TE AsylGH Beschluss 2013/9/12 S2 437610-1/2013

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Veröffentlicht am 12.09.2013
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Spruch

S2 437.610-1/2013/3Z

S2 437.611-1/2013/3Z

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S2 437.615-1/2013/3Z

S2 437.612-1/2013/3Z

S2 437.613-1/2013/3Z

S2 437.614-1/2013/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden des 1.) XXXX, 2.) der XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden des 1.) römisch 40 , 2.) der römisch 40 ,

3.) des mj. XXXX, 4.) der mj. XXXX, 5.) des mj. XXXX, 6.) der mj. XXXX, 7.) des mj. XXXX, alle StA Afghanistans, 3.)-7.) vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.08.2013, Zl. 13 11.347-EAST West ad 1.), 13 11.351-EAST West ad 2.), 13 11.349-EAST West ad 3.), 13 11.348-EAST West ad 4.), 13 11.339-EAST West ad 5.), 13 11.340-EAST West ad 6.), 13 11.341-EAST West ad 7.) jeweils beschlossen:3.) des mj. römisch 40 , 4.) der mj. römisch 40 , 5.) des mj. römisch 40 , 6.) der mj. römisch 40 , 7.) des mj. römisch 40 , alle StA Afghanistans, 3.)-7.) vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.08.2013, Zl. 13 11.347-EAST West ad 1.), 13 11.351-EAST West ad 2.), 13 11.349-EAST West ad 3.), 13 11.348-EAST West ad 4.), 13 11.339-EAST West ad 5.), 13 11.340-EAST West ad 6.), 13 11.341-EAST West ad 7.) jeweils beschlossen:

Den Beschwerden wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I.1. Die Beschwerdeführer brachten am 05.08.2013 die hier verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt diese Anträge ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß § 10 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer brachten am 05.08.2013 die hier verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt diese Anträge ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.

Dagegen richten sich die vorliegenden rechtzeitig erhobenen Beschwerden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

In den vorliegenden Fällen kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine aktuelle Abschiebung der Beschwerdeführer in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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