Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. A1 414.773-1/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Amann als Beisitzerin über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.07.2010, Zl. 07 06.221-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Amann als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.07.2010, Zl. 07 06.221-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 08.07.2007 internationalen Schutz.
Am darauffolgenden Tag wurde er durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich erstbefragt. Bei dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei somalischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Midga(a)n an. Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern sowie drei Schwestern und drei Brüder wohnen.
Als Fluchtgrund gab er an, dass in Somalia Bürgerkrieg herrsche. Er gehöre dem Minderheitenclan der Midga(a)n an. Er sei vor acht Monaten vom Mehrheitsclan der Abga(a)l versklavt und gefoltert worden. Eines Tages habe er mit weiteren Personen fliehen können und habe ihm sein Onkel geholfen, zu flüchten und damit sein Leben zu retten.
Am 26.07.2007 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters von einem Organleiter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, weil er dort zwei Jahre und acht Monate festgehalten worden sei. Er sei dort gefoltert worden, habe schwer arbeiten müssen und nur einmal täglich Essen erhalten. Er sei im März oder April 2005 in einem Gefängnis in Mogadishu festgehalten worden. Dies sei ein Anhaltezentrum der damaligen Regierung gewesen. Er gehöre dem Minderheitenstamm der Midga(a)n an und sei von Stammesangehörigen der Abga(a)l festgehalten worden. Eines Tages seien die Soldaten zum Krieg gerufen worden und sei nur ein einziger Aufseher im Gefängnis anwesend gewesen, weshalb er fliehen habe können. Dass er gerade jetzt die Flucht ergriffen habe, liege daran, dass sein Onkel so lange gebraucht habe, einen Schlepper zu organisieren.
Eine weitere niederschriftliche Einvernahme fand am 02.10.2007, wiederum unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache, statt und gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an:
In Somalia herrsche seit langem Krieg und gehöre seine Familie der Volksgruppe der Midga(a)n an, weshalb sie verfolgt und unterdrückt würden. Im Jahr 2005 - damals habe er gemeinsam mit anderen jungen Männern als Schuhputzer gearbeitet - seien zwei Männer auf sie zugekommen und hätten ihnen einen gut bezahlten Job angeboten. Sie seien - etwa 13 Kinder - mitgegangen und in ein Rebellencamp gebracht worden. Als sie die bewaffneten Leute gesehen hätten, hätten sie Angst gehabt. Ein Bub sei weggelaufen und vor den Augen der anderen erschossen worden. Sie hätten in ein Zimmer gehen müssen und seien die folgenden 14 Tage geschlagen und bespuckt worden. Der Chef des Camps habe ihnen dann mitgeteilt, dass jeder, der versuche, wegzulaufen, erschossen würde - genau wie der besagte Junge. Er habe sich zwei Jahre und acht Monate lang in der Gewalt dieser Männer befunden.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Befragung angegeben habe, acht Monate festgehalten worden zu sein, gab er an, dass ein Fehler in der Übersetzung vorliege, der ihm nicht aufgefallen sei. Er habe diesen Fehler aber bereits in der vorangegangenen Einvernahme korrigiert.
Er habe sieben Monate auf einer Obstplantage gearbeitet, dann sei er für den Krieg ausgebildet worden. Dieses Training habe etwa ein Jahr in Anspruch genommen, danach seien der Beschwerdeführer und noch ein anderer Junge als Arbeitskräfte in der Wäscherei eingesetzt worden. Er sei damals oft geschlagen worden, auch wenn er krank gewesen sei. Der andere Junge sei sogar infolge der Schläge an inneren Verletzungen verstorben. Medikamente habe er keine erhalten, vielmehr sei ihm damit gedroht worden, dass sie ihn umbringen würden, wenn sich sein Gesundheitszustand nicht verbessern würde. Eines Tages, als nur ein Wächter im Camp aufhältig gewesen sei, habe er die Flucht ergriffen, nachdem der Wächter eingeschlafen sei. Sein Onkel habe in der Folge einen Schlepper gesucht und habe er am 13.05.2007 Mogadishu verlassen. Er wisse nicht, ob seine Familie heute noch am Leben sei. Von seinem Onkel wisse er, dass dieser seine Eltern kurz nach dessen Entführung zu Hause besucht, sie aber nicht angetroffen habe.
