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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §19 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - Versetzung nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 - Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ist eine Versetzung der Beschwerdeführerin vom Bezirk S in den Bezirk W verbunden. Die belangte Behörde sieht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das dienstliche Interesse entgegen stehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der schulbezogenen Personalreserve an der Hauptschule P zur Verfügung stehe, um im Falle des Ausfalles eines Lehrers des Stammpersonals an dieser Schule den Unterrichtsbetrieb zu gewährleisten. Damit konkretisiert sie zwar das öffentliche Interesse an Personal-Vorsorge, sie vermag damit allerdings noch kein öffentliches Interesse zwingender Natur im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG darzulegen, weil sie nicht zugleich auch das aktuelle öffentliche Interesse an der tatsächlichen Verwendung der Beschwerdeführerin an der Hauptschule P ins Treffen führt. Damit gelingt es der belangten Behörde im vorliegenden Zusammenhang nicht, eine konkrete, besonders schwerwiegende Gefährdung von Rechtsgütern durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuzeigen (Hinweis B 12. Juni 1995, AW 95/12/0008).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005120007.A01Im RIS seit
09.02.2006