Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C3 411.701-1/2010/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und die Richterin Mag. Putzer als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2010, Zahl: 09 09.955-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und die Richterin Mag. Putzer als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2010, Zahl: 09 09.955-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 19.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt.
Zu ihrem familiären Umfeld nannte die Beschwerdeführerin die Namen und Geburtsdaten ihrer Eltern und gab an, die Familie sei in der Provinz XXXX in der Stadt XXXX wohnhaft. Die Beschwerdeführerin sei ledig. Sie habe in XXXX von 1988 bis 1994 die Grundschule und von 1994 bis 2000 die Hauptschule besucht. Zuletzt sei sie von 2000 bis April 2009 Kellnerin in der Stadt XXXX gewesen. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte sie: Stadt XXXX, Bezirk XXXX, XXXX.Zu ihrem familiären Umfeld nannte die Beschwerdeführerin die Namen und Geburtsdaten ihrer Eltern und gab an, die Familie sei in der Provinz römisch 40 in der Stadt römisch 40 wohnhaft. Die Beschwerdeführerin sei ledig. Sie habe in römisch 40 von 1988 bis 1994 die Grundschule und von 1994 bis 2000 die Hauptschule besucht. Zuletzt sei sie von 2000 bis April 2009 Kellnerin in der Stadt römisch 40 gewesen. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte sie: Stadt römisch 40 , Bezirk römisch 40 , römisch 40 .
Zur Ausreise führte die Beschwerdeführerin an, sie sei illegal ausgereist und habe nie einen eigenen Reisepass besessen. Am 26.07.2009 sei sie in XXXX in den Pkw des Schleppers gestiegen, der sie nach Peking gebracht habe. Von dort sei sie noch am selben Abend mit dem Flugzeug direkt nach Mailand geflogen. Nach der Ankunft in Mailand hätten sie ein Taxi genommen und seien direkt zum Bahnhof gefahren. Von dort seien sie am Abend mit einem Zug direkt bis nach Wien gefahren, wo sie am Vormittag des 28.07.2009 angekommen seien. Die Formalitäten beim Abflug in Peking und bei der Ankunft in Mailand habe der Schlepper organisiert. Bei der Ankunft am Bahnhof in Wien habe der Schlepper die Beschwerdeführerin verlassen. Sie habe dann einen Landsmann getroffen, der sie zu einem Chinaladen geführt habe, wo sie sich eine chinesische Zeitung gekauft habe. Durch ein Inserat in der Zeitung habe sie ihre Wohnung gefunden, in der sie bis dato wohnhaft sei. Die konkrete Adresse könne sie nicht angeben, aber sie könne erklären, mit welchen öffentlichen Verkehrsmitteln man zur Wohnung gelange. Für die Übernachtung bezahle sie 30,-- EUR pro Tag. Es handle sich um einen chinesischen Unterkunftgeber, dessen Namen sie allerdings nicht angeben könne. Die Beschwerdeführerin stelle erst heute einen Antrag auf internationalen Schutz, weil ihr diese Möglichkeit bisher nicht bekannt gewesen sei. Befragt, wo ihr Flugticket und ihr Zugticket seien, meinte die Beschwerdeführerin, die habe sie nach der Ankunft in Wien entsorgt. Zum Schlepper könne sie keine Angaben machen, da sie ihn nur zwei Mal gesehen habe. Sie habe kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Nachgefragt, ob sie die im Akt befindliche Vollmacht selbst unterschrieben habe, bestätigte die Beschwerdeführerin das. Sie habe die Vollmacht am 17.08.2009 unterzeichnet, könne aber nicht sagen wo, weil sie ein anderer Chinese dorthin gebracht habe. Sie habe sich im Zeitraum vom 28.07.2009 bis 19.08.2009 in Wien aufgehalten. Zu dem Mann, der sie zur Unterzeichnung der Vollmacht begleitet habe, könne sie nicht viel sagen, außer, dass er eine Brille getragen habe. Sie habe ihn auf der Straße getroffen, als sie ihn nach Informationen über Wien gefragt habe. Bei der Unterzeichnung der Vollmacht habe sie 150,-- EUR bezahlt. Sonst habe sie dort nichts Besonderes gemacht. Die von ihr angegeben Personaldaten seien korrekt. Dokumente könne sie keine vorlegen. Für die Ausreise habe die Beschwerdeführerin 120.000,-- RMB bezahlt.Zur Ausreise führte die Beschwerdeführerin an, sie sei illegal ausgereist und habe nie einen eigenen Reisepass besessen. Am 26.07.2009 sei sie in römisch 40 in den Pkw des Schleppers gestiegen, der sie nach Peking gebracht habe. Von dort sei sie noch am selben Abend mit dem Flugzeug direkt nach Mailand geflogen. Nach der Ankunft in Mailand hätten sie ein Taxi genommen und seien direkt zum Bahnhof gefahren. Von dort seien sie am Abend mit einem Zug direkt bis nach Wien gefahren, wo sie am Vormittag des 28.07.2009 angekommen seien. Die Formalitäten beim Abflug in Peking und bei der Ankunft in Mailand habe der Schlepper organisiert. Bei der Ankunft am Bahnhof in Wien habe der Schlepper die Beschwerdeführerin verlassen. Sie habe dann einen Landsmann getroffen, der sie zu einem Chinaladen geführt habe, wo sie sich eine chinesische Zeitung gekauft habe. Durch ein Inserat in der Zeitung habe sie ihre Wohnung gefunden, in der sie bis dato wohnhaft sei. Die konkrete Adresse könne sie nicht angeben, aber sie könne erklären, mit welchen öffentlichen Verkehrsmitteln man zur Wohnung gelange. Für die Übernachtung bezahle sie 30,-- EUR pro Tag. Es handle sich um einen chinesischen Unterkunftgeber, dessen Namen sie allerdings nicht angeben könne. Die Beschwerdeführerin stelle erst heute einen Antrag auf internationalen Schutz, weil ihr diese Möglichkeit bisher nicht bekannt gewesen sei. Befragt, wo ihr Flugticket und ihr Zugticket seien, meinte die Beschwerdeführerin, die habe sie nach der Ankunft in Wien entsorgt. Zum Schlepper könne sie keine Angaben machen, da sie ihn nur zwei Mal gesehen habe. Sie habe kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Nachgefragt, ob sie die im Akt befindliche Vollmacht selbst unterschrieben habe, bestätigte die Beschwerdeführerin das. Sie habe die Vollmacht am 17.08.2009 unterzeichnet, könne aber nicht sagen wo, weil sie ein anderer Chinese dorthin gebracht habe. Sie habe sich im Zeitraum vom 28.07.2009 bis 19.08.2009 in Wien aufgehalten. Zu dem Mann, der sie zur Unterzeichnung der Vollmacht begleitet habe, könne sie nicht viel sagen, außer, dass er eine Brille getragen habe. Sie habe ihn auf der Straße getroffen, als sie ihn nach Informationen über Wien gefragt habe. Bei der Unterzeichnung der Vollmacht habe sie 150,-- EUR bezahlt. Sonst habe sie dort nichts Besonderes gemacht. Die von ihr angegeben Personaldaten seien korrekt. Dokumente könne sie keine vorlegen. Für die Ausreise habe die Beschwerdeführerin 120.000,-- RMB bezahlt.
Bezüglich ihrer Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführerin vor:
"Ich war als Kellnerin in einem Nachtclub tätig. Einmal war ein Gast betrunken und wollte mich unbedingt mitnehmen. Ich ging dann mit und wir tranken in einer anderen Bar noch etwas. Danach war er sehr betrunken und als er "unhöflich" zu mir war, habe ich aus Wut eine Bierflasche genommen und ihn damit am Kopf verletzt. Anschließend lief ich weg und fuhr zu einer Freundin, bei der ich bis zur Ausreise wohnte. Nach dem Vorfall erfuhr ich von dieser Freundin, dass die Familie des Verletzten sehr einflussreich sei und mir Probleme machen könnte. Aus diesem Grund verließ ich China. Sonst gibt es keine weiteren Fluchtgründe." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin, dass sie verurteilt und in weiterer Folge inhaftiert werde.
In der Folge wurde mit Italien ein Konsultationsverfahren gemäß der Dublin II-Verordnung geführt, das jedoch keine Zuständigkeit Italiens ergab.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.11.2009 gab die Beschwerdeführerin zu Beginn über Nachfrage an, sie sei dazu in der Lage, sich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Es gehe ihr gut und die Verständigung mit der Dolmetscherin sei sehr gut. Anschließend nannte die Beschwerdeführerin ihre persönlichen Daten und gab an, sie sei konfessionslos und ledig. Die von ihr erteilte Vollmacht sei noch aufrecht. Die Frage, ob sie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie habe keine Dokumente oder Beweismittel, die sie in Vorlage bringen wolle. Über Aufforderung nannte die Beschwerdeführerin weiters die Daten ihrer nächsten Angehörigen, nämlich ihrer Eltern und ihres Bruders. In der Heimat habe die Beschwerdeführerin von 1980 bis 2000 in der Provinz XXXX, Kreis XXXX, XXXX gewohnt. Von 2006 bis ungefähr März 2009 habe sie in der Stadt XXXX, Bezirk XXXX, XXXX gelebt; die Nummer wisse sie nicht mehr. An der zuletzt genannten Anschrift habe sie bis Mitte März gewohnt. Bis zur Ausreise sei sie bei einer Freundin wohnhaft gewesen. Die Freundin heiße XXXX, sei ca. 30 Jahre alt und wohne in der Stadt XXXX, Bezirk XXXX, XXXX; eigentlich habe sie genau die Anschrift wie die Beschwerdeführerin, die Nummer habe sie vergessen, das Viertel sei eher groß. Nachgefragt, ob es in diesem Viertel in XXXX Straßenbezeichnungen gebe, verneinte die Beschwerdeführerin das; es sei ein Wohnviertel.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.11.2009 gab die Beschwerdeführerin zu Beginn über Nachfrage an, sie sei dazu in der Lage, sich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Es gehe ihr gut und die Verständigung mit der Dolmetscherin sei sehr gut. Anschließend nannte die Beschwerdeführerin ihre persönlichen Daten und gab an, sie sei konfessionslos und ledig. Die von ihr erteilte Vollmacht sei noch aufrecht. Die Frage, ob sie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie habe keine Dokumente oder Beweismittel, die sie in Vorlage bringen wolle. Über Aufforderung nannte die Beschwerdeführerin weiters die Daten ihrer nächsten Angehörigen, nämlich ihrer Eltern und ihres Bruders. In der Heimat habe die Beschwerdeführerin von 1980 bis 2000 in der Provinz römisch 40 , Kreis römisch 40 , römisch 40 gewohnt. Von 2006 bis ungefähr März 2009 habe sie in der Stadt römisch 40 , Bezirk römisch 40 , römisch 40 gelebt; die Nummer wisse sie nicht mehr. An der zuletzt genannten Anschrift habe sie bis Mitte März gewohnt. Bis zur Ausreise sei sie bei einer Freundin wohnhaft gewesen. Die Freundin heiße römisch 40 , sei ca. 30 Jahre alt und wohne in der Stadt römisch 40 , Bezirk römisch 40 , römisch 40 ; eigentlich habe sie genau die Anschrift wie die Beschwerdeführerin, die Nummer habe sie vergessen, das Viertel sei eher groß. Nachgefragt, ob es in diesem Viertel in römisch 40 Straßenbezeichnungen gebe, verneinte die Beschwerdeführerin das; es sei ein Wohnviertel.
