Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C4 420.847-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.08.2011, Zahl: 11 04.173-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.08.2011, Zahl: 11 04.173-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wandte sich am 01.05.2011 gemeinsam mit drei weiteren afghanischen Staatsbürgern an eine Polizeidienststelle in XXXX und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wandte sich am 01.05.2011 gemeinsam mit drei weiteren afghanischen Staatsbürgern an eine Polizeidienststelle in römisch 40 und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu wurde der Beschwerdeführer am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu seinen persönlichen Daten gab er an, er habe zuletzt in Kabul in Afghanistan gelebt, sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er spreche aber auch Paschtu und Urdu, er sei sunnitischer Moslem und gehöre der tadschikischen Volksgruppe an. Er habe zwei Jahre die Grundschule besucht und sei danach zuhause unterrichtet worden. Berufsausbildung habe er keine. Weiters nannte der Beschwerdeführer die Daten seiner Eltern, seiner drei Schwestern und seiner vier Brüder. Er gab an, mit Ausnahme eines Bruders, der in Teheran im Iran lebe, sei die gesamte Familie in Kabul im Stadtteil XXXX wohnhaft.Dazu wurde der Beschwerdeführer am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu seinen persönlichen Daten gab er an, er habe zuletzt in Kabul in Afghanistan gelebt, sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er spreche aber auch Paschtu und Urdu, er sei sunnitischer Moslem und gehöre der tadschikischen Volksgruppe an. Er habe zwei Jahre die Grundschule besucht und sei danach zuhause unterrichtet worden. Berufsausbildung habe er keine. Weiters nannte der Beschwerdeführer die Daten seiner Eltern, seiner drei Schwestern und seiner vier Brüder. Er gab an, mit Ausnahme eines Bruders, der in Teheran im Iran lebe, sei die gesamte Familie in Kabul im Stadtteil römisch 40 wohnhaft.
Zur Ausreise führte der Beschwerdeführer aus, er habe vor etwa einem Jahr in Kabul mit einem Schlepper gesprochen und dieser habe die Reise von Afghanistan in Etappen über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland organisiert. In der Türkei sei er kurz von der Polizei festgehalten worden. In Griechenland sei er etwa im August 2010 angekommen und habe sich hauptsächlich in Athen aufgehalten. In Thessaloniki habe er dann einen anderen Schlepper kennengelernt, der ihm versprochen habe, ihn nach Westeuropa zu bringen. Er habe viele Afghanen über die Türkei nach Österreich und Deutschland gebracht. Für die Reise bis nach Griechenland habe der Vater des Beschwerdeführers bezahlt, wobei der Beschwerdeführer zur Höhe der Kosten nichts sagen könne. Für die Reise von der Türkei nach Österreich habe der Beschwerdeführer 4.000,-- US $ bezahlt.
Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Mein Vater war unter der kommunistischen Regierung in Afghanistan ein hochrangiger Beamter XXXX. Er war Mitglied der afghanischen Volkspartei Khalgh. Ihm wurde vorgeworfen, dass er kein Moslem ist, sondern ein Kommunist wäre, weil er viele Jahre in der ehemaligen Sowjetunion war. Deswegen wurde er von den anderen Moslems immer wieder beschimpft und bedroht. Nach dem Sturz der kommunistischen Regierung wurden viele Kollegen meines Vaters umgebracht. Mein Vater hat seine Grundstücke und sein Haus in XXXX verloren, weil die Moslems ihm alles weggenommen haben. Mein Vater war dort in Gefahr und auch seine Familien, vor allem seine Söhne, waren auch in Gefahr. Seit einigen Jahren arbeitet er jetzt als Händler. Er hat keine fixe Adresse und pendelt zwischen Pakistan und Afghanistan. Als mein älterer Bruder erwachsen wurde, hat mein Vater ihn in den Iran geschickt. Er hat dann dort geheiratet und lebt nach wie vor dort. Vor kurzem hat mein Vater gemeint, dass ich nun fast erwachsen sei und ich nun deshalb in großer Gefahr wäre. Darum hat er mich ins Ausland geschickt. Meine Familie wechselt seit mehreren Jahren die Adresse fast jährlich. Wir haben uns praktisch immer nur versteckt und deswegen konnten meine Geschwister und ich auch keine Schule besuchen. Zuletzt hat mein Vater gemeint, dass die ganze Familie nun in Gefahr sei. Er hat zuerst mich ins Ausland geschickt und hat nun vor, die ganze Familie zu retten. Also nehme ich an, dass sie Afghanistan auch bald verlassen werden."Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Mein Vater war unter der kommunistischen Regierung in Afghanistan ein hochrangiger Beamter römisch 40 . Er war Mitglied der afghanischen Volkspartei Khalgh. Ihm wurde vorgeworfen, dass er kein Moslem ist, sondern ein Kommunist wäre, weil er viele Jahre in der ehemaligen Sowjetunion war. Deswegen wurde er von den anderen Moslems immer wieder beschimpft und bedroht. Nach dem Sturz der kommunistischen Regierung wurden viele Kollegen meines Vaters umgebracht. Mein Vater hat seine Grundstücke und sein Haus in römisch 40 verloren, weil die Moslems ihm alles weggenommen haben. Mein Vater war dort in Gefahr und auch seine Familien, vor allem seine Söhne, waren auch in Gefahr. Seit einigen Jahren arbeitet er jetzt als Händler. Er hat keine fixe Adresse und pendelt zwischen Pakistan und Afghanistan. Als mein älterer Bruder erwachsen wurde, hat mein Vater ihn in den Iran geschickt. Er hat dann dort geheiratet und lebt nach wie vor dort. Vor kurzem hat mein Vater gemeint, dass ich nun fast erwachsen sei und ich nun deshalb in großer Gefahr wäre. Darum hat er mich ins Ausland geschickt. Meine Familie wechselt seit mehreren Jahren die Adresse fast jährlich. Wir haben uns praktisch immer nur versteckt und deswegen konnten meine Geschwister und ich auch keine Schule besuchen. Zuletzt hat mein Vater gemeint, dass die ganze Familie nun in Gefahr sei. Er hat zuerst mich ins Ausland geschickt und hat nun vor, die ganze Familie zu retten. Also nehme ich an, dass sie Afghanistan auch bald verlassen werden."
