TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/12 B2 410711-1/2009

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Veröffentlicht am 12.09.2013
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Spruch

Zl. B2 410.711-1/2009/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, XXXX geb., StA.: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 01.802 - BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 geb., StA.: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 01.802 - BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 11.02.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Am 13.09.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin er ausführte, dass er während seines fast drei Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich gut Deutsch gelernt habe und demnächst ein B1-Zertifikat vorlegen könne. Er sei seit 04.03.2010 mit einer in Österreich lebenden polnischen Staatsangehörigen verheiratet und lebe seit Juli 2009 mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich zeichne sich durch ein vielseitiges und durchaus zeitintensives soziales und kulturelles Engagement aus, das in Kombination mit seiner Aufenthaltsdauer jedenfalls einen besonderen und außergewöhnlichen Grad der Integration ergebe. Aus diesen Gründen fühle er sich als Teil der österreichischen Gesellschaft. Im vorliegenden Fall würde daher seine Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen, sodass die Ausweisung als auf Dauer unzulässig zu erklären sei.4. Am 13.09.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin er ausführte, dass er während seines fast drei Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich gut Deutsch gelernt habe und demnächst ein B1-Zertifikat vorlegen könne. Er sei seit 04.03.2010 mit einer in Österreich lebenden polnischen Staatsangehörigen verheiratet und lebe seit Juli 2009 mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich zeichne sich durch ein vielseitiges und durchaus zeitintensives soziales und kulturelles Engagement aus, das in Kombination mit seiner Aufenthaltsdauer jedenfalls einen besonderen und außergewöhnlichen Grad der Integration ergebe. Aus diesen Gründen fühle er sich als Teil der österreichischen Gesellschaft. Im vorliegenden Fall würde daher seine Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen, sodass die Ausweisung als auf Dauer unzulässig zu erklären sei.

Dem Schreiben beigelegt waren aktuelle Meldezettel des Beschwerdeführers und seiner polnischen Ehegattin; die Heiratsurkunde vom 04.03.2010; ein Auszug aus dem Gewerberegister der Ehegattin des Beschwerdeführers; der Jahresabschluss für das Jahr 2009 und 2010 betreffend das Gewerbe der Ehegattin des Beschwerdeführers; ein Mietvertrag sowie eine Einstellungsbestätigung vom 28.07.2011 betreffend den Beschwerdeführer.

5. Am 10.05.2012 langten beim Asylgerichtshof weitere Beweismittel (Bestätigung der Volkshochschule XXXX vom 09.05.2012 bezüglich der vom Beschwerdeführer bestandenen Prüfung Niveaustufe B1 sowie ein Schreiben des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vom 08.05.2012, laut welchem der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide) ein.5. Am 10.05.2012 langten beim Asylgerichtshof weitere Beweismittel (Bestätigung der Volkshochschule römisch 40 vom 09.05.2012 bezüglich der vom Beschwerdeführer bestandenen Prüfung Niveaustufe B1 sowie ein Schreiben des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 vom 08.05.2012, laut welchem der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide) ein.