Die Beschwerdeführerin habe von 1988 bis 1994 die Grundschule und von 1994 bis 2000 die Hauptschule besucht. Von 2000 bis 2004 sei sie in XXXX Kellnerin in einem Restaurant gewesen. Von 2004 bis 2009 habe sie als Kellnerin in einem Nachtclub gearbeitet. Die Bezeichnung des Nachtclubs habe "XXXX" gelautet. Er sei in der Stadt XXXX, Bezirk XXXX, XXXXgewesen; die Nummer habe sie vergessen. Befragt, ob es ihr möglich gewesen sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, erklärte die Beschwerdeführerin, ja, das sei kein Problem gewesen, sie habe sich sogar Ersparnisse weglegen können.Die Beschwerdeführerin habe von 1988 bis 1994 die Grundschule und von 1994 bis 2000 die Hauptschule besucht. Von 2000 bis 2004 sei sie in römisch 40 Kellnerin in einem Restaurant gewesen. Von 2004 bis 2009 habe sie als Kellnerin in einem Nachtclub gearbeitet. Die Bezeichnung des Nachtclubs habe "XXXX" gelautet. Er sei in der Stadt römisch 40 , Bezirk römisch 40 , XXXXgewesen; die Nummer habe sie vergessen. Befragt, ob es ihr möglich gewesen sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, erklärte die Beschwerdeführerin, ja, das sei kein Problem gewesen, sie habe sich sogar Ersparnisse weglegen können.
Nachgefragt, ob sie in der Heimat strafbare Handlungen begangen habe, verneinte die Beschwerdeführerin das. Im Fall einer Rückkehr in die Heimat habe die Beschwerdeführerin Angst. Aufgefordert, das zu konkretisieren, meinet sie, sie werde gesucht. Es könne sein, dass man ihr das Leben nehme; sie sei in Lebensgefahr. Noch einmal aufgefordert, konkret anzugeben, wer ihr nach dem Leben trachte, erklärte sie, sie sei vor der Ausreise von der Sicherheitsbehörde und von der Mafia gesucht worden. Es habe keine Möglichkeit gegeben, weiterhin in China zu bleiben. Deshalb habe sie China verlassen müssen. Ein Haftbefehl liege nicht gegen sie vor.
Zur Ausreise gab die Beschwerdeführerin an, sie habe am 26.07.2009 XXXX mit einem Pkw Richtung Peking verlassen. Von dort sei sie direkt nach Italien, Mailand, geflogen und dann mit dem Zug nach Österreich, Wien, gefahren. Am 28.07.2009 in der Früh sei sie in Österreich eingereist. Sie habe zuvor in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Der Schlepper habe ihr gesagt, dass sie in Österreich einen Asylantrag stellen solle, da die Verhältnisse hier besser seien. Die Beschwerdeführerin sei illegal mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Sie habe einen eigenen Reisepass besessen, ausgestellt im Jahr 2007 oder 2008 vom Passamt in XXXX. Für die Ausreise habe der Schlepper ihr ein Visum für Italien besorgt. Es sei richtig, dass sich dieses Visum in ihrem eigenen Reisepass befunden habe. Befragt zu den Einreisemodalitäten in Italien erklärte die Beschwerdeführerin, die Behörden hätten den Reisepass angesehen und ihr einen Stempel in den Pass gegeben. Sie wisse es nicht mehr genau, so ungefähr sei es gewesen. Die Kosten der Schleppung hätten etwa 120.000,-- RMB betragen. Es seien zur Gänze ihre eigenen Ersparnisse gewesen. Sie habe über einen Vermittler den Kontakt zum Schlepper hergestellt. Befragt nach ihrem durchschnittlichen Monatseinkommen gab die Beschwerdeführerin an, im Restaurant seien es etwa 1.000,-- RMB gewesen, im Nachtclub 7.000,-- bis 8.000,-- RMB. Zu ihren Aufgaben im Nachtclub hätten das Trinken mit Gästen und manchmal auch der Geschlechtsverkehr mit Gästen gezählt.Zur Ausreise gab die Beschwerdeführerin an, sie habe am 26.07.2009 römisch 40 mit einem Pkw Richtung Peking verlassen. Von dort sei sie direkt nach Italien, Mailand, geflogen und dann mit dem Zug nach Österreich, Wien, gefahren. Am 28.07.2009 in der Früh sei sie in Österreich eingereist. Sie habe zuvor in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Der Schlepper habe ihr gesagt, dass sie in Österreich einen Asylantrag stellen solle, da die Verhältnisse hier besser seien. Die Beschwerdeführerin sei illegal mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Sie habe einen eigenen Reisepass besessen, ausgestellt im Jahr 2007 oder 2008 vom Passamt in römisch 40 . Für die Ausreise habe der Schlepper ihr ein Visum für Italien besorgt. Es sei richtig, dass sich dieses Visum in ihrem eigenen Reisepass befunden habe. Befragt zu den Einreisemodalitäten in Italien erklärte die Beschwerdeführerin, die Behörden hätten den Reisepass angesehen und ihr einen Stempel in den Pass gegeben. Sie wisse es nicht mehr genau, so ungefähr sei es gewesen. Die Kosten der Schleppung hätten etwa 120.000,-- RMB betragen. Es seien zur Gänze ihre eigenen Ersparnisse gewesen. Sie habe über einen Vermittler den Kontakt zum Schlepper hergestellt. Befragt nach ihrem durchschnittlichen Monatseinkommen gab die Beschwerdeführerin an, im Restaurant seien es etwa 1.000,-- RMB gewesen, im Nachtclub 7.000,-- bis 8.000,-- RMB. Zu ihren Aufgaben im Nachtclub hätten das Trinken mit Gästen und manchmal auch der Geschlechtsverkehr mit Gästen gezählt.
In Österreich habe die Beschwerdeführerin keine Verwandte oder Angehörigen. Sie lebe hier auch in keiner Lebensgemeinschaft. Sie spreche nicht Deutsch, sei aber dabei, es zu lernen. In der Heimat sei die Beschwerdeführerin nicht religiös oder politisch tätig gewesen. Sie sei weder Mitglied einer Partei noch einer sonstigen Organisation gewesen. Die Frage, ob sie von sich aus eine Sicherheitsdienststelle, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft aufgesucht habe, bejahte sie. Konkret sei sie nach dem Vorfall bei der Sicherheitsbehörde der Stadt XXXX gewesen. Das sei um den Mai 2009 herum gewesen. Aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, meinte die Beschwerdeführerin, es sei Ende April 2009 gewesen. Die konkrete Anschrift der Sicherheitsbehörde in XXXX wisse sie nicht. Es sei aber auf jeden Fall die Sicherheitsbehörde in XXXX gewesen.In Österreich habe die Beschwerdeführerin keine Verwandte oder Angehörigen. Sie lebe hier auch in keiner Lebensgemeinschaft. Sie spreche nicht Deutsch, sei aber dabei, es zu lernen. In der Heimat sei die Beschwerdeführerin nicht religiös oder politisch tätig gewesen. Sie sei weder Mitglied einer Partei noch einer sonstigen Organisation gewesen. Die Frage, ob sie von sich aus eine Sicherheitsdienststelle, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft aufgesucht habe, bejahte sie. Konkret sei sie nach dem Vorfall bei der Sicherheitsbehörde der Stadt römisch 40 gewesen. Das sei um den Mai 2009 herum gewesen. Aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, meinte die Beschwerdeführerin, es sei Ende April 2009 gewesen. Die konkrete Anschrift der Sicherheitsbehörde in römisch 40 wisse sie nicht. Es sei aber auf jeden Fall die Sicherheitsbehörde in römisch 40 gewesen.
Nachgefragt, wo sie in Österreich gemeldet sei, meinte die Beschwerdeführerin, im XXXX Wien, XXXX Wohnhaft sei sie in XXXX Wien, nahe der XXXX. Betreffend der Obdachlosenmeldung bzw. der Verpflichtung, sich an ihrem tatsächlichen Aufenthaltsort zu melden, wurden der Beschwerdeführerin nähere Informationen gegeben, die sie zur Kenntnis nahm.Nachgefragt, wo sie in Österreich gemeldet sei, meinte die Beschwerdeführerin, im römisch 40 Wien, römisch 40 Wohnhaft sei sie in römisch 40 Wien, nahe der römisch 40 . Betreffend der Obdachlosenmeldung bzw. der Verpflichtung, sich an ihrem tatsächlichen Aufenthaltsort zu melden, wurden der Beschwerdeführerin nähere Informationen gegeben, die sie zur Kenntnis nahm.
Nachgefragt, wovon sie in Österreich lebe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keine Arbeit. Ab und zu helfe sie schon in der Gemeinde aus und dort bekomme sie Essen und Getränke. Sie befinde sich nicht ärztlicher Behandlung, sei gesund und benötige keine Medikamente. Außerhalb der VR China habe die Beschwerdeführerin keine Verwandte oder Angehörige. Befragt, ob sie von den Behörden bzw. der Polizei im Heimatland gesucht werde, bejahte sie das. Nach der Einreise in Österreich habe sie ihre Freundin in China angerufen. Sie habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass man noch immer nach ihr suche. Nachgefragt, woher die Freundin das wisse, meinte die Beschwerdeführerin, es könne sein, dass sie jemand anderen beauftragt habe, sich bei der Polizei zu erkundigen. Zur Frage, wie ihr Umfeld in Österreich aussehe und was sie in ihrer Freizeit mache, gab die Beschwerdeführerin an, sie helfe in der Gemeinde aus und lerne ab und zu Deutsch. Sonst mache sie nichts Besonderes, sie habe fast nur Kontakt zu Landsleuten, bis auf ein paar Österreicher, die sie von der Gemeinde her kennen. Es seien nur Bekannte, keine Freunde.