Er habe überall am Körper Narben, weil er mit Messerspitzen der Gewehre der "AK 47" gefoltert worden sei. Er sei auch mit glühenden Stahlspitzen verbrannt worden. Der Beschwerdeführer zeigte Brandnarben auf der linken Brust, am rechten Wadenbein, auf der linken und rechten Oberseite des Rückens, Narben von den Gewehrspitzen im Gesicht, eine Narbe auf der Zunge, auf der rechten Augenbraue und am Hinterkopf.
Mit Schreiben vom 14.07.2008 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Durchführung einer Sprachanalyse durch das Sprachinstitut SPRAKAB einverstanden. Das entsprechende am 18.07.2008 erstellte Gutachten führt unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer eine Variante des Somalischen spreche, die offensichtlich dem nördlichen Somalia zuzuordnen sei. Außerdem habe er unvollkommene Kenntnisse und Lokalkenntnisse zu dem von ihm angegebenen Herkunftsgebiet.
Eine weitere, ergänzende Einvernahme durch die Verwaltungsbehörde unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache fand am 09.10.2008 statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der durchgeführten Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht und gab dieser an, dass das, was der Gutachter geschrieben habe, falsch sei.
Mit Schreiben vom 20.10.2008 gab das Amt für Soziales, Jugend und Familie, Obsorgeberechtigte für den minderjährigen Beschwerdeführer, gegenüber dem Bundesasylamt eine Stellungnahme zum Sprachanalysegutachten ab. Das Jugendamt wies zusammengefasst darauf hin, dass die besondere Qualifikation des Gutachters im Dunkeln geblieben sei. Ungeklärt sei auch, ob der Gutachter aus dem Norden oder Süden Somalias stamme und welcher Volksgruppe dieser angehöre, wo und wie lange dieser in Somalia gelebt habe, welche besondere Qualifikation er besitze, hunderte Dialekte auseinander zu halten, welches Sprachstudium er absolviert habe und wie die Telefonverbindung während des Gespräches gewesen sei.
Ergänzend wurde der Beschwerdeführer am 05.01.2009 von einem Organleiter des Bundesasylamtes abermals unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen:
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass das Ergebnis der Sprachanalyse durch einen zweiten (ebenfalls dem Institut SPRAKAB angehörigen) Analytiker bestätigt worden sei und sich kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Die Sprachaufnahme wurde ein weiteres Mal angehört und merkte die beigezogene Dolmetscherin an, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Interviews nicht im nördlichen Dialekt spreche. Das einzige nordsomalische Wort sei "Begräbnis", aber gebe es dafür drei somalische Begriffe und sei es üblich, diesen Begriff auch im südsomalischen Dialekt zu verwenden.
In der Folge übermittelte das Jugendamt einen Ambulanzbericht der Nervenklinik XXX, Abteilung Jugendpsychiatrie, vom 10.02.2009 an das Bundesasylamt. Zufolge dieses Berichtes sei beim Beschwerdeführer wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zur Schlafverbesserung eine medikamentöse Behandlung eingeleitet worden.In der Folge übermittelte das Jugendamt einen Ambulanzbericht der Nervenklinik römisch 30 , Abteilung Jugendpsychiatrie, vom 10.02.2009 an das Bundesasylamt. Zufolge dieses Berichtes sei beim Beschwerdeführer wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zur Schlafverbesserung eine medikamentöse Behandlung eingeleitet worden.
Mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.04.2010 gab diese Auskunft zur Situation der Midga(a)n..
Aufgrund des am 16.03.2009 unter Zuziehung einer Vertreterin des Jugendamtes durchgeführten Gespräches mit dem Beschwerdeführer wurde am 20.05.2010 ein (weiteres) vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenes Gutachten erstattet.
