Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C3 319.385-1/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und die Richterin Mag. Putzer als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2008, Zahl: 07 05.479-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und die Richterin Mag. Putzer als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2008, Zahl: 07 05.479-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 15.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt.
Zu ihrem familiären Umfeld nannte die Beschwerdeführerin die Namen und Geburtsdaten ihrer Eltern, ihrer beiden Brüder und ihrer Tochter und gab an, die Familie sei in der Provinz Hunan in der Stadt XXXX wohnhaft. Die Beschwerdeführerin sei geschieden. Sie habe zuletzt an der eben genannten Adresse gelebt.Zu ihrem familiären Umfeld nannte die Beschwerdeführerin die Namen und Geburtsdaten ihrer Eltern, ihrer beiden Brüder und ihrer Tochter und gab an, die Familie sei in der Provinz Hunan in der Stadt römisch 40 wohnhaft. Die Beschwerdeführerin sei geschieden. Sie habe zuletzt an der eben genannten Adresse gelebt.
Zur Ausreise führte die Beschwerdeführerin an, sie sei am 06.06.2007 gemeinsam mit einem Schlepper mit dem Flugzeug in irgendeine Richtung geflogen und könne nicht sagen, wo sie gelandet sei. Sie seien dann mit dem Zug gefahren und später in ein Auto umgestiegen und danach mit verschiedenen Verkehrsmitteln bis nach Österreich gekommen, wo sie in einer eher ländlichen Region ausgestiegen seien. Der Schlepper habe sie dann nach Wien gebracht, das sei am 08.06.2007 gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in verschiedenen Chinarestaurants gegessen und auch übernachtet. Landsleute hätten ihr erzählt, dass es in Traiskirchen ein Flüchtlingslager gebe, und hätten ihr den Weg hierher erklärt. Ob sie ein Visum erhalten habe, könne sie nicht sagen, da der Schlepper alles organisiert habe. Er habe angeblich auch einen Reisepass für sie gehabt. Sonst könne sie keine Angaben machen. Für die Schleppung habe die Beschwerdeführerin 8.000,-- EUR bezahlt. Sie habe den Schlepper vor einigen Monaten in einem Tanzlokal in XXXX kennen gelernt. Als Hinweis wurde im Protokoll festgehalten, dass die Beschwerdeführerin verwirrte Angaben gemacht habe und nicht wirklich etwas über die Schleppung zu wissen scheine, trotz mehrfacher Nachfragen.Zur Ausreise führte die Beschwerdeführerin an, sie sei am 06.06.2007 gemeinsam mit einem Schlepper mit dem Flugzeug in irgendeine Richtung geflogen und könne nicht sagen, wo sie gelandet sei. Sie seien dann mit dem Zug gefahren und später in ein Auto umgestiegen und danach mit verschiedenen Verkehrsmitteln bis nach Österreich gekommen, wo sie in einer eher ländlichen Region ausgestiegen seien. Der Schlepper habe sie dann nach Wien gebracht, das sei am 08.06.2007 gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in verschiedenen Chinarestaurants gegessen und auch übernachtet. Landsleute hätten ihr erzählt, dass es in Traiskirchen ein Flüchtlingslager gebe, und hätten ihr den Weg hierher erklärt. Ob sie ein Visum erhalten habe, könne sie nicht sagen, da der Schlepper alles organisiert habe. Er habe angeblich auch einen Reisepass für sie gehabt. Sonst könne sie keine Angaben machen. Für die Schleppung habe die Beschwerdeführerin 8.000,-- EUR bezahlt. Sie habe den Schlepper vor einigen Monaten in einem Tanzlokal in römisch 40 kennen gelernt. Als Hinweis wurde im Protokoll festgehalten, dass die Beschwerdeführerin verwirrte Angaben gemacht habe und nicht wirklich etwas über die Schleppung zu wissen scheine, trotz mehrfacher Nachfragen.
Bezüglich ihrer Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführerin vor:
"Ich war geschieden, habe aber einen neuen Mann kennen gelernt, mit dem ich zusammen gelebt habe. Während des Zusammenlebens stellte sich heraus, dass dieser Mann, also mein neuer Lebensgefährte von der Mafia ist. Er hat mich gezwungen verschieden Illegales zu tun, unter anderen auch zur Prostitution. Ich wollte dies jedoch nicht; daraufhin hat er mich geschlagen. Dann wollte ich mich verstecken, er schaffte es immer mich zu finden. Daher wollte ich weit weg fliehen; vor einigen Monaten habe ich bei meiner Tätigkeit als Prostituierte einen Gast empfangen, der mich später ins Ausland geschleppt hat."
Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin, dass ihr kurzzeitiger Lebensgefährte, der Mafiosi, sie wieder finde und schlage.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.06.2007 gab die Beschwerdeführerin im Datenblatt abermals die Namen und Geburtsdaten ihrer Eltern, ihrer beiden Brüder sowie ihrer Tochter an und erklärte zu ihrer Schulbildung, sie habe in XXXX von 1974 bis 1979 die Grundschule besucht und sei von 1979 bis 1985 in der Hauptschule gewesen. Von 2005 bis 2007 habe sie in XXXX diverse Gelegenheitsarbeiten gemacht. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte sie: XXXX, Stadt XXXX, Provinz Hunan.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.06.2007 gab die Beschwerdeführerin im Datenblatt abermals die Namen und Geburtsdaten ihrer Eltern, ihrer beiden Brüder sowie ihrer Tochter an und erklärte zu ihrer Schulbildung, sie habe in römisch 40 von 1974 bis 1979 die Grundschule besucht und sei von 1979 bis 1985 in der Hauptschule gewesen. Von 2005 bis 2007 habe sie in römisch 40 diverse Gelegenheitsarbeiten gemacht. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte sie: römisch 40 , Stadt römisch 40 , Provinz Hunan.
Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, sie verstehe die Dolmetscherin gut und sie habe gegen keine der anwesenden Personen irgendwelche Einwände. Sie habe eine Vollmacht unterschrieben und werde im Verfahren vertreten, habe die diesbezüglichen Unterlagen aber nicht mit. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin sei Chinesisch und sie sei damit einverstanden, in dieser Sprache befragt zu werden. Sie fühle sich körperlich und geistig dazu in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Die Angaben, die sie bei der Erstbefragung gemacht habe, wolle sie nicht berichtigen.
Der Beschwerdeführerin wurden sodann einige Fragen gestellt, sodass sie angab, sie sei weder vorbestraft noch sei sie jemals von den heimatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden. Gegen sie sei kein Gerichtsverfahren anhängig und sie sie auch nie im Gefängnis gewesen. Die Beschwerdeführerin sei nicht politisch tätig gewesen und habe auch keiner bewaffneten Gruppierung angehört.
Befragt, womit sie in der Heimat ihren Lebensunterhalt verdient habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe von 2005 bis zu ihrer Ausreise Gelegenheitsarbeiten gemacht. So habe sie beispielsweise als Barkeeperin gearbeitet und sei auch Putzfrau gewesen. Außerdem habe sie in einer Disko ausgeschenkt. Wie viel Geld sie für diese Arbeiten bekommen habe, sei schwer zu sagen. Manchmal habe sie viel Geld bekommen und manchmal ganz wenig. Das sei auch vom Trinkgeld abhängig gewesen. Sie habe pro Monat 5.000,-- bis 6.000,-- RMB erhalten; abhängig von der Stimmung der Gäste. Nachgefragt, wie ihr letzter Arbeitgeber geheißen habe, schwieg die Beschwerdeführerin zuerst und erklärte dann, sie hätten keinen Kontakt zum Arbeitgeber gehabt. Sie wisse nicht genau, wie er geheißen habe. Vorgehalten, dass sie doch wissen müsse, für wen sie gearbeitet habe, meinte sie, sein Familienname sei XXXX gewesen. Sie habe ihn immer "Chef XXXX" gerufen. Zur Frage, wo sie da gearbeitet habe, schwieg sie wieder und meinte dann, das sei in irgendeiner Disko gewesen. Aufgefordert, genau anzugeben, wo sie gearbeitet habe, erklärte die Beschwerdeführerin, das sei auch in der Stadt XXXX gewesen. Die Disko habe "Schwester XXXX" geheißen.Befragt, womit sie in der Heimat ihren Lebensunterhalt verdient habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe von 2005 bis zu ihrer Ausreise Gelegenheitsarbeiten gemacht. So habe sie beispielsweise als Barkeeperin gearbeitet und sei auch Putzfrau gewesen. Außerdem habe sie in einer Disko ausgeschenkt. Wie viel Geld sie für diese Arbeiten bekommen habe, sei schwer zu sagen. Manchmal habe sie viel Geld bekommen und manchmal ganz wenig. Das sei auch vom Trinkgeld abhängig gewesen. Sie habe pro Monat 5.000,-- bis 6.000,-- RMB erhalten; abhängig von der Stimmung der Gäste. Nachgefragt, wie ihr letzter Arbeitgeber geheißen habe, schwieg die Beschwerdeführerin zuerst und erklärte dann, sie hätten keinen Kontakt zum Arbeitgeber gehabt. Sie wisse nicht genau, wie er geheißen habe. Vorgehalten, dass sie doch wissen müsse, für wen sie gearbeitet habe, meinte sie, sein Familienname sei römisch 40 gewesen. Sie habe ihn immer "Chef XXXX" gerufen. Zur Frage, wo sie da gearbeitet habe, schwieg sie wieder und meinte dann, das sei in irgendeiner Disko gewesen. Aufgefordert, genau anzugeben, wo sie gearbeitet habe, erklärte die Beschwerdeführerin, das sei auch in der Stadt römisch 40 gewesen. Die Disko habe "Schwester XXXX" geheißen.
Die Ausreise habe sich die Beschwerdeführerin durch ihre eigenen Ersparnisse finanzieren können, und zwar den ganzen Betrag. Nachgefragt, wo sich ihre Tochter aufhalte, meinte sie, in China, und schwieg wieder. Sie sei bei ihrem Vater. Über Aufforderung nannte sie den Namen und das Geburtsdatum des Vaters ihrer Tochter und gab an, seit der Scheidung wisse sie nicht mehr, wo er wohne. Er habe die Tochter mitgenommen. Er sei weg. Sie wisse nicht mehr. Die Beschwerdeführerin sei am 06.05.2004 geschieden worden. Aufgefordert, den Ablauf der Scheidung zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an, sie fühle sich schlecht, wenn sie darüber rede. Es sei ganz einfach gewesen. Die Scheidung in China sei sehr einfach, weil er eine andere Frau gehabt habe. Sie wisse nicht, bei welcher Behörde sie gewesen seien. Es sei jedenfalls die zuständige Behörde gewesen. Sie sei direkt hingekommen, habe unterschrieben und nach zwei Minuten sei das schon erledigt gewesen. Die Tochter sei dem Vater zugesprochen worden. Nachgefragt, warum das so gewesen sei, erklärte die Beschwerdeführerin, er habe die Scheidung gewollt, weil sie keine fixe Arbeit gehabt habe. Sie vermute auch, dass er eine andere Frau gehabt habe. Es könne sein, dass diese Frau einen fixen Job gehabt habe.
Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie habe niemals persönlich Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Sie sei von den Behörden nie gesucht worden und es bestehe auch kein Haftbefehl gegen sie.
Nach einer kurzen Unterbrechung der Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen vor: "Nach der Scheidung am 06.05.2004 habe ich in einer Disko Leute kennen gelernt, die mir später eine Arbeit als Barkeeperin in der Disko beschafft haben. Anfänglich war die Arbeit ganz normal. Später wurde ich dann gezwungen als Begleitdame zu arbeiten. Im Falle der Verweigerung wurde ich immer geschlagen (AW lacht fröhlich). Ich versuchte mehrmals wegzulaufen, was mir allerdings nicht gelungen ist. Das Leben ist schwer. Ich habe das dann nicht mehr ausgehalten und das dann einem Kunden erzählt. Er hat mir dann geholfen das Land zu verlassen. Es geschah im Juni 2007."
