. [...] Es gab Berichte darüber, dass TFG Sicherheitsbeamte für außergesetzliche Tötungen, unmotivierte Schüsse auf Zivilisten, willkürliche Verhaftungen sowie Vergewaltigungen, Plünderungen und Belästigungen verantwortlich waren.

[...]

Zur Person des Beschwerdeführers stellte die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen fest:

Fest stehe die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Gebiet Südsomalias. Nicht festgestellt werden könne, dass er dem Stamm der Bantu zugehörig sei. Ebensowenig könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm zwangsweise zur somalischen Armee rekrutiert werden sollte bzw. überhaupt rekrutiert hätte werden sollen. Plausibel sei hingegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der allgemein kritischen Situation in Mogadishu beschlossen habe, die Heimat zu verlassen.

Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Somalia könne für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Somalia könne für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus dem Bereich Mogadishu seien aufgrund seiner Sprache und seines Hintergrundwissens als plausibel zu bezeichnen. Die Sprachanalyse habe dies untermauert.

Der Beschwerdeführer behaupte, der Minderheit der Bantu anzugehören, Beweismittel dazu, "ausgenommen sein Vorbringen", würden dazu jedoch fehlen. Der Beschwerdeführer spreche kein Bantu, obwohl dies "eigentlich zu erwarten wäre". Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stütze sich im Wesentlichen auf die Zugehörigkeit zum Stamm der Bantu, doch sei die Stammeszugehörigkeit, weil der Beschwerdeführer die Sprache Bantu nicht spreche, "als fraglich zu bezeichnen".

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung begründete das Bundesasylamt seine negative Entscheidung zu § 3 Abs 1 AsylG 2005 (=Spruchteil I.) im Wesentlichen folgendermaßen:Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung begründete das Bundesasylamt seine negative Entscheidung zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (=Spruchteil römisch eins.) im Wesentlichen folgendermaßen:

Der Beschwerdeführer stamme offenbar aus der Region Mogadishu. Nicht feststellbar sei, dass er dem Stamm der Bantu angehöre und deswegen einer besonderen Verfolgung ausgesetzt sei oder bei Rückkehr ausgesetzt wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 09.04.2009 fristgerecht Beschwerde, in welcher er den Spruchteil I. des oben angeführten Bescheides bekämpfte:Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 09.04.2009 fristgerecht Beschwerde, in welcher er den Spruchteil römisch eins. des oben angeführten Bescheides bekämpfte:

Er gehöre der Minderheit der Bantu an. Aus seinem Dialekt sei erkennbar, dass er einer Minderheit angehöre. Er stamme aus XXXX und würden dort hauptsächlich Minderheiten, insbesondere Angehörige des Bantu-Stammes, leben. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Einvernahmen dargelegt, dass er die Sprache der Bantu deswegen nicht spreche, da seine Eltern zwei verschiedenen Volksgruppen angehören würden. Die Sprachanalyse enthalte keine Feststellung zur Volksgruppe.Er gehöre der Minderheit der Bantu an. Aus seinem Dialekt sei erkennbar, dass er einer Minderheit angehöre. Er stamme aus römisch 40 und würden dort hauptsächlich Minderheiten, insbesondere Angehörige des Bantu-Stammes, leben. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Einvernahmen dargelegt, dass er die Sprache der Bantu deswegen nicht spreche, da seine Eltern zwei verschiedenen Volksgruppen angehören würden. Die Sprachanalyse enthalte keine Feststellung zur Volksgruppe.

Der Beschwerdeführer beantragte weitere Ermittlungen hinsichtlich seiner Stammeszugehörigkeit. Zu berücksichtigen sei, dass seine Mutter dem Stamm der Tumal, sein Vater aber einem anderen Stamm angehöre und der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Mogadishu gelebt habe.

Zur Situation von Minderheiten in Somalia verwies der Beschwerdeführer auf die Accord-Anfragebeantwortung a-6043 vom 30.04.2008: Zu Minderheitengruppen und Clans niedriger Kasten würden auch die Bantu zählen und würden solche über keine bewaffneten Milizen verfügen und seien daher in vermehrtem Ausmaß von Ermordungen, Folter, Vergewaltigungen, Entführungen und Plünderungen von Land und Eigentum betroffen. Schuldige Milizgruppen und Mitglieder von Mehrheitsclans blieben straflos und ergebe sich auch aus den Länderfeststellungen der Behörde, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden nicht in der Lage seien, ausreichend Schutz zu gewähren.

Darüber hinaus sei auf den Jahresbericht der Minority Rights Group International vom Februar 2008 zu verweisen. Diesem Bericht zufolge seien die Bantu verletzlich, da sie nicht vom Schutz der Milizen profitieren würden. Sie würden unter einem erhöhten Risiko leiden, Opfer von Vergewaltigungen, Angriffen, Entführungen und Enteignungen zu werden.