Zusammenfassend führte der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer einen Dialekt des Nordsomali, wahrscheinlich einen Darood-Dialekt spreche, wenngleich auch Einflüsse anderer Dialektgruppen erkennbar seien. Die Sprachprobe weise eine Heterogenität auf, die möglicherweise auf einer Haupt- oder Teilsozialisierung des Beschwerdeführers innerhalb einer, einen Darood-Dialekt sprechenden, etwa in Mogadishu lebenden Gruppe oder Familie beruhe. Der Beschwerdeführer spreche hingegen keinen Dialekt, der von einer der in Mogadishu autochthonen Sprachgemeinschaften gesprochen werde. Auf die vom Beschwerdeführer angegebene Zugehörigkeit zum Clan der Boon gebe es keine Hinweise.
Am 07.06.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Organleiter des Bundesasylamtes ergänzend niederschriftlich befragt. Ein Dolmetscher für die somalische Sprache wurde hinzugezogen und machte der Beschwerdeführer folgende Angaben:
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahrensverlauf einmal angegeben habe, dem Clan der Midga(a)n anzugehören, dann wiederum dem der Boon, gab er an, dass es sich dabei um den gleichen Stamm handle. In Mogadishu würden beide Begriffe verwendet werden. Auf Befragung, wo Angehörige der Boons in Somalia angesiedelt seien, gab der Beschwerdeführer an, dass sie in verschiedene Richtungen geflüchtet seien, einige würden sich in Kenia aufhalten. Befragt zum Sprachanalysegutachten, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in Zentralsomalia geboren sei. Seinen Clan gebe es überall, auch in Nordsomalia oder Puntland. Sein Vater habe beispielsweise den Dialekt von Zentralsomalia gesprochen. Es könne sein, dass der Beschwerdeführer ein bisschen wie sein Vater spreche.
Auf Vorhalt, dass sich der Boon-Clan dem Bezirk XXX zuordnen lasse, stimmte der Beschwerdeführer zu und gab an, dass sie überall seien, auch in Nordsomalia. Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, woher seine Großeltern stammen würden, seine Mutter gehöre dem Clan der Jareer an. Er nehme an, dass seine Mutter zuvor den Dialekt von Afgoye gesprochen habe, bevor sie den Dialekt seines Vaters angenommen habe. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass er auch in Mogadishu Kontakt mit Jugendlichen aus dem Norden gehabt habe und dass er eventuell deswegen einige Wörter verwendet habe, die man in Mogsdishu nicht spreche.Auf Vorhalt, dass sich der Boon-Clan dem Bezirk römisch 30 zuordnen lasse, stimmte der Beschwerdeführer zu und gab an, dass sie überall seien, auch in Nordsomalia. Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, woher seine Großeltern stammen würden, seine Mutter gehöre dem Clan der Jareer an. Er nehme an, dass seine Mutter zuvor den Dialekt von Afgoye gesprochen habe, bevor sie den Dialekt seines Vaters angenommen habe. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass er auch in Mogadishu Kontakt mit Jugendlichen aus dem Norden gehabt habe und dass er eventuell deswegen einige Wörter verwendet habe, die man in Mogsdishu nicht spreche.
Mit Schreiben vom 15.06.2010 nahm der Beschwerdeführer zum Sprachanalysegutachten vom 20.05.2010 Stellung und führte diesbezüglich Folgendes aus:
Aus seinen Lebensumständen ergebe sich ein Dialekt mit unterschiedlichen Einfärbungen. Sein Dialekt sei durch den seines Vaters geprägt worden, er weise aber auch Prägungen des "Nordsomali" auf, da er in Mogadishu mit Menschen unterschiedlicher Herkunft und Dialekten in Beziehung gestanden habe. Seine Mutter, glaube er, habe früher den in Afgoye üblichen Dialekt gesprochen, da sie dort geboren sei. Auch das Gutachten stelle eindeutig die Heterogenität seiner Sprachprobe fest.
Laut Gutachten sei "... eine Hauptsozialisierung oder
Teilsozialsozialisierung des Probanden innerhalb einer in Mogadishu zugewanderten Darood-Sprechergruppe als möglich" zu bezeichnen. Die hauptsächlichen Siedlungsgebiete der verschiedenen Darood-Dialekte sprechenden Bevölkerungsgruppen lägen im Nordosten Somalias (Puntland) und im Süden Somalias, in den Grenzregionen zu Äthiopien und Kenia".