Weiter gab der Beschwerdeführer an, er habe einige Beweismittel in Afghanistan, die seine Aussagen bestätigen könnten. Wenn er Zeit und Gelegenheit habe, könne er sich diese Dokumente schicken lassen. Zur Frage, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, führte er aus: "Mein Vater und mein älterer Bruder wurden jeweils einmal in Afghanistan entführt. Die beiden wurden bedroht und letztendlich hat mein Vater eine größere Menge Geld bezahlt, um sich und meinen Bruder freizukaufen. Mein Vater war davon überzeugt, dass mir das gleiche Schicksal drohen wird, sollte ich in Afghanistan bleiben bzw. sollte ich je wieder zurückkehren."
Am 06.05.2011 fand vor dem Bundesasylamt eine Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er laut seinen eigenen Angaben minderjährig sei, weshalb ihm ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt werde. Mit dieser Vorgehensweise zeigte er sich einverstanden. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, seine Muttersprache sei Dari, er spreche aber auch Paschtu und ganz wenig Urdu. Er sei damit einverstanden, in der Sprache Dari einvernommen zu werden. Den Dolmetscher verstehe er einwandfrei. Er fühle sich gut und könne sich auf die Einvernahme konzentrieren. Der Beschwerdeführer stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Er sei gesund und benötige keine Behandlung. Auch sonst gebe es keine Hinderungsgründe, die seine Aussagefähigkeit beeinträchtigen könnten. Im Verfahren werde der Beschwerdeführer nur von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten, Anwalt habe er keinen. Die Angaben, die der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung gemacht habe, seien korrekt und er habe die Wahrheit gesagt.
Befragt, ob er oder seine Familienangehörigen zuvor jemals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, gab der Beschwerdeführer an, er sei zum ersten Mal im Ausland. Seine Angehörigen würden mit Ausnahme eines Bruders alle in Kabul leben. Der eine Bruder lebe in Teheran. In Österreich oder dem Bereich der EU, in Norwegen oder Island habe er keine Verwandte. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt mit seinen Eltern und Geschwistern in Kabul gelebt. In Afghanistan hätten seine Eltern für ihn gesorgt. Befragt nach dem letzten Kontakt zu den Angehörigen erklärte der Beschwerdeführer, bei seiner Ausreise aus Afghanistan habe er seine Familie das letzte Mal gesehen. Er habe aber immer wieder mit seinen Eltern telefoniert. Zuletzt habe er vor zwei Tagen mit ihnen telefoniert.
Nachgefragt, woher er wisse, dass er am 25.05.1994 geboren sei, schilderte der Beschwerdeführer, dass sein Vater ihn zum Bruder in den Iran habe mitnehmen wollen, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Damals habe der Vater ein Foto des Beschwerdeführers und den Namen in seinem Pass eintragen lassen. Seither wisse der Beschwerdeführer, wann er geboren worden sei. Zu etwaigen Dokumenten gab er an, er habe eine Geburtsurkunde bzw. einen Personalausweis gehabt. Er habe seine Eltern vorgestern bei dem Telefonat auf diese Dokumente angesprochen. Sie hätten ihm gesagt, dass sie nicht wüssten, wo sich diese Sachen befinden würden. Sie seien derzeit nach Pakistan unterwegs. Sie hätten einige Dokumente mitgenommen. Sie hätten gesagt, dass sie den Beschwerdeführer informieren würden, wenn sie die Dokumente des Beschwerdeführers finden würden. Sollten die Eltern die relevanten Dokumente finden, werde er sie sich schicken lassen. Einen eigenen Reisepass habe der Beschwerdeführer nie besessen. Er sei damals im Pass seines Vaters eingetragen gewesen.
Dem Beschwerdeführer wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass die Behörde nicht davon ausgehe, dass das von ihm angegebene Alter der Richtigkeit entspreche, weshalb er eine ärztlichen Untersuchung zugeführt werde. Damit zeigte sich der Beschwerdeführer einverstanden. Abschließend gab er an, er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und es sei ihm alles rückübersetzt worden.
Dem Gutachten vom 03.06.2011 lässt sich als Schlussfolgerung entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Datum der Untersuchungen vom 20.05.2011 als auch zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 01.05.2011 sicher das 17. Lebensjahr überschritten gehabt habe. Er sei in der Altersklasse um das 18. Lebensjahr einzuordnen; er sei sicher älter als 17, aber nicht älter als 19 Jahre.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.07.2011 ereignete sich im Beisein der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers Folgendes:
"Frage: Wie geht es Ihnen?
Antwort: Es geht mir gut.
Frage: Sind Sie gesund? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
Antwort: Ich bin gesund.
Frage: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?
Antwort: Sehr gut.
Frage: Haben Sie irgendwelche Beweismittel, Dokumente etc., welche Sie vorlegen können?
Antwort: Nein.
Frage: Halten Sie Ihre bisher gemachten Angaben aufrecht oder möchten Sie etwas abändern?
Antwort: Ich bleibe dabei, es sind alle Angaben richtig.
Frage: Geben Sie nochmals Ihre Personendaten an.
Antwort: XXXX, XXXX, geb. StA. Afghanistan.Antwort: römisch 40 , römisch 40 , geb. StA. Afghanistan.
Frage: Welche Angehörigen leben noch in Afghanistan?
Antwort: Meine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern.
Frage: Nennen Sie bitte die vollständigen Personendaten Ihrer nächsten Familienangehörigen.
Antwort: (Anm. Die Angaben stimmen mit den Angaben bei der Antragstellung überein.)Antwort: Anmerkung Die Angaben stimmen mit den Angaben bei der Antragstellung überein.)
Frage: Leben noch andere Verwandte in Afghanistan?
Antwort: Ja, es leben noch zwei Onkel väterlicherseits, einer lebt im Iran, fünf Onkel mütterlicherseits leben noch in Afghanistan, vier Tanten väterlicherseits und sechs Tanten mütterlicherseits leben auch noch in Afghanistan.
Frage: Leben außerhalb von Afghanistan Verwandte?
Antwort: Mein älterer Bruder lebt im Iran, befragt gebe ich an, dass ich nicht genau weiß, wo er lebt.
Frage: Wann haben Sie Ihre Familie zuletzt gesehen?
Antwort: Als ich von zu Hause wegging vor einem Jahr habe ich sie zuletzt gesehen.
Frage: Halten Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
Antwort: Ja, ich halte Kontakt, ich habe sie in Afghanistan telefonisch erreicht. Befragt gebe ich an, dass die Telefonnummer von meinem Vater folgendermaßen lautet: XXXX.Antwort: Ja, ich halte Kontakt, ich habe sie in Afghanistan telefonisch erreicht. Befragt gebe ich an, dass die Telefonnummer von meinem Vater folgendermaßen lautet: römisch 40 .
Anm.: Der AW ist sich nicht sicher, ob die Nummer mit XXXX oder XXXX richtig ist.Anmerkung, Der AW ist sich nicht sicher, ob die Nummer mit römisch 40 oder römisch 40 richtig ist.
Frage: Wann fand der letzte Kontakt mit der Familie statt?
Antwort: Vor drei, vier Tagen.
Frage: Wie geht es der Familie?
Antwort: Gut.
Frage: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?
Antwort: Ich bin Moslem, Sunnit.
Frage: Hatten Sie in Afghanistan jemals mit Behörden z.B. Polizei, Militär etc. Probleme?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie jemals in Afghanistan oder in einem anderen Land inhaftiert?
Antwort: Nein.
Frage: Wie verdiente Ihr Vater den Lebensunterhalt in Afghanistan?
Antwort: Er kauft Bekleidung und Schuhe und handelt damit.
Frage: Von wo aus betreibt er seine Geschäfte?
Antwort: Er ist ein Zwischenhändler, er kauft die Waren aus Pakistan ein und schickt sie anschließend nach Afghanistan, dort verkauft er dann die Waren weiter.
Frage: Seit wann arbeitet er als Händler?
Antwort: Seit ich mich erinnern kann arbeitet er als Händler.
Frage: Kommt die Familie mit dem Einkommen aus?
Antwort: Ja.
Frage: Arbeiteten Sie auch in Afghanistan?
Antwort: Nein.
Frage: Sind Sie zur Schule gegangen, können Sie lesen und schreiben?
Antwort: Ja, ich habe zwei Jahre die Schule besucht und fünf bis sechs Jahre hatte ich zu Hause einen Privatlehrer.
Frage: Welche Schulen besuchten Sie die zwei Jahre?
Antwort: Den Namen weiß ich nicht mehr, aber die Schule war in Kabul. Befragt gebe ich an, dass die Schule in XXXX in Kabul war.Antwort: Den Namen weiß ich nicht mehr, aber die Schule war in Kabul. Befragt gebe ich an, dass die Schule in römisch 40 in Kabul war.
Frage: Wie ist Ihr Familienstand?
Antwort: Ledig.
Frage: Haben Sie eigene oder Adoptivkinder Kinder?
Antwort: Nein.
Frage: Nennen Sie Ihre genaue Wohnadresse in Afghanistan.
Antwort: Wir waren immer woanders, einen Monat da, einen Monat woanders.
Frage: Nennen Sie die letzte bekannte Adresse.
Antwort: XXXX, in Kabul.Antwort: römisch 40 , in Kabul.
Frage: In welchem Zeitraum lebten Sie und Ihre Familie an dieser Adresse?
Antwort: Ca. ein Jahr bevor ich Afghanistan verlassen habe.
Frage: War das Ihre letzte Wohnadresse vor Ihrer Ausreise nach Europa?
Antwort: Ja.
Frage: Lebt Ihre Familie noch an dieser Adresse?
Antwort: Nein.
Frage: Wo lebt die Familie jetzt?
Antwort: Wo genau weiß ich nicht, irgendwo in der Stadt Kabul.
Frage: Hat Ihre Familie die Adressen immer innerhalb Kabuls gewechselt?
Antwort: Ja, wir haben immer nur den Bezirk gewechselt.
Frage: Wann genau haben Sie Afghanistan verlassen?
Antwort: Das genaue Datum weiß ich nicht, aber von jetzt zurückgerechnet ca. vor einem Jahr und drei Monaten habe ich Afghanistan verlassen.
Frage: Haben Sie erstmals Afghanistan verlassen?
Antwort: Ja.
Frage: Wie alt sind Sie jetzt?
Antwort: (Anm. AW überlegt) Siebzehn Jahre und zwei Monate.Antwort: Anmerkung AW überlegt) Siebzehn Jahre und zwei Monate.
Frage: Woher kennen Sie Ihr Geburtsdatum so genau?
Antwort: Mein Vater hat es mir gesagt.
