TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/23 C4 417184-1/2011

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Veröffentlicht am 23.09.2013
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Spruch

Zl. C4 417.184-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.12.2010, Zahl: 09 15.980-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.12.2010, Zahl: 09 15.980-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Der Beschwerdeführer habe ein Problem in seinem Ort bekommen, weil er sich in seine Nachbarin verliebt habe. Sie hätten sich gegenseitig geliebt und sie sei von ihm schwanger geworden. Das sei in Afghanistan etwas ganz Schlimmes, weil der Beschwerdeführer mit diesem Mädchen eine uneheliche Beziehung gehabt habe. Eines Nachts habe er ein Geschrei aus ihrem Haus gehört und da habe er gewusst, was los sei. Sie habe andauernd geschrien. Er habe gewusst, dass es bei diesem Geschrei um den Beschwerdeführer gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe sich auf das Motorrad gesetzt und sei zu seiner Schwester geflüchtet. Unterwegs habe er seinen älteren Bruder mit seinem Mobiltelefon angerufen und ihm alles erzählt. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er seiner Schwester nichts erzählen solle, weil sie dem Vater alles sagen würde. Der Beschwerdeführer sei dann bei seiner Schwester verblieben. Am nächsten Tag habe er von seinem älteren Bruder erfahren, dass seine Geliebte XXXX von ihrem Vater und ihren Brüdern umgebracht worden sei. Danach sei ihre Familie zu den Eltern des Beschwerdeführers gegangen und habe ihnen von der Schandtat des Beschwerdeführers erzählt und dass sie ihre eigene Tochter umgebracht hätten. Sie hätten auch von seinen Eltern verlangt, dass sie ihn umbrächten, weil er diese Schandtat begangen habe. Sollten dies seine Eltern nicht machen, würden das die Eltern von XXXX tun. Sein Vater habe ihnen gesagt, dass er den Beschwerdeführer verstoßen hätte. Da bei den Paschtunen so eine Tat eine sehr große Schande sei, hätten sein Vater und seine Brüder, außer seinem Bruder XXXX, beschlossen, den Beschwerdeführer zu töten, wenn sie ihn fänden. Auch die Familie des Mädchens dürfte den Beschwerdeführer töten, wenn sie ihn fänden. Deshalb habe sein Bruder ihm gesagt, dass nur die Flucht ihn retten könnte, da er ansonsten getötet würde. Im Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er von der eigenen und von der Familie des Mädchens getötet würde. Konkrete Hinweise, Anzeige bei einer Behörde bzw. Polizei, wegen des Mordes gebe es nicht. Diese Angelegenheit werde durch Selbstjustiz unter den Familien erledigt. Der Beschwerdeführer sei von XXXX nach Kabul mit einem Personenkraftwagen gereist. Von Kabul sei er mit dem Flugzeug nach Herat geflogen. Von Herat bis Linz sei er auf einer Ladefläche mehrerer Lastkraftwagen gereist. Es sei ihm vorgekommen, dass sie in einem Haus auf den nächsten Lastkraftwagen ca. einen Tag hätten warten müssen. Auf dieser Ladefläche seien abwechselnd bis zu acht Personen gewesen. Sie hätten auf der Ladefläche nicht sprechen dürfen. Er wisse keine genaue Route. Irgendwo in Linz seien sie ausgesetzt worden. Es sei immer nur eine Person von der Ladefläche gestiegen. Von woher die anderen Personen gewesen seien, wisse er nicht. Die Reise habe in Herat am 16. November 2009 begonnen und habe bis zum heutigen Tag gedauert. Die Reise sei durch seinen Bruder organisiert worden, der einen Schlepper aufgesucht habe. Wie hoch die Kosten der Reise gewesen seien, wisse er nicht. Am 16. November 2009 habe der Kontakt mit dem Schlepper stattgefunden. Der Name sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer sei selbst in die Stadt XXXX gegangen und habe sich im Zentrum der Stadt mit dem Schlepper getroffen. Im Herkunftsland lebten seine Eltern, seine Ehegattin, zwei Brüder und eine Schwester.Der Beschwerdeführer habe ein Problem in seinem Ort bekommen, weil er sich in seine Nachbarin verliebt habe. Sie hätten sich gegenseitig geliebt und sie sei von ihm schwanger geworden. Das sei in Afghanistan etwas ganz Schlimmes, weil der Beschwerdeführer mit diesem Mädchen eine uneheliche Beziehung gehabt habe. Eines Nachts habe er ein Geschrei aus ihrem Haus gehört und da habe er gewusst, was los sei. Sie habe andauernd geschrien. Er habe gewusst, dass es bei diesem Geschrei um den Beschwerdeführer gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe sich auf das Motorrad gesetzt und sei zu seiner Schwester geflüchtet. Unterwegs habe er seinen älteren Bruder mit seinem Mobiltelefon angerufen und ihm alles erzählt. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er seiner Schwester nichts erzählen solle, weil sie dem Vater alles sagen würde. Der Beschwerdeführer sei dann bei seiner Schwester verblieben. Am nächsten Tag habe er von seinem älteren Bruder erfahren, dass seine Geliebte römisch 40 von ihrem Vater und ihren Brüdern umgebracht worden sei. Danach sei ihre Familie zu den Eltern des Beschwerdeführers gegangen und habe ihnen von der Schandtat des Beschwerdeführers erzählt und dass sie ihre eigene Tochter umgebracht hätten. Sie hätten auch von seinen Eltern verlangt, dass sie ihn umbrächten, weil er diese Schandtat begangen habe. Sollten dies seine Eltern nicht machen, würden das die Eltern von römisch 40 tun. Sein Vater habe ihnen gesagt, dass er den Beschwerdeführer verstoßen hätte. Da bei den Paschtunen so eine Tat eine sehr große Schande sei, hätten sein Vater und seine Brüder, außer seinem Bruder römisch 40 , beschlossen, den Beschwerdeführer zu töten, wenn sie ihn fänden. Auch die Familie des Mädchens dürfte den Beschwerdeführer töten, wenn sie ihn fänden. Deshalb habe sein Bruder ihm gesagt, dass nur die Flucht ihn retten könnte, da er ansonsten getötet würde. Im Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er von der eigenen und von der Familie des Mädchens getötet würde. Konkrete Hinweise, Anzeige bei einer Behörde bzw. Polizei, wegen des Mordes gebe es nicht. Diese Angelegenheit werde durch Selbstjustiz unter den Familien erledigt. Der Beschwerdeführer sei von römisch 40 nach Kabul mit einem Personenkraftwagen gereist. Von Kabul sei er mit dem Flugzeug nach Herat geflogen. Von Herat bis Linz sei er auf einer Ladefläche mehrerer Lastkraftwagen gereist. Es sei ihm vorgekommen, dass sie in einem Haus auf den nächsten Lastkraftwagen ca. einen Tag hätten warten müssen. Auf dieser Ladefläche seien abwechselnd bis zu acht Personen gewesen. Sie hätten auf der Ladefläche nicht sprechen dürfen. Er wisse keine genaue Route. Irgendwo in Linz seien sie ausgesetzt worden. Es sei immer nur eine Person von der Ladefläche gestiegen. Von woher die anderen Personen gewesen seien, wisse er nicht. Die Reise habe in Herat am 16. November 2009 begonnen und habe bis zum heutigen Tag gedauert. Die Reise sei durch seinen Bruder organisiert worden, der einen Schlepper aufgesucht habe. Wie hoch die Kosten der Reise gewesen seien, wisse er nicht. Am 16. November 2009 habe der Kontakt mit dem Schlepper stattgefunden. Der Name sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer sei selbst in die Stadt römisch 40 gegangen und habe sich im Zentrum der Stadt mit dem Schlepper getroffen. Im Herkunftsland lebten seine Eltern, seine Ehegattin, zwei Brüder und eine Schwester.

Am 22.07.2010 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, der gegenständlichen Einvernahme zu folgen, es gehe ihm gut. Der Beschwerdeführer legte eine Taskira, ein Abiturzeugnis, eine Bestätigung der Universität XXXX, sowie einen Studentenausweis vor. Er habe an der Universität Landwirtschaft studiert, er habe ein Semester besucht. Befragt zum Reiseweg gab er an, dass er von XXXX mit dem Personenkraftwagen nach Kabul gefahren sei und von dort nach Herat geflogen sei. Dort seien noch weitere sieben Personen dazugekommen, sie seien dann zu acht gewesen. Von Herat aus sei es mit einem Lastkraftwagen weiter gegangen und die ganze Strecke seien sie in verschiedenen geschlossenen Fahrzeugen unterwegs gewesen. Sie hätten keine Fragen stellen dürfen und seien fast nur nachts unterwegs gewesen. Daher könne er zu seiner Flucht keine Angaben machen. Wahrnehmungen habe er keine gemacht, sie seien nachts unterwegs gewesen und tagsüber hätten sie sich verstecken müssen. Fragen seien ihnen nicht erlaubt gewesen und daher habe er keine Wahrnehmungen machen können. Aufgefordert, den Ablauf seiner Ankunft in Kabul zu schildern, gab er an, als sie in Kabul angekommen seien, hätte der Schleuser gesagt, dass sie zunächst einmal essen gingen. Etwa eine Stunde später seien sie zu einem Flughafen gefahren. Der Schlepper habe bereits die Tickets gekauft gehabt, sie seien in das Flugzeug eingestiegen und abgeflogen. Befragt, wie die Zahrt in die Stadt bzw. zum Flughafen gewesen sei, ob er kontrolliert worden sei, ob es Checkpoints, Anhaltungen bzw. Kontrollen gegeben habe, verneinte er dies. Vor dem Abflug seien sie zunächst durchsucht worden, dann hätten sie ihr Gepäck abgeben müssen, das durchleuchtet worden sei und habe er die Tasche wieder bekommen. Nach dieser Kontrolle seien sie einfach weiter gegangen. Dann sei der Bus gekommen, welcher sie zum Flugzeug gebracht habe. Die Fluglinie, mit welcher er geflogen sei, wisse er nicht mehr. Beim Flug sei ihm nichts Besonderes aufgefallen. An den Grenzen habe er keine Wahrnehmungen gehabt. Sie seien nicht kontrolliert worden. Er sei während der gesamten Reise immer auf Ladeflächen gewesen. Es sei richtig, dass er nicht wisse, wie viel die Reise gekostet habe, da sein Bruder das bezahlt habe. Sein Bruder habe ein gutes Einkommen gehabt, er habe bei einem Unternehmen namens XXXX gearbeitet. Der Bruder habe mit der Familie in einem Haushalt gewohnt, sie hätten alle zusammen gelebt. Über Vorhalt, dass es üblich sei, dass jedes Familienmitglied sein Geld in eine gemeinsame Kasse gebe, die durch das Familienoberhaupt verwaltet werde, gab er an, dass es so gewesen sei, dass sein Bruder sein Geld seinem Vater vorgelegt habe und gesagt habe, dass er sich bedienen könne und sein Vater habe dankend immer das Geld zurückgegeben. Sein Bruder sei verheiratet gewesen und habe Frau und Kind. Sein Bruder habe mit Frau und Kind zusammen mit seinem Vater in einem Haushalt gelebt, sie hätten alle zusammen gelebt. Genau wisse der Beschwerdeführer nicht, wie viel der Bruder im Monat verdient habe. Er schätze zwischen 500 und 600 Dollar. In seinem Heimatort lebten seine Eltern, seine zwei Brüder, seine Schwester sei verheiratet und lebe mit ihrem Ehemann in XXXX. Sonst gebe es keine weiteren Angehörigen. Familienangehörige in Österreich gebe es nicht. Über Vorhalt, dass in der Erstbefragung dokumentiert worden sei, dass er eine Gattin habe, gab er an, ja, sie heiße XXXX, sie lebe bei seiner Familie zu Hause. Sie sei etwa 19 Jahre alt, sie sei seine Cousine. Er wisse sein eigenes Geburtsdatum genau, da sein Vater sein Geburtsdatum aufgeschrieben habe, es sei ein eigenes Buch gewesen, wo sein Vater es notiert habe. Der Beschwerdeführer habe telefonischen Kontakt zur Familie, etwa einmal bis zweimal im Monat telefoniere er. Er telefoniere meistens mit seinem Bruder XXXX und auch mit seinem älteren Bruder. Er rufe am Handy an. Er bekomme finanzielle Zuwendungen seitens seiner Familie, als er Geld für den Rechtsanwalt gebraucht habe, habe er den Bruder XXXX gebeten und er habe es ihm geschickt. Er habe es mit Western-Union gesendet. Sonst habe er nichts bekommen. Er lebe von der Caritas. Er habe einen Deutschkurs gemacht, sonst habe er keine andere Beschäftigung. Er habe keine besondere Krankheit und benötige auch keine besonderen Medikamente, er sei gesund. Befragt, ob seine bisher in Österreich gemachten Angaben richtig seien und er diese weiter aufrechterhalte, gab er an, ja, alles sei richtig. Seit 02. September 2008 sei er verheiratet. Er habe eine Heiratsurkunde, habe sie aber nicht hier. Es sei eine Urkunde nach traditioneller Art, wo die Dorfältesten als Zeugen festgehalten seien.Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, der gegenständlichen Einvernahme zu folgen, es gehe ihm gut. Der Beschwerdeführer legte eine Taskira, ein Abiturzeugnis, eine Bestätigung der Universität römisch 40 , sowie einen Studentenausweis vor. Er habe an der Universität Landwirtschaft studiert, er habe ein Semester besucht. Befragt zum Reiseweg gab er an, dass er von römisch 40 mit dem Personenkraftwagen nach Kabul gefahren sei und von dort nach Herat geflogen sei. Dort seien noch weitere sieben Personen dazugekommen, sie seien dann zu acht gewesen. Von Herat aus sei es mit einem Lastkraftwagen weiter gegangen und die ganze Strecke seien sie in verschiedenen geschlossenen Fahrzeugen unterwegs gewesen. Sie hätten keine Fragen stellen dürfen und seien fast nur nachts unterwegs gewesen. Daher könne er zu seiner Flucht keine Angaben machen. Wahrnehmungen habe er keine gemacht, sie seien nachts unterwegs gewesen und tagsüber hätten sie sich verstecken müssen. Fragen seien ihnen nicht erlaubt gewesen und daher habe er keine Wahrnehmungen machen können. Aufgefordert, den Ablauf seiner Ankunft in Kabul zu schildern, gab er an, als sie in Kabul angekommen seien, hätte der Schleuser gesagt, dass sie zunächst einmal essen gingen. Etwa eine Stunde später seien sie zu einem Flughafen gefahren. Der Schlepper habe bereits die Tickets gekauft gehabt, sie seien in das Flugzeug eingestiegen und abgeflogen. Befragt, wie die Zahrt in die Stadt bzw. zum Flughafen gewesen sei, ob er kontrolliert worden sei, ob es Checkpoints, Anhaltungen bzw. Kontrollen gegeben habe, verneinte er dies. Vor dem Abflug seien sie zunächst durchsucht worden, dann hätten sie ihr Gepäck abgeben müssen, das durchleuchtet worden sei und habe er die Tasche wieder bekommen. Nach dieser Kontrolle seien sie einfach weiter gegangen. Dann sei der Bus gekommen, welcher sie zum Flugzeug gebracht habe. Die Fluglinie, mit welcher er geflogen sei, wisse er nicht mehr. Beim Flug sei ihm nichts Besonderes aufgefallen. An den Grenzen habe er keine Wahrnehmungen gehabt. Sie seien nicht kontrolliert worden. Er sei während der gesamten Reise immer auf Ladeflächen gewesen. Es sei richtig, dass er nicht wisse, wie viel die Reise gekostet habe, da sein Bruder das bezahlt habe. Sein Bruder habe ein gutes Einkommen gehabt, er habe bei einem Unternehmen namens römisch 40 gearbeitet. Der Bruder habe mit der Familie in einem Haushalt gewohnt, sie hätten alle zusammen gelebt. Über Vorhalt, dass es üblich sei, dass jedes Familienmitglied sein Geld in eine gemeinsame Kasse gebe, die durch das Familienoberhaupt verwaltet werde, gab er an, dass es so gewesen sei, dass sein Bruder sein Geld seinem Vater vorgelegt habe und gesagt habe, dass er sich bedienen könne und sein Vater habe dankend immer das Geld zurückgegeben. Sein Bruder sei verheiratet gewesen und habe Frau und Kind. Sein Bruder habe mit Frau und Kind zusammen mit seinem Vater in einem Haushalt gelebt, sie hätten alle zusammen gelebt. Genau wisse der Beschwerdeführer nicht, wie viel der Bruder im Monat verdient habe. Er schätze zwischen 500 und 600 Dollar. In seinem Heimatort lebten seine Eltern, seine zwei Brüder, seine Schwester sei verheiratet und lebe mit ihrem Ehemann in römisch 40 . Sonst gebe es keine weiteren Angehörigen. Familienangehörige in Österreich gebe es nicht. Über Vorhalt, dass in der Erstbefragung dokumentiert worden sei, dass er eine Gattin habe, gab er an, ja, sie heiße römisch 40 , sie lebe bei seiner Familie zu Hause. Sie sei etwa 19 Jahre alt, sie sei seine Cousine. Er wisse sein eigenes Geburtsdatum genau, da sein Vater sein Geburtsdatum aufgeschrieben habe, es sei ein eigenes Buch gewesen, wo sein Vater es notiert habe. Der Beschwerdeführer habe telefonischen Kontakt zur Familie, etwa einmal bis zweimal im Monat telefoniere er. Er telefoniere meistens mit seinem Bruder römisch 40 und auch mit seinem älteren Bruder. Er rufe am Handy an. Er bekomme finanzielle Zuwendungen seitens seiner Familie, als er Geld für den Rechtsanwalt gebraucht habe, habe er den Bruder römisch 40 gebeten und er habe es ihm geschickt. Er habe es mit Western-Union gesendet. Sonst habe er nichts bekommen. Er lebe von der Caritas. Er habe einen Deutschkurs gemacht, sonst habe er keine andere Beschäftigung. Er habe keine besondere Krankheit und benötige auch keine besonderen Medikamente, er sei gesund. Befragt, ob seine bisher in Österreich gemachten Angaben richtig seien und er diese weiter aufrechterhalte, gab er an, ja, alles sei richtig. Seit 02. September 2008 sei er verheiratet. Er habe eine Heiratsurkunde, habe sie aber nicht hier. Es sei eine Urkunde nach traditioneller Art, wo die Dorfältesten als Zeugen festgehalten seien.