In Mogadishu gebe es eine Vielzahl unterschiedlicher Clans und Dialekte und dürfe - auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der Kriege und Fluchtbewegungen - keineswegs davon ausgegangen werden, dass er sich einen eindeutig dem Süden zuordenbaren Dialekt angeeignet habe.
Der Beschwerdeführer führte zudem an, dass die vorgenommenen Sprachanalyse keine hinreichende Methode zur Feststellung der Claneigenschaft darstelle, insbesondere "nicht in ihrer Singularität". Das Gutachten stütze sich auf den Zusammenhang von Clan und Dialekt, wie er vor 20 bis über 70 Jahren recherchiert worden sei und werde dabei eine Weiterentwicklung und Veränderung aufgrund der massiven Wanderungs- und Fluchtbewegungen außer Acht gelassen.
Mit Bescheid vom 20.07.2010, Zl. 07 06.221-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.07.2007 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde aber gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine bis zum 20.07.2011 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Bescheid vom 20.07.2010, Zl. 07 06.221-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.07.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde aber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine bis zum 20.07.2011 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das Bundesasylamt ging - dem Gutachten vom 20.05.2010 folgend - davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Haupt- oder Teilsozialisierung innerhalb einer, einen Darood-Dialekt sprechenden, etwa in Mogadishu lebenden Gruppe oder Familie hat. Die Behörde stellte ebenso fest, dass "das Identifizieren von Clangruppen ein komplexes Unterfangen darstellt, und ist es beinahe unmöglich, ein völlig korrektes Clandiagramm aller Clanfamilien zu erstellen, zumal diese einen lebenden Organismus darstellen, der es schwierig macht, sich über die ständigen Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten" (AS 539 und 541).
Das Bundesasylamt traf darüber hinaus umfangreiche Feststellungen zum Thema Zwangsrekrutierung mit dem Hauptaugenmerk auf Kindersoldaten. Aus verschiedenen Berichten gehe hervor, dass alle Konfliktparteien in Somalia Kindersoldaten verwenden würden. "Rebellenkräfte seien bei der Rekrutierung von Kindersoldaten verstärkt aktiv, vor allem in der zweiten Hälfte 2008 und im Jahr 2009" (AS 575). Untersuchungen der UN im Jahr 2009 zufolge, erfolge die "Rekrutierung von Kindern noch systematischer und verbreitet". So habe die Rebellengruppe Hizbul Islamiya etwa dreißig Personen abgestellt, die für die Rekrutierung von Kindern verantwortlich seien. Die Anzahl der aktiven Kindersoldaten dieser Gruppe betrage nach Schätzungen 500" Menschen (AS 577).
"Der Einsatz von Kindersoldaten sei in Somalia kein neues Phänomen, allerdings die großflächige und systematische Rekrutierung dieser Tage" (AS 579), so die abschließenden Feststellungen der Behörde zu diesem Problemkreis.
Beweiswürdigend hebt die Behörde Unstimmigkeiten bei den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dauer des Verweilens des Beschwerdeführers im Camp hervor und wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nach einer einjährigen Kampfausbildung als Arbeitskraft in der Wäscherei eingesetzt worden sei, als nicht plausibel.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Zugehörigkeit zum Clan der "Midga(a)n oder Boon" sei eindeutig widerlegt und habe er "daraus resultierend in Bezug auf die tragenden Säulen seines Vorbringens vorsätzlich unwahre Angaben gemacht, weshalb der darauf basierenden Fluchtgeschichte mangels Authentizität jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen" sei (AS 636).
Zu den vom Beschwerdeführer vorgezeigten Narben führte das Bundesasylamt aus, dass bereits das Vorbringen hinsichtlich der Umstände, die zu den Verletzungen geführt hätten, keinesfalls glaubwürdig sei und "selbst wenn sich in einem amtsärztlichen Gutachten herausstellen würde, dass die Narben aus jener Zeit herrühren, dies für das gegenständlicher Verfahren nicht von Bedeutung wäre, weil aufgrund der Ermittlungsergebnisse von der absoluten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens" (AS 637) des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides:Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Bescheides:
Er führte aus, dass sich die Behörde lediglich auf das Ergebnis der Sprachanalyse gründe. Alleine aufgrund der Sprachanalyse lasse sich nicht feststellen, ob er dem Clan der Boon angehöre und hätte man ihm diesbezüglich weitere Fragen stellen müssen.
