TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/23 C3 432805-2/2013

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Veröffentlicht am 23.09.2013
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Norm

AVG §71
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Spruch

Zl. C3 432.805-1/2013/3E

C3 432.805-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien,

I. in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX vom 13.02.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zahl: 12 18.354-BAT, wird gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 13.02.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zahl: 12 18.354-BAT, wird gemäß Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) abgewiesen.

II. in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde des XXXX vom 17.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2012, Zahl: 12 18.354-BAT, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 17.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2012, Zahl: 12 18.354-BAT, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 17.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.12.2012, Zahl: 12 18.354-BAT, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.12.2012, Zahl: 12 18.354-BAT, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.12.2012 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt. Mit Ablauf des 10.01.2013 erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft.

Per Fax vom 17.01.2013 stellte XXXX im Namen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis "Vollmacht erteilt" beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2012, Zahl: 12 18.354-BAT.Per Fax vom 17.01.2013 stellte römisch 40 im Namen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis "Vollmacht erteilt" beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2012, Zahl: 12 18.354-BAT.

Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

An einem unbekannten Datum habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Bescheid erhalten. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei darüber geschockt gewesen und habe nicht gewusst, wie er vorgehen sollte. Eine rechtliche Beratung habe der Beschwerdeführer nicht in der kurzen Zeit finden können, auch nicht Hilfestellung zur Erhebung einer Beschwerde. Selbst wenn man davon ausgehe, dass nur geringe Formvoraussetzungen für Beschwerden an den Asylgerichtshof nötig seien, hätte dies dem Beschwerdeführer nicht weitergeholfen.

Nach intensiven Bemühungen habe der Beschwerdeführer eine Beratungsstelle finden können, nämlich den XXXX. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass die 14-tägige Rechtsmittelfrist durch die Weihnachtsfeiertage noch nicht abgelaufen gewesen sei. Nach einer Beratung am 16.01.2013 sei ihm geholfen worden, noch am folgenden Tag eine Beschwerde samt Wiedereinsetzungsantrag einzubringen. Dem Beschwerdeführer treffe an seinem Urteil kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens.Nach intensiven Bemühungen habe der Beschwerdeführer eine Beratungsstelle finden können, nämlich den römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass die 14-tägige Rechtsmittelfrist durch die Weihnachtsfeiertage noch nicht abgelaufen gewesen sei. Nach einer Beratung am 16.01.2013 sei ihm geholfen worden, noch am folgenden Tag eine Beschwerde samt Wiedereinsetzungsantrag einzubringen. Dem Beschwerdeführer treffe an seinem Urteil kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens.

Mit Bescheid vom 24.01.2013, Zahl: 12 18.354-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 24.01.2013, Zahl: 12 18.354-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit seinem Bescheid auch ein Informationsblatt sowie eine Verfahrensanordnung übergeben worden sei. Aus der Verfahrensanordnung gehe hervor, welche Rechtsvertretungsorganisation für den Beschwerdeführer zuständig sei und wo er diese finden könne. In der Verfahrensanordnung, die der Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache erhalten habe, finde sich folgender Wortlaut: "Gem. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wird Ihnen durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass Ihnen für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Für eine allfällige Beschwerdeerhebung setzen Sie sich bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung."Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit seinem Bescheid auch ein Informationsblatt sowie eine Verfahrensanordnung übergeben worden sei. Aus der Verfahrensanordnung gehe hervor, welche Rechtsvertretungsorganisation für den Beschwerdeführer zuständig sei und wo er diese finden könne. In der Verfahrensanordnung, die der Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache erhalten habe, finde sich folgender Wortlaut: "Gem. Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 wird Ihnen durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass Ihnen für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Für eine allfällige Beschwerdeerhebung setzen Sie sich bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung."

Aus diesem Wortlaut sei zweifelsfrei erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer an die ihm zugewiesene Rechtsberatung wenden hätte können und für ihn eine Beschwerde innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eingebracht hätte werden können.

Ergänzend sei hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer sich unmittelbar nach Übernahme des Bescheides, der Verfahrensanordnung und dem Informationsblatt auch an die ebenfalls im Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, Haus 2, befindliche Caritas wenden hätte können, um weitere Informationen zu erhalten.

Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht in der offenen Rechtsmittelfrist eingebracht habe, liege einzig und alleine in seinem eigenen Verschulden und stelle keinesfalls ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar. Dies gelte umso mehr, als laut ständiger Judikatur des VwGH an eine Beschwerde äußerst geringe Formalvoraussetzungen gestellt würden. So hätte ein einfaches formloses Schreiben, dass der Beschwerdeführer mit dem Bescheid nicht einverstanden sei, gereicht, um die Frist zu wahren.

Gegen Spruchpunkt I.) dieses Bescheides erhob der Vertreter des Beschwerdeführers per Fax vom 13.02.2013 Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:Gegen Spruchpunkt römisch eins.) dieses Bescheides erhob der Vertreter des Beschwerdeführers per Fax vom 13.02.2013 Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer habe taugliche Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte daher vollinhaltlich stattgegeben werden müssen. Aus dem Vorbringen des Antrages ergebe sich, dass es durch eine unglückliche Verknüpfung von unglücklichen Ereignissen bzw. Konstellationen zu dem Missgeschick gekommen sei, dass eben die Rechtsmittelfrist versäumt worden sei. Ohne ausreichende Würdigung und ebenso ohne ausreichend nachvollziehbare Begründung komme die belangte Behörde zu einer negativen Entscheidung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht konkret bestritten bzw. in Frage gestellt worden. Fair hingegen sei die Entscheidung gewesen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.)Zu Spruchpunkt römisch eins.)

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet (vgl. beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 1996, Zl. 96/13/0092, vom 28. April 1992, Zl. 92/05/0051, und vom 17. September 1990, Zl. 87/14/0030).Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet vergleiche beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 1996, Zl. 96/13/0092, vom 28. April 1992, Zl. 92/05/0051, und vom 17. September 1990, Zl. 87/14/0030).

Das vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Vorbringen zur Wiedereinsetzung vermag dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht zu genügen. So wurde im Wiedereinsetzungsantrag bloß festgehalten, dass der Beschwerdeführer über den negativen Bescheid des Bundesasylamtes "geschockt" gewesen sei und nicht gewusst habe, wie er vorgehen sollte, sowie, dass er "in der kurzen Zeit" keine rechtliche Beratung finden habe können, und, dass er davon ausgegangen sei, dass die Rechtsmittelfrist "durch die Weihnachtsfeiertage" noch nicht abgelaufen sei, doch wurde nicht näher dargelegt, aus welchem Grund er an der Inanspruchnahme einer rechtlichen Beratung gehindert gewesen sei bzw. wie der angedeutete Irrtum über die Fristberechnung in Bezug auf die Weihnachtsfeiertage zustande gekommen sei. Im Übrigen kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer für die Einholung einer Rechtsauskunft bzw. die Erhebung einer Beschwerde nur kurz Zeit gehabt habe, stand ihm doch wie jedem anderen Asylwerber auch die gesetzlich vorgesehen Rechtsmittelfrist von zwei Wochen offen. Ebenso wenig kann nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer über die weitere Vorgehensweise in Bezug auf die Erhebung einer Beschwerde im Unklaren gewesen sei, zumal ihm - wie bereits vom Bundesasylamt richtig ausgeführt - die Rechtsmittelbelehrung sowie eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG in der Sprache Punjabi - somit in seiner Muttersprache - zur Kenntnis gebracht wurde.Das vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Vorbringen zur Wiedereinsetzung vermag dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht zu genügen. So wurde im Wiedereinsetzungsantrag bloß festgehalten, dass der Beschwerdeführer über den negativen Bescheid des Bundesasylamtes "geschockt" gewesen sei und nicht gewusst habe, wie er vorgehen sollte, sowie, dass er "in der kurzen Zeit" keine rechtliche Beratung finden habe können, und, dass er davon ausgegangen sei, dass die Rechtsmittelfrist "durch die Weihnachtsfeiertage" noch nicht abgelaufen sei, doch wurde nicht näher dargelegt, aus welchem Grund er an der Inanspruchnahme einer rechtlichen Beratung gehindert gewesen sei bzw. wie der angedeutete Irrtum über die Fristberechnung in Bezug auf die Weihnachtsfeiertage zustande gekommen sei. Im Übrigen kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer für die Einholung einer Rechtsauskunft bzw. die Erhebung einer Beschwerde nur kurz Zeit gehabt habe, stand ihm doch wie jedem anderen Asylwerber auch die gesetzlich vorgesehen Rechtsmittelfrist von zwei Wochen offen. Ebenso wenig kann nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer über die weitere Vorgehensweise in Bezug auf die Erhebung einer Beschwerde im Unklaren gewesen sei, zumal ihm - wie bereits vom Bundesasylamt richtig ausgeführt - die Rechtsmittelbelehrung sowie eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG in der Sprache Punjabi - somit in seiner Muttersprache - zur Kenntnis gebracht wurde.

