Norm
AVG §63 Abs5Spruch
Zl. B13 436.779-1/2013/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. 7. 2013, Zl 12 15.660-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. 7. 2013, Zl 12 15.660-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 29. 10. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. 7. 2013, Zl 12 15.660-BAI wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. 7. 2013, Zl 12 15.660-BAI wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde am 8. 7. 2013 dem Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt als gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers an der Adresse Eduard Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, rechtswirksam zugestellt.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 23. 7. 2013 beim Bundesasylamt, Außenstelle Tirol, persönlich eingebracht.
Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer, mit dem Hinweis, dass die Beschwerde als verspätet anzusehen sei, mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 9. 8. 2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht.Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer, mit dem Hinweis, dass die Beschwerde als verspätet anzusehen sei, mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 9. 8. 2013 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 22. 8. 2013 langte beim Asylgerichtshof eine diesbezügliche Stellungnahme ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach interner Recherche aufgrund des Schreibens des Asylgerichtshofes der Bescheid des Bundesasylamtes in der Posteinlaufstelle des Landes Tirol mit 8. 7. 2013 eingelangt sei. Diese habe lediglich die beiliegende Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zugeteilt worden sei, [mit dem Eingangsstempel] abgestempelt. Als der Bescheid intern an die Abteilung Jugendwohlfahrt weitergeleitet worden sei, sei die erste Seite des gegenständlichen Bescheides mit 9.7.2013 abgestempelt worden. Die genannte, mit 8. 7. 2013 abgestempelte, Verfahrensanordnung habe sich ganz am Ende der Unterlagen befunden. Es müsse beim Transport bzw. entfernen der Klammern zur Vermischung gekommen sein. Als der Bescheid im Original dem durch den Jugendwohlfahrtsträger bevollmächtigten Vertreter übermittelt worden sei, sei für diesen auf der ersten Seite des Bescheides nur das Datum vom 9. 7. 2013 ersichtlich gewesen. Es sei ihm zu diesem Zeitpunkt keinesfalls bewusst gewesen, dass der Bescheid noch an anderer Stelle abgestempelt worden war. Daher sei der 23. 7. 2013 als Fristende angenommen worden und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die Beschwerde verspätet eingebracht haben könnte. Er bitte daher, aufgrund dieser speziellen Umstände, die Beschwerde nicht als verspätet zurückzuweisen und diese wegen dieses unvorhergesehenen Ereignisses zuzulassen. Der höchstens mindere Grad des Versehens des Vertreters könne dem minderjährigen Beschwerdeführer nicht negativ angelastet werden. Ihn treffe kein Verschulden.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdeinstanz hat die bei ihr eingebrachte Berufung Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdeinstanz hat die bei ihr eingebrachte Berufung Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid am 8. 7. 2013 der Abteilung Jugendwohlfahrt des Amtes der Tiroler Landesregierung als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Die interne Weiterleitung an die durch den Jugendwohlfahrtsträger konkret bevollmächtigte Person ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht maßgeblich. Somit endete die zweiwöchige Beschwerdefrist am 22. 7. 2013 um 24 Uhr. Da die Beschwerde jedoch erst am 23. 7. 2013 (persönlich) eingebracht wurde, ist sie verspätet.
Die in der Stellungnahme vom 22. 8. 2013 enthaltenen Ausführungen zum unvorhergesehenen Ereignis und Verschulden müssen hier unberücksichtigt bleiben. Diese könnten lediglich im Rahmen eines etwaigen (jedoch hier nicht gestellten) Antrages auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden.Die in der Stellungnahme vom 22. 8. 2013 enthaltenen Ausführungen zum unvorhergesehenen Ereignis und Verschulden müssen hier unberücksichtigt bleiben. Diese könnten lediglich im Rahmen eines etwaigen (jedoch hier nicht gestellten) Antrages auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. 7. 2013, Zl 12 15.660-BAI, war somit gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. 7. 2013, Zl 12 15.660-BAI, war somit gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückzuweisen.
Schlagworte
Fristversäumung, ZurückweisungstatbestandZuletzt aktualisiert am
24.10.2013