TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/23 C3 421301-1/2011

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Veröffentlicht am 23.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C3 421.301-1/2011/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. der VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Zahl: 11 07.453-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Zahl: 11 07.453-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Dabei nannte die Beschwerdeführerin die Namen und das Alter ihrer Eltern sowie ihres Gatten und des gemeinsamen Sohnes. Zu ihrer Schulbildung gab sie an, sie habe von 1980 bis 1982 in XXXX die Grundschule besucht. Von 1989 bis 1998 sei sie Hilfsarbeiterin in XXXX gewesen und von 1998 bis 2009 habe sie in einer Knöpfemanufaktur in XXXX gearbeitet. Anschließend habe sie im Jahr 2009 als Selbstständige ein Textilgeschäft betrieben. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte die Beschwerdeführerin: Provinz Zhejlang, Bezirk XXXX, Stadt XXXX, Gemeinde XXXX.Dabei nannte die Beschwerdeführerin die Namen und das Alter ihrer Eltern sowie ihres Gatten und des gemeinsamen Sohnes. Zu ihrer Schulbildung gab sie an, sie habe von 1980 bis 1982 in römisch 40 die Grundschule besucht. Von 1989 bis 1998 sei sie Hilfsarbeiterin in römisch 40 gewesen und von 1998 bis 2009 habe sie in einer Knöpfemanufaktur in römisch 40 gearbeitet. Anschließend habe sie im Jahr 2009 als Selbstständige ein Textilgeschäft betrieben. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte die Beschwerdeführerin: Provinz Zhejlang, Bezirk römisch 40 , Stadt römisch 40 , Gemeinde römisch 40 .

Zu ihrer Ausreise und dem weiteren Verlauf ihres Lebens außerhalb der Heimat führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei von XXXX aus ausgereist. Am 28.01.2010 habe sie gemeinsam mit dem Schlepper ein Flugzeug einer italienischen Fluglinie bestiegen und sei damit vermutlich nach Rom geflogen. In Italien sei sie hauptsächlich in XXXX und XXXX gewesen und habe die meiste Zeit in einer Schneiderei gearbeitet. Am 09.06.2001 sei sie in XXXX in einen Zug Richtung Wien eingestiegen, wo sie am 10.06.2011 in der Früh angekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe eine Chinesin kennen gelernt, deren Namen sie nicht kenne. Sie habe bei ihr wohnen können und habe gleichzeitig auch einen Job als Masseurin in einem Massagesalon in Wien im XXXX. Bezirk ausgeübt. Wie der Salon geheißen habe, könne sie nicht angeben. Sie kenne auch die Adresse nicht, da der Sohn der Besitzerin sie immer abgeholt und zur Arbeit gebracht habe. Im Salon sei die Beschwerdeführerin dann von der Polizei kontrolliert worden. Aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes sei sie am 16.06.2011 in Schubhaft genommen worden. Man habe sie nach einem Hungerstreik am 29.06.2011 wieder aus der Schubhaft entlassen. Die Beschwerdeführerin habe dann einen Mann kennen gelernt, der in Wien im XXXX. Bezirk wohne. Nähere Angaben zur Adresse könne sie nicht machen. Zwar nannte die Beschwerdeführerin seinen Namen, gab aber auch an, dass sie nicht wisse, ob das sein richtiger Name sei. Die Beschwerdeführerin habe so lange bei diesem Mann wohnen dürfen, bis dessen Frau zurückgekommen sei. Wo genau die Frau in der Zwischenzeit gewesen sei, wisse sie nicht; vielleicht sei sie in China gewesen. Während dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin versucht, eine Arbeit zu finden. Das sei jedoch daran gescheitert, dass sie illegal in Österreich gewesen sei. Sie habe sich dann daran erinnert, dass ihr eine Mitarbeiterin der Caritas in der Schubhaft gesagt habe, dass sie um Asyl ansuchen könne. Da die Beschwerdeführerin sonst keinen Ausweg mehr gefunden habe, habe sie sich betreffend einen möglichen Asylantrag erkundigt. Ihr sei gesagt worden, dass sie nach Traiskirchen fahren solle. Gestern sei sie zu einem Rechtsanwalt gegangen, der sie in ihrer Idee unterstützt habe. Heute sei sie dann hierher gekommen und habe den Antrag gestellt.Zu ihrer Ausreise und dem weiteren Verlauf ihres Lebens außerhalb der Heimat führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei von römisch 40 aus ausgereist. Am 28.01.2010 habe sie gemeinsam mit dem Schlepper ein Flugzeug einer italienischen Fluglinie bestiegen und sei damit vermutlich nach Rom geflogen. In Italien sei sie hauptsächlich in römisch 40 und römisch 40 gewesen und habe die meiste Zeit in einer Schneiderei gearbeitet. Am 09.06.2001 sei sie in römisch 40 in einen Zug Richtung Wien eingestiegen, wo sie am 10.06.2011 in der Früh angekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe eine Chinesin kennen gelernt, deren Namen sie nicht kenne. Sie habe bei ihr wohnen können und habe gleichzeitig auch einen Job als Masseurin in einem Massagesalon in Wien im römisch 40 . Bezirk ausgeübt. Wie der Salon geheißen habe, könne sie nicht angeben. Sie kenne auch die Adresse nicht, da der Sohn der Besitzerin sie immer abgeholt und zur Arbeit gebracht habe. Im Salon sei die Beschwerdeführerin dann von der Polizei kontrolliert worden. Aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes sei sie am 16.06.2011 in Schubhaft genommen worden. Man habe sie nach einem Hungerstreik am 29.06.2011 wieder aus der Schubhaft entlassen. Die Beschwerdeführerin habe dann einen Mann kennen gelernt, der in Wien im römisch 40 . Bezirk wohne. Nähere Angaben zur Adresse könne sie nicht machen. Zwar nannte die Beschwerdeführerin seinen Namen, gab aber auch an, dass sie nicht wisse, ob das sein richtiger Name sei. Die Beschwerdeführerin habe so lange bei diesem Mann wohnen dürfen, bis dessen Frau zurückgekommen sei. Wo genau die Frau in der Zwischenzeit gewesen sei, wisse sie nicht; vielleicht sei sie in China gewesen. Während dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin versucht, eine Arbeit zu finden. Das sei jedoch daran gescheitert, dass sie illegal in Österreich gewesen sei. Sie habe sich dann daran erinnert, dass ihr eine Mitarbeiterin der Caritas in der Schubhaft gesagt habe, dass sie um Asyl ansuchen könne. Da die Beschwerdeführerin sonst keinen Ausweg mehr gefunden habe, habe sie sich betreffend einen möglichen Asylantrag erkundigt. Ihr sei gesagt worden, dass sie nach Traiskirchen fahren solle. Gestern sei sie zu einem Rechtsanwalt gegangen, der sie in ihrer Idee unterstützt habe. Heute sei sie dann hierher gekommen und habe den Antrag gestellt.

Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden. Man habe sie einige Stunden festgehalten, habe ihre Fingerabdrücke abgenommen und habe sie dazu aufgefordert, das Land zu verlassen. In Italien habe sie die ganze Zeit in der Schneiderei gearbeitet und habe wenig Freizeit gehabt. Hätte sie die Aufforderung nicht bekommen, dass sie das Land verlassen solle, wäre sie vielleicht dort geblieben.

Für die Ausreise habe die Beschwerdeführerin 120.000,-- RMB (ca. 13.000,-- EUR) bezahlt. Sie habe dem Schlepper ein Passbild gegeben und er habe die Dokumente und das Flugticket besorgt.

Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor: "Ich hatte ein Textilgeschäft in XXXX. Ein Chinese, mein Geschäftspartner namens XXXX wollte ständig Geld von mir haben anstatt mir bei den Geschäften zu helfen. Aus Wut habe ich drei Kriminelle angeheuert und einen Mordauftrag gegen XXXX erteilt. Diese Kriminellen wollten auch Schutzgeld von mir haben, deshalb habe ich sie kennen gelernt. Ich habe 2.000,-- RMB (ca. 220,-- EUR) im Monat an sie bezahlt. Am 12.11.2009 wurde dieser Mordauftrag gegen Bezahlung von 100.000,-- RMB (ca. 11.000,-- EUR) durchgeführt. XXXX wurde mit Ziegelsteinen erschlagen. Die drei Kriminellen, sie nannten sich XXXX, XXXX und XXXX wurden unmittelbar nach der Tat von der Polizei festgenommen und haben mich sicher als Auftraggeberin verraten. Deshalb musste ich China verlassen."Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor: "Ich hatte ein Textilgeschäft in römisch 40 . Ein Chinese, mein Geschäftspartner namens römisch 40 wollte ständig Geld von mir haben anstatt mir bei den Geschäften zu helfen. Aus Wut habe ich drei Kriminelle angeheuert und einen Mordauftrag gegen römisch 40 erteilt. Diese Kriminellen wollten auch Schutzgeld von mir haben, deshalb habe ich sie kennen gelernt. Ich habe 2.000,-- RMB (ca. 220,-- EUR) im Monat an sie bezahlt. Am 12.11.2009 wurde dieser Mordauftrag gegen Bezahlung von 100.000,-- RMB (ca. 11.000,-- EUR) durchgeführt. römisch 40 wurde mit Ziegelsteinen erschlagen. Die drei Kriminellen, sie nannten sich römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden unmittelbar nach der Tat von der Polizei festgenommen und haben mich sicher als Auftraggeberin verraten. Deshalb musste ich China verlassen."

Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin Gefängnis, sollten sie die Kriminellen verraten haben. Sie wisse nicht, ob sie bereits gesucht werde, sie habe China sofort verlassen.

In der Folge wurden gemäß der Dublin II Verordnung Konsultationen mit Italien geführt, die jedoch keine Zuständigkeit Italiens ergaben.In der Folge wurden gemäß der Dublin römisch zwei Verordnung Konsultationen mit Italien geführt, die jedoch keine Zuständigkeit Italiens ergaben.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.08.2011 gab die Beschwerdeführerin zu Beginn über Nachfrage an, ihre Muttersprache sei Chinesisch, sie spreche nur diese Sprache und sei damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden. Den Dolmetscher verstehe sie gut. Sie sei dazu in der Lage, die Einvernahme durchzuführen, ihre Aussagefähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Sie werde im Verfahren vertreten, der Vertreter sei geladen worden, sei aber nicht erschienen. Anschließend wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Konsultationen mit Italien informiert. Über Nachfrage bestätigte sie, bei der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Sie wolle nichts berichtigen. Weder sie selbst noch ihre Familienangehörigen hätten zuvor schon einmal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich bzw. dem Bereich der EU oder in Island, der Schweiz und Norwegen keine Verwandte, zu denen eine enge Beziehung bestehe. Es gebe in Österreich auch keine anderen Personen, die ihr besonders nahe stünden. Zu den Angaben, die sie im Rahmen der Erstbefragung gemacht habe, wolle sie nichts ergänzen.

Nachgefragt, ob sie identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne, verneinte die Beschwerdeführerin das. Zur Frage, ob sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt habe, gab sie an, ihr Pass sei in Italien. Wo sich der Pass genau befinde, wisse sie nicht. Es handle sich im Übrigen nicht um ihren persönlichen Pass, sondern um einen Pass, der ihr vom Schlepper zur Verfügung gestellt worden sei. Sie habe einige Zeit in der Nähe von XXXX in einer Textilmanufaktur gearbeitet. Irgendwann sei ihr der Pass abhandengekommen. Sie wisse nicht, wo und wann das gewesen sei. Einen eigenen Reisepass habe sie nie beantragt. Zu etwaigen anderen Dokumenten führte die Beschwerdeführerin aus, sie könne mit Sicherheit sagen, dass sie in China noch einen Personalausweis habe. Ohne den gehe in China gar nichts. Sonst falle ihr nichts ein. Ob ihre Eltern für sie eine Geburtsurkunde bekommen hätten, wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin wurde sogleich aufgefordert, sich den Personalausweis aus der Heimat schicken zu lassen und samt Kuvert vorzulegen, woraufhin sie erstaunt erwiderte, dass das sicher nicht gehe. Ihr Mann habe in China alle Dokumente an sich genommen, auch das Heiratszertifikat. Sie sei ihm ja mehr oder minder davongelaufen. Er werde ihr sicher keine Dokumente ins Ausland schicken.Nachgefragt, ob sie identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne, verneinte die Beschwerdeführerin das. Zur Frage, ob sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt habe, gab sie an, ihr Pass sei in Italien. Wo sich der Pass genau befinde, wisse sie nicht. Es handle sich im Übrigen nicht um ihren persönlichen Pass, sondern um einen Pass, der ihr vom Schlepper zur Verfügung gestellt worden sei. Sie habe einige Zeit in der Nähe von römisch 40 in einer Textilmanufaktur gearbeitet. Irgendwann sei ihr der Pass abhandengekommen. Sie wisse nicht, wo und wann das gewesen sei. Einen eigenen Reisepass habe sie nie beantragt. Zu etwaigen anderen Dokumenten führte die Beschwerdeführerin aus, sie könne mit Sicherheit sagen, dass sie in China noch einen Personalausweis habe. Ohne den gehe in China gar nichts. Sonst falle ihr nichts ein. Ob ihre Eltern für sie eine Geburtsurkunde bekommen hätten, wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin wurde sogleich aufgefordert, sich den Personalausweis aus der Heimat schicken zu lassen und samt Kuvert vorzulegen, woraufhin sie erstaunt erwiderte, dass das sicher nicht gehe. Ihr Mann habe in China alle Dokumente an sich genommen, auch das Heiratszertifikat. Sie sei ihm ja mehr oder minder davongelaufen. Er werde ihr sicher keine Dokumente ins Ausland schicken.

Auf die Frage, wann sie den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, dachte die Beschwerdeführerin nach, fragte beim Dolmetscher nach und erklärte dann, sie könne nicht recht verstehen, warum sie das alles gefragt werde. Sie wisse nur, wann sie ausgereist sei. Das sei am 28.10.2010 gewesen. Irgendwann davor werde sie wohl den Entschluss dazu gefasst haben, vielleicht eine Woche vor der Ausreise. Die Beschwerdeführerin wurde sogleich aufgefordert, sich zu konzentrieren und die Fragen so gut wie möglich zu beantworten. Nachgefragt, wie lange sie wo unmittelbar vor der Ausreise gewohnt habe, begann die Beschwerdeführerin erneut mit dem Dolmetscher zu diskutieren, überlegte längere Zeit und schrieb dann den Straßennamen und die Hausnummer auf. Erst über neuerliche Aufforderung schrieb sie zögernd die gesamte Adresse nieder: XXXX. Vor ihrer Ausreise aus der Heimat habe die Beschwerdeführerin insgesamt in vier verschiedenen Fabriken gearbeitet. In diesen Fabriken seien Schuhe, Löffel, Schrauben bzw. Knöpfe produziert worden.Auf die Frage, wann sie den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, dachte die Beschwerdeführerin nach, fragte beim Dolmetscher nach und erklärte dann, sie könne nicht recht verstehen, warum sie das alles gefragt werde. Sie wisse nur, wann sie ausgereist sei. Das sei am 28.10.2010 gewesen. Irgendwann davor werde sie wohl den Entschluss dazu gefasst haben, vielleicht eine Woche vor der Ausreise. Die Beschwerdeführerin wurde sogleich aufgefordert, sich zu konzentrieren und die Fragen so gut wie möglich zu beantworten. Nachgefragt, wie lange sie wo unmittelbar vor der Ausreise gewohnt habe, begann die Beschwerdeführerin erneut mit dem Dolmetscher zu diskutieren, überlegte längere Zeit und schrieb dann den Straßennamen und die Hausnummer auf. Erst über neuerliche Aufforderung schrieb sie zögernd die gesamte Adresse nieder: römisch 40 . Vor ihrer Ausreise aus der Heimat habe die Beschwerdeführerin insgesamt in vier verschiedenen Fabriken gearbeitet. In diesen Fabriken seien Schuhe, Löffel, Schrauben bzw. Knöpfe produziert worden.

Nachgefragt, wann der letzte Kontakt zum Heimatland gewesen sei, dachte die Beschwerdeführerin nach, stellte eine Gegenfrage und gab dann an, das müsse der Tag vor der Ausreise gewesen sein. Sie habe sich damals noch kurz mit ihren Eltern getroffen. In der Heimat seien nach wie vor ihre Eltern, ihr Mann und ihr Sohn aufhältig. Die Eltern und der Sohn würden in XXXX leben, der Ehemann halte sich in XXXX auf.Nachgefragt, wann der letzte Kontakt zum Heimatland gewesen sei, dachte die Beschwerdeführerin nach, stellte eine Gegenfrage und gab dann an, das müsse der Tag vor der Ausreise gewesen sein. Sie habe sich damals noch kurz mit ihren Eltern getroffen. In der Heimat seien nach wie vor ihre Eltern, ihr Mann und ihr Sohn aufhältig. Die Eltern und der Sohn würden in römisch 40 leben, der Ehemann halte sich in römisch 40 auf.

