RS Vwgh 2005/11/29 2004/06/0169

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

10/10 Datenschutz
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

DSG 2000 §1 Abs2 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §1 Abs3 Z2 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §1 Abs4 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §27 Abs1 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §27 Abs3 idF 2001/I/136;
KanzleiO Bundesgendarmerie 1980;
SPG 1991 §13 idF 2002/I/104;
SPG 1991 §29 idF 2002/I/104;
SPG 1991 §51 Abs1 idF 2002/I/104;
SPG 1991 §51 Abs2 idF 2002/I/104;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall steht § 27 Abs. 3 DSG 2000 dem Löschungsanspruch des Beschwerdeführers entgegen (einem gesetzlichen Löschungsanspruch des Beschwerdeführers könnten allerdings rein behördeninterne Skartierungs- bzw. Aufbewahrungsvorschriften nach der Kanzleiordnung für die Bundesgendarmerie vom 5. August 1980, wonach solche Akten bzw. Protokollbücher erst nach einer gewissen Zeit ausgeschieden werden dürfen, nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden). Das Protokoll dient allein der Auffindung des Aktes. Dieser Dokumentationszweck lässt die begehrte Löschung nicht zu. Auch aus dem Blickwinkel des im Datenschutz bestehenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind die den Beschwerdeführer betreffenden fraglichen Eintragungen im Protokollbuch (die im Übrigen gemäß der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Anordnung der belangten Behörde durch Anmerkung des erfolgten Freispruches zu ergänzen sind) nicht so beschaffen, dass dennoch ein Löschungsanspruch zu bejahen wäre (Näheres im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060169.X03

Im RIS seit

20.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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