Aufgefordert, den Grund, warum er Afghanistan verlassen habe und was das auslösende Ereignis für das Verlassen von Afghanistan gewesen sei, zu schildern, gab er an, dass er Probleme mit einem Dorfbewohner gehabt habe, dessen Tochter er geliebt habe. Sie hätten sich geliebt. Ihre Beziehung sei heimlich gewesen. Während dieser Zeit sei das Mädchen von ihm schwanger geworden. Als die Mutter das bemerkt hätte, habe sie das Mädchen unter Druck gesetzt und gefragt, von wem sie schwanger geworden sei. Sie habe dies zugeben müssen, dass sie von ihm schwanger gewesen sei. Als ihr Bruder und Vater davon erfahren hätten, sei die Situation für ihn gefährlich geworden. Nachdem die Familie davon erfahren hätte, seien sie vom Dorf woanders hingegangen, sie hätten das Mädchen getötet. Nachdem sie ihre Tochter getötet hätten, seien sie beim Vater des Beschwerdeführers zu Hause gewesen. Man habe von seinem Vater verlangt, den Beschwerdeführer der Familie zu übergeben, da sie auf Grund der Tat des Beschwerdeführers die Tochter getötet hätten. Sein Vater habe gesagt, dass der Beschwerdeführer das nicht gemacht habe und dass der Beschwerdeführer nicht verantwortlich sei. Der Vater des Mädchens habe gesagt, dass es bestätigt sei, dass der Beschwerdeführer der Täter sei und die Familie des Mädchens daher die Tochter getötet hätte. Nachdem der Vater des Mädchens darauf bestanden hätte, habe sein Vater gesagt, sollte der Beschwerdeführer der Täter sein, würde sein Vater ihn persönlich umbringen, weil der Beschwerdeführer die Ehre der Familie verletzt habe. Der Vater habe noch gesagt, dass er den Beschwerdeführer verstoßen habe. Er habe dem Vater des Mädchens die Zustimmung gegeben, dass sie ihn töten dürften, sollte er ihm zuvorkommen. Der Beschwerdeführer habe selbst nicht gewusst, dass es dazu komme oder dass sie das Mädchen töten würden. Zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer bei seiner Schwester gewesen und sein Bruder habe ihn angerufen und habe ihm gesagt, dass sein Vater ihn suche. Der Bruder XXXX habe ihm geholfen, von dort zu fliehen. Er habe den Schleuser organisiert und den Beschwerdeführer von dort herausgebracht. Es sei so, dass die Familie weiterhin dort suche und sie machten jetzt seiner Familie Probleme. Über Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, dass der Vorfall am 14. November 2009 gewesen sei. Er sei bei seiner Schwester zwei Tage lang untergebracht gewesen. Befragt, wie es in so kurzer Zeit möglich gewesen sei, die Reise zu organisieren, gab er an, dass es kein großes Problem gewesen sei, einen Schleuser zu finden. Das alles habe sein Bruder organisiert, als sich der Beschwerdeführer noch bei seiner Schwester versteckt habe. Befragt, ob sich dadurch sein Bruder nicht auch in Gefahr gebracht habe, gab er an, natürlich habe er gegen den Willen der Familie entschieden, seine Familie und die andere Familie wüssten auch nicht, dass sein Bruder ihn weggebracht habe. Was solle sein Vater mit einem Bruder machen, er könne ihn nicht für die Tat des Beschwerdeführers bestrafen. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung ausgesagt habe, dass seine gesamte Familie ihn suche und verfolge, nur sein Bruder halte zu ihm, heute habe er gesagt, dass er zu beiden Brüdern Kontakt habe, gab er an, sein Bruder wolle eigentlich nicht mit ihm sprechen, der Beschwerdeführer sei hier aber alleine, er sei einsam, er wolle auch mit seinem Vater sprechen, er sei aber keinesfalls bereit, mit ihm zu sprechen und mit dem älteren Bruder versuche der Beschwerdeführer, immer wieder Kontakt aufzunehmen. Befragt, was seine Frau zu dem Zwischenfall sage, sie seien gerade einmal ein Jahr verheiratet gewesen, befragt, wie deren Familie reagiert habe, gab er an, es sei so, dass er seine jetzige Ehefrau nicht geliebt habe. Sie sei ihm von Kindheit an versprochen gewesen. Natürlich habe auch sein Onkel, der Vater seiner Frau, mit der Familie des Beschwerdeführers gesprochen, was passiere. Sein Vater habe ihm zugesichert, dass seine Ehefrau bei der Familie wohl aufgehoben sei und nach wie vor sie ihr Recht habe, zu Hause bei der Familie des Beschwerdeführers zu leben. Der Beschwerdeführer habe zwar Mitleid mit ihr, aber er habe ein anderes Mädchen geliebt. Das Mädchen, das er geliebt habe, sei keine Verwandte. Sie kämen eigentlich von woanders, aber sie hätten zur Miete in ihrem Dorf gelebt. Der Beschwerdeführer habe mit ihr ein Jahr eine Beziehung gehabt. Sie seien etwa seit drei Jahren im Dorf gewesen und hätten dort gewohnt. Befragt, ob dies etwa ab der Zeit gewesen sei, wo er geheiratet habe, gab er an, nein, das sei vor seiner Ehe gewesen. Befragt, ob es jemals eine Verhandlung vor einer Schura gegeben habe, das sei doch ein typischer Fall für eine Schura, antwortete er, nein, dazu sei es nicht gekommen. Der Vater des Mädchens habe vermeiden wollen, dass der Vorfall öffentlich werde und es die Bewohner und Verwandten erfahren würden. Über Vorhalt, dass so etwas nicht zu verheimlichen sei, wenn das Mädchen getötet worden sei, gab er an, gemeint sei damit nicht gewesen, dass ihre Tochter getötet worden sei, sondern der Grund des Sterbens sollte nicht öffentlich werden. Wie sie das den Dorfbewohnern hätten erklären wollen, wisse er nicht. Seine Brüder wüssten, dass er in Österreich sei, sein Vater nicht. Befragt, ob ein Bruder noch nichts zu seinem Vater gesagt habe, obwohl er sehr loyal gegenüber seinem Vater sei, gab er an, ob die Brüder es erzählt hätten, wisse er nicht, er habe zumindest nicht gehört, dass er wisse, dass der Beschwerdeführer in Österreich sei. Dass der Beschwerdeführer im Ausland sei, könne sein, dass er das mitbekommen habe. Befragt, was sein Bruder zur Lage im Dorf erzählt habe, gab er an, es habe sich alles geändert, es sei nichts mehr wie früher, sein Bruder, vor allem XXXX, habe Angst vor Rache seitens der Familie des Mädchens. Er erzähle, dass sie sogar nächtlich Wache hielten aus Angst. Frauen dieser Familie seien auch bei seiner Schwester zu Hause gewesen und hätten nach ihm gefragt. Befragt, was seine Familie gegenüber den Dorfbewohnern gesagt habe, dass er plötzlich weg sei und seine erst kürzlich geheiratete Frau zurückgelassen habe, gab er an, natürlich sei gefragt worden, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Aber sein Bruder sage, dass er nicht mehr da sei, dass er sich im Ausland aufhalte, aber sie hätten noch nicht gesagt, warum usw. Natürlich fragten die Verwandten auch seine Frau nach ihm, sie könne das auch nicht sagen und sein Bruder erzähle, dass sie die ganze Zeit weine. Der Beschwerdeführer hoffe, dass er hier Schutz und Asyl bekomme und auch seine Ehefrau holen und ein neues Leben beginnen könne, denn zurück nach Afghanistan könne er nicht, denn es sei sicher, dass er dort getötet würde. Über Vorhalt, warum er bei einem Neubeginn seine Ehefrau holen wolle, wo er gesagt habe, dass es eine arrangierte Ehe gewesen sei und er die Frau nicht liebe, gab er an, es sei so, dass er seine jetzige Ehefrau nicht einfach sitzen lassen könne. Sie sei seine Ehefrau und er sei für sie verantwortlich und dass sei seine Verantwortung und er könne sie auch nicht ihr ganzes Leben bei seiner Familie alleine lassen. Über Vorhalt, dass er jetzt moralisch gefestigte Argumente vorbringe, warum er diese Verantwortung nicht berücksichtigt habe, als es viel wichtiger gewesen sei, als er in Afghanistan gewesen sei, gab er an, er habe sich in das Mädchen verliebt. Zu dieser Zeit habe er nicht so weit nachgedacht. Er habe sie eigentlich heiraten wollen und sein Leben mit ihr verbringen wollen, es sei alles anders gekommen, als er sich vorgestellt habe. Sie lebe auch nicht mehr und seine jetzige Frau sei nach wie vor seine Ehefrau. Befragt, wie es ihm durch den Gedanken, dass durch seine Handlung das Mädchen nicht mehr lebe, gehe, antwortete er, damals habe er nicht gewusst, was er mache, es sei nicht so geplant gewesen. Es sei auch der Geschlechtsverkehr ihr Wunsch gewesen, sie seien beide beteiligt gewesen. Dass sie schwanger werde, das sei nicht geplant gewesen, jetzt sei alles zu spät. Befragt, ob er den Beschwerdeführer XXXX kenne, führte er aus, er kenne ihn von ihrer Gemeinschaftsunterkunft, persönlich kenne er ihn nicht. Befragt, ob er ihn nicht schon von früher kenne, dieser sei am selben Tag zur selben Zeit eingereist und habe in Linz einen Asylantrag gestellt, verneinte er dies. Befragt, ob XXXX nicht bereits im selben Lastkraftwagen wie er gewesen sei, als sie in Linz angekommen seien, antwortete er, nein, er sei nicht mit ihm zusammen gewesen. Probleme mit afghanischen oder internationalen Behörden habe er nicht gehabt. Außer den genannten Problemen habe er keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer habe Verwandte, welche bei der Regierung arbeiteten, er habe aber keinerlei Kontakte zu ihnen.Aufgefordert, den Grund, warum er Afghanistan verlassen habe und was das auslösende Ereignis für das Verlassen von Afghanistan gewesen sei, zu schildern, gab er an, dass er Probleme mit einem Dorfbewohner gehabt habe, dessen Tochter er geliebt habe. Sie hätten sich geliebt. Ihre Beziehung sei heimlich gewesen. Während dieser Zeit sei das Mädchen von ihm schwanger geworden. Als die Mutter das bemerkt hätte, habe sie das Mädchen unter Druck gesetzt und gefragt, von wem sie schwanger geworden sei. Sie habe dies zugeben müssen, dass sie von ihm schwanger gewesen sei. Als ihr Bruder und Vater davon erfahren hätten, sei die Situation für ihn gefährlich geworden. Nachdem die Familie davon erfahren hätte, seien sie vom Dorf woanders hingegangen, sie hätten das Mädchen getötet. Nachdem sie ihre Tochter getötet hätten, seien sie beim Vater des Beschwerdeführers zu Hause gewesen. Man habe von seinem Vater verlangt, den Beschwerdeführer der Familie zu übergeben, da sie auf Grund der Tat des Beschwerdeführers die Tochter getötet hätten. Sein Vater habe gesagt, dass der Beschwerdeführer das nicht gemacht habe und dass der Beschwerdeführer nicht verantwortlich sei. Der Vater des Mädchens habe gesagt, dass es bestätigt sei, dass der Beschwerdeführer der Täter sei und die Familie des Mädchens daher die Tochter getötet hätte. Nachdem der Vater des Mädchens darauf bestanden hätte, habe sein Vater gesagt, sollte der Beschwerdeführer der Täter sein, würde sein Vater ihn persönlich umbringen, weil der Beschwerdeführer die Ehre der Familie verletzt habe. Der Vater habe noch gesagt, dass er den Beschwerdeführer verstoßen habe. Er habe dem Vater des Mädchens die Zustimmung gegeben, dass sie ihn töten dürften, sollte er ihm zuvorkommen. Der Beschwerdeführer habe selbst nicht gewusst, dass es dazu komme oder dass sie das Mädchen töten würden. Zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer bei seiner Schwester gewesen und sein Bruder habe ihn angerufen und habe ihm gesagt, dass sein Vater ihn suche. Der Bruder römisch 40 habe ihm geholfen, von dort zu fliehen. Er habe den Schleuser organisiert und den Beschwerdeführer von dort herausgebracht. Es sei so, dass die Familie weiterhin dort suche und sie machten jetzt seiner Familie Probleme. Über Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, dass der Vorfall am 14. November 2009 gewesen sei. Er sei bei seiner Schwester zwei Tage lang untergebracht gewesen. Befragt, wie es in so kurzer Zeit möglich gewesen sei, die Reise zu organisieren, gab er an, dass es kein großes Problem gewesen sei, einen Schleuser zu finden. Das alles habe sein Bruder organisiert, als sich der Beschwerdeführer noch bei seiner Schwester versteckt habe. Befragt, ob sich dadurch sein Bruder nicht auch in Gefahr gebracht habe, gab er an, natürlich habe er gegen den Willen der Familie entschieden, seine Familie und die andere Familie wüssten auch nicht, dass sein Bruder ihn weggebracht habe. Was solle sein Vater mit einem Bruder machen, er könne ihn nicht für die Tat des Beschwerdeführers bestrafen. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung ausgesagt habe, dass seine gesamte Familie ihn suche und verfolge, nur sein Bruder halte zu ihm, heute habe er gesagt, dass er zu beiden Brüdern Kontakt habe, gab er an, sein Bruder wolle eigentlich nicht mit ihm sprechen, der Beschwerdeführer sei hier aber alleine, er sei einsam, er wolle auch mit seinem Vater sprechen, er sei aber keinesfalls bereit, mit ihm zu sprechen und mit dem älteren Bruder versuche der Beschwerdeführer, immer wieder Kontakt aufzunehmen. Befragt, was seine Frau zu dem Zwischenfall sage, sie seien gerade einmal ein Jahr verheiratet gewesen, befragt, wie deren Familie reagiert habe, gab er an, es sei so, dass er seine jetzige Ehefrau nicht geliebt habe. Sie sei ihm von Kindheit an versprochen gewesen. Natürlich habe auch sein Onkel, der Vater seiner Frau, mit der Familie des Beschwerdeführers gesprochen, was passiere. Sein Vater habe ihm zugesichert, dass seine Ehefrau bei der Familie wohl aufgehoben sei und nach wie vor sie ihr Recht habe, zu Hause bei der Familie des Beschwerdeführers zu leben. Der Beschwerdeführer habe zwar Mitleid mit ihr, aber er habe ein anderes Mädchen geliebt. Das Mädchen, das er geliebt habe, sei keine Verwandte. Sie kämen eigentlich von woanders, aber sie hätten zur Miete in ihrem Dorf gelebt. Der Beschwerdeführer habe mit ihr ein Jahr eine Beziehung gehabt. Sie seien etwa seit drei Jahren im Dorf gewesen und hätten dort gewohnt. Befragt, ob dies etwa ab der Zeit gewesen sei, wo er geheiratet habe, gab er an, nein, das sei vor seiner Ehe gewesen. Befragt, ob es jemals eine Verhandlung vor einer Schura gegeben habe, das sei doch ein typischer Fall für eine Schura, antwortete er, nein, dazu sei es nicht gekommen. Der Vater des Mädchens habe vermeiden wollen, dass der Vorfall öffentlich werde und es die Bewohner und Verwandten erfahren würden. Über Vorhalt, dass so etwas nicht zu verheimlichen sei, wenn das Mädchen getötet worden sei, gab er an, gemeint sei damit nicht gewesen, dass ihre Tochter getötet worden sei, sondern der Grund des Sterbens sollte nicht öffentlich werden. Wie sie das den Dorfbewohnern hätten erklären wollen, wisse er nicht. Seine Brüder wüssten, dass er in Österreich sei, sein Vater nicht. Befragt, ob ein Bruder noch nichts zu seinem Vater gesagt habe, obwohl er sehr loyal gegenüber seinem Vater sei, gab er an, ob die Brüder es erzählt hätten, wisse er nicht, er habe zumindest nicht gehört, dass er wisse, dass der Beschwerdeführer in Österreich sei. Dass der Beschwerdeführer im Ausland sei, könne sein, dass er das mitbekommen habe. Befragt, was sein Bruder zur Lage im Dorf erzählt habe, gab er an, es habe sich alles geändert, es sei nichts mehr wie früher, sein Bruder, vor allem römisch 40 , habe Angst vor Rache seitens der Familie des Mädchens. Er erzähle, dass sie sogar nächtlich Wache hielten aus Angst. Frauen dieser Familie seien auch bei seiner Schwester zu Hause gewesen und hätten nach ihm gefragt. Befragt, was seine Familie gegenüber den Dorfbewohnern gesagt habe, dass er plötzlich weg sei und seine erst kürzlich geheiratete Frau zurückgelassen habe, gab er an, natürlich sei gefragt worden, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Aber sein Bruder sage, dass er nicht mehr da sei, dass er sich im Ausland aufhalte, aber sie hätten noch nicht gesagt, warum usw. Natürlich fragten die Verwandten auch seine Frau nach ihm, sie könne das auch nicht sagen und sein Bruder erzähle, dass sie die ganze Zeit weine. Der Beschwerdeführer hoffe, dass er hier Schutz und Asyl bekomme und auch seine Ehefrau holen und ein neues Leben beginnen könne, denn zurück nach Afghanistan könne er nicht, denn es sei sicher, dass er dort getötet würde. Über Vorhalt, warum er bei einem Neubeginn seine Ehefrau holen wolle, wo er gesagt habe, dass es eine arrangierte Ehe gewesen sei und er die Frau nicht liebe, gab er an, es sei so, dass er seine jetzige Ehefrau nicht einfach sitzen lassen könne. Sie sei seine Ehefrau und er sei für sie verantwortlich und dass sei seine Verantwortung und er könne sie auch nicht ihr ganzes Leben bei seiner Familie alleine lassen. Über Vorhalt, dass er jetzt moralisch gefestigte Argumente vorbringe, warum er diese Verantwortung nicht berücksichtigt habe, als es viel wichtiger gewesen sei, als er in Afghanistan gewesen sei, gab er an, er habe sich in das Mädchen verliebt. Zu dieser Zeit habe er nicht so weit nachgedacht. Er habe sie eigentlich heiraten wollen und sein Leben mit ihr verbringen wollen, es sei alles anders gekommen, als er sich vorgestellt habe. Sie lebe auch nicht mehr und seine jetzige Frau sei nach wie vor seine Ehefrau. Befragt, wie es ihm durch den Gedanken, dass durch seine Handlung das Mädchen nicht mehr lebe, gehe, antwortete er, damals habe er nicht gewusst, was er mache, es sei nicht so geplant gewesen. Es sei auch der Geschlechtsverkehr ihr Wunsch gewesen, sie seien beide beteiligt gewesen. Dass sie schwanger werde, das sei nicht geplant gewesen, jetzt sei alles zu spät. Befragt, ob er den Beschwerdeführer römisch 40 kenne, führte er aus, er kenne ihn von ihrer Gemeinschaftsunterkunft, persönlich kenne er ihn nicht. Befragt, ob er ihn nicht schon von früher kenne, dieser sei am selben Tag zur selben Zeit eingereist und habe in Linz einen Asylantrag gestellt, verneinte er dies. Befragt, ob römisch 40 nicht bereits im selben Lastkraftwagen wie er gewesen sei, als sie in Linz angekommen seien, antwortete er, nein, er sei nicht mit ihm zusammen gewesen. Probleme mit afghanischen oder internationalen Behörden habe er nicht gehabt. Außer den genannten Problemen habe er keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer habe Verwandte, welche bei der Regierung arbeiteten, er habe aber keinerlei Kontakte zu ihnen.