Über Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin weiter, sie habe in der Heimat niemals Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt. Auch wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder Volksgruppenzugehörigkeit habe es keine Probleme gegeben. Sie sei nie für eine Partei tätig gewesen und sei auch nie inhaftiert worden. Dass es ein Strafverfahren gegen sie gegeben habe, glaube sie schon. Sie habe ja schließlich ihren Geschäftspartner bzw. Freund verletzt. Es sei nach ihr gefahndet worden. Das sei der Grund, warum sie so schnell das Land verlassen habe.

Aufgefordert, sie möge detailliert schildern, warum sie die Heimat verlassen habe, brachte die Beschwerdeführerin vor: "Ich habe im Jahr 2009 zusammen mit einem Mann, der auch mein Lebensgefährte war, in der Stadt XXXX ein Textilgeschäft eröffnet. Das Geschäft ist nicht besonders gut gegangen. Mein Lebensgefährte hat sich sehr bald nicht mehr um unser Geschäft gekümmert. Er hat sich nur mehr um sein Vergnügen gekümmert. Wenn er ins Geschäft gekommen ist, dann nur, um Geld zu holen. Dieses Geld hat er dann beim Glücksspiel oder mit Prostituierten durchgebracht. Mich hat dieses Verhalten von ihm maßlos geärgert. Eine Zeitlang habe ich mir das alles bieten lassen, zuletzt habe ich aber beschlossen, diesem Mann eine Lektion zu erteilen. Ich habe einen mir flüchtigen bekannten Mann aus der Unterwelt damit beauftragt, sich meinen Lebensgefährten vorzuknöpfen. Ich habe ihm dafür RMB 100.000,-- bezahlt. Der Mann hatte noch zwei weitere Komplizen. Was genau sie mit meinem Lebensgefährten gemacht haben, kann ich nicht sagen, da ich sofort nach der Auftragserteilung abgetaucht bin. Ich weiß nicht einmal, ob sie den Mann nur verletzt oder womöglich sogar getötet haben."Aufgefordert, sie möge detailliert schildern, warum sie die Heimat verlassen habe, brachte die Beschwerdeführerin vor: "Ich habe im Jahr 2009 zusammen mit einem Mann, der auch mein Lebensgefährte war, in der Stadt römisch 40 ein Textilgeschäft eröffnet. Das Geschäft ist nicht besonders gut gegangen. Mein Lebensgefährte hat sich sehr bald nicht mehr um unser Geschäft gekümmert. Er hat sich nur mehr um sein Vergnügen gekümmert. Wenn er ins Geschäft gekommen ist, dann nur, um Geld zu holen. Dieses Geld hat er dann beim Glücksspiel oder mit Prostituierten durchgebracht. Mich hat dieses Verhalten von ihm maßlos geärgert. Eine Zeitlang habe ich mir das alles bieten lassen, zuletzt habe ich aber beschlossen, diesem Mann eine Lektion zu erteilen. Ich habe einen mir flüchtigen bekannten Mann aus der Unterwelt damit beauftragt, sich meinen Lebensgefährten vorzuknöpfen. Ich habe ihm dafür RMB 100.000,-- bezahlt. Der Mann hatte noch zwei weitere Komplizen. Was genau sie mit meinem Lebensgefährten gemacht haben, kann ich nicht sagen, da ich sofort nach der Auftragserteilung abgetaucht bin. Ich weiß nicht einmal, ob sie den Mann nur verletzt oder womöglich sogar getötet haben."

Von ihrem Geschäftspartner wisse die Beschwerdeführerin nur den Rufnamen, alle hätten ihn XXXX genannt. Sie kenne seinen Familiennamen nicht. Er sei etwa ein Jahr lang ihr Lebensgefährte gewesen. Früher habe er mit ihr in der Schuhfabrik gearbeitet. Sie hätten auch zusammen gewohnt. Vorgehalten, warum sie dann nicht seinen vollen Namen kenne, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass das nicht unüblich sei bei ihnen in XXXX. Die meisten Leute würden einander nur mit dem Rufnamen kennen, ohne den Familiennamen zu kennen. Ihr sei der Familiennamen ihres Lebensgefährten egal gewesen.Von ihrem Geschäftspartner wisse die Beschwerdeführerin nur den Rufnamen, alle hätten ihn römisch 40 genannt. Sie kenne seinen Familiennamen nicht. Er sei etwa ein Jahr lang ihr Lebensgefährte gewesen. Früher habe er mit ihr in der Schuhfabrik gearbeitet. Sie hätten auch zusammen gewohnt. Vorgehalten, warum sie dann nicht seinen vollen Namen kenne, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass das nicht unüblich sei bei ihnen in römisch 40 . Die meisten Leute würden einander nur mit dem Rufnamen kennen, ohne den Familiennamen zu kennen. Ihr sei der Familiennamen ihres Lebensgefährten egal gewesen.

Vorgehalten, dass sie bei der Erstbefragung als letzte Wohnadresse eine andere Anschrift genannt habe, nämlich: Provinz Zhejlang, Bezirk XXXX, Stadt XXXX, Gemeinde XXXX, und, dass sie damals auch gesagt habe, sie habe mit ihrem Mann und ihrem Sohn gelebt, entgegnete die Beschwerdeführerin, die Polizei habe sie damals gefragt, wo sie in China normalerweise gelebt habe. Daher habe sie jene Adresse angegeben, an der sie bis zum Jahr 2009 zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn gewohnt habe. Dass sie ihren Mann verlassen habe, sei ja eine andere Geschichte. Ihr wurde noch einmal vorgehalten, dass sie damals ausdrücklich nach ihrer letzten Wohnadresse gefragt worden sei, woraufhin sie meinte, sie habe die Frage jedenfalls so aufgefasst. Vielleicht habe sie damals der Polizei das mit dem Lebensgefährten nicht gleich auf die Nase binden wollen. Sie entschuldige sich, dass die Antwort ungenau gewesen sei.Vorgehalten, dass sie bei der Erstbefragung als letzte Wohnadresse eine andere Anschrift genannt habe, nämlich: Provinz Zhejlang, Bezirk römisch 40 , Stadt römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , und, dass sie damals auch gesagt habe, sie habe mit ihrem Mann und ihrem Sohn gelebt, entgegnete die Beschwerdeführerin, die Polizei habe sie damals gefragt, wo sie in China normalerweise gelebt habe. Daher habe sie jene Adresse angegeben, an der sie bis zum Jahr 2009 zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn gewohnt habe. Dass sie ihren Mann verlassen habe, sei ja eine andere Geschichte. Ihr wurde noch einmal vorgehalten, dass sie damals ausdrücklich nach ihrer letzten Wohnadresse gefragt worden sei, woraufhin sie meinte, sie habe die Frage jedenfalls so aufgefasst. Vielleicht habe sie damals der Polizei das mit dem Lebensgefährten nicht gleich auf die Nase binden wollen. Sie entschuldige sich, dass die Antwort ungenau gewesen sei.

Zur Frage, wie der Kriminelle aus der Unterwelt geheißen habe, dachte die Beschwerdeführerin nach und diskutierte wieder mit dem Dolmetscher. Dann gab sie an, die Burschen hätten alle drei Kampfnamen gehabt: Der, mit dem sie zuerst geredet habe, habe XXXX geheißen, der andere Mann habe sich XXXX genannt und der Dritte habe XXXX geheißen. Den XXXX habe sie wohl am 12.11.2009 angeheuert. Nachgefragt, ob sie nicht wisse, was mit XXXXpassiert sei, antwortete die Beschwerdeführerin: "Mit Sicherheit kann ich das bis heute nicht sagen. Ich habe nach meinem Abtauchen jedenfalls versucht, ein bisschen was heraus zu bekommen. Es sind Gerüchte bis zu mir gedrungen, denen zufolgeXXXX getötet worden sein soll."Zur Frage, wie der Kriminelle aus der Unterwelt geheißen habe, dachte die Beschwerdeführerin nach und diskutierte wieder mit dem Dolmetscher. Dann gab sie an, die Burschen hätten alle drei Kampfnamen gehabt: Der, mit dem sie zuerst geredet habe, habe römisch 40 geheißen, der andere Mann habe sich römisch 40 genannt und der Dritte habe römisch 40 geheißen. Den römisch 40 habe sie wohl am 12.11.2009 angeheuert. Nachgefragt, ob sie nicht wisse, was mit XXXXpassiert sei, antwortete die Beschwerdeführerin: "Mit Sicherheit kann ich das bis heute nicht sagen. Ich habe nach meinem Abtauchen jedenfalls versucht, ein bisschen was heraus zu bekommen. Es sind Gerüchte bis zu mir gedrungen, denen zufolgeXXXX getötet worden sein soll."