Wegen dieser Geschichte habe die Beschwerdeführerin die Heimat verlassen. Aus diesem Grund habe sie auch so psychische [Probleme]. Diese Sachen habe sie nicht machen wollen. Das Leben sei sehr bitter für sie gewesen. "Psychisch", das sei ein inneres Gefühl.
Nachgefragt, von wem sie dazu gezwungen worden sei, als Begleitdame zu arbeiten, antwortete die Beschwerdeführerin, von Bruder XXXX. Das sei in der zweiten Jahreshälfte 2005 gewesen. Befragt, wie der Mann heiße, der die Ausreise organisiert und finanziert habe, meinte sie:Nachgefragt, von wem sie dazu gezwungen worden sei, als Begleitdame zu arbeiten, antwortete die Beschwerdeführerin, von Bruder römisch 40 . Das sei in der zweiten Jahreshälfte 2005 gewesen. Befragt, wie der Mann heiße, der die Ausreise organisiert und finanziert habe, meinte sie:
"Das war die gleiche Person." Über Vorhalt, ob es richtig sei, dass Bruder XXXX sie dazu gezwungen habe, als Begleitdame zu arbeiten, gleichzeitig ihr Kunde gewesen sei und dann, als sie ihm ihr ganzes Elend erzählt habe, die Ausreise organisiert habe, entgegnete die Beschwerdeführerin: "Nein, es sind nicht zwei XXXX. Also Bruder XXXX hat mich gezwungen, zu arbeiten, und der Schlepper war dieser Kunde. Ich weiß nicht, wie sein Name war.""Das war die gleiche Person." Über Vorhalt, ob es richtig sei, dass Bruder römisch 40 sie dazu gezwungen habe, als Begleitdame zu arbeiten, gleichzeitig ihr Kunde gewesen sei und dann, als sie ihm ihr ganzes Elend erzählt habe, die Ausreise organisiert habe, entgegnete die Beschwerdeführerin: "Nein, es sind nicht zwei römisch 40 . Also Bruder römisch 40 hat mich gezwungen, zu arbeiten, und der Schlepper war dieser Kunde. Ich weiß nicht, wie sein Name war."
Nachgefragt, warum jemand, dessen Name sie nicht einmal kenne, ihre Ausreise organisieren sollte, meinte die Beschwerdeführerin, sie könne das nicht erklären. So sei die Sache gewesen. Er habe Geld von ihr verlangt. Sie habe für die Ausreise bezahlt. Es sei ihr privates Geld gewesen. Die ganze Summe seien ihre Ersparnisse gewesen. Befragt, ob sie das Geld auf der Bank gehabt habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe das Geld immer bei unterschiedlichen Schulkollegen liegen gelassen, und zwar zum Aufbewahren. Über Aufforderung schrieb die Beschwerdeführerin die Namen der Schulkollegen nieder und meinte, das Geld habe sie schon genommen. Sie habe das Geld nicht auf die Bank gebracht, weil sie Angst gehabt habe. Als Grund dafür gab sie an: "Ich hatte Angst, dass mein Ex-Gatte zu diesem Sparbuch kommen könnte." Vorgehalten, dass sie nicht einmal wisse, wo sich ihr geschiedener Gatte aufhalte, und nachgefragt, wie er dann von ihrem Sparbuch erfahren sollte, meinte sie: "Also, ich habe Bruder XXXX gemeint. Ich habe ihn als Mann bezeichnet." Vorgehalten, dass ihre Angaben widersprüchlich seien, da sie das Gehalt ja von ihm als Bezahlung für ihre Tätigkeit in der Diskothek bekommen habe und es nicht nachvollziehbar sei, warum er ihr das Geld zuerst geben sollte, um es ihr nachher wieder wegzunehmen, erklärte die Beschwerdeführerin: "Nein, das Geld war nicht von ihm, sondern von den Kunden als Trinkgeld." Nachgefragt, ob sie behaupten wolle, dass sie monatlich 5.000,-- bis 6.000,-- RMB Trinkgeld bekommen habe und XXXX nichts davon bemerkt haben sollte, meinte sie, nein, er habe keine Ahnung gehabt, wie viel Trinkgeld sie monatlich bekommen habe. Sie habe auch kein fixes Gehalt gehabt. Vorgehalten, dass XXXX gar keinen Zugriff auf ein Sparbuch gehabt hätte, gab sie an, er selbst hätte es nicht abheben können, aber er hätte sie dazu zwingen können, für ihn das Geld abzuheben. Nachgefragt, warum sie sich nicht schon früher zur Ausreise entschlossen habe bzw. sich mit dem Geld woanders in ihrer Heimat niedergelassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin: "Ich wollte es auch. Mir ist es aber nicht gelungen, zu flüchten. Ich habe aber nicht daran gedacht, an einen anderem Ort zu leben." Vorgehalten, dass das aber naheliegend sei, immerhin habe sie genügend Vermögen gehabt und sie verstehe an einem anderen Ort in der Heimat auch die Sprache, erklärte sie: "Ja, das wär eine Möglichkeit gewesen, aber ich habe keinerlei, weder Verwandte noch Bekannte, in China, da müsste ich ganz von vorne beginnen. In China müsste ich mit der Wahrscheinlichkeit rechnen, dass ich Leute von ihm treffen könnte."Nachgefragt, warum jemand, dessen Name sie nicht einmal kenne, ihre Ausreise organisieren sollte, meinte die Beschwerdeführerin, sie könne das nicht erklären. So sei die Sache gewesen. Er habe Geld von ihr verlangt. Sie habe für die Ausreise bezahlt. Es sei ihr privates Geld gewesen. Die ganze Summe seien ihre Ersparnisse gewesen. Befragt, ob sie das Geld auf der Bank gehabt habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe das Geld immer bei unterschiedlichen Schulkollegen liegen gelassen, und zwar zum Aufbewahren. Über Aufforderung schrieb die Beschwerdeführerin die Namen der Schulkollegen nieder und meinte, das Geld habe sie schon genommen. Sie habe das Geld nicht auf die Bank gebracht, weil sie Angst gehabt habe. Als Grund dafür gab sie an: "Ich hatte Angst, dass mein Ex-Gatte zu diesem Sparbuch kommen könnte." Vorgehalten, dass sie nicht einmal wisse, wo sich ihr geschiedener Gatte aufhalte, und nachgefragt, wie er dann von ihrem Sparbuch erfahren sollte, meinte sie: "Also, ich habe Bruder römisch 40 gemeint. Ich habe ihn als Mann bezeichnet." Vorgehalten, dass ihre Angaben widersprüchlich seien, da sie das Gehalt ja von ihm als Bezahlung für ihre Tätigkeit in der Diskothek bekommen habe und es nicht nachvollziehbar sei, warum er ihr das Geld zuerst geben sollte, um es ihr nachher wieder wegzunehmen, erklärte die Beschwerdeführerin: "Nein, das Geld war nicht von ihm, sondern von den Kunden als Trinkgeld." Nachgefragt, ob sie behaupten wolle, dass sie monatlich 5.000,-- bis 6.000,-- RMB Trinkgeld bekommen habe und römisch 40 nichts davon bemerkt haben sollte, meinte sie, nein, er habe keine Ahnung gehabt, wie viel Trinkgeld sie monatlich bekommen habe. Sie habe auch kein fixes Gehalt gehabt. Vorgehalten, dass römisch 40 gar keinen Zugriff auf ein Sparbuch gehabt hätte, gab sie an, er selbst hätte es nicht abheben können, aber er hätte sie dazu zwingen können, für ihn das Geld abzuheben. Nachgefragt, warum sie sich nicht schon früher zur Ausreise entschlossen habe bzw. sich mit dem Geld woanders in ihrer Heimat niedergelassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin: "Ich wollte es auch. Mir ist es aber nicht gelungen, zu flüchten. Ich habe aber nicht daran gedacht, an einen anderem Ort zu leben." Vorgehalten, dass das aber naheliegend sei, immerhin habe sie genügend Vermögen gehabt und sie verstehe an einem anderen Ort in der Heimat auch die Sprache, erklärte sie: "Ja, das wär eine Möglichkeit gewesen, aber ich habe keinerlei, weder Verwandte noch Bekannte, in China, da müsste ich ganz von vorne beginnen. In China müsste ich mit der Wahrscheinlichkeit rechnen, dass ich Leute von ihm treffen könnte."
In Österreich habe die Beschwerdeführerin keine Verwandte oder Bekannte.
Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von XXXX geschlagen worden. Sie habe sich nicht getraut, die Schläge bei den Behörden anzuzeigen. Wenn er davon erfahren hätte, hätte er sie getötet. Befragt, woher sie das wisse, erklärte sie, er und seine Leute seien sehr grausam. Er sei ein Mitglied der Mafia. Er habe sie sehr oft bedroht. Befragt, was sie im Falle eine Rückkehr in die Heimat befürchte, meinte die Beschwerdeführerin, sie wolle nicht nach China zurückkehren. Sie befürchte Schläge durch diesen Mann. Vorgehalten, dass sie ja nicht in diese Diskothek zurückkehren müsse, gab sie an, dass sie sich hier wohl und sicher fühle.Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von römisch 40 geschlagen worden. Sie habe sich nicht getraut, die Schläge bei den Behörden anzuzeigen. Wenn er davon erfahren hätte, hätte er sie getötet. Befragt, woher sie das wisse, erklärte sie, er und seine Leute seien sehr grausam. Er sei ein Mitglied der Mafia. Er habe sie sehr oft bedroht. Befragt, was sie im Falle eine Rückkehr in die Heimat befürchte, meinte die Beschwerdeführerin, sie wolle nicht nach China zurückkehren. Sie befürchte Schläge durch diesen Mann. Vorgehalten, dass sie ja nicht in diese Diskothek zurückkehren müsse, gab sie an, dass sie sich hier wohl und sicher fühle.
Am 17.04.2008 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Dabei wiederholte sie zu Beginn ihre Personalien und gab auch die Personendaten ihrer nächsten Angehörigen an. Weiters nannte sie als letzte Wohnadresse in der Heimat die Provinz Hunan, Stadt XXXX, XXXX, und erklärte, sie habe dort von Geburt an bis zum Jahr 1991 gelebt. Von 1991 bis 2004 habe sie in XXXX in der XXXX gelebt. Dort habe sie gemeinsam mit dem mittlerweile geschiedenen Gatten und mit ihrer Tochter gewohnt. Nach der Scheidung habe sie bei einem Mann namens Bruder XXXX gelebt, doch könne sie die konkrete Adresse nicht nennen. Sie habe sich bei ihm von 2004 bis zur Ausreise aufgehalten. Aufgefordert, die letzte Wohnadresse in der Heimat anzugeben, nannte sie die XXXX. Vorgehalten, warum sie dann behauptete habe, zuletzt in der XXXX wohnhaft gewesen zu sein, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe das Wort "zuletzt" nicht verstanden. Die Verständigung mit der Dolmetscherin sei sehr gut, aber sie habe das falsch verstanden. Über Aufforderung schrieb sie alle Daten auf ein Blatt Papier, was zum Akt genommen wurde.Am 17.04.2008 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Dabei wiederholte sie zu Beginn ihre Personalien und gab auch die Personendaten ihrer nächsten Angehörigen an. Weiters nannte sie als letzte Wohnadresse in der Heimat die Provinz Hunan, Stadt römisch 40 , römisch 40 , und erklärte, sie habe dort von Geburt an bis zum Jahr 1991 gelebt. Von 1991 bis 2004 habe sie in römisch 40 in der römisch 40 gelebt. Dort habe sie gemeinsam mit dem mittlerweile geschiedenen Gatten und mit ihrer Tochter gewohnt. Nach der Scheidung habe sie bei einem Mann namens Bruder römisch 40 gelebt, doch könne sie die konkrete Adresse nicht nennen. Sie habe sich bei ihm von 2004 bis zur Ausreise aufgehalten. Aufgefordert, die letzte Wohnadresse in der Heimat anzugeben, nannte sie die römisch 40 . Vorgehalten, warum sie dann behauptete habe, zuletzt in der römisch 40 wohnhaft gewesen zu sein, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe das Wort "zuletzt" nicht verstanden. Die Verständigung mit der Dolmetscherin sei sehr gut, aber sie habe das falsch verstanden. Über Aufforderung schrieb sie alle Daten auf ein Blatt Papier, was zum Akt genommen wurde.
Seit 06.05.2004 sei die Beschwerdeführerin geschieden. Nachgefragt zu ihren Berufstätigkeiten führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe von 1990 bis 2002 als Arbeiterin in einer Nahrungsfabrik gearbeitet und von 2002 bis 2007 habe sie Gelegenheitsjobs als Servierkraft und Verkäuferin in XXXX ausgeübt. Ihr geschiedener Gatte habe in einer Chemiefabrik gearbeitet. Ob er jetzt immer noch dort beschäftigt sei oder nicht, könne sie nicht sagen. Aufgefordert, die Wohnanschrift des Ex-Gatten und der Tochter bekannt zu geben, meinte die Beschwerdeführerin, die wisse sie nicht, höchstwahrscheinlich seien sie noch immer an der alten Wohnanschrift aufhältig. Die letzte Wohnanschrift der beiden sei die XXXX gewesen. Die Eltern und die Brüder der Beschwerdeführerin seien alle in der Stadt XXXX wohnhaft. Die Eltern und ein Bruder würden an der Anschrift XXXX leben und der andere Bruder habe seine eigene Wohnung in XXXX. Die konkrete Adresse könne die Beschwerdeführerin nicht nennen, sie wisse aber genau, wie man dort hinkomme.Seit 06.05.2004 sei die Beschwerdeführerin geschieden. Nachgefragt zu ihren Berufstätigkeiten führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe von 1990 bis 2002 als Arbeiterin in einer Nahrungsfabrik gearbeitet und von 2002 bis 2007 habe sie Gelegenheitsjobs als Servierkraft und Verkäuferin in römisch 40 ausgeübt. Ihr geschiedener Gatte habe in einer Chemiefabrik gearbeitet. Ob er jetzt immer noch dort beschäftigt sei oder nicht, könne sie nicht sagen. Aufgefordert, die Wohnanschrift des Ex-Gatten und der Tochter bekannt zu geben, meinte die Beschwerdeführerin, die wisse sie nicht, höchstwahrscheinlich seien sie noch immer an der alten Wohnanschrift aufhältig. Die letzte Wohnanschrift der beiden sei die römisch 40 gewesen. Die Eltern und die Brüder der Beschwerdeführerin seien alle in der Stadt römisch 40 wohnhaft. Die Eltern und ein Bruder würden an der Anschrift römisch 40 leben und der andere Bruder habe seine eigene Wohnung in römisch 40 . Die konkrete Adresse könne die Beschwerdeführerin nicht nennen, sie wisse aber genau, wie man dort hinkomme.
Nachgefragt bestätigte die Beschwerdeführerin, dass die von ihr erteilte Vollmacht noch aufrecht sei. Die Beschwerdeführerin sei in der Heimat nie von Sicherheitsbehörden erkennungsdienstlich behandelt oder einvernommen worden. Zur Frage, was sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, antwortete sie: "Es ist für mich schwer vorstellbar, außerdem möchte ich auch nicht zurück, es wäre schlimmer als hier zu sterben." Die Frage wurde wiederholt, sodass sie angab: "Ich befürchte Rache von der Mafia, und, dass sie mich zwingen werden, etwas zu machen, was ich gar nicht will."
Zur Ausreise führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe am 06.06.2007 XXXX mit einem Zug verlassen und sei nach Peking oder Shanghai gefahren. Von dort sei sie in ein unbekanntes Land geflogen und weiter mit dem Zug und verschiedenen Verkehrsmitteln durch unbekannte Länder bis nach Österreich gereist, wo sie am 08.06.2007 illegal eingereist sei. Sie habe die Heimat im Juni 2007 zum ersten Mal verlassen. Die Ausreise sei nicht legal gewesen; sie habe noch nie einen eigenen Reisepass besessen. Nachgefragt, wieso sie nicht angeben könne, ob sie nach Peking oder nach Shanghai gefahren sei, wenn sie doch die Schule besucht habe und sich im Heimatland befunden habe, meinte die Beschwerdeführerin: "Ich denke mal nach. Ich glaube, es war Shanghai, ich bin mir nicht sicher." Die Ausreise habe der Schlepper organisiert. Den Kontakt mit dem Schlepper aufgenommen habe die Beschwerdeführerin selbst. Sie habe für die Schleppung 80.000,-- RMB bezahlt. Das seien zur Gänze ihre eigenen Ersparnisse gewesen.Zur Ausreise führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe am 06.06.2007 römisch 40 mit einem Zug verlassen und sei nach Peking oder Shanghai gefahren. Von dort sei sie in ein unbekanntes Land geflogen und weiter mit dem Zug und verschiedenen Verkehrsmitteln durch unbekannte Länder bis nach Österreich gereist, wo sie am 08.06.2007 illegal eingereist sei. Sie habe die Heimat im Juni 2007 zum ersten Mal verlassen. Die Ausreise sei nicht legal gewesen; sie habe noch nie einen eigenen Reisepass besessen. Nachgefragt, wieso sie nicht angeben könne, ob sie nach Peking oder nach Shanghai gefahren sei, wenn sie doch die Schule besucht habe und sich im Heimatland befunden habe, meinte die Beschwerdeführerin: "Ich denke mal nach. Ich glaube, es war Shanghai, ich bin mir nicht sicher." Die Ausreise habe der Schlepper organisiert. Den Kontakt mit dem Schlepper aufgenommen habe die Beschwerdeführerin selbst. Sie habe für die Schleppung 80.000,-- RMB bezahlt. Das seien zur Gänze ihre eigenen Ersparnisse gewesen.
Nachgefragt erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe keine Verwandte außerhalb von China. Sie habe sich in der Heimat weder politisch noch religiös betätigt und sei auch kein Mitglied einer Organisation gewesen. Ebenso wenig habe sie strafbare Handlungen begangen. Befragt, woher sie das Geld für die Ausreise gehabt habe, gab die Beschwerdeführerin an, das Geld habe sie mit der Zeit verdient und habe es bei einer Freundin hinterlegt. Aufgefordert, die Daten der Freundin anzugeben, schrieb die Beschwerdeführerin den Namen von sechs Freunden nieder. Weiter gab sie an, sie habe viele Freunde gemeint. Es sei nicht logisch, dass man so viel Geld bei einer einzigen Person hinterlege. Vorgehalten, dass es aber auch nicht logisch sei, das Geld bei vielen Freunden zu hinterlegen, sondern es vielmehr logisch ist, es auf ein Sparbuch bei einer Bank zu legen oder es selbst aufzubewahren, gestand die Beschwerdeführerin ein: "Das ist richtig, was Sie sagen, aber ich habe nicht die Möglichkeit gehabt, das Sparbuch bei mir zu haben, denn es kann sein, dass Bruder XXXX mich zwingen würde, das Geld für ihn abzuheben." Nachgefragt, warum sie sich nicht an eine Sicherheitsbehörde im Heimatland gewandt habe, meinte sie: "Ich kenne sehr viele von den Fällen, die sich an die Polizei gewandt habe, aber es hat nichts genützt; das ist eine ganz normale Situation in China."Nachgefragt erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe keine Verwandte außerhalb von China. Sie habe sich in der Heimat weder politisch noch religiös betätigt und sei auch kein Mitglied einer Organisation gewesen. Ebenso wenig habe sie strafbare Handlungen begangen. Befragt, woher sie das Geld für die Ausreise gehabt habe, gab die Beschwerdeführerin an, das Geld habe sie mit der Zeit verdient und habe es bei einer Freundin hinterlegt. Aufgefordert, die Daten der Freundin anzugeben, schrieb die Beschwerdeführerin den Namen von sechs Freunden nieder. Weiter gab sie an, sie habe viele Freunde gemeint. Es sei nicht logisch, dass man so viel Geld bei einer einzigen Person hinterlege. Vorgehalten, dass es aber auch nicht logisch sei, das Geld bei vielen Freunden zu hinterlegen, sondern es vielmehr logisch ist, es auf ein Sparbuch bei einer Bank zu legen oder es selbst aufzubewahren, gestand die Beschwerdeführerin ein: "Das ist richtig, was Sie sagen, aber ich habe nicht die Möglichkeit gehabt, das Sparbuch bei mir zu haben, denn es kann sein, dass Bruder römisch 40 mich zwingen würde, das Geld für ihn abzuheben." Nachgefragt, warum sie sich nicht an eine Sicherheitsbehörde im Heimatland gewandt habe, meinte sie: "Ich kenne sehr viele von den Fällen, die sich an die Polizei gewandt habe, aber es hat nichts genützt; das ist eine ganz normale Situation in China."
Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie sei gesund und benötige keine Medikamente. Befragt, ob sie zwischenzeitlich Kontakt zur Heimat gehabt habe, antwortete sie zuerst: "Fast nicht."; dann korrigierte sie: "Nein, ich hatte keinen Kontakt." In Österreich lebe die Beschwerdeführerin von Gelegenheitsjobs in diversen Restaurants bei Landsleuten. Dafür bekomme sie nur Essen und Quartier, aber kein Geld. Nachgefragt, woher sie ihre Kleidung habe, meinte sie, die habe sie von Landsleuten bekommen. Die Beschwerdeführerin lebe alleine. Als Adresse nannte sie XXXX. Zu ihrem Umfeld gab sie an, sie habe mit Österreichern und mit Landsleuten Kontakt. Aufgefordert, die Namen ihrer österreichischen Freunde zu nennen, meinte sie: "Richtigen Kontakt pflege ich nur mit Landsleuten." Sie spreche nur Chinesisch. Ein paar Stunden lang habe sie auch einen Deutschkurs besucht. Beweismittel könne sie keine vorlegen.Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie sei gesund und benötige keine Medikamente. Befragt, ob sie zwischenzeitlich Kontakt zur Heimat gehabt habe, antwortete sie zuerst: "Fast nicht."; dann korrigierte sie: "Nein, ich hatte keinen Kontakt." In Österreich lebe die Beschwerdeführerin von Gelegenheitsjobs in diversen Restaurants bei Landsleuten. Dafür bekomme sie nur Essen und Quartier, aber kein Geld. Nachgefragt, woher sie ihre Kleidung habe, meinte sie, die habe sie von Landsleuten bekommen. Die Beschwerdeführerin lebe alleine. Als Adresse nannte sie römisch 40 . Zu ihrem Umfeld gab sie an, sie habe mit Österreichern und mit Landsleuten Kontakt. Aufgefordert, die Namen ihrer österreichischen Freunde zu nennen, meinte sie: "Richtigen Kontakt pflege ich nur mit Landsleuten." Sie spreche nur Chinesisch. Ein paar Stunden lang habe sie auch einen Deutschkurs besucht. Beweismittel könne sie keine vorlegen.