Aufgefordert, detailgenau und konkret ihre Fluchtgründe zu nennen, brachte die Beschwerdeführerin vor: "Im März 2009 hat ein Gast zu viel getrunken und hat von mir verlangt, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Der Mann war sehr einflussreich, aber es war nicht korrekt was er gemacht hat. Es war eine Art von Misshandlung. Wie soll ich sagen, er hat getrunken, er war unhöflich zu mir, deshalb habe ich mit einer Bierflasche auf seinen Kopf geschlagen. Er hat geblutet, sehr stark geblutet. Ich hatte Angst und bin sofort zu dieser Freundin gelaufen und habe mich bei ihr versteckt. Seitdem habe ich mich immer bei dieser Freundin versteckt gehalten. Es hat sich herausgestellt, er ist ein Kader, irgendein Kader der Stadt XXXX. Er hat sogar die Mafia beauftragt, mich zu suchen, und ebenfalls Leute von der Behörde mit der Suche nach mir beauftragt, deshalb habe ich mich bis zur Ausreise bei der Freundin versteckt gehalten."Aufgefordert, detailgenau und konkret ihre Fluchtgründe zu nennen, brachte die Beschwerdeführerin vor: "Im März 2009 hat ein Gast zu viel getrunken und hat von mir verlangt, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Der Mann war sehr einflussreich, aber es war nicht korrekt was er gemacht hat. Es war eine Art von Misshandlung. Wie soll ich sagen, er hat getrunken, er war unhöflich zu mir, deshalb habe ich mit einer Bierflasche auf seinen Kopf geschlagen. Er hat geblutet, sehr stark geblutet. Ich hatte Angst und bin sofort zu dieser Freundin gelaufen und habe mich bei ihr versteckt. Seitdem habe ich mich immer bei dieser Freundin versteckt gehalten. Es hat sich herausgestellt, er ist ein Kader, irgendein Kader der Stadt römisch 40 . Er hat sogar die Mafia beauftragt, mich zu suchen, und ebenfalls Leute von der Behörde mit der Suche nach mir beauftragt, deshalb habe ich mich bis zur Ausreise bei der Freundin versteckt gehalten."
Wann der Vorfall gewesen sei, wisse die Beschwerdeführerin leider nicht; es sei abends gewesen. Befragt, ob sie den Wochentag angeben könne, schüttelte die Beschwerdeführerin den Kopf und meinte, nein, das wisse sie nicht. Konkret habe sich der Vorfall im Nachtclub zugetragen, am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin. Der Mann habe sie zu einem Hotel in ein Zimmer mitnehmen wollen. Noch einmal nachgefragt, wo konkret der Vorfall nun stattgefunden habe, gab sie an: "Im Hotel." Es sei das Hotel XXXX gewesen. Vorgehalten, dass sie zuvor gemeint habe, der Vorfall sei an ihrem Arbeitsplatz gewesen, entgegnete sie: "Am Arbeitsplatz hat das Ganze angefangen und das Hotel ist gleich hinter dem Nachtclub."Wann der Vorfall gewesen sei, wisse die Beschwerdeführerin leider nicht; es sei abends gewesen. Befragt, ob sie den Wochentag angeben könne, schüttelte die Beschwerdeführerin den Kopf und meinte, nein, das wisse sie nicht. Konkret habe sich der Vorfall im Nachtclub zugetragen, am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin. Der Mann habe sie zu einem Hotel in ein Zimmer mitnehmen wollen. Noch einmal nachgefragt, wo konkret der Vorfall nun stattgefunden habe, gab sie an: "Im Hotel." Es sei das Hotel römisch 40 gewesen. Vorgehalten, dass sie zuvor gemeint habe, der Vorfall sei an ihrem Arbeitsplatz gewesen, entgegnete sie: "Am Arbeitsplatz hat das Ganze angefangen und das Hotel ist gleich hinter dem Nachtclub."
Aufgefordert, ausführlich und konkret den Hergang des Vorfalls zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus: "Nachdem diese Gäste mit dem Essen fertig waren sind sie zu uns gekommen und haben sehr viel getrunken. Sie haben mehr als zehn Flaschen Bier bestellt und getrunken. Nachdem sie fast fertig mit dem Trinken waren, hat dieser Mann von mir verlangt mit ihm zu diesem Hotel mit zu gehen. Wir sind dann dort angekommen. Schon hat er wieder Bier bestellt. Auf jeden Fall hat er von mir so verlangt."
Nachgefragt, was er verlangte habe, meinte die Beschwerdeführerin:
"Bedürfnisse ohne." Im Protokoll wurde festgehalten, dass sie nachdachte und angab, sie schäme sich, worauf ihr zugesichert wurde, dass sie sich nicht zu schämen brauche und sie bitte fortfahren möge. Daraufhin gab sie weiter an: "Er wollte mich mit einem Pyjama ans Bett fesseln. Als ich damit nicht einverstanden war, hat er mich gewürgt, deshalb habe ich von der Seite eine Bierflasche genommen und auf seinem Kopf gehauen. Ich habe dann auf seinem Kopf Blut gesehen und bin weggelaufen. Danach habe ich von dieser Freundin erfahren, dass er lediglich eine äußere Verletzung hatte, nichts Ernsthaftes, dennoch hat er überall nach mir gesucht."
Zum Ort des Vorfalls schilderte sie: "Im Zimmer des Hotels. Neben dem Bett gab es ein Nachtkasterl. Nachdem wir das Zimmer betreten haben, hat er wieder den Zimmerservice gerufen, Bier bestellt und den Vorschlag mit dem Pyjama gemacht."
Zu dem Mann gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nur, dass er einer von der Stadtbehörde der Stadt XXXX sei. Das sei alles, was sie über ihn wisse. Nachgefragt, ob sie nicht einmal seinen Namen angeben könne, erklärte sie: "Nein, kann ich nicht. Das ist alle, was ich weiß." Dann gab sie an: "Ich glaube, sein Familiennamen war XXXX, ich bin mir aber nicht sicher."Zu dem Mann gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nur, dass er einer von der Stadtbehörde der Stadt römisch 40 sei. Das sei alles, was sie über ihn wisse. Nachgefragt, ob sie nicht einmal seinen Namen angeben könne, erklärte sie: "Nein, kann ich nicht. Das ist alle, was ich weiß." Dann gab sie an: "Ich glaube, sein Familiennamen war römisch 40 , ich bin mir aber nicht sicher."
Zur Frage, wohin genau sie sich nach der begangenen Körperverletzung begeben habe bzw. was sie gemacht habe, schilderte die Beschwerdeführerin, sie sei danach nach Hause gelaufen. Sie sei erst an einem anderen Tag zu ihrer Freundin gegangen. Nachgefragt, wann das gewesen sei, meinte sie: "Ich war ein paar Tage zu Hause. Sie waren sogar bei mir zu Hause und haben nach mir gesucht. Es kann sein, dass sie meine Wohnanschrift von meinem Arbeitsplatz erhalten haben, deshalb bin ich zu meiner Freundin gefahren." Befragt, wer wann bei ihr gewesen sei bzw. aufgefordert, dazu konkrete Angaben zu machen, antwortete die Beschwerdeführerin: "Das war drei bis fünf Tage später nach dem Vorfallstag als die Leute bei mir waren. Ich war aber nicht zu Hause."
Über Vorhalt, woher sie dann davon wisse, wenn sie nicht zu Hause gewesen sei, erklärte die Beschwerdeführerin: "Nach dem Vorfall war ich sehr nervös, ich hatte Angst und bin für längere Zeit in einem Park gesessen. Ich bin dann nach XXXX in meine Wohnung gelaufen und habe meine Wohnung dort gekündigt. Ich bin dann danach nach XXXX ins Elternhaus gefahren und bin dort vier bis fünf Tage lang geblieben. Danach sind Leute gekommen und haben nach mir gesucht. Befragt gebe ich an, dass diese Leute sich bei den Nachbarn erkundigt haben und gefragt haben wo ich wohne, ich meine die Nachbarn von XXXX. Danach bin ich zu dieser Freundin in XXXX gelaufen und habe mich bei ihr bis zur Ausreise versteckt gehalten."Über Vorhalt, woher sie dann davon wisse, wenn sie nicht zu Hause gewesen sei, erklärte die Beschwerdeführerin: "Nach dem Vorfall war ich sehr nervös, ich hatte Angst und bin für längere Zeit in einem Park gesessen. Ich bin dann nach römisch 40 in meine Wohnung gelaufen und habe meine Wohnung dort gekündigt. Ich bin dann danach nach römisch 40 ins Elternhaus gefahren und bin dort vier bis fünf Tage lang geblieben. Danach sind Leute gekommen und haben nach mir gesucht. Befragt gebe ich an, dass diese Leute sich bei den Nachbarn erkundigt haben und gefragt haben wo ich wohne, ich meine die Nachbarn von römisch 40 . Danach bin ich zu dieser Freundin in römisch 40 gelaufen und habe mich bei ihr bis zur Ausreise versteckt gehalten."