Nachgefragt, wer die gewerbliche Zulassung für den Betrieb des Textilgeschäftes gehabt habe, dachte die Beschwerdeführerin nach und meinte dann, sie wisse, dass es so eine Zulassung gegeben habe. Das sei aber Männersache, darum habe sich ihr Lebensgefährte gekümmert. Sie wisse nicht, wo dieses Dokument jetzt sei.

Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 28.01.2010 aus China ausgereist. Zur Frage, wo sie sich zwischen 12.11.2009 und 28.01.2010 aufgehalten habe, dachte sie nach, starrte auf den Tisch und erklärte, sie habe sich irgendwie durchgeschlagen. Die Frage wurde wiederholt, sodass sie dann angab, sie sei im Gebiet von XXXX und XXXX gewesen. Nachgefragt, was sie damit meine, wenn sie sie angebe, dass die Kriminellen sich ihren Lebensgefährten "vorknöpfen" hätten sollen, antwortete sie, sie habe damit angedeutet, dass sie ihn ordentlich verprügeln sollten. Vorgehalten, dass sie bei der Erstbefragung aber angegeben habe, einen Mordauftrag erteilt zu haben, stotterte sie herum, dachte nach und schwieg. Vorgehalten, dass sie zudem auch angegeben habe, dass XXXXerschlagen worden sei, schwieg sie erneut. Nachgefragt, ob sie wisse, was mit den drei Kriminellen passiert sei, antwortete die Beschwerdeführerin dann:Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 28.01.2010 aus China ausgereist. Zur Frage, wo sie sich zwischen 12.11.2009 und 28.01.2010 aufgehalten habe, dachte sie nach, starrte auf den Tisch und erklärte, sie habe sich irgendwie durchgeschlagen. Die Frage wurde wiederholt, sodass sie dann angab, sie sei im Gebiet von römisch 40 und römisch 40 gewesen. Nachgefragt, was sie damit meine, wenn sie sie angebe, dass die Kriminellen sich ihren Lebensgefährten "vorknöpfen" hätten sollen, antwortete sie, sie habe damit angedeutet, dass sie ihn ordentlich verprügeln sollten. Vorgehalten, dass sie bei der Erstbefragung aber angegeben habe, einen Mordauftrag erteilt zu haben, stotterte sie herum, dachte nach und schwieg. Vorgehalten, dass sie zudem auch angegeben habe, dass XXXXerschlagen worden sei, schwieg sie erneut. Nachgefragt, ob sie wisse, was mit den drei Kriminellen passiert sei, antwortete die Beschwerdeführerin dann:

"Ich glaube, schon, dass ich dem XXXX gegenüber nur gesagt habe, dass sie dem XXXX eine Lektion erteilen sollen. Das kann man natürlich so oder so auffassen. Möglicherweise haben sich die drei Männer dadurch veranlasst gesehen, etwas brutaler vorzugehen, was weiß denn ich." Noch einmal nachgefragt, ob sie nun wisse, was mit den Kriminellen geschehen sei, gab sie an, soviel sie wisse, seien sie alle von der Polizei festgenommen worden. Was später aus ihnen geworden sei, wisse sie nicht. Der Überfall auf XXXX habe am 12.11.2009 stattgefunden, das habe sie doch schon gesagt. Vorgehalten, dass sie angegeben habe, dass sie am 12.11.2009 den Auftrag erteilt habe, was nicht unbedingt voraussetze, dass dieser auch am selben Tag ausgeführt worden sei, meinte sie: "Ist das wirklich so wichtig? Das hat jedenfalls um diesen Tag herum stattgefunden.""Ich glaube, schon, dass ich dem römisch 40 gegenüber nur gesagt habe, dass sie dem römisch 40 eine Lektion erteilen sollen. Das kann man natürlich so oder so auffassen. Möglicherweise haben sich die drei Männer dadurch veranlasst gesehen, etwas brutaler vorzugehen, was weiß denn ich." Noch einmal nachgefragt, ob sie nun wisse, was mit den Kriminellen geschehen sei, gab sie an, soviel sie wisse, seien sie alle von der Polizei festgenommen worden. Was später aus ihnen geworden sei, wisse sie nicht. Der Überfall auf römisch 40 habe am 12.11.2009 stattgefunden, das habe sie doch schon gesagt. Vorgehalten, dass sie angegeben habe, dass sie am 12.11.2009 den Auftrag erteilt habe, was nicht unbedingt voraussetze, dass dieser auch am selben Tag ausgeführt worden sei, meinte sie: "Ist das wirklich so wichtig? Das hat jedenfalls um diesen Tag herum stattgefunden."

Vorgehalten, warum sie nicht in Italien um Asyl angesucht habe, erklärte sie, das sei offenbar nicht möglich gewesen. Sie sei in Italien einmal festgenommen worden. Ihr sei gesagt worden, sie solle das Land verlassen. Von Asyl sei da keine Rede gewesen. Vorgehalten, dass sie auch in Österreich festgenommen worden sei und nicht sofort einen Asylantrag gestellt habe, meinte sie, ja, die Situation sei fast so wie in Italien gewesen. Auch in der Schubhaft habe sie niemand auf Asyl hin angesprochen. Den Tipp, sich frei zu hungern, habe sie von anderen Gefangenen bekommen. Nach der Entlassung sei sie der Meinung gewesen, sie sei völlig frei und könne sich einen Arbeitsplatz suchen. Der Beschwerdeführerin wurde sodann erklärt, dass man also davon ausgehen könne, dass sie vor allem wegen der Arbeitssuche nach Österreich gekommen sei. Dazu meinte sie bestätigend: "Ja, das stimmt schon, dass ich den Wunsch habe, mir hier Arbeit zu suchen. Ich kann daran auch nichts Böses erkennen. Die rechtliche Lage hier ist aber schwierig."

Befragt nach etwaigen Beweismitteln gab die Beschwerdeführerin an, wenn es Beweis gebe, dann seien diese alle in China. Sie habe nun sämtliche Gründe geschildert, die sie zur Ausreise aus China bewogen hätten. Sie wolle dem nichts mehr hinzufügen. Sie leide an keinen Krankheiten. Betreffend etwaigen Anknüpfungspunkte an Österreich führte sie aus: "So kurz ich hier bin, habe ich doch schon mit einem Mann zusammen gelebt. Das war ganz zu Beginn meines Aufenthaltes hier in Österreich. Ich bin auf der Straße förmlich in ihn hineingelaufen. Er hat mich zu sich nachhause mitgenommen. Seine Frau war gerade in China."

Abschließend wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtig sei, über ihren Asylantrag negativ zu entscheiden und ihre Ausweise zu veranlassen. Dazu schwieg sie. Sie bestätige, alles gesagt zu haben und den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.09.2011, Zahl: 11 07.453-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.09.2011, Zahl: 11 07.453-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:

Die Beschwerdeführerin sei laut ihren Angaben bereits am 14.06.2011 von Italien kommend illegal in Österreich eingereist. Sie sei am 17.06.2011 in Schubhaft genommen worden. Aufgrund Haftunfähigkeit sei sie am 29.06.2011 aus der Schubhaft entlassen worden. Sie habe allerdings den gegenständlichen Asylantrag erst am 19.07.2011 gestellt, somit mehr als einen Monat nach der illegalen Einreise in Österreich. Weiters habe die Beschwerdeführerin am 17.06.2011 bei der Einvernahme der Fremdenpolizei angegeben, dass der Zweck der Einreise sei, dass sie hier als Masseurin arbeiten wolle, da sie sich so mehr Verdienst erwarte. Bei der Erstbefragung am 19.07.2011 habe die Beschwerdeführerin allerdings angegeben, bereits am 09.06.2011 in Österreich eingereist zu sein. Ihr Heimatland habe sie bereits im Jänner 2010 mit dem Flugzeug nach Italien verlassen.