Zu ihrer Schulbildung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe von 1974 bis 1979 die Grundschule besucht und von 1979 bis 1985 die Hauptschule. Die Eltern der Beschwerdeführerin würden vom Staat leben. Sie seien beide in Pension und seien beide früher in einer Fabrik beschäftigt gewesen. Nachgefragt zu ihrer eigenen Berufstätigkeit gab die Beschwerdeführerin an, ihr Dienstverhältnis in der Nahrungsfabrik sei im September 2002 gekündigt worden. Danach sei sie ein paar Monate noch zu Hause geblieben. Angefangen, Gelegenheitsjobs anzunehmen, habe sie dann Anfang 2003. Sie habe dann drei bis vier Monate in einem Textilgeschäft in XXXX als Verkäuferin gearbeitet.Zu ihrer Schulbildung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe von 1974 bis 1979 die Grundschule besucht und von 1979 bis 1985 die Hauptschule. Die Eltern der Beschwerdeführerin würden vom Staat leben. Sie seien beide in Pension und seien beide früher in einer Fabrik beschäftigt gewesen. Nachgefragt zu ihrer eigenen Berufstätigkeit gab die Beschwerdeführerin an, ihr Dienstverhältnis in der Nahrungsfabrik sei im September 2002 gekündigt worden. Danach sei sie ein paar Monate noch zu Hause geblieben. Angefangen, Gelegenheitsjobs anzunehmen, habe sie dann Anfang 2003. Sie habe dann drei bis vier Monate in einem Textilgeschäft in römisch 40 als Verkäuferin gearbeitet.
Aufgefordert, konkret und detailgenau ihre Fluchtgründe anzugeben, brachte die Beschwerdeführerin vor: "Nach meiner Kündigung im Jahr 2002 hatte ich keine fixe Arbeit gehabt, weshalb ich kein Einkommen mehr hatte. Ende 2005 habe ich angefangen, als Servierkraft in einer Disko zu arbeiten. Dort habe ich den Bruder XXXX kennen gelernt, den ich als einen guten Menschen betrachtet habe. Ich war dann mit ihm zusammen. Später habe ich dann erfahren, dass er ein Mitglied der Mafia ist und ich wurde gezwungen, bei der Arbeit Männer zu empfangen; die Bezahlung durch die Männer wurde mir jedoch von XXXX jedes Mal weggenommen. Ich habe keine Freiheit gehabt und wurde sogar oft von ihm geschlagen, immer dann, wenn ich mich geweigert habe, Gäste zu empfangen. Eines Tages lernte ich bei der Arbeit den Schlepper kennen, als er meine Verletzungen gesehen hat, hat er mich nach der Ursache gefragt. So habe ich mich entschlossen, durch seine Hilfe auszureisen. Das waren meine Gründe, warum ich das Land verlassen habe." Das sei alles; sie wolle ihr Vorbringen nicht ergänzen.Aufgefordert, konkret und detailgenau ihre Fluchtgründe anzugeben, brachte die Beschwerdeführerin vor: "Nach meiner Kündigung im Jahr 2002 hatte ich keine fixe Arbeit gehabt, weshalb ich kein Einkommen mehr hatte. Ende 2005 habe ich angefangen, als Servierkraft in einer Disko zu arbeiten. Dort habe ich den Bruder römisch 40 kennen gelernt, den ich als einen guten Menschen betrachtet habe. Ich war dann mit ihm zusammen. Später habe ich dann erfahren, dass er ein Mitglied der Mafia ist und ich wurde gezwungen, bei der Arbeit Männer zu empfangen; die Bezahlung durch die Männer wurde mir jedoch von römisch 40 jedes Mal weggenommen. Ich habe keine Freiheit gehabt und wurde sogar oft von ihm geschlagen, immer dann, wenn ich mich geweigert habe, Gäste zu empfangen. Eines Tages lernte ich bei der Arbeit den Schlepper kennen, als er meine Verletzungen gesehen hat, hat er mich nach der Ursache gefragt. So habe ich mich entschlossen, durch seine Hilfe auszureisen. Das waren meine Gründe, warum ich das Land verlassen habe." Das sei alles; sie wolle ihr Vorbringen nicht ergänzen.
In der Disko sei die Beschwerdeführerin seit Juli oder August 2005 beschäftigt gewesen. Der Name der Disko sei "XXXX Schwester". Die Disko sei in der Stadt XXXX; genauer könne sie es nicht angeben. Aufgefordert, die konkreten Daten von Bruder XXXX anzugeben, erklärte sie, sie habe von Mai 2004 bis Juni 2007 mit ihm zusammen gewohnt. Seinen richtigen Namen kenne sie nicht. Sie habe ihn nicht danach gefragt. Sie habe Bruder XXXX kenne gelernt, als er ihr den Job in der Disko empfohlen habe. Er sei sehr gut zu ihr gewesen. Sie habe ihn im April 2003 bei ihrer Arbeit als Verkäuferin kennen gelernt. Er sei Kunde bei ihr gewesen.In der Disko sei die Beschwerdeführerin seit Juli oder August 2005 beschäftigt gewesen. Der Name der Disko sei "XXXX Schwester". Die Disko sei in der Stadt römisch 40 ; genauer könne sie es nicht angeben. Aufgefordert, die konkreten Daten von Bruder römisch 40 anzugeben, erklärte sie, sie habe von Mai 2004 bis Juni 2007 mit ihm zusammen gewohnt. Seinen richtigen Namen kenne sie nicht. Sie habe ihn nicht danach gefragt. Sie habe Bruder römisch 40 kenne gelernt, als er ihr den Job in der Disko empfohlen habe. Er sei sehr gut zu ihr gewesen. Sie habe ihn im April 2003 bei ihrer Arbeit als Verkäuferin kennen gelernt. Er sei Kunde bei ihr gewesen.
Zur Frage, wann sie wer genau zur Prostitution gezwungen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe im August 2005 mit der Arbeit in der Disko als Servierkraft begonnen. Zur Prostitution sei sie Ende 2005 von Bruder XXXX gezwungen worden. Nachgefragt, ob sie vor 2005 in anderen Diskotheken gearbeitet habe, verneinte die Beschwerdeführerin das. Sie habe aber einmal in einem Pub gearbeitet. Es sei einer ihrer Gelegenheitsjobs gewesen. Auch habe sie einmal als Putzfrau gearbeitet. Sie wolle sonst nichts mehr ergänzen.Zur Frage, wann sie wer genau zur Prostitution gezwungen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe im August 2005 mit der Arbeit in der Disko als Servierkraft begonnen. Zur Prostitution sei sie Ende 2005 von Bruder römisch 40 gezwungen worden. Nachgefragt, ob sie vor 2005 in anderen Diskotheken gearbeitet habe, verneinte die Beschwerdeführerin das. Sie habe aber einmal in einem Pub gearbeitet. Es sei einer ihrer Gelegenheitsjobs gewesen. Auch habe sie einmal als Putzfrau gearbeitet. Sie wolle sonst nichts mehr ergänzen.
Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Oktober 2005 zur Prostitution gezwungen worden. Dazu, woher sie wisse, dass Bruder XXXX ein Mitglied der Mafia sei, führte sie aus: "Am Anfang habe ich es nicht gewusst, erst mit der Zeit, als er mich zwang, Gäste zu empfangen, habe ich es erfahren. Als wir zusammen gewohnt haben, war sehr oft eine ganze Gruppe seiner Brüder bei uns in der Wohnung. Erst langsam mit der Zeit habe ich mitbekommen, dass die ganze Gruppe illegale Geschäfte betreibt." Aufgefordert, konkret zu sagen, was für illegale Geschäfte das gewesen seien, meinte sie:Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Oktober 2005 zur Prostitution gezwungen worden. Dazu, woher sie wisse, dass Bruder römisch 40 ein Mitglied der Mafia sei, führte sie aus: "Am Anfang habe ich es nicht gewusst, erst mit der Zeit, als er mich zwang, Gäste zu empfangen, habe ich es erfahren. Als wir zusammen gewohnt haben, war sehr oft eine ganze Gruppe seiner Brüder bei uns in der Wohnung. Erst langsam mit der Zeit habe ich mitbekommen, dass die ganze Gruppe illegale Geschäfte betreibt." Aufgefordert, konkret zu sagen, was für illegale Geschäfte das gewesen seien, meinte sie:
"Wie soll ich das sagen? Rauferei, Mord, übliche Sachen." Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb nicht an die Sicherheitsbehörden gewandt, weil sie keine eindeutigen Beweise gehabt habe. Außerdem seien solche Sachen in China [üblich]; es sei sehr gefährlich für ihre Person gewesen. Befragt, weshalb sie sich betreffend die Zwangsprostitution nicht an die Polizei gewandt habe, meinte sie: "Es hätte nichts gebracht; während dieser Zeit habe ich mehrmals versucht, wegzulaufen, aber er hat mich nach ein paar Tagen wieder gefunden."
Befragt, was sie von Mai 2004 bis zum Arbeitsbeginn in der Diskothek gearbeitet habe, gab die Beschwerdeführerin an: "Reinigungskraft, Arbeiterin in einer privaten Nahrungsmittelfabrik, ich kann jedoch die konkreten Zeiten nicht mehr nennen, es waren jedoch Beschäftigungen von Mai 2004 bis zum Beginn meiner Tätigkeit in der Disko." Nachgefragt, in welchem Verhältnis sie zu den Personen gestanden sei, bei denen sie ihr Geld gelagert habe, erklärte sie, das seien Schulkollegen und ehemalige Arbeitskollegen gewesen. Bei jedem von ihnen habe sie ungefähr 10.000,-- bis 15.000,-- RMB hinterlegt gehabt. Sie habe keine Angst gehabt, dass sie ihr das Geld nicht wieder geben würden, da es sehr freundliche Menschen gewesen seien. Sie habe die Hinterlegung auch mit einem Schreiben gesichert. Die Beschwerdeführerin sehe ihre Eltern sehr selten, da die Eltern die Brüder bevorzugen würden.
Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass ihr Vorbringen unglaubwürdig und widersprüchlich gewesen sei. Dazu gab sie an: "Ich weiß es nicht." Weiters wurde ihr die Möglichkeit gegeben, in die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen, worauf die Beschwerdeführerin jedoch verzichtete.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 25.04.2008, Zahl: 07 05.479-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 25.04.2008, Zahl: 07 05.479-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:
Hinsichtlich der Personendaten habe die Beschwerdeführerin niederschriftlich in den Einvernahmen beim Bundesasylamt angegeben, mehrere Jahre lang Schulen besucht zu haben. Weiters habe sie behauptet, jahrelang berufstätig gewesen zu sein.
Bezüglich der Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung am 15.06.2007 sowie vor dem Bundesasylamt am 20.06.2007 und 17.04.2008 - zusammengefasst dargelegt - behauptet, von ihrem langjährigen Lebensgefährten zur Prostitution gezwungen worden zu sein. In der Folge habe sie sich zur Ausreise aus der VR China entschlossen.
In der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, habe die Beschwerdeführerin einerseits angegeben, ihren Lebensgefährten und späteren Zuhälter Ende 2005 in einer Diskothek kennen gelernt zu haben. Weiters habe sie wortwörtlich angegeben: "Ich war dann mit ihm zusammen."; andererseits habe die Beschwerdeführerin jedoch im Laufe der Einvernahme wiederum in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise behauptet, dass sie von Mai 2004 bis zur Ausreise im Juni 2007 mit dem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt gewohnt habe. Entgegen den zuvor getätigten Angaben, habe die Beschwerdeführerin jedoch wiederum behauptet, den Lebensgefährten im April 2003 im Zuge der beruflichen Tätigkeit als Verkäuferin kennen gelernt zu haben. Auf Grund der widersprüchlichen Vorbringenserstattung im Zusammenhang mit den die Flucht auslösenden Ereignissen (massive zeitliche Differenz) könne davon ausgegangen werden, dass es sich beim gegenständlichen Vorbringen um eine gedankliche Konstruktion handle.