Noch einmal wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, anzugeben, wann konkret wer nach ihr gesucht habe. Sie meinte abermals, dass sie das nicht mehr wisse. Sie könne keinerlei Zeitangaben machen. Es sei Ende März gewesen. Zur Frage, wie oft Personen gekommen seien und sich nach ihr erkundigt hätten, erklärte die Beschwerdeführerin: "Als ich noch zu Hause war, ist es mir einmal passiert, ich meine damit in XXXX. Danach, als ich XXXX war, waren die Leute wieder auf meinem Arbeitsplatz und haben nach mir gefragt." Vorgehalten, woher sie wisse, dass man sich an ihrem Arbeitsplatz nach ihr erkundigt habe, antwortete sie: "Weil ich wieder mit der Arbeit anfangen wollte und in das Nachtlokal zurückgegangen bin. Der Chef und alle anderen Kollegen haben es gewusst und mir gesagt."Noch einmal wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, anzugeben, wann konkret wer nach ihr gesucht habe. Sie meinte abermals, dass sie das nicht mehr wisse. Sie könne keinerlei Zeitangaben machen. Es sei Ende März gewesen. Zur Frage, wie oft Personen gekommen seien und sich nach ihr erkundigt hätten, erklärte die Beschwerdeführerin: "Als ich noch zu Hause war, ist es mir einmal passiert, ich meine damit in römisch 40 . Danach, als ich römisch 40 war, waren die Leute wieder auf meinem Arbeitsplatz und haben nach mir gefragt." Vorgehalten, woher sie wisse, dass man sich an ihrem Arbeitsplatz nach ihr erkundigt habe, antwortete sie: "Weil ich wieder mit der Arbeit anfangen wollte und in das Nachtlokal zurückgegangen bin. Der Chef und alle anderen Kollegen haben es gewusst und mir gesagt."
An die Sicherheitsbehörde habe sich die Beschwerdeführerin so etwa Ende April gewandt. Befragt, was dort geschehe sei, führte sie aus:
"Ich bin dorthin gegangen und wollte mich erkundigen, wie es ihm geht, aber ich habe ihn dort nicht getroffen. Die Kollegen von ihm haben mir dann mitgeteilt, dass er mich nicht sehen will. Ich wollte mich gerne bei ihm entschuldigen, man hat aber gesagt, er würde die Entschuldigung nicht annehmen und ein Kollege hat gesagt, er will mich nicht sehen. Da ich jemand verletzt habe, sollte ich sofort von diesem Ort verschwinden, sonst würde man mich beim nächsten Treffen vernichten. Er hat Beziehungen zur Mafia, zu den Leuten, deshalb würde es sich nicht auszahlen, wenn ich mich mit ihm anlege."
Befragt, ob sie noch weitere Fluchtgründe habe, gab die Beschwerdeführerin an, nein, das sei alles. Sie wolle nicht zurückkehren, sie wolle gerne hier bleiben, da es hier Menschenrechte gebe.
Anschließend wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur VR China Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Unterlagen wurden ihr vorgelegt und die Übersetzung wurde ihr angeboten. Dazu gab sie an, sie habe kein Interesse daran. Nachgefragt bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie die Dolmetscherin sowohl vom Inhalt als auch von der Sprache her gut verstanden habe. Ja, ihr habe der Schlepper geraten, hier in Österreich um Asyl anzusuchen; er habe gesagt, dass es hier Menschenrechte gebe. Ihr sei von Anfang an klar gewesen, dass sie nach Österreich komme, um Asyl zu beantragen. Abschließend wurde sie noch gefragt, ob sie unmittelbar nach dem Eintreffen im Hotel sofort mit dem Mann aufs Zimmer gegangen sei, was sie bejahte. Nacherfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm die Beschwerdeführerin keine Änderungen oder Ergänzung vor.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.01.2010, Zahl: 09 09.955-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.01.2010, Zahl: 09 09.955-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:
Niederschriftlich sei es der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt nicht gelungen, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen darzulegen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen widersprüchlich dargestellt und sei sie in persönlicher Hinsicht auch als höchst unglaubwürdig in Erscheinung getreten.
Anlässlich der Ersteinvernahme am 19.08.2009 habe die Beschwerdeführerin im Zuge der Aufnahme der eigenen Personendaten behauptet, dass sie im Zeitraum von 2000 bis April 2009 als Kellnerin berufstätig gewesen sei. Als letzte Wohnanschrift im Heimatland habe sie angegeben: VR China, Stadt XXXX, Bezirk XXXX, XXXX. Weiters habe sie behauptet, niemals einen eigenen Reisepass besessen zu haben. Selbstredend habe sie im Hinblick auf die zeitliche Differenz der behaupteten Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.07.2009 und der Asylantragstellung am 19.08.2009 ausgeführt, dass ihr diese Möglichkeit [der Asylantragstellung] bisher nicht bekannt gewesen sei.Anlässlich der Ersteinvernahme am 19.08.2009 habe die Beschwerdeführerin im Zuge der Aufnahme der eigenen Personendaten behauptet, dass sie im Zeitraum von 2000 bis April 2009 als Kellnerin berufstätig gewesen sei. Als letzte Wohnanschrift im Heimatland habe sie angegeben: VR China, Stadt römisch 40 , Bezirk römisch 40 , römisch 40 . Weiters habe sie behauptet, niemals einen eigenen Reisepass besessen zu haben. Selbstredend habe sie im Hinblick auf die zeitliche Differenz der behaupteten Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.07.2009 und der Asylantragstellung am 19.08.2009 ausgeführt, dass ihr diese Möglichkeit [der Asylantragstellung] bisher nicht bekannt gewesen sei.
Diesen Ausführungen völlig widersprechend habe die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.11.2009 jedoch angegeben, dass sie von 2000 bis Mitte März 2009 als Kellnerin beschäftigt gewesen sei. Als letzte Wohnanschrift im Heimatland habe sie nunmehr angegeben: VR China, Stadt XXXX, Bezirk XXXX, XXXX. Trotz des Umstandes, dass sie sich angeblich im Zeitraum von 2006 bis März 2009 dort aufgehalten habe, habe sie in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise wortwörtlich angegeben: "Die Nummer weiß ich nicht mehr." Weiters habe die Beschwerdeführerin behauptet, einen eigenen Reisepass besessen zu haben; dieser sei ihr im Jahr 2007 bzw. 2008 vom Passamt in XXXX ausgestellt worden.Diesen Ausführungen völlig widersprechend habe die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.11.2009 jedoch angegeben, dass sie von 2000 bis Mitte März 2009 als Kellnerin beschäftigt gewesen sei. Als letzte Wohnanschrift im Heimatland habe sie nunmehr angegeben: VR China, Stadt römisch 40 , Bezirk römisch 40 , römisch 40 . Trotz des Umstandes, dass sie sich angeblich im Zeitraum von 2006 bis März 2009 dort aufgehalten habe, habe sie in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise wortwörtlich angegeben: "Die Nummer weiß ich nicht mehr." Weiters habe die Beschwerdeführerin behauptet, einen eigenen Reisepass besessen zu haben; dieser sei ihr im Jahr 2007 bzw. 2008 vom Passamt in römisch 40 ausgestellt worden.
Befragt, weswegen sie nicht bereits in Italien einen Asylantrag gestellt habe, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ihr der Schlepper davon abgeraten habe, und habe sie nachgefragt angegeben, bereits vor der Einreise in Österreich die Absicht gehabt zu haben, im Bundesgebiet einen Asylantrag zu stellen.
Weil die Beschwerdeführerin selbst bei den eigenen Personendaten nicht widerspruchsfrei geblieben sei, könne nicht von ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit ausgegangen werden.
Bezüglich ihrer Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung am 19.08.2009 und beim Bundesasylamt am 19.11.2009 zusammengefasst dargelegt behauptet, dass sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Kellnerin von einem Gast "unhöflich" behandelt worden sei. Daraufhin habe sie den Mann mit einer Bierflasche am Kopf verletzt. In der Folge habe sie sich aus Furcht vor Verfolgung zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen. Zu den eigenen Fluchtgründen sei es der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt nicht gelungen, ein in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen. Niederschriftlich habe sie anlässlich der Asylantragstellung bei der Erstbefragung behauptet, dass sie als Kellnerin in einem Nachtclub gearbeitet habe und auf Drängen eines betrunkenen Gastes mit diesem in eine andere Bar mitgegangen sei. Sie hätten beide dort noch Alkohol konsumiert und der Mann sei in der Folge "unhöflich" zur Beschwerdeführerin geworden. Aus Wut habe sie eine Bierflasche genommen und ihn damit am Kopf verletzt. Anschließend sei die Beschwerdeführerin zu einer Freundin gelaufen, bei der sie sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Von der Freundin habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass die Familie des Verletzten großen Einfluss habe und sie dadurch Probleme bekommen könne. Daraufhin habe sie sich zur Ausreise aus der VR China entschlossen.
Entgegen ihren bisherigen Ausführungen habe die Beschwerdeführerin jedoch in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.11.2009 angegeben, dass sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Kellnerin gelegentlichen Geschlechtsverkehr mit den Gästen praktiziert habe. In der Folge sei sie im März 2009 der Aufforderung eines betrunkenen, einflussreichen Gastes nachgekommen und habe sich zu diesem Zweck in ein benachbartes Hotel begeben. Nachdem sie sich geweigert habe, mit einem Pyjama ans Bett gefesselt zu werden, sei sie von dem Mann gewürgt worden. Daraufhin habe sie eine sich am Nachttisch befindliche Bierflasche genommen und den Mann am Kopf verletzt. Aus Angst habe sie sich sofort zu ihrer Freundin begeben. Sie habe erfahren, dass der Verletzte ein Kader der Stadtbehörde XXXX sei und bereits die Mafia sowie Leute von der Behörde mit der Suche nach ihrer Person beauftragt habe. Aus Furcht vor Verfolgung habe sie sich bis zur Ausreise bei der Freundin versteckt gehalten.Entgegen ihren bisherigen Ausführungen habe die Beschwerdeführerin jedoch in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.11.2009 angegeben, dass sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Kellnerin gelegentlichen Geschlechtsverkehr mit den Gästen praktiziert habe. In der Folge sei sie im März 2009 der Aufforderung eines betrunkenen, einflussreichen Gastes nachgekommen und habe sich zu diesem Zweck in ein benachbartes Hotel begeben. Nachdem sie sich geweigert habe, mit einem Pyjama ans Bett gefesselt zu werden, sei sie von dem Mann gewürgt worden. Daraufhin habe sie eine sich am Nachttisch befindliche Bierflasche genommen und den Mann am Kopf verletzt. Aus Angst habe sie sich sofort zu ihrer Freundin begeben. Sie habe erfahren, dass der Verletzte ein Kader der Stadtbehörde römisch 40 sei und bereits die Mafia sowie Leute von der Behörde mit der Suche nach ihrer Person beauftragt habe. Aus Furcht vor Verfolgung habe sie sich bis zur Ausreise bei der Freundin versteckt gehalten.
In Anbetracht des engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der VR China und den genannten Einvernahmen ließen sich - vor dem Hintergrund der behaupteten Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin (mehrjährige Schulbildung, langjährige Arbeitserfahrung) - solch massiv widersprüchliche Angaben nicht nachvollziehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Kellnerin in einem Nachtclub eine fremde Person verletzt habe.