Vorhalt: Es wurde in Ihrem Fall vom Bundesasylamt eine multifaktorielle Altersbestimmung durchgeführt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Untersuchungsergebnisse wurde ein Gesamtgutachten erstellt, welches zu dem Ergebnis gelangt, dass Sie zum Untersuchungszeitpunkt jedenfalls 18 Jahre alt waren. Die Behörde geht somit von dem errechneten Geburtsdatum XXXX aus. Ihre Angaben sind mit dem Gutachten nicht vereinbar und geht die Behörde aufgrund des vorliegenden Gutachtens davon aus, dass Sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt 18 Jahre alt sind. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie Ihr Verfahren somit unter der Vorgabe von Unwahrheiten über Ihre Person betreiben. Möchten Sie nun dazu etwas angeben?Vorhalt: Es wurde in Ihrem Fall vom Bundesasylamt eine multifaktorielle Altersbestimmung durchgeführt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Untersuchungsergebnisse wurde ein Gesamtgutachten erstellt, welches zu dem Ergebnis gelangt, dass Sie zum Untersuchungszeitpunkt jedenfalls 18 Jahre alt waren. Die Behörde geht somit von dem errechneten Geburtsdatum römisch 40 aus. Ihre Angaben sind mit dem Gutachten nicht vereinbar und geht die Behörde aufgrund des vorliegenden Gutachtens davon aus, dass Sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt 18 Jahre alt sind. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie Ihr Verfahren somit unter der Vorgabe von Unwahrheiten über Ihre Person betreiben. Möchten Sie nun dazu etwas angeben?
Antwort: Das ist erstmalig, dass ich das höre, der Arzt sagte nichts zu mir.
Anm.: Frage an den Vertreter: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?Anmerkung, Frage an den Vertreter: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
Antwort: Wir nehmen es zur Kenntnis, aber ich möchte dazu feststellen, dass der gerichtliche Obsorgebeschluss für uns nach wie vor bestehen bleibt.
Anm.: Der Vertreter wünscht weiterhin an der EV teilzunehmen.Anmerkung, Der Vertreter wünscht weiterhin an der EV teilzunehmen.
Frage: Wer hat entschieden, dass Sie Afghanistan verlassen?
Antwort: Mein Vater.
Frage: Wann genau wurde der Entschluss getroffen?
Antwort: Bevor ich ausreiste.
Frage: Wann begannen die Probleme?
Antwort: Seit ich unser Haus verlassen und auf der Straße mit anderen Kindern gespielt habe.
Frage: Was meinen Sie damit?
Antwort: Es war ca. vor sieben oder acht Jahren als die Probleme begannen.
Frage: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?
Antwort: Ich weiß es selber nicht.
Frage: Sind Sie legal ausgereist?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie jemals einen eigenen Reisepass besessen?
Antwort: Nein.
Frage: Existieren von Ihnen irgendwelche Dokumente zu Hause?
Antwort: Nein, gar keine Dokumente.
Frage: Warum haben Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte detailliert all Ihre Fluchtgründe!
Antwort: Ich hatte familiäre Probleme.
Auff.: Schildern Sie detailliert Ihre gesamten Fluchtgründe!
Antwort: Mein Vater war für XXXX der Regierung Najibullah tätig. In unserer Wohngegend in XXXX war er bekannt als Kommunist, unter der Najibullah Regierung kam mein Vater nach Kabul, nach einiger Zeit wurde die Regierung gestürzt, unsere Familie gehört dem XXXX Clan an, XXXX wurde durch unbekannte Feinde umgebracht. Nach dem Sturz der Regierung Najibullah flohen vorerst alle Regierungsleute nach Moskau, die Taliban stürzten die Mujaheddin, der Bruder von XXXX heißt XXXX, er hat für die Taliban im XXXX gearbeitet, XXXX hat dann meinen Vater und seine Angehörigen eingeladen nach Afghanistan zurückzukommen und mit der Regierung zusammen zu arbeiten. Mein Vater hat dann drei Jahre unter den Taliban im XXXX gearbeitet, nach drei Jahren wurde XXXX von Unbekannten ermordet. Danach ging die Gruppe XXXX auseinander und das Projekt wurde aufgelöst. Dann kamen die Mujaheddin und mein Vater blieb zu Hause und begann als Händler zu arbeiten, er brach die meisten Kontakte zu seinen Familienangehörigen, ab.Antwort: Mein Vater war für römisch 40 der Regierung Najibullah tätig. In unserer Wohngegend in römisch 40 war er bekannt als Kommunist, unter der Najibullah Regierung kam mein Vater nach Kabul, nach einiger Zeit wurde die Regierung gestürzt, unsere Familie gehört dem römisch 40 Clan an, römisch 40 wurde durch unbekannte Feinde umgebracht. Nach dem Sturz der Regierung Najibullah flohen vorerst alle Regierungsleute nach Moskau, die Taliban stürzten die Mujaheddin, der Bruder von römisch 40 heißt römisch 40 , er hat für die Taliban im römisch 40 gearbeitet, römisch 40 hat dann meinen Vater und seine Angehörigen eingeladen nach Afghanistan zurückzukommen und mit der Regierung zusammen zu arbeiten. Mein Vater hat dann drei Jahre unter den Taliban im römisch 40 gearbeitet, nach drei Jahren wurde römisch 40 von Unbekannten ermordet. Danach ging die Gruppe römisch 40 auseinander und das Projekt wurde aufgelöst. Dann kamen die Mujaheddin und mein Vater blieb zu Hause und begann als Händler zu arbeiten, er brach die meisten Kontakte zu seinen Familienangehörigen, ab.
Frage: Haben Sie nun alle Fluchtgründe vorgebracht?
Antwort: Mein Vater hatte Probleme, deswegen musste er sich vor drei Jahren verstecken, ich weiß nicht, wie viel er bezahlt hat, dass sich sein Problem erledigt. Ich bin weggegangen, weil mein Vater es sagte, mein älterer Bruder ging in den Iran.