Der Beschwerdeführer verwies auf die von ihm eingebrachte Stellungnahme vom 15.06.2010 und insbesondere auf seine Ausführungen, wie er aufgewachsen sei. Auch seien seine Ausführungen in den Einvernahmen nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Außerdem habe die im Zuge einer Einvernahme hinzugezogene Dolmetscherin angemerkt, dass er nicht im nördlichen Dialekt spreche und würde dies das Ergebnis der Sprachanalyse erheblich in Zweifel ziehen. Das Gutachten sei widersprüchlich, da einerseits ausgeführt werde, dass Darood (eine Haupt-oder Teilsozialisierung des Beschwerdeführers innerhalb dieser in Mogadishu zugewanderten Sprechergruppe sei möglich) auch im Süden Somalias gesprochen werde, zugleich aber gesagt werde, dass der Beschwerdeführer einen Dialekt des nördlichen Somalias spreche. Im Rahmen eines Sprachgutachtens wären seine "individuellen Komponenten" - so wie bereits im Zuge der erwähnten Stellungnahme ausgeführt - mitzuberücksichtigen gewesen und habe dies die Behörde verabsäumt.
Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bestätige zudem die Angaben des Beschwerdeführers, dass "Boon" eine Bezeichnung für eine Art Bürger zweiter Klasse sei und auch die Midga(a), die ebenso einen niedrigen Status hätten, so genannt würden.
Zu den zeitlichen Angaben merkte der Beschwerdeführer an, dass er jedenfalls im März/April festgenommen worden sei und Mogadishu im Mai 2007 verlassen und im Juli 2007 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe.
Mit Verfügung vom 07.01.2013 wurde die gegenständliche Rechtssache auf Grund der Geschäftsverteilung 2013 (§ 17 GV 2013) der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Gerichtsabteilung A7 abgenommen und der Gerichtsabteilung A1 neu zugeteilt.Mit Verfügung vom 07.01.2013 wurde die gegenständliche Rechtssache auf Grund der Geschäftsverteilung 2013 (Paragraph 17, GV 2013) der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Gerichtsabteilung A7 abgenommen und der Gerichtsabteilung A1 neu zugeteilt.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 66 Abs 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Dem Bundesasylamt unterliefen im gegenständlichen Verfahren wesentliche Mängel, welche die Durchführung/Wiederholung einer Verhandlung/Einvernahme notwendig erscheinen lassen:
Zunächst stellt sich die Beweiswürdigung in Bezug auf die Frage der Stammeszugehörigkeit des Beschwerdeführers als unschlüssig und unvollständig dar:
Das Bundesasylamt stützt sich im Rahmen der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides auf die im Verfahren erstellten Sprachgutachten des Sprachinstitutes SPRAKAB und des von XXX erstellte Gutachtens welche im Ergebnis davon ausgehen, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Somali eine Variante ist, die dem nördlichen Somalia zuzuordnen sei.Das Bundesasylamt stützt sich im Rahmen der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides auf die im Verfahren erstellten Sprachgutachten des Sprachinstitutes SPRAKAB und des von römisch 30 erstellte Gutachtens welche im Ergebnis davon ausgehen, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Somali eine Variante ist, die dem nördlichen Somalia zuzuordnen sei.
Die auf beiden Gutachten basierende Ansicht der Behörde, wonach die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Zugehörigkeit zum Clan der "Midga(a)n oder Boon" "eindeutig widerlegt" sei, läßt sich aber insofern nicht aus der Aktenlage ableiten, als die Verwaltungsbehörde einerseits an anderer Stelle seines Bescheides selbst feststellte, dass "das Identifizieren von Clangruppen ein komplexes Unterfangen darstellt, und ist es beinahe unmöglich, ein völlig korrektes Clandiagramm aller Clanfamilien zu erstellen, zumal diese einen lebenden Organismus darstellen, der es schwierig macht, sich über die ständigen Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten" (AS 539 und 541), andererseits das Gutachten des Sprachverständigen dem Beschwerdeführer mehrfach ein heterogenes Sprachbild, bescheinigt, und überdies die vom Bundesasylamt zugezogenen Dolmetscherin anmerkte, dass der Beschwerdeführer im Laufe der gesamten Einvernahme nicht im nordsomalischen Dialekt spreche.