Dass dies tatsächlich so sei, zeige sich auch im Umstand, dass die Beschwerdeführerin entgegen der zuvor erwähnten Persönlichkeitsstruktur zu Beginn der Einvernahme das Begehen strafbarer Taten im Heimatland negiert habe.
Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise im Laufe der Einvernahme behauptet, dass sie sich im Mai 2009 freiwillig, von sich aus, zur Sicherheitsbehörde der Stadt Tijian zwecks persönlicher Entschuldigung bei der von ihr verletzten Person begeben habe. Konkret nachgefragt habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie den Mann dort nicht angetroffen habe, jedoch sei ihr von seinen Kollegen mitgeteilt worden, dass er ihre Entschuldigung nicht annehme und sie nicht sehen wolle. Weiters habe die Beschwerdeführerin behauptet, dass ihr geraten worden sei, aus dem Ort zu verschwinden, da der Verletzte Beziehungen zur Mafia unterhalte und es sich nicht auszahlen würde, sich mit ihm anzulegen.
Diese von der Beschwerdeführerin behauptete Vorgehensweise lasse sich in keiner Art und Weise nachvollziehen; stehe sie doch im krassen Widerspruch zur behaupteten Furcht vor Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden sowie privater Dritter. Personen, welche tatsächlich Furcht vor Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden sowie privater Dritter zu gewärtigen hätten, würden sich nicht freiwillig von sich aus zu einer Sicherheitsbehörde begeben, um sich dort bei ihrem Opfer zu entschuldigen.
Der Vollständigkeit halber sei weiters festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Aufenthaltnahme nach dem Vorfall bis zur Ausreise aus der VR China ebenso völlig widersprüchlich sei. In der Erstbefragung und beim Bundesasylamt habe sie selbstredend behauptet, dass sie sich unmittelbar nach der von ihr begangenen Körperverletzung zu einer Freundin begeben habe und dort bis zur Ausreise versteckt gehalten habe. Im Laufe der Einvernahme beim Bundesasylamt habe die Beschwerdeführerin jedoch in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise wiederum angegeben, dass sie sich unmittelbar nach der Tätlichkeit in einen Park begeben habe, dann nach Hause gegangen sei, ihre Wohnung gekündigt habe und sich in weiterer Folge zu ihren Eltern bzw. zu ihrer Freundin begeben habe.
Aufgrund der genannten Umstände sei davon auszugehen, dass das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin jeglicher Realität entbehre und eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstelle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr, sodass ihre behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Es sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens habe unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände ebenfalls kein Hinweis gefunden werden können, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in die VR China einer ein Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gefahr ausgesetzt wäre.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr, sodass ihre behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Es sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens habe unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände ebenfalls kein Hinweis gefunden werden können, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in die VR China einer ein Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gefahr ausgesetzt wäre.
Zu Spruchpunkt II.) führte das Bundesasylamt aus, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) führte das Bundesasylamt aus, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.
Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der VR China nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen verfüge (Familienangehörige würden in China leben), und, dass sie an keinen Krankheiten laboriere und über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfüge. Es sei ihr daher zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in der VR China den Lebensunterhalt zu sichern.
Die Beschwerdeführerin habe schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Die Beschwerdeführerin habe schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Wenngleich in der VR China eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der individuellen Situation festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indiziere, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden könne.Wenngleich in der VR China eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der individuellen Situation festzustellen, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indiziere, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden könne.
Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten würden dabei auch Tätigkeiten gehören, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, die nicht bestimmten Berufsbildern entsprechend seien, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern würden, und Tätigkeiten, die nur zeitweise etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden könnten, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfänden. Kriminelle Aktivitäten seien hier ausdrücklich nicht gemeint.
Ergänzend dazu sei anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 z.B. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der VR China gewährt werden könne (AGH 11.8.2008, GZ.: E12 257.108-3/2008-8E).Ergänzend dazu sei anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 z.B. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der VR China gewährt werden könne (AGH 11.8.2008, GZ.: E12 257.108-3/2008-8E).
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Entsprechend der eigenen Behauptungen verfüge die Beschwerdeführerin in Österreich weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen im Sinne des Art. 8 EMRK. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in Österreich kein Familienleben i. S. d. Art 8 EMRK führe.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Entsprechend der eigenen Behauptungen verfüge die Beschwerdeführerin in Österreich weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen im Sinne des Artikel 8, EMRK. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in Österreich kein Familienleben i. S. d. Artikel 8, EMRK führe.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EGMR Brüggemann u. Scheuten).
Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst seit einem sehr kurzen Zeitraum in Österreich lebe bzw. aufhältig sei. Entsprechend ihren eigenen Behauptungen sei sie erst Ende Juli 2009 in Österreich eingereist und habe den gegenständlichen Asylantrag am 19.08.2009 gestellt. Zuvor sei sie illegal in Österreich eingereist, sie verfüge über keinerlei Sprachkenntnisse in Deutsch und gehe in Österreich auch keiner geregelten legalen Arbeit nach. Ihren Aufenthalt habe sie ausschließlich durch Stellung des gegenständlichen Asylantrages legalisiert.
Diesen Faktoren seien bloß oberflächliche private Beziehungen in Österreich entgegenzuhalten. Die Beschwerdeführerin lebe in Österreich weder in einer Lebensgemeinschaft, noch führe sie in Österreich ein Familienleben. Kontakte bestünden lediglich zu Landsleuten. Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern bestünden nicht. Sie finanziere sich ihren Lebensunterhalt durch Unterstützung von Landsleuten.
Nach der jüngeren EGMR Judikatur sei eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne (vgl. NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom 08. April 2008 - Nr. 21878/06). Hinweise, die eine nähere Prüfung des Privatlebens der Beschwerdeführerin bedingen würden, hätten sich unter Verweis auf die getroffenen Feststellungen zu ihrem Privatleben im gegenständlichen Fall nicht ergeben.Nach der jüngeren EGMR Judikatur sei eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne vergleiche NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom 08. April 2008 - Nr. 21878/06). Hinweise, die eine nähere Prüfung des Privatlebens der Beschwerdeführerin bedingen würden, hätten sich unter Verweis auf die getroffenen Feststellungen zu ihrem Privatleben im gegenständlichen Fall nicht ergeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin per Fax vom 15.02.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Im Folgenden finden sich in der Beschwerde Ausführungen zur sexuellen Ausbeutung von Frauen in China bzw. damit im Zusammenhang zur Globalisierung. Anschließend wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin in groben Zügen wiederholt. Weiters wurden die Anträge gestellt, die Beschwerdeführerin möge wegen frauenspezifischer Probleme von einem Gynäkologen untersucht werden. Sie leide auch unter erheblichen psychischen Schwierigkeiten, deren eventuelle Asylrelevanz festgestellt werden möge.
Zur Argumentation des Bundesasylamtes wurde im Einzelnen ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin habe die Nummer des Hauses nicht angegeben, weil die Bezeichnung nach Nummern in China nicht unbedingt üblich sei. Man finde das Wohnhaus auch so, wenn man den Bezeichnungen der Beschwerdeführerin folge. Die Beschwerdeführerin habe deshalb in Italien keinen Asylantrag gestellt, weil dort ein "sexgeiler Lüstling" die rechtlichen Geschicke des Landes leite. Das Bundesasylamt habe das Problem der sexuellen Ausbeutung von Frauen ignoriert und die Beschwerdeführerin dann als Lügnerin bezeichnet. Auch habe sich die Beschwerdeführerin angeblich freiwillig an die Sicherheitsbehörde in Tiajin gewendet, um sich beim verletzten Mann zu entschuldigen, was dieser allerdings nicht annehmen habe wollen. Hinsichtlich dieses Vorwurfs könne es möglich sein, dass der Beschwerdeführerin eventuell ihr Gedächtnis "einen Streich gespielt" habe, was jedoch auf die starke nervliche Belastung zurückzuführen sei, die sie im Zuge der Vorfälle erlitten habe. Betreffend die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Aufenthaltsorten nach dem Vorfall wurde angemerkt, dass dies "nicht sehr wesentlich" sei.
Die Beschwerdeführerin sei Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, obwohl die Erstbehörde zu einem anderen Ergebnis gekommen sei. Was nun vermisst werde, sei die unerlässliche Gesamtbetrachtung ihrer Asylgründe unter Einbeziehung aller subjektiven und objektiven Elemente. In der Folge wurde aus dem Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zitiert. Die belanget Behörde hätte auch betreffend die Refoulement-Prüfung die eben zitierten Grundsätze zu beachten gehabt.
Am 18.06.2013 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich folgendes ereignete:
"VR: Schildern Sie mir bitte Ihren beruflichen Werdegang.
BF: Ich habe in einem Hotel von 2000 bis 2004 in der Stadt XXXX im Verkauf gearbeitet. Ich war bei der Hotelreservierung, wenn die Gäste ihr Essen bestellen. Es gab ein Restaurant im Hotel und ich nahm die Bestellungen fürs Essen entgegen von Leuten die von außen kamen, meine Tätigkeit kann man quasi als Kellnerin bezeichnen. Vom Jahr 2006 bis Ende 2008 bzw. Anfang 2009 habe ich in einer Barmeile gearbeitet.BF: Ich habe in einem Hotel von 2000 bis 2004 in der Stadt römisch 40 im Verkauf gearbeitet. Ich war bei der Hotelreservierung, wenn die Gäste ihr Essen bestellen. Es gab ein Restaurant im Hotel und ich nahm die Bestellungen fürs Essen entgegen von Leuten die von außen kamen, meine Tätigkeit kann man quasi als Kellnerin bezeichnen. Vom Jahr 2006 bis Ende 2008 bzw. Anfang 2009 habe ich in einer Barmeile gearbeitet.
VR: Waren das zwei verschiedene Bars?
BF: Ich habe in einer Bar von 2006 bis Ende 2008 bzw. Anfang 2009 gearbeitet. Anschließend bin ich ausgereist.
VR: Wie hieß diese Bar?
BF: XXXX (XXXX).BF: römisch 40 (römisch 40 ).
VR: Wo haben Sie zwischen 2004 und 2006 gearbeitet bzw. was haben Sie gemacht?
BF: Damals habe ich nicht gearbeitet.