Frage: Wann genau hat Ihr Vater für die Regierung Najibullah gearbeitet?
Antwort: Vom ersten Tag bis zum letzte Tag der Regierung.
Frage: Und danach arbeitete er unter den Taliban?
Antwort: Ja, dann hat er unter XXXX im XXXX der Taliban gearbeitet.Antwort: Ja, dann hat er unter römisch 40 im römisch 40 der Taliban gearbeitet.
Frage: Warum sollte Ihre Familie ausgerechnet jetzt in Gefahr sein?
Antwort: Mein Vater wird bezichtigt, nicht Moslem zu sein, sondern Kommunist.
Frage: Welche Leute bezichtigen Ihren Vater?
Antwort: Die Leute, die meinen Vater noch von XXXX kennen, mein Vater hat mir aber keine Details erzählt. Er wird erpresst, wenn er das Geld nicht bezahlt wird er und seine Familie getötet.Antwort: Die Leute, die meinen Vater noch von römisch 40 kennen, mein Vater hat mir aber keine Details erzählt. Er wird erpresst, wenn er das Geld nicht bezahlt wird er und seine Familie getötet.
Frage: Wer erpresst Ihren Vater und warum?
Antwort: Mein Vater weiß es, aber er hat uns nichts erzählt darüber.
Frage: Gab es nun konkrete Vorfälle, welche Sie benennen können?
Antwort: Vor drei Jahren wurde mein Vater entführt, ich weiß nicht wie viel bezahlt wurde, damit er freikommt.
Frage: Wann genau wurde Ihr Vater entführt?
Antwort: Vor drei Jahren, ein genaues Datum kann ich nicht sagen.
Frage: Von welchen Personen wurde Ihr Vater entführt, wissen Sie etwas über die Entführung?
Antwort: Nein, das weiß nur mein Vater, er hat aber nichts erzählt, ich glaube, es waren Verwandte meines Vaters, deswegen hat er zu manchen Verwandten den Kontakt abgebrochen, aber genaue Angaben kann ich dazu nicht machen.
Frage: Gab es sonst noch irgendwelche Vorkommnisse?
Antwort: Es war vor acht Jahren, da wurde mein älterer Bruder entführt, ich war damals noch ein Kind, ich weiß nichts Genaues darüber, nur dass er dann in den Iran ging.
Frage: Können Sie genauere Angaben dazu machen?
Antwort: Nein, die Freilassung hat alles mein Vater organisiert.
Frage: Wurden Sie persönlich jemals bedroht?
Antwort: Nein.
Frage: Ihre anderen Brüder leben nach wie vor in Afghanistan /Kabul - warum haben dann ausgerechnet nur Sie das Land verlassen müssen?
Antwort: Mein Vater ist auch auf der Flucht, meine Familie wird wahrscheinlich weiterhin auf der Flucht sein.
Frage: Vor welchen Personen soll Ihre Familie auf der Flucht sein?
Antwort: Es sind die Feinde, die mein Vater vielleicht zum Teil kennt, als er freikam, haben sie ihm gesagt, er soll monatlich einen Betrag bezahlen, sonst wird er gefunden werden, egal wo er sich aufhält.
Frage: Wann haben die Leute das zu Ihrem Vater gesagt?
Antwort: Als er vor drei Jahren nach der Entführung wieder freikam.
Frage: Aber es war vor drei Jahren, warum hat er Sie dann ausgerechnet jetzt weggeschickt?
Antwort: Nachdem mein Vater freikam, waren wir alle zu Hause und durften das Haus nicht verlassen, mein Vater war immer unterwegs in Pakistan und wieder zurück nach Afghanistan. Der Zustand immer zu Hause sein zu müssen war für mich unerträglich, ich bin trotzdem hinausgegangen, um mit den anderen Kindern zu spielen, meine Mutter sagte dann aber, dass dann die anderen Leute erfahren können wo wir wohnen.
Frage: Sie gaben bei Ihrer Antragstellung an, Sie hätten in Afghanistan einige Beweismittel, welche Beweismittel meinten Sie damit genau?
Antwort: Ich meinte nur die Bescheinigungen bezüglich meines Vaters, aber nicht auf meine Person bezogen.
Frage: Welche Bescheinigungen Ihres Vaters meinen Sie?
Antwort: Bescheinigungen meines Vaters über die Tätigkeiten während der Najibullah Regierung.
Frage: Haben Sie schon etwas unternommen, um sich die Beweismitteln schicken zu lassen?
Antwort: Ich konnte erst vor vier Tagen den Kontakt herstellen. Ich habe nachgefragt, ob es über mich Dokumente gibt, sie sagten, es gibt keine Dokumente über mich.
Anm.: Frage an den Vertreter: Möchten Sie zu der Einvernahme eine Stellungnahme abgeben?Anmerkung, Frage an den Vertreter: Möchten Sie zu der Einvernahme eine Stellungnahme abgeben?
Antwort: Nein.
Anm.: Der Vertreter möchte zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren Fragen oder Anträge stellen.Anmerkung, Der Vertreter möchte zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren Fragen oder Anträge stellen.
Frage: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Afghanistan durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.
Antwort: Nein, ich habe nichts dagegen.
Anm.: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zu Afghanistan bzw. zum Iran samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden dem ASt. vorgelegt und die Übersetzung angeboten.Anmerkung, Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zu Afghanistan bzw. zum Iran samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden dem ASt. vorgelegt und die Übersetzung angeboten.
Antwort: (siehe Anm.)
Anm.: Der Vertreter teilt dem AW mit, dass er die Länderfeststellungen zu Afghanistan kennt und diese nicht "verschönert" dargestellt werden.Anmerkung, Der Vertreter teilt dem AW mit, dass er die Länderfeststellungen zu Afghanistan kennt und diese nicht "verschönert" dargestellt werden.
