RS Vwgh 2005/12/1 AW 2005/12/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §19 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Versetzung nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 - Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ist eine Versetzung der Beschwerdeführerin vom Bezirk S in den Bezirk W verbunden. Die belangte Behörde sieht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das dienstliche Interesse entgegen stehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der schulbezogenen Personalreserve an der Hauptschule P zur Verfügung stehe, um im Falle des Ausfalles eines Lehrers des Stammpersonals an dieser Schule den Unterrichtsbetrieb zu gewährleisten. Damit konkretisiert sie zwar das öffentliche Interesse an Personal-Vorsorge, sie vermag damit allerdings noch kein öffentliches Interesse zwingender Natur im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG darzulegen, weil sie nicht zugleich auch das aktuelle öffentliche Interesse an der tatsächlichen Verwendung der Beschwerdeführerin an der Hauptschule P ins Treffen führt. Damit gelingt es der belangten Behörde im vorliegenden Zusammenhang nicht, eine konkrete, besonders schwerwiegende Gefährdung von Rechtsgütern durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuzeigen (Hinweis B 12. Juni 1995, AW 95/12/0008).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005120007.A01

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten