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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Tir. Behinderten- und Pflegebeihilfengesetz; Tir. Sozialhilfegesetz; mit Ausnahme der in §33 Sozialhilfegesetz aufgezählten Aufgaben keine von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehende Angelegenheiten; keine Bedenken in bezug auf Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden; keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers; keine Bedenken gegen die getroffenen Kostenverteilungsregeln; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige GesetzesanwendungSpruch
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. a) 1. Der beschwerdeführenden Gemeinde wurde von der Tir. Landesregierung gemäß §13 Abs4 des Tir. Sozialhilfegesetzes, LGBl. 105/1973 (im folgenden kurz: TSHG) aufgetragen, zu den Kosten der Sozialhilfe dem Land Tirol bestimmte Beiträge zu leisten, und zwar:römisch eins. a) 1. Der beschwerdeführenden Gemeinde wurde von der Tir. Landesregierung gemäß §13 Abs4 des Tir. Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 105 aus 1973, (im folgenden kurz: TSHG) aufgetragen, zu den Kosten der Sozialhilfe dem Land Tirol bestimmte Beiträge zu leisten, und zwar:
Mit Bescheid vom 31. August 1979 für das Jahr 1977 einen Beitrag von S 183.760,19 (angefochten zu B431/79)
mit Bescheid vom 23. Oktober 1979 für das Jahr 1978 einen Beitrag von S 258.444,90 (angefochten zu B495/79)
mit Bescheid vom 3. September 1980 für das Jahr 1979 einen Beitrag von S 247.507,- (angefochten zu B484/80) und
mit Bescheid vom 15. Mai 1981 für das Jahr 1980 einen Beitrag von S 273.965,- (angefochten zu B294/81).
2. Der beschwerdeführenden Gemeinde wurden weiters von der Tir. Landesregierung gemäß den §§34 und 46 des Tir. Behinderten- und Pflegebeihilfengesetzes, LGBl. 12/1965 idF der Nov. LGBl. 64/1976 (TBG) iVm §13 Abs4 und 5 TSHG aufgetragen, zu den Kosten der Rehabilitation und auch zu jenen der Pflegebeihilfe (auch wenn die Pflegebeihilfe im Spruch der Bescheide nicht ausdrücklich erwähnt wird, ergibt sich sowohl aus der Zitierung des §46 TBG im Spruch als auch aus der Begründung, daß sich die Verpflichtung, einen Kostenbeitrag zu leisten, auch auf die Pflegebeihilfe bezieht) dem Land Tirol bestimmte Beiträge zu leisten, und zwar2. Der beschwerdeführenden Gemeinde wurden weiters von der Tir. Landesregierung gemäß den §§34 und 46 des Tir. Behinderten- und Pflegebeihilfengesetzes, Landesgesetzblatt 12 aus 1965, in der Fassung der Nov. Landesgesetzblatt 64 aus 1976, (TBG) in Verbindung mit §13 Abs4 und 5 TSHG aufgetragen, zu den Kosten der Rehabilitation und auch zu jenen der Pflegebeihilfe (auch wenn die Pflegebeihilfe im Spruch der Bescheide nicht ausdrücklich erwähnt wird, ergibt sich sowohl aus der Zitierung des §46 TBG im Spruch als auch aus der Begründung, daß sich die Verpflichtung, einen Kostenbeitrag zu leisten, auch auf die Pflegebeihilfe bezieht) dem Land Tirol bestimmte Beiträge zu leisten, und zwar
mit Bescheid vom 17. September 1979 für das Jahr 1977 einen Beitrag von S 81.033,51 (angefochten zu B438/79)
mit Bescheid vom 31. Oktober 1979 für das Jahr 1978 einen Beitrag von S 90.583,80 (angefochten zu B494/79)
mit Bescheid vom 16. Jänner 1980 für das Jahr 1974 einen Beitrag von S 23.083,13 (angefochten zu B79/80) und
mit Bescheid vom 12. August 1980 für das Jahr 1979 einen Beitrag von S 118.502,- (angefochten zu B483/80).
3. Die Tir. Landesregierung hat schließlich an die beschwerdeführende Gemeinde Schreiben gerichtet, mit denen dieser vierteljährliche Vorschußzahlungen auf die Beitragsanteile zur Sozialhilfe und zu den Kosten nach dem TBG vorgeschrieben wurden. Diese Schreiben sind im wesentlichen gleich formuliert. So hat beispielsweise das Schreiben vom 29. November 1979 folgenden Wortlaut:
"Die Gemeinden haben gem. §13 Abs4 und 5 des TSHG vierteljährliche Vorschüsse in der Höhe von je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteiles zu den Kosten der Sozialhilfe des Bezirks und zu den Kosten gem. §34 und §46 des TBG in Verbindung mit §13 Abs4 und 5 des TSHG gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen.
Die Endabrechnung erfolgt gesondert im nächstfolgenden Jahr.
Die Finanzkraft II ihrer Gemeinde beträgt 1979 ....... S 6,143.100,-
Voraussichtl. Beitragsanteil gem. §13 Abs4, 5 TSHG ... S 255.600,-
Hievon gelangen 4/6 zur Vorschreibung ................ S 170.400,-
Vorschreibung für das lfd. Vierteljahr = 1/6 ......... S 42.600,-
Sie werden gebeten, den oben ausgewiesenen Betrag für das laufende
Vierteljahr = 1/6 bis spätestens vier Wochen nach Erhalt dieses
Bescheides zugunsten des unten angeführten Empfängers und nur auf das
angegebene Konto zu überweisen:
...
Voraussichtl. Beitragsanteil gem. §34 und §46 TBG .... S 120.000,-
Hievon gelangen 4/6 zur Vorschreibung ................ S 80.000,-
Vorschreibung für das lfd. Vierteljahr = 1/6 ......... S 20.000,-
Sie werden gebeten, den oben ausgewiesenen Betrag für das laufende
Vierteljahr = 1/6 bis spätestens vier Wochen nach Erhalt dieses
Bescheides zugunsten Amt der Tir. Landesregierung ... zu überweisen.
Für die Landesregierung
..."
Hiebei handelt es sich um folgende Erledigungen:
Schreiben vom 29. November 1979, betreffend Vorschreibung von vierteljährlichen Vorschüssen für das Beitragsjahr 1979 (angefochten zu B17/80),
Schreiben vom 9. Mai, 21. August und 21. Oktober 1980, betreffend Vorschreibung von vierteljährlichen Vorschußzahlungen für das Beitragsjahr 1980 (angefochten zu B290/80,