Frage: Möchten Sie noch etwas zu Ihrem Asylantrag angeben?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie den Dolmetscher sowohl inhaltlich als auch sprachlich einwandfrei verstanden?
Antwort: Ja, sehr gut."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 01.08.2011, Zahl: 11 04.173-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 01.08.2011, Zahl: 11 04.173-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend zu Spruchpunkt I.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus: "Im Wesentlichen gaben Sie als zentrales Fluchtmotiv an, dass Ihr Vater für die Najibullah Regierung gearbeitet hätte, nach deren Sturz wäre Ihr Vater mit anderen Regierungsmitgliedern nach Moskau geflüchtet. Unter dem Taliban Regime wäre Ihr Vater, auf Einladung eines gewissen XXXX wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und hätte drei Jahre unter dem Taliban Regime im XXXX in Kabul gearbeitet. Danach wäre die Person XXXX ermordet worden, nach der Entmachtung der Taliban wäre Ihr Vater zu Hause geblieben und hätte dann als Händler zu arbeiten begonnen. Weiters gaben Sie an, Ihr Vater wäre vor drei Jahren entführt worden und gegen Lösegeld freigekommen, auch würde Ihr Vater nach wie vor erpresst werden, auch Ihr älterer Bruder wäre vor acht Jahren entführt worden und wäre nach seiner Freilassung in den Iran gegangen. Nun wäre auch Ihr Leben in Gefahr gewesen und hätten Sie deshalb Afghanistan verlassen müssen.Begründend zu Spruchpunkt römisch eins.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus: "Im Wesentlichen gaben Sie als zentrales Fluchtmotiv an, dass Ihr Vater für die Najibullah Regierung gearbeitet hätte, nach deren Sturz wäre Ihr Vater mit anderen Regierungsmitgliedern nach Moskau geflüchtet. Unter dem Taliban Regime wäre Ihr Vater, auf Einladung eines gewissen römisch 40 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und hätte drei Jahre unter dem Taliban Regime im römisch 40 in Kabul gearbeitet. Danach wäre die Person römisch 40 ermordet worden, nach der Entmachtung der Taliban wäre Ihr Vater zu Hause geblieben und hätte dann als Händler zu arbeiten begonnen. Weiters gaben Sie an, Ihr Vater wäre vor drei Jahren entführt worden und gegen Lösegeld freigekommen, auch würde Ihr Vater nach wie vor erpresst werden, auch Ihr älterer Bruder wäre vor acht Jahren entführt worden und wäre nach seiner Freilassung in den Iran gegangen. Nun wäre auch Ihr Leben in Gefahr gewesen und hätten Sie deshalb Afghanistan verlassen müssen.
Die Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtgründe musste Ihnen aus folgenden Gründen abgesprochen werden:
So behaupteten Sie einerseits bei der Erstbefragung, dass Ihre gesamte Familie in Gefahr wäre, und nun der Vater versuchen würde, alle Familienmitglieder zu retten, indem er alle ins Ausland bringt. Andererseits gaben Sie bei einer nachfolgenden Einvernahme in der Außenstelle Wien befragt nach Ihrer Familie an, Ihre Eltern, vier Brüder und drei Schwestern würden nach wie vor in Afghanistan leben, Sie hätten erst vor drei Tagen telefonisch mit der Familie Kontakt gehabt und es würde der Familie gut gehen. Der Vater würde als Großhändler arbeiten und die Familie könnte mit dem Einkommen des Vaters leben.
Befragt, was Sie zu befürchten hätten, wenn Sie wieder nach Afghanistan zurückkehren müssten, gaben Sie wörtlich an: "Ich weiß es selber nicht". Sie waren während des gesamten Verlaufes der Einvernahme auch nicht in der Lage, ein Bedrohungsszenario aufzuzeigen. Lediglich behaupteten Sie, Ihr Vater würde erpresst werden und hätte Feinde, jedoch konnten Sie in keinster Weise Angaben zu einer konkreten Bedrohung machen und erklärten dazu nur, dass Ihr Vater die genauen Umstände kennen würde, aber er hätte diese der Familie nicht mitgeteilt. Auch zu einer behaupteten Entführung Ihres älteren Bruders vor acht Jahren konnten Sie nicht ansatzweise Angaben machen, sondern blieb es lediglich bei dieser Behauptung, ohne dass Sie dazu konkrete Angaben machen konnten. Befragt wann nun Ihre Probleme begannen gaben Sie an, dass die Probleme vor sieben oder acht Jahren begonnen hätten, als Sie das Haus verlassen hätten und auf der Straße mit den anderen Kinder spielten, konkrete Angaben über diese Probleme machten Sie dazu abermals nicht.
Nachgefragt, warum nur Sie das Land verließen, während offenbar die anderen Familienmitglieder nach wie vor in Afghanistan, Kabul leben können, erklärten Sie dazu wiederum nur völlig vage und ohne konkrete Hintergründe, dass Ihr Vater auf der Flucht sei und auch die anderen Familienmitglieder wahrscheinlich auf der Flucht wären. Nochmals nachgefragt, vor welchen Personen die Familie auf der Flucht ist, gaben Sie lediglich an, es wären Feinde des Vaters, welche Ihr Vater zum Teil kennen würde. Explizit befragt, warum Sie ausgerechnet jetzt in Gefahr waren, gaben Sie an, als Ihr Vater nach der Entführung freigekommen wäre, hätten Sie das Haus nicht verlassen dürfen, dieser Zustand wäre unerträglich gewesen und Sie wären dann trotzdem hinausgegangen, um mit den anderen Kindern zu spielen. Ihre Mutter hätte gemeint, dass Sie nicht hinausgehen sollten, da dabei andere Leute erfahren könnten, wo die Familie wohnt. Eine konkrete Bedrohung konnten Sie jedoch abermals nicht darstellen.
