TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/13 A11 436634-1/2013

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Veröffentlicht am 13.09.2013
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Spruch

A11 436.634-1/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA von Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.7.2013,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA von Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.7.2013,

Zahl: 13 04.441-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem I. Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem römisch eins. Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben an. Er ist am 8.4.2013 ins Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Wesentlichen zusammengefasst begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen damit, dass er im Jahr 2006 einen Einberufungsbefehl zum Militär erhalten habe. Damals habe er aber einen Aufschub bekommen, weil er Medizin studiert habe. Das Studium habe er am XXXX abgeschlossen. Er habe als Arzt zunächst in staatlichen Krankenhäusern, dann in einer eigenen Ordination gearbeitet. Militärs, die ins Spital gekommen seien, hätten gesagt, dass nur Militärs behandelt werden dürften, es seien auch einige Ärzte verhaftet worden. Sie hätten dann das Spital verlassen müssen, weil sie die Zivilbevölkerung behandeln wollten, was jedoch durch die Oppositionellen verhindert worden sei. Schließlich sei seine Ordination von Oppositionellen bombardiert worden. Er persönlich sei keinen Bedrohungen und Verfolgungen seitens des Regimes oder der oppositionellen ausgesetzt gewesen. Im Dezember 2012 hätte er einrücken müssen, er habe diesem Befehl jedoch nicht Folge geleistet, da er weder auf Landsleute schießen, noch selbst beschossen werden habe wollen. Zu diesem Zeitpunkt habe er in einem Feldlazarett für Widerstandskämpfer gearbeitet. Einige Kollegen seien verschleppt worden, sodass er Angst gehabt habe, dass auch er verschleppt werden könnte. Die Arbeit bei den Widerstandskämpfern sei gefährlich gewesen, da diese verschiedenen Gruppen angehörten und auch untereinander Auseinandersetzungen gehabt hätten.Im Wesentlichen zusammengefasst begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen damit, dass er im Jahr 2006 einen Einberufungsbefehl zum Militär erhalten habe. Damals habe er aber einen Aufschub bekommen, weil er Medizin studiert habe. Das Studium habe er am römisch 40 abgeschlossen. Er habe als Arzt zunächst in staatlichen Krankenhäusern, dann in einer eigenen Ordination gearbeitet. Militärs, die ins Spital gekommen seien, hätten gesagt, dass nur Militärs behandelt werden dürften, es seien auch einige Ärzte verhaftet worden. Sie hätten dann das Spital verlassen müssen, weil sie die Zivilbevölkerung behandeln wollten, was jedoch durch die Oppositionellen verhindert worden sei. Schließlich sei seine Ordination von Oppositionellen bombardiert worden. Er persönlich sei keinen Bedrohungen und Verfolgungen seitens des Regimes oder der oppositionellen ausgesetzt gewesen. Im Dezember 2012 hätte er einrücken müssen, er habe diesem Befehl jedoch nicht Folge geleistet, da er weder auf Landsleute schießen, noch selbst beschossen werden habe wollen. Zu diesem Zeitpunkt habe er in einem Feldlazarett für Widerstandskämpfer gearbeitet. Einige Kollegen seien verschleppt worden, sodass er Angst gehabt habe, dass auch er verschleppt werden könnte. Die Arbeit bei den Widerstandskämpfern sei gefährlich gewesen, da diese verschiedenen Gruppen angehörten und auch untereinander Auseinandersetzungen gehabt hätten.

Der Beschwerdeführer legte zwei Einberufungsbefehle vom XXXX und vom XXXX, sowie ein Zeugnis über den Abschluss seines Medizinstudiums vor.Der Beschwerdeführer legte zwei Einberufungsbefehle vom römisch 40 und vom römisch 40 , sowie ein Zeugnis über den Abschluss seines Medizinstudiums vor.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.7.2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch im Hinblick auf das Bürgerkriegsgeschehen in Syrien den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.7.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.7.2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch im Hinblick auf das Bürgerkriegsgeschehen in Syrien den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.7.2014 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. beweiswürdigend im Wesentlichen aus Folgendes aus:Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. beweiswürdigend im Wesentlichen aus Folgendes aus:

"Bei Ihrer Einvernahme am 4.7.2013 machten Sie zu Ihren Fluchtgründen befragt vorerst nur sehr allgemein formulierte und unkonkrete Angaben. Wie zum Beispiel:" Als ich in einem staatl. Krankenhaus tätig war...", "Später haben Sie uns Ärzte auch beschossen..." "Diese Vorfälle wiederholten sich ein paarmal...", "Wir haben an einem anderen Ort behandelt auch den mussten wir verlassen...".