VR: Was waren Ihre Aufgaben in der Bar, in der sie dann gearbeitet haben?
BF: Dort konnten wir den Kunden servieren. Um mehr Bier zu verkaufen, habe ich manchmal mit dem Kunden getrunken. Das war Anfang 2009 und dann kam ein Kunde, er hatte zu viel getrunken, er wollte mit mir ausgehen und in einem Hotelzimmer übernachten. Er hat mich zu einem Hotelzimmer in der Barmeile gezerrt. Er war betrunken, er war sehr mächtig, er erweckte den Eindruck, dass er beabsichtige, mich schlecht zu behandeln. Im Hotelzimmer hat er wieder Alkohol bestellt und er hat zu viel getrunken, er hatte angefangen mich zu attackieren. Ich habe dann eine Bierfalsche in meine Hand genommen und ihm auf dem Kopf geschlagen. Danach bin ich geflüchtet.
VR: Was ist passiert, als Sie ihm mit der Bierflasche auf dem Kopf geschlagen haben?
BF: Er fiel zu Boden und blutete am Kopf. Es hat jemand die Polizei verständigt und ich bin geflüchtet. Der Mann wurde ins Krankenhaus gebracht. Er war nur einige Tage im Krankenhaus. Er wurde aus dem Spital entlassen.
VR: Wohin sind Sie geflüchtet?
BF: Ich machte die Tür auf und lief weg. Ich bin zu einer Freundin namens XXXX, nach XXXX XXXX im Bezirk XXXX geflüchtet.BF: Ich machte die Tür auf und lief weg. Ich bin zu einer Freundin namens römisch 40 , nach römisch 40 römisch 40 im Bezirk römisch 40 geflüchtet.
VR: Wie lange hielten Sie sich bei Ihrer Freundin auf?
BF: Ca. drei Monate.
VR: Sind Sie noch einmal nach Hause zurückgekehrt?
BF: Im Mai und an das Datum kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich habe ca. mehr als zwei Monate zu Hause verbracht.
VR: Wann war der Vorfall, bei dem Sie diesen Mann mit der Bierflasche niedergeschlagen haben?
BF: Es war im März 2009, an das genaue Datum kann ich mich nicht mehr erinnern.
VR: Sind Sie nach dem Vorfall Ihrer Arbeit weiterhin nachgegangen?
BF: Nein.
VR. Wieso haben Sie sich dann noch über zwei Monate zu Hause aufgehalten?
BF: Ich konnte nirgendwo anders bleiben, deshalb bin ich nach Hause gegangen.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie sich nur kurz zu Hause aufgehalten haben?
BF: Ja, das war kurz.
VR: Mit "kurz" haben Sie ein paar Tage angegeben und nicht ein paar Monate?
BF: Das habe ich das letzte Mal auch behauptet.
VR: Das heißt, nach dem Vorfall hielten Sie sich ca. zwei Monate zu Hause auf, gingen dann zu Ihrer Freundin und hielten sich dort drei Monate auf; haben Sie sich sonst bei irgendjemanden anderen aufgehalten?
BF: Als ich diese zwei Monate bei meinen Eltern war, war ich auch bei verschiedenen Verwandten.
VR: Vor dem BAA gaben Sie auch an, dass Sie bereits im Jahre 2004 dort begonnen hätten zu arbeiten?
BF: Ich habe im Jahr 2000 bis 2004 in einem Hotel gearbeitet. 2004 war ich eine Zeitlang arbeitslos und dann habe ich begonnen in einer Bar zu arbeiten.
VR: Diese Daten stimmen nicht überein, heute haben Sie angegeben, dass Sie von 2006 bis 2009 in dieser Bar gearbeitet hätten und vor dem BAA sprachen Sie einmal von 2004 bis 2009 und einmal von Anfang 2005 bis 2009; nehmen Sie dazu bitte Stellung.
BF: Es war ungefähr zu dieser Zeit, ich kann mich nicht mehr genau erinnern, aber beim letzten Mal habe ich das auch so behauptet.
VR: Was waren Ihre konkreten Aufgaben in dieser Bar?
BF: Bier zu verkaufen.
VR: Sonst nichts?
BF: Doch auch andere Arbeiten. Ich ging manches Mal mit Kunden aus und übernachtete mit diesen.
VR: Wie viel haben Sie monatlich verdient?
BF: 7.000,-- bis 8.000,-- Yuan.
VR: Wie hieß dieses Hotel?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Wie weit ist dieses Hotel von dieser Bar entfernt?
BF: Nicht sehr weit, ca. eine viertel Stunde zu Fuß.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass das Hotel gleich hinter der Bar gewesen wäre?
BF: Ja, in der Nähe.
VR: Schildern Sie mir bitte detailreich, wie sich der ganze Vorfall zugetragen hat.
BF: Der Kunde hatte an diesem Tag sehr viel Bier bestellt und ich trank mit ihm. Er hat dann mit meinem Chef geredet, er kennt auch die Polizei und danach zerrte er mich ins Hotel. Wir gingen ins Hotel und er bestellte weiter Bier, er hatte schon viel zu viel getrunken. Er fesselte mich mit dem Gürtel des Schlafrockes an meinem Handgelenk. Er wollte mich damit am Bett festbinden, dann wurde dieses Bier gebracht und stand auf dem Nachtkästchen und ich nahm daraufhin eine Bierflasche. Er hat meine Handgelenke mit dem Gürtel festgebunden und wollte den Gürtel am Bett festbinden, er hat es nicht geschafft, da er zu viel getrunken hat. Ich nahm die Bierflasche und attackierte ihn.
VR: Ist zwischen dem Moment, als Sie an den Handgelenken gefesselt wurden und er Sie ans Bett festbinden wollte, irgendetwas anders noch vorgefallen?
BF: Nein, es ist nichts vorgefallen, er hatte zu viel getrunken und es ist ihm nicht gelungen.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass der Mann Sie noch gewürgt hätte und Sie danach die Bierflasche genommen hätten?
BF: Stimmt, das liegt schon so lange zurück, ich habe es schon vergessen.
VR: Weiters gaben Sie vor dem BAA (Aktenseite 99) an, dass Sie sich seit dem Vorfall immer bei Ihrer Freundin versteckt gehalten hätten?
BF: Ja, ich habe mich bei meiner Freundin versteckt und dann bin ich nach Hause gegangen und ich habe auch bei anderen Verwandten gewohnt, da ich mich nicht getraut habe, zu Hause zu bleiben.
VR: Vor dem BAA erwähnten Sie mit keinem Wort, dass der Mann Sie in das Hotel gezerrt hätte?
BF: Doch, er hat zu viel getrunken und deshalb hat er mich ins Hotel gezerrt.
VR: Das haben Sie nicht gesagt?
BF: Im Hotel war das.
VR: Haben Sie sich jemals an die Polizei gewandt?
BF: Wann?
VR: Das müssen Sie wissen?
BF: Nachdem er aus dem Spital entlassen wurde, habe ich mich an die Polizei gewandt.
VR: Wann war das und was haben Sie dort gemacht?
B: Ich habe nichts gemacht, ich wollte mich bei ihm entschuldigen lassen und ich habe Obst gebracht.
VR: Das ist für mich nicht ganz nachvollziehbar?
BF. Warum?
VR: Sie gehen zur Polizei und wollen sich dort entschuldigen lassen und bringen einen Obstkorb mit?
BF: Ich wollte mich bei ihm entschuldigen, da ich nicht weiß, wo er sich aufhält. Er hat immer nach mir suchen lassen. Er wollte nicht, dass ich mich dort aufhalte und dort arbeite.
VR: Wann und wo hat er Sie suchen lassen, was ist vorgefallen?
BF: Nach diesem Vorfall, nachdem er aus dem Krankenhaus entlassen wurde, hat er Leute ausgeschickt, die nach mir suchen.
VR: Wann war das?
BF: Es war im März 2009, in diesem Monat, in dem der Vorfall war, vielleicht war es auch Ende März.
VR: Was ist vorgefallen, was ist passiert und wie viele Leute sind gekommen?
BF: Er hat oft Leute vorbeigeschickt bei der Arbeitsstelle, an der ich beschäftigt war, sie haben sich erkundigt, ob ich noch dort arbeite.
VR: Ist das alles?
BF. Ja.
VR: Wie oft sind wie viele Leute zu dieser Bar gekommen und haben sich nach Ihnen erkundigt?
BF: Das kann ich nicht sagen.
VR: Sind Sie jemals nach diesem Vorfall in diese Bar zurückgegangen?
BF. Nein.
VR: Haben diese Leute nur bei dieser Bar nach Ihnen gesucht?
BF: Ja, das stimmt.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass diese Leute auch zu Ihnen gekommen seien, und, dass die Nachbarn von XXXXg Ihnen das gesagt hätten, weiters gaben Sie vor dem BAA an, dass Sie sehr wohl zu dieser Bar zurückgegangen wären und sich erkundigt haben, ob Sie dort wieder mit Ihrer Arbeit beginnen könnten.VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass diese Leute auch zu Ihnen gekommen seien, und, dass die Nachbarn von römisch 40 g Ihnen das gesagt hätten, weiters gaben Sie vor dem BAA an, dass Sie sehr wohl zu dieser Bar zurückgegangen wären und sich erkundigt haben, ob Sie dort wieder mit Ihrer Arbeit beginnen könnten.
BF: Ich habe die Bar nicht betreten, sondern hielt mich nur außerhalb auf.
VR: Wann sind Sie zur Polizei gegangen?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
VR: Sie müssen das schon ungefähr einordnen können?
BF: Meinen Sie, wann ich mich bei ihm entschuldigen wollte?
VR: Ja.
BF: Es war ungefähr einen Monat danach, an das genaue Datum kann ich mich nicht mehr erinnern.
VR: Wo genau sind Sie hingegangen? Bitte gegeben Sie die Adresse dieser Behörde an.
BF: Ich kann mich nicht erinnern, aber es war in der Stadt XXXXXXXX.
VR: Wie hoch waren die Schlepperkosten und woher hatten Sie das Geld?
BF: 120.000,-- Yuan und es war mein Arbeitsverdienst.
VR. Haben Sie noch Familienangehörige in Ihrem Heimatland wenn ja, wer?
BF: Ja, meinen Vater, meine Mutter ist bereits verstorben. Ich kann mich nicht mehr erinnern, sie ist schon einige Jahre vor meiner Ausreise verstorben. Ich glaube, dass sie 2002 verstorben ist. Meinen jüngeren Bruder.