In einer Gesamtschau betrachtet, konnten Sie überhaupt kein Bedrohungsszenario aufzeigen Sie stützten sich im Kerne nach nur auf vage Behauptungen und Vermutungen, welche Sie völlig substanzlos, ohne jegliche Hintergründe und Details vorbrachten, es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben."
Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertretung für den Beschwerdeführer am 16.08.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde hinsichtlich Spruchpunkt I.) angefochten. Anschließend wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers und der bisherige Verfahrensgang wiederholt.Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertretung für den Beschwerdeführer am 16.08.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.) angefochten. Anschließend wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers und der bisherige Verfahrensgang wiederholt.
Der Beschwerdeführer habe seinem Alter entsprechend glaubhaft über Verfolgungshandlungen gegen seinen Vater und seinen älteren Bruder berichtet. Er hat dargelegt, wie er aus diesen Erlebnissen seine eigene wohl begründete Furcht vor Verfolgung abgeleitet hat. Dazu wurde aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, aus denen hervorgeht, dass die Furcht vor Verfolgung grundsätzlich nicht auf eigenen persönlichen Erfahrungen beruhen müsse, sondern auch aus dem, was Freunden, Verwandten oder Angehörigen derselben Rasse oder sozialen Gruppe geschehen sei, der Schluss gezogen werden könne, man werde selbst früher oder später Opfer der Verfolgung sein. Hätte das Bundesasylamt diese höchstgerichtlichen Erkenntnisse berücksichtigt, wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt.
Weiters wurde festgehalten, dass Afghanistan ein gescheiterter Staat sei, weshalb insbesondere der Schutz der Bürger gegen willkürliche Übergriffe Dritter nicht gewährleistet sei. Es herrsche ein Klima der allgemeinen Rechtsunsicherheit und es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer gegen willkürliche Übergriffe der Feinde des Vaters ausreichender Schutz geboten werden könne. Dazu wurden auszugsweise Länderberichte zitiert.
Festgehalten wurde außerdem, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zwar per se keinen ausreichenden Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus darstelle, dass aber sein Alter bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung finden müsse. Bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit seien bei Minderjährigen und bei Erwachsenen unterschiedliche Maßstäbe anzulegen. Leider finde sich im angefochtenen Bescheid kein Hinweis darauf, dass die Frage der besonderen Schutzwürdigkeit minderjähriger Asylwerber einer besonderen Prüfung unterzogen worden und dementsprechend berücksichtigt worden wäre. Dazu wurden Richtlinien des UNHCR sowie die UN-Kinderrechtskonvention zitiert.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Dem Bundesasylamt kann nicht entgegen getreten werden, wenn es in seiner schlüssigen Beweiswürdigung - wie oben bereits angeführt - zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine individuelle Gefährdung seiner Person aus asylrechtlich relevanten Gründen glaubhaft zu machen. Völlig zu Recht zeigte das Bundesasylamt auf, dass der Beschwerdeführer zwar in den Raum stellte, sein Vater habe für die Najibullah Regierung gearbeitet, sei nach dem Sturz der Regierung nach Moskau geflüchtet, sei unter dem Talibanregime wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, um im XXXX in Kabul zu arbeiten und habe letztlich nach der Entmachtung der Taliban begonnen, als Händler zu arbeiten, dass es dem Beschwerdeführer aber nicht gelang, aus der Lebensgeschichte seines Vaters eine konkrete Gefahr für sich selbst abzuleiten. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer über Nachfrage selbst dezidiert an, er wisse nicht, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat konkret befürchten müsse ("Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?" - "Ich weiß es selber nicht.") und er selbst sei auch nie einer konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen ("Wurden Sie persönlich jemals bedroht?" - "Nein."). Aus welchem Grund der Beschwerdeführer sich nunmehr gezwungen sah, seine Ausreise aus Afghanistan anzutreten, konnte er nicht schlüssig darlegen. Dazu führte er lediglich aus, sein Vater habe beschlossen, dass er ausreisen solle, da er nun fast erwachsen sei. Der Vater habe auch den älteren Bruder, als dieser erwachsen geworden sei, ins Ausland geschickt. Aus diesen Ausführungen lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst in der Heimat in einem besonderen Maße bedroht gewesen wäre.Dem Bundesasylamt kann nicht entgegen getreten werden, wenn es in seiner schlüssigen Beweiswürdigung - wie oben bereits angeführt - zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine individuelle Gefährdung seiner Person aus asylrechtlich relevanten Gründen glaubhaft zu machen. Völlig zu Recht zeigte das Bundesasylamt auf, dass der Beschwerdeführer zwar in den Raum stellte, sein Vater habe für die Najibullah Regierung gearbeitet, sei nach dem Sturz der Regierung nach Moskau geflüchtet, sei unter dem Talibanregime wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, um im römisch 40 in Kabul zu arbeiten und habe letztlich nach der Entmachtung der Taliban begonnen, als Händler zu arbeiten, dass es dem Beschwerdeführer aber nicht gelang, aus der Lebensgeschichte seines Vaters eine konkrete Gefahr für sich selbst abzuleiten. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer über Nachfrage selbst dezidiert an, er wisse nicht, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat konkret befürchten müsse ("Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?" - "Ich weiß es selber nicht.") und er selbst sei auch nie einer konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen ("Wurden Sie persönlich jemals bedroht?" - "Nein."). Aus welchem Grund der Beschwerdeführer sich nunmehr gezwungen sah, seine Ausreise aus Afghanistan anzutreten, konnte er nicht schlüssig darlegen. Dazu führte er lediglich aus, sein Vater habe beschlossen, dass er ausreisen solle, da er nun fast erwachsen sei. Der Vater habe auch den älteren Bruder, als dieser erwachsen geworden sei, ins Ausland geschickt. Aus diesen Ausführungen lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst in der Heimat in einem besonderen Maße bedroht gewesen wäre.