Die mangelnde Schlüssigkeit belastet den Bescheid der Verwaltungsbehörde mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.
Vor dem Hintergrund des § 46 AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, hätte die Verwaltungsbehörde die die Version des Beschwerdeführers bestätigende Ansicht der im Zuge einer Einvernahme vom Bundesasylamt zugezogenen Dolmetscherin, dass der Beschwerdeführer im Laufe der gesamten Einvernahme nicht im nordsomalischen Dialekt spreche im Rahmen der Beweiswürdigung mitberücksichtigen müssen - das Fehlen einer entsprechenden Auseinandersetzung läßt die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde unvollständig erscheinen und belastet den Bescheid der Verwaltungsbehörde gleichfalls mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.Vor dem Hintergrund des Paragraph 46, AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, hätte die Verwaltungsbehörde die die Version des Beschwerdeführers bestätigende Ansicht der im Zuge einer Einvernahme vom Bundesasylamt zugezogenen Dolmetscherin, dass der Beschwerdeführer im Laufe der gesamten Einvernahme nicht im nordsomalischen Dialekt spreche im Rahmen der Beweiswürdigung mitberücksichtigen müssen - das Fehlen einer entsprechenden Auseinandersetzung läßt die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde unvollständig erscheinen und belastet den Bescheid der Verwaltungsbehörde gleichfalls mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.
Insofern vermag der Bescheid des Bundesasylamtes den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen familiären/sprachlichen Hintergründen im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15.06.2010 als auch im Beschwerdeschriftsatz nicht wirksam entgegenzutreten.
Es ist daher unabdingbar, das Vorbringen des Beschwerdeführers einer umfassenderen Prüfung unter Einbindung der gesamten Aktenlage zu unterziehen. Aufgrund der vom Sprachgutachter selbst festgestellten Heterogenität erweist es sich unumgänglich - wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert - sich nicht allein auf die Sprache des Beschwerdeführers zu beschränken, sondern ihm weitergehende Fragen zum Clan der Midga(a)n/Boon zu stellen.
Unabhängig von der allgemeinen Frage der Stammeszugehörigkeit stellt sich die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit dem Kern des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers als unschlüssig und unvollständig dar:
Auch wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers auf seiner Zugehörigkeit zum Clan der Boon/Midga(a)n aufbaut, enthebt dies nicht die Verwaltungsbehörde von Verpflichtung einer umfassenden Auseinandersetzung mit dem Kern des im Rahmen zahlreicher Einvernahmen sehr ausführlich dargelegten Fluchtvorbringens; die Glaubwürdigkeit sohin schlechthin abzusprechen "die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Zugehörigkeit zum Clan der "Midga(a)n oder Boon" eindeutig widerlegt und habe er "daraus resultierend in Bezug auf die tragenden Säulen seines Vorbringens vorsätzlich unwahre Angaben gemacht, weshalb der darauf basierenden Fluchtgeschichte mangels Authentizität jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen sei" (AS 636), belastet den Bescheid des Bundesasylamtes mit einem wesentlichen Begründungsmangel.
Da sich das durchaus detailreiche Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er gemeinsam mit anderen jungen Burschen auf der Straße von Männern angesprochen worden sei, die ihnen einen Job in Aussicht gestellt und sie anschließend in ein Rebellencamp gebracht, dort festgehalten, misshandelt und zur Zwangsarbeit verpflichtet hätten, grundsätzlich mit den entscheidungswesentlichen Länderfeststellungen über die schlechte Sicherheitslage und Menschenrechtssituation ganz allgemein und jenen zur flächendeckenden und systematischen Rekrutierung von Kindern in Einklang bringen lässt, hätte sich das Bundesasylamt umfassend damit auseinanderzusetzen gehabt.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, geboren am 01.02.1992, zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz gerade einmal 15 Jahre alt war; Im Zusammenhalt mit der Tatsache der posttraumatischen Belastungsstörung, beim Beschwerdeführer von der Nervenklinik XXX, Abteilung Jugendpsychiatrie diagnostiziert - siehe entsprechender Ambulanzbericht vom 10.02.2009 - welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355) bei der Beurteilung des Aussgeverhaltens mitzuberücksichtigen ist - auch diese Unterlassung bedeutet einen wesentlichen Begründungsmangel - kann die bloß allgemeingehaltene Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht aufrechterhalten werden.Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, geboren am 01.02.1992, zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz gerade einmal 15 Jahre alt war; Im Zusammenhalt mit der Tatsache der posttraumatischen Belastungsstörung, beim Beschwerdeführer von der Nervenklinik römisch 30 , Abteilung Jugendpsychiatrie diagnostiziert - siehe entsprechender Ambulanzbericht vom 10.02.2009 - welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355) bei der Beurteilung des Aussgeverhaltens mitzuberücksichtigen ist - auch diese Unterlassung bedeutet einen wesentlichen Begründungsmangel - kann die bloß allgemeingehaltene Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht aufrechterhalten werden.
Gerade aufgrund der soeben aufgezeigten Begründungs- und sonstigen Verfahrensmängel erweist sich auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Verifizierung der vom Beschwerdeführer dargebrachten Fluchtgeschichte hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Verletzungen/Narben angezeigt, gibt doch der Beschwerdeführer zu jeder vorgezeigten Narbe konkret an, wie diese entstanden sei und nennt gegenüber dem die Einvernahme leitenden Organwalter (sogar) den Gewehrtyp, AK 47, mit dem er gefoltert worden sei.
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Mängel und angesichts dieser Konkretisierung vermag das vereinfachte in Richtung Unerheblichkeit eines derartigen Gutachtens weisende Ergebnis der Verwaltungsbehörde, dass "selbst wenn sich in einem amtsärztlichen Gutachten herausstellen würde, dass die Narben aus jener Zeit herrühren, dies für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung wäre, weil aufgrund der Ermittlungsergebnisse von der absoluten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens" (AS 637) nicht zu überzeugen. Das Bundesasylamt hat daher in einem zweiten Rechtsgang auch ein medizinisches Gutachten zu der vom Beschwerdeführer beschriebenen Art und Entstehung der Verletzungen einzuholen.
Da die Behebung der dargestellten Mängel nur nach entsprechenden Ermittlungsergänzungen und Durchführung einer Einvernahme/Verhandlung erfolgen kann, die Mangelhaftigkeit sohin tatbestandsmäßig im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist, war der Bescheid der Verwaltungsbehörde zu beheben und "die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückzuverweisen.Da die Behebung der dargestellten Mängel nur nach entsprechenden Ermittlungsergänzungen und Durchführung einer Einvernahme/Verhandlung erfolgen kann, die Mangelhaftigkeit sohin tatbestandsmäßig im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist, war der Bescheid der Verwaltungsbehörde zu beheben und "die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückzuverweisen.
Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang
unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen psychischen Zustandes des Beschwerdeführers
in Bezug auf seine Stammeszugehörigkeit des Beschwerdeführers nach ergänzender Befragung zum Clan der Midga(a)n/Boon eine umfassende (beweiswürdigende) Auseinandersetzung unter Einbindung der gesamten Aktenlage vorzunehmen;
ein medizinisches Gutachten zu den vom Beschwerdeführer angeführten Verletzungen einzuholen;
den Kern des Fluchtvorbringens - Anhaltung in einem Camp, Zwangsarbeit etc. - zu befragen und darauf aufbauend im Zusammenhalt mit dem eingeholten medizinischen Gutachten eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung dem Bescheid des zweiten Rechtsganges zugrundezulegen.
(erforderlichenfalls) ein Sachverständigengutachten einzuholen, ob bzw. inwiefern durch eine posttraumatische Belastungsstörung Oberflächlichkeiten, Ungereimtheiten oder Widersprüche im Aussageverhalten erklärbar sind.
Schlagworte
Befragung, Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, Minderjährigkeit, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
10.10.2013