Im Anschluss an die Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ausgehändigt, und ihm die Möglichkeit geboten, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme diesbezüglich abzugeben. Eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.12.2010, Zahl: 09 15.980-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.12.2010, Zahl: 09 15.980-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes im Wesentlichen aus, dass im Rahmen seiner wiederholten Befragung der Beschwerdeführer keinerlei Umstände geltend gemacht habe, die auf eine staatliche Verfolgung bzw. Probleme mit Behörden oder staatlichen Institutionen hingewiesen hätten. Der Beschwerdeführer habe zweifelsfrei und wiederholt angegeben, dass es lediglich die Gründe seines Vorbringens gewesen seien, die ihn zum Verlassen von Afghanistan veranlasst hätten. Demzufolge habe er auch ausdrücklich befragt angegeben, niemals mit staatlichen Behörden, Polizei, Gericht oder anderen ähnlichen Institutionen Probleme gehabt zu haben, sodass von keiner staatlichen Verfolgung auszugehen gewesen sei, die er auch niemals nur ansatzweise geltend gemacht hätte. Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant seien, so würden diese doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen vermögen. Nicht glaubhaft seien die von ihm in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen betreffend die Reisemodalitäten und die damit verbundenen Aufenthaltszeiten in den bereisten Staaten. Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache sei, dass Reisende auf Grund der mit der Ungewissheit verbundenen erhöhten Aufmerksamkeit Wahrnehmungen über ihre Reisebewegungen machten, sei davon auszugehen, dass er, aus welchen Gründen immer, danach getrachtet habe, wesentliche Teile seiner Reise nach Österreich bewusst zu verschleiern. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könnte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er zumindest die bereisten Länder bzw. Reisestationen anführen könne, zumal er laut eigenen Angaben etwa eineinhalb Monate unterwegs gewesen sei. Er habe entsprechend seiner übereinstimmenden Schilderungen der durchgeführten Einvernahmen seinen letzten Wohnort XXXX Richtung Kabul etwa eineinhalb Monate vor seinem Antrag in Österreich verlassen. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Erstbefragung sehr oberflächlich seine Reise geschildert. In der folgenden Einvernahme habe er die bereits gemachten oberflächlichen Angaben, ohne weitere Details zu nennen, wiederholt. Übereinstimmend habe er angegeben, mit bis zu acht Personen auf einem Lastkraftwagen gereist zu sein, habe jedoch keinerlei Angaben über die mitgereisten Personen machen können, da ihm verboten worden sei, zu sprechen. Nicht nachvollziehbar erscheine in diesem Zusammenhang, dass er über einen Monat mit vielen Personen auf einer Ladefläche eines Lastkraftwagens verbracht habe, ohne dabei irgendwelche Informationen ausgetauscht zu haben. Seine pauschale und haltlose Begründung, dass ihm verboten worden sei zu sprechen, sei insofern nicht nachvollziehbar, als er auf der Ladefläche mit anderen Flüchtlingen über einen Monat alleine ohne Aufsicht gewesen sei, sodass nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht gesprochen habe. Diese Aussage diene offensichtlich dazu, um nähere Zusammenhänge mit anderen mitgereisten Asylwerbern zu verhindern. Ein Indiz für diese als erwiesen anzusehende Tatsache liege darin, dass er am selben Tag zwar zur annähernd selben Zeit in Linz, wie ein afghanischer Landsmann von ihm (AIS 09 15.981), der noch dazu aus derselben Stadt komme und auch Student der Fakultät für Landwirtschaft der Universität XXXX in XXXX sei, eingereist sei, und den Antrag gestellt habe und somit offensichtlich versucht worden sei, Zusammenhänge bzw. Widersprüche zu vermeiden. Ein in vielen Details übereinstimmendes Vorbringen zum Fluchtgrund verstärke die zwingende Annahme, dass sie gemeinsam in Österreich eingereist seien und der Beschwerdeführer das durch seine Schilderungen zu verheimlichen versucht habe. Seine, trotz wiederholter Befragung, oberflächliche Schilderung, in der er keinerlei Ausführungen bzw. Hinweise auf die beschwerlichen Umstände einer fast eineinhalb Monate andauernden Reise auf einer Lastkraftwagen-Ladefläche und den damit verbundenen niedrigen Temperaturen und unmenschlichen Reisebedingungen gemacht habe, obwohl er weiter bei der Schilderung seines Fluchtvorbringens derartige gefühlsbezogene Realkennzeichen bzw. Hinweise geliefert habe, erscheine auf Grund der genannten vagen und oberflächlichen Schilderung und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des über einmonatigen Schweigens auf einer Lastkraftwagen-Ladefläche, wo bis zu acht Reisende transportiert worden seien, unter Gesamtbetrachtung der dazu ausgeführten Erwägungen als nicht glaubhaft. Eine mit XXXX gemeinsame Reise von Afghanistan nach Österreich habe er ausdrücklich verneint und angegeben, diesen, trotz der genannten gemeinsamen Anknüpfungspunkte, nur durch die Gemeinschaftsunterkunft zu kennen. Betreffend sein Vorbringen der außerehelichen Beziehung und der damit verbundenen Ehrverletzung in Afghanistan sei eingangs auf die bereits zuvor genannte Übereinstimmung mit dem Vorbringen von XXXX und die auffälligen gegenseitigen Anknüpfungspunkte, der gemeinsamen Herkunft aus demselben Dorf/Stadt XXXX/XXXX/XXXX und der Tatsache, dass beide Studenten der landwirtschaftlichen Fakultät der Universität XXXX in XXXX mit demselben Schicksal einer außerehelichen Beziehung mit folgender Schwangerschaft (trotz kürzlich vorangegangener Heirat) und damit verbundenen Ehrverletzung und abschließenden gleichzeitigen Reise und Antragstellungen in Österreich hinzuweisen. In der Erstbefragung am 23.12.2009 habe der Beschwerdeführer angegeben, sich in seine Nachbarin verliebt zu haben und dass sie im Zuge eines außerehelichen Verhältnisses schwanger geworden sei, sodass der Beschwerdeführer durch diese Ehrverletzung von seiner eigenen Familie verstoßen worden wäre und auch durch die Familie der Frau verfolgt und der Gefahr des Todes ausgesetzt wäre. Dabei habe er angegeben, in der Nacht Schreie seiner Freundin gehört zu haben und unmittelbar danach mit dem Motorrad zu seiner Schwester geflüchtet zu sein. In diesem Zusammenhang erscheine es nicht nachvollziehbar, dass er der einzige seiner Familie gewesen wäre, der mitten in der Nacht diese Schreie gehört hätte und es ihm demzufolge möglich gewesen wäre, sofort und unbemerkt zu flüchten, sodass am nächsten Tag, als die Familie der Frau gekommen sei, er nicht mehr vor Ort gewesen sei und sein Vater sogleich angegeben hätte, dass er den Beschwerdeführer verstoßen hätte, obwohl er zuvor noch nichts davon habe wissen können, da er erstmals durch die Familie der Nachbarn zu diesem Zeitpunkt mit diesem Vorwurf konfrontiert worden sei. In der Einvernahme am 22. Juli 2010 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Angaben der Erstbefragung. Die Schilderung sei jedoch dahingehend abweichend gewesen, als er keinerlei Ausführungen dazu gemacht habe, dass er Schreie mitten in der Nacht gehört habe und demzufolge geflüchtet wäre. Auch die Schilderung betreffend den Verstoß durch seinen Vater sei insofern abweichend gewesen, als er angegeben habe, dass sein Vater vorerst den Schilderungen der Familie des Mädchens nicht geglaubt habe und erst nach längerem Gespräch gesagt habe, dass er den Beschwerdeführer verstoße und auch persönlich umbringen würde, falls die Vorwürfe stimmen würden. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Familie mit dem Mädchen woanders hingegangen wäre und sie getötet hätte, was er zuvor in der Form im Rahmen seiner ausführlichen Schilderung nicht vorgebracht habe. Dabei habe er zuvor in der Erstbefragung angegeben, dass er heftige Schreie mitten in der Nacht gehört hätte und das Mädchen durch seinen Vater getötet worden wäre. Nicht nachvollziehbar erscheine es auch in diesem Zusammenhang, dass seine Familie, sein Vater und die Brüder, ihn in zwei Tagen nicht gefunden hätten, wenn der Beschwerdeführer zu seiner Schwester geflüchtet wäre. Es sei naheliegend bzw. mit Sicherheit anzunehmen, dass seine Schwester einerseits von einem derartigen schwerwiegenden Vorfall informiert worden wäre und andererseits angerufen worden wäre, um nachzufragen, ob der Beschwerdeführer bei ihr sei. Nicht nachvollziehbar sei unter Berücksichtigung der streng traditionellen Sitten und Tradition, auf welche er auch im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen hingewiesen habe, dass sein Bruder XXXX die Autorität seines Vaters und des älteren Bruders, sowie der gesamten Großfamilie derart untergraben würde, dass er dem Beschwerdeführer bei der Flucht wegen einer derartigen Ehrverletzung helfen würde und sich dadurch selbst dem erheblichen Risiko aussetzen würde, Mittäter einer solchen Ehrverletzung zu werden und selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht nachvollziehbar erscheine sein Vorbringen auch aus dem Blickwinkel, als er anfangs angegeben habe, dass ihn sowohl sein Vater, wie auch sein älterer Bruder verstoßen und beschlossen hätten, den Beschwerdeführer zu töten, er dann aber andererseits zweifelsfrei angegeben habe, telefonischen Kontakt zu ihm in Afghanistan zu haben. Unter Berücksichtigung der traditionellen Gepflogenheiten innerhalb der Großfamilie sei es auch nicht nachvollziehbar, dass sein Bruder, auch wenn er gut verdient hätte, die Möglichkeit gehabt habe, dem Beschwerdeführer ohne Kenntnis des Vaters und des ältesten Bruders eine kostenintensive illegale Reise nach Europa zu finanzieren, welche unter den von ihm geschilderten Umständen (unter Einbindung eines Fluges und der Besorgung der dafür notwendigen Dokumente) organisiert worden sei und nach vorherrschendem Amtswissen mit einem Aufwand von etwa 7.000 bis 12.000 US-Dollar verbunden sei, der mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht alleine durch seinen Bruder innerhalb von zwei Tagen ohne Kenntnis seines Vaters hätte aufgebracht werden können. Nicht nachvollziehbar erscheine auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, bereits vor der Hochzeit mit seiner Frau XXXX (die der Beschwerdeführer nicht habe hinreichend glaubhaft machen können), über ein Jahr eine Beziehung zu seiner unmittelbaren Nachbarin gehabt zu haben, ohne dass dies jemand in diesem langen Zeitraum bemerkt hätte. Nicht nachvollziehbar erscheine auch seine Schilderung über die Nichteinbeziehung der Schura. Demnach habe er angegeben, dass dies deshalb nicht erfolgt sei, da die Familie des Mädchens nicht habe wollen, dass der Vorfall öffentlich würde. Dies erscheine dahingehend nicht nachvollziehbar, hätte sich der Vorfall tatsächlich ereignet, es geradezu unmöglich sei, das Verschwinden zweier junger Leute - einerseits der Frau nach der Ermordung und andererseits sein Verschwinden nach der Flucht, obwohl er gerade mit dem ersten Semester an der Universität begonnen habe - zu verheimlichen, wenn damit eine Blutfehde zwischen zwei Familien verbunden sei, zumal eine Blutrache in der von ihm geschilderten Form nach den streng traditionellen Vorgaben ohnehin grundsätzlich nur unter Einbindung und Absegnung der Schura erfolge, sodass diese Ausführungen als nicht glaubhaft zu erachten seien. Betreffend die Realkennzeichen, die er im Zuge der Darstellung seines Fluchtgrundes an den Tag gelegt habe, sei es nicht möglich gewesen, diese als Zeichen dafür zu werten, dass durch diese Zeichen seine Glaubwürdigkeit bestärkt worden wäre. Begründet werde dieses einerseits mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Schilderung seiner Flucht und den beschwerlichen Reisebedingungen im Winter während einer über einmonatigen Reise auf der geschlossenen Ladefläche eines Lastkraftwagens keinerlei derartige Realkennzeichen an den Tag gelegt habe. Vielmehr sei der Eindruck erweckt worden, dass er diese Realkennzeichen fundiert eingesetzt habe, um seiner Schilderung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Unter abschließender Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände könne sein gesamtes Fluchtvorbringen auf Grund der geschilderten Widersprüchlichkeiten, teilweise nicht nachvollziehbaren Schilderungen und der Menge an Indizien seiner mangelnden Glaubwürdigkeit - insbesondere auch die bis in Detailbereiche übereinstimmende Schilderung der Fluchtgründe mit dem Vorbringen des XXXX (demnach gemeinsam eine frei erfundene Fluchtgeschichte kreiert worden sei), mit dem er mit hoher Wahrscheinlichkeit von Afghanistan kommend in Österreich eingereist sei und gleichzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe - nicht als glaubhaft qualifiziert würden.Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes im Wesentlichen aus, dass im Rahmen seiner wiederholten Befragung der Beschwerdeführer keinerlei Umstände geltend gemacht habe, die auf eine staatliche Verfolgung bzw. Probleme mit Behörden oder staatlichen Institutionen hingewiesen hätten. Der Beschwerdeführer habe zweifelsfrei und wiederholt angegeben, dass es lediglich die Gründe seines Vorbringens gewesen seien, die ihn zum Verlassen von Afghanistan veranlasst hätten. Demzufolge habe er auch ausdrücklich befragt angegeben, niemals mit staatlichen Behörden, Polizei, Gericht oder anderen ähnlichen Institutionen Probleme gehabt zu haben, sodass von keiner staatlichen Verfolgung auszugehen gewesen sei, die er auch niemals nur ansatzweise geltend gemacht hätte. Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant seien, so würden diese doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen vermögen. Nicht glaubhaft seien die von ihm in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen betreffend die Reisemodalitäten und die damit verbundenen Aufenthaltszeiten in den bereisten Staaten. Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache sei, dass Reisende auf Grund der mit der Ungewissheit verbundenen erhöhten Aufmerksamkeit Wahrnehmungen über ihre Reisebewegungen machten, sei davon auszugehen, dass er, aus welchen Gründen immer, danach getrachtet habe, wesentliche Teile seiner Reise nach Österreich bewusst zu verschleiern. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könnte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er zumindest die bereisten Länder bzw. Reisestationen anführen könne, zumal er laut eigenen Angaben etwa eineinhalb Monate unterwegs gewesen sei. Er habe entsprechend seiner übereinstimmenden Schilderungen der durchgeführten Einvernahmen seinen letzten Wohnort römisch 40 Richtung Kabul etwa eineinhalb Monate vor seinem Antrag in Österreich verlassen. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Erstbefragung sehr oberflächlich seine Reise geschildert. In der folgenden Einvernahme habe er die bereits gemachten oberflächlichen Angaben, ohne weitere Details zu nennen, wiederholt. Übereinstimmend habe er angegeben, mit bis zu acht Personen auf einem Lastkraftwagen gereist zu sein, habe jedoch keinerlei Angaben über die mitgereisten Personen machen können, da ihm verboten worden sei, zu sprechen. Nicht nachvollziehbar erscheine in diesem Zusammenhang, dass er über einen Monat mit vielen Personen auf einer Ladefläche eines Lastkraftwagens verbracht habe, ohne dabei irgendwelche Informationen ausgetauscht zu haben. Seine pauschale und haltlose Begründung, dass ihm verboten worden sei zu sprechen, sei insofern nicht nachvollziehbar, als er auf der Ladefläche mit anderen Flüchtlingen über einen Monat alleine ohne Aufsicht gewesen sei, sodass nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht gesprochen habe. Diese Aussage diene offensichtlich dazu, um nähere Zusammenhänge mit anderen mitgereisten Asylwerbern zu verhindern. Ein Indiz für diese als erwiesen anzusehende Tatsache liege darin, dass er am selben Tag zwar zur annähernd selben Zeit in Linz, wie ein afghanischer Landsmann von ihm (AIS 09 15.981), der noch dazu aus derselben Stadt komme und auch Student der Fakultät für Landwirtschaft der Universität römisch 40 in römisch 40 sei, eingereist sei, und den Antrag gestellt habe und somit offensichtlich versucht worden sei, Zusammenhänge bzw. Widersprüche zu vermeiden. Ein in vielen Details übereinstimmendes Vorbringen zum Fluchtgrund verstärke die zwingende Annahme, dass sie gemeinsam in Österreich eingereist seien und der Beschwerdeführer das durch seine Schilderungen zu verheimlichen versucht habe. Seine, trotz wiederholter Befragung, oberflächliche Schilderung, in der er keinerlei Ausführungen bzw. Hinweise auf die beschwerlichen Umstände einer fast eineinhalb Monate andauernden Reise auf einer Lastkraftwagen-Ladefläche und den damit verbundenen niedrigen Temperaturen und unmenschlichen Reisebedingungen gemacht habe, obwohl er weiter bei der Schilderung seines Fluchtvorbringens derartige gefühlsbezogene Realkennzeichen bzw. Hinweise geliefert habe, erscheine auf Grund der genannten vagen und oberflächlichen Schilderung und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des über einmonatigen Schweigens auf einer Lastkraftwagen-Ladefläche, wo bis zu acht Reisende transportiert worden seien, unter Gesamtbetrachtung der dazu ausgeführten Erwägungen als nicht glaubhaft. Eine mit römisch 40 gemeinsame Reise von Afghanistan nach Österreich habe er ausdrücklich verneint und angegeben, diesen, trotz der genannten gemeinsamen Anknüpfungspunkte, nur durch die Gemeinschaftsunterkunft zu kennen. Betreffend sein Vorbringen der außerehelichen Beziehung und der damit verbundenen Ehrverletzung in Afghanistan sei eingangs auf die bereits zuvor genannte Übereinstimmung mit dem Vorbringen von römisch 40 und die auffälligen gegenseitigen Anknüpfungspunkte, der gemeinsamen Herkunft aus demselben Dorf/Stadt XXXX/XXXX/XXXX und der Tatsache, dass beide Studenten der landwirtschaftlichen Fakultät der Universität römisch 40 in römisch 40 mit demselben Schicksal einer außerehelichen Beziehung mit folgender Schwangerschaft (trotz kürzlich vorangegangener Heirat) und damit verbundenen Ehrverletzung und abschließenden gleichzeitigen Reise und Antragstellungen in Österreich hinzuweisen. In der Erstbefragung am 23.12.2009 habe der Beschwerdeführer angegeben, sich in seine Nachbarin verliebt zu haben und dass sie im Zuge eines außerehelichen Verhältnisses schwanger geworden sei, sodass der Beschwerdeführer durch diese Ehrverletzung von seiner eigenen Familie verstoßen worden wäre und auch durch die Familie der Frau verfolgt und der Gefahr des Todes ausgesetzt wäre. Dabei habe er angegeben, in der Nacht Schreie seiner Freundin gehört zu haben und unmittelbar danach mit dem Motorrad zu seiner Schwester geflüchtet zu sein. In diesem Zusammenhang erscheine es nicht nachvollziehbar, dass er der einzige seiner Familie gewesen wäre, der mitten in der Nacht diese Schreie gehört hätte und es ihm demzufolge möglich gewesen wäre, sofort und unbemerkt zu flüchten, sodass am nächsten Tag, als die Familie der Frau gekommen sei, er nicht mehr vor Ort gewesen sei und sein Vater sogleich angegeben hätte, dass er den Beschwerdeführer verstoßen hätte, obwohl er zuvor noch nichts davon habe wissen können, da er erstmals durch die Familie der Nachbarn zu diesem Zeitpunkt mit diesem Vorwurf konfrontiert worden sei. In der Einvernahme am 22. Juli 2010 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Angaben der Erstbefragung. Die Schilderung sei jedoch dahingehend abweichend gewesen, als er keinerlei Ausführungen dazu gemacht habe, dass er Schreie mitten in der Nacht gehört habe und demzufolge geflüchtet wäre. Auch die Schilderung betreffend den Verstoß durch seinen Vater sei insofern abweichend gewesen, als er angegeben habe, dass sein Vater vorerst den Schilderungen der Familie des Mädchens nicht geglaubt habe und erst nach längerem Gespräch gesagt habe, dass er den Beschwerdeführer verstoße und auch persönlich umbringen würde, falls die Vorwürfe stimmen würden. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Familie mit dem Mädchen woanders hingegangen wäre und sie getötet hätte, was er zuvor in der Form im Rahmen seiner ausführlichen Schilderung nicht vorgebracht habe. Dabei habe er zuvor in der Erstbefragung angegeben, dass er heftige Schreie mitten in der Nacht gehört hätte und das Mädchen durch seinen Vater getötet worden wäre. Nicht nachvollziehbar erscheine es auch in diesem Zusammenhang, dass seine Familie, sein Vater und die Brüder, ihn in zwei Tagen nicht gefunden hätten, wenn der Beschwerdeführer zu seiner Schwester geflüchtet wäre. Es sei naheliegend bzw. mit Sicherheit anzunehmen, dass seine Schwester einerseits von einem derartigen schwerwiegenden Vorfall informiert worden wäre und andererseits angerufen worden wäre, um nachzufragen, ob der Beschwerdeführer bei ihr sei. Nicht nachvollziehbar sei unter Berücksichtigung der streng traditionellen Sitten und Tradition, auf welche er auch im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen hingewiesen habe, dass sein Bruder römisch 40 die Autorität seines Vaters und des älteren Bruders, sowie der gesamten Großfamilie derart untergraben würde, dass er dem Beschwerdeführer bei der Flucht wegen einer derartigen Ehrverletzung helfen würde und sich dadurch selbst dem erheblichen Risiko aussetzen würde, Mittäter einer solchen Ehrverletzung zu werden und selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht nachvollziehbar erscheine sein Vorbringen auch aus dem Blickwinkel, als er anfangs angegeben habe, dass ihn sowohl sein Vater, wie auch sein älterer Bruder verstoßen und beschlossen hätten, den Beschwerdeführer zu töten, er dann aber andererseits zweifelsfrei angegeben habe, telefonischen Kontakt zu ihm in Afghanistan zu haben. Unter Berücksichtigung der traditionellen Gepflogenheiten innerhalb der Großfamilie sei es auch nicht nachvollziehbar, dass sein Bruder, auch wenn er gut verdient hätte, die Möglichkeit gehabt habe, dem Beschwerdeführer ohne Kenntnis des Vaters und des ältesten Bruders eine kostenintensive illegale Reise nach Europa zu finanzieren, welche unter den von ihm geschilderten Umständen (unter Einbindung eines Fluges und der Besorgung der dafür notwendigen Dokumente) organisiert worden sei und nach vorherrschendem Amtswissen mit einem Aufwand von etwa 7.000 bis 12.000 US-Dollar verbunden sei, der mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht alleine durch seinen Bruder innerhalb von zwei Tagen ohne Kenntnis seines Vaters hätte aufgebracht werden können. Nicht nachvollziehbar erscheine auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, bereits vor der Hochzeit mit seiner Frau römisch 40 (die der Beschwerdeführer nicht habe hinreichend glaubhaft machen können), über ein Jahr eine Beziehung zu seiner unmittelbaren Nachbarin gehabt zu haben, ohne dass dies jemand in diesem langen Zeitraum bemerkt hätte. Nicht nachvollziehbar erscheine auch seine Schilderung über die Nichteinbeziehung der Schura. Demnach habe er angegeben, dass dies deshalb nicht erfolgt sei, da die Familie des Mädchens nicht habe wollen, dass der Vorfall öffentlich würde. Dies erscheine dahingehend nicht nachvollziehbar, hätte sich der Vorfall tatsächlich ereignet, es geradezu unmöglich sei, das Verschwinden zweier junger Leute - einerseits der Frau nach der Ermordung und andererseits sein Verschwinden nach der Flucht, obwohl er gerade mit dem ersten Semester an der Universität begonnen habe - zu verheimlichen, wenn damit eine Blutfehde zwischen zwei Familien verbunden sei, zumal eine Blutrache in der von ihm geschilderten Form nach den streng traditionellen Vorgaben ohnehin grundsätzlich nur unter Einbindung und Absegnung der Schura erfolge, sodass diese Ausführungen als nicht glaubhaft zu erachten seien. Betreffend die Realkennzeichen, die er im Zuge der Darstellung seines Fluchtgrundes an den Tag gelegt habe, sei es nicht möglich gewesen, diese als Zeichen dafür zu werten, dass durch diese Zeichen seine Glaubwürdigkeit bestärkt worden wäre. Begründet werde dieses einerseits mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Schilderung seiner Flucht und den beschwerlichen Reisebedingungen im Winter während einer über einmonatigen Reise auf der geschlossenen Ladefläche eines Lastkraftwagens keinerlei derartige Realkennzeichen an den Tag gelegt habe. Vielmehr sei der Eindruck erweckt worden, dass er diese Realkennzeichen fundiert eingesetzt habe, um seiner Schilderung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Unter abschließender Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände könne sein gesamtes Fluchtvorbringen auf Grund der geschilderten Widersprüchlichkeiten, teilweise nicht nachvollziehbaren Schilderungen und der Menge an Indizien seiner mangelnden Glaubwürdigkeit - insbesondere auch die bis in Detailbereiche übereinstimmende Schilderung der Fluchtgründe mit dem Vorbringen des römisch 40 (demnach gemeinsam eine frei erfundene Fluchtgeschichte kreiert worden sei), mit dem er mit hoher Wahrscheinlichkeit von Afghanistan kommend in Österreich eingereist sei und gleichzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe - nicht als glaubhaft qualifiziert würden.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass in diesem Fall das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung seine Angaben im dort dargestellten Ausmaß als unwahr erachte, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Im Rahmen des gesamten Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine weiteren Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass in diesem Fall das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung seine Angaben im dort dargestellten Ausmaß als unwahr erachte, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Im Rahmen des gesamten Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine weiteren Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Angaben des Beschwerdeführers über seine Wahrnehmungen, die er über die Reisebewegung von Herat nach Österreich habe machen können, seien durchaus glaubwürdig. Sie seien auch hinreichend detailliert. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er mit noch weiteren sieben Personen geschleppt worden sei, wobei die Schleppungen in verschiedenen Lastkraftwagen, welche geschlossen gewesen seien, durchgeführt worden seien und die Fahrten dann fast nur nachts durchgeführt worden seien und es nicht erlaubt gewesen sei, dass sich die Geschleppten untereinander unterhielten. Tagsüber wären die Geschleppten in Verstecken untergebracht gewesen. Es sei daher nicht zulässig, dem Beschwerdeführer zu unterstellen, er hätte im Zuge seiner Angaben vor dem Bundesasylamt versucht, die Fluchtroute zu verschleiern. Nicht schlüssig sei weiters die Begründungsannahme der Behörde, der Beschwerdeführer solle diese Fluchtreise gemeinsam mit dem afghanischen Flüchtling XXXX durchgeführt haben und sei auffallend, dass der Beschwerdeführer und XXXX die Asylanträge mit bis in das Detail überstimmenden und demselben Vorbringen gestellt hätten. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Es sei diese Begründung aktenwidrig. Zunächst treffe es nicht zu, dass beide Asylwerber aus dem gleichen Herkunftsort stammten. Vielmehr komme der Beschwerdeführer aus dem Dorf XXXX, der Asylwerber XXXX hingegen aus dem Dorf XXXX. Weiters ergebe sich aus den Darstellungen der beiden Schutzwerber, dass diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten aus Afghanistan geflüchtet seien und zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Reisebewegung von Afghanistan nach Österreich durchgeführt hätten. Die gleichzeitige Stellung des Asylantrages in Linz stelle einen Zufall dar. Auch könne nicht davon die Rede sein, dass es sich um bis in das Detail gleichlautende Asylantragsbegründungen handle, weil beide Schutzwerber ihre Asylanträge mit einem durchaus sehr unterschiedlichen Tatsachenvorbringen begründet hätten (Beim Beschwerdeführer liege eine längerdauernde, außereheliche Beziehung mit einem in der Nachbarschaft lebenden Mädchen vor, welches schlussendlich zu einer Schwangerschaft des Mädchens und zur Tötung des Mädchens durch deren eigene Familie geführt habe. Anders gelagert sei der Fall von XXXX, der beim Training von jungen Lehrerinnen eine junge Lehrerin kennen gelernt habe, woraus eine außereheliche Beziehung entstanden sei). Die Ähnlichkeit bei den Fallgeschichten sei rein zufällig. Der Beschwerdeführer kenne XXXX überhaupt nicht, ebenso wenig kenne XXXX den Beschwerdeführer. Alle mit dieser Thematik zusammen hängenden Beweiswürdigungsargumente im bekämpften Bescheid seien daher aktenwidrig, unzutreffend und keinesfalls stichhaltig und entbehrten jeder realen Sachverhaltsgrundlage. Der bescheiderlassende Organwalter habe nach der Einvernahme vom 22. Juli 2010 erklärt, dass er das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Asylgründen für plausibel bzw. schlüssig und nachvollziehbar halte, er jedoch keinen Asylgrund sehen würde. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Umstände in weiterer Folge einen derartigen Gesinnungswandel bewirkt hätten, dass dieser nunmehr im Widerspruch zu seinen Erklärungen unmittelbar nach der Einvernahme des Beschwerdeführers dessen Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Vorbringens über eine außereheliche Beziehung zu einem in der Nachbarschaft lebenden Mädchen und den daraus resultierenden Ereignissen und Gefährdungen in Zweifel ziehe bzw. diesen Ausführungen keinen Glauben schenke. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Schilderungen, die der Beschwerdeführer bei der erstmaligen Befragung zu seinen Ausreisegründen und zu seiner Gefährdungslage in Afghanistan und seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesasylamt widersprüchlich hervorgekommen wären. Es stelle keinen Widerspruch dar, dass der Beschwerdeführer vor der Polizei geschildert habe, dass er aus dem Haus seiner Freundin lautes Geschrei in der Nacht gehört habe und er daraufhin geflüchtet sei, während er dieses Geschrei bzw. die Schreie seiner Freundin bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht angeführt habe. Vielmehr mache die im Protokoll vom 22. Juli 2010 festgehaltene Schilderung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt deutlich, dass dieser einfach bei der dortigen Schilderung des Fluchtgrundes nicht alle Details berichtet habe, sondern der Beschwerdeführer auf die einleitende Frage, was denn das auslösende Ereignis für seine Ausreise von Afghanistan gewesen sei, nur eine zusammengefasste Schilderung der Ereignisse gegeben habe. Dass er dabei das Erlebnisdetail der von ihm akustisch wahrgenommenen Schreie des Mädchens nicht erwähnt habe, liege schlichtweg nur darin begründet, dass eben der Beschwerdeführer bei diesen zusammengefassten Angaben nur das Wesentlichste angegeben habe, jedoch nicht alle Detailereignisse. Gerade diese andere Art der Schilderung der Ereignisse als vor der Polizeiinspektion spreche für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, weil der Beschwerdeführer, hätte er eine einstudierte Fluchtgeschichte präsentiert, mit Sicherheit diese deckungsgleich bei beiden Einvernahmen vorgetragen hätte. Der Organwalter habe keine Ergänzungsfragen gestellt. Er dürfe dem Beschwerdeführer daher beweiswürdigend auch nicht vorhalten, dass dieser bei seiner Aussage vor dem Bundesasylamt das Ergebnisdetail "Schreie des Mädchens" nicht erwähnt habe. Auch der auf Seite 55 dritter Absatz behauptete Widerspruch liege nicht vor, zumal die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung betreffend die Tötung des Mädchens nicht detailliert gewesen seien und sich daraus nicht ableiten lasse, wo denn das Mädchen tatsächlich getötet worden sei. All dies wisse der Beschwerdeführer im Übrigen nur vom Hörensagen, er habe darüber keine persönlichen Wahrnehmungen gemacht. Zum Argument auf Seite 55 vierter Absatz sei festzuhalten, dass die Schlussfolgerung der Behörde keinesfalls zwingend sei und nicht zwangsläufig angenommen werden könne, dass der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers diesen bei der Schwester gesucht hätten. Außerdem sei zu bedenken, dass die Angelegenheit damals noch am Anfang gestanden sei, wobei auch nicht bekannt sei, in welcher Intensität tatsächlich auf Seiten der Familie des Beschwerdeführers ein Wille vorhanden gewesen sei, diesen für sein Handeln nach paschtunischem ungeschriebenen Gesetz zu bestrafen. Die Feststellungen im bekämpften Bescheid über andere Konfliktlösungsmöglichkeiten belegten, dass eine Bestrafung oder gar Tötung des eigenen Sohnes zur Hintanhaltung von Blutrache keinesfalls der einzige Ausweg aus dieser Konfliktsituation gewesen sei. Aus den Länderfeststellungen über Blutrache ergebe sich, dass die Praxis der Blutfehde von Gebiet zu Gebiet und von Stamm zu Stamm variiere und laut Stammeskodex immer Verhandlungen möglich seien und sogar das schlimmste Verbrechen im Austausch für eine vereinbarte Bezahlung in Form von Geld, Land oder Frauen vergeben werden könne. Die von der Erstbehörde im Rahmen der Beweiswürdigung gezogene Schlussfolgerung betreffend die Konsequenzen der verbotenen außerehelichen Geschlechtsbeziehung des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer selbst, dessen Familie (Vater und Brüder), sowie damit zusammenhängende Vermutungen über das zu erwartende Verhalten des Vaters und der Brüder seien daher alles andere als zwingend und gesichert, sie seien vielmehr zu einem erheblichen Teil reine Vermutungen, auf die eine Beweiswürdigung von weitreichender Bedeutung für den Asylwerber nicht gestützt werden dürfe. Insgesamt erweise sich daher die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung zur Frage der Glaubwürdigkeit des Tatsachenvorbringens des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Ausreise aus Afghanistan und seiner außerehelichen Geschlechtsbeziehung zu einem Mädchen (und der damit zusammenhängenden Gefährdungslage) als in wesentlichen Punkten mangelhaft, unschlüssig, unplausibel und durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht gedeckt. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Befragung zu den Ausreisegründen und zu seiner Gefährdungslage in Afghanistan, sowie zu den dortigen Geschehnissen immer wieder seiner emotionalen Verzweiflung Ausdruck verleihen müssen und sei nicht in der Lage gewesen, seine Emotionen zu unterdrücken. Dies sei auch im Protokoll vom 22. Juli 2010 festgehalten worden. Derartige Emotionen könnten jedoch nicht gespielt werden, sie seien authentisch und ein wichtiges Indiz für die Authentizität eines Tatsachenvorbringens. In rechtlicher Hinsicht ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bei Zugrundelegung der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu den Gründen seiner Ausreise aus Afghanistan und zu seiner dortigen, individuellen Gefährdungslage auf Grund der Regeln der paschtunischen Blutrache und des paschtunischen Gewohnheitsrechts sehr wohl als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und im Sinne der Statusrichtlinie der Europäischen Union anzusehen sei, weil er wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe einer Gefährdung seines Lebens unterworfen sei. Dadurch, dass der Beschwerdeführer eine außereheliche Beziehung eingegangen sei, habe er gegen paschtunisches Gewohnheitsrecht und gegen den ungeschriebenen, nicht kodifizierten, aber dennoch Gültigkeit beanspruchenden paschtunischen Ehrenkodex verstoßen. Im allgemeinen Rechtschaos von Afghanistan und wegen des Fehlens einer funktionierenden, staatlichen Ordnungsgewalt habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, sich der daraus resultierenden Gefährdungslage durch Anrufung der staatlichen Sicherheits- und Justizbehörden zu entziehen. Beim Beschwerdeführer liege ein sozialer Hintergrund vor, der ihn zum Flüchtling wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mache. Der Beschwerdeführer könne diesen sozialen Hintergrund bzw. seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe jener Männer, welche gegen paschtunisches Gewohnheitsrecht verstoßen hätten und deswegen von Ehrenmord bedroht seien, nicht mehr verändern. Er könne daher der aus sozialen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beruhenden Verfolgungsgefahr nicht mehr entgehen. Es sei vollkommen unverhältnismäßig, den Beschwerdeführer für eine außereheliche Geschlechtsbeziehung mit dem Tod zu bestrafen. Der Beschwerdeführer bedürfe daher dringend des internationalen Schutzes durch das europäische und internationale Flüchtlingsrecht. Die bei ihm vorliegende Verfolgungsbedrohung beruhe auf seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 lit. d der vorher erwähnten Statusrichtlinie. Außerdem sei er nunmehr zum Opfer des bestehenden Rechtschaos in Afghanistan geworden. Er gehöre damit zu jenen verfolgungsbedrohten Menschen, welche zum Opfer der derzeitigen, politischen Lage in Afghanistan geworden seien, weil ihnen Anschläge und Angriffe auf ihre Rechtsgüter, Leib und Leben drohten, die ihre Grundlage im gewohnheitsrechtlichen, nicht staatlich kodifizierten Rechtsvorstellungen hätten, vor welchen der Staat Afghanistan die Betroffenen jedoch schützen müsste. Die Verweigerung und Unfähigkeit, einen derartigen Schutz zu bieten, sei einer Verfolgung aus politischen Gründen als gleichwertig anzusehen.Die Angaben des Beschwerdeführers über seine Wahrnehmungen, die er über die Reisebewegung von Herat nach Österreich habe machen können, seien durchaus glaubwürdig. Sie seien auch hinreichend detailliert. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er mit noch weiteren sieben Personen geschleppt worden sei, wobei die Schleppungen in verschiedenen Lastkraftwagen, welche geschlossen gewesen seien, durchgeführt worden seien und die Fahrten dann fast nur nachts durchgeführt worden seien und es nicht erlaubt gewesen sei, dass sich die Geschleppten untereinander unterhielten. Tagsüber wären die Geschleppten in Verstecken untergebracht gewesen. Es sei daher nicht zulässig, dem Beschwerdeführer zu unterstellen, er hätte im Zuge seiner Angaben vor dem Bundesasylamt versucht, die Fluchtroute zu verschleiern. Nicht schlüssig sei weiters die Begründungsannahme der Behörde, der Beschwerdeführer solle diese Fluchtreise gemeinsam mit dem afghanischen Flüchtling römisch 40 durchgeführt haben und sei auffallend, dass der Beschwerdeführer und römisch 40 die Asylanträge mit bis in das Detail überstimmenden und demselben Vorbringen gestellt hätten. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Es sei diese Begründung aktenwidrig. Zunächst treffe es nicht zu, dass beide Asylwerber aus dem gleichen Herkunftsort stammten. Vielmehr komme der Beschwerdeführer aus dem Dorf römisch 40 , der Asylwerber römisch 40 hingegen aus dem Dorf römisch 40 . Weiters ergebe sich aus den Darstellungen der beiden Schutzwerber, dass diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten aus Afghanistan geflüchtet seien und zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Reisebewegung von Afghanistan nach Österreich durchgeführt hätten. Die gleichzeitige Stellung des Asylantrages in Linz stelle einen Zufall dar. Auch könne nicht davon die Rede sein, dass es sich um bis in das Detail gleichlautende Asylantragsbegründungen handle, weil beide Schutzwerber ihre Asylanträge mit einem durchaus sehr unterschiedlichen Tatsachenvorbringen begründet hätten (Beim Beschwerdeführer liege eine längerdauernde, außereheliche Beziehung mit einem in der Nachbarschaft lebenden Mädchen vor, welches schlussendlich zu einer Schwangerschaft des Mädchens und zur Tötung des Mädchens durch deren eigene Familie geführt habe. Anders gelagert sei der Fall von römisch 40 , der beim Training von jungen Lehrerinnen eine junge Lehrerin kennen gelernt habe, woraus eine außereheliche Beziehung entstanden sei). Die Ähnlichkeit bei den Fallgeschichten sei rein zufällig. Der Beschwerdeführer kenne römisch 40 überhaupt nicht, ebenso wenig kenne römisch 40 den Beschwerdeführer. Alle mit dieser Thematik zusammen hängenden Beweiswürdigungsargumente im bekämpften Bescheid seien daher aktenwidrig, unzutreffend und keinesfalls stichhaltig und entbehrten jeder realen Sachverhaltsgrundlage. Der bescheiderlassende Organwalter habe nach der Einvernahme vom 22. Juli 2010 erklärt, dass er das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Asylgründen für plausibel bzw. schlüssig und nachvollziehbar halte, er jedoch keinen Asylgrund sehen würde. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Umstände in weiterer Folge einen derartigen Gesinnungswandel bewirkt hätten, dass dieser nunmehr im Widerspruch zu seinen Erklärungen unmittelbar nach der Einvernahme des Beschwerdeführers dessen Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Vorbringens über eine außereheliche Beziehung zu einem in der Nachbarschaft lebenden Mädchen und den daraus resultierenden Ereignissen und Gefährdungen in Zweifel ziehe bzw. diesen Ausführungen keinen Glauben schenke. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Schilderungen, die der Beschwerdeführer bei der erstmaligen Befragung zu seinen Ausreisegründen und zu seiner Gefährdungslage in Afghanistan und seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesasylamt widersprüchlich hervorgekommen wären. Es stelle keinen Widerspruch dar, dass der Beschwerdeführer vor der Polizei geschildert habe, dass er aus dem Haus seiner Freundin lautes Geschrei in der Nacht gehört habe und er daraufhin geflüchtet sei, während er dieses Geschrei bzw. die Schreie seiner Freundin bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht angeführt habe. Vielmehr mache die im Protokoll vom 22. Juli 2010 festgehaltene Schilderung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt deutlich, dass dieser einfach bei der dortigen Schilderung des Fluchtgrundes nicht alle Details berichtet habe, sondern der Beschwerdeführer auf die einleitende Frage, was denn das auslösende Ereignis für seine Ausreise von Afghanistan gewesen sei, nur eine zusammengefasste Schilderung der Ereignisse gegeben habe. Dass er dabei das Erlebnisdetail der von ihm akustisch wahrgenommenen Schreie des Mädchens nicht erwähnt habe, liege schlichtweg nur darin begründet, dass eben der Beschwerdeführer bei diesen zusammengefassten Angaben nur das Wesentlichste angegeben habe, jedoch nicht alle Detailereignisse. Gerade diese andere Art der Schilderung der Ereignisse als vor der Polizeiinspektion spreche für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, weil der Beschwerdeführer, hätte er eine einstudierte Fluchtgeschichte präsentiert, mit Sicherheit diese deckungsgleich bei beiden Einvernahmen vorgetragen hätte. Der Organwalter habe keine Ergänzungsfragen gestellt. Er dürfe dem Beschwerdeführer daher beweiswürdigend auch nicht vorhalten, dass dieser bei seiner Aussage vor dem Bundesasylamt das Ergebnisdetail "Schreie des Mädchens" nicht erwähnt habe. Auch der auf Seite 55 dritter Absatz behauptete Widerspruch liege nicht vor, zumal die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung betreffend die Tötung des Mädchens nicht detailliert gewesen seien und sich daraus nicht ableiten lasse, wo denn das Mädchen tatsächlich getötet worden sei. All dies wisse der Beschwerdeführer im Übrigen nur vom Hörensagen, er habe darüber keine persönlichen Wahrnehmungen gemacht. Zum Argument auf Seite 55 vierter Absatz sei festzuhalten, dass die Schlussfolgerung der Behörde keinesfalls zwingend sei und nicht zwangsläufig angenommen werden könne, dass der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers diesen bei der Schwester gesucht hätten. Außerdem sei zu bedenken, dass die Angelegenheit damals noch am Anfang gestanden sei, wobei auch nicht bekannt sei, in welcher Intensität tatsächlich auf Seiten der Familie des Beschwerdeführers ein Wille vorhanden gewesen sei, diesen für sein Handeln nach paschtunischem ungeschriebenen Gesetz zu bestrafen. Die Feststellungen im bekämpften Bescheid über andere Konfliktlösungsmöglichkeiten belegten, dass eine Bestrafung oder gar Tötung des eigenen Sohnes zur Hintanhaltung von Blutrache keinesfalls der einzige Ausweg aus dieser Konfliktsituation gewesen sei. Aus den Länderfeststellungen über Blutrache ergebe sich, dass die Praxis der Blutfehde von Gebiet zu Gebiet und von Stamm zu Stamm variiere und laut Stammeskodex immer Verhandlungen möglich seien und sogar das schlimmste Verbrechen im Austausch für eine vereinbarte Bezahlung in Form von Geld, Land oder Frauen vergeben werden könne. Die von der Erstbehörde im Rahmen der Beweiswürdigung gezogene Schlussfolgerung betreffend die Konsequenzen der verbotenen außerehelichen Geschlechtsbeziehung des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer selbst, dessen Familie (Vater und Brüder), sowie damit zusammenhängende Vermutungen über das zu erwartende Verhalten des Vaters und der Brüder seien daher alles andere als zwingend und gesichert, sie seien vielmehr zu einem erheblichen Teil reine Vermutungen, auf die eine Beweiswürdigung von weitreichender Bedeutung für den Asylwerber nicht gestützt werden dürfe. Insgesamt erweise sich daher die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung zur Frage der Glaubwürdigkeit des Tatsachenvorbringens des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Ausreise aus Afghanistan und seiner außerehelichen Geschlechtsbeziehung zu einem Mädchen (und der damit zusammenhängenden Gefährdungslage) als in wesentlichen Punkten mangelhaft, unschlüssig, unplausibel und durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht gedeckt. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Befragung zu den Ausreisegründen und zu seiner Gefährdungslage in Afghanistan, sowie zu den dortigen Geschehnissen immer wieder seiner emotionalen Verzweiflung Ausdruck verleihen müssen und sei nicht in der Lage gewesen, seine Emotionen zu unterdrücken. Dies sei auch im Protokoll vom 22. Juli 2010 festgehalten worden. Derartige Emotionen könnten jedoch nicht gespielt werden, sie seien authentisch und ein wichtiges Indiz für die Authentizität eines Tatsachenvorbringens. In rechtlicher Hinsicht ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bei Zugrundelegung der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu den Gründen seiner Ausreise aus Afghanistan und zu seiner dortigen, individuellen Gefährdungslage auf Grund der Regeln der paschtunischen Blutrache und des paschtunischen Gewohnheitsrechts sehr wohl als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und im Sinne der Statusrichtlinie der Europäischen Union anzusehen sei, weil er wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe einer Gefährdung seines Lebens unterworfen sei. Dadurch, dass der Beschwerdeführer eine außereheliche Beziehung eingegangen sei, habe er gegen paschtunisches Gewohnheitsrecht und gegen den ungeschriebenen, nicht kodifizierten, aber dennoch Gültigkeit beanspruchenden paschtunischen Ehrenkodex verstoßen. Im allgemeinen Rechtschaos von Afghanistan und wegen des Fehlens einer funktionierenden, staatlichen Ordnungsgewalt habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, sich der daraus resultierenden Gefährdungslage durch Anrufung der staatlichen Sicherheits- und Justizbehörden zu entziehen. Beim Beschwerdeführer liege ein sozialer Hintergrund vor, der ihn zum Flüchtling wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mache. Der Beschwerdeführer könne diesen sozialen Hintergrund bzw. seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe jener Männer, welche gegen paschtunisches Gewohnheitsrecht verstoßen hätten und deswegen von Ehrenmord bedroht seien, nicht mehr verändern. Er könne daher der aus sozialen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beruhenden Verfolgungsgefahr nicht mehr entgehen. Es sei vollkommen unverhältnismäßig, den Beschwerdeführer für eine außereheliche Geschlechtsbeziehung mit dem Tod zu bestrafen. Der Beschwerdeführer bedürfe daher dringend des internationalen Schutzes durch das europäische und internationale Flüchtlingsrecht. Die bei ihm vorliegende Verfolgungsbedrohung beruhe auf seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Litera d, der vorher erwähnten Statusrichtlinie. Außerdem sei er nunmehr zum Opfer des bestehenden Rechtschaos in Afghanistan geworden. Er gehöre damit zu jenen verfolgungsbedrohten Menschen, welche zum Opfer der derzeitigen, politischen Lage in Afghanistan geworden seien, weil ihnen Anschläge und Angriffe auf ihre Rechtsgüter, Leib und Leben drohten, die ihre Grundlage im gewohnheitsrechtlichen, nicht staatlich kodifizierten Rechtsvorstellungen hätten, vor welchen der Staat Afghanistan die Betroffenen jedoch schützen müsste. Die Verweigerung und Unfähigkeit, einen derartigen Schutz zu bieten, sei einer Verfolgung aus politischen Gründen als gleichwertig anzusehen.

Mit Schriftsatz vom 19.07.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Das Eingehen von außerehelichen, sexuellen Beziehungen mit einem Mädchen aus dem gleichen Dorf habe einen schweren Tabubruch dargestellt. Nach paschtunischer Ehre, Sitte, Tradition und den damit einhergehenden Wert- und Moralvorstellungen hätten der Beschwerdeführer und seine Geliebte damit große Schande über die Ehre beider Familien gebracht. Das habe zur Folge gehabt, dass XXXX von ihrer eigenen Familie getötet worden sei. Nach paschtunischer Ehre könne ein derartiges Ehrendelikt nur dadurch gesühnt werden, dass auch auf der Seite des Täters und seiner Familie entsprechend Blut fließe. Die tatsächliche Ausübung dieser Vergeltung und Rache scheitere jedoch daran, dass der Beschwerdeführer nach Österreich geflüchtet sei und daher er für sein Handeln nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Dies habe nunmehr zur Folge, dass stellvertretend für den Beschwerdeführer seine noch in Afghanistan lebenden Familienangehörigen zur Verantwortung gezogen werden sollten. Am 07. März 2013 zu nächtlicher Stunde seien drei Brüder von der verfeindeten Familie bewaffnet zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen. In diesem Haus wohnten die Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei Brüder mit deren Familien und Kindern gemeinsam. Die Brüder von XXXX hätten unbedingt den Beschwerdeführer finden wollen. Sie hätten erklärt, dass er hier sein müsse, wenn er nicht gefunden werden könne, so müsste seine Familie für ihn büßen. Um einen unmittelbaren bewaffneten Angriff auf die Familie abzuwenden, habe der jüngere der beiden Brüder des Beschwerdeführers, XXXX, seine Kalaschnikow genommen und auf die Angreifer geschossen. Dabei sei einer der Angreifer am Fuß verletzt worden. Danach habe der Vater des Beschwerdeführers einen Vermittler zur verfeindeten Familie geschickt, um den Konflikt beilegen zu können. Über diesen Vermittler habe der Vater klar zu machen versucht, dass auch ihm die Hände gebunden seien. Wäre sein Sohn hier, so würde er selbst Gerechtigkeit an seinem Sohn üben, da dieser jedoch geflüchtet sei, könne er dies nicht tun. Er habe daher eine gütliche Bereinigung des Konflikts angeboten. Dazu sei jedoch die verfeindete Familie nicht bereit gewesen. Dies hänge vor allem damit zusammen, dass der Vater von XXXX unter besonderem moralischen Druck stehe. Schließlich habe er aus Ehrengründen seine eigene Tochter getötet, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, dies durch eine Bluttat, welche gegen den schuldtragenden Beschwerdeführer oder dessen Familie gerichtet sei, zu sühnen. Daher sei nunmehr der Vater von XXXX in seinem Heimatdorf und sozialem Umfeld in den Verruf gekommen, kein Mann zu sein. Dies habe den Vater von XXXX so weit gebracht, dass dieser erklärt habe, es müsse jetzt Blut fließen. Sollte er irgendjemanden von der Familie des Beschwerdeführers sehen, so würde er schießen. Seither müsse sich die Familie des Beschwerdeführers ständig selbst mit Waffen vor Angriffen schützen. Wege außerhalb des Hauses könnten nur mehr bewaffnet dahingehend durchgeführt werden, dass die Brüder den Vater mit Kalaschnikows begleiteten oder selbst sich nur mit Kalaschnikows ausgerüstet, entsprechend bewaffnet in das Freie begäben. Sie müssen auch jederzeit Gewahr sein, dass Frauen der Familie angegriffen würden, denn es könnte zu jeder Zeit ein Überfall auf die Frauen im Haus stattfinden. Es bestehe daher eine extreme Gefahrensituation, die durch ein unmoralisches, sexuelles und heterogen-geschlechtliches Verhalten des Beschwerdeführers ausgelöst worden sei. Auch wenn der Beschwerdeführer nach Hause zurückgehen würde, um selbst gleichsam als Blutracheopfer zur Verfügung zu stehen, würde dies den Kreislauf der Gewalt nicht durchbrechen, weil dann seine eigenen Brüder wiederum Blutrache an der gegnerischen Familie üben würden. Es sei daher eine unlösbare Situation entstanden. Dem Beschwerdeführer drohe daher in Afghanistan Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Blutrache bedrohten Menschen, sowie der sozialen Gruppe jener Menschen, die sich nicht an die herkömmlichen Moralvorstellungen betreffend Sexualität und dergleichen gehalten hätten. Weiters sei dies als Verfolgung aus politischen oder aus religiösen Gründen anzusehen. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers verstoße gegen den Islam und die geltenden religiösen Vorstellungen, sodass der Beschwerdeführer auch auf Grund von religiösem Extremismus in seinem Leben bedroht wäre. Weiters unterstelle die verfolgende Familie dem Beschwerdeführer eine religiös verwerfliche Gesinnung und Vorgehensweise, sodass die den Beschwerdeführer betreffende Verfolgung nicht nur sozial, sondern auch religiös und in gewisser Hinsicht auch politisch motiviert sei. Derartiges Sexualverhalten gelte als westlich verdorben, man würde damit zum Sünder, Ungläubigen und verwestlichten, anti-islamistischen Menschen. Zum Verständnis des Handelns des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer verheiratet gewesen sei, dies auf Grund einer vermittelten Ehe. Seine Frau sei von seiner eigenen Familie ausgesucht worden. Es sei dies keine Liebesbeziehung gewesen. Die Beziehung zu XXXX sei eine echte Liebesbeziehung gewesen. In Afghanistan werde über das Sexuelle nicht gesprochen. Daher gebe es auch keinerlei Bewusstsein und Kenntnisse über die Möglichkeit, eine Schwangerschaft zu verhüten. So sei es dazu gekommen, dass die Geliebte des Beschwerdeführers schwanger geworden sei. Die Liebe des Beschwerdeführers zu XXXX sei so stark gewesen, dass er auch die großen Gefahren auf sich genommen habe, welche mit dieser Beziehung verbunden gewesen seien. Er habe alles vor seiner Familie geheim halten müssen. Damit habe sich der Beschwerdeführer nicht nur gegen die traditionellen Regeln und Moralvorstellungen in der afghanischen und paschtunischen Gesellschaft gestellt, sondern auch gegen die geltenden Regeln und Moralvorstellungen der islamischen Religion, gegen den islamistischen Fundamentalismus und die damit einhergehenden religiös - motivierte Intoleranz. Die Konsequenzen, die dem Beschwerdeführer deshalb drohten, seien daher letztendlich politisch motiviert, sodass der Beschwerdeführer schlussendlich auch aus politischen Gründen - wegen einer vorherrschenden, politischen Vorstellung in Afghanistan widersprechenden Lebensführung - verfolgt werde. Insbesondere drohe dem Beschwerdeführer auch aus familiären Gründen Verfolgung. Er sei das Mitglied einer Familie, welcher die Regeln des Paschtunentums nicht beachtet habe, als Geliebter von XXXX hätten den Beschwerdeführer auch mit dieser familiäre Beziehungen verbunden, sodass der Beschwerdeführer letztendlich auch wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt werde. Letztendlich liege auch eine Verfolgung aus ethnischen Gründen vor. Die Verfolger betrachteten den Beschwerdeführer als ethnischen Außenseiter, weil er sich anti-paschtunisch verhalten habe und deshalb nicht mehr als Paschtune betrachtet werden könnte bzw. als ein Paschtune, welcher Schande über das paschtunische Geschlecht gebracht habe und deshalb mit dem Tod bestraft werden müsse. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung, weil er das grundlegende Menschenrecht zur Gründung einer Familie mit einem geliebten Menschen des anderen Geschlechts für sich in Anspruch genommen habe. Insgesamt lägen beim Beschwerdeführer Verfolgungsgründe im Sinne von Artikel 10 der Qualifikationsrichtlinie vor. Dem Beschwerdeführer stehe in Afghanistan auf Grund seiner Verfolgungsexponiertheit und der sozialen Vernetzung innerhalb der paschtunischen Gesellschaft auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.Das Eingehen von außerehelichen, sexuellen Beziehungen mit einem Mädchen aus dem gleichen Dorf habe einen schweren Tabubruch dargestellt. Nach paschtunischer Ehre, Sitte, Tradition und den damit einhergehenden Wert- und Moralvorstellungen hätten der Beschwerdeführer und seine Geliebte damit große Schande über die Ehre beider Familien gebracht. Das habe zur Folge gehabt, dass römisch 40 von ihrer eigenen Familie getötet worden sei. Nach paschtunischer Ehre könne ein derartiges Ehrendelikt nur dadurch gesühnt werden, dass auch auf der Seite des Täters und seiner Familie entsprechend Blut fließe. Die tatsächliche Ausübung dieser Vergeltung und Rache scheitere jedoch daran, dass der Beschwerdeführer nach Österreich geflüchtet sei und daher er für sein Handeln nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Dies habe nunmehr zur Folge, dass stellvertretend für den Beschwerdeführer seine noch in Afghanistan lebenden Familienangehörigen zur Verantwortung gezogen werden sollten. Am 07. März 2013 zu nächtlicher Stunde seien drei Brüder von der verfeindeten Familie bewaffnet zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen. In diesem Haus wohnten die Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei Brüder mit deren Familien und Kindern gemeinsam. Die Brüder von römisch 40 hätten unbedingt den Beschwerdeführer finden wollen. Sie hätten erklärt, dass er hier sein müsse, wenn er nicht gefunden werden könne, so müsste seine Familie für ihn büßen. Um einen unmittelbaren bewaffneten Angriff auf die Familie abzuwenden, habe der jüngere der beiden Brüder des Beschwerdeführers, römisch 40 , seine Kalaschnikow genommen und auf die Angreifer geschossen. Dabei sei einer der Angreifer am Fuß verletzt worden. Danach habe der Vater des Beschwerdeführers einen Vermittler zur verfeindeten Familie geschickt, um den Konflikt beilegen zu können. Über diesen Vermittler habe der Vater klar zu machen versucht, dass auch ihm die Hände gebunden seien. Wäre sein Sohn hier, so würde er selbst Gerechtigkeit an seinem Sohn üben, da dieser jedoch geflüchtet sei, könne er dies nicht tun. Er habe daher eine gütliche Bereinigung des Konflikts angeboten. Dazu sei jedoch die verfeindete Familie nicht bereit gewesen. Dies hänge vor allem damit zusammen, dass der Vater von römisch 40 unter besonderem moralischen Druck stehe. Schließlich habe er aus Ehrengründen seine eigene Tochter getötet, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, dies durch eine Bluttat, welche gegen den schuldtragenden Beschwerdeführer oder dessen Familie gerichtet sei, zu sühnen. Daher sei nunmehr der Vater von römisch 40 in seinem Heimatdorf und sozialem Umfeld in den Verruf gekommen, kein Mann zu sein. Dies habe den Vater von römisch 40 so weit gebracht, dass dieser erklärt habe, es müsse jetzt Blut fließen. Sollte er irgendjemanden von der Familie des Beschwerdeführers sehen, so würde er schießen. Seither müsse sich die Familie des Beschwerdeführers ständig selbst mit Waffen vor Angriffen schützen. Wege außerhalb des Hauses könnten nur mehr bewaffnet dahingehend durchgeführt werden, dass die Brüder den Vater mit Kalaschnikows begleiteten oder selbst sich nur mit Kalaschnikows ausgerüstet, entsprechend bewaffnet in das Freie begäben. Sie müssen auch jederzeit Gewahr sein, dass Frauen der Familie angegriffen würden, denn es könnte zu jeder Zeit ein Überfall auf die Frauen im Haus stattfinden. Es bestehe daher eine extreme Gefahrensituation, die durch ein unmoralisches, sexuelles und heterogen-geschlechtliches Verhalten des Beschwerdeführers ausgelöst worden sei. Auch wenn der Beschwerdeführer nach Hause zurückgehen würde, um selbst gleichsam als Blutracheopfer zur Verfügung zu stehen, würde dies den Kreislauf der Gewalt nicht durchbrechen, weil dann seine eigenen Brüder wiederum Blutrache an der gegnerischen Familie üben würden. Es sei daher eine unlösbare Situation entstanden. Dem Beschwerdeführer drohe daher in Afghanistan Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Blutrache bedrohten Menschen, sowie der sozialen Gruppe jener Menschen, die sich nicht an die herkömmlichen Moralvorstellungen betreffend Sexualität und dergleichen gehalten hätten. Weiters sei dies als Verfolgung aus politischen oder aus religiösen Gründen anzusehen. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers verstoße gegen den Islam und die geltenden religiösen Vorstellungen, sodass der Beschwerdeführer auch auf Grund von religiösem Extremismus in seinem Leben bedroht wäre. Weiters unterstelle die verfolgende Familie dem Beschwerdeführer eine religiös verwerfliche Gesinnung und Vorgehensweise, sodass die den Beschwerdeführer betreffende Verfolgung nicht nur sozial, sondern auch religiös und in gewisser Hinsicht auch politisch motiviert sei. Derartiges Sexualverhalten gelte als westlich verdorben, man würde damit zum Sünder, Ungläubigen und verwestlichten, anti-islamistischen Menschen. Zum Verständnis des Handelns des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer verheiratet gewesen sei, dies auf Grund einer vermittelten Ehe. Seine Frau sei von seiner eigenen Familie ausgesucht worden. Es sei dies keine Liebesbeziehung gewesen. Die Beziehung zu römisch 40 sei eine echte Liebesbeziehung gewesen. In Afghanistan werde über das Sexuelle nicht gesprochen. Daher gebe es auch keinerlei Bewusstsein und Kenntnisse über die Möglichkeit, eine Schwangerschaft zu verhüten. So sei es dazu gekommen, dass die Geliebte des Beschwerdeführers schwanger geworden sei. Die Liebe des Beschwerdeführers zu römisch 40 sei so stark gewesen, dass er auch die großen Gefahren auf sich genommen habe, welche mit dieser Beziehung verbunden gewesen seien. Er habe alles vor seiner Familie geheim halten müssen. Damit habe sich der Beschwerdeführer nicht nur gegen die traditionellen Regeln und Moralvorstellungen in der afghanischen und paschtunischen Gesellschaft gestellt, sondern auch gegen die geltenden Regeln und Moralvorstellungen der islamischen Religion, gegen den islamistischen Fundamentalismus und die damit einhergehenden religiös - motivierte Intoleranz. Die Konsequenzen, die dem Beschwerdeführer deshalb drohten, seien daher letztendlich politisch motiviert, sodass der Beschwerdeführer schlussendlich auch aus politischen Gründen - wegen einer vorherrschenden, politischen Vorstellung in Afghanistan widersprechenden Lebensführung - verfolgt werde. Insbesondere drohe dem Beschwerdeführer auch aus familiären Gründen Verfolgung. Er sei das Mitglied einer Familie, welcher die Regeln des Paschtunentums nicht beachtet habe, als Geliebter von römisch 40 hätten den Beschwerdeführer auch mit dieser familiäre Beziehungen verbunden, sodass der Beschwerdeführer letztendlich auch wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt werde. Letztendlich liege auch eine Verfolgung aus ethnischen Gründen vor. Die Verfolger betrachteten den Beschwerdeführer als ethnischen Außenseiter, weil er sich anti-paschtunisch verhalten habe und deshalb nicht mehr als Paschtune betrachtet werden könnte bzw. als ein Paschtune, welcher Schande über das paschtunische Geschlecht gebracht habe und deshalb mit dem Tod bestraft werden müsse. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung, weil er das grundlegende Menschenrecht zur Gründung einer Familie mit einem geliebten Menschen des anderen Geschlechts für sich in Anspruch genommen habe. Insgesamt lägen beim Beschwerdeführer Verfolgungsgründe im Sinne von Artikel 10 der Qualifikationsrichtlinie vor. Dem Beschwerdeführer stehe in Afghanistan auf Grund seiner Verfolgungsexponiertheit und der sozialen Vernetzung innerhalb der paschtunischen Gesellschaft auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Das Bundesasylamt ging bereits zutreffend davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, auf die oben zusammengefassten diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes wird ausdrücklich hingewiesen. In der Beschwerde wird dem zwar entgegengetreten, doch kann diesen Beschwerdeausführungen nicht gefolgt werden. Entgegen den Beschwerdeausführungen bleibt das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Reiseroute vage, insbesondere ist es zutreffend, wenn das Bundesasylamt ausführt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer auf der Ladefläche mit anderen Flüchtlingen über einen Monat alleine ohne Aufsicht gewesen sei, er aber mit diesen anderen Flüchtlingen nicht gesprochen hätte. Entgegen den Beschwerdeausführungen wies das Bundesasylamt auch völlig zutreffend darauf hin, dass es eine Vielzahl von auffälligen Gemeinsamkeiten mit einem anderen Asylwerber gab, sodass der Schluss nahe lag, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Verfolgungsgefahr in Afghanistan um einen konstruierten Sachverhalt handelt. Entgegen den Beschwerdeausführungen ergibt sich aus der Übersetzung der Taskira des Beschwerdeführers, dass diese von der Provinz XXXX, Gemeinde XXXX, Dorf: XXXX ausgestellt wurde, und ergibt sich auch als Geburtsort des Beschwerdeführers aus dieser Taskira XXXX, 18 Jahre alt im Jahr XXXX, woran sich erweist, dass es nicht zutreffend ist, dass die beiden Asylwerber nicht aus dem gleichen Herkunftsort stammen würden. Bloß der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich aus der Taskira von XXXX ebenfalls ergibt, dass die Ausstellungsbehörde Provinz XXXX, Gemeinde XXXX, Dorf XXXX und als Geburtsort ebenso XXXX, dieser habe das 20. Lebensjahr erreicht. Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass sich aus den Darstellungen der beiden Schutzwerber ergebe, dass diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten aus Afghanistan geflüchtet seien und zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Reisebewegung von Afghanistan nach Österreich durchgeführt hätten, die gleichzeitige Stellung des Asylantrages in Linz einen Zufall darstelle, ist dem entgegen zu halten, dass es sich nicht nur bei der gleichzeitigen Stellung des Asylantrages in Linz um einen Zufall handeln würde, sondern auch bei der Tatsache, dass die Reiseroute von beiden nahezu ident dargestellt wurde, indem beide nach Kabul gelangt seien, von dort mit dem Flugzeug nach Herat geflogen seien und dann weiter mit Lastkraftwagen bis in das Bundesgebiet gelangt seien, ebenso dass beide an der landwirtschaftlichen Fakultät der Islamischen Universität XXXX studiert hätten und wie angeführt beide aus dem gleichen Herkunftsort stammten, sodass sehr viele Zufälle zusammen kämen, die es nicht naheliegend erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer bei der Wahrheit geblieben ist. Auch wenn nicht vollends ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei all dem um Zufälle handelt, wie auch bei jenem, dass beide ihre Asylantragsbegründungen auf außereheliche Beziehungen stützen, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen glaubhaft zu machen hat, die Häufung der Übereinstimmungen in den Angaben der beiden Asylwerber jedoch den Schluss nahe legt, dass eine konstruierte Geschichte vorgetragen wurde. Wenn in der Beschwerde auf den Eindruck des Organwalters des Bundesasylamtes hingewiesen wird, so ist dem entgegen zu halten, dass derart viele objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche darauf hindeuten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, sodass dieser Eindruck jedenfalls in den Hintergrund tritt. Das Bundesasylamt wies auch zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt emotionale Reaktionen zeigte, allerdings nur hinsichtlich seines Fluchtgrundes, nicht jedoch hinsichtlich der Reisebedingungen, die jedoch, wenn man den Angaben des Beschwerdeführers folgte, überaus beschwerlich gewesen sein müssten. Es liegt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ein unterschiedliches Vorbringen des Beschwerdeführers vor, wenn er noch in seiner Erstbefragung schilderte, dass er eines Nachts ein Geschrei aus dem Haus des Mädchens gehört habe und er gewusst habe, was los sei, das Mädchen andauernd geschrien habe, er gewusst habe, dass es bei diesem Geschrei um ihn gegangen sei, er sich auf das Motorrad gesetzt habe und zu seiner Schwester geflüchtet sei, er unterwegs seinen älteren Bruder mit einem Mobiltelefon angerufen habe und ihm alles erzählt habe, wogegen er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22. Juli 2010 Derartiges nicht erwähnte, er vielmehr dort angab, dass er zu dieser Zeit, also als das Mädchen umgebracht worden sei, bei seiner Schwester gewesen sei. Es wäre aber jedenfalls zu erwarten, dass er gerade den Umstand, dass er die Schreie seiner Freundin gehört habe, auch beim Bundesasylamt erwähnt, wenn er Derartiges tatsächlich gehört hätte. Es kann auch keineswegs angenommen werden, dass die Einvernahme vor dem Bundesasylamt weniger in das Detail gegangen wäre als die Erstbefragung, und lautete die Frage entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht nur nach dem auslösenden Ereignis für die Ausreise aus Afghanistan, sondern lautete die Frage bzw. Aufforderung seitens des Bundesasylamtes, "Schildern Sie mir den Grund, warum Sie Afghanistan verlassen haben und was war das auslösende Ereignis für das Verlassen von Afghanistan", was keineswegs nur eine zusammengefasste Schilderung der Ereignisse erwarten lässt, sondern, dass der Beschwerdeführer all seine Gründe, weswegen er sein Heimatland verlässt, auch dartut. Im Übrigen schilderte der Beschwerdeführer, wie vom Bundesasylamt zutreffend aufgezeigt, durchaus andere Teile seiner Fluchtgründe ausführlicher, aber auch in Details widersprüchlich, etwa, wenn der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch angab, dass sein Vater gegenüber der Familie seiner Freundin angegeben hätte, dass er den Beschwerdeführer verstoßen hätte, wogegen er bei der Befragung beim Bundesasylamt angab, dass sein Vater noch gesagt habe, dass der Beschwerdeführer das nicht gemacht habe, dass der Beschwerdeführer nicht verantwortlich sei, erst als der Vater des Mädchens darauf bestanden habe, habe sein Vater gesagt, sollte der Beschwerdeführer der Täter sein, würde ihn sein Vater persönlich umbringen. Es kann daher keinesfalls an einer nicht detaillierten Aussage des Beschwerdeführers gelegen sein, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt den Umstand, dass er Schreie seitens seiner Freundin gehört habe, weswegen der Beschwerdeführer von zu Hause zu seiner Schwester gefahren sei, nicht angegeben hat, sondern zeigt dieser Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinen Angaben zum Fluchtgrund nicht bei der Wahrheit geblieben ist, da jedenfalls zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer diesen wesentlichen Umstand immer gleichlautend schildert. Überdies war der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt anwesend, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass die Einvernahme nicht ausreichend in das Detail gegangen wäre, hätte doch der rechtsfreundliche Vertreter jedenfalls die Möglichkeit gehabt, diesbezüglich zu agieren, wurde er gefragt, ob er selbst eine Frage habe, was er jedoch verneinte, er bloß eine Anmerkung tätigte, die damit aber nichts zu tun hat. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Aussagen in der Erstbefragung betreffend die Tötung des Mädchens nicht detailliert gewesen seien und sich daraus nicht ableiten lasse, wo denn das Mädchen tatsächlich getötet worden sei, er im Übrigen nur vom Hörensagen all dies wisse, er habe darüber keine persönlichen Wahrnehmungen gemacht, so ist dem entgegen zu halten, dass diesfalls auch nicht nachvollzogen werden kann, was ihn veranlasst habe auszusagen, dass die Familie woanders hingegangen sei, um das Mädchen zu töten. Auch wenn es nicht zwingend sein muss, dass der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers diesen bei der Schwester gesucht hätten, so zeigte das Bundesasylamt aber dennoch zutreffend auf, dass dies naheliegend gewesen wäre, und ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass es sich bei dem zu erwartenden Verhalten des Vaters und der Brüder um nicht zwingende Vermutungen handle, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, dass er im Fall einer Rückkehr befürchte, von der eigenen Familie und von der Familie des Mädchens getötet zu werden. Das Bundesasylamt zeigte auch noch weitere Indizien für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers auf, etwa hinsichtlich der Organisation der Ausreise und der Kosten der Ausreise, sodass insgesamt betrachtet eine Vielzahl von Indizien vorliegt, die in eindeutiger Weise aufzeigen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht den Tatsachen entspricht. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Ergänzungsschriftsatz vom 19. Juli 2013 behauptet, dass sich die Aggression der Familie des Mädchens XXXX nun gegen die Familie des Beschwerdeführers richte, der Beschwerdeführer hier einen Vorfall vom 07. März 2013 schildert, so ist dem entgegen zu halten, dass nicht nachvollzogen werden kann, dass erst Jahre nach dem behaupteten Hervorkommen der außerehelichen Beziehung, der Tötung von XXXX und dem Verschwinden des Beschwerdeführers sich die Gewalt konkret gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichtet hätte.Das Bundesasylamt ging bereits zutreffend davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, auf die oben zusammengefassten diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes wird ausdrücklich hingewiesen. In der Beschwerde wird dem zwar entgegengetreten, doch kann diesen Beschwerdeausführungen nicht gefolgt werden. Entgegen den Beschwerdeausführungen bleibt das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Reiseroute vage, insbesondere ist es zutreffend, wenn das Bundesasylamt ausführt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer auf der Ladefläche mit anderen Flüchtlingen über einen Monat alleine ohne Aufsicht gewesen sei, er aber mit diesen anderen Flüchtlingen nicht gesprochen hätte. Entgegen den Beschwerdeausführungen wies das Bundesasylamt auch völlig zutreffend darauf hin, dass es eine Vielzahl von auffälligen Gemeinsamkeiten mit einem anderen Asylwerber gab, sodass der Schluss nahe lag, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Verfolgungsgefahr in Afghanistan um einen konstruierten Sachverhalt handelt. Entgegen den Beschwerdeausführungen ergibt sich aus der Übersetzung der Taskira des Beschwerdeführers, dass diese von der Provinz römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , Dorf: römisch 40 ausgestellt wurde, und ergibt sich auch als Geburtsort des Beschwerdeführers aus dieser Taskira römisch 40 , 18 Jahre alt im Jahr römisch 40 , woran sich erweist, dass es nicht zutreffend ist, dass die beiden Asylwerber nicht aus dem gleichen Herkunftsort stammen würden. Bloß der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich aus der Taskira von römisch 40 ebenfalls ergibt, dass die Ausstellungsbehörde Provinz römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , Dorf römisch 40 und als Geburtsort ebenso römisch 40 , dieser habe das 20. Lebensjahr erreicht. Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass sich aus den Darstellungen der beiden Schutzwerber ergebe, dass diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten aus Afghanistan geflüchtet seien und zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Reisebewegung von Afghanistan nach Österreich durchgeführt hätten, die gleichzeitige Stellung des Asylantrages in Linz einen Zufall darstelle, ist dem entgegen zu halten, dass es sich nicht nur bei der gleichzeitigen Stellung des Asylantrages in Linz um einen Zufall handeln würde, sondern auch bei der Tatsache, dass die Reiseroute von beiden nahezu ident dargestellt wurde, indem beide nach Kabul gelangt seien, von dort mit dem Flugzeug nach Herat geflogen seien und dann weiter mit Lastkraftwagen bis in das Bundesgebiet gelangt seien, ebenso dass beide an der landwirtschaftlichen Fakultät der Islamischen Universität römisch 40 studiert hätten und wie angeführt beide aus dem gleichen Herkunftsort stammten, sodass sehr viele Zufälle zusammen kämen, die es nicht naheliegend erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer bei der Wahrheit geblieben ist. Auch wenn nicht vollends ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei all dem um Zufälle handelt, wie auch bei jenem, dass beide ihre Asylantragsbegründungen auf außereheliche Beziehungen stützen, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen glaubhaft zu machen hat, die Häufung der Übereinstimmungen in den Angaben der beiden Asylwerber jedoch den Schluss nahe legt, dass eine konstruierte Geschichte vorgetragen wurde. Wenn in der Beschwerde auf den Eindruck des Organwalters des Bundesasylamtes hingewiesen wird, so ist dem entgegen zu halten, dass derart viele objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche darauf hindeuten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, sodass dieser Eindruck jedenfalls in den Hintergrund tritt. Das Bundesasylamt wies auch zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt emotionale Reaktionen zeigte, allerdings nur hinsichtlich seines Fluchtgrundes, nicht jedoch hinsichtlich der Reisebedingungen, die jedoch, wenn man den Angaben des Beschwerdeführers folgte, überaus beschwerlich gewesen sein müssten. Es liegt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ein unterschiedliches Vorbringen des Beschwerdeführers vor, wenn er noch in seiner Erstbefragung schilderte, dass er eines Nachts ein Geschrei aus dem Haus des Mädchens gehört habe und er gewusst habe, was los sei, das Mädchen andauernd geschrien habe, er gewusst habe, dass es bei diesem Geschrei um ihn gegangen sei, er sich auf das Motorrad gesetzt habe und zu seiner Schwester geflüchtet sei, er unterwegs seinen älteren Bruder mit einem Mobiltelefon angerufen habe und ihm alles erzählt habe, wogegen er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22. Juli 2010 Derartiges nicht erwähnte, er vielmehr dort angab, dass er zu dieser Zeit, also als das Mädchen umgebracht worden sei, bei seiner Schwester gewesen sei. Es wäre aber jedenfalls zu erwarten, dass er gerade den Umstand, dass er die Schreie seiner Freundin gehört habe, auch beim Bundesasylamt erwähnt, wenn er Derartiges tatsächlich gehört hätte. Es kann auch keineswegs angenommen werden, dass die Einvernahme vor dem Bundesasylamt weniger in das Detail gegangen wäre als die Erstbefragung, und lautete die Frage entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht nur nach dem auslösenden Ereignis für die Ausreise aus Afghanistan, sondern lautete die Frage bzw. Aufforderung seitens des Bundesasylamtes, "Schildern Sie mir den Grund, warum Sie Afghanistan verlassen haben und was war das auslösende Ereignis für das Verlassen von Afghanistan", was keineswegs nur eine zusammengefasste Schilderung der Ereignisse erwarten lässt, sondern, dass der Beschwerdeführer all seine Gründe, weswegen er sein Heimatland verlässt, auch dartut. Im Übrigen schilderte der Beschwerdeführer, wie vom Bundesasylamt zutreffend aufgezeigt, durchaus andere Teile seiner Fluchtgründe ausführlicher, aber auch in Details widersprüchlich, etwa, wenn der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch angab, dass sein Vater gegenüber der Familie seiner Freundin angegeben hätte, dass er den Beschwerdeführer verstoßen hätte, wogegen er bei der Befragung beim Bundesasylamt angab, dass sein Vater noch gesagt habe, dass der Beschwerdeführer das nicht gemacht habe, dass der Beschwerdeführer nicht verantwortlich sei, erst als der Vater des Mädchens darauf bestanden habe, habe sein Vater gesagt, sollte der Beschwerdeführer der Täter sein, würde ihn sein Vater persönlich umbringen. Es kann daher keinesfalls an einer nicht detaillierten Aussage des Beschwerdeführers gelegen sein, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt den Umstand, dass er Schreie seitens seiner Freundin gehört habe, weswegen der Beschwerdeführer von zu Hause zu seiner Schwester gefahren sei, nicht angegeben hat, sondern zeigt dieser Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinen Angaben zum Fluchtgrund nicht bei der Wahrheit geblieben ist, da jedenfalls zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer diesen wesentlichen Umstand immer gleichlautend schildert. Überdies war der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt anwesend, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass die Einvernahme nicht ausreichend in das Detail gegangen wäre, hätte doch der rechtsfreundliche Vertreter jedenfalls die Möglichkeit gehabt, diesbezüglich zu agieren, wurde er gefragt, ob er selbst eine Frage habe, was er jedoch verneinte, er bloß eine Anmerkung tätigte, die damit aber nichts zu tun hat. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Aussagen in der Erstbefragung betreffend die Tötung des Mädchens nicht detailliert gewesen seien und sich daraus nicht ableiten lasse, wo denn das Mädchen tatsächlich getötet worden sei, er im Übrigen nur vom Hörensagen all dies wisse, er habe darüber keine persönlichen Wahrnehmungen gemacht, so ist dem entgegen zu halten, dass diesfalls auch nicht nachvollzogen werden kann, was ihn veranlasst habe auszusagen, dass die Familie woanders hingegangen sei, um das Mädchen zu töten. Auch wenn es nicht zwingend sein muss, dass der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers diesen bei der Schwester gesucht hätten, so zeigte das Bundesasylamt aber dennoch zutreffend auf, dass dies naheliegend gewesen wäre, und ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass es sich bei dem zu erwartenden Verhalten des Vaters und der Brüder um nicht zwingende Vermutungen handle, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, dass er im Fall einer Rückkehr befürchte, von der eigenen Familie und von der Familie des Mädchens getötet zu werden. Das Bundesasylamt zeigte auch noch weitere Indizien für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers auf, etwa hinsichtlich der Organisation der Ausreise und der Kosten der Ausreise, sodass insgesamt betrachtet eine Vielzahl von Indizien vorliegt, die in eindeutiger Weise aufzeigen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht den Tatsachen entspricht. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Ergänzungsschriftsatz vom 19. Juli 2013 behauptet, dass sich die Aggression der Familie des Mädchens römisch 40 nun gegen die Familie des Beschwerdeführers richte, der Beschwerdeführer hier einen Vorfall vom 07. März 2013 schildert, so ist dem entgegen zu halten, dass nicht nachvollzogen werden kann, dass erst Jahre nach dem behaupteten Hervorkommen der außerehelichen Beziehung, der Tötung von römisch 40 und dem Verschwinden des Beschwerdeführers sich die Gewalt konkret gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichtet hätte.

Insgesamt betrachtet hat sich daher das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation als nicht haltbar erwiesen, weshalb dieses nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten führen konnte.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. So gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Paschtunen an sowie ist sunnitischen Bekenntnisses, für die sich keine generelle Verfolgungsgefahr ergibt, ist doch die größte Volksgruppe in Afghanistan jene der Paschtunen und sind die allermeisten Afghanen sunnitischen Bekenntnisses, und wurde eine allgemeine Verfolgung der Paschtunen sunnitischen Bekenntnisses auch nicht behauptet. Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6; AsylGH 20.12.2011, C13 422.105-1/2010/3E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 14.03.2012, Zahl U 40/12-11; u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. So gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Paschtunen an sowie ist sunnitischen Bekenntnisses, für die sich keine generelle Verfolgungsgefahr ergibt, ist doch die größte Volksgruppe in Afghanistan jene der Paschtunen und sind die allermeisten Afghanen sunnitischen Bekenntnisses, und wurde eine allgemeine Verfolgung der Paschtunen sunnitischen Bekenntnisses auch nicht behauptet. Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste vergleiche etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6; AsylGH 20.12.2011, C13 422.105-1/2010/3E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 14.03.2012, Zahl U 40/12-11; u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Doch selbst, wenn man davon ausginge, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspräche, wäre für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers nicht auf ein asylrechtlich relevantes Motiv zurückgeführt werden kann.

Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe anzieht, ist dem entgegen zu halten, dass unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine nicht sachlich gerechtfertigte Repression verstanden wird, welche nur Personen trifft, welche sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, welche also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung könne eine soziale Gruppe nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (Verwaltungsgerichtshof vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479). In der Beschwerde wird der Beschwerdeführer aber als Mitglied einer sozialen Gruppe nur dadurch definiert, dass er Zielscheibe von Verfolgung ist ("zur sozialen Gruppe jener Männer, welche gegen paschtunisches Gewohnheitsrecht verstoßen haben und deswegen von Ehrenmord bedroht sind") ist, danach würde jeder, welcher gegen (strafrechtliche) Normen verstieße, bereits Mitglied einer sozialen Gruppe sein. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wird auch nicht aus familiären Gründen verfolgt, wie dies der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung dartun will, sondern deswegen, weil er eine außereheliche Beziehung eingegangen ist. Es kommt daher auch nicht eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie in Betracht. Der Beschwerdeführer hatte vor dem Bundesasylamt auch nie dargetan, dass er aus anderen als Gründen der Blutrache bedroht wäre, weswegen gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung nicht gefolgt werden kann. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall auch nie betont, dass er durch seine außereheliche Beziehung gegen die in Afghanistan vorherrschenden Wertvorstellungen in politischer und religiöser Hinsicht habe auftreten wollen, oder auch nur diesen gegenüber reserviert eingestellt sei, sodass auch nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zusammenhang eine Verfolgung aus politischen oder religiösen Motiven oder gar, wie im Beschwerdeschriftsatz zudem behauptet, wegen seiner paschtunischen Volkszugehörigkeit zu befürchten hätte. Vielmehr gründet sich die behauptete Verfolgung lediglich in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die behauptete außereheliche Beziehung gegen Normen verstoßen hat, nicht aber auf seine politischen Gesinnung oder religiöse Einstellung, oder auf den Umstand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder zur Volksgruppe der Paschtunen. Dass es sich bei der außerehelichen Beziehung etwa um einen Ausdruck seiner politischen oder religiösen Gesinnung gehandelt habe, oder ihm auch nur ein solcher unterstellt würde, dafür besteht im gegenständlichen Fall kein Anhaltspunkt (vgl. UBAS 19.11.2007, 227.784/0/18E-IV/11/02 sowie den diesbezüglichen Beschluss des VwGH vom 28.04.2010, 2008/19/0148-5).Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe anzieht, ist dem entgegen zu halten, dass unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine nicht sachlich gerechtfertigte Repression verstanden wird, welche nur Personen trifft, welche sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, welche also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung könne eine soziale Gruppe nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (Verwaltungsgerichtshof vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479). In der Beschwerde wird der Beschwerdeführer aber als Mitglied einer sozialen Gruppe nur dadurch definiert, dass er Zielscheibe von Verfolgung ist ("zur sozialen Gruppe jener Männer, welche gegen paschtunisches Gewohnheitsrecht verstoßen haben und deswegen von Ehrenmord bedroht sind") ist, danach würde jeder, welcher gegen (strafrechtliche) Normen verstieße, bereits Mitglied einer sozialen Gruppe sein. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wird auch nicht aus familiären Gründen verfolgt, wie dies der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung dartun will, sondern deswegen, weil er eine außereheliche Beziehung eingegangen ist. Es kommt daher auch nicht eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie in Betracht. Der Beschwerdeführer hatte vor dem Bundesasylamt auch nie dargetan, dass er aus anderen als Gründen der Blutrache bedroht wäre, weswegen gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung nicht gefolgt werden kann. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall auch nie betont, dass er durch seine außereheliche Beziehung gegen die in Afghanistan vorherrschenden Wertvorstellungen in politischer und religiöser Hinsicht habe auftreten wollen, oder auch nur diesen gegenüber reserviert eingestellt sei, sodass auch nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zusammenhang eine Verfolgung aus politischen oder religiösen Motiven oder gar, wie im Beschwerdeschriftsatz zudem behauptet, wegen seiner paschtunischen Volkszugehörigkeit zu befürchten hätte. Vielmehr gründet sich die behauptete Verfolgung lediglich in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die behauptete außereheliche Beziehung gegen Normen verstoßen hat, nicht aber auf seine politischen Gesinnung oder religiöse Einstellung, oder auf den Umstand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder zur Volksgruppe der Paschtunen. Dass es sich bei der außerehelichen Beziehung etwa um einen Ausdruck seiner politischen oder religiösen Gesinnung gehandelt habe, oder ihm auch nur ein solcher unterstellt würde, dafür besteht im gegenständlichen Fall kein Anhaltspunkt vergleiche UBAS 19.11.2007, 227.784/0/18E-IV/11/02 sowie den diesbezüglichen Beschluss des VwGH vom 28.04.2010, 2008/19/0148-5).

Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass es vollkommen unverhältnismäßig sei, den Beschwerdeführer für eine außereheliche Geschlechtsbeziehung mit dem Tod zu bestrafen, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer ohnedies subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat. Die Sache erwies sich als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat. Die Sache erwies sich als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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