VR: Wie heißt Ihr Bruder?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Haben Sie Familienangehörige oder einen Lebensgefährtin hier in Österreich?
BF: Ich habe einen Freund, mit dem ich seit 2010 zusammen lebe.
VR: Welcher Staatsangehöriger ist er und wie heißt er?
BF: Er ist Österreicher und heißt XXXX.BF: Er ist Österreicher und heißt römisch 40 .
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ein bisschen. Spreche nicht gut Deutsch, aber kann jeden Tag mit meinem Freund Deutsch sprechen. Mein Freund hat ein bisschen Chinesisch gelernt.
VR: Arbeiten Sie?
BF: Nein.
VR: Gehen Sie in einem Verein oder in eine soziale Einrichtung?
BF: Ich gehe in eine Kirche im XXXX Bezirk, ich helfe Sachen zu tragen.BF: Ich gehe in eine Kirche im römisch 40 Bezirk, ich helfe Sachen zu tragen.
VR: Können Sie das genauer angeben, um welche Kirche handelt es sich und welche Sachen tragen Sie?
BF. Das kann ich nicht angeben, um welche Kirche es sich handelt, aber es sind sehr viel Türken dort.
BR: Wovon leben Sie in Österreich?Bundesrat:, Wovon leben Sie in Österreich?
BF: Mein Freund unterstützt mich finanziell. Ich bin schwanger.
VR: In welchem Monat sind Sie schwanger und haben Sie irgendwelche Unterlagen?
BF: Ich bin im zweiten Monat schwanger, ich war schon im Spital, wurde untersucht, aber ich habe keine Unterlagen mit.
Erörtert und zum Akt genommen werden ein Bericht des Deutsche Auswärtigen Amtes (Beilage A) sowie ein allgemeiner Vorhalt (Beilage B).
Wie haben Sie meine Dolmetscherin verstanden?
BF: Gut."
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der VR China. Sie stellte am 19.08.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin einen Lebensgefährten, der österreichischer Staatsbürger ist. Die Beschwerdeführerin erwartet ein Kind und ist im fünften Monat schwanger. Die Beschwerdeführerin spricht ein bisschen Deutsch und geht keiner Arbeit nach. Ihr Vater und ihr Bruder halten sich in der Heimat auf.
Zu China:
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr
aus.
Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.
Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.
Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.
Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
Seit dem 22. Juli 1999 ist die synkretistische Falun Gong-Bewegung des in den USA lebenden Gründers Li Hongzhi verboten. Sie vereinigt buddhistische und taoistische Elemente mit der in China verbreiteten meditativen Atemtechnik des Qigong. Das Verbot betrifft nicht Qigong. Nach dem "International Religious Freedom"-Bericht 2007 des US Außenministeriums praktizieren nach zuverlässigen Schätzungen zufolge auch heute noch Hunderttausende im privaten Rahmen Falun Gong.
Die Führung empfindet es als Bedrohung, dass diese Bewegung innerhalb kurzer Zeit und außerhalb staatlicher Kontrolle Menschenmassen mobilisieren kann. Nach den im Juni 2001 in Kraft getretenen "Richtlinien des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft zum gesetzlichen Vorgehen gegen Sekten und ketzerische Organisationen" gilt die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten als "staatsfeindliches Verbrechen".
Wer Falun Gong öffentlich oder auch in Gruppen Gleichgesinnter praktiziert, kann in der VR China festgenommen und, sofern er sich nicht - aus Sicht der chinesischen Sicherheitsbehörden - glaubwürdig von der Bewegung distanziert, ohne Gerichtsverfahren in ein Umerziehungslager überstellt werden. Der Gruppierung wird eine große Zahl staatsgefährdender Delikte sowie anderer Straftaten vorgeworfen. Teilweise werden auch lediglich praktizierende einfache Anhänger diesen Maßnahmen unterworfen. In Fällen "glaubwürdiger Reue und Einsicht" kann nach einem Aufenthalt in einem Umerziehungslager der "Umerziehungserfolg" festgestellt werden. Die betreffenden Personen werden dann in das Privatleben entlassen. Eine fortgesetzte Beobachtung durch die Sicherheitsbehörden ist jedoch zu unterstellen. Gelegentlich werden von den Sicherheitsbehörden auch Beweise der neuen Gesinnung, wie öffentliche Reuebekundungen in den Medien, verlangt. Allerdings fallen die Maßnahmen der Sicherheitsbehörden regional unterschiedlich aus. Bedienstete des öffentlichen Dienstes und dem Staat nahe stehender sog. Arbeitseinheiten bzw. Unternehmen müssen von ihren Mitarbeitern eine Erklärung verlangen, dass sie keine Anhänger der Falun Gong-Bewegung sind.
Bisher kam es zu Festnahmen von über tausend Falun Gong-Anhängern. Zahlreiche ihrer Führer wurden landesweit zu Haftstrafen verurteilt. Auch über Verhaftungen ohne Verurteilung oder Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wurde von Menschenrechtsorganisationen berichtet. Einzelne Todesfälle wurden von den Provinzbehörden zum Teil bestätigt, Vorwürfe von Folter und Misshandlungen, die zum Tode geführt hätten, aber zurückgewiesen. Wiederholt wurden Selbstmord, Verweigerung der medizinischen Behandlung oder Unfälle als Erklärung herangezogen.
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die allgemeine Lage ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.
Soweit die Beschwerdeführerin Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend ihre Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
Schon das Bundesasylamt führte in seiner Beweiswürdigung - wie oben dargelegt - gut nachvollziehbar aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden konnte, da sie einerseits in ihrer Erzählung durchwegs oberflächliche Angaben machte und sich andererseits auch in Widersprüche verstrickte. Besonders vor dem Hintergrund, dass die Erstbefragung im August 2009 und die Einvernahme vor dem Bundesasylamt im November 2009 stattfand, sodass zwischen den behaupteten Ereignissen, die angeblich im März 2009 stattgefunden hätten, ihrer Ausreise aus China und den darauffolgenden Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens nur wenige Monate vergangen waren, wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin nicht von Vorfällen sprach, die sie tatsächlich selbst erlebt hatte, andernfalls hätte sie diese aus ihrer eigenen Erinnerung abrufen und dazu konkrete und gleichlautenden Aussagen machen können. Dass die Beschwerdeführerin vor den Asylbehörden nicht bei der Wahrheit blieb, wurde schließlich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof eindeutig bestätigt.
So gab die Beschwerdeführerin zu ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Erstbefragung an, sie habe von 2000 bis April 2009 als Kellnerin gearbeitet, während sie vor dem Bundesasylamt aussagte, sie sei von 2000 bis 2004 Kellnerin in einer Restaurant gewesen und habe von 2004 bis 2009 als Kellnerin in einem Nachtclub gearbeitet. Über Nachfrage änderte sie die Angaben dann ab und erklärte, sie habe in dem Nachtclub von Anfang 2005 bis Mitte März 2009 gearbeitet. Vor dem Asylgerichtshof wiederum behauptete die Beschwerdeführerin, sie sei von 2000 bis 2004 Kellnerin in einem Restaurant gewesen und habe von 2006 bis Ende 2008 bzw. Anfang 2009 in einem Nachtclub gearbeitet. Zwischen 2004 und 2006 habe sie nicht gearbeitet. Somit stimmten aber weder der Beginn noch das Ende der Beschäftigung im Nachtclub überein, wobei es sich hier keineswegs um geringfügige Abweichungen handelt (vgl. Beginn: 2004 bzw. Anfang 2005 bzw. 2006; Ende: April 2009 bzw. Mitte März 2009 bzw. Ende 2008 bzw. Anfang 2009). Über Vorhalt konnte die Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof nicht mehr dazu sagen, als dass das alles ungefähr in diesem Zeitrahmen gewesen sei, sie sich nicht mehr genau erinnern könne und sie das beim letzten Mal auch so behauptet habe, was jedoch der Aktenlage widerspricht, sodass die Ungereimtheiten bestehen bleiben.So gab die Beschwerdeführerin zu ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Erstbefragung an, sie habe von 2000 bis April 2009 als Kellnerin gearbeitet, während sie vor dem Bundesasylamt aussagte, sie sei von 2000 bis 2004 Kellnerin in einer Restaurant gewesen und habe von 2004 bis 2009 als Kellnerin in einem Nachtclub gearbeitet. Über Nachfrage änderte sie die Angaben dann ab und erklärte, sie habe in dem Nachtclub von Anfang 2005 bis Mitte März 2009 gearbeitet. Vor dem Asylgerichtshof wiederum behauptete die Beschwerdeführerin, sie sei von 2000 bis 2004 Kellnerin in einem Restaurant gewesen und habe von 2006 bis Ende 2008 bzw. Anfang 2009 in einem Nachtclub gearbeitet. Zwischen 2004 und 2006 habe sie nicht gearbeitet. Somit stimmten aber weder der Beginn noch das Ende der Beschäftigung im Nachtclub überein, wobei es sich hier keineswegs um geringfügige Abweichungen handelt vergleiche Beginn: 2004 bzw. Anfang 2005 bzw. 2006; Ende: April 2009 bzw. Mitte März 2009 bzw. Ende 2008 bzw. Anfang 2009). Über Vorhalt konnte die Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof nicht mehr dazu sagen, als dass das alles ungefähr in diesem Zeitrahmen gewesen sei, sie sich nicht mehr genau erinnern könne und sie das beim letzten Mal auch so behauptet habe, was jedoch der Aktenlage widerspricht, sodass die Ungereimtheiten bestehen bleiben.