Bei der Erstbefragung am 19.07.2011 habe die Beschwerdeführerin angegeben, gegen ihren Geschäftspartner einen Mordauftrag gegen Bezahlung an drei Kriminelle gegeben zu haben. Ihr Geschäftspartner sei von diesen drei Kriminellen erschlagen worden. Unterschiedlich dazu habe die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme am 18.08.2011 jedoch angegeben, dass sie "nur" den Auftrag gegeben habe, dass ihrem Geschäftspartner ein "Denkzettel" verpasst werden solle. Sie wisse nicht, ob dieser verletzt oder sogar getötet worden sei. Sie sei nach der Auftragserteilung sofort geflüchtet. Auf Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung dezidiert angegeben habe, einen Mordauftrag erteilt zu haben, habe die Beschwerdeführerin dazu geschwiegen. Auf Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung angegeben habe, dass ihr Geschäftspartner erschlagen worden sei, habe sie erneut geschwiegen. Nochmals dazu befragt, was nun mit ihrem Geschäftspartner sei, habe sie angegeben, Gerüchte gehört zu haben, dass dieser getötet worden sei.

Weiters habe die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme durch die Fremdenpolizei angegeben, verheiratet zu sein. Auch bei der Erstbefragung durch die Exekutive am 19.07.2011 habe sie angegeben, bis zur Ausreise mit ihrem Mann zusammen gewohnt zu haben. Allerdings habe sie bei der Einvernahme am 18.08.2011 vorgebracht, dass sie angeblich bereits seit einem Jahr mit ihrem Geschäftspartner, der angeblich auch ihr Lebensgefährte gewesen sei, zusammen gewohnt habe. In diesem Zusammenhang sei nicht nachvollziehbar - wenn sie bereits seit einem Jahr mit ihrem Geschäftspartner zusammen gelebt habe - dass sie nicht einmal seinen Familiennamen angeben habe können, sondern nur seinen Rufnamen gekannt habe.

Auf Vorhalt, warum sie bei einer angeblich derartigen Bedrohung durch die heimischen Behörden nicht schon in Italien um Asyl angesucht habe, habe die Beschwerdeführerin nur gemeint, dass dies offensichtlich nicht möglich gewesen sei, sie festgenommen worden sei und sie des Landes verwiesen worden sei. Allerdings sei die Beschwerdeführerin auch in Österreich wegen illegalen Aufenthalts festgenommen worden und habe auch hier keinen Asylantrag gestellt, sondern habe sich aus der Schubhaft freigehungert. Sie sei bereits am 29.06.2011 aus der Schubhaft entlassen worden, habe den gegenständlichen Asylantrag allerdings erst am 19.07.2011 eingebracht.

Weiters habe die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung angegeben, dass ihr in der Schubhaft eine Mitarbeiterin der Caritas gesagt habe, dass sie um Asyl ansuchen solle. Allerdings habe die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme am 18.08.2011 behauptet, dass ihr in der Schubhaft niemand gesagt habe, dass sie um Asyl ansuchen könne. Vielmehr sei sie der Meinung gewesen, sich nach ihrer Entlassung in Österreich frei bewegen zu können und Arbeit suchen zu können. Dem gegenüber stehe allerdings ihre Einvernahme durch die Fremdenpolizei vom 17.06.2011, in der der Beschwerdeführerin klar mitgeteilt worden sei, dass sie sich illegal in Österreich aufhalte.

Auf die Frage, ob der Hauptgrund ihrer Einreise in Österreich gewesen sei, hier arbeiten zu können und sie den Asylantrag nur gestellt habe, um die Möglichkeit zu haben, hier legal zu arbeiten, habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben: "Ja, das stimmt schon, dass ich den Wunsch habe, mir hier Arbeit zu suchen. Ich könnte daran auch nichts Böses erkennen. Die rechtliche Lage hier ist aber sehr schwierig."

Die Beschwerdeführerin habe es geschafft, ihren Lebensunterhalt - wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten - bisher alleine zu verdienen. Die Behörde sehe daher keinen Grund, warum es ihr nicht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wieder möglich sei, einer Beschäftigung nachzugehen. Sie sei jung und in einem arbeitsfähigen Alter.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, wie bereits ausführlich dargelegt worden sei, habe eine asylrechtlich relevante Gefahr von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft vorgebracht werden können, womit bereits aus diesem Grund die Asylgewährung ausgeschlossen sei. Es sei offensichtlich, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin einem gedanklichen Konstrukt entspringe und nicht der Wahrheit entspreche. Hätten die von ihr geschilderten Vorfälle tatsächlich stattgefunden, so hätte sie sich bereits in Italien an die Asylbehörden gewandt. Die Beschwerdeführerin habe allerdings bereits mehr als ein Jahr illegal in Italien gelebt. Auch nach ihrer illegalen Einreise und Inschubhaftnahme [in Österreich] habe sie keinen Asylantrag gestellt. Daher ei für die Behörde auch nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine Verletzung nach Art. 3 EMRK drohen sollte.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, wie bereits ausführlich dargelegt worden sei, habe eine asylrechtlich relevante Gefahr von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft vorgebracht werden können, womit bereits aus diesem Grund die Asylgewährung ausgeschlossen sei. Es sei offensichtlich, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin einem gedanklichen Konstrukt entspringe und nicht der Wahrheit entspreche. Hätten die von ihr geschilderten Vorfälle tatsächlich stattgefunden, so hätte sie sich bereits in Italien an die Asylbehörden gewandt. Die Beschwerdeführerin habe allerdings bereits mehr als ein Jahr illegal in Italien gelebt. Auch nach ihrer illegalen Einreise und Inschubhaftnahme [in Österreich] habe sie keinen Asylantrag gestellt. Daher ei für die Behörde auch nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK drohen sollte.

Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung einer drohenden Verfolgung im Heimatland nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne der geltenden Rechtslage ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführerin drohe auch bei der Rückkehr in ihr Heimatland keine Verfolgung der heimischen Behörden.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung einer drohenden Verfolgung im Heimatland nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne der geltenden Rechtslage ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführerin drohe auch bei der Rückkehr in ihr Heimatland keine Verfolgung der heimischen Behörden.

Es sei somit auch zu prüfen, ob aufgrund der allgemeinen Lage jedermann für den Fall der Abschiebung in die VR China einer Gefährdung im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen ausgesetzt sei. Es werde auf die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Situation in der VR China verwiesen, aus denen keinesfalls abzuleiten sei, dass die Beschwerdeführerin für den Fall der Abschiebung in die VR China einer Gefährdung im Sinne des Fremdengesetzes ausgesetzt sei.

Die Behörde gelange zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der VR China einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Die Beschwerdeführerin führe in Österreich kein Familienleben. Ihre Familie lebe in Indien.Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Die Beschwerdeführerin führe in Österreich kein Familienleben. Ihre Familie lebe in Indien.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EGMR Brüggemann u. Scheuten).

Die Beschwerdeführerin lebe erst kurze Zeit in Österreich und spreche kein Deutsch. Die fehlende Sprachkenntnis könne - wegen der eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit - ein großes Hindernis bei der Integration sein. Die Beschwerdeführerin bewege sich die meiste Zeit innerhalb der indischen Community und habe fast keine Freunde oder Bekannte in Österreich. Es könne somit weder von einer Verfestigung des Aufenthaltes in Österreich noch von einer erfolgreichen Integration in das hiesige Gesellschaftssystem gesprochen werden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.

Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 12.09.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Ausgeführt wurde, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. In der Folge wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin in groben Zügen wiederholt, wobei es hier heißt:

"Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Flucht in XXXX XXXX. Sie hat mit einem Geschäftspartner, der auch ihr Lebensgefährte war, ein Textilgeschäft eröffnet. Der Geschäftspartner hat sich jedoch nicht um das Geschäft gekümmert, sondern immer nur Geld genommen, da er spielsüchtig war und Schulden hatte. Die Beschwerdeführerin wollte ihm eine Lehre erteilen und beauftragte Männer, die ihren Geschäftspartner verprügeln sollten. Diese Männer verprügelten ihren Geschäftspartner und verletzten ihn angeblich schwer. Genaueres kann die Beschwerdeführerin nicht sagen, da sie davon nur gehört hat und es nicht selbst miterlebt hat. Die Beschwerdeführerin ist aus Angst geflüchtet.""Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Flucht in römisch 40 römisch 40 . Sie hat mit einem Geschäftspartner, der auch ihr Lebensgefährte war, ein Textilgeschäft eröffnet. Der Geschäftspartner hat sich jedoch nicht um das Geschäft gekümmert, sondern immer nur Geld genommen, da er spielsüchtig war und Schulden hatte. Die Beschwerdeführerin wollte ihm eine Lehre erteilen und beauftragte Männer, die ihren Geschäftspartner verprügeln sollten. Diese Männer verprügelten ihren Geschäftspartner und verletzten ihn angeblich schwer. Genaueres kann die Beschwerdeführerin nicht sagen, da sie davon nur gehört hat und es nicht selbst miterlebt hat. Die Beschwerdeführerin ist aus Angst geflüchtet."

Im angefochtenen Bescheid werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei, da sie beispielsweise nicht den Familiennamen ihres Geschäftspartners gewusst habe. Es werde ihr auch vorgeworfen, dass sie erst im Zug der Schubhaft einen Asylantrag gestellt habe. Die angeblichen Widersprüche seien keine Widersprüche und es hätte der Beschwerdeführerin, die ihr Asylvorbringen genau und detailliert vorgebracht habe, Glauben geschenkt werden müssen.

In China gebe es keine demokratische Gesellschaft, wie sie etwa in Österreich vorhanden sei. Inhaftierungen würden unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer geschehen. Die Haftbedingungen in China seien weit unter dem europäischen Standard; Häftlinge seien in überfüllten Zellen unter harten unhygienischen Bedingungen untergebracht.

Es werde auf ein Gutachten von XXXX hingewiesen, der in seiner Eigenschaft als UN-Sonderberichterstatter über Folter im chinesischen Rechtssystem, über die Zwangsumerziehungslager und über das Fehlen einer unabhängigen Rechtsprechung Bericht erstattet habe und hier die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt habe. Der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und der Bericht der österreichischen Botschaft in Peking würden ebenfalls bestätigen, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür. In diesem Zusammenhang werde auch auf einen Artikel in der Zeitschrift Südwind "Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 verwiesen. Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.Es werde auf ein Gutachten von römisch 40 hingewiesen, der in seiner Eigenschaft als UN-Sonderberichterstatter über Folter im chinesischen Rechtssystem, über die Zwangsumerziehungslager und über das Fehlen einer unabhängigen Rechtsprechung Bericht erstattet habe und hier die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt habe. Der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und der Bericht der österreichischen Botschaft in Peking würden ebenfalls bestätigen, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür. In diesem Zusammenhang werde auch auf einen Artikel in der Zeitschrift Südwind "Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 verwiesen. Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

Es werde auf den aktuellen Artikel im Spiegel online "Menschenrechtsverletzungen: UNO beklagt Folter in China" vom 01.12.2008 verwiesen. Der UNO-Menschenrechtsausschuss habe in einem Bericht vom 21.11.2008 bestätigt, dass in China Häftlinge gefoltert und misshandelt würden. Es sei verabsäumt worden effektive Maßnahmen seitens des Staates zu ergreifen, dies zu verhindern. Es bestünden keine rechtsstaatlichen Verhältnisse, keine Möglichkeit sich wirksam zu verteidigen oder zu beschweren. Vorwürfen über Misshandlungen - von denen insbesondere Minoritäten, Mitglieder der Falun Gong Bewegung, sowie Frauen betroffen seien - werde nicht nachgegangen. Außerdem werde die Todesstrafe verhängt. Diese Feststellungen stünden in einem diametralen Gegensatz zu den bagatellisierenden Länderfeststellungen in dem angefochtenen Bescheid.

Verwiesen werde auch auf "Chinas Charter 08, Volume 56, Nummer 1 vom 15.01.2009". Der Verfasser dieser Charter sei Nobelpreisträger 2010 und in China in Haft.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Lage in China auseinanderzusetzen. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.

Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen.Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin angeführten tatsächlichen Bedrohung getroffen habe. Die Behörde treffe zwar umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, jedoch werde im Einzelnen nicht auf die Asylgründe im konkreten Fall eingegangen. Es hätten noch wichtige Ermittlungen von amtswegen durchgeführt werden müssen, wie beispielsweise: "Es hätten Recherchen über den Gesundheitszustand des Geschäftspartners der Beschwerdeführerin eingeholt werden müssen bzw. hätte eine Krankengeschichte beigebracht werden müssen." Diese Feststellungen seien für die Wahrheitsfindung äußerst wichtig und es stelle eine Mangelhaftigkeit dar, dass sie nicht durch einen Sachverständigen beantwortet worden seien.

Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe. Eine Abschrift des Protokolls liege dem Vertreter nicht vor.

Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen.

Der Asylgerichtshof bestellte mit Beschluss vom 19.09.2011, Zahl: C3 421.301-1/2011/3Z, für die Beschwerdeführerin einen Rechtsberater.

Am 07.03.2013 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:

"VR: Aus welchem Grund haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Schildern Sie das möglichst konkret und genau und mit Details.

BF: Ich habe in China jemanden attackiert.

VR: Bitte erzählen Sie weiter.

BF: Ich habe ein Modegeschäft in China betrieben. Das war in Zusammenarbeit mit einem anderen Mann. Dieser Mann arbeitete leider nicht mit. Er kam sehr oft und verlangte nach dem Geld. Ich habe dann jemand von der Mafia von diesem Vorfall erzählt, auch von meiner Beziehung mit diesem Geschäftspartner. Die Männer der Mafia haben diesen Mann dann geschlagen. Es war eigentlich gar nichts bei der Schlägerei. Nach der Schlägerei kam dieser Mann ums Leben.

VR: Seit wann haben Sie dieses Modegeschäft in China betrieben?

BF: 2009.

VR: Wann genau war das?

BF: schweigt.

BF: Ich tue mir schwer, mich daran zu erinnern.

VR: Wann genau im Jahr 2009 war das?

BF: Am Anfang des Jahres 2009.

VR: Wie lange haben Sie das betrieben?

BF: Ein Jahr.

VR: Bis wann haben Sie das betrieben?

BF: Bis Oktober 2009. Dann ist dieser Vorfall passiert.

VR: Wie hieß dieser Geschäftspartner? Erzählen Sie ganz genau und konkret.

BF: schweigt.

VR wiederholt die Frage.

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Woher kannten Sie diesen Geschäftspartner?

BF: Ich habe ihn bei einer Lederschuhfabrik kennen gelernt, ich habe mich in ihn verliebt. Wir haben beide unsere Arbeiten beendet und uns selbständig gemacht.

VR: Wann haben Sie gemeinsam in dieser Lederschuhfabrik gearbeitet?

BF: 2008, nachdem ich vom Zuhause meines Mannes weggegangen bin.

VR: Von wann bis wann haben Sie in dieser Lederschuhfabrik gearbeitet und wo war das?

BF: Diese Lederschuhfabrik liegt in der Stadt XXXX, von Februar 2008 bis Ende 2008 habe ich dort gearbeitet.BF: Diese Lederschuhfabrik liegt in der Stadt römisch 40 , von Februar 2008 bis Ende 2008 habe ich dort gearbeitet.

VR: Wo haben Sie davor gearbeitet?

BF: Vorher habe ich in einer Knöpfefabrik gearbeitet.

VR: Von wann bis wann und wo war das?

BF: Ich habe in der Zeit von 2007 bis 2008 in dieser Fabrik zuerst in XXXX gearbeitet, dann ist die Fabrik nach XXXX übersiedelt.BF: Ich habe in der Zeit von 2007 bis 2008 in dieser Fabrik zuerst in römisch 40 gearbeitet, dann ist die Fabrik nach römisch 40 übersiedelt.

VR: Ihr Geschäftspartner war auch Ihr Lebensgefährte?

BF: Ja. Ich habe ihn kennen gelernt, nachdem ich meinen Mann verlassen habe.

VR: Wann haben Sie Ihren Mann verlassen und diesen Herrn kennen gelernt?

BF: 2008. Nachdem ich mich mit meinem Mann gestritten habe.

VR: Wie heißt dieser Lebensgefährte mit Familiennamen?

BF: Er hat mich immer wegen seines Namens angelogen. XXXX glaube ich lautete sein Familienname.BF: Er hat mich immer wegen seines Namens angelogen. römisch 40 glaube ich lautete sein Familienname.

VR: Bitte schildern Sie, wann wo etwas vorgefallen ist.

BF: Wir haben uns in XXXX kennen gelernt und das Modegeschäft aufgemacht. Ich war diejenige, die das meiste Geld beigetragen hat in dieses Geschäft. Da mein Lebensgefährte sich nicht um das Geschäft kümmerte, war ich sehr verärgert und habe mich an die Mafia gewandt.BF: Wir haben uns in römisch 40 kennen gelernt und das Modegeschäft aufgemacht. Ich war diejenige, die das meiste Geld beigetragen hat in dieses Geschäft. Da mein Lebensgefährte sich nicht um das Geschäft kümmerte, war ich sehr verärgert und habe mich an die Mafia gewandt.

VR: Waren Sie dort? Wann haben Sie sich an die Mafia gewandt?

