TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/27 B4 205554-4/2013

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Veröffentlicht am 27.09.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Zl. B4 205.554-4/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.7.2013, Zl. 10 04.384-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.7.2013, Zl. 10 04.384-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, brachte am 21.5.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Mit Bescheid vom 7.11.2012, Zl 10 04.384-BAW, wies das Bundesasylamt diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 AsylG 2005 ohne weitere Prüfung ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer aber den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 7.11.2013 (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.11.2012 zu Handen seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt XXXX, zugestellt.2. Mit Bescheid vom 7.11.2012, Zl 10 04.384-BAW, wies das Bundesasylamt diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, AsylG 2005 ohne weitere Prüfung ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer aber den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 7.11.2013 (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.11.2012 zu Handen seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt römisch 40 , zugestellt.

3. Am 26.11.2012 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für diesen gegen die Spruchpunkte II. und III. des zuvor genannten Bescheides Beschwerde (direkt) beim Asylgerichtshof ein.3. Am 26.11.2012 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für diesen gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des zuvor genannten Bescheides Beschwerde (direkt) beim Asylgerichtshof ein.

4. Am 27.11.2012 leitete der Asylgerichtshof diese Beschwerde per Telefax zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weiter.

5. Nach Vorlage der Beschwerde sowie des Bezug habenden Verwaltungsaktes durch das Bundesasylamt teilte der Asylgerichtshof mit Schreiben vom 5.4.2013 dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters mit, dass von einer verspäteten Einbringung der Beschwerde auszugehen sei, da § 23 Abs. 5 letzter Satz AVG auf Beschwerden an den Asylgerichtshof nicht anwendbar sei.5. Nach Vorlage der Beschwerde sowie des Bezug habenden Verwaltungsaktes durch das Bundesasylamt teilte der Asylgerichtshof mit Schreiben vom 5.4.2013 dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters mit, dass von einer verspäteten Einbringung der Beschwerde auszugehen sei, da Paragraph 23, Absatz 5, letzter Satz AVG auf Beschwerden an den Asylgerichtshof nicht anwendbar sei.

6. Mit einem am 30.4.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und brachte zugleich die Beschwerde (abermals) ein. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde wie folgt begründet:

Der ehemals bei der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers angestellte Rechtsanwaltsanwärter habe die gegenständliche Beschwerde fälschlicherweise direkt beim Asylgerichtshof und somit "bei der Berufungsbehörde" anstatt bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht, sodass sie nach Weiterleitung durch den Asylgerichtshof einen Tag verspätet beim Bundesasylamt eingelangt sei. Da der genannte Rechtsanwaltsanwärter, der bereits über eine mehrjährige Berufserfahrung als Konzipient verfügt habe und auch im Besitz der großen Legitimationsurkunde gewesen sei und überdies als sehr zuverlässig und sorgfältig gegolten habe, habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht damit rechnen müssen oder können, dass der Genannte einen "derartigen Anfängerfehler" begehen und die Beschwerde fälschlicherweise direkt bei der "Berufungsbehörde" einbringen würde, zumal auch die Rechtsbelehrung eindeutig sei. Somit handle es sich bei dem Umstand, der zur Fristversäumung geführt habe, um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 AVG. Den Beschwerdeführer treffe daran eben so wenig ein Verschulden wie seinen Rechtsvertreter. Die "außerordentliche" Fehlleistung des Rechtsanwaltsanwärters sei nicht vorhersehbar und daher auch unabwendbar gewesen. Dem Konzipienten sei ein Fehler unterlaufen, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen könne, weshalb wenn überhaupt von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer habe erst durch das am 16.4.2013 zugestellte Schreiben des Asylgerichtshofes von der Fehlleistung des Rechtsanwaltsanwärters erfahren, der Wiedereinsetzungsantrag sei somit innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von 14 Tagen gestellt worden. Als Beweis für das gesamte Vorbringen wird der genannte Rechtsanwaltsanwärter namentlich mit Adresse sowie die Beischaffung seines Personalaktes bei der Rechtsanwaltskammer Wien angeführt.Der ehemals bei der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers angestellte Rechtsanwaltsanwärter habe die gegenständliche Beschwerde fälschlicherweise direkt beim Asylgerichtshof und somit "bei der Berufungsbehörde" anstatt bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht, sodass sie nach Weiterleitung durch den Asylgerichtshof einen Tag verspätet beim Bundesasylamt eingelangt sei. Da der genannte Rechtsanwaltsanwärter, der bereits über eine mehrjährige Berufserfahrung als Konzipient verfügt habe und auch im Besitz der großen Legitimationsurkunde gewesen sei und überdies als sehr zuverlässig und sorgfältig gegolten habe, habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht damit rechnen müssen oder können, dass der Genannte einen "derartigen Anfängerfehler" begehen und die Beschwerde fälschlicherweise direkt bei der "Berufungsbehörde" einbringen würde, zumal auch die Rechtsbelehrung eindeutig sei. Somit handle es sich bei dem Umstand, der zur Fristversäumung geführt habe, um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, AVG. Den Beschwerdeführer treffe daran eben so wenig ein Verschulden wie seinen Rechtsvertreter. Die "außerordentliche" Fehlleistung des Rechtsanwaltsanwärters sei nicht vorhersehbar und daher auch unabwendbar gewesen. Dem Konzipienten sei ein Fehler unterlaufen, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen könne, weshalb wenn überhaupt von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer habe erst durch das am 16.4.2013 zugestellte Schreiben des Asylgerichtshofes von der Fehlleistung des Rechtsanwaltsanwärters erfahren, der Wiedereinsetzungsantrag sei somit innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von 14 Tagen gestellt worden. Als Beweis für das gesamte Vorbringen wird der genannte Rechtsanwaltsanwärter namentlich mit Adresse sowie die Beischaffung seines Personalaktes bei der Rechtsanwaltskammer Wien angeführt.