Um auf Nachfrage schlussendlich zu bemerken, dass Sie wegen des Bürgerkrieges und der unsicheren Lage geflohen seien.

Weiters erwähnten Sie beiläufig, dass das Regime Sie suche. Auf Nachfrage antworteten Sie wieder nur knapp: "Ich hätte zum Militär einrücken sollen." Als Beweis legten Sie der Behörde einen Einberufungsbefehl vom XXXX und einen weiteren vom XXXX, in dem Sie aufgefordert wurden, dem ersten Einberufungsbefehl Folge zu leisten, vor. Dass zuerst binnen zwei Monaten eine neuerliche Aufforderung des Militärs an Sie gerichtet wird und danach beinahe ein Jahr keinerlei weitere Aufforderung folgten, oder in anderer geeigneter Form an Sie herangetreten worden wäre, ist für die Behörde nicht plausibel. Für das Militär wären Sie als praktizierender Arzt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Person die man in den eigenen Reihen dringend benötigen würde und die man falls nötig auch mit einem gewissen Nachdruck zur Ableistung des Wehrdienstes drängen würde. Selbst wenn Sie erst im Dezember einrücken hätten müssen, so wurden von Seiten der Behörden auch nach Verstreichen dieser sehr langen Frist keinerlei Verfolgungshandlungen gesetzt und von Ihnen auch nicht dargelegt Daher sind Ihre Angaben über diese neuerliche und unverhältnismäßig lange Zeitspanne, die Ihnen vom Militär zum Einrücken eingeräumt worden sei, für die Behörde nicht nachvollziehbar. Solch eine Vorgehensweise ist für die Behörde nicht schlüssig und dieses Vorbringen daher nicht glaubhaft.Weiters erwähnten Sie beiläufig, dass das Regime Sie suche. Auf Nachfrage antworteten Sie wieder nur knapp: "Ich hätte zum Militär einrücken sollen." Als Beweis legten Sie der Behörde einen Einberufungsbefehl vom römisch 40 und einen weiteren vom römisch 40 , in dem Sie aufgefordert wurden, dem ersten Einberufungsbefehl Folge zu leisten, vor. Dass zuerst binnen zwei Monaten eine neuerliche Aufforderung des Militärs an Sie gerichtet wird und danach beinahe ein Jahr keinerlei weitere Aufforderung folgten, oder in anderer geeigneter Form an Sie herangetreten worden wäre, ist für die Behörde nicht plausibel. Für das Militär wären Sie als praktizierender Arzt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Person die man in den eigenen Reihen dringend benötigen würde und die man falls nötig auch mit einem gewissen Nachdruck zur Ableistung des Wehrdienstes drängen würde. Selbst wenn Sie erst im Dezember einrücken hätten müssen, so wurden von Seiten der Behörden auch nach Verstreichen dieser sehr langen Frist keinerlei Verfolgungshandlungen gesetzt und von Ihnen auch nicht dargelegt Daher sind Ihre Angaben über diese neuerliche und unverhältnismäßig lange Zeitspanne, die Ihnen vom Militär zum Einrücken eingeräumt worden sei, für die Behörde nicht nachvollziehbar. Solch eine Vorgehensweise ist für die Behörde nicht schlüssig und dieses Vorbringen daher nicht glaubhaft.