BF: Es kamen öfters Mafia-Männer vorbei und forderten Schutzgeld. Ich lud sie oft zum Tee ein. Daher haben wir uns kennen gelernt. Das muss im September gewesen sein. Ich habe mich dann beschwert, dass mein Freund jeden Tag gekommen ist, um Geld zu fordern, er hat stattdessen im Geschäft nicht mitgearbeitet. Ich war sehr verärgert über diese Beziehung.

VR: Warum ist Ihnen der September in Erinnerung?

BF: Wir haben uns wieder gestritten. Ich habe mich mit den Mafia-Leuten getroffen. Ich habe ihnen von dem Vorfall erzählt. Die Leute haben gesagt, dass sie sich für mich rächen wollen. Dann kam der November. Die Mafia-Männer haben gesagt, dass sie ihm eine Lektion erteilen wollten. Dann kam es zu dieser Schlägerei.

VR: Um wie viele Männer hat es sich gehandelt, haben Sie diesen Männern Geld gegeben?

BF: Es handelte sich um drei Männer. Ich habe die Mafia-Männer bezahlt. Ich habe ihnen 5.000,-- Yuan geboten. Das war Essensgeld.

VR: Was meinen Sie damit?

BF: Ich habe sie mit diesem Geld zum Essen eingeladen.

VR: Ist es richtig, dass Sie lediglich 5.000,-- Yuan den Männern angeboten haben, dafür Sie den Geschäftspartnern eine Lektion erteilen?

BF: Ja.

VR: Was ist dann passiert?

BF: Die Männer haben ihn heftig zusammen geschlagen. Das haben sie mir auch erzählt. Daher habe ich das Geschäft sein lassen und bin schon geflüchtet.

VR: Warum sind Sie geflüchtet? Sie wollten, dass eine Lektion erteilt wird.

BF: Sie haben erzählt, dass sie ihn ziemlich übel zugerichtet haben. Daher habe ich Angst bekommen.

VR: Wie haben sie ihn geschlagen? Mit den Fäusten oder den Füßen oder einem Gegenstand?

BF: Es hat sich im Freien abgespielt. Die Leute müssen ihn vielleicht mit Ziegelsteinen geschlagen haben.

VR: Wieso können Sie das nicht angeben?

BF: Ich war nicht anwesend. Die Mafia-Männer haben ihn attackiert.

VR: Haben die Mafia-Männer Ihnen nicht erzählt, in welcher Form und wie Sie Ihren Lebenspartner geschlagen haben?

BF: Ich bin nur davon ausgegangen, dass eine Lektion erteilt wird.

VR: Ist das alles?

BF: Das war der Verlauf in China.

VR: Wie hießen die drei Männer?

BF: XXXX, XXXX und XXXX.BF: römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

VR: Wovor haben Sie jetzt bei einer etwaigen Rückkehr nach China Angst?

BF: Ich habe Angst vor der Polizei, diese wird mich sicherlich verhaften.

VR: Warum sollte die Polizei Sie verhaften?

BF: Weil der Mann gestorben ist.

VR: Wie sollen die Polizisten darauf kommen, dass Sie involviert waren?

BF: Die Mafia-Männer haben mich preisgegeben. Ich stehe in Kontakt. Bevor die Polizei eingeschritten ist, haben die Männer gesagt, dass ich fliehen soll.

VR erinnert die BF an die Wahrheit.

VR: Sie haben sich in grobe Widersprüche verstrickt. Sie haben vor dem BAA angegeben, von 1998 bis 2009 in einer Knöpfemanufaktur gearbeitet zu haben, dann, dass Ihr Geschäftspartner ganz einen anderen Namen hätte, die Summe, die Sie den Kriminellen gezahlt hätten, stimmt auch nicht überein. Auch den Namen eines Kriminellen haben Sie anders geschildert. Sie hätten bis 2009 mit Ihrem Ehemann zusammen gelebt. Weiters gaben Sie an, dass Sie den Auftrag an die Kriminellen erst im November 2009 gegeben hätten. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.

BF: Ich glaube, dass ich im Oktober mit den Mafia-Männern darüber gesprochen habe. Wir haben etwas getrunken. Ich habe ihnen schon vorher davon erzählt, zugeschlagen haben sie erst später.

VR: Bitte nehmen Sie zu den anderen Widersprüchen Stellung.

BF: Ich habe die gleichen Namen genannt. Die anderen Widersprüche kann ich mir nicht erklären.

VR: Wie viele Tage nach der Schlägerei verstarb Ihr Lebensgefährte?

BF: Ich bin dann geflüchtet. Ich habe mich versteckt. Ich habe es nicht mehr gewusst.

VR: Gerade vorhin haben Sie angegeben, dass er nach der Schlägerei verstorben ist und nicht am gleichen Tag.

BF: Man hat mir geraten, unbedingt zu fliehen, weil man bei diesem Mann nicht überleben wird. Ich weiß nicht, wann er verstorben ist.

VR: In ihrer n.E vom 19.07.2011 gaben Sie an, dass er am selben Tag erschlagen worden sei.

BF: Ich weiß nicht, was protokolliert wurde. Ich habe niemals behauptet, dass er am gleichen Tag verstorben ist.

VR: Die Protokolle wurden Ihnen rückübersetzt. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, etwaige Fehler zu monieren.

BF schweigt.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Familienangehörige oder einen Lebensgefährten in Österreich?

BF: Nein. Nein.

VR: Gehen Sie in einen Verein oder in eine soziale Einrichtung?

BF: Nein. Nein.

VR: Gehen Sie einer legalen Arbeit nach?

BF: Nein.

Erörtert und zum Akt genommen wird:

o) Allgemeiner Vorhalt - China (Beilage A)

o) Auswärtiges Amt (Beilage B)

VR: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

BF: Ja."

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von China. Sie stellte am 19.07.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie ihr Mann und der gemeinsame Sohn leben in der Heimat. Im Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen, sie spricht nicht Deutsch, geht keiner legalen Arbeit nach und besucht auch keine Vereine oder sozialen Einrichtungen.

Zu China:

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr

aus.

Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.

Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.

Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.

Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

Seit dem 22. Juli 1999 ist die synkretistische Falun Gong-Bewegung des in den USA lebenden Gründers Li Hongzhi verboten. Sie vereinigt buddhistische und taoistische Elemente mit der in China verbreiteten meditativen Atemtechnik des Qigong. Das Verbot betrifft nicht Qigong. Nach dem "International Religious Freedom"-Bericht 2007 des US Außenministeriums praktizieren nach zuverlässigen Schätzungen zufolge auch heute noch Hunderttausende im privaten Rahmen Falun Gong.

Die Führung empfindet es als Bedrohung, dass diese Bewegung innerhalb kurzer Zeit und außerhalb staatlicher Kontrolle Menschenmassen mobilisieren kann. Nach den im Juni 2001 in Kraft getretenen "Richtlinien des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft zum gesetzlichen Vorgehen gegen Sekten und ketzerische Organisationen" gilt die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten als "staatsfeindliches Verbrechen".

Wer Falun Gong öffentlich oder auch in Gruppen Gleichgesinnter praktiziert, kann in der VR China festgenommen und, sofern er sich nicht - aus Sicht der chinesischen Sicherheitsbehörden - glaubwürdig von der Bewegung distanziert, ohne Gerichtsverfahren in ein Umerziehungslager überstellt werden. Der Gruppierung wird eine große Zahl staatsgefährdender Delikte sowie anderer Straftaten vorgeworfen. Teilweise werden auch lediglich praktizierende einfache Anhänger diesen Maßnahmen unterworfen. In Fällen "glaubwürdiger Reue und Einsicht" kann nach einem Aufenthalt in einem Umerziehungslager der "Umerziehungserfolg" festgestellt werden. Die betreffenden Personen werden dann in das Privatleben entlassen. Eine fortgesetzte Beobachtung durch die Sicherheitsbehörden ist jedoch zu unterstellen. Gelegentlich werden von den Sicherheitsbehörden auch Beweise der neuen Gesinnung, wie öffentliche Reuebekundungen in den Medien, verlangt. Allerdings fallen die Maßnahmen der Sicherheitsbehörden regional unterschiedlich aus. Bedienstete des öffentlichen Dienstes und dem Staat nahe stehender sog. Arbeitseinheiten bzw. Unternehmen müssen von ihren Mitarbeitern eine Erklärung verlangen, dass sie keine Anhänger der Falun Gong-Bewegung sind.