Dass dies tatsächlich so sei, zeige sich auch insofern, als die Beschwerdeführerin - unvereinbar mit ihrer behaupteten Persönlichkeitsstruktur (mehrjährige Schulbildung, langjährige Berufstätigkeit) - über den langjährigen Lebensgefährten und späteren Zuhälter nicht ihrem Vorbringen entsprechend - sie habe behauptet, mehrere Jahre (von Mai 2004 bis zur Ausreise im Juni 2007) mit ihm liiert gewesen zu sein und im gemeinsamen Haushalt gewohnt zu haben - berichten habe können. So sei sie nicht in der Lage gewesen, detailliert über die Personendaten des langjährigen Lebensgefährten und späteren Zuhälters - trotz der Behauptung jahrelang im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben - Auskünfte zu erteilen, sondern habe sie in Bezug auf den vollständigen Namen bloß lapidar angegeben: "Seinen richtigen Namen kenne ich nicht und habe auch nicht danach gefragt." Aus den vorangeführten Gründen sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich die angegebene Beziehung unterhalten zu haben, nicht glaubhaft.
Dass das behauptete Vorbringen jeglicher Realität entbehre, zeige sich auch im Umstand, wonach die Beschwerdeführerin entgegen der genannten Persönlichkeitsstruktur sowie entgegen den Gesetzen der allgemeinen Logik auch nicht in der Lage gewesen sei, trotz der Behauptung jahrelang in einer Diskothek gearbeitet zu haben, keinerlei konkrete Auskünfte über die Adresse tätigen habe können, sondern bloß lapidar angegeben habe: "In der Stadt XXXX, konkreter kann ich es nicht sagen".Dass das behauptete Vorbringen jeglicher Realität entbehre, zeige sich auch im Umstand, wonach die Beschwerdeführerin entgegen der genannten Persönlichkeitsstruktur sowie entgegen den Gesetzen der allgemeinen Logik auch nicht in der Lage gewesen sei, trotz der Behauptung jahrelang in einer Diskothek gearbeitet zu haben, keinerlei konkrete Auskünfte über die Adresse tätigen habe können, sondern bloß lapidar angegeben habe: "In der Stadt römisch 40 , konkreter kann ich es nicht sagen".
Es sei in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstelle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
Die Beschwerdeführerin lebe ihren niederschriftlichen Angaben nach in Österreich weder in einer eheähnlichen Beziehung noch in einer Partnerschaft und sie habe auch sonst keine familiären Beziehungen in Österreich behauptet. Weiters habe sie im Zuge der Einvernahme vom 17.04.2008 lediglich soziale Kontakte im Milieu der Herkunft angegeben und habe auch erklärt, über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen. Laut niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vom 17.04.2008 sei sie gesund und arbeitsfähig; ihre Familienangehörigen befänden sich im Heimatland. Auf Grund obiger Umstände ergebe sich, dass ein Eingriff in Art. 8 EMRK und Art. 3 EMRK nicht vorliege und sie habe einen solchen auch nicht glaubhaft gemacht.Die Beschwerdeführerin lebe ihren niederschriftlichen Angaben nach in Österreich weder in einer eheähnlichen Beziehung noch in einer Partnerschaft und sie habe auch sonst keine familiären Beziehungen in Österreich behauptet. Weiters habe sie im Zuge der Einvernahme vom 17.04.2008 lediglich soziale Kontakte im Milieu der Herkunft angegeben und habe auch erklärt, über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen. Laut niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vom 17.04.2008 sei sie gesund und arbeitsfähig; ihre Familienangehörigen befänden sich im Heimatland. Auf Grund obiger Umstände ergebe sich, dass ein Eingriff in Artikel 8, EMRK und Artikel 3, EMRK nicht vorliege und sie habe einen solchen auch nicht glaubhaft gemacht.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr, sodass ihre behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Es sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr, sodass ihre behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Es sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.
Zu Spruchpunkt II.) führte das Bundesasylamt aus, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) führte das Bundesasylamt aus, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.
Die Beschwerdeführerin verfüge über Schulausbildung und Berufserfahrung und sei auch in körperlicher Hinsicht gesund. Es sei ihr - in Verbindung mit ihren vorhandenen familiären und sozialen Beziehungen in der VR China - zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Entsprechend der eigenen Behauptungen verfüge die Beschwerdeführerin über keinerlei familiäre Beziehungen in Österreich. Sie lebe weder in einer eheähnlichen Beziehung noch in einer Partnerschaft. Es liege somit kein schützenswertes im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich vor.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Entsprechend der eigenen Behauptungen verfüge die Beschwerdeführerin über keinerlei familiäre Beziehungen in Österreich. Sie lebe weder in einer eheähnlichen Beziehung noch in einer Partnerschaft. Es liege somit kein schützenswertes im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich vor.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EGMR Brüggemann u. Scheuten). Bezüglich des Privatlebens der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - alleine in Österreich lebe. Insbesondere sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich hauptsächlich persönliche Kontakte mit Landsleuten pflege. Es sei daher davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich (illegale Einreise im Juni 2007) und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin per Fax vom 14.05.2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung [nunmehr Beschwerde] und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. In der Folge wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin in groben Zügen wiederholt.
Weiter wurde angemerkt, das Bundesasylamt habe lapidar behauptet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund "massiver zeitlicher Differenzen" nicht glaubwürdig sei. Die angeblichen Widersprüche würden sich im Wesentlichen auf belanglose Details der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin beschränken, die in keinem Zusammenhang mit ihrem eigentlichen asylrelevanten Vorbringen stünden. Das Bundesasylamt sei voreingenommen gewesen. Die Beweiswürdigung sei im Verhältnis zu den großteils irrelevanten Länderfeststellungen kurz ausgefallen. Es sei nicht in Erwägung gezogen worden, dass die Beschwerdeführerin auch gewisse Traumatisierungen erlitten habe, weshalb sie keine genaueren Angaben tätigen könne. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin der Wahrheit entspreche, glaubwürdig und gründlich substantiiert sei.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Lage in China auseinanderzusetzen.
Vorsichtshalber werde als Mangelhaftigkeit angeführt, dass die Person, die die Einvernahme durchgeführt habe, nicht identisch sei mit der, die den Bescheid ausgestellt habe.
Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen.
Am 18.06.2013 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich folgendes ereignete:
"VR: Geben Sie mir bitte Ihre letzte Wohnanschrift an!
BF: Wie ich sie das letzte Mal angegeben habe oder...
VR: An der letzten Wohnanschrift, wo Sie gewohnt haben?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, ich kann die Nummer nicht mehr angeben.
VR: Geben Sie alles das an, was Sie wissen!
BF: XXXX (Straßenname), Stadt XXXX, Provinz Hunan.BF: römisch 40 (Straßenname), Stadt römisch 40 , Provinz Hunan.
VR: Von wann bis wann waren Sie an dieser Adresse aufhältig?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
VR: Sie werden doch wissen wie lange Sie an dieser Adresse gewohnt haben?
BF: Ich habe ca. zehn Jahre bis zu meiner Ausreise dort gewohnt.
VR: In Ihrer n.E. vom 20.06.2007 sowie 17.04.2008 gaben Sie zwei andere Adressen an, nehmen Sie dazu Stellung!
BF: Das ist möglich.
R: Schildern Sie mir bitte Ihren beruflichen Werdegang?
BF: Ich war als Lebensmittellaborantin tätig.
VR: Von wann bis wann?
BF: Ich habe im Jahre 1990 angefangen und habe bis ca. 2002 dort gearbeitet. In der Provinz Hunan, in der Stadt XXXX.BF: Ich habe im Jahre 1990 angefangen und habe bis ca. 2002 dort gearbeitet. In der Provinz Hunan, in der Stadt römisch 40 .
VR: In Ihrer n.E. vom 17.04.2008 gaben Sie an, dass Sie in XXXX gearbeitet haben.VR: In Ihrer n.E. vom 17.04.2008 gaben Sie an, dass Sie in römisch 40 gearbeitet haben.
BF: Darf ich jemanden anrufen?
VR: Nein.
VR bemerkt, dass die BF eine kleine Tasche auf dem Tisch liegen hat und sie dahinter ein weißes Blatt Papier versteckt auf dem etwas chinesisch handschriftlich geschrieben wurde diese werden der BF abgenommen und in Kopie zum Akt genommen und nach der VH der BF wieder rückgemittelt.
VR: Können Sie keine Angaben mache ohne einen Spickzettel?
BF wird an die Wahrheitspflicht erinnert.
VR: Von wann bis wann haben Sie wo gearbeitet?
BF: Ich kann mich nur an diese Arbeitsstelle erinnern die ich vorhin angegeben habe. Ich habe einige Jobs gemacht aber die waren alle nur sehr kurzfristig.
VR: Was verstehen Sie unter kurzfristig?
BF: Es waren nur stundenweise Jobs.
VR: Das heißt, nach dem Arbeitsende im Jahre 2002 haben Sie lediglich Jobs ausgeübt, die nur Stunden betragen hätten? Verstehe ich Sie richtig, dass sie keine längeren Arbeiten danach ausgeübt haben?
BF. Ja, stimmt, ich habe nirgends länger gearbeitet.
VR: Warum konnten Sie aber nicht einmal den Ort, wo Sie gearbeitet haben, benennen?
BF: Also Sie meinen anders als beim letzten Mal?
VR: Ja.
BF: Das letzte Mal habe ich Angst gehabt, dass Sie ermitteln und meine Identität feststellen und mich nach China abschieben. Heute habe ich keine Angst.
VR: Vor dem BAA machten Sie auch bezüglich Ihres beruflichen Werdegangs andere Angaben an, Sie gaben an, dass Sie längerfristig gearbeitet haben.
BF: Ich glaube, ich habe von keinem längerfristigen Job erzählt, es handelte sich auch um kurzfristige Jobs. Aber ich habe alles vergessen.
VR: Aus welchem Grund haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
BF überlegt.
BF: Ich wurde von meinen Lebensumständen dazu gezwungen.
VR: Das müssen Sie mir näher erklären?
BF überlegt.
VR: Wissen Sie nicht mehr, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
BF schweigt.
VR: Also was war der Grund, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
BF: Meine Familienangehörigen haben mich alle verlassen. Ich war allein und die Leute, die ich kennengelernt habe, waren alle vom schlechten Charakter. Ich wollte diesen Bekanntenkreis von schlechten Leuten verlassen.
VR: Was meinen Sie damit, meine Familienangehörige haben mich alle verlassen, wen meinen Sie damit?
BF: Ich wollte damit sagen, ich habe meine Familie verloren, ich wanderte herum.
VR: Wann und wodurch haben Sie Ihre Familie verloren und wann und wo wanderten Sie herum?
BF: Im Jahre 2002, dann wurde ich arbeitslos und ließ mich scheiden (es war alles im Jahr 2002), ich verlor meine Arbeit. Dann lernte ich Freunde kennen, die nur böses von mir wollten.
VR: In Ihrer n.E. vom 17.04.2008 gaben Sie an, dass Sie sich in einem ganz anderen Jahr haben scheiden lassen?
BF: Warum?
VR: Heute geben Sie an, dass Sie sich im Jahr 2002 haben scheiden lassen, vor dem BAA sprachen Sie jedoch von einer anderen Jahreszahl?