6. Mit Schreiben vom 19.06.2012 legte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben von Interpol XXXX, das Diplom vom 23.05.2012, demzufolge der Beschwerdeführer das B1-Zertifikat Deutsch bestanden hat, sowie ein weiteres Schreiben des Psychosozialen Dienstes Wien vom 24.05.2012 bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor. Zudem wurde in diesem Schreiben nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit einer in Österreich niedergelassenen polnischen Staatsangehörigen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, verheiratet sei. Folglich sei der Beschwerdeführer gemäß § 54 NAG iVm §§ 51 und 52 NAG zur Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb auch eine Ausweisung auf Dauer unzulässig geworden sei. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009, U957/09, worin dieser ausführte, dass ein Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin, die durch die Wohnsitznahme in Österreich ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, nur unter den Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 2 Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004 ausgewiesen werden dürfe. Artikel 27 Abs. 2 dieser Richtlinie ziehe der Möglichkeit, Unionsbürger oder deren Angehörigen auszuweisen, sehr enge Grenzen; selbst strafrechtliche Verurteilungen könnten eine solche Maßnahme nicht ohne weiteres begründen. Vielmehr müsste das persönliche Verhalten des Betreffenden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, was beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall sei.6. Mit Schreiben vom 19.06.2012 legte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben von Interpol römisch 40 , das Diplom vom 23.05.2012, demzufolge der Beschwerdeführer das B1-Zertifikat Deutsch bestanden hat, sowie ein weiteres Schreiben des Psychosozialen Dienstes Wien vom 24.05.2012 bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor. Zudem wurde in diesem Schreiben nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit einer in Österreich niedergelassenen polnischen Staatsangehörigen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, verheiratet sei. Folglich sei der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 54, NAG in Verbindung mit Paragraphen 51 und 52 NAG zur Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb auch eine Ausweisung auf Dauer unzulässig geworden sei. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009, U957/09, worin dieser ausführte, dass ein Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin, die durch die Wohnsitznahme in Österreich ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, nur unter den Voraussetzungen des Artikel 27, Absatz 2, Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004 ausgewiesen werden dürfe. Artikel 27 Absatz 2, dieser Richtlinie ziehe der Möglichkeit, Unionsbürger oder deren Angehörigen auszuweisen, sehr enge Grenzen; selbst strafrechtliche Verurteilungen könnten eine solche Maßnahme nicht ohne weiteres begründen. Vielmehr müsste das persönliche Verhalten des Betreffenden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, was beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall sei.

7. Am 06.09.2012 langte beim Asylgerichtshof ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin der Beschwerdeführer ausführte, dass seine Gattin als Unionsbürgerin in Österreich aufenthaltsberechtigt und bis zu einer schwerwiegenden Erkrankung selbstständig erwerbstätig gewesen sei. Damit habe auch er auf Grundlage der Richtlinie 2004/38/EG ein Aufenthaltsrecht kraft Eheschließung erworben. Eine Ausweisung wäre damit gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht mehr zu erlassen. Nach einem Unfall seiner Ehegattin im Mai 2011 seien medizinische Komplikationen - Gehirnblutungen - aufgetreten, die zu intensivmedizinischer Behandlung geführt hätten. Seine Gattin sei nach wie vor nicht vollständig wieder hergestellt, leide an Schwindelanfällen und sei weiterhin in medizinischer Behandlung. Ihr Aufenthaltsrecht bestehe gemäß Art. 7 Abs. 3 lit.a. fort, sie gelte auch nach der vorübergehenden Ruhendmeldung des Gewerbes als erwerbstätig. Subsidiär werde auf den Betreuungsbedarf seiner Gattin hingewiesen, die für die Verrichtungen im Haushalt auf seine Unterstützung angewiesen sei. Bei näherer Untersuchung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 Grundrechtscharta ergebe sich, dass er einerseits - auch aufgrund der Sprachkenntnisse, die er in Deutschland erworben habe - als weitgehend integriert anzusehen sei, und auch in der Lage wäre, den Familienunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten, sobald "bei Vorliegen der entsprechenden Dokumente ein Arbeitgeber wagt, mich zu beschäftigen". Sein Aufenthalt sei bislang ab Zulassung des Asylverfahrens rechtmäßig, er habe sich dem Verfahren gestellt und sei für seine bislang rund dreijährige Dauer nicht verantwortlich. Eine Ausweisung wäre damit gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ebenfalls nicht mehr zu erlassen.7. Am 06.09.2012 langte beim Asylgerichtshof ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin der Beschwerdeführer ausführte, dass seine Gattin als Unionsbürgerin in Österreich aufenthaltsberechtigt und bis zu einer schwerwiegenden Erkrankung selbstständig erwerbstätig gewesen sei. Damit habe auch er auf Grundlage der Richtlinie 2004/38/EG ein Aufenthaltsrecht kraft Eheschließung erworben. Eine Ausweisung wäre damit gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht mehr zu erlassen. Nach einem Unfall seiner Ehegattin im Mai 2011 seien medizinische Komplikationen - Gehirnblutungen - aufgetreten, die zu intensivmedizinischer Behandlung geführt hätten. Seine Gattin sei nach wie vor nicht vollständig wieder hergestellt, leide an Schwindelanfällen und sei weiterhin in medizinischer Behandlung. Ihr Aufenthaltsrecht bestehe gemäß Artikel 7, Absatz 3, Litera a, fort, sie gelte auch nach der vorübergehenden Ruhendmeldung des Gewerbes als erwerbstätig. Subsidiär werde auf den Betreuungsbedarf seiner Gattin hingewiesen, die für die Verrichtungen im Haushalt auf seine Unterstützung angewiesen sei. Bei näherer Untersuchung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, Grundrechtscharta ergebe sich, dass er einerseits - auch aufgrund der Sprachkenntnisse, die er in Deutschland erworben habe - als weitgehend integriert anzusehen sei, und auch in der Lage wäre, den Familienunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten, sobald "bei Vorliegen der entsprechenden Dokumente ein Arbeitgeber wagt, mich zu beschäftigen". Sein Aufenthalt sei bislang ab Zulassung des Asylverfahrens rechtmäßig, er habe sich dem Verfahren gestellt und sei für seine bislang rund dreijährige Dauer nicht verantwortlich. Eine Ausweisung wäre damit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ebenfalls nicht mehr zu erlassen.

Dem Schreiben beigelegt waren der Gewerbeschein seiner Ehegattin bzw. die Ruhendmeldung des Gewerbes sowie medizinische Befunde betreffend die gesundheitlichen Probleme der Ehegattin des Beschwerdeführers.

8. Mit Schreiben vom 09.09.2013 führte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass er die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückziehe und die Beschwerde lediglich zu Spruchpunkt III. aufrecht halte. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit einer in Österreich niedergelassenen polnischen Staatsangehörigen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, verheiratet sei und mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe, weshalb der Beschwerdeführer gemäß § 54 NAG iVm §§ 51 und 52 NAG zur Niederlassung in Österreich berechtigt sei. Er beantrage daher, seine Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären.8. Mit Schreiben vom 09.09.2013 führte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass er die Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückziehe und die Beschwerde lediglich zu Spruchpunkt römisch drei. aufrecht halte. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit einer in Österreich niedergelassenen polnischen Staatsangehörigen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, verheiratet sei und mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe, weshalb der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 54, NAG in Verbindung mit Paragraphen 51 und 52 NAG zur Niederlassung in Österreich berechtigt sei. Er beantrage daher, seine Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt das Gericht nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er reiste am 11.02.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist seit 04.03.2010 mit einer rechtmäßig in Österreich niedergelassenen polnischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt mit dieser seit Juli 2009 im gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer hat am 09.09.2013 die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.Der Beschwerdeführer hat am 09.09.2013 die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie den vorgelegten (Personal-) Dokumenten.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit einer in Österreich niedergelassenen polnischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit dieser seit Juli 2009 im gemeinsamen Haushalt lebt, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, der im Akt aufliegenden Heiratsurkunde und den im Verfahren vorgelegten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 09.09.2013.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 09.09.2013.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist dieser in den betreffenden Spruchpunkten rechtskräftig. Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit nur noch der Abspruch über die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet.3.4. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist dieser in den betreffenden Spruchpunkten rechtskräftig. Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit nur noch der Abspruch über die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet.

3.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.3.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30. April 2004, 77, (im Folgenden: Richtlinie 2004/38) dahin gehend auszulegen, dass sich der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratete Drittstaatsangehörige, der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen kann, unabhängig davon, wo und wann ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 25. Juli 2008 in der Rechtssache C-127/08, Metock und andere gegen Minister for Justice, Equality and Law Reform). Weiters sind die Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie 7 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben.Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ist Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt L 158 vom 30. April 2004, 77, (im Folgenden: Richtlinie 2004/38) dahin gehend auszulegen, dass sich der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratete Drittstaatsangehörige, der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen kann, unabhängig davon, wo und wann ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist vergleiche das Urteil des EuGH vom 25. Juli 2008 in der Rechtssache C-127/08, Metock und andere gegen Minister for Justice, Equality and Law Reform). Weiters sind die Artikel 3, Absatz eins, 6, Absatz 2, sowie 7 Absatz eins, Litera d und Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben.

Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält (vgl. den Beschluss des EuGH vom 19. Dezember 2008 in der Rechtssache C-551/07, Sahin gegen Bundesminister für Inneres).Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält vergleiche den Beschluss des EuGH vom 19. Dezember 2008 in der Rechtssache C-551/07, Sahin gegen Bundesminister für Inneres).

Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass der Beschwerdeführer - ein Drittstaatangehöriger, Ehegatte einer in Österreich aufhältigen polnischen Staatsbürgerin und somit Angehöriger nach Art. 2 Z 2 lit. a der Richtlinie 2004/38 - sich auf ein Aufenthaltsrecht nach der genannten Richtlinie berufen kann.Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass der Beschwerdeführer - ein Drittstaatangehöriger, Ehegatte einer in Österreich aufhältigen polnischen Staatsbürgerin und somit Angehöriger nach Artikel 2, Ziffer 2, Litera a, der Richtlinie 2004/38 - sich auf ein Aufenthaltsrecht nach der genannten Richtlinie berufen kann.

Da der Beschwerdeführer somit über ein nicht auf asylrechtlichen Vorschriften basierendes Aufenthaltsrecht verfügt, kommt dessen Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Rahmen des Asylverfahrens nicht in Betracht, weshalb der angefochtene Bescheid in seinem Spruchteil III. zu beheben war (vgl. auch AsylGH 03.02.2012, B3 313.718; 17.07.2013, B2 318.757).Da der Beschwerdeführer somit über ein nicht auf asylrechtlichen Vorschriften basierendes Aufenthaltsrecht verfügt, kommt dessen Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Rahmen des Asylverfahrens nicht in Betracht, weshalb der angefochtene Bescheid in seinem Spruchteil römisch drei. zu beheben war vergleiche auch AsylGH 03.02.2012, B3 313.718; 17.07.2013, B2 318.757).

Dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet - wie von ihm vorgebracht - für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre, kann aus folgenden Gründen nicht angenommen werden: Wie die Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 5 AsylG 2005 (vgl. Erläut. zur RV des BG BGBl. I 29/2009, 88 BlgNR 24. GP, 3f.) zeigen, sollte der dort vorgesehene Abspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), zu Verfügung zu stellen. Daher kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass auch im Hinblick auf begünstigte Drittstaatsangehörige, denen gemäß 85 Abs. 3 FPG (bereits) ein Aufenthaltsrecht (nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) zukommt, einen solcher Abspruch zu treffen wäre (vgl. AsylGH vom 21.10.2010, B4 308.360-1/2008).Dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet - wie von ihm vorgebracht - für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre, kann aus folgenden Gründen nicht angenommen werden: Wie die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 vergleiche Erläut. zur Regierungsvorlage des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, 88 BlgNR 24. GP, 3f.) zeigen, sollte der dort vorgesehene Abspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG), zu Verfügung zu stellen. Daher kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass auch im Hinblick auf begünstigte Drittstaatsangehörige, denen gemäß 85 Absatz 3, FPG (bereits) ein Aufenthaltsrecht (nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) zukommt, einen solcher Abspruch zu treffen wäre vergleiche AsylGH vom 21.10.2010, B4 308.360-1/2008).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, EU-Bürger, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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