Der Beschwerdeführer stellte unter anderem den Antrag, der Asylgerichtshof möge den oben näher bezeichneten Bescheid aufheben und dem Asylantrag stattgeben. Zudem beantragte er die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, damit sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen könne.

Auf Grund eines am 27.10.2011 beim Asylgerichtshof (fristgerecht) eingelangten Antrages wurde diesem mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Verfügung vom 07.01.2013 wurde die gegenständliche Rechtssache auf Grund der Geschäftsverteilung 2013 (§ 17 GV 2013) der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Gerichtsabteilung A7 abgenommen und der Gerichtsabteilung A1 neu zugeteilt.Mit Verfügung vom 07.01.2013 wurde die gegenständliche Rechtssache auf Grund der Geschäftsverteilung 2013 (Paragraph 17, GV 2013) der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Gerichtsabteilung A7 abgenommen und der Gerichtsabteilung A1 neu zugeteilt.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 66 Abs 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Dem Bundesasylamt unterliefen im gegenständlichen Verfahren wesentliche Mängel, welche die Durchführung/Wiederholung einer Verhandlung/Einvernahme notwendig erscheinen lassen:

Die Behörde begründet ihre Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht dem Stamm der Bantu zugehörig sei, einzig und allein damit, dass dieser die Stammessprache nicht spreche, obwohl dies "eigentlich zu erwarten wäre".

Damit lässt der Bescheid der Verwaltungsbehörde jegliche Glaubwürdigkeitsprüfung (vor dem Hintergrund der Kriterien der Widerspruchsfreiheit, Plausibilität und des persönlichen Eindruckes) vermissen; diese Begründung des Bundesasylamtes beschränkt sich sohin auf bloß einen Aspekt, dessen Plausibilität, und ist gerade vor dem Hintergrund der getroffenen, aber auch fehlenden Länderfeststellungen sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers als nicht stichhältig anzusehen, sodass der Bescheid der Verwaltungsbehörde mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet ist:

So fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.10.2008 zu diesem Problemfeld Vorgebrachten, er spreche nicht die Sprache der Bantu, da "ich in Mogadishu aufgewachsen bin. Meine Mutter gehört dem Stamm der Tumal an".

Auch wenn, wie das Bundesasylamt bereits in der Einvernahme vom 17.10.2008 zutreffend anmerkt, das Sprachgutachten keinen unmittelbaren Aufschluss über die Stammeszugehörigkeit des Beschwerdeführers liefert, so ist diesem Gutachten doch zumindest so viel an allgemeingültigem glaubwürdigen Eindruck des Sprachgutachters zu entnehmen, dass dieser (gewonnene Eindruck) im Rahmen einer umfassenden Glaubwürdigkeitsprüfung Berücksichtigung hätte finden müssen: Insbesondere aufgrund des im Gutachten erzielten Resümees: "Er erzählt natürlich und antwortet spontan auf die ihm gestellten Fragen" ist nicht ersichtlich, warum dies hinsichtlich des Vorbringensteiles, Mitglied des Stammes der Bantu zu sein, nicht zutreffe und er seine Angaben, er gehöre jenem Clan, der auch "Somali-Bantu" genannt werde, an, bloß "einstudiert" habe.

Das Bundesasylamt hätte sohin das Sprachgutachten umfassend in die Glaubwürdigkeitsprüfung miteinbeziehen müssen; diese Unterlassung belastet den Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel

Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde irgendwelche Versuche unternommen hat, die Stammeszugehörigkeit konkret zu erheben:

Dem Beschwerdeführer wurden keinerlei Fragen zu besonderen Merkmalen seines Stammes gestellt und der Sprachgutachter hat die Frage der Clanzugehörigkeit nicht in seine Expertise miteinbezogen.

Da das Bundesasylamt die Frage der Stammeszugehörigkeit ausdrücklich in seinen Auftrag vom 28.04.2008 inkludierte, das Sprachgutachten, wie angeführt, aber diesbezügliche Ausführungen nicht enthält, hätte das Bundesasylamt diesen Auftrag erneuern müssen oder zumindest auf eine Antwort dahingehend dringen müssen, warum entsprechende Ausführungen fehlen bzw. warum die Nichtbeantwortung dieses Frageteiles nicht möglich sei.

Das Bundesasylamt hat daher den Beschwerdeführer eingehend zu seinem Stamm zu befragen und erforderlichenfalls ein (weiteres) Gutachten hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit einzuholen und diese Ermittlungsergebnisse im Rahmen einer schlüssigen und stichhaltigen Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen.

Auch fehlen Feststellungen ganz allgemein zum Stamm der Bantu - dies stellt einen weiteren wesentlichen Verfahrensmangel dar -, welche eine fundierte Glaubwürdigkeitsprüfung, gemessen an der durch das Vorbringen bestimmten Ländersituation ermöglichen würde. Insbesondere lässt der hier angefochtene Bescheid Feststellungen vermissen, wo der Stamm der Bantu hauptsächlich in Somalia beheimatet sind, allfällige örtliche Zersplitterungen dieses Stammes, seine Sprache(n) bzw. Sprachgewohnheiten - hinsichtlich letzterem, ob es verstreut Mitglieder dieses Stammes gibt, welche die Stammessprache (gar) nicht (mehr) sprechen.