Trotz mehrmaliger Nachfrage blieben die Aussagen des Beschwerdeführers zur Familiensituation in der Heimat vage, wenn er einerseits am 06.05.2011 meinte, die Familie sei auf der Flucht nach Pakistan ("Sie sagten, dass sie nicht wissen, wo sich die Sachen befinden, sie sind derzeit nach Pakistan unterwegs."), andererseits aber am 28.07.2011 dazu widersprüchlich erklärte, die Familie lebe nach wie vor in Afghanistan, es gehe ihnen gut, er habe mit ihnen kürzlich telefoniert ("Ja, ich halte Kontakt, ich habe sie in Afghanistan telefonisch erreicht. (...) Vor drei, vier Tagen. (...) Gut."), wobei er auch eine afghanische Telefonnummer angab. Insofern kann auch nicht erkannt werden, aus welchem Grund nun der Beschwerdeführer zwingend aus der Heimat habe ausreisen müssen, wenn seine übrigen Familienangehörigen - abgesehen von dem älteren Bruder - nach wie vor in Kabul wohnhaft sind, und es ihnen laut den Angaben des Beschwerdeführers gut gehe.
Soweit der Beschwerdeführer auch in den Raum stellte, sein älterer Bruder sei vor dessen Ausreise aus Afghanistan vor etwa acht Jahren entführt worden, so ist hier einerseits kein zeitlicher Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers erkennbar und andererseits auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer selbst eine Entführung drohen sollte, zumal er dazu keine konkreten Anhaltspunkte liefern konnte. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angeblichen Entführung seines Bruders noch ein Kind war, dürfte man aber jedenfalls von ihm erwarten, dass er sich zumindest im Nachhinein mit fortschreitendem Alter beim Vater über die damaligen Umstände erkundigt hätte, um dazu zumindest irgendwelche Angaben machen zu können. Ebenso verhält es sich bei den dürftigen Aussagen rund um die angeblichen Feinde des Vaters, die ihn erpressen würden und vor drei Jahren entführt hätten. Auch dazu konnte der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt seiner Ausreise jedenfalls kein kleines Kind mehr war, keinerlei fundierte Auskünfte erteilen. Vor dem Hintergrund, dass sich der Vater angeblich solche Sorgen um die Sicherheit seines Sohnes gemacht habe und den Beschwerdeführer deshalb mit Hilfe eines Schleppers aus dem Land verbracht habe, wäre zu erwarten, dass diesbezüglich vor der Ausreise entsprechende Gespräche zwischen Vater und Sohn stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer auch angeben kann, was konkret er bzw. sein Vater nun in der Heimat zu befürchten haben. Dadurch, dass der Beschwerdeführer dazu stets vage blieb, liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie in Wahrheit aus asylfremden Motiven ins Ausland geschickt wurde. Dem Bundesasylamt ist somit insgesamt darin beizupflichten, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die individuell gegen ihn gerichteten Bedrohungen nicht glaubhaft waren.
Zur Frage einer allfälligen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit hinsichtlich der Übergriffe von Privatpersonen - wer diese seien, wurde nicht näher dargelegt, eventuell handle es sich bei den Feinden des Vaters um entfernte Verwandte - ist festzuhalten, dass auch hier ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gegeben sein müsste, um im gegenständlichen Fall relevant sein zu können. Dem Beschwerdeführer wurde weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der staatliche Schutz verweigert. Derartiges wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. Es wird die Mangelhaftigkeit des afghanischen Justizsystems nicht verkannt, doch trifft diese Mangelhaftigkeit alle afghanischen Staatsbürger gleichermaßen, weshalb daraus nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen ist.
Soweit in der Beschwerde auch angedeutet wurde, dass gerade Kinder und Jugendliche in Afghanistan Gefahr liefen, von diversen Gruppierungen entführt und zwangsrekrutiert zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, dass er selbst jemals diesbezüglich unter Druck gesetzt worden wäre oder es persönlichen Kontakt etwa mit den Taliban gegeben hätte, weshalb nicht von einer konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgung ausgegangen werden kann, zudem fehlt auch hier ein asylrelevantes Motiv. Eine konkrete Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Motiv im Falle der Rückkehr kann daher daraus nicht abgeleitet werden (vgl. AsylGH 15.10.2012, C2 426.673-1/2012/4E)Soweit in der Beschwerde auch angedeutet wurde, dass gerade Kinder und Jugendliche in Afghanistan Gefahr liefen, von diversen Gruppierungen entführt und zwangsrekrutiert zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, dass er selbst jemals diesbezüglich unter Druck gesetzt worden wäre oder es persönlichen Kontakt etwa mit den Taliban gegeben hätte, weshalb nicht von einer konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgung ausgegangen werden kann, zudem fehlt auch hier ein asylrelevantes Motiv. Eine konkrete Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Motiv im Falle der Rückkehr kann daher daraus nicht abgeleitet werden vergleiche AsylGH 15.10.2012, C2 426.673-1/2012/4E)
Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Tadschiken, der zweitgrößten Bevölkerungsgruppe in Afghanistan, an, machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und kann eine solche auch sonst nicht erkannt werden, zumal kein Anhaltspunkt besteht, dass bereits jeder der in Afghanistan lebenden Tadschiken in relevanter Weise bedroht wäre.
Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste vergleiche etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der prekären Lage in Afghanistan und der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers schon insofern Rechnung getragen wurde, als das Bundesasylamt ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren mit ausreichender Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren mit ausreichender Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, vage MutmaßungenZuletzt aktualisiert am
18.10.2013