Bisher kam es zu Festnahmen von über tausend Falun Gong-Anhängern. Zahlreiche ihrer Führer wurden landesweit zu Haftstrafen verurteilt. Auch über Verhaftungen ohne Verurteilung oder Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wurde von Menschenrechtsorganisationen berichtet. Einzelne Todesfälle wurden von den Provinzbehörden zum Teil bestätigt, Vorwürfe von Folter und Misshandlungen, die zum Tode geführt hätten, aber zurückgewiesen. Wiederholt wurden Selbstmord, Verweigerung der medizinischen Behandlung oder Unfälle als Erklärung herangezogen.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die allgemeine Lage ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll stellt eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.

Soweit die Beschwerdeführerin Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend ihre Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

Schon das Bundesasylamt hielt in seiner schlüssigen Beweiswürdigung - wie bereits oben dargelegt - gut nachvollziehbar fest, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht widerspruchsfrei und schlüssig war, wenn sie etwa als letzte Wohnadresse in der Heimat unterschiedliche Adressen nannte, nicht gleichlautend angeben konnte, ob sie nun angeblich die Ermordung ihres Geschäftspartners in Auftrag gegeben habe oder doch "nur" veranlasst habe, er möge verprügelt werden, und dazu nicht einmal den vollständigen Namen des Geschäftspartners kannte, obwohl dieser angeblich auch ihr Lebensgefährte gewesen sei und sie mit ihm sogar zusammengelebt habe. Völlig zu Recht ging das Bundesasylamt somit von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin aus.

Richtig merkte das Bundesasylamt zudem an, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Italien überhaupt nicht um Asyl ansuchte, sondern dort einer illegalen Beschäftigung nachging, und auch in Österreich erst dann einen Asylantrag stellte, als sie zuvor ebenfalls bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, in Schubhaft genommen wurde und anschließend aufgrund eines Hungerstreikes wieder entlassen wurde, wichtige Indizien dafür sind, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat in Wahrheit aus asylfremden Motiven verlassen hat. Über Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin auch, dass sie in Österreich nach einer Arbeit suche, was sich aber aufgrund der rechtlichen Lage schwierig gestalte. Sie könne darin auch nichts Böses erkennen. Ihren Aussagen war klar zu entnehmen, dass bei ihr nicht der Gedanke, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu finden, sondern die Hoffnung auf eine gesicherte Existenz durch Aufnahme einer Arbeit im Ausland im Vordergrund stand, was jedoch nicht asylrelevant ist.

Der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes konnte die Beschwerdeführerin letztlich weder in der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erfolgreich entgegentreten, zumal sich in der Beschwerdeschrift keine substantiierten Argumente finden und vor dem Asylgerichtshof weitere Widersprüche im Vorbringen hervorkamen. So gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt ursprünglich an, sie habe den drei Kriminellen, die sie beauftragt habe, ihrem Geschäftspartner und Lebensgefährten Schaden zuzufügen, 100.000,-- RMB bezahlt, wohingegen sie vor dem Asylgerichtshof nur von 5.000,-- RMB sprach bzw. angab, sie habe die Männer um diesen Betrag zum Essen eingeladen. Somit trat in der Höhe der angeblich investierten Summe eine krasse Differenz von immerhin 95.000,-- RMB auf.

Außerdem nannte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kriminellen vor dem Bundesasylamt nicht dieselben Namen (XXXX, XXXX und XXXX) wie vor dem Asylgerichtshof (XXXX, XXXX und XXXX); zumindest ein Rufname der Kriminellen wurde von ihr ausgetauscht. Weiters meinte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, ihr Lebensgefährte habe XXXX geheißen und sie kenne seinen vollen Namen überhaupt nicht, wohingegen sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausführte, sein Name sei XXXX gewesen und sein Nachname habe vermutlich XXXX gelautet. Dass die Beschwerdeführerin somit nicht einmal gleichlautend angeben konnte, wie der Mann geheißen habe, dem sie einen Schaden zufügen habe wollen - sei es nun ein dezidierter Mordauftrag oder doch "nur" ein Einschüchterungsversuch gewesen - lässt klar erkennen, dass sie vor den Behörden nicht bei der Wahrheit blieb und eine zurechtgelegte Geschichte präsentierte, die in Wahrheit so nicht stattgefunden hat.Außerdem nannte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kriminellen vor dem Bundesasylamt nicht dieselben Namen (römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) wie vor dem Asylgerichtshof (römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ); zumindest ein Rufname der Kriminellen wurde von ihr ausgetauscht. Weiters meinte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, ihr Lebensgefährte habe römisch 40 geheißen und sie kenne seinen vollen Namen überhaupt nicht, wohingegen sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausführte, sein Name sei römisch 40 gewesen und sein Nachname habe vermutlich römisch 40 gelautet. Dass die Beschwerdeführerin somit nicht einmal gleichlautend angeben konnte, wie der Mann geheißen habe, dem sie einen Schaden zufügen habe wollen - sei es nun ein dezidierter Mordauftrag oder doch "nur" ein Einschüchterungsversuch gewesen - lässt klar erkennen, dass sie vor den Behörden nicht bei der Wahrheit blieb und eine zurechtgelegte Geschichte präsentierte, die in Wahrheit so nicht stattgefunden hat.

Auch betreffend der zeitlichen Angaben verstrickte sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche. So erklärte sie vor dem Bundesasylamt, sie habe den Kriminellen am 12.11.2009 einen Auftrag erteilt und dieser sei auch am selben Tag ausgeführt worden, während sie vor dem Asylgerichtshof vage behauptete, sie habe sich mit ihrem Lebensgefährten im September gestritten, habe dann die Mafia beauftragt und im November sei es zu der Schlägerei gekommen, wobei sie später auch meinte, sie hätte schon im Oktober mit der Mafia über ihren Lebensgefährten gesprochen, zugeschlagen hätten sie aber erst später. Vor dem Asylgerichtshof erklärte die Beschwerdeführerin plötzlich auch, dass die Kriminellen persönlich ihr zur Flucht geraten hätten, weil sie befürchtet hätten, dass der zusammengeschlagene Mann nicht überleben werde, wohingegen die Beschwerdeführerin zuvor einerseits behauptet hatte, der Mann sei direkt am 12.11.2009 verstorben, und andererseits beim Bundesasylamt nicht angeben konnte, ob er überhaupt verstorben sei, geschweige denn, wann das passiert sei, zumal sie sofort geflüchtet sei, nachdem sie den Auftrag erteilt habe. Die Kriminellen seien auch sofort festgenommen worden; einen persönlichen Kontakt zur Mafia, der nach der Ausführung des Auftrags stattgefunden habe, erwähnte sie nicht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin waren somit weder chronologisch noch inhaltlich schlüssig.

Wie soeben aufgezeigt, kam es somit in allen wesentlichen Punkten des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu groben Widersprüchen, sodass daraus nur der Schluss gezogen werden kann, dass die Beschwerdeführerin nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Der Beschwerdeführerin ist es im Laufe des Verfahrens nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in der Heimat glaubhaft zu machen.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Aus der allgemeinen Situation ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Aus der allgemeinen Situation ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.

Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, der Lebensstandard der Bevölkerung im Allgemeinen kontinuierlich ansteigt, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Die Beschwerdeführerin verfügt ihren eigenen Angaben nach über Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Fabriken und war es ihr auch vor ihrer Ausreise möglich, ihren notwendigen Unterhalt zu sichern. Es besteht somit kein Anhaltspunkt dafür, dass ihr die Sicherung ihres Unterhaltes im Falle einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte, zumal die Beschwerdeführerin als gesunde und arbeitsfähige junge Frau Arbeiten annehmen und damit Geld verdienen kann. Zudem halten sich ihre Eltern sowie ihr Sohn bzw. auch ihr Mann weiterhin in der Heimat auf, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie hier völlig auf sich alleine gestellt wäre. Insgesamt betrachtet ist es daher nicht ausreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin ein Leben in ihrer Heimat nicht mehr möglich wäre. Schwierige Lebensbedingungen genügen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Da die Beschwerdeführerin keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da die Beschwerdeführerin keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.

Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Im gegenständlichen Fall hält sich die Beschwerdeführerin zumindest seit Juli 2011 (Antragstellung) im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie spricht nicht Deutsch und bewegt sich ihren eigenen Angaben nach nur in der chinesischen Community, sodass daraus keine fortgeschrittenen Integration oder Verfestigung im Bundesgebiet abgeleitet werden kann, die besonders schützenswert wäre. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Sie besucht weder einen Verein noch sonstige soziale Einrichtungen. Ihre Eltern sowie ihr Sohn bzw. ihr Mann halten sich nach wie vor in der Heimat auf. Zudem verliert die Beschwerdeführerin mit Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnis ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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