BF: Ich habe vorhin nur gesagt, dass ich im Jahre 2002 arbeitslos wurde und eigentlich wurde ich im Jahr 2004 geschieden.
VR: Ist irgendetwas Konkretes vorgefallen, wodurch Sie genötigt waren, Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Diese schlechten Leute haben mich gezwungen Dinge zu tun, was ich nicht tun wollte.
VR: Ich fordere Sie nochmals auf, mir ganz konkret zu sagen, falls ja, wo genau was vorgefallen ist.
BF: Was soll ich erzählen?
VR: Ist irgendetwas in Ihrem Heimatland vorgefallen oder wollten Sie einfach nur ein besseres Leben in Österreich haben?
BF: Ich wurde gezwungen etwas Illegales zu tun, es war die Mafia, es geht um Menschenleben.
VR: Worum ist es dabei gegangen, wann hatten Sie das erste Mal Kontakt mit der Mafia?
BF: Am Anfang waren wir alle gute Freunde ich konnte gar nicht glauben, dass sie von der Mafia waren.
VR: Sie hatten Freunde und was war weiter?
BF schweigt.
VR: Sie müssen wissen, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben, was war der Grund dafür?
BF: Ich möchte diesen Bekanntenkreis der Mafia verlassen, sollte ich weiter in China bleiben, dann musste ich immer unter ihrem Einfluss stehen.
VR: Wozu wurden Sie gezwungen, von wem und wann?
BF: Es begann im Jahr 2005 ich musste das tun, sonst würden sie mich schlagen, es geht um die persönliche Sicherheit.
VR: Führen Sie das bitte näher aus?
BF: Ich wollte nicht darüber erzählen.
VR: Sie müssen aber darüber erzählen!
BF schweigt. Ich habe schon früher darüber erzählt und ich wollte darüber nichts mehr erzählen.
VR: Wann früher?
BF: Beim BAA.
VR: Sie haben beim BAA darüber erzählt, und nun fordere ich Sie auf, auch bei mir zu erzählen, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Bis jetzt haben Sie nur Angaben gemacht, die im eklatanten Widerspruch zur Einvernahme vom BAA stehen?
BF: Ich habe immer übereinstimmende Angaben gemacht, bis auf die Ortsangaben, weil ich mich damals gefürchtet habe, dass man mich nach China abschieben würde.
VR: Ich fordere Sie nochmals auf, mir konkret und detailreich zu schildern, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
BF schweigt. Man zwang mich zur Prostitution gezwungen und das ist in China illegal.
VR: Wann und von wem wurden Sie zur Prostitution gezwungen?
BF: Es war Bruder XXXX, der mich gezwungen hat. Es war im Jahre 2005. Ich wollte schon fliehen vor ihm, er wollte mich zur Prostitution zwingen, er schlug mich immer. Ich wollte fliehen, dies ging aber nicht, da er überall seine Männer hat.BF: Es war Bruder römisch 40 , der mich gezwungen hat. Es war im Jahre 2005. Ich wollte schon fliehen vor ihm, er wollte mich zur Prostitution zwingen, er schlug mich immer. Ich wollte fliehen, dies ging aber nicht, da er überall seine Männer hat.
VR: Wann und wo haben Sie diesen Bruder XXXX kennengelernt.VR: Wann und wo haben Sie diesen Bruder römisch 40 kennengelernt.
BF: Bei meiner Arbeit in XXXX.BF: Bei meiner Arbeit in römisch 40 .
VR: Wann war das und welche Arbeit war das?
BF: Ich glaube, dass ich Kleider verkauft habe und es war im Jahre 2003.
VR: Schildern Sie weiter?
BF: Seit 2002 als ich arbeitslos wurde, habe ich verschiedene Jobs gemacht. Dann habe ich Bruder XXXX kennengelernt, er war sehr nett zu mir und vermittelte mir verschiedene Jobs und bezahlte mich auch gut.BF: Seit 2002 als ich arbeitslos wurde, habe ich verschiedene Jobs gemacht. Dann habe ich Bruder römisch 40 kennengelernt, er war sehr nett zu mir und vermittelte mir verschiedene Jobs und bezahlte mich auch gut.
VR: Wie lange haben Sie Kleider verkauft?
BF: Einige Monate.
VR: Was sind für Sie einige Monate?
BF: Drei bis vier Monate.
VR: Ich habe Sie zu Beginn der VH gefragt, ob Sie Tätigkeiten ausgeübt haben, die Sie länger gemacht haben, und Sie gaben an, nein, sondern nur stundenweise Aushilfsjobs; nehmen Sie dazu bitte Stellung.
BF: Ich habe gemeint, das sind alles stundenweise Jobs. Ich wollte damit sagen, dass es sich nur um Aushilfsjobs gehandelt habe.
VR: Fahren Sie bitte fort.
BF: Ich wurde quasi verfolgt und ich wollte fliehen.
VR: Bitte alles chronologisch schildern!
BF: Putzen in Wohnungen, bei seinen Bekannten und Freunden. Das war nur am Anfang so und danach hat er mir in einem Tanzlokal einen längerfristigen Job vermittelt.
VR: Wann war das?
BF: Ich glaube Ende 2004 oder Anfang 2005. Ich glaube, dass mehr als sechs Monate vergingen, bevor ich als Prostituierte zu arbeiten anfangen musste. Ich wollte das nicht machen, und dann schlug er mich, und ich trug Narben davon. Einmal lernte ich in diesem Tanzlokal einen Schlepper kennen, er sah meine Narben und ich erzählte ihm über diese Geschichte. Er verhalf mir dann zur Ausreise.
VR: Nachdem Sie sich haben scheiden lassen, haben Sie dann nochmal in einer Lebensgemeinschaft in China gelebt?
BF: Ja.
VR: Mit wem und seit wann?
BF: Mit Bruder XXXX seit 2004.BF: Mit Bruder römisch 40 seit 2004.
VR: Haben Sie zusammen gelebt und wie lautet die Adresse?
BF: Ja, wir haben zusammen gelebt und die Adresse lautet,XXXX.BF: Ja, wir haben zusammen gelebt und die Adresse lautet,römisch 40 .
VR: Wann haben Sie sich genau scheiden lassen?
BF: Im Jahre 2004.
VR: Genau?
BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ich glaube es war im Mai.
VR: Wie viel Zeit lag zwischen Ihrer Scheidung und den Zeitpunkt an dem Sie mit Bruder XXXX zusammen lebten?VR: Wie viel Zeit lag zwischen Ihrer Scheidung und den Zeitpunkt an dem Sie mit Bruder römisch 40 zusammen lebten?
BF: Es lag nicht so viel Zeit dazwischen.
VR: Wie viel Zeit lag dazwischen?
BF: Ich glaube drei bis vier oder vier bis fünf Monate.
VR: Wie hieß das Tanzlokal?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie erst im Jahre 2005 mit Ihrer Arbeit als Servierkraft begonnen hätten?
BF: Ich habe sehr vieles erlebt, es ist viel passiert, es könnte sein, dass die Angaben nicht so richtig übereinstimmen.
VR: Wie hoch waren die Schlepperkosten und wie sind Sie ausgereist?
BF: Ich habe 80.000,-- Yuan an den Schlepper gezahlt, der Schlepper hat mich zur Ausreise begleitet, also er hat mich mitgenommen. Ich bin von Shanghai weggefahren.
VR: Wie sind Sie nach Shanghai gekommen?
BF: Ich bin von XXXX im Juni 2007 mit dem Zug nach Shanghai gefahren, ich glaube am 06.06.2007.BF: Ich bin von römisch 40 im Juni 2007 mit dem Zug nach Shanghai gefahren, ich glaube am 06.06.2007.
VR: Woher hatten Sie das Geld für die Schlepperkosten?
BF: Ich habe von meinen Freiern Geld bekommen und aufgespart. Ich habe eine Abfertigung von meiner früheren Firma bekommen. Es war die Sojasoßenfabrik XXXX.BF: Ich habe von meinen Freiern Geld bekommen und aufgespart. Ich habe eine Abfertigung von meiner früheren Firma bekommen. Es war die Sojasoßenfabrik römisch 40 .
VR: Hat Ihnen der Bruder XXXX nicht das Geld abgenommen bzw. wie hoch war der Betrag der Abfertigung?VR: Hat Ihnen der Bruder römisch 40 nicht das Geld abgenommen bzw. wie hoch war der Betrag der Abfertigung?
BF: Es war etwas mehr als 10.000,-- Yuan. Man hat mir schon das Geld abgenommen, aber ich habe einen Teil heimlich abgezweigt und bei verschiedenen Freundinnen deponieren lassen.
VR: Wie heißen Ihre Freundinnen?
BF: Mir fallen nur vier Namen ein, den Rest weiß ich nicht mehr. Ich habe den Kontakt zu diesen verloren.
Namen werden als Beilage 1 zum Akt genommen.
VR: Vor dem BAA haben Sie nie von einer Abfertigung gesprochen?
BF: Ich weiß nicht, ob ich es dort erzählt habe oder nicht. Wenn man mich danach gefragt hätte, hätte ich es sicher erzählt, oder wenn es mir eingefallen wäre, hätte ich es auch erzählt.
BR: Warum haben Sie Ihre Arbeit in dieser Sojasoßenfabrik verloren?Bundesrat:, Warum haben Sie Ihre Arbeit in dieser Sojasoßenfabrik verloren?
BF: Das war früher ein staatlicher Betrieb und wurde dann privatisiert. Dann konnte ich nicht mehr dort arbeiten. Der private Unternehmer hat seine eigenen Leute gehabt.
BR: Wer hat diese Abfertigung gezahlt?Bundesrat:, Wer hat diese Abfertigung gezahlt?
BF. Der Privatunternehmer. Ich weiß nicht, wie das ganze abläuft, anscheinend hat der Privatunternehmer einen Vertrag mit der Regierung unterzeichnet. In China ist alles nicht so transparent.
VR: Vor dem BAA wurden Sie ausführlich gefragt, woher Sie das Geld für die Schlepperkosten gehabt haben, Sie gaben ausführlich an, dass Sie sich dieses Geld erarbeitet hätten und dies das Geld Ihrer Kunden gewesen sei?
BF: Ja, das stimmt. Ich habe es heimlich versteckt. Das waren meine gesamten Ersparnisse, ich habe alles zusammengerechnet. Ich habe darüber hinaus noch von meinen Freunden Geld ausgeborgt in der Höhe von...
VR: Wie viel Geld haben Sie von Ihren Freunden ausgeborgt?
BF: Ich wollte eigentlich sagen, ich habe das Geld bei ihnen deponiert. Weiters habe ich auch Geld von meinen Eltern verlangt.
VR: Haben Ihre Eltern auch etwas bezahlt?
BF: Ja, ich glaube 30.000,-- bis 40.000,-- Yuan haben sie mir gegeben.
VR: War Bruder XXXX Ihr Arbeitgeber?VR: War Bruder römisch 40 Ihr Arbeitgeber?
BF: Ja, könnte man auch sagen.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Ihr Arbeitgeber nicht dieser Bruder XXXX gewesen sei?VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Ihr Arbeitgeber nicht dieser Bruder römisch 40 gewesen sei?
BF: So.
VR: Ist es Ihnen nicht merkwürdig vorgekommen, dass er sich mit Bruder XXXX vorgestellt hat und nicht mit seinem richtigen Namen?VR: Ist es Ihnen nicht merkwürdig vorgekommen, dass er sich mit Bruder römisch 40 vorgestellt hat und nicht mit seinem richtigen Namen?
BF: Aber alle haben ihn so angesprochen, in China es üblich, dass man sich so anspricht, es fällt nicht auf.
