RS Vwgh 2005/11/29 2004/06/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §833;
ABGB §834;
ABGB §835;
AgrGG Stmk 1985 §4 Abs2 litc;
AgrGG Stmk 1985 §6 Abs5;
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z2;
BauRallg;
FlVfGG §15;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Fall, in dem es um das Tätigwerden einer Agrargemeinschaft geht, für die keine Regelung ihrer Beschlussfassung getroffen wurde, kann nicht allein aus dem aus dem Stmk AgrGG 1985 abzuleitenden Mehrheitsprinzip gelöst werden. Insbesondere im Lichte des gebotenen Schutzes der Minderheit in wichtigen Angelegenheiten ist die analoge Heranziehung der Regelungen des ABGB betreffend die Rechte der Teilhaber in der gemeinschaftlichen Sache zulässig.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Besondere RechtsgebieteBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060119.X04

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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