RS Vwgh 2005/11/29 2002/06/0145

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §696;
BauO Tir 2001 §33 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob es sich bei der im vorliegenden Baubewilligungsbescheid gestellten Bedingung um eine auflösende Bedingung oder aber eine aufschiebende Bedingung handelt, ist nicht von entscheidender Bedeutung: In beiden Fällen darf nämlich nur bei Erfüllung der Bedingung vom Vorliegen einer gültigen Baubewilligung im Sinne des § 33 Abs. 3 erster Satz Tir BauO 2001 ausgegangen werden.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060145.X01

Im RIS seit

13.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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