7. Mit Beschluss vom 21.5.2013, Zl. B4 205.554-2/2012/6E, dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt zugestellt am 28. bzw. am 24.5.2013, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den unter Punkt 2. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 22 Abs. 3 AsylG 2005 als verspätet zurück. Begründend führte er aus, dass gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 gegen abweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen stehe, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen sei; § 61a und § 63 Abs. 5 letzter Satz AVG (wonach eine innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Berufungsbehörde eingebrachte Berufung als rechtzeitige Einbringung gilt) würden nicht gelten. Im Fall des Beschwerdeführers habe die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am 26.11.2012 geendet; an diesem Tag sei die Beschwerde beim Asylgerichtshof eingebracht worden. Da § 23 Abs. 5 letzter Satz AVG gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 aber für Beschwerden an den Asylgerichtshof nicht gelte, könne diese Einbringung nicht als fristwahrend qualifiziert werden, sodass sich die Beschwerde als verspätet erweise.7. Mit Beschluss vom 21.5.2013, Zl. B4 205.554-2/2012/6E, dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt zugestellt am 28. bzw. am 24.5.2013, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den unter Punkt 2. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 als verspätet zurück. Begründend führte er aus, dass gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 gegen abweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen stehe, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen sei; Paragraph 61 a und Paragraph 63, Absatz 5, letzter Satz AVG (wonach eine innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Berufungsbehörde eingebrachte Berufung als rechtzeitige Einbringung gilt) würden nicht gelten. Im Fall des Beschwerdeführers habe die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am 26.11.2012 geendet; an diesem Tag sei die Beschwerde beim Asylgerichtshof eingebracht worden. Da Paragraph 23, Absatz 5, letzter Satz AVG gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 aber für Beschwerden an den Asylgerichtshof nicht gelte, könne diese Einbringung nicht als fristwahrend qualifiziert werden, sodass sich die Beschwerde als verspätet erweise.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab, wobei es begründend nach Wiedergabe von einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen Folgendes ausführte: Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei ein über den minderen Grades des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, da sich gerade aus der vorgelegten Beschwerde ergebe, dass diese nicht etwa nur irrtümlich an den Asylgerichtshof versandt worden sei; vielmehr sei sie, wie aufgrund des Anschreibens klar ersichtlich sei, auch an den Asylgerichtshof adressiert und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführer unterschrieben worden. Daher liege eine dem Rechtsvertreter zuzurechnende mangelhafte oder gar ganz unterbliebene Prüfung der Richtigkeit des einzubringenden Schriftsatzes vor. Somit sei, auch wenn der Schriftsatz dann von einem als verlässlich geltenden Rechtsanwaltsanwärter (dessen Tätigkeit aber eben unter der Verantwortung des Rechtsanwaltes erfolge) eingebracht worden sei, nicht bloß von einem geringen Grad des Versehens des Rechtsvertreters auszugehen. Von der beantragten zeugenschaftlichen Vernehmung des betreffenden Rechtsanwaltsanwärters sowie der Beischaffung von dessen Personalakt habe verzichtet werden können, weil auch die tatsächlich gegebene Verlässlichkeit nichts an der inhaltlichen Kontrollpflicht des Rechtsanwaltes zu ändern vermöge.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab, wobei es begründend nach Wiedergabe von einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen Folgendes ausführte: Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei ein über den minderen Grades des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, da sich gerade aus der vorgelegten Beschwerde ergebe, dass diese nicht etwa nur irrtümlich an den Asylgerichtshof versandt worden sei; vielmehr sei sie, wie aufgrund des Anschreibens klar ersichtlich sei, auch an den Asylgerichtshof adressiert und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführer unterschrieben worden. Daher liege eine dem Rechtsvertreter zuzurechnende mangelhafte oder gar ganz unterbliebene Prüfung der Richtigkeit des einzubringenden Schriftsatzes vor. Somit sei, auch wenn der Schriftsatz dann von einem als verlässlich geltenden Rechtsanwaltsanwärter (dessen Tätigkeit aber eben unter der Verantwortung des Rechtsanwaltes erfolge) eingebracht worden sei, nicht bloß von einem geringen Grad des Versehens des Rechtsvertreters auszugehen. Von der beantragten zeugenschaftlichen Vernehmung des betreffenden Rechtsanwaltsanwärters sowie der Beischaffung von dessen Personalakt habe verzichtet werden können, weil auch die tatsächlich gegebene Verlässlichkeit nichts an der inhaltlichen Kontrollpflicht des Rechtsanwaltes zu ändern vermöge.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der - zusammengefasst - Folgendes vorgebracht wird:

Zunächst wird das im Wiedereinsetzungsantrag Ausgeführte nahezu wortgleich wiederholt. Der Argumentation des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid wird insofern entgegengetreten, als abermals ausgeführt wird, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht damit habe rechnen können oder müssen, dass ein Rechtsanwaltsanwärter mit großer Legitimationsurkunde einen "derartigen Anfängerfehler" begehe und die Beschwerde fälschlicherweise direkt bei der Berufungsbehörde einbringe. Nach Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine große Legitimationsurkunde erlangt werden könne, wird festgehalten, dass man aufgrund dieser Anforderungen davon ausgehen können solle, dass der betreffende Mitarbeiter dazu geeignet sei, eine Frist ordnungsgemäß zu berechnen und das diesbezügliche Rechtsmittel "bei der ordnungsgemäß zuständigen Behörde" einzubringen. Überdies wird darauf hingewiesen, dass ein minderer Grad des Versehens der Wiedereinsetzung nicht entgegenstehe. Abschließend werden dieselben Beweise angeboten wie im Wiedereinsetzungsantrag.

10. Mit Beschluss vom 17.9.2013, U 1597/2013-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den unter Punkt 7. dargestellten Beschluss des Asylgerichtshofes gemäß Art. 144a B-VG ab.10. Mit Beschluss vom 17.9.2013, U 1597/2013-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den unter Punkt 7. dargestellten Beschluss des Asylgerichtshofes gemäß Artikel 144 a, B-VG ab.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

1.3.. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.1.3.. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.

2.1 Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.1.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.2.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab im Asylverfahren etwa VwGH 26.6.2007, 2005/01/0034; 24.5.2005, 2004/01/0558, oder 21.4.2005, 2005/20/0080).Die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes, mit der die Zustellung bewirkt ist, ist nur dann geeignet einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen, wenn sie nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. VwGH 6.5.1997, 97/08/0022; 2.10.2000, 98/19/0198; 29.1.2004, 2001/20/0425).2.1 Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.1.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.2.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt vergleiche zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab im Asylverfahren etwa VwGH 26.6.2007, 2005/01/0034; 24.5.2005, 2004/01/0558, oder 21.4.2005, 2005/20/0080).Die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes, mit der die Zustellung bewirkt ist, ist nur dann geeignet einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen, wenn sie nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt vergleiche VwGH 6.5.1997, 97/08/0022; 2.10.2000, 98/19/0198; 29.1.2004, 2001/20/0425).

2.2. Aus folgenden Gründen geht der Asylgerichtshof davon aus, dass das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat: Wie dieses zutreffenderweise festgehalten hat, ist der gegenständliche Fall nicht etwa so gelagert, dass ein an die richtige Institution adressierter Schriftsatz von einer sonst zuverlässigen Person irrtümlicherweise an die falsche Stelle gesendet worden wäre; vielmehr hat Rechtsanwalt XXXX(wie in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht in Abrede gestellt) den betreffenden - an den Asylgerichtshof adressierten - Schriftsatz selbst unterfertigt. Es muss daher angenommen werden, dass er bei der ihm - auch in Hinblick auf einen Rechtsanwaltsanwärter (vgl. etwa VwGH 5.6.1998, 97/19/1386) - obliegenden Kontrolle des Schriftsatzes einen Umstand übersehen hat, der im Wiedereinsetzungsantrag als "Anfängerfehler" bezeichnet wird, von dem man annehmen könne, dass er einem Rechtsanwaltsanwärter mit großer Legitimationsurkunde nicht unterläuft. Vor diesem Hintergrund kann der Ansicht des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten werden, dass hier nicht bloß von "leichtem Versehen" gesprochen werden kann.2.2. Aus folgenden Gründen geht der Asylgerichtshof davon aus, dass das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat: Wie dieses zutreffenderweise festgehalten hat, ist der gegenständliche Fall nicht etwa so gelagert, dass ein an die richtige Institution adressierter Schriftsatz von einer sonst zuverlässigen Person irrtümlicherweise an die falsche Stelle gesendet worden wäre; vielmehr hat Rechtsanwalt XXXX(wie in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht in Abrede gestellt) den betreffenden - an den Asylgerichtshof adressierten - Schriftsatz selbst unterfertigt. Es muss daher angenommen werden, dass er bei der ihm - auch in Hinblick auf einen Rechtsanwaltsanwärter vergleiche etwa VwGH 5.6.1998, 97/19/1386) - obliegenden Kontrolle des Schriftsatzes einen Umstand übersehen hat, der im Wiedereinsetzungsantrag als "Anfängerfehler" bezeichnet wird, von dem man annehmen könne, dass er einem Rechtsanwaltsanwärter mit großer Legitimationsurkunde nicht unterläuft. Vor diesem Hintergrund kann der Ansicht des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten werden, dass hier nicht bloß von "leichtem Versehen" gesprochen werden kann.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (vgl. dazu nochmals das oben unter Punkt 1.3. Ausgeführte sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.). Von der Aufnahme der angebotenen Beweise konnte aus den bereits im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen abgesehen werden. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass bereits im Wiedereinsetzungsantrag taugliche Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes aufzunehmen gewesen wären (vgl. etwa VwGH 21.3.1997, 97/02/0093).3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben vergleiche dazu nochmals das oben unter Punkt 1.3. Ausgeführte sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.). Von der Aufnahme der angebotenen Beweise konnte aus den bereits im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen abgesehen werden. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass bereits im Wiedereinsetzungsantrag taugliche Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes aufzunehmen gewesen wären vergleiche etwa VwGH 21.3.1997, 97/02/0093).

Schlagworte

Fristversäumung, Parteienvertretung, Verschulden, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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