VR: Das heißt als Sie diesen Mann kennengelernt haben, hat er sich mit Bruder XXXX vorgestellt und das fanden Sie nicht merkwürdig?VR: Das heißt als Sie diesen Mann kennengelernt haben, hat er sich mit Bruder römisch 40 vorgestellt und das fanden Sie nicht merkwürdig?
BF: Er hat sich nicht selber als Bruder XXXX vorgestellt.BF: Er hat sich nicht selber als Bruder römisch 40 vorgestellt.
VR: Sondern wie?
BF: Er hat bei mir Kleider gekauft und er hatte Freunde mit, die auch sehr nett zu mir waren. Diese haben ihn alle so angeredet.
VR: Sie werden Ihn doch gefragt haben, wie er wirklich heißt, wenn Sie mit ihm zusammen leben und wohnen?
BF: Nein, ich habe es deshalb nicht gemacht, weil wir nicht heiraten wollten.
VR: Das heißt es war Ihnen egal wie er wirklich heißt?
BF: Für mich ist er als Person wichtig, der Name ist nicht so wichtig.
VR: Sind Sie jemals zur Polizei gegangen oder haben Sie sich an eine andere Behörde gewandt?
BF: Zu welcher Polizei? Nein ich bin nicht hingegangen.
VR: Warum nicht?
BF: Ich habe mich nicht getraut, es würde mir nichts bringen und ich habe schon genügend schlechte Erfahrungen damit.
VR: Was meinen Sie damit, ich habe schon schlechte Erfahrungen damit?
BF: Es gibt Leute, die das bei der Polizei anzeigen, aber es bringt nichts, man riskiert sein Leben.
VR. Haben Sie persönlich schon schlechte Erfahrungen bei der Polizei gemacht?
BF: Nein, ich persönlich nicht.
VR: Haben Sie noch Familienangehörige in Ihrem Heimatland?
BF: Tochter, Exmann, zwei jüngere Brüder sind bereits verheiratet, mein Vater lebt noch und meine Mutter ist im Jahre 2007 verstorben. Sonst gibt es niemanden mehr. Onkel und Tanten gibt es auch noch.
VR: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?
BF: Nein.
VR: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Ja, der Mann der mich hierher zur Verhandlung begleitet hat.
VR: Seit wann leben Sie mit ihm?
BF: Seit Mitte Mai 2013 lebe ich mit ihm zusammen. Ich habe ihn kennengelernt, wir leben jedoch noch nicht zusammen, wir haben vor, zu heiraten, und erst nach der Heirat werde ich mit ihm zusammen leben.
VR: In Ihrer n.E. vom 17.04.2008 haben Sie an, dass Ihre Eltern in Pension seien und Sie erwähnten mit keinem Wort, dass Ihre Mutter bereits verstorben sei?
BF: Ja, sie sind beide in Pension, aber meine Mutter ist schon verstorben.
VR: Wann genau verstarb Ihre Mutter?
BF: Sie ist nach meiner Ausreise verstorben.
VR. Wann genau?
BF: Ich glaube zwei, drei Tage nach meiner Ausreise, um den 10. Juni herum ist sie verstorben. Ich habe im Nachhinein davon erfahren.
VR: Von wem und wann haben Sie vom Tod Ihrer Mutter erfahren?
BF: Nach meiner Ankunft in Österreich habe ich zu Hause angerufen.
VR: War das gleich nach Ihrer Ankunft?
BF: Nachdem ich die Asylkarte bekommen habe und ein Handy gekauft habe, habe ich zu Hause angerufen.
VR: Sprechen Sie Deutsch.
BF: Ja, ein bisschen (auf Chinesisch)
VR: Was machen Sie den ganzen Tag?
BF: (auf Deutsch keine Arbeit, keine Sachen machen. Ich mache nichts.
VR: Gehen Sie in einen Verein oder in eine soziale Einrichtung?
BF: Nein. Als ich noch eine Arbeitserlaubnis gehabt habe, habe ich noch gearbeitet.
VR: Haben Sie österreichische Freunde?
BF: Ja, ich habe einige Freunde.
VR: Nennen Sie bitte die Namen?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Bitte auch den Nachnamen angeben?
BF: Man hat mir die Nachnamen erzählt, aber den habe ich mir nicht gemerkt.
BR: Wovon leben Sie in Österreich?Bundesrat:, Wovon leben Sie in Österreich?
BF: Ich hatte doch Arbeit gehabt.
BR: Und jetzt?Bundesrat:, Und jetzt?
BF: Ich habe bis Mai gearbeitet. Ich beziehe kein Geld von der Caritas noch vom Staat. Ich habe auch selbst meinen Deutschkurs bezahlt, eine Bestätigung kann ich nicht vorlegen, die habe ich zu Hause. Ich habe eine A1 Prüfung, die werde ich am 22. Juni ablegen. Jetzt besuche ich einen Deutschkurs für die A2 Prüfung.
Erörtert und zum Akt genommen wird ein Bericht Auswärtiges Amt (Beilage A), ein Bericht allgemeiner Vorhalt (Beilage B).
BF ich möchte nicht mehr nach China zurück.
VR: Wie haben Sie meine Dolmetscherin verstanden?
BF: Gut."
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der VR China. Sie stellte am 15.06.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin seit Mitte Mai 2013 einen Lebensgefährten, mit dem sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Beschwerdeführerin spricht ein bisschen Deutsch und geht keiner Arbeit nach. Ihr Vater, ihre beiden jüngeren Brüder, ihr Exmann und ihre Tochter halten sich in der Heimat auf.
Zu China:
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr
aus.
Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.
Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.
Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.
Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
Seit dem 22. Juli 1999 ist die synkretistische Falun Gong-Bewegung des in den USA lebenden Gründers Li Hongzhi verboten. Sie vereinigt buddhistische und taoistische Elemente mit der in China verbreiteten meditativen Atemtechnik des Qigong. Das Verbot betrifft nicht Qigong. Nach dem "International Religious Freedom"-Bericht 2007 des US Außenministeriums praktizieren nach zuverlässigen Schätzungen zufolge auch heute noch Hunderttausende im privaten Rahmen Falun Gong.
Die Führung empfindet es als Bedrohung, dass diese Bewegung innerhalb kurzer Zeit und außerhalb staatlicher Kontrolle Menschenmassen mobilisieren kann. Nach den im Juni 2001 in Kraft getretenen "Richtlinien des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft zum gesetzlichen Vorgehen gegen Sekten und ketzerische Organisationen" gilt die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten als "staatsfeindliches Verbrechen".
Wer Falun Gong öffentlich oder auch in Gruppen Gleichgesinnter praktiziert, kann in der VR China festgenommen und, sofern er sich nicht - aus Sicht der chinesischen Sicherheitsbehörden - glaubwürdig von der Bewegung distanziert, ohne Gerichtsverfahren in ein Umerziehungslager überstellt werden. Der Gruppierung wird eine große Zahl staatsgefährdender Delikte sowie anderer Straftaten vorgeworfen. Teilweise werden auch lediglich praktizierende einfache Anhänger diesen Maßnahmen unterworfen. In Fällen "glaubwürdiger Reue und Einsicht" kann nach einem Aufenthalt in einem Umerziehungslager der "Umerziehungserfolg" festgestellt werden. Die betreffenden Personen werden dann in das Privatleben entlassen. Eine fortgesetzte Beobachtung durch die Sicherheitsbehörden ist jedoch zu unterstellen. Gelegentlich werden von den Sicherheitsbehörden auch Beweise der neuen Gesinnung, wie öffentliche Reuebekundungen in den Medien, verlangt. Allerdings fallen die Maßnahmen der Sicherheitsbehörden regional unterschiedlich aus. Bedienstete des öffentlichen Dienstes und dem Staat nahe stehender sog. Arbeitseinheiten bzw. Unternehmen müssen von ihren Mitarbeitern eine Erklärung verlangen, dass sie keine Anhänger der Falun Gong-Bewegung sind.
Bisher kam es zu Festnahmen von über tausend Falun Gong-Anhängern. Zahlreiche ihrer Führer wurden landesweit zu Haftstrafen verurteilt. Auch über Verhaftungen ohne Verurteilung oder Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wurde von Menschenrechtsorganisationen berichtet. Einzelne Todesfälle wurden von den Provinzbehörden zum Teil bestätigt, Vorwürfe von Folter und Misshandlungen, die zum Tode geführt hätten, aber zurückgewiesen. Wiederholt wurden Selbstmord, Verweigerung der medizinischen Behandlung oder Unfälle als Erklärung herangezogen.
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die allgemeine Lage ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.
Soweit die Beschwerdeführerin Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend ihre Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
Schon das Bundesasylamt führte in seiner Beweiswürdigung - wie oben dargelegt - gut nachvollziehbar aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden konnte, da sie sich bereits vor dem Bundesasylamt in Ungereimtheiten verstrickte.
So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme am 20.06.2007 an, ihr letzter Arbeitgeber in der Diskothek in XXXX habe mit Familiennamen XXXX geheißen, sie habe ihn immer "Chef XXXX" genannt. Die Disko habe "Schwester XXXX" geheißen, aber sie könne die Adresse nicht angeben. Nach ihrer Scheidung im Mai 2004 habe sie Leute in einer Disko kennen gelernt, die ihr eine Arbeit als Barkeeperin verschafft hätten. Anfangs sei die Arbeit normal gewesen, aber nach einiger Zeit - in der zweiten Jahreshälfte 2005 - sei sie zur Prostitution gezwungen worden. Nachgefragt, von wem sie zur Prostitution gezwungen worden sei, antwortet die Beschwerdeführerin dann - im Gegensatz zu ihren vorherigen Angaben, wonach ihr Chef "Chef XXXX" gewesen sei - "Bruder XXXX" habe sie dazu gezwungen. Auffällig war auch, dass sie nunmehr meinte, sie habe Bruder XXXX kennergelernt, als sie als Verkäuferin gearbeitet habe, und nicht etwa in einer Diskothek, wie sie zuvor noch ausgesagt hatte.So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme am 20.06.2007 an, ihr letzter Arbeitgeber in der Diskothek in römisch 40 habe mit Familiennamen römisch 40 geheißen, sie habe ihn immer "Chef XXXX" genannt. Die Disko habe "Schwester XXXX" geheißen, aber sie könne die Adresse nicht angeben. Nach ihrer Scheidung im Mai 2004 habe sie Leute in einer Disko kennen gelernt, die ihr eine Arbeit als Barkeeperin verschafft hätten. Anfangs sei die Arbeit normal gewesen, aber nach einiger Zeit - in der zweiten Jahreshälfte 2005 - sei sie zur Prostitution gezwungen worden. Nachgefragt, von wem sie zur Prostitution gezwungen worden sei, antwortet die Beschwerdeführerin dann - im Gegensatz zu ihren vorherigen Angaben, wonach ihr Chef "Chef XXXX" gewesen sei - "Bruder XXXX" habe sie dazu gezwungen. Auffällig war auch, dass sie nunmehr meinte, sie habe Bruder römisch 40 kennergelernt, als sie als Verkäuferin gearbeitet habe, und nicht etwa in einer Diskothek, wie sie zuvor noch ausgesagt hatte.
Bei der Einvernahme am 17.04.2008 wiederum behauptete die Beschwerdeführerin, sie habe Ende 2005 angefangen in einer Diskothek zu arbeiten und habe dort Bruder XXXX kennengelernt. Davon, dass sie ihn bei ihrer Tätigkeit als Verkäuferin kennen gelernt habe, war nun also wieder keine Rede mehr. Sie sei dann mit XXXX zusammen gewesen, habe später erfahren, dass er bei der Mafia sei und sei dann - im Oktober 2005 - von ihm zur Prostitution gezwungen worden. Erstaunlicher Weise konnte die Beschwerdeführerin die Anschrift der Diskothek nicht nennen, gab aber an, dort seit Juli oder August 2005 beschäftigt gewesen zu sein. Seit Mai 2005 habe sie mit XXXX zusammen gelebt. Nachgefragt, wo sie ihn kennen gelernt habe, antwortete die Beschwerdeführerin dann wieder, sie habe ihn im April 2003 bei ihrer Arbeit als Verkäuferin kennen gelernt.Bei der Einvernahme am 17.04.2008 wiederum behauptete die Beschwerdeführerin, sie habe Ende 2005 angefangen in einer Diskothek zu arbeiten und habe dort Bruder römisch 40 kennengelernt. Davon, dass sie ihn bei ihrer Tätigkeit als Verkäuferin kennen gelernt habe, war nun also wieder keine Rede mehr. Sie sei dann mit römisch 40 zusammen gewesen, habe später erfahren, dass er bei der Mafia sei und sei dann - im Oktober 2005 - von ihm zur Prostitution gezwungen worden. Erstaunlicher Weise konnte die Beschwerdeführerin die Anschrift der Diskothek nicht nennen, gab aber an, dort seit Juli oder August 2005 beschäftigt gewesen zu sein. Seit Mai 2005 habe sie mit römisch 40 zusammen gelebt. Nachgefragt, wo sie ihn kennen gelernt habe, antwortete die Beschwerdeführerin dann wieder, sie habe ihn im April 2003 bei ihrer Arbeit als Verkäuferin kennen gelernt.
Schon das Bundesasylamt hielt völlig richtig fest, dass im Vorbringen der Beschwerdeführerin unauflösliche Widersprüche bestehen blieben, da sie sich nicht festlegen konnte, woher sie Bruder XXXX nun gekannt habe bzw. wann sie ihn kennen gelernt habe. Auch blieb offen, wer nun ihr Chef gewesen sei, "Bruder XXXX" oder doch "Chef XXXX".Schon das Bundesasylamt hielt völlig richtig fest, dass im Vorbringen der Beschwerdeführerin unauflösliche Widersprüche bestehen blieben, da sie sich nicht festlegen konnte, woher sie Bruder römisch 40 nun gekannt habe bzw. wann sie ihn kennen gelernt habe. Auch blieb offen, wer nun ihr Chef gewesen sei, "Bruder XXXX" oder doch "Chef XXXX".
Den eben aufgezeigten Ungereimtheiten konnte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht substantiiert entgegentreten, zumal sie hier anfangs überhaupt nur zögerlich Angaben machte. Sie wurde wiederholt aufgefordert, konkret zu schildern, was ihr widerfahren sei, doch gab sie nur vage und ausweichende Antworten. Zur letzten Anschrift in der Heimat nannte sie eine Adresse in der Stadt XXXX, und gab an, sie wisse nicht mehr, wie lange sie dort gelebt habe, obwohl sie dazu im völligen Widerspruch vor dem Bundesasylamt immer davon gesprochen hatte, in der Stadt XXXX gelebt und gearbeitet zu haben. Auch zu ihrer Berufstätigkeit gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bis 2002 als Lebensmittellaborantin in der Stadt XXXX gearbeitet. Über Vorhalt, dass dies eine ganz andere Stadt sei, als sie vor dem Bundesasylamt erzählt hatte, fragte die Beschwerdeführerin: "Darf ich jemanden anrufen?" Aus ihrem Verhalten war somit klar ersichtlich, dass sie hier nicht bei der Wahrheit blieb und sich ihre offenbar zurechtgelegte Fluchtgeschichte nicht gemerkt hatte, andernfalls hätte sie es geschafft, gleichlautende Angaben zu machen. Dieser Eindruck wurde auch dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ein Blatt Papier mit chinesischen handschriftlichen Notizen bei sich hatte, wohl deshalb, um sich an die Eckpunkte ihres Vorbringens erinnern zu können.Den eben aufgezeigten Ungereimtheiten konnte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht substantiiert entgegentreten, zumal sie hier anfangs überhaupt nur zögerlich Angaben machte. Sie wurde wiederholt aufgefordert, konkret zu schildern, was ihr widerfahren sei, doch gab sie nur vage und ausweichende Antworten. Zur letzten Anschrift in der Heimat nannte sie eine Adresse in der Stadt römisch 40 , und gab an, sie wisse nicht mehr, wie lange sie dort gelebt habe, obwohl sie dazu im völligen Widerspruch vor dem Bundesasylamt immer davon gesprochen hatte, in der Stadt römisch 40 gelebt und gearbeitet zu haben. Auch zu ihrer Berufstätigkeit gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bis 2002 als Lebensmittellaborantin in der Stadt römisch 40 gearbeitet. Über Vorhalt, dass dies eine ganz andere Stadt sei, als sie vor dem Bundesasylamt erzählt hatte, fragte die Beschwerdeführerin: "Darf ich jemanden anrufen?" Aus ihrem Verhalten war somit klar ersichtlich, dass sie hier nicht bei der Wahrheit blieb und sich ihre offenbar zurechtgelegte Fluchtgeschichte nicht gemerkt hatte, andernfalls hätte sie es geschafft, gleichlautende Angaben zu machen. Dieser Eindruck wurde auch dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ein Blatt Papier mit chinesischen handschriftlichen Notizen bei sich hatte, wohl deshalb, um sich an die Eckpunkte ihres Vorbringens erinnern zu können.
In der Folge behauptete die Beschwerdeführerin äußerst vage, sie habe in der Heimat nur kurzfristige Jobs ausgeübt und nirgends länger gearbeitet, wohingegen sie später in der Verhandlung erklärte, sie habe sehr wohl einige Monate bzw. drei bis vier Monate als Verkäuferin gearbeitet. Ihre Zeitangaben waren widersprüchlich, wenn sie einerseits angab, im Jahr 2002 habe sie ihre Arbeit verloren und sei geschieden worden, wohingegen sie nur wenig später über Vorhalt ausbesserte, die Scheidung sei erst 2004 gewesen. Erst nach mehrmaliger Nachfrage führte sie dann auch aus, sie sei von Bruder XXXX im Jahr 2005 zur Prostitution gezwungen worden, und gab über Nachfrage auch an, sie habe ihn 2003 bei ihrer Tätigkeit als Verkäuferin kennen gelernt. Befragt stimmte die Beschwerdeführerin auch zu, dass XXXX quasi ihr Arbeitgeber gewesen sei. Vorgehalten, dass sie vor dem Bundesasylamt aber auch einen anderen Arbeitgeber genannte hatte, konnte sie dem nichts entgegen halten.In der Folge behauptete die Beschwerdeführerin äußerst vage, sie habe in der Heimat nur kurzfristige Jobs ausgeübt und nirgends länger gearbeitet, wohingegen sie später in der Verhandlung erklärte, sie habe sehr wohl einige Monate bzw. drei bis vier Monate als Verkäuferin gearbeitet. Ihre Zeitangaben waren widersprüchlich, wenn sie einerseits angab, im Jahr 2002 habe sie ihre Arbeit verloren und sei geschieden worden, wohingegen sie nur wenig später über Vorhalt ausbesserte, die Scheidung sei erst 2004 gewesen. Erst nach mehrmaliger Nachfrage führte sie dann auch aus, sie sei von Bruder römisch 40 im Jahr 2005 zur Prostitution gezwungen worden, und gab über Nachfrage auch an, sie habe ihn 2003 bei ihrer Tätigkeit als Verkäuferin kennen gelernt. Befragt stimmte die Beschwerdeführerin auch zu, dass römisch 40 quasi ihr Arbeitgeber gewesen sei. Vorgehalten, dass sie vor dem Bundesasylamt aber auch einen anderen Arbeitgeber genannte hatte, konnte sie dem nichts entgegen halten.
Insgesamt betrachtet traten im Vorbringen der Beschwerdeführerin somit in wesentlichen Punkten massive Ungereimtheiten auf, sodass letztlich nicht davon auszugehen ist, dass das Vorbringen den Tatsachen entspricht.
Mangels glaubwürdigen Vorbringens der Beschwerdeführerin ist eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt und sind auch die vagen Ausführungen in der Beschwerde nicht zielführend, zumal der Beweiswürdigung des Bundesasylamt nicht konkret und argumentativ untermauert entgegen getreten wurde.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Aus der allgemeinen Situation ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Aus der allgemeinen Situation ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.
Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, der Lebensstandard der Bevölkerung im Allgemeinen kontinuierlich ansteigt, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Die Beschwerdeführerin verfügt nach ihren Angaben über Schulbildung und Arbeitserfahrung und es war ihr auch vor ihrer Ausreise möglich, sich ihren notwendigen Unterhalt zu sichern, sodass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr dies im Falle einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte. So ist es ihr etwa zumutbar wieder einem Beruf in der Gastronomie oder als Verkäuferin nachzugehen, so, wie ihr das auch vor ihrer angeblichen Beschäftigung in dem Nachtclub möglich war. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat überhaupt keine sozialen Kontakte mehr hat, zumal sie doch den Großteil ihres Lebens in der VR China verbracht hat. Ihren Angaben zufolge halten sich ihr Vater, ihre beiden jüngeren Brüder, ihr Exmann und ihre Tochter in der Heimat auf. Von daher wäre sie im Falle einer Rückkehr wohl nicht völlig auf sich alleine gestellt. Insgesamt betrachtet besteht daher kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführerin ein Leben in ihrer Heimat nicht mehr möglich wäre. Schwierige Lebensbedingungen genügen aber für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ihren eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin in Österreich seit Mitte Mai 2013 einen Lebensgefährten, lebt mit ihm aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Sie gab an, es sei geplant, zu heiraten und erst nach der Heirat zusammen zu ziehen. Somit ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass im Falle einer Ausweisung der Beschwerdeführerin familiäre und private Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK berührt sind.Ihren eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin in Österreich seit Mitte Mai 2013 einen Lebensgefährten, lebt mit ihm aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Sie gab an, es sei geplant, zu heiraten und erst nach der Heirat zusammen zu ziehen. Somit ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass im Falle einer Ausweisung der Beschwerdeführerin familiäre und private Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt sind.
Dennoch ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung gerechtfertigt.Dennoch ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Die Beschwerdeführerin hält sich zwar mittlerweile seit etwa sechs Jahren im Bundesgebiet auf, doch haben sich keine Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin ergeben. Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist auch dadurch gemindert, dass er sich bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte. Die Beschwerdeführerin spricht nur ein bisschen Deutsch, legte diesbezüglich auch keine Kursbesuchsbestätigungen oder Zertifikate vor, geht keiner geregelten legalen Arbeit nach und konnte keine Verankerung in einem Verein oder einer sonstigen sozialen Einrichtung glaubhaft machen.
Zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte Mai 2013 einen Lebensgefährten hat, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich beim Eingehen dieser Beziehung ihres unsicheren Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst sein musste. Die Beziehung zwischen ihr und dem Lebensgefährten besteht nach eigenen Angaben erst seit wenigen Monaten, also erst seit sehr kurzer Zeit, und kann angesichts der Tatsache, dass die beiden nicht im gemeinsamen Haushalt leben, auch nicht als hinreichend gefestigt und dadurch besonders schützenswert angesehen werden. Weder ihr Lebensgefährte noch sie selbst durfte davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle eines negativen Ausgangs ihres Asylverfahrens ihr Privatleben in Österreich weiterführen werde können. Es kann dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den Kontakt zur Beschwerdeführerin insofern aufrecht zu halten, als er sie regelmäßig in China besuchen kann und ihm auch andere Kommunikationsmittel (Telefon, Internet etc.) offen stehen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher entsprechend der obigen Ausführungen nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
09.10.2013