Weiter wird im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, der Bescheid des Bundesasylamtes sei an einem "unbekannten Datum" zugestellt worden, doch ist dieser Behauptung entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer den mit 21.12.2012 datierten Bescheid des Bundesasylamtes am 27.12.2012 persönlich beim Bundesasylamt übernommen und die Übernahme auch mit seiner eigenen Unterschrift bestätigt hat, wie sich aus der im Akt befindlichen Übernahmsbestätigung vom selben Tag ergibt. Somit ist der Zeitpunkt der Zustellung schriftlich dokumentiert und - wenn schon nicht seinem Vertreter - zumindest dem Beschwerdeführer keineswegs unbekannt. Es besteht daher an einer tatsächlichen Übernahme des Bescheids durch den Beschwerdeführer am 27.12.2012 kein Zweifel.

Wie oben ausgeführt trifft den Wiedereinsetzungswerber die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen und ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich begründen könnten. Die Erklärungen des Beschwerdeführers im Antrag auf Wiedereinsetzung erweisen sich jedoch - wie eben dargelegt - als nicht ausreichend, um im gegenständlichen Fall beim Zustandekommen der Versäumung der Beschwerdefrist kein oder nur ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden erkennen zu können.

Aus den vagen und spärlichen Ausführungen zum konkreten Wiedereinsetzungsgrund kann letztlich nicht erkannt werden, dass der angedeutete Irrtum, nämlich dass die 14-tägige Frist in irgendeinem Zusammenhang mit den Weihnachtsfeiertagen stehen könnte und deshalb anders zu berechnen sei, durch kein oder durch ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden zustande gekommen wäre. (vgl. VwGH 17.12.2010, 2010/18/0443, AsylGH 30.04.2009, C7 402.919-1/2008/4E, C7 402 919-2/2002/2E; 30.07.2009, C4 407.188-1/2009/2E, C4 407.188-2/2009/2E).Aus den vagen und spärlichen Ausführungen zum konkreten Wiedereinsetzungsgrund kann letztlich nicht erkannt werden, dass der angedeutete Irrtum, nämlich dass die 14-tägige Frist in irgendeinem Zusammenhang mit den Weihnachtsfeiertagen stehen könnte und deshalb anders zu berechnen sei, durch kein oder durch ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden zustande gekommen wäre. vergleiche VwGH 17.12.2010, 2010/18/0443, AsylGH 30.04.2009, C7 402.919-1/2008/4E, C7 402 919-2/2002/2E; 30.07.2009, C4 407.188-1/2009/2E, C4 407.188-2/2009/2E).

Zu Spruchpunkt II.)Zu Spruchpunkt römisch zwei.)

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die "Berufung" gegen einen Bescheid binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die "Berufung" gegen einen Bescheid binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen.

Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2012, Zahl:

13 02.660-BAT, wurde am 27.12.2012 durch persönliche Übernahme seitens des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt. Die Frist des § 63 Abs. 5 AVG endete sohin mit Ablauf des 10.01.2013.13 02.660-BAT, wurde am 27.12.2012 durch persönliche Übernahme seitens des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt. Die Frist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG endete sohin mit Ablauf des 10.01.2013.

Da die Beschwerde erst am 17.01.2013 eingebracht wurde, war diese als verspätet zurückzuweisen, zumal auch der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde.

Schlagworte

Fristversäumung, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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