Insgesamt betrachtet konnte daher nur die Feststellung erfolgen, dass Ihre vor dem Bundesasylamt präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspricht, sondern dass Sie sich die aktuelle Situation in Syrien zu Nutze gemacht haben und versuchten eine asylrelevante Geschichte zu konstruieren zumal sie von sich aus meinten der Bürgerkrieg wäre Ihr eigentlicher Fluchtgrund gewesen. Da sie zwar angegeben haben, Sie seien als Kurde in Syrien ohne Rechte, aber keine explizit auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit konkret gegen Sie gerichtete Verfolgung darlegten sondern nur angegeben haben die Kurden würden generell in Syrien keine Rechte haben. Dem muss allerdings entgegen gehalten werden, dass es Ihnen möglich war, nach Ihrer Schulausbildung in Syrien, ein Studium im Ausland zu absolvieren und auch abzuschließen, was für Ihre Familie eine gewisse finanzielle Grundlage voraussetzt. Sie konnten auch eine eigene Ordination eröffnen und haben in öffentlichen Krankenhäusern Arbeit gefunden. Diese Schilderungen nicht dazu geeignet eine erhebliche Benachteiligung auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft zu machen, sondern geht die erkennende Behörde in diesem Fall davon aus, dass Sie ausschließlich deswegen ausgereist sind, um sich bessere Zukunftsperspektiven zu schaffen, da Sie wegen des dort herrschenden Bürgerkrieges Ihre wirtschaftliche Zukunft in Syrien nicht mehr gesichert sahen und Ihre bis dahin aufgebaute Existenzgrundlage auf Grund des Bürgerkrieges zerstört wurde.

Ihren Aussagen zur Folge erfolgt die Ausreise aus Syrien auf legale Weise. Eine legale Ausreise setzt voraus, dass man vom Staat nicht gesucht wird und somit ein Indiz Ihrer unwahren Angaben. Gerade derzeit ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Grenzen hermetisch abgeriegelt sind und eine legale Ausreise nur nach genauesten Kontrollen gestattet wird. Deshalb ist die Behauptung Sie seien von den Sicherheitsbehörden und den Oppositionellen Ihres Heimatlandes verfolgt worden, für die erkennende Behörde unglaubwürdig."

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Abweisung des Asylantrages im engeren Sinne) hat die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. der erstinstanzlichen Entscheidung sind in Rechtskraft erwachsen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides (Abweisung des Asylantrages im engeren Sinne) hat die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung sind in Rechtskraft erwachsen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamtes zu der ins Treffen geführten individuellen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers erschöpfen sich sämtlich in bloßen, unsubstantiierten Gegenvermutungen, die nicht geeignet sind, seinem Vorbringen - nach der derzeitigen Aktenlage - in schlüssiger Weise entgegenzutreten:

So führt das Bundesasylamt ohne die vorgelegten Beweismittel, konkret die beiden Einberufungsbefehle, näher in die Erwägungen miteinzubeziehen, aus, dass es für die Behörde nicht plausibel sei, dass selbst nach Verstreichen einer sehr langen Frist, nachdem er dem Militärdienst ferngeblieben sei, Syrien keine Verfolgungshandlungen gegen des Beschwerdeführer gesetzt habe, obwohl er als Arzt doch in den Reihen des syrischen Militärs dringend benötigt worden wäre. Die unverhältnismäßig lange Zeit, die ihm vom Militär zum Einrücken eingeräumt worden sei, sei für die Behörde nicht nachvollziehbar. Solch eine Vorgehensweise sei für die Behörde nicht schlüssig und "dieses Vorbringen daher nicht glaubhaft". Damit bleibt jedoch unklar, von welchem Sachverhalt das Bundesasylamt nun ausgegangen ist: Erschien der Behörde erster Instanz lediglich unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsmaßnahmen zu erleiden hatte, oder wollte das Bundesasylamt damit dem gesamten Vorbringen, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst eingezogen werden hätte sollen, die Glaubwürdigkeit absprechen. In letzterem Falle hätte es dafür jedoch einer konkrete Auseinandersetzung mit den vorgelegten schriftlichen Beweismitteln (Einberufungsbefehlen) bedurft. Sollte das Bundesasylamt jedoch davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zum Militärdienst einberufen worden ist, so wären Feststellungen zur Rückkehrgefährdung im Falle seiner Wiedereinreise bzw. Abschiebung von Österreich nach Syrien unabdingbar.