Da der Beschwerdeführer die Stammeszugehörigkeit zur Grundlage seines Fluchtvorbringens machte, stellt sich die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene unzureichende Beweiswürdigung, das Fluchtvorbringen betreffend, gleichfalls als mit einem wesentlichen Mangel behaftet dar.

Das Bundesasylamt hat es in diesem Zusammenhang auch unterlassen, Ermittlungen anzustellen, in welchem Verhältnis dieser Stamm zur herrschenden Regierung steht, ob etwa, wie vom Beschwerdeführer behauptet, die Regierung aus diesem Stamm - mehr oder weniger vorwiegend - Soldaten rekrutiert. Dass die Regierung Soldaten zwangsweise rekrutiert, erscheint vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt selbst getroffenen Feststellungen - siehe oben im Rahmen des Verfahrensganges auszugsweise zitiert - nicht ausgeschlossen:

Es gilt sohin zu ermitteln, ob und wie - im umfassendsten Sinne - die Regierung Personen für ihre Truppen rekrutiert; im speziellen ob, wie der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz moniert, Minderheitenangehörige einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, gegen ihren Willen eingezogen zu werden. Ob die vom Bundesasylamt getroffene Länderfeststellung "In Mogadishu werden ganze Stadtviertel aufgrund der Clan-Zugehörigkeit systematisch "entvölkert", auch in diesem Zusammenhang zu sehen ist, bleibt offen und hat die Verwaltungsbehörde auch diesfalls Klarheit zu schaffen.

Sohin belastet auch das Fehlen dieser spezifischen Länderfeststellungen den hier angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.

Unabhängig von der allgemeinen Frage der Stammeszugehörigkeit hat sich das Bundesasylamt auch nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das fluchtauslösende Ereignis selbst betreffend, auseinandergesetzt:

Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, dass sein Geschäft von Soldaten geplündert und er in die "XXXX" gebracht und dort inhaftiert worden sei. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer diesbezüglich nur oberflächlich befragt. Da sich dieser Vorbringensteil des Beschwerdeführers aber grundsätzlich mit den entscheidungswesentlichen Länderfeststellungen ["Es gab Berichte darüber, dass TFG Sicherheitsbeamte für außergesetzliche Tötungen, unmotivierte Schüsse auf Zivilisten, willkürliche Verhaftungen sowie Vergewaltigungen, Plünderungen und Belästigungen verantwortlich waren"; "extralegale Tötungen sowie willkürliche Verhaftungen durch Milizen und Banden sind unter den chaotischen und weitgehend rechtsfreien Bedingungen im Bürgerkriegsland Somalia weit verbreitet";] in Einklang bringen lässt, wäre der genaue Sachverhalt durch gezielte Befragung exakt zu ermitteln gewesen. Die Behörde hat den Beschwerdeführer zu den Örtlichkeiten rund um die "XXXX", der Gefängnissituation und zum konkreten Ablauf, wie der Beschwerdeführer durch Zahlung von Lösegeld freigekommen sei, zu befragen und dadurch den Sachverhalt ausreichend zu erheben.

Nochmals zusammengefasst hat das Bundesasylamt im zweiten Rechtsgang

den Beschwerdeführer eingehend zu seinem (behaupteten) Stamm zu befragen und erforderlichenfalls ein (weiteres) Gutachten hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit einzuholen und das Ermittlungsergebnis in einer schlüssigen und stichhaltigen Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen;

umfassende Ermittlungen, wo der Stamm der Bantu hauptsächlich in Somalia beheimatet ist, allfällige örtliche Zersplitterungen dieses Stammes, seine Sprache(n) bzw. Sprachgewohnheiten - hinsichtlich letzterem, ob es Mitglieder dieses Stammes gibt, welche die Stammessprache nicht (mehr) sprechen, anzustellen, und in weiterer Folge - nach Einräumung von Parteiengehör - Länderfeststellungen zu treffen;

Erhebungen durchzuführen, ob und wie - im umfassendsten Sinne - die Regierung Personen für ihre Truppen rekrutiert; im speziellen ob Minderheitenangehörige, wie es beispielsweise behauptetermaßen der Stamm der Bantu sei, einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, gegen ihren Willen eingezogen zu werden.

in Bezug auf den Kern des Fluchtvorbringens unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit den Beschwerdeführer zu den Örtlichkeiten rund um die "XXXX", der Gefängnissituation und zum konkreten Ablauf, wie der Beschwerdeführer durch Zahlung von Lösegeld freigekommen sei, zu befragen und darauf aufbauend eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung dem Bescheid des zweiten Rechtsganges zugrundezulegen.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderheiten, Volksgruppenzugehörigkeit, Zwangsrekrutierung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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