Auch betreffend das eigentliche Vorbringen machte die Beschwerdeführerin keine gleichlautenden Angaben, wenn sie bei der Erstbefragung erklärte, sie sei mit dem betrunkenen Gast vom Nachtclub aus in eine andere Bar gegangen, und nicht etwa in ein Hotel, wo er dann unhöflich gewesen sei und sich daraufhin der Vorfall mit der Bierflasche abgespielt habe, wohingegen sie vor dem Bundesasylamt angab, sie seien vom Nachtclub in ein nahes Hotel gegangen, das gleich hinter dem Nachtclub gewesen sei, wo sie gewürgt worden sei und der Gast sie fesseln habe wollen, weshalb sie sich mit der Bierflasche zur Wehr gesetzt habe. Jedenfalls behauptete die Beschwerdeführerin nicht, ins Hotel gezerrt worden zu sein. Vor dem Asylgerichtshof hingegen schilderte die Beschwerdeführerin, dass der Gast sie in das Hotel gezerrt habe, wobei sich das Hotel etwa eine Viertelstunde zu Fuß vom Nachtclub entfernt befunden habe. Dass sie etwa gewürgt worden sei, erwähnte sie weder in ihrer freien Erzählung noch über konkrete Nachfrage. Somit wurde einmal mehr deutlich, dass die Beschwerdeführerin nicht von wahren Begebenheiten berichtete, andernfalls hätte sie von sich aus gleichlautend angeben können, was konkret ihr nun widerfahren sei und wo sich diese Situation abgespielt habe. Dass sie in Wahrheit auch niemals jemanden verletzt hat, wurde zudem dadurch deutlich, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt über Nachfrage spontan angab, keine strafbaren Handlungen begangen zu haben.
Zum weiteren Verlauf der Ereignisse blieb die Beschwerdeführerin durchwegs widersprüchlich, wenn sie etwa schon vor dem Bundesasylamt nicht widerspruchsfrei angeben konnte, wohin sie sich nach dem behaupteten Vorfall begeben habe und ob sie nun bei der Freundin, bei ihren Eltern oder doch in der eigenen Wohnung gewesen sei, und konnte sie die Ungereimtheiten auch vor dem Asylgerichtshof nicht aufklären, zumal sie hier plötzlich erklärte, sie sei nicht nur kurz in die eigenen Wohnung zurückgekehrt, sondern habe sich dort sogar noch zwei Monate aufgehalten. Es darf aber erwartet werden, dass jemand, der tatsächlich auf der Flucht ist bzw. sich verstecken muss, auch lückenlos und schlüssig angeben kann, wo er sich wann aufgehalten hat. Betreffend die Behauptung, man habe nach der Beschwerdeführerin gesucht, konnte sie schon vor dem Bundesasylamt auch über mehrfache Nachfrage nicht detailliert angeben, wer nun konkret wann nach ihr gesucht habe. Auch vor dem Asylgerichtshof blieb die Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie etwa angab, man habe nur in dem Nachtclub nach ihr gesucht, sie selbst sei aber nach dem Vorfall nicht dorthin zurückgekehrt, wohingegen sie vor dem Bundesasylamt aussagte, die Leute seien vor allem zu ihr nach Hause gekommen, um sie zu suchen, und sie sei nach dem Vorfall sehr wohl wieder in den Nachtclub gegangen, nämlich um zu fragen, ob sie dort wieder arbeiten könne.
Dazu, dass die Beschwerdeführerin auch in den Raum stellte, sie habe sich an die Sicherheitsdienststelle in XXXX gewendet, um sich dort bei ihrem Opfer zu entschuldigen, wobei sie schon vor dem Bundesasylamt nicht angeben konnte, wann sie das gemacht habe und wo konkret sie gewesen sei, ist anzumerken, dass diese Handlung zum einen nicht nachvollziehbar ist, sollte sie tatsächlich auf der Flucht gewesen sein. Zum anderen ist auch nicht erklärlich, wie sich diese Entschuldigung abgespielt haben sollte, wenn die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt auch aussagte, dass sie nicht einmal den Namen ihres Opfers gekannt habe und keine präzisen Angaben zu seiner angeblichen Funktion machen konnte.Dazu, dass die Beschwerdeführerin auch in den Raum stellte, sie habe sich an die Sicherheitsdienststelle in römisch 40 gewendet, um sich dort bei ihrem Opfer zu entschuldigen, wobei sie schon vor dem Bundesasylamt nicht angeben konnte, wann sie das gemacht habe und wo konkret sie gewesen sei, ist anzumerken, dass diese Handlung zum einen nicht nachvollziehbar ist, sollte sie tatsächlich auf der Flucht gewesen sein. Zum anderen ist auch nicht erklärlich, wie sich diese Entschuldigung abgespielt haben sollte, wenn die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt auch aussagte, dass sie nicht einmal den Namen ihres Opfers gekannt habe und keine präzisen Angaben zu seiner angeblichen Funktion machen konnte.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht sogleich unmittelbar nach ihrer Einreise stellte, sondern sich ihren eigene Angaben zufolge zuerst eine Wohnung suchte und sich einige Zeit illegal in Wien aufhielt, bevor sie auf die Idee kam, sich an die österreichischen Behörden zu wenden. Diesbezüglich meinte sie bei der Erstbefragung, sie habe zuvor nicht von der Möglichkeit der Asylantragstellung gewusst, wohingegen sie vor dem Bundesasylamt dazu im Widerspruch ausführte, ihr sei von Anfang an klar gewesen, dass sie in Österreich einen Asylantrag stellen werde, weil ihr das der Schlepper geraten habe. Widersprüchlich behauptete die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung auch, sie habe niemals einen eigenen Reisepass besessen, wohingegen sie vor dem Bundesasylamt angab, sie habe zur Ausreise sehr wohl ihrer eigenen Reisepass verwendet; dieser sei im Jahr 2007 oder 2008 vom Passamt in XXXX ausgestellt worden, der Schlepper habe ihr nur das Visum für Italien besorgt. Damit blieb die Beschwerdeführerin aber nicht einmal bei den Angaben zur Ausreise widerspruchsfrei, sodass ihre persönliche Glaubwürdigkeit auch von daher erschüttert wurde.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht sogleich unmittelbar nach ihrer Einreise stellte, sondern sich ihren eigene Angaben zufolge zuerst eine Wohnung suchte und sich einige Zeit illegal in Wien aufhielt, bevor sie auf die Idee kam, sich an die österreichischen Behörden zu wenden. Diesbezüglich meinte sie bei der Erstbefragung, sie habe zuvor nicht von der Möglichkeit der Asylantragstellung gewusst, wohingegen sie vor dem Bundesasylamt dazu im Widerspruch ausführte, ihr sei von Anfang an klar gewesen, dass sie in Österreich einen Asylantrag stellen werde, weil ihr das der Schlepper geraten habe. Widersprüchlich behauptete die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung auch, sie habe niemals einen eigenen Reisepass besessen, wohingegen sie vor dem Bundesasylamt angab, sie habe zur Ausreise sehr wohl ihrer eigenen Reisepass verwendet; dieser sei im Jahr 2007 oder 2008 vom Passamt in römisch 40 ausgestellt worden, der Schlepper habe ihr nur das Visum für Italien besorgt. Damit blieb die Beschwerdeführerin aber nicht einmal bei den Angaben zur Ausreise widerspruchsfrei, sodass ihre persönliche Glaubwürdigkeit auch von daher erschüttert wurde.
Insgesamt betrachtet traten im Vorbringen der Beschwerdeführerin somit in allen wesentlichen Punkten des Vorbringens massive Ungereimtheiten auf, sodass letztlich nicht davon auszugehen ist, dass das Vorbringen den Tatsachen entspricht.
Mangels glaubwürdigen Vorbringens der Beschwerdeführerin ist eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt und sind auch die vagen Ausführungen in der Beschwerde nicht zielführend, zumal der Beweiswürdigung des Bundesasylamt nicht konkret und argumentativ untermauert entgegen getreten wurde.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Aus der allgemeinen Situation ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Aus der allgemeinen Situation ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.
Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, der Lebensstandard der Bevölkerung im Allgemeinen kontinuierlich ansteigt, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Die Beschwerdeführerin verfügt nach ihren Angaben über Schulbildung und Arbeitserfahrung und es war ihr auch vor ihrer Ausreise möglich, sich ihren notwendigen Unterhalt zu sichern, sodass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr dies im Falle einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte. So ist es ihr etwa zumutbar, nach der Geburt ihres Kindes wieder einem Beruf in der Gastronomie nachzugehen, so, wie ihr das auch vor ihrer Beschäftigung in dem Nachtclub möglich war. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat überhaupt keine sozialen Kontakte mehr hat, zumal sie doch den Großteil ihres Lebens in der VR China verbracht hat. Ihren Angaben zufolge halten sich ihr Vater und ihr Bruder in der Heimat auf. Von daher wäre sie im Falle einer Rückkehr wohl nicht völlig auf sich alleine gestellt. Insgesamt betrachtet besteht daher kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführerin ein Leben in ihrer Heimat nicht mehr möglich wäre oder, dass sie dort für ihr Kind nicht sorgen könnte. Schwierige Lebensbedingungen genügen aber für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ihren eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin einen österreichischen Lebensgefährten und erwartet ein Kind. Somit ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass im Falle einer Ausweisung der Beschwerdeführerin familiäre und private Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK berührt sind.Ihren eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin einen österreichischen Lebensgefährten und erwartet ein Kind. Somit ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass im Falle einer Ausweisung der Beschwerdeführerin familiäre und private Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt sind.
Dennoch ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung gerechtfertigt.Dennoch ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Die Beschwerdeführerin hält sich zwar mittlerweile seit fast vier Jahren im Bundesgebiet auf, doch haben sich keine Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin ergeben. Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist jedoch dadurch gemindert, dass er sich bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte. Die Beschwerdeführerin spricht nur ein bisschen Deutsch, geht keiner geregelten legalen Arbeit nach und konnte keine Verankerung in einem Verein oder einer sonstigen sozialen Einrichtung glaubhaft machen. Zwar gab sie an, sie helfe gelegentlich in einer Kirche Sachen tragen, doch kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass sie dort entsprechend integriert wäre, zumal sie nicht einmal wusste, um welche konkrete Kirche es sich eigentlich handle.
Zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein Kind erwartet und einen österreichischen Lebensgefährten hat, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich beim Eingehen dieser Beziehung ihres unsicheren Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst sein musste. Weder ihr Lebensgefährte noch sie selbst durfte davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle eines negativen Ausgangs ihres Asylverfahrens ihr Privatleben in Österreich weiterführen werde können. Es kann dem österreichischen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den Kontakt zur Beschwerdeführerin und dem derzeit noch ungeborenen Kind insofern aufrecht zu halten, als er sie regelmäßig in China besuchen kann und ihm auch andere Kommunikationsmittel (Telefon, Internet etc.) offen stehen. Da die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt erst im fünften Monat schwanger ist, steht der Ausweisung auch kein vorübergehendes Abschiebungshindernis entgegen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher entsprechend der obigen Ausführungen nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
09.10.2013