Auch in Bezug auf die weiteren Erwägungen, wonach unglaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer legal in die Türkei ausreisen habe können, da "davon auszugehen sei, dass die Grenzen hermetisch abgeriegelt" seien und "eine Ausreise nur nach genauesten Kontrollen gestattet" werde, bleibt der diesen Erwägungen zugrunde liegende Sachverhalt mangelhaft:

Es ist durch allgemeine Medienberichterstattung notorisch und sollte daher auch dem Bundesasylamt als Spezialbehörde bekannt sein, dass das Gebiet Syriens zum Teil, und dies wechselhaft, im Einflussbereich von Oppositionellen und nicht unter Regierungskontrolle steht. Dies gilt insbesondere gerade für Grenzgebiete zur Türkei, die teilweise von den Rebellen gehalten werden. Das Bundesasylamt hätte diesbezüglich ermitteln müssen, wann genau der Beschwerdeführer unter welcher Route und wo die Grenze zur Türkei überschritten hat und in welchem Einflussbereich dieses Territorium zum damaligen Zeitpunkt gestanden ist. Ohne derartige Feststellungen erweist sich der Schluss, dass eine Ausreise in die Türkei nur unter genauesten Kontrollen (gemeint: Kontrollen seitens der Regierung) möglich gewesen sei, als nicht zwingend. Vielmehr ist allgemein bekannt, dass bereits Hunderttausende Syrer über die Grenze in die Türkei geflüchtet sind, wobei offensichtlich ist, dass diese keine staatlichen Ausreisekontrollen zu gewärtigen hatten (vgl. dazu etwa auch "die Presse" vom 12.8.2013, wonach an einem einzigen Tag nach Luftangriffen etwa 3000 Syrer in die Türkei geflüchtet seien und bereits ca. 200.000 (!) syrische Flüchtlinge in türkischen Lagern Zuflucht gefunden hätten; die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" spricht in ihrer Ausgabe vom 1.9.2013 sogar von einer halben Million (!) syrischer Flüchtlinge in der Türkei).Es ist durch allgemeine Medienberichterstattung notorisch und sollte daher auch dem Bundesasylamt als Spezialbehörde bekannt sein, dass das Gebiet Syriens zum Teil, und dies wechselhaft, im Einflussbereich von Oppositionellen und nicht unter Regierungskontrolle steht. Dies gilt insbesondere gerade für Grenzgebiete zur Türkei, die teilweise von den Rebellen gehalten werden. Das Bundesasylamt hätte diesbezüglich ermitteln müssen, wann genau der Beschwerdeführer unter welcher Route und wo die Grenze zur Türkei überschritten hat und in welchem Einflussbereich dieses Territorium zum damaligen Zeitpunkt gestanden ist. Ohne derartige Feststellungen erweist sich der Schluss, dass eine Ausreise in die Türkei nur unter genauesten Kontrollen (gemeint: Kontrollen seitens der Regierung) möglich gewesen sei, als nicht zwingend. Vielmehr ist allgemein bekannt, dass bereits Hunderttausende Syrer über die Grenze in die Türkei geflüchtet sind, wobei offensichtlich ist, dass diese keine staatlichen Ausreisekontrollen zu gewärtigen hatten vergleiche dazu etwa auch "die Presse" vom 12.8.2013, wonach an einem einzigen Tag nach Luftangriffen etwa 3000 Syrer in die Türkei geflüchtet seien und bereits ca. 200.000 (!) syrische Flüchtlinge in türkischen Lagern Zuflucht gefunden hätten; die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" spricht in ihrer Ausgabe vom 1.9.2013 sogar von einer halben Million (!) syrischer Flüchtlinge in der Türkei).

Zudem kommt abschließend, dass die Angaben des Beschwerdeführers frei von Widersprüchen sind, was bei der Beweiswürdigung grundsätzlich zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegt.

Nach der derzeitigen Aktenlage kann den Angaben des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation jedenfalls nicht schlüssig entgegengetreten werden, sodass im Hinblick auf die Zweifel des Bundesasylamtes an der Richtigkeit des Vorbringens der Sachverhalt mangelhaft iSd § 66 Abs. 2 AVG geblieben ist.Nach der derzeitigen Aktenlage kann den Angaben des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation jedenfalls nicht schlüssig entgegengetreten werden, sodass im Hinblick auf die Zweifel des Bundesasylamtes an der Richtigkeit des Vorbringens der Sachverhalt mangelhaft iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG geblieben ist.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, Reiseroute, Wehrdienstverweigerung

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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